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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 348 Beschluss 1. Art. 36 HV schützt den einzelnen nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in e

Leitsatz

  1. Art. 36 HV schützt den einzelnen nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (z.B. Industrie- und Handelskammer).
  2. Der Staatsgerichtshof hat kein Prüfungsrecht darüber, ob Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder der Hessischen Verfassung vereinbar ist. Gründe Randnummer 1 Das Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des Rechtes der Industrie- und Handelskammern vom 18.12.1956 (BGBl 1956 I, 920) in der Fassung des Art. 22 des Steueränderungsgesetzes vom 13.7.1961 (BGBl 1961 I, 981) regelt im § 2 die Mitgliedschaft zu den Industrie- und Handelskammern, die nach § 3 Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind. Ihnen ist das Recht verliehen, von den Mitgliedern Beiträge zu erheben. Das Hessische Ausführungsgesetz dazu vom 6.11.1957 (GVBl 1957, 147) erhält ergänzende Vorschriften im Rahmen des § 12 des Bundesgesetzes, z.B. Bestimmungen über die Staatsaufsicht und die innere Organisation. Randnummer 2 Der Antragsteller, der von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu Beitragsleistungen herangezogen wird, hat den Staatsgerichtshof angerufen und geltend gemacht, das Hessische Ausführungsgesetz ordne die beitragspflichtige Zwangsmitgliedschaft der Gewerbetreibenden zu den Industrie- und Handelskammern an und verstoße dadurch gegen Art. 26 der Hessischen Verfassung (HV) , wonach niemand gezwungen werden könne, Mitglied einer Unternehmer-Vertreter - als solche sei die Industrie- und Handelskammer anzusehen - zu werden. Art. 36 HV gewähre ihm auch ein Grundrecht, das in Übereinstimmung mit Art. 9 GG stehe. Gemäß Art. 147 HV sei es seine Pflicht, den Staatsgerichtshof anzurufen, damit die nötigen Schritte unternommen würden, um das Grundrecht des Art. 36 HV aufrechtzuerhalten. Das Land Hessen könne sich im Hinblick auf das Bundesgesetz vom 18.12.1956 nicht auf Art. 31 GG berufen, wonach Bundesrecht Landesrecht breche. Dieser Bestimmung stehe Art. 152 II Satz 3 HV entgegen. Randnummer 3 Der Hessische Ministerpräsident hält den Antrag für unzulässig, weil die Zwangsmitgliedschaft und die Beitragspflicht nicht auf Hessischem Landesrecht beruhten; sie seien vielmehr durch das Bundesgesetz vom 18.12.1956 eingeführt worden. Die behauptete Einschränkung des Grundrechtes des Antragstellers fuße daher ausschließlich auf nachkonstitutionellem Bundesrecht, das der HV, auch deren Art. 152 HV , vorgehe. Der Staatsgerichtshof könne die Vereinbarkeit von Bundesrecht mit der HV nicht prüfen. Randnummer 4 Der Landesanwalt hält das Begehren des Antragstellers aus den gleichen Gründen für unzulässig, auch für unbegründet, da das Grundrecht des Art. 36 HV nicht gegen die Zugehörigkeit zu einer Organisation des öffentlichen Rechts schütze. Von einem Verfassungsbruch könne im Hinblick auf den Inhalt des Hessischen Ausführungsgesetzes keine Rede sein. Randnummer 5 Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Randnummer 6 Der Antragsteller ist nicht befugt, eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs über die Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Ausführungsgesetzes herbeizuführen. Dieses Recht steht ausschließlich den in Art. 131 HV §§ 17 und 41 StGHG Genannten zu, zu denen der Antragsteller nicht gehört. Randnummer 7 Auch seine Berufung auf Art. 147 II HV geht fehlt, wonach bei einem Verfassungsbruch die Strafverfolgung der Schuldigen durch Anrufung des Staatsgerichtshofs erzwungen werden kann. Es kann dahinstehen, ob diese Bestimmung durch die Gesetzgebung des Bundes gegenstandslos geworden ist - wie der Staatsgerichtshof wiederholt erörtert hat (vgl. P.St. 367). Denn das Hessische Ausführungsgesetz, das keine Bestimmungen über die beitragspflichtige Zwangsmitgliedschaft der Gewerbetreibenden zu den Industrie- und Handelskammern, vielmehr Vorschriften über die Staatsaufsicht, die Zuständigkeit und die innere Organisation der Industrie- und Handelskammern enthält, verstößt selbst dann, wenn es mit einer Bestimmung der HV nicht vereinbar sein sollte, nicht gegen die Gesamtgrundlage der Hessischen Verfassung, was der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 147 Abs. 2 HV ansieht (vgl. P.St. 212). Randnummer 8 Soweit der Antragsteller sich durch den Beitragsbescheid der Industrie- und Handelskammer in dem ihm nach Art. 36 II HV gewährten Grundrecht der negativen Koalitionsfreiheit verletzt glaubt, muss er vor Anrufung des Staatsgerichtshofs den Rechtsweg erschöpfen, denn nach § 48 III StGHG findet ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wegen Verletzung eines Grundrechtes nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat, wobei es sich um ein hessisches Gericht handeln muss. Das hat der Antragsteller nicht getan. Randnummer 9 Zu einer Verweisung nach § 48 I Satz 1 StGHG an das für sein Begehren zuständige Gericht besteht kein Anlass, weil der Antragsteller durch nichts gehindert, auch ausdrücklich auf das Erfordernis hingewiesen worden ist, selbst dieses Gericht anzurufen. Eine Entscheidung nach § 48 I Satz 3 StGHG kommt nicht in Betracht. da die Bedeutung der Sache nicht über den Einzelfall hinausgeht. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass der dem Art. 36 HV verwandte Art. 9 GG den Einzelnen vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft - z.B. die Industrie- und Handelskammer - nicht schützt (vgl. BVerfGE 15, 235 ). Der Antragsteller verkennt, dass seine Zwangsmitgliedschaft zur Industrie- und Handelskammer nicht auf hessischem Landesrecht, sondern auf Bundesrecht beruht. Seine auf Art. 152 II Satz 3 HV gestützte Auffassung, Art. 31 GG sei für das Land Hessen nicht verbindlich, ist irrig. Die Art. 152 , 153 HV sind nach der Bildung der Bundesrepublik Deutschland gegenstandslos geworden; die Bildung eines künftigen gesamtdeutschen Staates richtet sich allein nach dem Grundgesetz. Dem Staatsgerichtshof steht kein Prüfungsrecht darüber zu, ob Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder der Hessischen Verfassung vereinbar ist. Randnummer 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . 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