Leitsatz
- Art. 20 Abs. 2 Satz 2 HV ist von der inhaltlich übereinstimmenden Vorschrift des § 137 Abs. 1 StPO verdrängt worden.
- Art. 129 HV gewährt kein Grundrecht. Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf DM 50.- festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller verbüßt eine Zuchthausstrafe aus einem Urteil der
- Strafkammer des Landgerichts ... ... - vom
- Oktober
- Ein Gesuch des Antragstellers um Wiederaufnahme des Verfahrens verwarf die
- Strafkammer des Landgerichts ... als unzulässig durch einen Beschluß, der zunächst weder ein Datum noch die Bezeichnung des Gerichts enthält. Gegen diesen Beschluß erhob der Antragsteller sofortige Beschwerde und bat, ihm eine Frist von 2 Wochen zu näherer Begründung einzuräumen. Drei Tage später reichte er eine umfangreiche Begründung nach und erbat in einer weiteren Eingabe die Beiordnung seines früheren Pflichtverteidigers als Rechtsbeistand. Nunmehr ergänzte die Strafkammer den angefochtenen Beschluß durch die Anfügung "..., den
- Mai 1965, Landgericht,
- Strafkammer". Eine Zustellung dieser Ergänzung ist aus den Akten nicht ersichtlich. Durch Beschluß ... vom
- Juli 1965 lehnte der
- Strafsenat des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ab und wies die sofortige Beschwerde aus sachlichen Gründen zurück. Dieser Beschluß wurde dem Antragsteller am
- August 1965 zugesandt. Randnummer 2 Mit einer Eingabe vom
- August 1965, eingegangen am
- August 1965, hat der Antragsteller den Staatsgerichtshof angerufen. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main und trägt zur Begründung vor: Der Beschluß verletze die Art 20 , 129 der Hessischen Verfassung (HV) sowie die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere deren Art 6, 3 c. Die Versagung eines Pflichtverteidigers sei verfassungswidrig. Auf jeden Fall habe die gleichzeitige Entscheidung hierüber und über seine Beschwerde ihm die Möglichkeit genommen, sich innerhalb angemessener Frist um einen Rechtsbeistand zu bemühen oder eingehender zu äußern. Die im Beschluß vertretene Auffassung, er sei hinreichend rechtskundig, sei zudem falsch, da er seinen Antrag nur mangelhaft und nur mit Unterstützung anderer Strafgefangener habe begründen. können. Schließlich sei der Beschluß auch deshalb verfassungswidrig, weil er sich über die Form- und Zustellungserfordernisse hinwegsetze, aus denen gesetzlich zwingend die Nichtigkeit oder mindestens Unwirksamkeit der beiden Strafkammerbeschlüsse folge. Randnummer 3 Der Landesanwalt hält den Antrag für unzulässig. Auf eine Verletzung des Grundrechts aus Art 20 II Satz 2 HV könne er nicht gestützt werden, weil diese Bestimmung für das Gebiet des Strafverfahrensrechts durch § 137 I StPO verdrängt sei (Art 31 GG). Auch sei der Antragsteller zu keiner Zeit gehindert gewesen, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen. Die Beiordnung eines solchen auf Staatskosten für alle Fälle der Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen sei verfassungsrechtlich nicht gewährleistet. Art 129 enthalte kein Grundrecht. Im übrigen sei nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes jede im bundesgesetzlichen Verfahren ergangene Entscheidung in Anbetracht des Vorranges, den das Bundesrecht auch gegenüber der Hessischen Verfassung genieße, nur dann angreifbar, wenn unter offensichtlicher Außerachtlassung allen Bundesrechts die Entscheidung willkürlich sei. Die Konvention der Menschenrechte räume dem Staatsgerichtshof keine Zuständigkeit ein, darüber zu wachen, ob gegen sie verstoßen worden sei. Der Antrag ist fristgemäß gestellt ( § 48 III StGHG ), kann jedoch keinen Erfolg haben. Randnummer 4 Nach Art 131 HV , §§ 45 ff. StGHG kann der Staatsgerichtshof von jedermann nur angerufen werden, wenn die Verletzung eines von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrechts geltend gemacht wird. Behauptete Verstöße gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten unterliegen nicht der Nachprüfung durch das Landesverfassungsgericht. Randnummer 5 Nach Art 20 II Satz 2 HV darf das Recht, sich jederzeit durch einen Rechtsbeistand verteidigen zu lassen, nicht beschränkt werden. Die Vorschriften der Landesverfassung werden jedoch, wie jedes Landesrecht, vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und von jedem Bundesrecht mit der Wirkung überlagert, daß Bundesrecht nicht nur abweichendes, sondern auch übereinstimmendes Landesrecht bricht (Art 31 GG; so die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs). Nur für diejenigen Bestimmungen der Landesverfassungen, welche Grundrechte in Übereinstimmung mit den Art 1 bis 18 GG gewähren, macht Art 142 GG eine Ausnahme. Das in Art 20 II Satz 2 HV gewährte Grundrecht stimmt mit keinem der in Art 1 bis 18 GG gewährten Grundrechte, wohl aber, wenn auch nur für das Gebiet des Strafverfahrensrechts, mit dem § 137 I StPO überein, welcher lautet: "Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen". Randnummer 6 Dies hat zur Folge, daß Art 20 II Satz 2 HV vom inhaltlich übereinstimmenden § 137 I StPO verdrängt ist. Randnummer 7 Die Verletzung einer bundesrechtlichen Torschrift kann aber beim Staatsgerichtshof nicht geltend gemacht werden. Randnummer 8 Art 129 HV , wonach niemand wegen Unzulänglichkeit seiner Mittel an der Verfolgung seiner Rechtsansprüche gehindert werden darf, gewährt kein Grundrecht. Auch ist der Antragsteller an der Verfolgung seiner Rechte nicht gehindert worden. Endlich ist dadurch, daß die Strafkammer den Beschluß vom
- Mai 1966 erst später mit dem Datum und der Bezeichnung des Gerichts versah, kein Grundrecht des Antragstellers verletzt worden. Randnummer 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021929
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