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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 414 Urteil Zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch den Landtag. Art 44 GG, Art 83 Verf HE, Art 8

Leitsatz Zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch den Landtag. Tenor Die Einsetzung des Untersuchungsausschusses gemäß dem Antrage Nr. 991, Drucksachen Abteilung I, Hessischer Landtag, V. W

dem über die Verhandlungen einiges in die Öffentlichkeit gelangt war, beantragte die Fraktion der CDU im Hessischen Landtag am

  1. April 1964, die Landesregierung zu ersuchen, "dem Landtag unverzüglich alle im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an der Investitions- und Handelsbank AG stehenden Vereinbarungen und Verträge vorzulegen" (V. Wahlp. Drs. Abt. I Nr. 884, ausgegeben am
  2. April 1964). Am
  3. April 1964 brachte die Fraktion der FDP im Landtag eine Große Anfrage an die Hessische Landesregierung betreffend Beteiligung an der IHB ein (Drs. Abt. I Nr. 892, ausgegeben am
  4. April 1964). Der Antrag der CDU-Fraktion war Gegenstand der
  5. Sitzung des Landtags am
  6. April 1964 und wurde

einer Stellungnahme des Ministers für Wirtschaft und Verkehr dem Haushaltsausschuß überwiesen (V. Wahlp. Drs. Abt. III Nr. 26 S. 1043 - 1056). Randnummer 2 In dessen Sitzung am 19. Juni 1964 gab der Minister der Finanzen einen Bericht zu dem Komplex Investitions- und Handelsbank (Sten. Prot. über die 17. Sitzung des Haushaltsausschusses). Randnummer 3 Am 25. August 1964 beantragten 20 Abgeordnete der CDU die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (Drs. Abt. I Nr. 991, ausgegeben am 8. September 1964). Der Antrag lautete: "Der Landtag wolle beschließen: Es wird ein Untersuchungsausschuß eingesetzt, der feststellen soll: 1. Welche Verhandlungen, Vereinbarungen, Absprachen oder Zusagen zur Übernahme oder zum treuhänderischen Erwerb einer Kapitalbeteiligung an der Investitions- und Handelsbank Frankfurt (Main) hat der Ministerpräsident, ein anderer Minister oder die Landesregierung geführt, mit wem und wann? 2.

  1. a)Welche Zusage hat die Hessische Landesregierung oder der Ministerpräsident oder ein anderer Minister der Bank für Gemeinwirtschaft AG Frankfurt (M) hinsichtlich des Erwerbs einer solchen Beteiligung gemacht, und welcher Übernahmekurs wurde dabei vereinbart?
  2. b)Welche Tatsachen liegen vor, aus denen der Hessische Finanzminister den Schluß gezogen hat, die Landesregierung habe eine moralische Verpflichtung zur Übernahme einer Kapitalbeteiligung an der Investitions- und Handelsbank? 3.
  3. a)Welche Gründe waren dafür bestimmend, daß der Hessische Minister für Wirtschaft und Verkehr in den Aufsichtsrat der Investitions- und Handelsbank gewählt bzw. delegiert wurde?
  4. b)Hat er in der Generalversammlung der Investitions- und Handelsbank 26 Prozent Fremdbesitz vertreten? Wenn ja: Wessen Fremdbesitz und in wessen Auftrag?
  5. c)Hat der Ministerpräsident oder die Landesregierung von den Tatsachen zu
  6. a)und
  7. b)gewußt und diese gegebenenfalls gebilligt? 4. Hat die Hessische Landesregierung oder der Ministerpräsident die Hessische Landesbank ersucht, eine Beteiligung von 26 Prozent an der Investitions- und Handelsbank zu erwerben und zu welchem Kurs? Was hat der Vorstand der Landesbank dazu beschlossen? Wie ist vom Vorstand der Landesbank der Übernahmekurs gewertet worden? Hat die Landesregierung die treuhänderische Übernahme des Aktienpakets durch die Landesbank gewünscht? 5. Gibt es öffentliche Aufgaben und gegebenenfalls welche, die das Land durch eine Privatbank, an der es mit 26 Prozent beteiligt ist, besser erfüllen kann als durch enge Zusammenarbeit mit der Landesbank und dem gesamten Kreditgewerbe?" Randnummer 4 Dieser Antrag wurde - zusammen mit der Großen Anfrage der FDP-Fraktion, die der Minister der Finanzen beantwortete - in der 30. Sitzung des Landtages am 16. September 1964 behandelt (Drs. Abt. III Nr. 30 S. 1192 f, 1194 ff). In der auf die Begründung des Antrags folgenden Debatte wurden mehrmals Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Themas der beantragten Untersuchung geäußert.

dem die Aussprache über den Antrag geschlossen worden war, erklärte der Präsident des Landtages, ohne daß ein formeller Beschluß gefaßt worden war oder eine Abstimmung über die Einsetzung des Ausschusses stattgefunden hatte (Drs. Abt. III Nr. 30 S. 1204): "Ich darf folgendes feststellen: Der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses trägt 20 Unterschriften. Damit ist die

Art. 92der Verfassung notwendige Zahl von Antragstellern erreicht.

Ich stelle hiermit die Einsetzung des Untersuchungsausschusses fest.

§ 34Abs.

1 der Geschäftsordnung hat der Landtag über den Untersuchungsantrag zu beschließen. Wir müssen jetzt

dieser Diskussion zur Abstimmung über den formulierten Untersuchungsauftrag schreiten." Randnummer 5

zwei Erklärungen zur Geschäftsordnung ließ der Präsident des Landtags über den Untersuchungsauftrag abstimmen (aaO. S. 1205): "Wir kommen zur Abstimmung. Die Damen und Herren, die dem formulierten Untersuchungsauftrag zustimmen wollen, bitte ich um ein Handzeichen." Randnummer 6 Der formulierte Untersuchungsauftrag wurde mit den Stimmen der CDU und FDP bei Stimmenthaltung der SPD und GDP/BHE antragsgemäß angenommen (aaO. S. 1205).

der Abstimmung über den Untersuchungsauftrag erklärte der Präsident des Landtags (aaO. S. 1205): "Ich darf feststellen, daß der Untersuchungsauftrag mit den Stimmen der Oppositionsparteien bei Stimmenthaltung der Regierungsparteien akzeptiert worden ist." Randnummer 7 Daran anschließend gab der Präsident des Landtags die Namen der Abgeordneten bekannt, die von den Fraktionen als Mitglieder des Ausschusses benannt worden waren, und erklärte abschließend (aaO. S. 1205): "Damit ist der Untersuchungsausschuß eingesetzt. Der Untersuchungsausschuß kann also die Arbeit aufnehmen." Randnummer 8 Inzwischen hatte der Vorstand der Bank für Gemeinwirtschaft AG, die an der IHB mit mehr als 75 % beteiligt war und sich zum Verkauf eines Teiles der von ihr gehaltenen Aktien der IHB an das Land Hessen bereit erklärt hatte, dem Ministerpräsidenten mit Schreiben vom 7. September 1964 mitgeteilt, daß er mit großem Bedauern die öffentlichen Auseinandersetzungen um die IHB verfolge; überdies scheine auch die Absicht zu bestehen, diese Bank in den Strudel politischer Erörterungen zu bringen. Aus der Verantwortung für die Kunden und freien Aktionäre der IHB sähe sich der Vorstand verpflichtet, alles zu tun, um dem so schnell wie möglich ein Ende zu setzen. Wörtlich heißt es in dem Schreiben: "Eine Bank darf

unserer Auffassung aber kein Objekt der politischen Auseinandersetzung werden. Wir bitten Sie daher, uns von der Ihnen gegebenen für uns verbindlichen Zusage zu entbinden, dem Lande eine Beteiligung an der Investitions- und Handelsbank zu überlassen." Die Landesregierung hatte darauf in der

  1. Kabinettssitzung vom
  2. September 1964 den Ministerpräsidenten ermächtigt, dieser Bitte zu entsprechen. Dies geschah durch Schreiben des Ministerpräsidenten an den Vorstand der Bank für Gemeinwirtschaft vom
  3. September
  4. Randnummer 9 II.
  5. Die Hessische Landesregierung hat den Staatsgerichtshof angerufen und beantragt festzustellen: Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß dem Antrag Nr. 991 (Drucksachen Abteilung I Hess. Landtag V. Wahlperiode) in der
  6. Sitzung des Hessischen Landtags am
  7. September 1964 ist mit der Hessischen Verfassung nicht vereinbar. Randnummer 10 Die Landesregierung hält sowohl das Verfahren bei der Einsetzung des Untersuchungsausschusses als auch den Untersuchungsauftrag für verfassungswidrig. Randnummer 11 Zur verfahrensrechtlichen Seite trägt die Landesregierung vor, der Untersuchungsausschuß sei nicht dem Art. 92 Abs. 1 der Hessischen Verfassung - HV - entsprechend eingesetzt worden. Über den Antrag auf Einsetzung des Untersuchungsausschusses sei nicht ausdrücklich abgestimmt worden. Diese Entscheidung stehe aber

dem Wortlaut des Art. 92 Abs. 1 HV dem Landtag in seiner Gesamtheit und nicht Teilen des Landtags - einer Fraktion oder einer qualifizierten Minderheit - zu. Die herrschende Lehre halte daher, im Gegensatz zu der vielfach üblichen Praxis, in jedem Falle eine formelle Entscheidung des Landtags für erforderlich, die nur durcheine Abstimmung herbeigeführt werden könne. Diese Forderung habe hier nicht nur formale Bedeutung, da der Landtag zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nur verpflichtet sei, wenn der Antrag nicht gegen die Verfassung verstoße. Die gegenwärtige Rechtslage sei anders als zur Zeit der Weimarer Reichsverfassung, da jetzt durch die Verfassungsgerichtsbarkeit der Schutz der Minderheit gewährleistet sei. Auch der Bundestag sei der Ansicht seines Rechtsausschusses gefolgt und setze nunmehr Untersuchungsausschüsse nur noch durch förmlichen Beschluß ein. Der formelle Beschluß sei essentielles Erfordernis für eine rechtswirksame Einsetzung eines Untersuchungsausschusses. Das Parlament könne nur so seine rechtliche Verantwortung als "Institution" übernehmen; denn nur das Plenum sei legitimiert, Untersuchungsbefugnisse auf einen Ausschuß zu übertragen, zumal immer die Gefahr bestehe, daß Rechte Dritter berührt würden. Bei allem parlamentarischen Tätigwerden müsse man unterscheiden zwischen Akten der Selbstbestimmung (Selbstgestaltung) des Hauses und Akten der Ausübung öffentlicher Gewalt; ein vereinfachtes Verfahren sei nur in den Fällen der Selbstgestaltung möglich; nur in diesen werde eine Automatik in Gang gesetzt, zu der es keiner Abstimmung bedürfe. Art. 92 HV setze aber keine solche Automatik in Gang. Eine Abstimmung durch schlüssiges Verhalten könne hier auch nicht angenommen werden. Dies sei nur dann der Fall, wenn alle Beteiligten sich ihres Rechts bewußt seien. Ebensowenig sei ein Unterlassen des Widerspruchs als Beschluß anzusehen. Es handele sich hierbei nicht um rein formale, sondern um wesentliche Rechtsfragen, denen die Parlamente Rechnung zu tragen hätten. Gerade die gegenwärtigen, politisch ruhigen Zeiten ermöglichten es, anders als in der Weimarer Republik, eine vorbildliche Verfassungspraxis zu entwickeln. Randnummer 12 Zu der materiellen Seite führt die Landesregierung aus, Verfahrensfrage und Sachfrage seien eng miteinander verbunden. Sollte sich, der Landtag dessen nicht bewußt gewesen sein, so trage er dafür die Verantwortung. Wenn auch der Staatsgerichtshof die Einsetzung des Untersuchungsausschusses schon auf Grund des eingeschlagenen Verfahrens als verfassungswidrig erachten müsse, so sei es doch bei der großen Bedeutung der Sache erwünscht, daß der Staatsgerichtshof auch zu der materiellen Seite Stellung nehme. Der Inhalt des Untersuchungsauftrages sei mit der Hessischen Verfassung nicht vereinbar und überschreite in erheblichem Maße die Grenzen, die der Untersuchung unter jedem denkbaren Gesichtspunkt als Vorbereitung einer Landtagsentscheidung gesetzt seien. Die Untersuchung durch einen Untersuchungsausschuß, der ein Hilfsorgan des Landtags sei, könne sich nur auf solche Vorgänge und Tatsachen erstrecken, deren Kenntnis für eine zulässige Entschließung des Landtags notwendig sei. Der Kreis der Untersuchungsgegenstände sei daher durch die Kompetenz des Landtags begrenzt; darüber hinausgehende Untersuchungen decke Art. 92 Abs. 1 HV nicht (Korollar-Theorie). Die Antragsteller hätten nicht darzulegen versucht, für welche Entschließung des Landtags die Kenntnis der im Untersuchungsauftrag genannten Einzelheiten als Grundlage dienen solle. Um über die Wirtschaftspolitik der Landesregierung zu debattieren, sei die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Zwangsmittel verfehlt und unzulässig, zumal die Landesregierung nie Zweifel gelassen habe, daß sie zu einer Diskussion im Landtag oder in seinem zuständigen Fachausschuß jederzeit bereit gewesen sei. Als zulässige Aufgabe des Untersuchungsausschusses schieden die - nicht gestellte - Frage

dem Vorliegen einer rechtsverbindlichen Abmachung, wie auch eine Art Haushaltskontrolle, die bereits durch das Haushaltsrecht institutionalisiert sei, aus. Die Untersuchung habe nicht zur Überprüfung eines abgeschlossenen Sachverhalts führen, sondern die Absichten der Landesregierung ausforschen sollen. Die Kontrolle durch die Legislative könne sich aber nicht in dieser Weise bis in die Verhandlungssphäre der Exekutive erstrecken. Die Bereiche von Legislative und Exekutive seien insoweit getrennt. Der Regierung müßten aus der Natur der Sache ein Raum freier Initiative und ein eigener Beratungsbereich (Diskretionsbereich) verbleiben, in den das Parlament nicht gestaltend eingreifen dürfe. Ihm stehe ausschließlich eine Ergebniskontrolle zu.

der Verfassung bestehe keine Rechtspflicht für die Regierung, jederzeit und über alles Auskunft zu erteilen. Der unzulässige Untersuchungsauftrag sei auch nicht dadurch zulässig geworden, daß durch ihn die schwebenden Verhandlungen abgebrochen worden seien. Diese voraussehbare Folge sei den Antragstellern bewußt gewesen und offenbar von ihnen angestrebt worden. Bankgeschäfte seien ihrer Natur

vertraulich und vertrügen keine öffentliche Erörterung. Weder der Landtag noch gar eine Minderheit hätten das Recht, Exekutivmaßnahmen zu verhindern, zu erschweren oder aufzuheben. Ein Untersuchungsantrag zu solchem Zwecke sei mißbräuchlich, hier überdies zur Unzeit gestellt worden. Die Antragsteller hätten durch ihren Antrag das Vorhaben zum Scheitern und den Landtag um sein Recht gebracht, das Projekt zu billigen oder abzulehnen. Von der geplanten Untersuchung würden Unternehmensgeheimnisse betroffen, deren Bekanntwerden zu schweren Schäden für das Bankunternehmen und dessen Aktionäre führten. Gegenüber diesen Dritten würde der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Daß der beantragte Untersuchungsausschuß eine politische Aktion mit dem Ziele sein sollte, die Regierungspläne zu Fall zu bringen gehe zweifelsfrei aus den Landtagsprotokollen hervor. Randnummer 13

  1. Der Hessische Landtag hat beantragt festzustellen: 1). Das Verfahren zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß Antrag Nr. 991 (Drucksache Abteilung I, Hess. Landtag V. Wahlperiode) in der
  2. Sitzung des Hessischen Landtags am
  3. September 1964 ist mit der Hessischen Verfassung vereinbar; 2). das formulierte Untersuchungsthema ist mit der Hessischen Verfassung nicht vereinbar. Randnummer 14 Der Landtag widerspricht der Rechtsauffassung der Landesregierung in der Frage der formellen Erfordernisse der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses. Er ist der Ansicht, der Minderheitenschutz erfordere es, die Einsetzung des Ausschusses schon mit der Einbringung des Minderheitsantrags, als vollzogen anzusehen. Wer einen Beschluß des Plenums über den Einsetzungsantrag verlange, bringe die Minderheit in die Gefahr einer Majorisierung. Zu fordern sei jedoch, daß der Einsetzungsantrag einer reinigenden Plenardebatte, die der politischen Willensbildung diene, ausgesetzt werde. Der Untersuchungsausschuß sei dann als durch das Plenum eingesetzt anzusehen, wenn er seine Konstitution durch die Landtagsdebatte erfahren habe. Die feststellende Tätigkeit des Landtagspräsidenten

Abschluß der Debatte habe im Verhältnis zürn Landtag eine deklaratorische Wirkung,

außen komme ihr indes konstitutive Wirkung zu. Dieses Verfahren verstoße auch nicht gegen die Geschäftsordnung des Landtags. § 34; Abs. 1 GeschO verlange nur für das Prüfungsthema einen Beschluß.

der Praxis des Hessischen Landtags bedürfe es zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses grundsätzlich keines Parlamentsbeschlusses. Diese Übung stelle im Verfassungsgefüge der Bundesrepublik keine Ausnahmeerscheinung dar. Eine Abstimmung über das Minderheitsquorum sei schon deshalb nicht erforderlich, weil für die Antragsform § 54 GeschO gelte, wonach die Unterschriften der Antragsteller notwendig seien. Randnummer 15 Das formulierte und beschlossene Untersuchungsthema hält der Landtag aber für nicht vereinbar mit der Verfassung. Es entziehe der Regierung sowohl parlamentarisches Vertrauen als auch allgemein Autorität, ohne daß ein Regierungsverhalten vorliege, das einen solchen Entzug rechtfertigen könnte. Das Enqueterecht dürfe nicht den verfassungsrechtlichen Status der Regierung antasten, die mit einer Sphäre unkontrollierter Freiheit ausgestattet sein müsse, wenn sie mit Hilfe ihrer Autorität repräsentative Aufgaben erfüllen solle. Dies müsse insbesondere dann gefordert werden, wenn vertrauliche Gespräche und Verhandlungen geführt werden müßten. Die Untersuchungsfragen berührten ohne Ausnahme das zwischen der Landesregierung und der Bank für Gemeinwirtschaft bestehende Vertrauensverhältnis. Da es bei der Untersuchung um ein Kreditinstitut gehe, werde dessen wirtschaftliche Stellung berührt. Eine öffentliche Untersuchung der Beteiligung des Landes Hessen an der IHB würde einmal die wirtschaftliche Betätigung dieses Instituts stark; einschränken zum anderen sowohl die Aktionäre als auch den Vorstand und die Bank selbst schädigen. Allein die Erörterung bankinterner Vorgänge dringe in unzulässiger Weise in die Diskretionssphäre der Bank ein, auf deren Wahrung sie auch Ihren Kunden gegenüber nicht verzichten könne, ganz ab gesehen von dem wettbewerbsrechtlichen Einfluß, den eine solche Untersuchung zur Folge hätte. Der Landtag verweist insoweit auf ein Schreiben der Bank für Gemeinwirtschaft an den Präsidenten des Landtags vom 23. März 1965, in dem diese besonders betont, in welch hohem Maße ein Kreditinstitut für seine haftenden Mittel auf das Vertrauen der Öffentlichkeit angewiesen sei, und erinnert an die Auswirkungen des Geredes um die Firmengruppe ... auf die .... Randnummer 16 3. Dem Verfahren haben sich gemäß §§ 44 Satz 2 und 3, 41 Abs. 2, § 17 Abs. 2 Nr. 3 StGHG Mitglieder der Fraktionen der SPD und der CDU im Hessischen Landtag (im folgenden kurz als SPD- bzw. CDU-Fraktion bezeichnet) mit mehr als je einem Zehntel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags sowie der Landesanwalt bei dem Staatsgerichtshof angeschlossen. Randnummer 17

  1. a)Die SPD-Fraktion hat beantragt festzustellen: Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß dem Antrag der CDU-Fraktion (Drucksache I/991, Hess. Landtag, 5. Legislaturperiode) in der Plenarsitzung vom 16. September 1964 ist mit der Hessischen Verfassung nicht vereinbar. Randnummer 18 Sie hat auf weitere Darlegungen zu der Frage der rechtswirksamen Einsetzung des Untersuchungsausschusses verzichtet, begrüßt es aber, wenn auch diese Streitfrage geklärt und so mögliche Diskrepanzen zwischen der Hessischen Verfassung und der Geschäftsordnung des Landtags beseitigt werden könnten. Sie habe deshalb auch in der Plenarsitzung vom 16. September 1964 auf jede Stellungnahme zum formellen Einsetzungsverfahren verzichtet, vielmehr ihre verfassungsrechtlichen Bedenken nur hinsichtlich des gewünschten Untersuchungsauftrages angemeldet. Insoweit teilt die SPD-Fraktion die Rechtsauffassung der Landesregierung und meint, Gegenstand eines Untersuchungsauftrages könnten nicht Absichten, vorbereitende Planungen, Vorverhandlungen der Exekutive sein, es sei denn, es bestehe der Verdacht gesetzwidriger Handlungsweise. Eine solche Behauptung sei indessen von den Antragstellern nicht aufgestellt oder aber bereits in vorhergehenden Ausschuß- und Plenarsitzungen widerlegt worden. Eine parlamentarische Untersuchung dürfe nicht dazu dienen, lediglich im Stadium der Erwägung und der Vorbereitung befindliche Regierungsmaßnahmen durch vorzeitige Ausforschung zu beeinflussen und zum Scheitern zu bringen. Die Antragsteller verwechselten den Bereich politisch-parlamentarischer Tätigkeit, in dem etwa die Kleine oder die Große Anfrage ermögliche, Auskunft auch über (noch) nicht der Beschlußfassung des Landtags unterliegende Vorverhandlungen, Absichten usw. zu verlangen, mit demjenigen, in dem Untersuchungsausschüsse tätig werden könnten. Im Falle eines Meinungsstreits über die Rechtmäßigkeit eines Untersuchungsauftrags könne nicht die Landtagsmehrheit, sondern nur das unabhängige Verfassungsgericht die Entscheidung treffen. Randnummer 19
  2. b)Sie CDU-Fraktion hat beantragt, den Feststellungsantrag der Landesregierung abzulehnen. Randnummer 20 Sie legt zunächst die historische Entwicklung dar, die zu dem Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses führte. Zur formellen Frage der Einsetzung des Untersuchungsausschusses vertritt sie den Standpunkt, der Präsident des Landtags sei durchaus korrekt vorgegangen. Es sei nicht einzusehen, wieso die Rechtsposition der Regierung durch dieses Verfahren beeinträchtigt werden könnte. Auch die Mehrheit des Landtags habe insoweit keine Einwendungen erhoben; die Mehrheitsparteien hätten sich im Gegenteil der Stimmen enthalten und durch ihre Sprecher zum Ausdruck bringen lassen, daß sie an der Durchführung des Untersuchungsauftrags durchaus interessiert seien. Auch in der Literatur werde - wenn auch von einer Minderheit - die Auffassung vertreten, daß eine Debatte und eine förmliche Abstimmung über einen Einsetzungsantrag überflüssig seien, wenn dessen Verfassungsmäßigkeit nicht angezweifelt werde, und daß ein abgekürztes Verfahren zulässig sei. Aber auch ein Verfahrensverstoß könne nicht zu Verfassungswidrigkeit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses, sondern lediglich zur Wiederholung des Verfahrens führen. Randnummer 21 Die Auffassung der Landesregierung, daß der Untersuchungsauftrag sich nicht im Rahmen der Kompetenz des Landtags halte, gehe fehl. Seit langem fänden lebhafte Diskussionen in den Kreisen der Staatsrechtler und der Politiker über die Rechtsnatur der Untersuchungsausschüsse, ihre Aufgaben und das einzuhaltende Verfahren statt. Kein Zweifel besteh jedoch darüber, daß auch die politische (Regierungs- und Verwaltungs-) Kontrolle Aufgabe der Untersuchungsausschüsse sei. Für eine wirksame Ausgestaltung des Minderheitsrechts spreche gerade das parlamentarische Regierungssystem, kraft dessen die Funktion der politischen Kontrolle vom Gesamtparlament auf die Opposition übergegangen sei. Allein dem Parlament müsse es überlassen werden zu entscheiden, welche Kenntnisse es für seine Willensbildung für notwendig halte. Es sei müßig, die verfassungsmäßige Zulässigkeit der Kontrollfunktion des Parlaments unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, ob das Ergebnis der Kontrolle dann auch zu Entschließungen des Parlaments führe. Die CDU-Fraktion wendet sich sodann im einzelnen gegen den Vortrag der Landesregierung und kommt zu dem Ergebnis, daß die Regierung sich nicht mit Geschäften befassen solle, die das Licht der Öffentlichkeit scheuen müßten. Die Opposition habe ein maßgebendes staatspolitisches Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts gehabt, da nicht nur die von der Regierung gebilligten Maßnahmen ungeeignet erschienen, den "Großen Hessenplan" zu fördern, sondern auch das Eindringen der öffentlichen Hand in das private Bankgewerbe zu einer unzulässigen Verzerrung des freien Wettbewerbs auf dem Kredit- und Kapitalmarkt geführt hätte. Randnummer 22
  3. c)Der Landesanwalt ist der Meinung, die Einsetzung des Untersuchungsausschusses sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie erfordere einen Beschluß des Landtagsplenums, der zugleich den Auftrag, eine bestimmte Angelegenheit zu überprüfen, bestimme. Das Prinzip des Minderheitsschutzes binde den Landtag auch an den von den Antragstellern formulierten Auftragsvorschlag. Mit der Mehrheit der den Einsetzungsantrag bejahenden Stimmen habe hier auch der Landtag die Einsetzung des Untersuchungsausschusses beschlossen und diesem den im Antrag formulierten Auftrag erteilt. Die Feststellung des Landtagspräsidenten

Beendigung der Debatte, daß die förmlichen Voraussetzungen des Art. 92 HV vorlägen, bilde mit der unmittelbar folgenden - nur durch zwei Wortmeldungen "zur Geschäftsordnung" aufgehaltenen -Abstimmung über den Untersuchungsauftrag rechtlich einen einheitlichen Vorgang. Für die rechtliche Wirkung der Abstimmung, in der die dem Antrag zustimmenden Fraktionen eine Mehrheit im Sinne des Art. 88 HV gebildet hätten, sei es unerheblich, daß die Fraktionen der Meinung gewesen seien, verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Untersuchungsauftrag könnten vom Untersuchungsausschuß selbständig geprüft und beurteilt werden. Randnummer 23 Den dem Untersuchungsausschuß erteilten Auftrag hält der Landesanwalt jedoch mit der Verfassung für nicht vereinbar. Ein Untersuchungsausschuß könne nur innerhalb der Parlamentskompetenz tätig werden. Eine Grenze der Zuständigkeit des Landtags bilde der Grundsatz der Gewaltenteilung, der ein Prinzip auch der Hessischen Verfassung sei. Das Kontrollrecht des Landtags beziehe sich auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und auf die verfassungsmäßige Ausübung der Regierungskompetenzen, sei jedoch kein allgemeines Aufsichtsrecht. Über Angelegenheiten, die nicht oder noch nicht vom Landtag zu beraten seien, sei die Landesregierung zur Auskunft rechtlich nicht verpflichtet; diese könne auch nicht durch Einsetzung eines Untersuchungsausschusses erzwungen werden. Der Landtag könne die Landesregierung nicht verpflichten, einer durch einen Untersuchungsausschuß zu prüfenden Auffassung über die Zweckmäßigkeit: einer beabsichtigten Regierungshandlung zu folgen. Der an die allgemeine Rechtsordnung gebundene Landtag müsse Rechtspflichten, die der Landesregierung gegenüber Dritten oblägen, beachten, so auch die privatrechtliche Verschwiegenheitspflicht der Landesregierung. Mit diesen Grundsätzen stehe der Untersuchungsauftrag als Ganzes - seine einzelnen Unterteile bildeten eine Einheit - nicht im Einklang. Randnummer 24 III. Die Landesregierung hat dem Staatsgerichtshof zur Unterstützung ihres Rechtsstandpunktes Rechtsgutachten der Universitätsprofessoren Dr. Karl Josef Partsch, Mainz, und Dr. Ernst Forsthoff, Heidelberg, vorgelegt. Die CDU-Fraktion hat eine gutachtliche Stellungnahme von dem Leiter des wissenschaftlichen Dienstes beim Landtag Rheinland-Pfalz, Regierungsdirektor ..., erstatten lassen und sich die darin vertreten Rechtsauffassung zu eigen gemacht. Randnummer 25 Professor Dr. Partsch kommt zu dem Ergebnis, daß der Untersuchungsausschuß nicht in verfassungsmäßiger Form eingesetzt worden sei. Da ein Beschluß über seine Einsetzung nicht ergangen sei, sei der gesamte Zeitraum des Einsetzungsverfahrens von der Antragstellung bis zum Schluß der Debatte am 16. September 1964 als maßgebender Zeitraum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage anzusehen. Der Untersuchungsauftrag mache in unzulässiger Weise die schwebenden Verhandlungen zwischen der Landesregierung und der Bank für Gemeinwirtschaft zum Gegenstand parlamentarischer Untersuchungen. Auch die Elemente des Untersuchungsauftrags, die einen unmittelbaren Einfluß auf den Erfolg des Regierungshandeln zu erzielen geeignet seien - insbesondere die Frage

dem Übernahmekurs der Aktien der IHB - seien verfassungswidrig und unzulässig. Verfassungsrechtlich sei jedoch nicht zu beanstanden, daß Nr. 5 des Untersuchungsauftrages dem Untersuchungsausschuß nicht nur Tatsachenfeststellungen, sondern auch fachliche und politische Wertungen übertragen habe. Die verfassungsrechtlich eindeutig unzulässigen Bestandteile des Untersuchungsauftrags seien aber mit den anderen so eng verknüpft und vermischt, daß der ganze Untersuchungsauftrag als verfassungsrechtlich unzulässig anzusehen sei. Randnummer 26 Auch Professor Dr. Forsthoff gelangt in seinen Untersuchungen, wenn auch aus teilweise anderen Gründen, zu dem Schluß, daß das Untersuchungsbegehren verfassungswidrig sei, weil es einen Einbruch in den verfassungsmäßig garantierten eigenständigen Funktionsbereich der Landesregierung anstrebe; außerdem verletze es Rechte Dritter, nämlich der Verhandlungspartner der Landesregierung. Die Einsetzung des Untersuchungsausschusses sei rechtsfehlerhaft, da ein förmlicher Einsetzungsbeschluß nicht gefaßt worden sei und der Landtag über die aufgetretenen Rechtsbedenken nicht selbst entschieden, sondern diese Entscheidung dem Ausschuß überlassen habe. Randnummer 27 Demgegenüber vertritt Regierungsdirektor ... in seinem Rechtsgutachten den Standpunkt, der Untersuchungsausschuß sei in verfassungsmäßiger Form eingesetzt. Der ihm erteilte Untersuchungsauftrag halte sich im Rahmen der sich aus der Verfassungsstruktur für das parlamentarische Untersuchungsrecht ergebenden Grenzen und sei unter Berücksichtigung aller rechtlichen Gesichtspunkte im vollen Umfange mit der Hessischen Verfassung vereinbar. Randnummer 28 B. Die Anrufung des Staatsgerichtshofs durch die Landesregierung ist zulässig. Randnummer 29 Gegenstand der Streitigkeit ist entsprechend dem Antrage der Landesregierung die Frage, ob die Einsetzung des von der CDU-Fraktion in der 30. Sitzung des Hessischen Landtags beantragten Untersuchungsausschusses mit der Hessischen Verfassung vereinbar ist oder nicht. Randnummer 30 Die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs ergibt sich aus Art. 131 Abs. 1 HV und den §§ 44 in Verbindung mit 17 Abs. 2 und 4 des Hessischen Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 12. Dezember 1947 (GVBl. 1948 S. 3, 122) - StGHG -. Es handelt sich um einen Streit zwischen zwei Staatsorganen, der Landesregierung und dem Landtag, über die Auslegung der Verfassung (Verfassungsstreitigkeit), dem sich mit eigenem Antragsrecht Mitglieder der Landtagsfraktionen der SPD und der CDU mit je wenigstens einem Zehntel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags angeschlossen haben ( §§ 44 Satz 3, 41 Abs. 2 , 17 Abs. 2 Nr. 3 StGHG ). Das Recht des Landesanwalts, sich diesem Verfahren anzuschließen, folgt aus § 18 Abs. 2 StGHG . Randnummer 31 C. Der Antrag der Landesregierung muß auch Erfolg haben. Randnummer 32 I. Der Landtag hat, wie der stenografische Bericht ausweist, in seiner Sitzung am 16. September 1964 über die Einsetzung des Untersuchungsausschusses einen ausdrücklichen Beschluß nicht gefaßt. Der Landtagspräsident hat vielmehr

der Feststellung, daß die

Art. 92

HV notwendige Zahl von Antragstellern erreicht sei, und ohne einen Beschluß des Landtags über die Einsetzung herbeizuführen, die Einsetzung des Untersuchungsausschusses festgestellt. Ein förmlicher Beschluß des Landtag (in der Form einer Abstimmung durch Handzeichen) ist nur über die Formulierung des Untersuchungsthemas gefaßt worden. Randnummer 33 Der Auffassung des Landesanwalts, die Feststellung des Landtagspräsidenten

Beendigung der Debatte, daß die förmlichen Voraussetzungen des Art. 92 HV vorlägen, sei mit der darauf folgenden, nur durch zwei Wortmeldungen zur Geschäftsordnung verzögerten Abstimmung über den Untersuchungsauftrag rechtlich als einheitlicher Vorgang anzusehen, kann der Staatsgerichtshof nicht folgen. Der tatsächliche Hergang, wie er sich aus den Landtagsdrucksachen ergibt, läßt die Annahme eines Uno-actu-Beschlusses des Plenums nicht zu. Daß hier der Landtagspräsident einen Uno-actu-Beschluß nicht herbeizuführen wollte und der Ländtag einen solchen Beschluß auch nicht gefaßt hat, zeigt der Ablauf der Behandlung des Einsetzungsantrags im Plenum.

Beendigung der Aussprache erklärte der Landtagspräsident nämlich: "Der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses trägt 20 Unterschriften. Damit ist die

Art. 92der Verfassung notwendige Zahl von Antragstellern erreicht.

Ich stelle hiermit die Einsetzung des Untersuchungsausschusses fest." Offenbar ging er hierbei von der Auffassung aus, er sei zu dieser Feststellung bereits auf Grund des Minderheitsquorums verpflichtet. Nur daraus erklärt sich auch seine Äußerung, daß die spätere Abstimmung sich ausschließlich auf den Untersuchungsauftrag beziehen solle; nur insoweit hielt er eine Abstimmung überhaupt für erforderlich ("

§ 34Abs.

1 der Geschäftsordnung hat der Landtag über den Untersuchungsauftrag zu beschließen. Wir müssen jetzt

dieser Diskussion zur Abstimmung über den formulierten Untersuchungsauftrag schreiten." Etwas später: "Die Damen und Herren, die dem formulierten Untersuchungsauftrag zustimmen wollen, bitte ich um ein Handzeichen."). Die Abstimmung bezog sich mithin nur auf das Untersuchungsthema und umfaßte nicht die Einsetzung, sollte sie auch im Hinblick auf die Vorstellung, der Untersuchungsausschuß sei schon eingesetzt, nicht umfassen. Daß nur so der Vorgang im Ländtag verstanden worden ist, läßt insbesondere die vor der Abstimmung über das Untersuchungsthema abgegebene Erklärung des Abgeordneten ... erkennen. Auch keiner der übrigen an diesem Verfassungsstreit Beteiligten hat,

dem von der Landesregierung die Frage

den formellen Erfordernissen der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses besonders aufgeworfen und von den erstatteten Gutachten eingehend behandelt worden war, eine der Auffassung des Landesanwalts entsprechende Ansicht vertreten. Alle übrigen Beteiligten gehen - entsprechend dem Geschehensablauf - davon aus, daß eine förmliche Beschlußfassung des Plenums über die Einsetzung des Untersuchungsausschusses nicht erfolgt ist; je

ihrem Standpunkt halten sie eine förmliche Abstimmung für erforderlich oder für überflüssig. Randnummer 34 Der Staatsgerichtshof vermag sich auch nicht der Auffassung anzuschließen, ein isolierter Beschluß über die Einsetzung des Untersuchungsausschusses verbiete sich bei einer Zweiteilung des Verfahrens in Einsetzung und Untersuchungsthema; über die bloße Einsetzung könne mit Rücksicht auf Art. 88 HV gar kein Beschluß gefaßt werden. Daß zu dem Einsetzungsantrag auch das Untersuchungsthema gehört, ist nicht zweifelhaft, wird auch ganz allgemein im Schrifttum vertreten (vgl. Partsch, Gutächten 45. DJT, S. 15 ff, 36; Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, 1964, Rdnr. 34 zu Art. 44). Ein sinnvoller Beschluß des Plenums über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses kann nur im Zusammenhang mit dem Untersuchungsthema gefaßt werden. Es gibt keinen Untersuchungsausschuß ohne konkreten Auftrag und keinen Untersuchungsauftrag ohne Untersuchungsausschuß. Der Rechtsanspruch der qualifizierten Minderheit geht nicht auf die Einsetzung eines beliebigen Untersuchungsausschusses mit einem beliebigen Thema. Das Thema muß sich vielmehr innerhalb der Zuständigkeit des Parlaments halten, und der Untersuchungsausschuß darf nur zur Untersuchung von Einzelfällen eingesetzt werden. Deshalb steht zwar nichts im Wege, die Beschlüsse über Einsetzung des Untersuchungsausschusses und Formulierung des Untersuchungsthemas zusammenzufassen; an ihrer eigenständigen rechtlichen Bedeutung ändert dies jedoch nichts. Deshalb vermag die Beschlußfassung über den einen Punkt nicht die über den anderen zu ersetzen. Die generalisierende und vereinfachende Betrachtung, mit der Beschlußfassung über den konkreten Untersuchungsauftrag erlange der Untersuchungsausschuß seine verfassungsrechtliche Wirksamkeit, mag bei Zurückstellung erheblicher Bedenken in unproblematischen Fällen aus Praktikabilitätsgründen allenfalls noch Platz greifen können - worauf noch einzugehen sein wird -, ist aber dann nicht haltbar, wenn in der Aussprache verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht worden sind. Der Einsetzungsbeschluß bringt den Willen des Parlaments zum Ausdruck, einen Untersuchungsausschuß ins Leben zu rufen. Der Beschluß über die Formulierung bestimmt den Umfang der Untersuchung (vgl. Maunz-Dürig, aaO., Rdnr. 36 mit

weisen). Randnummer 35 In der Möglichkeit differenzierender Behandlung zeigt sich der sachliche und rechtliche Unterschied zwischen der Einsetzung des Untersuchungsausschusses und der Beschlußfassung über das Untersuchungsthema. Randnummer 36 Es kann deshalb die für den rechtlichen Bestand des Untersuchungsausschusses wesentliche Frage, ob es für dessen Einsetzung eines förmlichen Beschlusses des Plenums bedurfte oder nicht, nicht deshalb dahingestellt bleiben, weil ein solcher, wäre er überhaupt Voraussetzung der Einsetzung, jedenfalls mit der Abstimmung über den Untersuchungsauftrag infolge eines rechtlich einheitlichen Vorganges als gefaßt anzusehen wäre. Randnummer 37 II. 1. Für das bei der Einsetzung von Untersuchungsausschüssen zu beobachtende Verfahren kommen als Rechtsgrundlagen Art. 92 Abs. 1 Satz 1 HV in Verbindung mit § 34 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags - GeschO - und parlamentarisches Gewohnheitsrecht, soweit es der Verfassung nicht widerspricht, in Betracht.

Art. 92Abs.

1 Satz 1 HV hat der Landtag das "Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen."

§ 34Abs. 1 Gesch

O haben "die auf Grund des Artikels 92 der Verfassung eingesetzten Untersuchungsausschüsse unter Beachtung der Vorschriften des Artikels 92 die Angelegenheiten zu untersuchen, deren Überprüfung ihnen durch Beschluß des Landtags übertragen wird." Randnummer 38 Eine vom Wortlaut ausgehende Auslegung des Art. 92 Abs. 1 Satz 1 HV spricht dafür, daß es eines Einsetzungsbeschlusses des Landtags bedarf. Auch bei Antragsteilung durch eine qualifizierte Minderheit hat "der Landtag", also das Plenum, "Untersuchungsausschüsse einzusetzen". Es wird somit ein ausdrücklicher Akt des Plenums, nicht etwa der Initienten verlangt. Dies entspricht im übrigen nicht nur Art. 92 Abs. 1 Satz. 1 HV, sondern auch dem übereinstimmenden Wortlaut der einschlägigen Verfassungsbestimmungen in Bund und Ländern, soweit ein Minderheitsrecht überhaupt anerkannt ist (vgl. Art. 44 GG, Art. 35 BadWürtt Verf., Art. 25 Bay Verf., Art. 25 Hambg Verf., Art. 11 Nds Verf., Art. 41 NRW Verf., Art. 91 RhPf Verf., Art. 91 Saarl. Verf., Art. 15 Schlesw-Holst Verf.). Für die Form, in welcher der Landtag in einer solchen Angelegenheit zu handeln hat, ist in Hessen Art. 88 HV heranzuziehen, wonach der Landtag seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf "Ja" oder "Nein" lautenden Stimmen faßt. Randnummer 39 Der Einsetzungsbeschluß bringt den Willen des Parlaments - nicht nur der Antragsteller - zum Ausdruck, einen solchen Ausschuß ins Leben zu rufen, der mit den besonderen in der Verfassung nur für Untersuchungsausschüsse vorgesehenen Befugnissen zur Beweiserhebung ausgestattet ist. Das Parlament ist im Falle des Antrags einer qualifizierten Minderheit von Verfassungs wegen an sich verpflichtet, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, hat aber nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zu prüfen, ob der Antrag verfassungsrechtlich zulässig ist; es muß die Einsetzung ablehnen, wenn es den Untersuchungsauftrag für verfassungswidrig hält. Das ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (vgl. von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl. 1999 Randnummer 40 ff., Anm. III 4 b zu Art. 44; Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, 1964, Rdnr. 32 und 35 zu Art. 44, beide mit

weisen; Bonner Kommentar, Erl. II 6 zu Art. 44 GG; Hamann, Das Grundgesetzt,

  1. Aufl., Anm. B 2; Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich, Urteile vom
  2. Januar 1922 - StGH 2/21 -[RGZ 104, 423 ff] und vom
  3. Juni 1927 - StGH 1/27 -, Lammers-Simons Bd. I

(1929)S. 318 [319] und S. 370 [375]. Schon der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich hatte in der zuerst angegebenen Entscheidung ausgeführt, daß die Funktionen auch eines Minderheits-Untersuchungsausschusses "auf einem Auftrag bzw. einer Vollmacht des Parlaments beruhen", und hatte diese Auffassung dann in der späteren Entscheidung aufrecht erhalten. Beiden Entscheidungen lagen Verfassungsbestimmungen zugrunde, die in den hier wesentlichen Punkten mit Art. 92 HV übereinstimmen. Die Einsetzung des Untersuchungsausschusses durch das Parlament wie auch dessen Berechtigung und Verpflichtung, das Einsetzungsbegehren im Fall seiner Verfassungswidrigkeit abzulehnen, - möglicherweise auch der Umstand, daß ein solches Minderheitsrecht als Mittel bloßer Obstruktion mißbraucht werden könnte, wogegen es Zur korrekten Wahrnehmung der Kontrollinstanz des Landtags bedürfte -, geben der strengen Form eines Plenarbeschlusses durchaus einen Inhalt. Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und - in noch größerem Maße - die Ablehnung der Einsetzung aus verfassungsrechtlichen Gründen sind so bedeutsame Entscheidungen des Parlaments, daß in der Regel auf die Formstrenge eines Plenarbeschlusses dabei nicht verzichtet werden kann. Hinzu kommt, daß ein Einsetzungsbeschluß auch incidenter zum Ausdruck bringt, daß das Parlament im jeweils konkreten Fall in der Antragstellung keinen Mißbrauch des Antragsrechts aus bloßer Obstruktion erblickt hat. Randnummer 41 2. Gleichwohl hat sich weder im Schrifttum eine einheitliche Überzeugung noch in der parlamentarischen Praxis eine einheitliche Übung herausgebildet. Die Frage

den Erfordernissen der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses auf Grund eines Minderheitsquorums ist

wie vor umstritten. Randnummer 42 a) In der staatsrechtlichen Literatur ist die Auffassung vorherrschend, es bedürfe zur Einsetzung eines Minderheitsausschusses notwendig eines Beschlusses des Plenums als einer bestimmten Form des Tätigwerdens. Dies war schon zur Zeit der Weimarer Reichsverfassung der Fall (vgl. Lammers, Parlamentarische Untersuchungsausschüsse, in Anschütz-Thoma, HdbDStR Bd. II, 1932, S. 454 ff [462 f m.

weisen]; Heck, Das parlamentarische Untersuchungsrecht, 1925, S. 30 ff; Alsberg, Verhandlungen des

  1. DJT, Bd. I S. 339 f; Jacobi, Verhdlg.
  2. DJT, Bd. II S. 73, 105 f; von Türcke, Die Untersuchungsausschüsse des Reichstages, Diss. Frankfurt (M) 1929, S. 46; Breiholdt, Die Abstimmung im Reichstag, AöR NF. Bd. 10 [1926] S. 289 ff [333]; Poetzsch-Heffter, Handkommentar der Reichsverfassung,
  3. Aufl. 1928, Anm. I 3 zu Art. 34; Arndt, Untersuchungsausschuß zur Prüfung der preußischen Rechtspflege?, AöR NF. Bd. 22 [1932] S. 339 ff; Kahn, Parlamentarische Untersuchungsausschüsse, Diss. Gießen 1931, S. 11; Sackers, Das parlamentarische Minderheitenrecht in Deutschland, Diss. Freiburg 1933, S. 25; Emmerich, Das Untersuchungsrecht des Deutschen Reichstages, Diss. Marburg 1934, S. 10 ff). Diese Rechtsauffassung ist auch für die

1945 erlassenen Verfassungen der Länder im Schrifttum für maßgebend erachtet worden, zumal insoweit der frühere Wortlaut aufrecht erhalten worden ist. (vgl. Geller-Kleinrahm-Fleck, Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen,

  1. Aufl. 1963, Anm. 3 b zu Art. 41, S. 260; Nawiasky-Leusser-Schweiger-Zacher, Die Verfassung des Freistaates Bayern,
  2. Aufl. 1964, Rdnr. 4 zu Art. 25). Randnummer 43 Die gegenwärtige Staatsrechtswissenschaft hat der

wie vor bestehenden Problematik der Einsetzung von Untersuchungsausschüssen - namentlich auf Art. 44 GG bezogen, dessen Wortlaut insoweit dein Art. 92 HV entspricht - zwar starkes Interesse entgegengebracht; indes hat sie grundlegende: neue Argumente nicht hervor zubringen vermocht und nimmt weitgehend auf das frühere Schrifttum Bezug. Die Rechtsansicht, daß ein Untersuchungsausschuß beim Antrag einer qualifizierten Minderheit durch die Beratung des Antrags im Plenum kraft Gesetzesfiktion eingesetzt ist und diese Rechtsfolge nur noch festgestellt zu werden braucht, hat sich nicht durchgesetzt; es wird vielmehr überwiegend eine förmliche Einsetzung durch Beschluß gefordert, insbesondere weil ein rechtswidriger Antrag keinen rechtmäßig bestehenden Ausschuß hervorrufen könne, unbeschadet des faktischen Bestandes des Ausschusses. Die qualifizierte Minderheit sei zwar insofern Herr der Einsetzung, als sie über die Zweckmäßigkeit der Einsetzung entscheide; der Mehrheit stehe aber die Kontrollbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit zu (vgl. Laforet, Gutachten zu Art. 44 GG, erstattet von ihm als Vorsitzenden des Rechtsausschusses des 1. Deutschen Bundestages, abgedruckt in Ritzel-Koch, Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, Kommentar 1952, Anm. 10 zu § 63; Partsch, Gutachten in Verhandlungen des 45. DJT, 1964, Bd. I Teil 3, S. 35, 199; Jordan, Randnummer 44 Das parlamentarische Untersuchungsverfahren in den ersten drei Legislaturperioden des Deutschen Bundestages, Diss. Tübingen 1964, S. 64; Mensching, Parlamentarische Untersuchungsausschüsse gemäß Art. 44 BGG, Diss. Hamburg 1964, S. 23; Halstenberg, Das Verfahren der parlamentarischen Untersuchung

Art. 44

des Grundgesetzes unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnisses zur Gerichtsbarkeit, Diss. Köln 1957, S. 177; Kintzi, Die Rechtsstellung der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in der Bundesrepublik Deutschland, Diss. Kiel 1958, S. 61). Auch die Empfehlungen der Konferenz der Präsidenten der deutschen Länderparlamente zur Regelung des Verfahrens von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen haben sich dafür ausgesprochen, daß über die: Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ein Plenarbeschluß herbeigeführt werden solle, und zwar auch, wenn der Antrag von einer qualifizierten Minderheit gestellt wird, die

der Verfassung die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses erzwingen kann (II. 4, abgedruckt als Anhang zu Becker "Parlamentarische Untersuchungsausschüsse", DöV 1964 S. 509 f, und zu Groß "Empfiehlt es sich, Funktion, Struktur und Verfahren der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse grundlegend zu ändern?" JR 1964 S. 327 ff; vgl. jedoch die dazu gegebenen Erläuterungen). Randnummer 45 b) Demgegenüber wird in namhaften Kommentaren zum Grundgesetz, offenbar in Anlehnung, an die frühere Praxis des Bundestags und die überwiegende Praxis der Landtage, die Meinung vertreten, daß zwar der Untersuchungsausschuß vom Plenum eingesetzt werde, die Einsetzung aber nicht notwendig einen Beschluß des Plenums erfordere, weil dieses verpflichtet sei, einem solchen Antrag stattzugeben (sogenanntes vereinfachtes Verfahren). Randnummer 46 Maunz .weist in Maunz-Dürig (aaO.) darauf hin, daß der Einfluß der Mehrheit bei der Minderheits-Enquete gering sei, da bereits die Antragsteller über die Einsetzung des Untersuchungsausschusses entschieden; die Einsetzungsverpflichtung der Mehrheit habe in der Praxis weitgehend dazu geführt, daß ein besonderer Beschluß über die Einsetzung nicht mehr ergehe, wenn der Antrag den erforderlichen Voraussetzungen entspreche. Der Antrag werde im Plenum besprochen und müsse in der Regel stillschweigend oder ausdrücklich angenommen werden, wenn er nicht verfassungswidrig sei. Maunz hält dieses vereinfachte Verfahren für verfassungsrechtlich unbedenklich. Für ebenso zulässig sieht er allerdings auch einen gesonderten Beschluß des Plenums über die Einsetzung an, "wie es dem Wortlaut des Art. 44 Abs. I Satz 1 entspricht." Andererseits verlangt er, daß das Plenum unverzüglich über den Minderheitsantrag "abstimme" (Rdnr. 32, 34, 35, 37 und 38). Nicht unwichtig scheint seine Ansicht, daß eine Zurückweisung möglich ist, "wenn der Antrag verfassungswidrig ist, wenn er also z.B. das Untersuchungsthema nicht bestimmt genug bezeichnet öder über den Aufgabenbereich des Bundestages hinausreicht. ... Vielmehr muß er bei solchen Zweifeln stets der Abstimmung im Plenum unterstellt werden. Nur so ist die Gefahr der Vereitelung des Minderheitsrechts durch Verschleppung zu verhindern. Hält das Plenum den Antrag für unzulässig, so kann es ihn zurückweisen" (Rdnr. 38). Durch diese Bemerkung erscheinen die Ausführungen von Maunz nicht so miteinander unvereinbar, wie Partsch (Prozeßgutachten S. 6/7) meint. Daß eine Entscheidung des Plenums schlechthin entbehrlich sei, nimmt auch Maunz in den Fällen von Minderheits-Enqueten dann nicht an, wenn verfassungsrechtliche Zweifel bestehen. Randnummer 47 Einen formellen Einsetzungsbeschluß des Plenums halten weiter von Mangoldt-Klein (aaO,. Anm. III 4 b zu Art. 44 GG), Ritzel-Koch (aaO., Anm. 1 a zu § 63 BT.- GeschO) und Freihöfer (Der parlamentarische Geschäftsgang bei Einsetzung von Untersuchungsausschüssen, Diss. Göttingen 1956, S. 54 ff., S. 58) für die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit Rücksicht auf die gegenüber der beantragenden Minderheit bestehende Verpflichtung für nicht erforderlich; einer besonderen Abstimmung darüber bedürfe es nicht; sie habe rein formale Bedeutung. Die Zuständigkeit des Plenums, über die Einsetzung zu entscheiden, wird jedoch nicht geleugnet, indem zumindest eine "reinigende Plenardebatte" über die Einsetzung des Untersuchungsausschusses verlangt wird, damit der Minderheitsantrag die "parlamentarische Weihe" erhält. Ein Einsetzungsbeschluß wird aber dann gefordert, wenn der Einwand verfassungsrechtlicher Unzulässigkeit des Untersuchungsausschusses erhoben worden ist, weil z.B. der Gegenstand der Untersuchung

der Meinung der Mehrheit des Plenums außerhalb der Zuständigkeit des Bundestags und damit auch derjenigen des Untersuchungsausschusses liegt. Entgegen seinem eigentlichen Wortlaut erläutern auch die Landtagspräsidenten den Leitsatz II. 4 ihrer Empfehlungen dahin. Plenarbeschluß bedeute nicht, daß der Präsident in jedem Falle förmlich abstimmen lassen müßte; es solle nur klargestellt werden, daß der Untersuchungsausschuß nicht bereits durch den Antrag der qualifizierten Minderheit, sondern allein durch einen Akt des Plenums existent werde (S. 13 des Sonderdrucks des Landtags Rheinland-Pfalz 1961). Randnummer 48 c) Am weitesten geht die Meinung, daß eine Entscheidung des Landtags über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses überhaupt nicht erforderlich sei, da schon ein den Anforderungen der Verfassung genügender Antrag der qualifizierten Minderheit durch seine Einbringung oder Behandlung im Plenum die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bewirke, für die Existenz des Untersuchungsausschusses also bereits der Beschluß der Minderheit genüge. Von dieser Auffassung ist die parlamentarische Praxis im Reichstag der Weimarer Zeit wiederholt ausgegangen. Im staatsrechtlichen Schrifttum hat Walter Lewald (Enqueterecht und Aufsichtsrecht, AöR NF. Bd. 5, 1923, S. 269 ff.) diese Parlamentspraxis wissenschaftlich zu stützen versucht, indem er aus dem Minderheitsrecht ein Minderheitsprinzip entwickelte und der Minderheit die Kompetenz zusprach, durch ihren Willen den Willen der Volksvertretung zum Ausdruck zu bringen; kraft des Minderheitsprinzips sei "der Minderheit die Fähigkeit verließen, aus sich heraus den Kollektivwillen zu bilden", so daß rechtlich "die Beschlußfassung der Minderheit nicht Betätigung subjektiven Minderheitsrechts, sondern spezifische Organtätigkeit des Parlaments" sei (S. 319). Deshalb genüge ein von der qualifizierten Minderheit getragener Beschluß zur Einsetzung des Untersuchungsausschusses. Einige Jahre darauf glaubte Biedermann (Die Untersuchungsausschüsse im deutschen Staatswesen, Diss. Halle-Wittenberg 1929) feststellen zu können, daß dem Geist dieser Theorie in Preußen und im Reich der parlamentarische Brauch entspreche; beim Vorliegen des erforderlichen Quorums habe der Präsident stets festgestellt, über das angegebene Thema sei ein Untersuchungsausschuß eingesetzt (vgl. auch die von Poetzsch, Jahrbuch d. öffentl. Rechts Bd. 13 S. 21 ff, Bd. 17 S.7 S ff angeführten Verhandlungen des Reichstags). Diese Auffassung wird jetzt, soweit ersichtlich, nur noch von Lechner-Hülshoff (Parlament und Regierung,

  1. Aufl. 1958, Anm. 1 Abs. 1 zu § 63 BT.-GeschO, S. 192) vertreten. Randnummer 49
  2. In der parlamentarischen Praxis wird bei der Einsetzung von Untersuchungsausschüssen, die eine qualifizierte Minderheit beantragt hat, uneinheitlich verfahren, und zwar auch innerhalb ein- und; desselben Parlaments. Teils wird ein Plenarbeschluß über die Einsetzung herbeigeführt, teils wird der Ausschuß mit der Beratung des Antrags der qualifizierten Minderheit im Plenum als eingesetzt erachtet und nur noch über die Mitgliederzahl abgestimmt (siehe die von Partsch, Gutachten
  3. DJT, S. 34/35, Prozeßgutachten S. 17 ff. aufgezeichnete Praxis des Bundestages und der Landtage; ferner Schriftsatz des Landtagspräsidenten in dieser Sache vom
  4. Mai 1965 S. 19 ff.). Im Bundestag werden, seitdem gelegentlich der Einsetzung des Untersuchungsausschusses "Personalpolitik im Auswärtigen Dienst" erhebliche Zweifel geäußert und die Handhabung der Einsetzung, allerdings erfolglos, gerügt worden sind (vgl.
  5. Sitzung vom
  6. Oktober 1951, Sten.Ber. Band 9 S. 7036 c), die Untersuchungsausschüsse jeweils durch Plenarbeschluß eingesetzt. Randnummer 50 Die Praxis des Hessischen Landtags zeigt, daß sowohl die förmliche Beschlußfassung (Untersuchungsausschuß "...", IV. Wahlp. Drs. Abt. III Nr. 5 S. 78) als auch das vereinfachte Verfahren (Untersuchungsausschüsse "..." III. Wahlp. Drs. Abt. III Nr. 14 S. 537, "..." IV. Wahlp. Drs. Abt. III Nr. 31 S. 1194, "..." IV. Wahlp. Drs. Abt. III Nr. 41 S. 1647, "..." IV. Wahlp. Drs. Abt. III Nr. 47/48 S. 1062/1991) bei der Einsetzung von Untersuchungsausschüssen, die von qualifizierten Minderheiten beantragt waren, angewendet wurden. Eine einheitliche Parlamentspraxis hat sich insoweit nicht gebildet; es sind Bedenken - allerdings vergeblich - gegen die Einsetzungspraxis ohne förmliche Beschlußfassung des Plenums erhoben worden (Untersuchungs-)ausschuß "...",
  7. Sitzung vom
  8. Juni 1961, Drs. Abt. III S. 1647). Daraus, daß im Hessischen Landtag die beschlußlose Einsetzung vorherrschte, kann nur gefolgert werden, daß Art. 92 HV und §
  9. Abs. 1 GeschO in diesem Sinne verstanden wurden. Indessen ist die parlamentarische Praxis dann ohne rechtliche Relevanz, wenn ihr Verfassungsrecht entgegensteht; dieses kann, durch sie nicht geändert werden. Randnummer 51 Immerhin kann angenommen werden, daß auch im Hessischen Landtag davon ausgegangen wurde, die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses auf Antrag einer qualifizierten Minderheit erfolge nicht bereits durch deren Willensäußerung, sondern erst durch eine Entscheidung des Landtags selbst, denn die Anträge wurden übereinstimmend - entsprechend § 54 Abs. 2 GeschO - mit der Formulierung eingeleitet: "Der Landtag wolle beschließen: Es wird ein Untersuchungsausschuß ..... eingesetzt ....." (vgl. Anträge vom 28.6.1955, Drs. Abt. I Nr. 253; 13.1.1959, Drs. Abt. I Nr. 22; 14.9.1960, Drs. Abt. I Nr. 717; 27.6.1961; Drs. Abt. I Nr. 1099; 20.6.1961, Drs. Abt. I Nr. 1103; 28.11.1961, Drs. Abt. I Nr. 1379 und vom 25.8.1964, Drs. Abt. I Nr. 991). Damit scheidet auch die Möglichkeit aus, daß der Landtagspräsident durch seine Erklärung "Ich stelle hiermit die Einsetzung des Untersuchungsausschusses fest" den Ausschuß hätte einsetzen können. Der Landtagspräsident handelt nicht an Stelle des Plenums, sondern leitet dessen Verhandlungen; er vertritt den Landtag

außen, selbständige Entscheidungsbefugnisse hat er in der Geschäftsführung und wirtschaftlichen Verwaltung des Landtags, in der Dienstaufsicht über Landtagsbedienstete, in der Einberufung des Landtags und in der Sitzungsleitung (§§ 14 Abs. 1, 74 ff. GeschO; Art. 83 Abs. 5, 86 HV ), nicht jedoch in der Einsetzung von Untersuchungsausschüssen. Randnummer 52 III. Wenngleich viel für die Rechtsansicht spricht, es sei stets ein formeller Beschluß des Plenums für die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses erforderlich, bedarf es einer Entscheidung dieser Frage nicht, weil schon die erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken, die in der Debatte über die Einsetzung des Untersuchungsausschusses wiederholt geäußert wurden, eine förmliche Entschließung des Plenums über die Zulässigkeit der Einsetzung des beantragten Untersuchungsausschusses zwingend erforderten. Randnummer 53 1. Mit Ausnahme der unter II. 2 c dargelegten Rechtsansicht, die bei der heutigen verfassungsrechtlichen Situation mit den Einrichtungen einer Verfassungsgerichtsbarkeit in Bund und Ländern nicht mehr ernsthaft vertreten werden kann, gehen sämtliche Auffassungen im Schrifttum zutreffend davon aus, daß ein beantragter Untersuchungsausschuß noch nicht ohne weiteres in der Welt ist; der Antrag einer qualifizierten Minderheit begründet vielmehr nur die Pflicht des Plenums, den Untersuchungsausschuß einzusetzen. Doch nur einem zulässigen Minderheitsantrag muß die Parlamentsmehrheit entsprechen, nicht einem Antrage, der eine verfassungswidrige oder sonst ungesetzliche Untersuchung bezweckt. Dies ist zwar in Art. 92 HV und § 34 GeschO - wie auch in anderen Verfassungen und parlamentarischen Geschäftsordnungen - nicht eindeutig zum Ausdruck gekommen, entspricht indes allgemeiner Auffassung; Art. 92 HV und § 34 GeschO regeln lediglich den Normalfall. Randnummer 54 Die Darlegungen derjenigen Beteiligten dieses Verfassungsstreits, die die Notwendigkeit eines formellen Einsetzungsbeschlusses des Landtags leugnen, gehen auch immer nur vom Normalfall aus. Es mag sein, daß die übliche Feststellung des Präsidenten, der Antrag sei von dem verfassungsmäßigen Quorum gestellt und der Untersuchungsausschuß damit eingesetzt, die Handhabung der Einsetzung erleichtert und in Normalfällen auch verfassungsrechtlich unbedenklich ist. In solchen Fällen ließe sich die widerspruchslose Hinnahme der Einsetzungsfeststellung durch das Gesamtparlament wohl dahin deuten, daß die Mehrheit des Hauses der Einsetzung des Untersuchungsausschusses zustimmt, oder - wie es ... formuliert - in eine Feststellung der Mehrheit darüber, "daß der Antrag den Voraussetzungen des Minderheitenrechts entspricht und nicht gegen, das Gesetz verstößt" (aaO., S. 59). Es mag auch richtig sein, daß auf diese Weise die Abstimmung vereinfacht und der "Pflichtbeschluß" des Parlaments in der stillschweigenden Zustimmung zur Feststellung des Präsidenten erblickt wird. Auch wenn man im Einzelfall das Stillschweigen der Mehrheit als Stimmenthaltung deuten will, wäre durch die in jedem Fall vorliegende Unterstützung des Antrags durch die Antragsteller ein echter Mehrheitsbeschluß gegeben. Es mag auch zugestanden werden, daß dieses vereinfachte Verfahren der politisch-parlamentarischen Wirklichkeit deshalb entgegenkommt, weil so nicht die Mehrheit, insbesondere auch nicht der einzelne Abgeordnete, gezwungen wäre, einem Antrage zuzustimmen, den sie aus politischen und sächlichen Gründen mißbilligt und abzulehnen gewillt ist. Indessen versagen alle diese Praktikabilitätsgesichtspunkte, wie sie wahrscheinlich auch beim Hessischen Landtag eine Rolle spielten, dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit eines einzusetzenden Untersuchungsausschusses in Frage gestellt wird. Es ist, was auch im Schrifttum mit

druck vermerkt wird, Pflicht des Plenums, Einsetzungsanträge auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen (vgl. Lammers, aaO., S. 463; Heck, aaO., S. 31; Sackers, aaO., S. 56; Maunz, aaO., Rdnr. 38 zu Art. 44 GG; Kintzi, aaO., S. 63; StGH vom 12. Januar 1922 - StGH 2/21 -, RGZ 104, 423 ff.). Randnummer 55 Mit Recht hat die Landesregierung darauf hingewiesen, daß der Landtag als Institution die Verantwortung dafür übernehmen muß, daß sein Verhalten mit der Verfassung in Einklang steht, insbesondere wenn er öffentliche Gewalt ausübt. In der Tat darf die eigene Verantwortung der Legislative für ihr rechtliches Verhalten nicht gering eingeschätzt oder ihr gar abgesprochen werden. Jedenfalls kann dann nicht von einem förmlichen Beschluß abgesehen werden, wenn die Pflicht zur Einsetzung rechtlich zweifelhaft ist oder gar nicht besteht (so auch Arndt, AöR NF. Bd. 22 S. 340). Immer dann, wenn - wie hier - die ins Feld geführten rechtlichen Bedenken an der Zulässigkeit des Ausschusses nicht offensichtlich unbegründet sind oder gar nur vorgeschützt werden, kann sich das Plenum seiner verfassungsmäßigen

prüfungspflicht nicht entziehen, andere falls liefe es Gefahr, daß ein Minoritätsrecht zur Obstruktion und als politisch-propagandistisches Mittel mißbraucht wird. Die Verfassungsmäßigkeit

zuprüfen, gebietet der gegenwärtig sich vollziehende Bedeutungswandel des Untersuchungsrechts. Dieses ist nun nicht mehr so sehr auf die Kontroverslage des Parlaments zur Regierung als auf die der Mehrheit zu Opposition angelegt. Das Untersuchungsrecht wird zu einem Instrument der Opposition. Erst in deren Hand gewinnt das Untersuchungsinstitut seinen akzentuiert politisch-propagandistischen Zug (vgl. Steffani, Funktion und Kompetenz parlamentarischer Untersuchungsausschüsse, Politische Vierteljahresschrift, Jahrg. I und II, 1960/61, S. 153 ff [175]. Das Recht darf jedoch nicht durch politisch-taktische Erwägungen verdrängt werden. Die Gefahr, daß in mißbräuchlicher Anwendung des parlamentarischen Prüfungsrechts ein berechtigtes Untersuchungsbegehren einer parlamentarischen Minderheit durch die Mehrheit vereitelt werden könnte, ist insofern nicht allzu groß, als die Entschließung des Parlaments der Kontrolle des Staatsgerichtshofs ( Art. 131 HV ) unterworfen werden kann (vgl. auch Geller-Kleinrahm-Fleck, aaO.; Nawiasky-Leusser-Schweiger-Zacher, aaO.). Randnummer 56 Es zeigt sich somit, daß das Erfordernis eines Beschlusses zumindest in Fällen rechtlich zweifelhafter Einsetzungsanträge - wobei sich die Zweifel wohl überwiegend gegen die Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsthemas richten dürften - auch seinen guten Sinn hat; von einer reinen Formalität kann daher nicht gesprochen werden. Zum einen wird so das Minderheitsrecht nicht so leicht mehr als Mittel bloßer Obstruktion mißbraucht werden können. Zum anderen entspricht dies auch dem Wesen des Untersuchungsausschusses als eines "Hilfsorgans des Parlaments"; auch der Minderheitsausschuß wird nicht nur von der beantragenden Minderheit, sondern vom ganzen Parlament getragen. Das Recht der Minderheit, Untersuchungsausschüsse zu erwirken, wird damit nicht angetastet; der Gefahr einer Majorisierung wirkt verfassungsgerichtlicher Schutz entgegen. Schließlich werden durch eine förmliche Beschlußfassung auch klare Fronten innerhalb des Parlaments selbst geschaffen, was gerade bei beantragten Untersuchungsausschüssen angezeigt ist, deren Zulässigkeit von Parlamentsmitgliedern nicht ohne Grund in Zweifel gezogen wird. Es wird auch dann, was hier unverkennbar der Fall ist, eine Verkehrung der Beteiligtenpositionen in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren vermieden. Randnummer 57 Das es hiernach auf die tatsächliche und rechtliche Situation des Einsetzungsvorgangs des in Frage stehenden Einzelfalles ankommt, kann unerörtert bleiben, ob und in welchem Umfang die bisherige Einsetzungspraxis des Hessischen Landtags, überwiegend ohne förmlichen Beschluß, zu rechtlichen Bedenken hätte Anlaß geben können. Es ist nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofs, die parlamentarische Praxis des Landtags bei der Einsetzung von Untersuchungsausschüssen schlechthin einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Randnummer 58 2. Daß in diesem Fall in der Landtagsverhandlung erhebliche Zweifel über die Einsetzung des beantragten Untersuchungsausschusses wiederholt - insbesondere von Mitgliedern der SPD-Fraktion - geäußert wurden, wird von keiner Seite in Abrede gestellt. Die Landtagsdrucksachen über die 30. Sitzung des Hessischen Landtags vom 16. September 1964 weisen aus, daß in der Aussprache über den Antrag mehrmals Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Themas der beantragten Untersuchung geäußert würden. So hat der Abgeordnete ... erklärt: "Ein Willensstrafrecht existiert im parlamentarischen Bereich nicht. Die Erwägungen, die die Landesregierung trifft, und die Absichten, die sie unter Umständen hat, können Sie nicht irgendeiner Untersuchung unterziehen. Wir hätten es bestenfalls mit Vorlagen zu tun, Vorlagen, die beispielsweise eine haushaltsrechtliche Auswirkung haben. ..... Dann ist es unmöglich,

den Erwägungen [der Landesregierung] zu fragen ....., sondern das Parlament tritt in sein Recht ein und in seine Pflicht, wenn die Regierungsvorlage vorliegt. ..... [Die Regierung] hätte warten können, bis eine haushaltsrechtliche Folge sie zu einer Vorlage zwingt" (V. Wahlp. Drs. Abt. III Nr. 30 S. 1197 linke Spalte). ".....Sie möchten wissen, welche Erwägungen angestellt waren, und möchten restlose Aufklärung über die Erwägungen. Ich zweifele, daß man dem Parlament, ehe eine Vorlage vorliegt, restlose Aufklärung über Erwägungen geben kann. Ich wiederhole: Ein Willensstrafrecht - so etwas wäre das, was Sie da wollen - existiert jedoch hier nicht" (o.a. Drucks. so 1198). "..... Wer seine Pflicht als Abgeordneter gewissenhaft ausübt, kann nicht Verhandlungen stören, die irgendwie im Gange sind und bei denen er selbst nicht beurteilen kann, was dabei herauskommt, obwohl es ihm dann später vorgelegt wird. Wo kommen wir hin, wenn alle solche Verhandlungen hier dargelegt werden sollen? Das wäre verfassungsmäßig nicht in Ordnung und würde außerdem in höchstem Grade schädlich sein" (o.a. Drucks. S. 1198 r. Sp.). Auch der Abgeordnete ... hat Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsthemas erhoben: "..... Wir haben uns in diesem Rahmen im Augenblick nur darüber zu unterhalten, ob das, was untersucht werden soll gemäß dem Antrag, überhaupt ein Untersuchungstatbestand sein kann. Aber darüber wird dann der Untersuchungsausschuß selbst befinden ....." (o.a. Drucks. S. 1199 1. Sp.). "..... Der Untersuchungsausschuß wird also selbst zu prüfen haben, was er im Rahmen des in dem Antrag gestellten Untersuchungstatbestandes untersuchen kann" (S. 1200 r. Sp.). ".....und da erhebt sich doch die Frage: Ist das zulässig? - Nein, das ist nicht zulässig, daß Sie diese Offenbarungen vor dem Untersuchungsausschuß, möglichst unter Eid und mit Zwangsandrohungen verlangen. Das können Sie nicht, weil das Dritte in diesem Lande in ihren Wirtschafts- und Vermögensinteressen gefährdet" (S. 1204 r. Sp.). Auch Von anderer Seite als der SPD-Fraktion wurde die Auffassung vertreten, daß der Untersuchungsausschuß von sich aus die Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsthemas prüfen und danach entscheiden solle, welche Fragen er untersuchen dürfe. So hat der CDU-Abgeordnete ... geäußert: "Dabei (bei der Untersuchung) brauchen legitime Interessen Dritter nicht unbedingt verletzt zu werden..... Es liegt aber an Ihnen, durch eine ganz klare Darstellung des Sachverhalts im Untersuchungsausschuß gleich die eine oder andere Frage zu erübrigen. Das wäre dann eine Sache, die der Entscheidung dieses Ausschusses überlassen werden sollte" (S. 1196). Der CDU-Abgeordnete ... hat sich gleichfalls in einem Zwischenruf gegenüber dem Abgeordneten Radke hinsichtlich der Befugnisse des Untersuchungsausschusses dahin geäußert: Randnummer 59 "Überlassen Sie das dem Untersuchungsausschuß!" (S. 1204 r. Sp.). Schließlich hat der Abgeordnete ...,

dem der Landtagspräsident bereits die Einsetzung des Untersuchungsausschusses festgestellt hatte und die Aussprache über den Antrag geschlossen worden war, unmittelbar vor der Abstimmung über den formulierten Untersuchungsauftrag für die SPD-Fraktion zur Geschäftsordnung die Erklärung abgegeben: "Ich habe für meine Fraktion die Erklärung abzugeben, daß wir uns zu dem Untersuchungsauftrag nur deshalb der Stimme enthalten, weil wir dem Antragsteller nicht das Argument liefern wollen, wir hätten, wie fälschlich behauptet wurde, den Untersuchungsausschuß in irgendeiner Weise verhindern wollen. Wir haben, wenn die Fragen schon gestellt werden, ein lebendiges Interesse daran, daß es schnell zu den - für Sie (zur CDU) sehr unangenehmen - Feststellungen kommen wird. Aber wir machen ausdrücklich auf die rechtlichen Bedenken aufmerksam, die dann im Ausschuß zu prüfen sind, wenn er sich bei der einzelnen Fragestellung außerhalb der Verfassung bewegt" (S. 1204). Randnummer 60 Allerdings ist trotz aller dieser in der Debatte geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken die Feststellung des Landtagspräsidenten, der Untersuchungsausschuß sei eingesetzt, vom Plenum ohne Widerspruch hingenommen worden. Wenn auch, wie aufgezeigt, die Sprecher der SPD-Fraktion die sachliche und zeitliche Zweckmäßigkeit des CDU-Antrags heftig kritisierten und sogar verfassungsrechtliche Bedenken geltend machten, so fielen doch auch Äußerungen, daß man einen Untersuchungsausschuß einsetzen sollte. So erklärte der Abgeordnete ... "Ich glaube deshalb, daß man diesen Untersuchungsausschuß einsetzen sollte" (Drs. Abt. III S. 1200 r. Sp.). In einem Zuruf von der SPD heißt es: "Wer hat sich denn gewehrt? Es wehrt sich doch niemand gegen den Ausschuß!" (Sp. 1202). Dieser Zuruf erfolgte,

dem der CDU-Abgeordnete ... geäußert hatte, die SPD wehre sich gegen die Einsetzung des Ausschusses. Als der Abgeordnete ... erklärte: "Mit diesen Ausführungen haben Sie darstellen wallen, daß wir keinen Untersuchungsausschuß beantragen könnten, sondern daß diese Fragen im Plenum behandelt werden müßten," erfolgte der Zuruf des Abgeordneten ... (SPD): "Natürlich können Sie einen Untersuchungsausschuß beantragen!" (S. 1202 1. Sp.). Die gesamte Einsetzungsdebatte läßt Unklarheit über die Aufgabe des Plenums erkennen, verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich des Untersuchungsauftrags zu entscheiden. Die SPD-Fraktion hielt sowohl aus Gründen der politischen Zweckmäßigkeit, die einen von einer qualifizierten Minderheit beantragten Untersuchungsausschuß nicht hätten verhindern können, als auch aus Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit die Einsetzung des Untersuchungsausschusses für unangebracht und für unzulässig. Wenn sie dennoch keine förmliche Beschlußfassung durch das Plenum verlangte und sich hinsichtlich des Untersuchungsauftrags sogar der Stimmen enthielt, so war - ausweislich der Landtagsdrucksachen - hierfür maßgebend, daß sie den Antragsteilern nicht das Argument liefern wollte, sie habe den Ausschuß verhindern wollen (Erklärung des Abg. ..., Drs. Abt. III S. 1204 r. Sp.). Gleichzeitig wurde aber wiederum auf die verfassungsrechtlichen Bedenken ausdrücklich hingewiesen. Randnummer 61 Angesichts des Verlaufs der Plenardebatte kann man schwerlich von einer "eindeutigen stillschweigenden Zustimmung zur Einsetzung" sprechen, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob es überhaupt stillschweigende Parlamentsbeschlüsse gibt. Ebensowenig kann ein Verzicht der Landtagsmitglieder auf förmliche Abstimmung als zulässig angenommen werden, weil es sich insoweit um eine im öffentlichen Interesse gegebene und daher unverzichtbare Vorschrift handelt. Mindestens wäre Voraussetzung für einen solchen Verzicht gewesen, daß sich die Landtagsmitglieder der Fehlerhaftigkeit dieses Verfahrens (auch bei extensiver Auslegung des Art. 92 Abs. 1 Satz 1 HV ) bewußt gewesen wären (vgl. Arndt, AöR NF. Bd. 22 S. 342). Hier ist man allem Anschein

jedoch davon ausgegangen, daß ein Widerspruch gegen die Einsetzung zwecklos sei, da das Minderheitsquorum zur Einsetzung genüge. Jedenfalls können die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht aus der Debatte eliminiert werden. Selbst wenn die SPD-Fraktion und die Landtagsmehrheit sich mit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses aus rein politischen Gründen abgefunden haben mag, so konnte diese Einsetzung durch bloße deklaratorische Feststellung des Landtagspräsidenten nur faktische und nicht rechtliche Bedeutung haben. Die, wie darzulegen sein wird, nicht lediglich vorgeschützten, sondern zumindest in wesentlichen Punkten nicht offensichtlich unbegründeten verfassungsrechtlichen Bedenken und Zweifel an der Zulässigkeit des beantragten Untersuchungsausschusses ließen eine Einsetzung nicht ohne förmliche Entschließung des Plenums zu. Hinzu kommt, daß gerade die Debatte und die in ihr zu Tage getretenen rechtlichen Bedenken bei dem einen oder anderen Abgeordneten der antragstellenden CDU-Fraktion eine andere Auffassung hinsichtlich der Einsetzung des Untersuchungsausschusses hätte hervorrufen können, so daß erst eine Abstimmung gezeigt hätte, ob noch das erforderliche Quorum gegeben war. Randnummer 62 3. Die in der Einsetzungsdebatte wiederholt und zum Teil sehr deutlich geltend gemachten Zweifel an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des beantragten Untersuchungsausschusses erscheinen auch nicht nur aus politischen Gründen von der Mehrheit des Landtags vorgeschützt. Sie sind offenbar sog von Abgeordneten der beantragenden Minderheit nicht als abwegig angesehen worden, sonst wären deren Äußerungen, der Ausschuß solle die Zweifel selbst klären, nicht verständlich. Randnummer 63 Das Vorbringen verfassungsrechtlicher Bedenken durch die Mehrheit in der bloßen Absicht, dadurch den Einsetzungsantrag der Minderheit zu Fall zu bringen, wäre freilich eine mißbräuchliche Ausübung der parlamentarischen Möglichkeiten einer Parlamentsmehrheit, wenngleich auch dann die Minderheit - wie ausgeführt - noch nicht schutzlos wäre. Andererseits dürfen an die Begründetheit der gegen die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ins Feld geführten verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich im allgemeinen gegen den Untersuchungsauftrag richten, keine zu großen Anforderungen gestellt werden, wenn ein Parlament schon meint, aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und der Praktikabilität grundsätzlich von einer förmlichen Abstimmung ("Pflichtbeschluß") ansehen zu sollen. Daß die in der Einsetzungsdebatte vorgebrachten verfassungsmäßigen Zweifel nicht ernst gewesen, sondern nur gewissermaßen nebenbei aus taktischen Gründen aufgeworfen worden seien, ist von keiner Seite, auch nicht in der Plenardebatte selbst vorgebracht worden. In der Tat sind die gegen die Zulässigkeit des Untersuchungsauftrags erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht offensichtlich unbegründet und auch von den Antragstellern nicht als nur vorgeschützt erachtet worden. Sie richteten sich gegen den Inhalt des Untersuchungsauftrags, weil dadurch noch im Gange befindliche Verhandlungen gestört, Rechte Dritter verletzt und Erwägungen und Absichten der Landesregierung, bevor sie sich zu einer Vorlage verdichtet hätten, in unzulässiger Weise vorzeitig ausgeforscht würden. Damit wurde die verfassungsrechtlich bedeutsame Frage

den gegenständlichen Grenzen des Untersuchungsrechts aufgeworfen. Daß die geltend gemachten Bedenken gegen den materiellen Inhalt des Untersuchungsauftrags nicht offensichtlich unbegründet waren - nur in diesem Umfange sind sie hier zu prüfen -, zeigen folgende rechtliche und tatsächliche Erwägungen. Randnummer 64 a) Aus dem Wesen des Untersuchungsausschusses als Hilfsorgan des Parlaments ergibt sich eine gegenständliche Beschränkung der Untersuchung auf die Kompetenz des Parlaments selbst; nur innerhalb der Parlamentskompetenz kann der Untersuchungsausschuß tätig werden; einen selbständigen vom Willen des Landtages unabhängigen Wirkungskreis besitzt er nicht (vgl. Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919, 14. Aufl. 1933, Anm. 3 zu Art. 34; Maunz-Dürig, aaO., Rdnr. 10, 11 und 15 zu Art. 44 GG mit zahlreichen weiteren

weisen; von Mangoldt-Klein, aaO., Anm. III 3 a zu Art. 44 GG; Dennewitz-Schneider, Bonner Komm., Erl. II 4 c zu Art. 44 GG; Lechner-Hülshoff, aaO., Anm. 4 zu § 63 BT.-GeschO; Geller-Kleinrahm-Fleck, aaO., Anm. 6 zu Art. 41 Verf. NRW. Laforet, aaO., Anm. 10 zu § 63 BT.-GeschO; Jordan, aaO., S. 9 - 12). Diese Rechtsmeinung -

Erich Zweig (Die parlamentarische Enquete

deutschem und österreichischem Recht, Zeitschrift für Politik 1913 S. 265 ff) als "Korollar-Theorie" bezeichnet - beherrschte die parlamentarische Praxis schon der Weimarer Zeit und ist auch heute noch unumstritten. Die Korollar-Theorie allein klärt allerdings noch nicht die gegenständlichen Grenzen des Untersuchungsrechts. Da sich indes weder der Wortlaut des Art. 92 HV noch die allgemeine Struktur der Hessischen Verfassung wesentlich vom Grundgesetz und den übrigen Landesverfassungen unterscheiden, kann die heutige staatsrechtliche Literatur über die gegenständliche Begrenzung von Untersuchungsausschüssen unbedenklich herangezogen werden. Hier zeigt sich jedoch, daß trotz grundsätzlicher Übereinstimmung in der Kompetenzbegrenzung von Untersuchungsausschüssen auf den Aufgabenbereich des Parlaments die Meinungen über die Zulässigkeit von Enqueten im Einzelfall sehr häufig auseinander gehen. Dies liegt zum Teil an der Entstehungsgeschichte (sie ist eingehend geschildert in der o.a. Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich vom

  1. Januar 1922 - StGH 2/21 -, aber auch schon in der Entscheidung des vorläufigen Staatsgerichtshofs vom
  2. Juli 1921 - St. 4/21 -, RGZ 102, 425 ff [427-430] = Lammers-Simons, Bd. I S. 378 ff [380-383]). Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, daß das parlamentarische Untersuchungsrecht gegenständlich völlig unbegrenzt wäre. Beispiele hierfür hat Erich Kaufmann schon 1920 gebracht (Untersuchungsausschuß und Staatsgerichtshof, 1920, S. 17 = Gesammelte Schriften, 1960, Bd. I S. 317). Als Begrenzung kommen hier der zeitliche Gesichtspunkt, die funktionellen Grenzen (Gewaltentrennung) und die möglichen Zwecke der Enquete in Betracht, Gesichtspunkte, die miteinander zusammenhängen. Randnummer 65 Aus dem Prinzip der Gewaltenteilung hat Heck (aaO., S. 40) schon für das Verfassungsrecht der Weimarer Zeit gefolgert, daß das Parlament sich auf eine Kontrolle ex post beschränken müsse. "Die Handlungsfreudigkeit der Regierungsorgane soll nicht durch eine fortgesetzte Kontrolle gelähmt werden, schwebende Verhandlungen müssen unter Umständen geheim bleiben usw. In einem gewissen Umfang entspricht auch der neuen RV trotz Art. 34 eine privilegierte und für den Reichstag unantastbare Sphäre des Dienstgeheimnisses. Unzulässige Ermessensüberschreitung wäre es daher wohl, wenn die parlamentarische Untersuchung zu einer allgemein laufenden Verwaltungskontrolle ausgebaut und damit das Parlament zur letzten Verwaltungsinstanz gemacht werden sollte, denn auch für das Parlament hat der Wille der Verwaltung Richtschnur zu sein (vgl. die Entscheidung RG. 104, S. 422, welche zwar sehr formalistisch vorgeht, aber zu richtigem Ergebnis kommt). Es ergibt sich also eine Beschränkung der parlamentarischen Untersuchung freilich nicht dem Gegenstand, wohl aber dem Zwecke und den Begleitumständen

." Aus dem Umstand, daß die Tätigkeit der Untersuchungsausschüsse grundsätzlich auf die Sammlung und Sichtung von Tatsachen beschränkt sei, folgert Lammers (aaO., S. 466), daß nur "in der Vergangenheit liegende Tatsachen" untersucht werden dürfen, gleichgültig, ob dies in der Verfassung vorgeschrieben sei oder nicht. Randnummer 66 Diese Auffassung, daß die parlamentarische Untersuchung in der Regel nur ex post als Ergebniskontrolle vorgenommen werden darf, wird von der überwiegenden Meinung auch für das heute geltende Verfassungsrecht vertreten, wenn auch gewisse Einschränkungen gemacht werden (vgl. Maunz-Dürig, aaO., Rdnr. 17 und 20 zu Art. 44 GG mit zahlreichen

weisen; von Mangoldt-Klein, aaO.,: Anm. IV/2). Es ist zwar denkbar, daß es im Einzelfall aus verfassungsmäßigen Gründen zulässig sein kann, auch Angelegenheiten zu untersuchen, die noch nicht völlig abgeschlossen sind (so Cordes, Das Recht der Untersuchungsausschüsse des Bundestags, Diss. Münster 1958, S. 52, und E. Kaufmann, aaO., S. 321). Es genügt indessen noch nicht, daß andere parlamentarische Kontrollmittel, wie z.B. Antrag und Große Anfrage, das Informationsinteresse des Parlaments nicht ausreichend befriedigt haben. Es mag dahinstehen, ob dies hier überhaupt der Fall war; die Verfassung legt der Regierung keine Rechtspflicht auf, jederzeit über alle Vorgänge erschöpfend Auskunft zu erteilen, wenn die Regierung auch jederzeit Erklärungen abgeben kann. Randnummer 67

  1. b)Die weitere, damit zusammenhängende Frage, ob das Parlament zur Erfüllung seiner Funktion als parlamentarisches Forum des Landesvolkes und damit als sein Repräsentant das Hilfsmittel des parlamentarischen Untersuchungsrechts ohne Einschränkung benutzen darf oder nicht, ist umstritten. Sie läßt sich mit der herrschenden Auffassung im wesentlichen dahin beantworten, daß das Mittel der parlamentarischen Untersuchung nur zur Vorbereitung derjenigen parlamentarischen Funktionen bemüht werden darf, die in der Verfassung begründet sind. Parlamentarische Untersuchungen sind nur zu dem Zwecke zulässig, im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Parlaments liegende, mit Rechtsverbindlichkeit ausgestattete Hoheitsakte des Parlaments durch Ermittlung der dabei zu berücksichtigenden Tatsachen vorzubereiten. Die Untersuchung darf niemals zum Selbstzweck werden; sie muß vielmehr immer auf einen verfassungsmäßig zulässigen oder gebotenen Beschluß des Parlaments abzielen. Nur insoweit ist ein "rechtlich anerkanntes Interesse" zu bejahen, welches allein die weitgehenden Befugnisse innerhalb des Beweiserhebungsverfahrens zu rechtfertigen vermag. Ein lediglich politisches Interesse ist danach nicht durch eine verfassungsmäßige Zuständigkeit gedeckt (vgl. Halstenberg, aaO., S. 34 ff., 47 ff, 50; E. Kaufmann, Untersuchungsausschüsse und Staatsgerichtshof, 1920 = Gesammelte Schriften 1960 Bd. 1 S. 319 ff, 321). Randnummer 68 Es ist allerdings nicht zu verkennen, daß eine nicht unbeachtliche Meinung den Kompetenzbereich des parlamentarischen Untersuchungsrechts nicht zu sehr einengen will. So ist hier die extreme Auffassung von J. Kölble (Parlamentarisches Untersuchungsrecht und Bundesstaatsprinzip, DVBl. 1964, 701) zu nennen, der - allerdings auf den Bundestag bezogen - im gesamten der Beratung des Parlaments zugänglichen Bereich auch parlamentarische Untersuchungsausschüsse für zulässig hält. Untersuchungsausschüsse seien danach auch in einem Bereiche zulässig, der funktionell, nicht der Hoheitsgewalt des Staates unterliegt, dessen Parlament den Untersuchungsausschuß einsetzt. Diese Auffassung entspricht in etwa den Ansichten von Heck (aaO., S. 38), Lewald (AöR NF. Bd. 5, 1923, S. 269 f, 271, 292/293) und Fraenkel (Zeitschrift für Politik, 1954, S. 115, 116, 129, 130). Lewald stützt seine Ansicht auf eine pragmatischpolitisch begründete "Generalkontrollkompetenz" des Parlaments, während Heck eine sachlich unbeschränkte Beratungsbefugnis des damaligen Reichstags annimmt. Noch weiter geht Fraenkel in seinen an das englische und US-amerikanische Beispiel anknüpfenden Ausführungen; danach soll jede Angelegenheit, die das politische Interesse der Öffentlichkeit beanspruchen kann, Gegenstand einer parlamentarischen Untersuchung sein dürfen. Ähnlich drückt sich Smend (Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 141) aus, der - bei Erörterung des ersten Untersuchungsausschusses des Reichstags betreffend die Kriegsursachen - seiner Meinung dahin Ausdruck gibt, daß der parlamentarischen Untersuchung auch solche Gegenstände unterworfen werden dürften, deren öffentliche Diskussion "integrierend" wirke. Randnummer 69 Die Parlamente sollten sich davor hüten - so wird weiter gesagt -, aus politisch taktischen Gründen den Kompetenzbereich des parlamentarischen Untersuchungsrechts, in dessen faktischer Realisierung sich Macht und Elend der deutschen Parlamente widerspiegelten, unangemessen einzuengen, eine Gefahr, die durch die Akzentverschiebung, die die parlamentarische Untersuchung durch das Minoritätsrecht und eine ohnehin zu beobachtende Gewichtsverlagerung innerhalb des Verfassungssystems zu Gunsten der Exekutive erfahren hat, nicht gering erachtet werden sollte (Steffani, aaO., S. 158; Kessler, Die Aktenvorlage und Beamtenaussage im parlamentarischen Untersuchungsverfahren, AöR Bd. 83, 1963, S. 313 ff, 326; Becker, DÖV 1964 S. 505). Hier klingt das gewandelte Verhältnis von Parlament und Regierung und die moderne Problematik der Gewaltentrennung an (vgl. hierzu aus der Fülle des Schrifttums z.B. Scheuner, Der Bereich der Regierung, Festschrift für Rudolf Smend, 1952, S. 253 ff; Schneider, Zur Problematik der Gewaltenteilung im Rechtsstaat der Gegenwart. AöR NF. Bd. 43, 1957, S. 1 ff; Leibholz, Strukturprobleme der modernen Demokratie, 1958; Friesenhahn. Veröffl, d. Vereinigung Dtsch. Staatsrechtslehrer- VVDStRL - Heft 16, 1958, S. 1 ff, 37, 59 ff; Partsch, Parlament und Regierung im modernen Staat, VVDStRL - Heft 16, 1958, S. 74 ff). Randnummer 70
  2. c)Selbst wenn man davon ausgeht, daß es keinen Sachbereich des Regierungshandelns gebe, welcher wegen seiner Eigenart der Beurteilung durch das Parlament völlig entzogen wäre, und eine dem Gegenstand

rechtlich bestimmbare Grenze des Untersuchungsrechts nur schwer zu bestimmen sei (so auch Halstenberg, aaO., S. 33), so ergibt sich eine wirksame Beschränkung des parlamentarischen Untersuchungsrechts doch aus seiner staatsrechtlichen Funktion. Insoweit kommt es auf Ziel und Zweck der Enquete an. Die Kompetenz zur parlamentarischen Erörterung allein reicht nicht aus, um die Grundlage für eine parlamentarische Untersuchung zu schaffen. Dies erheischt die Funktionenteilung zwischen Parlament und Regierung. Randnummer 71 Auch in Hessen gilt der Grundsatz der Gewaltenteilung (vgl. Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen,

  1. Aufl. 1963, Teil B., S. 28 f; ferner von Mangoldt, Das Verhältnis von Regierung und Parlament - Deutsche Landesreferate zum III. Internationalen Kongreß für Rechtsvergleichung, S. 830 f, der die Eigenständigkeit der Hessischen Landesregierung ebenfalls bejaht). Daraus folgt, daß man die Existenz eines eigenen Bereichs der Regierung anerkennen und ihr Schutz gegen Einwirkungen aus dem Bereich anderer Gewalten zubilligen muß, insbesondere hat sie auf gewissen Gebieten das Recht, Initiative zu ergreifen. Dann müssen aber auch Kontrollmaßnahmen ausscheiden, die geeignet sind, die Initiative der Regierung zu beschränken, indem die Vorbereitungen in eine bestimmte Richtung gelenkt oder gehemmt und gestört werden (vgl. insoweit auch die Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich vom
  2. Januar 1922, Lammers-Simons, Bd. I S. 313 ff [320]). Das Mittel der parlamentarischen Untersuchung darf dann nicht verwandt werden, wenn auch nur die Gefahr besteht, daß das Handeln der Regierung im Initiativbereich durch die Erhebungen eines Untersuchungsausschusses beeinflußt werden könnte. Randnummer 72 d) Aus diesen Erwägungen ergeben sich freilich noch keine Bedenken gegen das Verlangen des Landtags auf Unterrichtung über den Stand der Verhandlungen,

dem die Öffentlichkeit von dem Vorhaben der Landesregierung erfahren hatte. Solche Bedenken setzen aber im Hinblick auf den Inhalt des Untersuchungsbegehrens ein, das über eine

trägliche Kontrolle schon vollzogener und abgeschlossener Handlungen der Landesregierung hinausgeht, indem auch Verhandlungen, Absprachen und Zusagen sowie Teilergebnisse noch laufender Verhandlungen (Übernahmekurs) zum Gegenstand der Untersuchung gemacht werden. Die in den Nr. 1, 2a und 4 des Untersuchungsauftrags formulierten Untersuchungsthemen zielen darauf hin, nicht Verhandlungsergebnisse, sondern die Verhandlungen selbst, bei ihnen erzielte Teilergebnisse und im einzelnen bezeichnete Umstände der Verhandlungen mit der Hessischen Landesbank zum Gegenstand der Untersuchung zu machen. Da die Verhandlungen zum maßgeblichen Zeitpunkt zumindest noch nicht endgültig abgeschlossen waren, liegt ein unzulässiger Eingriff in den Initiativbereich (Beratungsbereich) der Landesregierung vor, die vorläufige Absprachen, Verhandlungszusagen usw. zu diesem Zeitpunkt nicht zu offenbaren brauchte. Randnummer 73 Das kann auch nicht dadurch erreicht werden, daß diese Vorgänge zum Gegenstand einer parlamentarischen Untersuchung gemacht werden. Der Untersuchungsauftrag erschöpft sich sogar nicht einmal darin, laufende Verhandlungen zum Gegenstand einer Untersuchung zu machen; er ist vielmehr geeignet, durch seine Fragestellung eine unmittelbare Wirkung zu erzielen (z.B. die Frage Nr. 2 a

dem Übernahmekurs). Insoweit fällt überdies erschwerend ins Gewicht, daß im Bankgewerbe das Geschäftsgeheimnis eine besondere Rolle spielt. Die Verhandlungspartner der Landesregierung mußten dieses Eindringen in den Verhandlungsbereich als schwerwiegende Störung empfinden. Der Verlauf der Verhandlungen bestätigt dies. In welchem Maße jedoch der am 25. August 1964 eingebrachte Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses auch für das schließliche Scheitern der Verhandlungen ursächlich gewesen ist, läßt sich indessen schwerlich feststellen, ist auch nicht von entscheidender Bedeutung. Jedenfalls sind einzelne Fragen des Untersuchungsauftrags, wenn auch in unterschiedlichem Maße, geeignet, die Verhandlungen zu beeinflussen und sich auf den Erfolg der Regierungsinitiative auszuwirken. Der Wirkung

war der Untersuchungsauftrag mehr als ein den Untersuchungsausschüssen im allgemeinen zugrunde liegendes Ausforschungsbegehren; er war eine Aktion gegen die von der Landesregierung angestrebte Beteiligung des Landes Hessen an der IHB. Eine besondere Beachtung kommt hierbei dem Diskretionsinteresse der Beteiligten zu. Ein Untersuchungsbegehren, das die gebotene Diskretion durchbricht, stellt das verfassungsmäßig vorgeschriebene eigenverantwortliche Handeln der Regierung in Frage und mußte daher schon aus diesem Grunde vom Landtag einer ernsthaften Prüfung auf seine Zulässigkeit unterzogen werden. Randnummer 74 Selbst wenn man es für zulässig hält, daß ein Untersuchungsausschuß im Rahmen einer Kontrolle des Regierungshandelns die Grundlage einer von der Landesregierung getroffenen Entscheidung

zuprüfen befugt ist (Frage Nr. 5 des Untersuchungsauftrags), so sind doch die unzulässigen Bestandteile des Untersuchungsauftrags so eng mit den anderen Bestandteilen verquickt, daß eine Herauslösung unvollziehbar erscheint, im übrigen auch den Untersuchungszweck entscheidend beeinträchtigt hätte. Randnummer 75 Eine Erörterung weiterer Gesichtspunkte über den Inhalt des Untersuchungsauftrags hinsichtlich seiner Nichtvereinbarkeit mit der Hessischen Verfassung erübrigt sich in diesem Zusammenhang, weil es lediglich darauf ankommt, daß die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht offensichtlich unbegründet waren. Randnummer 76

  1. Der Staatsgerichtshof kommt damit zu dem Ergebnis, daß der Landtag über die Einsetzung des Untersuchungsausschusses einen förmlichen Beschluß hätte fassen müssen. Mangels eines solchen ist der Untersuchungsausschuß nicht verfassungsmäßig zustande gekommen. Daß hier lediglich ein Verfahrensverstoß vorläge, kann im Hinblick auf die Verletzung des Art. 92 HV nicht gesagt werden. Ein bloßer Verfahrensverstoß läge nur bei einem Verstoß gegen die parlamentarische Geschäftsordnung vor, die zwar auf Grund einer Ermächtigung der Verfassung erlassen worden ist, selbst aber lediglich eine autonome Satzung und keine verfassungsrechtliche Norm darstellt (vgl. Maunz-Dürig, aaO., Rdnr. 21, 22 und 23 zu Art. 40 GG; Hess. StGH, Urteil vom
  2. September 1966 - P.St. 387 - [unter C I 3]). Hier handelt es sich aber nicht etwa um einen bloß fehlerhaften Akt des Landtags, der geheilt werden könnte, sondern es fehlt gerade der konstitutive Akt, durch den überhaupt erst - zumindest in verfassungsrechtlich bedenklichen Einsetzungsfällen - ein Untersuchungsausschuß ins Leben gerufen werden kann. Seine auf den Antrag der qualifizierten Minderheit durch Feststellung des Landtagspräsidenten vollzogene "Einsetzung" ist nicht rechtswirksam erfolgt, also nichtig. Das bedeutet, daß alle Maßnahmen und Anordnungen des vermeintlichen Untersuchungsausschusses, sofern er solche überhaupt getroffen haben sollte, der rechtlichen Grundlage entbehren (vgl. auch Arndt, AöR NF. 225, 339 ff [342]). Randnummer 77 IV. Schließlich gibt die Landtagsdebatte über die Einsetzung des beantragten Untersuchungsausschusses zu der Erörterung Veranlassung, ob nicht noch aus einem weiteren Grunde die Einsetzung des Untersuchungsausschusses der Verfassung widerspricht. Randnummer 78

der herrschenden Meinung (Korollar-Theorie) muß der Einsetzungsbeschluß den Gegenstand der Untersuchung hinreichend bestimmen, weil die Ermittlungen des Untersuchungsausschusses durch den ihm erteilten Auftrag begrenzt werden. So hat bereits der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich in seiner Entscheidung vom

  1. Januar 1922 - StGH 2/21 - (Lammers-Simons Bd. I S. 319, RGZ 104, 423 [430]) ausgesprochen, daß nicht der Untersuchungsausschuß oder die Mehrheit desselben bestimmen dürfe, welche Tatsachen Gegenstand der Untersuchung sein sollen, sondern daß das Parlament bei Einsetzung des Untersuchungsausschusses den Kreis der Tatsachen zu bezeichnen habe, auf die sich die Untersuchung erstrecken solle. Danach ist das Parlament also verpflichtet, das Untersuchungsthema genau zu bestimmen und damit dem Untersuchungsausschuß den Umfang seiner Untersuchungen vorzuschreiben. Randnummer 79 Das Erfordernis der Bestimmtheit des Untersuchungsauftrags, wie er in dem Antrag Nr. 991 der CDU-Fraktion formuliert ist und mit demselben Wortlaut Inhalt des Untersuchungsbeschlusses des Landtags vom
  2. September 1964 wurde, ist äußerlich zwar gegeben; denn die detaillierten Fragestellungen umgrenzen die Aufgaben des Untersuchungsausschusses hinreichend deutlich. Gleichwohl erwächst hier eine Unbestimmtheit des Untersuchungsauftrags aus den verschiedentlich geäußerten Bedenken gegen seihe Verfassungsmäßigkeit. Naturgemäß mußten die nun einmal bestehenden und, wie dargetan, nicht offensichtlich unbegründeten Zweifel, die ja gerade auf der Bedenklichkeit des Untersuchungsthemas beruhten, sich auch auf dessen inhaltliche Bestimmtheit auswirken, wollte oder konnte man sie nicht im Plenum des Landtags beseitigen. Mit Recht ist darauf hingewiesen worden, daß eine der Ursachen für Funktionsüberschreitungen der Untersuchungsausschüsse darin liegt, daß eine Erörterung der verfassungsrechtlich zulässigen Enquetezwecke durch die in der Mehrzahl der Fälle geübte Praxis verhindert wird, bei Minderheitsanträgen lediglich die erforderliche Stimmenzahl festzustellen und danach ohne förmlichen Plenarbeschluß den beantragten Untersuchungsausschuß als eingesetzt zu betrachten (Halstenberg, aaO., S. 177). Das ist nicht nur für Funktionsüberschreitungen im eigentlichen Sinne, sondern ebenso für die inhaltliche Bestimmtheit des Untersuchungsauftrags - eine Grundvoraussetzung für das Tätigwerden eines Untersuchungsausschusses - zu sagen. Hier hat der Landtag - zumindest einige Abgeordnete - als Ausweg offenbar die Möglichkeit angesehen, daß der Untersuchungsausschuß selbst die Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsthemas prüfen und danach entscheiden sollte, auf welche Fragen und in welchem Umfange er seine Untersuchung erstrecken dürfe (vgl. die bereits oben wiedergegebenen Äußerungen der Abgeordneten ... Drs. Abt. III S 1197 f, 1204 r. Sp.; ... S. 1199 r. Sp., 1200 r. Sp.; ... S. 1196 r. Sp.; ... S. 1204 r. Sp.). Wenn auch die gebrauchten Formulierungen mehr oder weniger zufällig gewesen sein mögen, so lassen die Äußerungen doch die Auffassung erkennen, der Untersuchungsausschuß könne die Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsauftrags selbst prüfen und seine Untersuchungen danach einrichten. Dadurch erhielt der an sich klar formulierte Untersuchungsauftrag eine inhaltliche Unbestimmtheit, der nicht mit dem Hinweis begegnet werden kann, daß die Äußerungen in ihrem Sinngehalt sehr unterschiedlich und teilweise rechtsirrtümlich gewesen seien. Hätte der Untersuchungsausschuß die ihm hier unterstellte Befugnis, vor Eintritt in seine eigentliche Untersuchungsaufgabe erst einmal das Untersuchungsthema auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen, so könnte oder müßte er sogar, wenn Verfassungsmäßigkeit verneint, es auch ablehnen können, überhaupt Untersuchungen zu führen. Das steht ihm aber als einem Hilfsorgan des Parlaments nicht zu; er setzte sich sonst praktisch an die Stelle des Plenums. Dem Untersuchungsausschuß kommt es seinem Wesen entsprechend grundsätzlich nicht zu, eine vom Parlament zugelassene Untersuchungfrage in ihrer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit zu bezweifeln. Anders mag es dann sein, wenn sich die Frage

der Verfassungsmäßigkeit erst im Laufe der Untersuchung stellt; dann müßte wohl der Untersuchungsausschuß den Auftrag dem Plenum zurückgeben, zumindest ihm Gelegenheit zur Klärung der entstandenen verfassungsrechtlichen Zweifel geben. Randnummer 80 Der Staatsgerichtshof gelangt somit bezüglich der Bestimmtheit des Inhalts des Untersuchungsauftrags zu dem Ergebnis, daß es nicht mit dem Wesen eines Untersuchungsausschusses vereinbar ist, wenn ihm - wie hier - die Beurteilung, inwieweit das Untersuchungsthema oder einzelne von ihm umfaßte Fragen mit der Verfassung vereinbar sind, und die Entscheidung überlassen werden, danach den Umfang seiner Untersuchungen festzulegen. Diese Kontrolle hat, wie dargelegt, der Einsetzung des Untersuchungsausschusses voranzugehen, weil von ihrem Ergebnis die Einsetzung abhängig ist; sie kann nur vom Plenum des Landtags selbst ausgeübt werden. Auch aus diesem Grunde widerspricht das vom Hessischen Landtag in seiner Sitzung vom

  1. September 1964 beobachtete Verfahren der Hessischen Verfassung. Randnummer 81 D. Der Staatsgerichtshof kommt demnach zu dem Ergebnis, daß die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß dem Antrag Nr. 991 (Drucksachen Abteilung I Hess. Landtag V. Wahlperiode) in der
  2. Sitzung des Hessischen Landtags am
  3. September 1964 mit der Hessischen Verfassung nicht vereinbar ist. Randnummer 82 Damit sind auch die vom Antrage der Landesregierung abweichenden Anträge der anderen Verfahrensbeteiligten beschieden. Randnummer 83 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021933

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