Leitsatz Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage betr. Wiederaufnahme eines Strafverfahrens (nicht substantiiert; bundesgesetzlich geregeltes Verfahren). Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller ist rechtskräftig zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens wies das Landgericht in ... mit Beschluss vom
- Februar 1965 zurück. Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main verwarf die dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom
- März 1965, der am
- März 1965 an den Antragsteller abgesandt wurde. Randnummer 2 Mit einer Eingabe vom
- April, eingegangen am
- April. 1965, hat der Antragsteller den Staatsgerichtshof angerufen. Er trägt vor, die Ablehnung seines Wiederaufnahmeantrages verletze die Menschenrechtskonvention sowie die Art. 68, 129, 136, 146, und 147 in Verbindung mit den Art. 3, 5, 6 und 7 der Hessischen Verfassung. Der Antragsteller beantragt, der Staatsgerichtshof möge diese Verfassungsverletzungen feststellen, den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufheben, die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnen, die Befangenheit der bisher beteiligten Strafrichter des ersten und zweiten Rechtszuges feststellen, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, auf Freispruch zu erkennen, sämtliche Kostenfestsetzungen aufzuheben und eine angemessene Haftentschädigung anordnen. Randnummer 3 Zur Begründung trägt er vor, seine Festnahme durch die Polizei sei reine Willkür reaktionärer Nazis. Das gegen ihn durchgeführte Verfahren sei Rechtsbeugung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte. Seine Verurteilung beruhe auf einem gesetzwidrig und willkürlich konstruierten Tatbestand, der keinen tatsächlichen und rechtlichen Bestand im Sinne des § 263 StGB habe. Das Oberlandesgericht habe ihm kein rechtliches Gehör gewährt. Er sei mutwillig aus Prestigegründen verurteilt worden. In seinem Strafverfahren und in dem Wiederaufnahmeverfahren seien wichtige Grundsätze des Verfassungs- und des Strafverfahrensrechts verletzt worden, z.B. dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden sei, dass rechtliches Gehör gewährt werden müsse, dass nur wegen Verletzung eines gesetzlichen Tatbestands geurteilt werden dürfe. Er beantragt weiter, ihm einen Verfassungsrechtler beizuordnen, da ihm in der Haftanstalt Fachliteratur nicht zur Verfügung stehe. Randnummer 4 Der Landesanwalt hält die Grundrechtsklage für unzulässig. Sie enthalte keine Begründung. Der Antragsteller beschränke sich auf unsubstantiierte, allgemeine Darlegungen von Rechtsgrundsätzen, ohne im einzelnen darzutun, wodurch der Beschluss des Oberlandesgerichts seine Grundrechte verletze. Der Antragsteller verfolge keine verfassungsrechtliche Überprüfung des angegriffenen Beschlusses, sondern eine erneute Nachprüfung des im gerichtlichen Verfahren festgestellten Sachverhalts und der Rechtsanwendung. Eine solche Nachprüfung gerichtlicher Entscheidungen sei nicht die Aufgabe des Staatsgerichtshofs. Die Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften könne nicht an der Hessischen Verfassung gemessen werden. Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte sein kein Prüfungsmaßstab für den Staatsgerichtshof. Auch das Vorbringen des Antragstellers, seine vorläufige Festnahme sei rechtswidrig gewesen und seine Angehörigen seien von seiner Festnahme verspätet unterrichtet worden, könne die Grundrechtsklage nicht begründen, da der angegriffene Beschluss hierüber nicht befunden habe. Auf seine Beschwerden gegen die Anordnung der Untersuchungshaft sei schon vor, spätestens in dem ersten Urteil des Landgerichts vom
- Juni 1963 entschieden worden. Insoweit seien die Fristen zur Anrufung des Staatsgerichtshofs verstrichen. Randnummer 5 Die Anträge sind rechtzeitig eingegangen, können jedoch keinen Erfolg haben. Randnummer 6 Der Antragsteller hat keine Tatsachen darlegt, aus denen sich die Verletzung von Grundrechten der Hessischen Verfassung durch den Beschluss des Oberlandesgerichts am Main vom
- März 1965 ergibt ( § 46 I StGHG ). Nur dieser Beschluss könnte vom Staatsgerichtshof auf Grundrechtsverletzungen nachgeprüft werden ( § 48 III StGHG ), nicht jedoch, wie der Antragsteller meint, auf sonstige Gesetzesverstöße. Der Antragsteller erhebt allgemeine Vorwürfe gegen die Hessische Justiz sowie gegen die Beamten und Richter, die mit seinem Strafverfahren befasst waren. Daneben trägt er allgemeine Verfahrensgrundsätze des Strafprozessrechts vor und behauptet, diese Grundsätze und gewisse, zum Schutze eines Angeklagten bestehende Bestimmungen des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts seien in dem gegen ihn durchgeführten Strafverfahren missachtet worden. Randnummer 7 Der Staatsgerichtshof ist jedoch kein Rechtsmittelgericht, das den gesamten Gang eines Strafverfahrens von Beginn der Ermittlungen bis zum rechtskräftigen Urteil auf Rechtsfehler nachzuprüfen hätte. Seiner Nachprüfung gerichtlicher Entscheidungen sind enge Grenzen gesetzt. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
- März 1965 beruht auf Bundesrecht und ist in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen. Schon deshalb könnte er vom Staatsgerichtshof auf Verletzung von Grundrechten der Hessischen Verfassung, die dem Bundesrecht im Range nachgeht (Art. 31 GG), nur dann nachgeprüft werden, wenn das Oberlandesgericht willkürlich entschieden, in Wahrheit also gar kein Bundesrecht angewendet hätte (ständige Rechtsprechung). Davon kann keine Rede sein. Vielmehr hat das Oberlandesgericht in verfassungsrechtlich nicht angreifbarer Weise lediglich über die Beschwerde des Antragstellers gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens entschieden, während die Angriffe des Antragstellers das gesamte Strafverfahren betreffen, im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht vorgebracht werden können. Randnummer 8 Eine Bewilligung des Armenrechts kam schon deshalb nicht in Frage, weil die Anträge unzulässig sind. Randnummer 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021931