Leitsatz Es ist nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofs, Entscheidungen der Gerichte allgemein auf die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen und der Anwendung des Rechts auf den konkreten Fall zu überprüfen. Gründe Randnummer 1 Am
- Januar 1964 nahmen zwei Beamte der Kriminalpolizei der Stadt ... eine Haussuchung in dem Zimmer des eines Diebstahls verdächtigen Sohnes des Antragstellers vor. Danach erstattete der Antragsteller gegen drei Polizeibeamte Anzeige wegen Hausfriedensbruch und Freiheitsberaubung. Das Ermittlungsverfahren wurde vom Oberstaatsanwalt in .. eingestellt, die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers vom Generalstaatsanwalt in Frankfurt (Main) zurückgewiesen. Randnummer 2 Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom
- Dezember 1964 wurde der Antragsteller wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung der drei Polizeibeamte (§ 164 V StGB) zu einer Geldstrafe von 100,-- DM, ersatzweise für je 10,-- DM einen Tag Gefängnis, verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Antragsteller Berufung ein, erschien jedoch zur Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht nicht, so dass seine Berufung durch Urteil des Landgerichts in ... vom
- Mai 1964 gemäß § 329 StPO verworfen wurde. Randnummer 3 Der Antragsteller beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung. Das Landgericht wies den Antrag durch Beschluss vom
- Mai 1965 zurück, das Oberlandesgericht in Frankfurt (Main) verwarf durch Beschluss ... vom
- Juni 1965 die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am
- Juli 1965 zugestellt. Randnummer 4 Mit einer Eingabe vom
- August 1965, eingegangen am
- August 1965, hat der Antragsteller den Staatsgerichtshof angerufen. Er macht geltend, dass er durch die Kriminalpolizei in ..., den Generalstaatsanwalt in Frankfurt (Main) und das Amtsgericht in ... in den von der Hessischen Verfassung (HV) gewährten Grundrechten der Art. 2 III, 9, 19 und 26 verletzt worden sei. Die Polizeibeamten hätten zur Durchsuchung seiner Wohnung seiner Zustimmung oder eines richterlichen Haussuchungsbefehls bedurft; mit seiner Strafanzeige habe er nur das Grundrecht des Art. 2 III HV und das Widerstandsrecht gegen verfassungswidrig ausgeübte Gewalt nach Art. 147 HV wahrgenommen. Er beantragt, seine Anzeige zu überprüfen, den Beschluss des Generalstaatsanwalt für ungültig zu erklären und das Urteil des Amtsgerichts ... aufzuheben. Mit einer weiteren Eingabe vom
- September 1965 hat er sodann noch zu prüfen gebeten, ob § 164 V StGB mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar sei. Randnummer 5 Der Landesanwalt hält die Anträge für unzulässig, da der Antragsteller in seiner Strafsache nicht die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt habe ( § 48 III StGHG ). Der vom Antragsteller versäumte Rechtsmittelzug könne nicht durch ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof ersetzt werden, denn dieser sei kein Rechtsmittelgericht und ihm sei schon wegen des in Art. 31 GG bedingten Vorranges des Bundesrechts verwehrt, nachzuprüfen, ob die zuständigen Gerichte den Sachverhalt richtig festgestellt und bundesrechtliche Gesetze richtig angewandt haben; schließlich könne die Vereinbarkeit des § 164 V StGB mit der Verfassung des Landes Hessen nicht nachgeprüft werden, da Bundesgesetze nur am Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, nicht an der Hessischen Verfassung gemessen werden können. Randnummer 6 Die Anträge können keinen Erfolg haben. Eine Verfahren vor dem Hessischen Staatsgerichtshof wegen Verletzung von Grundrechten setzt nämlich voraus, dass der Antragsteller die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt und innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof angerufen hat ( § 48 III StGHG ). Randnummer 7 Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei durch Polizeibeamte in seinem Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt worden, hat er eine gerichtliche Entscheidung nicht herbeigeführt; um diese hätte er nach § 98 II Satz 2 StPO jederzeit nachsuchen können. Randnummer 8 Das gleiche gilt für die Strafanzeige des Antragstellers gegen die drei Polizeibeamten. Gegen die seine Beschwerde zurückweisende Verfügung des Generalstaatsanwalts hätte der Antragsteller gerichtliche Entscheidung nach § 192 II StPO beantragen können. Dies hat er nicht getan. Randnummer 9 Das Urteil des Amtsgerichts ... vom
- Dezember 1964 entzieht sich einer Nachprüfung durch den Staatsgerichtshof auf Grundrechtsverletzungen deshalb, weil der Antragsteller den Rechtsweg nicht erschöpft hat; er hat zwar Berufung eingelegt, eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts aber durch sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung verhindert. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts hätte ihm zudem noch das weitere Rechtsmittel der Revision zugestanden. Randnummer 10 Den Beschluss des Oberlandesgerichts vom
- Januar 1965 greift der Antragsteller nicht an. Dieser Beschluss war auch keine Entscheidung in der Sache. Er hatte nur zu entscheiden, ob die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsverhandlung zu gewähren war. Darüber war nach Bundesrecht, nämlich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, zu entscheiden, das Vorrang vor der Hessischen Verfassung hat (Art. 31 GG), so dass diese kein Maßstab für die richtige Anwendung von Bundesrecht durch das Gericht ist. Randnummer 11 Endlich ist auch der Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 164 V StGB unzulässig. Nicht nur fehlt es an einem Antragsrecht des Antragstellers ( Art. 131 II HV ); es steht auch das Strafgesetzbuch als Bundesrecht im Range über der Hessischen Verfassung (Art. 31 GG), kann also nicht auf seine Vereinbarkeit mit dieser geprüft werden. Randnummer 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021927