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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 412 Urteil Kommunalwahlrecht Hessen - Ausschluß der Strafgefangenen Art 1 Verf HE, Art 73 Verf HE, § 31 Abs

Kommunalwahlrecht Hessen - Ausschluß der Strafgefangenen Leitsatz Der Ausschluß der Strafgefangenen von der Teilnahme an den Kommunalwahlen in Hessen ( GemO HE § 31 Abs 2 ) verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 I. Der in ... beheimatete Antragsteller, der zur Zeit der letzten Kommunalwahlen in Hessen am

  1. Oktober 1964 in der Strafanstalt... eine Gefängnisstrafe verbüßte, durfte gemäß § 31 II der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom
  2. Februar 1952 in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Juli 1960 (GVBl. S. 103) an diesen Wahlen nicht teilnehmen. Nach dieser Bestimmung ruht die Wahlberechtigung nämlich u.a. für Personen, die sich in Strafhaft befinden. Randnummer 2 Der Antragsteller hat den Staatsgerichtshof angerufen und geltend gemacht, diese Vorschrift verletze ihn in seinem vom Grundgesetz und der Hessischen Verfassung (HV) gewährten Grundrecht des gleichen und allgemeinen Wahlrechts, wonach jeder, der das
  4. Lebensjahr vollendet habe und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sei, von seinem Wahlrecht Gebrauch machen dürfe. Jedenfalls aber sei der allgemeine Gleichheitsgrundsatz ( Art 1 HV ) dadurch verletzt, daß er als Strafgefangener nicht mehr von der Teilnahme an Bundestagswahlen und Landtagswahlen, wohl aber noch immer von der Teilnahme an den Kommunalwahlen ausgeschlossen sei. Randnummer 3 II Der Hessische Ministerpräsident hält den Antrag zwar für zulässig, jedoch nicht für begründet. Randnummer 4 Er hat ausgeführt, der Gesetzgeber könne bei der Konkretisierung der Wahlrechtsgrundsätze von dem ihm eingeräumten Ermessensspielraum Gebrauch und die Teilnahme an der Wahl von persönlichen Mindestvoraussetzungen abhängig machen. Mit der Bestimmung, daß das Kommunalwahlrecht für Strafgefangene ruhe, bleibe der Gesetzgeber im Rahmen dieses Ermessensspielraums; der Strafgefangene werde infolge der Strafverbüßung vorübergehend vom Leben der Gemeinschaft ferngehalten und an politischen Tätigkeit und Information gehindert. Der Gleichheitsgrundsatz werde auch nicht dadurch verletzt, daß die früher im Bundeswahlgesetz und im Hessischen Landtagswahlgesetz enthaltenen Beschränkungen für Strafgefangene weggefallen sind, während sie im Hessischen Gemeinde- und Kreiswahlrecht fortbestehen. Der Landesgesetzgeber sei nicht gezwungen, in den Bereichen des Landtags- und des Kommunalwahlrechts übereinstimmende Regelungen zu treffen. Die frühere verfassungsrechtliche Bindung des Kommunalwahlrechts an das Landtagswahlrecht bestehe seit der Verfassungsänderung vom
  5. Juli 1950 nicht mehr. Die unterschiedliche Regelung sei auch sachlich berechtigt. Das Wahlrecht zur Gemeindevertretung stehe nur solchen Personen zu, die seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltage in der Gemeinde ihren Wohnsitz und so vor der Wahl ausreichend Gelegenheit hatten, am Gemeindeleben teilzunehmen und sich über die Örtlichen kommunalpolitischen Probleme zu unterrichten. Die unmittelbare Anschauung und der Kontakt mit den Wahlbewerbern spielten für die Willensbildung bei Gemeindewahlen eine größere Rolle als bei Landtagswahlen. Diese Möglichkeiten zur Meinungsbildung seien dem Strafgefangenen verschlossen. Randnummer 5 Außerdem rechtfertigen die praktischen Schwierigkeiten bei der Verwirklichung des Wahlrechts der Strafgefangenen eine unterschiedliche Regelung gegenüber dem Landtagswahlrecht. Das Wahlrecht zur Gemeindevertretung könne nur in der Wohnsitzgemeinde ausgeübt werden. Die Strafgefangenen seien aber überwiegend in Strafanstalten außerhalb ihres Heimatortes untergebracht. Es erscheine nicht möglich, sie von dort aus an der Wahl in ihrer Wohnsitzgemeinde teilnehmen zu lassen. Es wäre daher weitgehend dem Zufall überlassen, wieviel Strafgefangene tatsächlich ihr Wahlrecht ausüben könnten; die dabei zwangsläufig auftretenden Ungerechtigkeiten würden aber schwerer wiegen als die generelle Beschränkung für alle Strafgefangenen. Solche Schwierigkeiten würden bei der Landtagswahl nicht auftreten, da hier nur der Wohnsitz im Lande entscheidend sei und der Wahlberechtigte innerhalb des Landes Hessen in jeder Gemeinde seine Stimme abgeben könne. Bei der Gemeindewahl könnten die Schwierigkeiten nur durch die Einführung der Briefwahl überwunden werden; dazu könne aber der Gesetzgeber nicht verpflichtet werden. Randnummer 6 III Der Landesanwalt, der den Antrag aus den gleichen Erwägungen für unbegründet, hält, hat noch hervorgehoben, daß die unterschiedlichen Aufgaben der Gemeindevertretungen und des Parlaments sowie die größere politische Bedeutung und rechtliche Wirkung der Parlamentsbeschlüsse auch eine Differenzierung des Wahlrechts der Strafgefangenen für die Landtags- und für die Kommunalwahlen rechtfertigen. Randnummer 7 IV. Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Randnummer 8 Er ist zulässig. Der Antragsteller hat das Grundrecht bezeichnet (den Gleichheitssatz des Art 1 HV ), dessen Verletzung durch § 31 II HGO er rügt. Offensichtlich richtet sich sein Antrag gegen das Land Hessen. Auch gegen ein Gesetz ist eine Grundrechtsklage zulässig, wenn das Gesetz ein Grundrecht des Antragstellers gegenwärtig und unmittelbar verletzt, ohne daß eine Ausführungsnorm oder ein Verwaltungsakt hinzutreten müßte (vgl. StGH P.St. 73, Beschluß vom
  6. November 1950). Die formellen Voraussetzungen für die Grundrechtsklage ( § 46 StGHG ) liegen somit vor. Randnummer 9 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Randnummer 10 Die Hessische Verfassung enthält in Art 71 ff. einige Grundsätze für das Wahlrecht zur Landtagswahl. Nach Art 73 sind alle über 21 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen stimmberechtigt, die in Hessen ihren Wohnsitz haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Das Stimmrecht ist allgemein und gleich. Das Nähere bleibt nach Art 73 III gesetzlicher Regelung vorbehalten. Randnummer 11 In ihrer ursprünglichen Fassung enthielt die Hessische Verfassung in Art 137 VI die Vorschrift, daß die Grundsätze des Landtagswahlrechts auch für die Gemeinde- und Gemeindeverbandswahlen gelten. Diese Vorschrift wurde durch verfassungsänderndes Gesetz vom
  7. Juli 1950 (GVBl. S. 131) gestrichen. Seitdem genießt das Kommunalwahlrecht keine ausdrückliche landesverfassungsrechtliche Garantie mehr. Jedoch bezieht sich der Grundsatz des allgemeinen und gleichen Wahlrechts als Anwendungsfall des Grundrechts des Art 1 HV - alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich - auch auf die Kommunalwahlen (vgl. StGH, P.St. 289 und BVerfGE 13,1 [12]). Er besagt, daß das Wahlrecht nicht auf bestimmte Gruppen beschränkt und daß es nicht bestimmten Kreisen entzogen werden darf, beläßt also der Betätigung des freien Ermessens des Gesetzgebers nur einen eng bemessenen Spielraum. Differenzierungen in diesem Bereich bedürfen stets eines besonderen rechtfertigenden Grundes (BVerfG a.a.O.). Jedoch kann der Gleichheitssatz im Wahlrecht bei der Mannigfaltigkeit der Lebensumstände nicht uneingeschränkt angewandt werden; seit jeher sind im Bunde und in den Ländern sachlich begründete Einschränkungen für zulässig erachtet worden, darunter auch die Vorschrift, daß das Stimmrecht der Strafgefangenen ruht (vgl. Seifert, Kommentar zum Bundeswahlgesetz,
  8. Auflage 1965, S. 38; BayVerfGH, Entscheidungssammlung n.F., Bd. 9, S. 109). Das bis zur Neufassung des § 4 des Landtagswahlgesetzes vom
  9. September 1950 (GVBl. S. 17) durch das Gesetz vom
  10. Juli 1958 (GVBl. S. 71) geltende Ruhen des Wahlrechts für Strafgefangene fand seine; Rechtfertigung im Vorbehalt des Art 73 III HV , einer Bestimmung, die nicht eng auszulegen ist (vgl. StGH P.St. 373). War der einfache Gesetzgeber zu dieser Beschränkung für die Landtagswahlen trotz der verfassungsrechtlich verankerten Garantie des Landtagswahlrechts befugt, so kann ihm dieses Recht um so weniger versagt sein, wenn es sich um die Ausgestaltung des in der Verfassung nicht mehr geregelten, aus ihr vielmehr ausdrücklich ausgeklammerten Wahlrechts zu den Kommunalwahlen handelt. Der Strafgefangene, der gegenüber dem freien Bürger an der Ausübung des Kommunalwahlrechts gehindert ist, kann aus S 31 II HGO keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes herleiten (vgl. Bayer.VerfGK a.a.O.; Maunz-Dürig, Grundgesetz - 1964 - zu Art 38 Nr. 562). Randnummer 12 Der Antrag kann auch nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, der Gleichheitssatz werde dadurch verletzt, daß die Strafgefangenen nun zwar auf Grund des Bundeswahlgesetzes vom
  11. Mai 1956 und des
  12. Gesetzes zur Änderung des Hessischen Landtagswahlgesetzes vom
  13. Juli 1958 an den Bundestags- und Landtagswahlen teilnehmen dürfen, von der Teilnahme an den Kommunalwahlen aber nach wie vor ausgeschlossen sind. Randnummer 13 Der Landesgesetzgeber kann nur gehalten sein, den Gleichheitsgrundsatz innerhalb des Geltungsbereichs der Landesverfassung zu wahren. Der Hinweis des Antragstellers auf die im Bund getroffene Regelung ist daher zur Rechtfertigung seines Standpunktes nicht geeignet (vgl. BVerfGE. 17, 319 [331]). Randnummer 14 Es erscheint, zweifelhaft, ob die bis zum Erlaß des Gesetzes vom
  14. Juli 1958 verfassungsmäßige Regelung des § 31 II HGO dadurch grundrechtsverletzenden Charakter annehmen konnte, daß der Gesetzgeber für das Landtagswahlrecht die jener Bestimmung entsprechende Vorschrift - soweit sie sich auf das Ruhen des Wahlrechts der Strafgefangenen bezog - aufgehoben hat, wobei verfassungsrechtliche Gesichtspunkte keine Rolle gespielt haben; das Vorbringen des Antragstellers erweist sich als eine Beanstandung der Unterlassung des Gesetzgebers, der mit der Änderung des Landtagswahlrechts nicht zugleich auch das Kommunalwahlrecht geändert hat. Randnummer 15 Die bindende Kraft des Art 1 HV erstreckt sich, wie aus Art 26 HV hervorgeht, auch auf den Gesetzgeber. Die diesem obliegende Aufgabe, gleiches Recht zu schaffen, bedeutet demnach: Gleiches Recht für alles, was gleich ist (vgl. Bonner Kommentar, Art 3 II b). Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung der Verfassungsgerichte, insbesondere auch des Bundesverfassungsgerichts, nur dann vor, wenn der Gesetzgeber versäumt, tatsächliche Gleichheiten der zu ordnender. Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer, am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (Vgl. BVerfGE 17, 319 [330]). Randnummer 16 Das Landtagswahlsystem in Hessen unterscheidet sich erheblich von der Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts. Die Differenzierung ist insbesondere dadurch gerechtfertigt, daß bei der Landtagswahl das ganze Land Hessen, bei der Kommunalwahl jedoch jeweils die Gemeinde (oder der Kreis) als Wahlgebiet in Betracht kommt. Jeder Bürger Hessens kann, wenn er im Besitze eines Wahlscheines ist, bei der Landtagswahl in jedem Wahlbezirk des Landes seine Stimme abgeben ( § 13 II des Landtagswahlgesetzes vom
  15. September 1950 in der Fassung vom
  16. Juli 1962, GVBl. S. 343), während der Wahlschein im Gemeindewahlrecht ihn nur berechtigt, in jedem Stimmbezirk seiner Wohnsitzgemeinde abzustimmen (§§ 3 und 6 des Hessischen Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom
  17. Februar 1952 in der Fassung der Bekanntmachung vom
  18. Juli 1960, GVBl. S. 143). Randnummer 17 Der Strafgefangene kann daher - gleichgültig, in welcher Strafanstalt Hessens er einsitzt - sein Wahlrecht für die Landtagswahl ausüben; würde ihm hingegen das Wahlrecht bei der Kommunalwahl zugestanden, so könnte er es immer nur dann ausüben, wenn er ausnahmsweise in einer Strafanstalt seines Wahlbezirks einsäße oder am Tage der Wahl in seine Heimatgemeinde überführt würde. Dies aber könnte regelmäßig nur unter polizeilicher Begleitung geschehen, wäre also bei einer möglichen Anzahl von mehreren tausend Strafgefangenen nicht durchführbar. Randnummer 18 Nun könnten allerdings solche Schwierigkeiten dadurch beseitigt werden, daß der Gesetzgeber die Briefwahl für die Kommunalwahl in Hessen einführt. Jedoch würde die Überwindung der in der Eigenart der Gemeindewahl liegenden praktischen Schwierigkeiten die Grundsätze des gesamten Wahlrechts in Hessen berühren; denn die Briefwahl könnte dann nicht nur für die Strafgefangenen allein, sondern müßte aus verfassungsrechtlichen Gründen allgemein eingeführt werden. Randnummer 19 Es fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgesetzgebers, darüber zu entscheiden, ob er die befürchtete Gefährdung des Wahlgeheimnisses und der im öffentlichen Interesse liegend Geheimhaltungspflicht bei der von zahlreichen Verfassungsrechtlern für bedenklich erachteten Briefwahl (vgl. Maunz-Dürig, a.a.O., Anm. Nr. 54 zu Art 38 nebst Fußnote) gegenüber der gewünschten Ermöglichung der Teilnahme an der Wahl für einen größeren Personenkreis in Anpassung an die Regelung im Bund und in anderen Ländern in Kauf nehmen, oder ob er, es bei dem derzeitigen Zustand belassen will. Keinesfalls verpflichtet der Grundsatz der Gleichheit der Wahl, den Gesetzgeber, die Briefwahl einzuführen. Das Bundesverfassungsgericht hat (BVerfGE 12, 139 [142 ff.]) dargelegt, daß der Gesetzgeber nicht die verfassungsrechtliche Pflicht habe, positiv dafür Sorge zu tragen, daß die, die aus einem in ihrer Person liegenden Grunde freiwillig oder unfreiwillig ihr Wahlrecht am Wahlort nicht auszuüben vermögen, von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen können. So wenig der Kranke, der sich am Wahltage in einer Klinik außerhalb seiner Wohnsitzgemeinde befindet und daher an der Gemeindewahl nicht teilnehmen kann, sich nach dieser Entscheidung auf die Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl berufen kann, so wenig kann es der Strafgefangene, der in einer außerhalb seines Wahlbezirks gelegenen Anstalt seine Strafe verbüßt. Insoweit kommt dem § 31 II KGO nur die Bedeutung einer Klarstellung zu. Wenn der Gesetzgeber aber für sämtliche Strafgefangenen, auch für diejenigen, die in ihrer Heimatgemeinde die Strafe verbüßen, - zu denen der Antragsteller nicht gehörte - das Ruhen des Wahlrechts angeordnet hat, so hat er im Interesse der Gleichbehandlung und damit verfassungsgemäß gehandelt. Ein Grundrecht des Antragstellers ist sonach nicht verletzt. Randnummer 20 Die Frage, ob auch die größere Bedeutung der Parlamentswahlen und der Entscheidungen des Landtags gegenüber Beschlüssen der gemeindlichen Körperschaften ein hinlängliches, nicht sachfremdes Differenzierungsmerkmal darstellt, das die Beibehaltung der Vorschrift des § 31 II HGO rechtfertigen würde, kann daher ebenso unbeantwortet bleiben wie die Frage nach dem Umfange der Informationsfreiheit und der Informationsmöglichkeiten der Strafgefangenen bei den Gemeindewahlen sowie deren Bedeutung für eine unterschiedliche Behandlung der Strafgefangenen im Landtagswahlrecht und im Gemeindewahlrecht. Randnummer 21 Der Staatsgerichtshof hat von der ihm nach § 24 StGHG eingeräumten Möglichkeit, Gebühren zu erheben, abgesehen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021925

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