← Deutschland

Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 436 Beschluss 1. Art. 20 II 2 HV ist von dem inhaltlich übereinstimmenden § 137 StPO verdrängt worden.-2. Ar

Leitsatz

  1. Art. 20 II 2 HV ist von dem inhaltlich übereinstimmenden § 137 StPO verdrängt worden. -
  2. Art. 129 HV gewährt kein Grundrecht. Gründe Randnummer 1 Dem Antragsteller, der durch Urteil des Landgerichts ... vom
  3. März 1965 zu 2 Jahren und 3 Monaten Zuchthaus verurteilt wurde, war ein Pflichtverteidiger bestellt worden. Vor der Hauptverhandlung hatte der Antragsteller aus der Untersuchungshaft die Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers beantragt, weil der bestellte Verteidiger ihn trotz mehrfacher Bitten noch nicht einmal besucht hätte; dadurch sei eine sachgerechte Verteidigung nicht gewährleistet. Der Antrag wurde nicht beschieden. Der Pflichtverteidiger wirkte ohne Widerspruch des Antragstellers in der Hauptverhandlung mit. Um für die Revisionsbegründung einen anderen Pflichtverteidiger zu erhalten, beantragte der Antragsteller am
  4. März 1965 erneut die Ablösung des bisherigen Pflichtverteidigers mit der Begründung, er habe diesen etwa 2 Minuten vor der Hauptverhandlung zu sehen bekommen und deshalb kein Vertrauen zu seiner sachgerechten Weiterarbeit. Die Strafkammer lehnte diesen Antrag am
  5. Mai 1965 ab, weil der gegen den Verteidiger erhobene Vorwurf nicht die Ersetzung durch einen anderen rechtfertige, zumal der bisherige Pflichtverteidiger auf Grund seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung auch in erster Linie berufen sei, die Revision zu begründen. Der Pflichtverteidiger reichte eine Revisionsbegründung ein. Gleichwohl erhob der Antragsteller am
  6. Mai 1965 gegen die Ablehnung Beschwerde, die das Oberlandesgericht Frankfurt/Main durch Beschluss ... vom
  7. Juli 1965 als unbegründet verwarf. Der Beschluss wurde am
  8. Juli 1965 an den Antragsteller abgesandt. Die Revision des Antragstellers blieb erfolglos. Randnummer 2 Der Antragsteller hat den Staatsgerichtshof mit dem Antrag angerufen, die Verfassungswidrigkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom
  9. Juli 1965 wegen Verstoßes gegen die Art. 20 und 129 der Hessischen Verfassung (HV) festzustellen. Die Ablehnung der Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers verletze sein Grundrecht auf uneingeschränkte Verteidigung ( Art. 20 Abs. 2 Satz 2 HV ). Auch Art. 129 HV sei verletzt, da er infolge unzureichender Mittel, hervorgerufen durch die langandauernde Untersuchungshaft, rechts- und verfassungswidrig an der Verfolgung seiner Rechtsansprüche gehindert worden sei; die freie Wahl eines Verteidigers sei ihm unmöglich gewesen. Randnummer 3 Der Landesanwalt macht geltend, dass gemäß Art. 31 des Grundgesetzes (GG) Art. 20 Abs. 2 Satz 2 HV durch § 137 StPO verdrängt worden sei, so dass darauf ein Antrag zur Verteidigung von Grundrechten nicht mehr gestützt werden könne. Art. 129 HV enthalte kein Grundrecht und sei ebenfalls durch die Bestimmungen der bundesrechtlichen Prozessgesetze, hier §§ 140 ff. StPO, verdrängt worden, wie der Staatsgerichtshof in einem ähnlichen Fall (P.St. 365) bereits entschieden habe. Bundesrecht unterliege aber nicht der Nachprüfung durch den Staatsgerichtshof. Im übrigen sei die Eingabe durch die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs gegenstandslos geworden. Randnummer 4 Der fristgerecht gestellte Antrag kann keinen Erfolg haben. Randnummer 5 Nach Art. 131 HV , §§ 45 ff. StGHG kann der Staatsgerichtshof von jedermann nur angerufen werden, wenn die Verletzung eines von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrechts geltend gemacht wird. Randnummer 6 Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 HV darf das Recht, sich jederzeit durch einen Rechtsbeistand verteidigen zu lassen, nicht beschränkt werden. Das in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 HV gewährte Grundrecht stimmt, wenn auch vornehmlich nur für das Gebiet des Strafverfahrensrechts, mit dem § 137 Abs. 1 StPO überein, welcher lautet: "Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen". Die Vorschriften der Landesverfassung werden, wie jedes Landesrecht, vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und von jedem Bundesrecht mit der Wirkung überlagert, dass Bundesrecht dem Landesrecht im Range vorgeht (Art. 31 GG). Dabei kann dahinstehen, in welchem Verhältnis Art. 31 GG zu Art. 142 GG steht und Bundesrecht in jedem Falle Landesgrundrechte beseitigt. Jedenfalls liegt für die Verteidigung im Strafverfahren in §§ 137 ff. StPO eine abschließende bundesrechtliche Regelung vor. Die Verletzung einer bundesrechtlichen Vorschrift kann beim Staatsgerichtshof nicht geltend gemacht werden. Randnummer 7 Art. 129 HV , wonach niemand wegen Unzulänglichkeit seiner Mittel an der Verfolgung seiner Rechtsansprüche gehindert werden darf, gewährt kein Grundrecht. Auch ist der Antragsteller an der Verfolgung seiner Rechte nicht gehindert worden. Randnummer 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021938

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.