Leitsatz Die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht und der Antrag zur Verteidigung von Grundrechten beim Hessischen Staatsgerichtshof bestehen selbständig und unabhängig nebeneinander. Durch die Anrufung des einen Gerichts wird die Frist zur Anrufung des anderen Gerichts weder unterbrochen, noch gehemmt, noch sonstwie beeinflußt. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller wurde durch Urteil des Amtsgerichts ... vom
- August 1964 - ... - wegen einer tateinheitlichen Übertretung der §§ 1 und 16 StVO zu einer Geldstrafe von DM 20,--, ersatzweise 2 Tagen Haft, verurteilt. Er hatte mit seinem PKW in der ...straße in ... an einer Bushaltestelle derart neben dem rechten Bürgersteig geparkt, dass die vordere Stoßstange seines PKW etwa 4 m von dem Haltestellenschild entfernt war. Hinter seinem Fahrzeug war ein LKW einer Firma ... abgestellt, aus dem Waren für ein Lebensmittelgeschäft abgeladen wurden. In der Zeit, in der der Wagen des Antragstellers dort abgestellt war, war ein Omnibus in der ...straße angekommen, dessen Fahrer an der Haltestelle Fahrgäste ein- und aussteigen lassen musste. Wegen des geparkten PKW des Antragstellers konnte der Omnibusfahrer nicht in die dafür vorgesehene Ausbuchtung der ...straße hineinfahren. Randnummer 2 Der Antragsteller legte gegen das Urteil des Amtsgerichts ... Revision beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein, die durch Beschluss vom
- März 1965 gemäß § 349 II StPO als offensichtlich unbegründet verworfen wurde. Die Amtsanwaltschaft ... sandte eine Ausfertigung dieses Beschlusses am 23.3.1965 an den Antragsteller ab. Dieser erhielt die Ausfertigung des Beschlusses spätestens am 25.3.1965, denn an diesem Tage legte er beim Amtsgericht ... eine Verfassungsbeschwerde ein, die an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet und von diesem gemäß § 93a III BVerfGG als offensichtlich unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen wurde (Beschluss 1 BvR 204/65 vom 4.5.1965). Randnummer 3 Mit einer als "Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht" bezeichneten Eingabe vom 20.5.1965, eingegangen beim Amtsgericht ... am 21.5., beim Staatsgerichtshof am 14.6.1965, hat der Antragsteller den Staatsgerichtshof angerufen. Er rügt Verletzung der Grundrechte der Art. 1 III (Menschenwürde und Menschenrechte) und Art. 3 I (Gleichheitsgrundsatz und Gleichberechtigung) des Grundgesetzes. Randnummer 4 Im Strafverfahren sei auf diese Grundrechte nicht Bezug genommen worden. Er habe niemals bestritten, auf der Bushaltestelle gestanden zu haben. Wenn der den Sachverhalt aufnehmende Polizeibeamte in seinem stillen Denken ihn, den Antragsteller, zunächst mit DM 5,-- gebührenpflichtig habe verwarnen wollen, dann aber doch angezeigt habe, so zeige dies, dass eine Bushaltestelle zum Beladen und Entladen eines LKW nicht der richtige Platz sei. Er habe im übrigen fortlaufend festgestellt, dass die Fa. ... ihre LKW´s nun nicht mehr an der Bushaltestelle zur Belieferung des Geschäfts halten lasse. Wenn alle Menschen vor dem Gesetz gleich seien, so sei dieser Grundsatz für die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung unmittelbar geltendes Recht. Dadurch, dass gegen den Fahrer der Fa. ... nicht vorgegangen worden sei, fühle er, der Antragsteller, sich in den erwähnten Grundrechten verletzt. Ein Gesetz müsse so klar zum Tragen komme, dass es jeder Schulentlassene verstehen könne. Randnummer 5 Der Landesanwalt hält die Grundrechtsklage für unzulässig, da sie nicht innerhalb eines Monats seit Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main beim Staatsgerichtshof eingegangen sei. Sie sei auch unbegründet, da der Antragsteller für seine rechtskräftig festgestellte Schuld nach dem geltenden Strafrecht bestraft worden sei und die Entscheidungen des Amtsgerichts ... und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main keine Grundrechte des Antragstellers verletzten. Randnummer 6 Der Antrag kann keinen Erfolg haben, da er verspätet ist. Randnummer 7 Die Monatsfrist zur Anrufung des Staatsgerichtshofs ( § 48 III StGHG ) lief am 25.4.1965 ab. Sie ist nicht durch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts gewahrt worden. Die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht und der Antrag zur Verteidigung von Grundrechten beim Hessischen Staatsgerichtshof bestehen selbständig und unabhängig nebeneinander. Durch die Anrufung des einen Gerichts wird die Frist zur Anrufung des anderen Gerichts weder unterbrochen, noch gehemmt, noch sonst wie beeinflusst. Randnummer 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021923