Leitsatz
- Der Staatsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Es ist nicht seine Aufgabe, Entscheidungen der Gerichte auf die Richtigkeit der Rechtsanwendung auf den konkreten Fall zu überprüfen. -
- Ein bundesrechtlich geregeltes Verfahren kann wegen des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 31 GG) an den Maßstäben der Hessischen Verfassung nur dann gemessen werden, wenn das Gericht sich willkürlich außerhalb der Rechtsanwendung gestellt, in Wahrheit also gar kein Bundesrecht angewendet hat. -
- Art. 129 HV enthält keine verfassungsrechtliche Weisung, dem Unbemittelten die vorschussfreie Verfolgung vermeintlicher Ansprüche vor den Gerichten unabhängig davon zu gewährleisten, ob diese Ansprüche rechtlich begründet und durchsetzbar sind. -
- Der Gleichheitssatz des Art. 1 HV verbietet Willkür. Doch kann eine gerichtliche Entscheidung nur dann willkürlich genannt werden, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Entscheidung finden lässt. -
- Eigentum oder eigentumsgleiche Rechte werden durch die Forderung eines Gebührenvorschusses für eine verwaltungsrechtliche Klage nicht beeinträchtigt. Gründe Randnummer 1 I Der Bundesminister der Justiz hat dem Antragsteller als Angehörigem des öffentlichen Dienstes beamtenrechtliche Wiedergutmachung für nationalsozialistisches Unrecht gewährt, den Wiedergutmachungsbescheid aber widerrufen, weil der Antragsteller ihn durch Täuschung erschlichen hatte. Auf Grund des Wiedergutmachungsbescheides zahlte der Regierungspräsident in … als Pensionsregelungsbehörde zunächst Ruhegehalt an den Antragsteller, stellte die Zahlung aber ein, nachdem der Bundesminister der Justiz die sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet hatte. Randnummer 2 Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit zwei Klagen an das Verwaltungsgericht in …. Im Verfahren … beantragte er, die Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, den Regierungspräsidenten in … zur Weiterzahlung der Versorgungsbezüge anzuweisen. Im Verfahren … beantragte er, das Land zu verurteilen, ihm das Gehalt nach- und weiterzuzahlen sowie festzustellen, dass das Land Hessen zum Schadensersatz verpflichtet sei. Randnummer 3 In beiden Verfahren machte das Verwaltungsgericht in … den Fortgang des Verfahrens davon abhängig, dass der Antragsteller einen Kostenvorschuss von je 558,-- DM zahle. Der Antragsteller legte gegen beide Beschlüsse Beschwerde ein. Diese wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit zwei Beschlüssen vom 22.3.1964 gemäß § 20 der Hessischen Verwaltungsgerichtskostenordnung (VGKO) mit der Begründung zurück, die Klagen seien aussichtslos, die Rechtsverfolgung erscheine mutwillig; deshalb, und weil der Antragsteller schon in früheren Verwaltungsstreitverfahren Gerichtskosten nicht gezahlt habe, liege ein besonderer Fall vor, der die Anforderungen eines Kostenvorschusses rechtfertige. Randnummer 4 Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren … wurde dem Antragsteller am 19.3.1964 zugestellt. Der Antragsteller behauptet, auch der Beschluss im Verfahren … sei ihm an diesem Tage zugegangen. Randnummer 5 II Der Antragsteller hat mit einer Eingabe vom 16.4.1964, eingegangen am 20.4.1964, den Staatsgerichtshof angerufen. Er beantragt, die beiden Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.3.1964 für kraftlos zu erklären und die Sachen an das Verwaltungsgericht … zur sachlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Randnummer 6 Zur Begründung trägt er vor: Der Verwaltungsgerichtshof habe für den „besonderen Fall“ im Sinne des § 20 VGKO Regeln aufgestellt, die auf ihn, den Antragsteller, nicht zuträfen. Randnummer 7 Die Beschlüsse des VGH verletzten Art. 129 HV , da sie durch Auferlegung eines Kostenvorschusses ihn, den Antragsteller, hinderten, seine Rechtsansprüche zu verfolgen. Randnummer 8 Wenn die Anrufung der Verwaltungsgerichte grundsätzlich ohne Kostenvorschuss möglich sei, dann sei es willkürlich und ein Ermessensmissbrauch, von ihm, dem Antragsteller, einen Kostenvorschuss zu verlangen. Dadurch sei Art. 1 HV verletzt. Randnummer 9 Auch Art. 2 II HV sei verletzt: Er, der Antragsteller, könne nicht zur Zahlung eines Kostenvorschusses gezwungen werden, wenn die VGKO es nicht ausdrücklich für seinen Fall zulasse. Randnummer 10 Endlich sei auch Art. 45 HV verletzt, denn der unerschwingliche Kostenvorschusse hindere die Wiederherstellung seiner, des Antragstellers, Eigentumsrechte, laufe also auf eine entschädigungslose Enteignung hinaus. Randnummer 11 Aus diesen Gründen sei die Anforderung der Kostenvorschüsse verfassungswidrig. Randnummer 12 Der Antragsteller bringt weiterhin Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 20 VGKO vor, der unklar sei und einer willkürlichen Auslegung durch die Gerichte Tür und Tor öffne. Insoweit regt er an, der Staatsgerichtshof möge die Akten dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung der Vorfrage vorlegen, ob § 20 und § 17 III VGKO gültig seien. Randnummer 13 III Der Landesanwalt hält den Antrag für zulässig, aber für unbegründet. Art. 129 HV gewähre kein Grundrecht. Die in ihm enthaltene Weisung an den Gesetzgeber sei durch § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erfüllt. Dieser könne als Bundesrecht vom Staatsgerichtshof nicht auf seine Vereinbarkeit mit der Hessischen Verfassung überprüft werden. Im übrigen entspreche die Auslegung des § 20 VGKO den Erwägungen, die für die Bewilligung des Armenrechts maßgebend seien. Durch die Verneinung der Erfolgsaussichten und durch die Forderung eines Gebührenvorschusses werde der Antragsteller an der Weiterverfolgung seiner Ansprüche nicht gehindert. Da § 20 VGKO eine gültige Rechtsgrundlage der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs sei, seien auch Art. 2 II und Art. 45 HV nicht verletzt. Randnummer 14 IV
- Der Antrag ist rechtzeitig gestellt. Es ist davon auszugehen, dass die gleichzeitig ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs dem Antragsteller auch gleichzeitig am 19.3.1964 zugestellt wurden. Da der 19.4.1964 ein Sonntag war, lief die Frist des § 48 III Satz 1 StGHG erst am 20.4.1964 ab ( § 14 I Satz 1 StGHG , § 43 II StPO). Randnummer 15 Die Voraussetzung des § 48 III StGHG , dass der Antragsteller die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt haben muss, ehe er den Staatsgerichtshof anrufen kann, ist ebenfalls erfüllt. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs können mit keinem Rechtsmittel angefochten werden (§ 152 I VwGO). Randnummer 16 Der Antragsteller hat auch die Grundrechte der Hessischen Verfassung genannt, deren Verletzung er rügt ( § 46 I StGHG ), und den Antrag gegen das Land Hessen gerichtet ( § 46 II StGHG ). Randnummer 17
- Der Antrag kann jedoch keinen Erfolg haben. Randnummer 18 Der Staatsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Es ist nicht seine Aufgabe, Entscheidungen der Gerichte auf die Richtigkeit der Rechtsanwendung auf den konkreten Fall zu überprüfen (so die ständige Rechtsprechung des StGH, insbesondere P.St. 344 vom 6.4.1962, P.St. 383 vom 15.11.1963, des BVerfG - vgl. BVerfGE 4, 1; 4, 294; 6, 6; 11, 343 - und des Bayer. VerfGH - vgl. BayerVerfGE 12, 128). Insbesondere gilt das für ein bundesrechtlich, hier durch die VwGO, geregeltes Verfahren, das, wegen des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 31 GG) an den Maßstäben der Hessischen Verfassung nur dann gemessen werden kann, wenn das Gericht sich willkürlich außerhalb der Rechtsanwendung gestellt, in Wahrheit also gar kein Bundesrecht angewendet hat. Randnummer 19 Jedenfalls sind die Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.3.1964 nicht verletzt worden. Randnummer 20 Die Anforderungen von Kostenvorschüssen beruht auf § 20 VGKO. Danach kann das Gericht Auslagenvorschüsse, in besonderen Fällen auch Gebührenvorschüsse fordern und seine weitere Tätigkeit von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen, sofern nicht ein öffentliches Interesse an der Entscheidung besteht. Diese Vorschrift hat der Verwaltungsgerichtshof ohne Verfassungsverstoß angewendet. Randnummer 21 a) In einem gleichgelagerten Fall (P.St. 337 vom 1.12.1961) hat der Staatsgerichtshof es dahinstehen lassen, ob Art. 129 HV in Verbindung mit Art. 2 III HV ein Grundrecht gewährt. Die Frage bedarf auch jetzt keiner Entscheidung, da Art. 129 HV jedenfalls keine verfassungsrechtliche Weisung enthält, dem Unbemittelten die vorschussfreie Verfolgung vermeintlicher Ansprüche vor den Gerichten unabhängig davon zu gewährleisten, ob diese Ansprüche rechtlich begründet und durchsetzbar sind. Indem der Verwaltungsgerichtshof die Forderung eines Gebührenvorschusses mit der mangelnden Erfolgsaussicht des Verfahrens begründete, hielt er sich im Rahmen verfassungsrechtlich nicht angreifbarer Auslegung des § 20 VGKO. Seine Auslegung ist insbesondere nicht deshalb verfassungswidrig, weil, wie der Antragsteller meint, der Verwaltungsgerichtshof seither in ständiger Rechtsprechung einen besonderen Fall im Sinne dieser Vorschrift stets nur dann angenommen habe, wenn nach einem Vorbescheid mündliche Verhandlung beantragt, das Berufungsvorbringen jedoch nicht erheblich ergänzt wird, oder wenn nach Ablehnung eines Armenrechtsgesuches wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens dennoch fortgesetzt werden soll. In der Tat ist kein solcher Fall gegeben. Weder liegt ein Vorbescheid vor, noch hat der Antragsteller das Armenrecht beantragt. Die Auslegung des § 20 VGKO durch den Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung in dem Sinne, dass ein „besonderer Fall“ dann vorliege, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos und deshalb mutwillig ist, beruht aber auf durchaus sachgerechten Erwägungen, wie sie von jedem Gericht ständig im vergleichbaren Fall der Versagung des Armenrechts wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung angestellt werden. Aus den gleichen Gründen hat auch das BVerfG (E 10, 264) verfassungsrechtliche Einwendungen gegen die bayerischen Vorschriften über die Anforderung von Kostenvorschüssen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die noch strenger als § 20 VGKO sind, nicht gelten lassen. Randnummer 22 b) Aus den gleichen Erwägungen ist eine Verletzung des Gleichheitssatzes ( Art. 1 HV ) zu verneinen. Der Gleichheitssatz verbietet Willkür. Doch kann eine gerichtliche Entscheidung nur dann willkürlich genannt werden, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Entscheidung finden lässt (so die ständige Rechtsprechung des StGH, z.B. P.St. 380). Die Grundsätze, die der Verwaltungsgerichtshof bei der Auferlegung des Kostenvorschusses angewendet hat, entsprechen, wie dargelegt, einhelliger gerichtlicher Übung, so dass es nicht zutrifft, dass der Fall des Antragstellers nach anderen Maßstäben beurteilt worden wäre, als sie sonst angelegt werden. Randnummer 23 c) Worin eine Verletzung des Art. 2 II HV liegen soll, ist nicht ersichtlich. Dass die Gerichte ihr Tätigwerden von der vorherigen Leistung eines Gebührenvorschusses abhängig machen, ist kein von der Verfassung verbotener Zweck. Randnummer 24 d) Des weiteren liegt kein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 45 HV vor, denn Eigentum oder eigentumsgleiche Rechte des Antragstellers werden durch die Forderung eines Gebührenvorschusses für die verwaltungsrechtlichen Klagen nicht beeinträchtigt. Randnummer 25 e) Schließlich sind auch die Bedenken unbegründet, die der Antragsteller gegen die Anwendung des § 20 VGKO daraus herleiten will, dass diese Bestimmung unklar sei und eine willkürliche Auslegung ermögliche. Seiner Anregung, insoweit eine Vorentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs herbeizuführen, kann der Staatsgerichtshof nicht folgen. Es kann dahinstehen, ob der zum Nachteil des Antragstellers angewendete § 20 VGKO als Landesrecht fortgilt oder durch die Vorschrift des § 189 I VwGO Bundesrecht geworden ist. Auch wenn er noch als Landesrecht gilt, kann er auf seine Vereinbarkeit mit der Hessischen Verfassung nicht vom Verwaltungsgerichtshof geprüft werden. Prüfung der Verfassungsmäßigkeit hessischer Gesetze obliegt allein dem Staatsgerichtshof ( Art. 131 I HV ). Der Antragsteller gehört aber nicht zu den Personen, die eine solche Prüfung beantragen können ( Art. 131 II HV , § 41 StGHG ). Randnummer 26 In einem von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrecht ist der Antragsteller, wie dargelegt, durch die Anwendung des § 20 VGKO nicht verletzt worden. Eine Verletzung des Willkürverbots ( Art. 1 HV ) kann im übrigen nicht darin erblickt werden, dass ein Gesetz einen unbestimmten Rechtsbegriff (hier „besonderer Fall“) verwendet; nur wenn die Anwendung dieses Rechtsbegriffs auf den Einzelfall willkürlich wäre, könnte eine Grundrechtsverletzung in Frage kommen. Davon kann aber hier nicht die Rede sein. Randnummer 27 V Da der Antrag sonach offensichtlich unbegründet ist, ist er nach § 21 I StGHG zurückzuweisen. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . 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