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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 417 Beschluss 1. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, die Arbeit von Untersuchungsgefangenen anders

Leitsatz

  1. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, die Arbeit von Untersuchungsgefangenen anders zu vergüten als die Arbeit, die freie Bürger aufgrund Vertrages leisten. -
  2. Art. 26 , 27 , 63 und 67 HV gewähren keine Grundrechte. -
  3. Art. 28 - 30 , 33 und 35 HV beziehen sich auf freie Arbeitsverhältnisse. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller arbeitete während seiner Untersuchungshaft in der Haftanstalt ... für eine private Firma an der Korrektur von Büchern. Der Anstaltsleiter hatte ihm diese Arbeit antragsgemäß zugeteilt. Der Antragsteller erhielt keinen Lohn von der Firma, sondern eine Arbeitsbelohnung vom Lande Hessen gemäß Nr. 43 IV der Untersuchungshaftvollzugsordnung vom 12.2.
  4. Der Antragsteller wünscht Zahlung des Tariflohns, den ein freier Arbeiter für eine vergleichbare Arbeit erhält. Nachdem sein Antrag im Verwaltungsrechtswege abgelehnt worden war, beantragte er die Bewilligung des Armenrechts für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main lehnte das Gesuch mit Beschluss vom 5.11.1964 ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete; dem Untersuchungsgefangenen werde die Möglichkeit zu einer Arbeit nicht geboten, damit er in der Haft einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sondern damit er seine Haftzeit mit einer sinnvollen Beschäftigung ausfüllen könne. Dieser Beschluss ging dem Antragsteller in der Zeit zwischen dem
  5. und 7.12.1964 zu. Randnummer 2 II Der Antragsteller hat mit einer Eingabe vom 17.12.1964, eingegangen am 28.12.1964, den Staatsgerichtshof angerufen und beantragt, Nr. 43 I Satz 1, III und IV Satz 1 der UVollzO für verfassungswidrig zu erklären, das Land Hessen anzuweisen, diese Bestimmung abzuändern, allen Untersuchungsgefangenen Tariflohn zu zahlen und Sozialversicherungsbeiträge für sie zu zahlen, weiterhin, den Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben und ihm, dem Antragsteller, 1.500,-- DM Lohn zu zahlen. Er bat weiter, ihm für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof das Armenrecht zu bewilligen. Er rügt die Verletzung der Art. 1, 2, 20, 21, 26 - 30, 33, 35, 63 und 67 der Hessischen Verfassung. Zur Begründung trägt er vor: Weder in seinem Antrag auf Beschäftigung noch bei Arbeitsaufnahme habe er sich mit einer "Pfennigentlohnung", die nur einen Bruchteil des Arbeitswertes darstelle, einverstanden erklärt. Aus der Hessischen Verfassung ergebe sich ein Anspruch auf sozial- und tarifgerechte Bezahlung der Arbeit der Untersuchungsgefangenen. Die heutige Praxis des Haftvollzuges sei sinnlos und erziehungswidrig, sie verhindere die Resozialisierung. Randnummer 3 Der Landesanwalt trägt vor, die Bewilligung des Armenrechts komme nicht in Betracht, weil kein Kostenvorschuss zu zahlen sei. Die Beiordnung eines Anwalts sei nicht erforderlich, weil kein Anwaltszwang bestehe und weil der Antragsteller im Stande sei, den Sachverhalt und seine Einwendungen deutlich genug darzustellen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletze keine Grundrechte des Antragstellers. Die anderen Anträge seien unzulässig, weil der Antragsteller nicht befugt sein, einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle zu stellen, und weil der Lohn- oder Schadensersatzanspruch vor den zuständigen Gerichten zu erheben sei. Randnummer 4 III Die rechtzeitig gestellten Anträge können keinen Erfolg haben. Randnummer 5 Der Prüfung durch den Staatsgerichtshof unterliegt lediglich, ob der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5.11.1964 ein dem Antragsteller von der Hessischen Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt ( § 48 III Satz 2 StGHG ). Randnummer 6 Über Geldansprüche des Antragstellers kann der Staatsgerichtshof nicht befinden. Desgleichen ist der Antrag, Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung für verfassungswidrig zu erklären nebst den vom Antragsteller aus der angeblichen Verfassungswidrigkeit gezogenen Folgerungen, unzulässig. Der Antragsteller ist nicht befugt, einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle zu stellen. Dieses Antragsrecht steht nur den in Art. 131 II HV Genannten zu, zu denen der Antragsteller nicht gehört. Randnummer 7 Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts schließlich ist offensichtlich unbegründet. Der Beschluss verletzt kein dem Antragsteller von der HV gewährtes Grundrecht. Randnummer 8 Der Gleichheitssatz des Art. 1 HV ist nicht verletzt, weil alle Untersuchungsgefangenen gleichbehandelt werden. Wer in der Untersuchungshaft arbeitet, erhält eine Arbeitsbelohnung nach dem gleichen Bewertungsmaßstab. Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz, die Arbeit von Untersuchungsgefangenen anders zu vergüten als die Arbeit, die freie Bürger aufgrund Vertrages leisten. Im unterschiedlichen Zweck der Arbeit liegt ein entscheidender Grund, der die Differenzierung rechtfertigt. Während der freie Bürger einen Arbeitsvertrag schließt, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und seinen Lebensunterhalt zu verdienen, wird dem Untersuchungsgefangenen die Möglichkeit geboten, sich in der Untersuchungshaft zu beschäftigt, so lange er einer Berufsarbeit nicht nachgehen kann. Randnummer 9 Art. 2 HV ist nicht verletzt, weil der Antragsteller nicht gezwungen ist, gegen eine ihm nicht zusagende Arbeitsbelohnung zu arbeiten; die Arbeit in der Untersuchungshaft ist freiwillig (Nr. 42 UVollzO). Randnummer 10 Art. 20 und 21 HV sind nicht verletzt. Der Antragsteller ist in einem ordentlichen Strafverfahren aufgrund Bundesrechts verhaftet und vor die zuständigen Strafgerichte gestellt worden. Es ist nicht erkennbar, wieso es unmenschlich sein soll, dem Antragsteller während der Untersuchungshaft eine Beschäftigungsmöglichkeit zu bieten und ihm eine Arbeitsbelohnung dafür zu gewähren, obwohl er keinen Anspruch darauf hat. Randnummer 11 Art. 26 und 27 HV endlich gewähren, wie der Staatsgerichtshof wiederholt entschieden hat (P.St. 283 und 307 vom 22.1.1960), keine Grundrechte. Art. 26 HV enthält die Garantie der Unabänderlichkeit der Grundrechte, Art. 27 HV die allgemeinen Grundsätze, auf denen die Wirtschafts- und Sozialordnung der Hessischen Verfassung beruht. Die Art. 28 - 30, 33 und 35 beziehen sich auf freie Arbeitsverhältnisse. Art. 63 HV ist kein Grundrecht; er zieht nur die Folgerungen aus der Unantastbarkeit der Grundrechte. Randnummer 12 Art. 67 HV ist ebenfalls kein Grundrecht. Er regelt das Verhältnis des Landesrechts zum Völkerrecht. Über diese Bestimmung werden jedoch die in der Menschenrechtskonvention niedergelegten Grundrechte nicht zu solchen der Hessischen Verfassung. Randnummer 13 Eine Bewilligung des Armenrechts kommt schon deshalb nicht in Frage, weil die Anträge keinen Erfolg haben können. Randnummer 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021916

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