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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 447 Beschluss Gemäß § 46 Abs. 1 StGHG muss eine Grundrechtsklage u.a. die Tatsachen darlegen, aus denen sich

Leitsatz Gemäß § 46 Abs. 1 StGHG muss eine Grundrechtsklage u.a. die Tatsachen darlegen, aus denen sich der Missbrauch oder die Verletzung des Grundrechts ergeben soll. Dieser Tatsachenvortrag kann allenfalls dann entbehrlich sein, wenn sich aus den in der Grundrechtsklage bezeichneten oder sonst in Bezug genommenen Akten oder sonstigen Vorgängen ohne besondere Nachforschungen solche Tatsachen ergeben. Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 50,-- DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller beantragte im Jahre 1962 beim Versorgungsamt, amtlich festzustellen, dass sein Leberschaden die Folge einer im Krieg als Soldat in Russland erlittenen Gelbsucht sei. Das Versorgungsamt ließ daraufhin den Antragsteller durch den Oberarzt Dr. ... im Stadtkrankenhaus ... untersuchen und begutachten. Dr. ... kam nach eingehender Untersuchung (Laparoskopie nebst histologischer Begutachtung des Leberzellgewebes) zu dem Ergebnis, der Antragsteller habe eine leicht verfettete Leber. Diese Fettleber sei auf Ernährungseinflüsse, nicht aber auf die frühere Hepatitis zurückzuführen. Ein Kriegsschaden liege insoweit nicht vor. Dementsprechend wies das Versorgungsamt den Antrag zurück. Die dagegen vom Antragsteller eingeleiteten Verfahren vor der Sozialgerichtsbarkeit blieben für ihn ohne Erfolg. Randnummer 2 Im Februar 1965 erstattete der Antragsteller bei der Kriminalpolizei in ... Strafanzeige gegen den Oberarzt Dr. ... wegen Ausstellung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses (§ 278 StGB). Dieses Ermittlungsverfahren stellte der Oberstaatsanwalt beim Landgericht ... durch Bescheid vom

  1. August 1965 mit der Begründung ein, es seien keine Anhaltspunkte für die objektive Unrichtigkeit des von Dr. ... erstatteten Gutachtens ersichtlich. Randnummer 3 Die hiergegen beim Generalstaatsanwalt in Frankfurt vom Antragsteller eingelegte Beschwerde verwarf der Generalstaatsanwalt am
  2. Oktober 1965 mit der Begründung, selbst wenn das (im sozialgerichtlichen Verfahren von einem Sachverständigen überprüfte und nicht beanstandete) Gutachten des Dr. ... wirklich nicht zutreffen sollte, fehle es an jeglichem Anhalt dafür, dass Dr. ... wider besseres Wissen gehandelt haben könnte. Randnummer 4 Daraufhin beantragte der Antragsteller, ihm für die Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens das Armenrecht zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Dieses Gesuch wies der
  3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. durch Beschluss vom
  4. Dezember 1965 mit der Begründung zurück, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei aussichtslos. Randnummer 5 Mit einer am
  5. Januar 1966 beim Staatsgerichtshof eingegangenen Eingabe wendet sich der Antragsteller gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts, dessen Ausfertigung ihm am
  6. Dezember 1965 von der Geschäftsstelle übersandt worden ist. In dieser Eingabe rügt der Antragsteller, jener Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen. Angaben darüber, worin die Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen soll, fehlen in dieser Eingabe. Randnummer 6 Nachdem der Antragsteller darauf hingewiesen worden war, dass er angeben müsse, welches Grundrecht der Hessischen Verfassung (HV) verletzt sei und gegen wen seine Grundrechtsklage gerichtet sei, hat er mit Schreiben vom
  7. März 1966 u.a. mehr als zwanzig Artikel der Hessischen Verfassung, mit einer weiteren Eingabe vom
  8. März 1966 noch einen weiteren Artikel als verletzt bezeichnet. Irgendwelche Angaben, wodurch eine dieser Bestimmungen verletzt sein soll, fehlen. Randnummer 7 Der Landesanwalt hält die Grundrechtsklage für unbegründet. Eine Grundrechtsverletzung sei im Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. nicht ersichtlich. Randnummer 8 Der Antrag ist zwar fristgemäß gestellt ( § 48 Abs. 3 StGHG ), kann jedoch keinen Erfolg habe, weil er der gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht entspricht. Da der Antragsteller erkennbar rügt, der genannte Beschluss des Oberlandesgerichts vom
  9. Dezember 1965 habe ihn in seinen Grundrechten verletzt, kann es sich bei den Eingaben des Antragstellers nur um eine Grundrechtsklage im Sinne der §§ 45ff. StGHG handeln. Gemäß § 46 Abs. 1 StGHG muss eine Grundrechtsklage u.a. die Tatsachen darlegen, aus denen sich der Missbrauch oder die Verletzung des Grundrechts ergeben soll. Dieser Tatsachenvortrag kann allenfalls dann entbehrlich sein, wenn sich aus den in der Grundrechtsklage bezeichneten oder sonst in Bezug genommenen Akten oder sonstigen Vorgängen ohne besondere Nachforschungen solche Tatsachen ergeben. Weder das eine noch das andere ist jedoch der Fall. Keine der Eingaben des Antragstellers nennt Tatsachen, aus denen sich die Verletzung irgendeines Grundrechts durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts ergeben könnte. Auch lassen weder der angefochtene Beschluss noch die Akten des Klageerzwingungsverfahrens offensichtlich werden, durch welche Verfahrensweise der Antragsteller in seinen Grundrechten verletzt sein könnte. Der Antragsteller war daher gemäß § 21 Abs. 1 StGHG zurückzuweisen. Randnummer 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021937

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