Hessischer Staatsgerichtshof - keine Zuständigkeit mehr bei Verfahren wegen Verfassungsbruchs Leitsatz Ob ein Verfassungsbruch oder ein darauf gerichtetes Unternehmen strafbar sind, bestimmt sich nach dem Strafgesetzbuch; ihre Verfolgung gehört zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte; für das Verfahren gilt die Strafprozeßordnung. Die StGHG HE §§ 38 bis 40 können nicht mehr angewendet werden, da der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht hat. Damit ist auch Verf HE Art 147 Abs 2 gegenstandslos geworden und der Staatsgerichtshof für Verfahren dieser Art nicht mehr zuständig. Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 100,-- DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom
- Januar 1966, eingegangen am
- Januar 1966, den Staatsgerichtshof angerufen und unter Berufung auf Art. 147 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen - HV - Anzeige gegen "die für das Zustandekommen des im Jahre 1960 zwischen dem Lande Hessen und den evangelischen Landeskirchen geschlossenen Vertrages Verantwortlichen wegen Verfassungsbruchs" erstattet. Er sieht einen solchen dadurch begangen, daß in Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages bestimmt sei, die öffentlichen Schulen seien Gemeinschaftsschulen auf christlicher Grundlage. Auf den Hinweis des Präsidenten des Staatsgerichtshofs, die Eingabe entspreche nicht den gesetzlichen Erfordernissen über die Anrufung des Staatsgerichtshofs, hat der Antragsteller sein Begehren dahin präzisiert, daß er in erster Linie den Ministerpräsidenten ... des Verfassungsbruchs beschuldige, ferner aber auch die übrigen Mitglieder der Landesregierung und die Abgeordneten des Landtags, soweit sie dem Kirchenvertrag zugestimmt hätten. Randnummer 2 Zur Begründung hat der Antragsteller vorgetragen, er habe unter Berufung auf das Urteil des Staatsgerichtshofs vom
- Oktober 1965 von der ... Schule in ..., die seine Tochter ... in der ... Klasse besuche, verlangt, daß kein Schulgebet gesprochen werde. Eine Entscheidung hierüber sei nach der durch das Urteil geklärten Rechtslage nicht in das Ermessen der Verwaltungsbehörde gestellt. Deren Verhalten sei jedoch in den vier Wochen nach Ergehen des Urteils offensichtlich darauf gerichtet gewesen, die Verwirklichung des Urteils zu verhindern. Das Schulamt der Stadt ... habe sich in mehreren Fällen in diesem Sinne eingeschaltet. In einer gemeinsamen Erörterung der Sache mit dem Rektor der Schule, der Klassenlehrerin, dem Klassen- und dem Schulelternbeirat seien sich die Beteiligten einig gewesen, die Entscheidung einer zuständigen Stelle abzuwarten. Nachdem 1 1/2 Monate seit seinem Antrage verflossen gewesen seien, habe er vom Schulrektor erfahren, daß der geübte Brauch beibehalten werde. Seine an das Schulamt gerichteten Ersuchen um Auskunft über den Stand der Behandlung seines Antrages seien unbeantwortet geblieben. Der Antragsteller meint, die Behörde habe ihre Gewalt verfassungswidrig ausgeübt, indem sie die Verwirklichung eines durch den Staatsgerichtshof festgestellten Rechtsanspruchs hintertreibe. Da die Landesregierung und die nachgeordneten Stellen der Verwaltung, insbesondere die Schulbehörde, sich ebenfalls der verfassungswidrig ausgeübten öffentlichen Gewalt schuldig gemacht hätten, richte sich sein Antrag auch gegen diese. Randnummer 3 Der Hessische Ministerpräsident hält den Antrag wegen Verfassungsbruchs für unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs seien die für dieses Verfahren ergangenen Vorschriften in den §§ 38 bis 40 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - durch Bundesrecht außer Kraft gesetzt worden; damit sei auch Art. 142 Abs. 2 HV gegenstandslos geworden. Der Staatsgerichtshof sei daher für Verfahren dieser Art nicht mehr zuständig. Sofern man die Ausführungen des Antragstellers zum Schulgebet seiner Tochter als Grundrechtsklage deute, sei er jedoch nicht beschwert. Seit dem
- Dezember 1965 werde in der von seiner Tochter besuchten Klasse außer im Religionsunterricht kein Schulgebet mehr gesprochen. Der Ministerpräsident nimmt insoweit auf eine dies bestätigende Mitteilung des Regierungspräsidenten in ... vom
- Januar 1966 an den Antragsteller Bezug, die er dem Staatsgerichtshof in Abschrift überreicht hat. Randnummer 4 Der Landesanwalt bei dem Staatsgerichtshof ist den Ausführungen des Ministerpräsidenten beigetreten, daß ein Verfahren wegen Verfassungsbruchs nicht mehr stattfinden könne. Die Eingabe des Antragstellers, die sich mit dem Schulgebet seiner Tochter befasse, könne dagegen nicht in eine Grundrechtsklage nach §§ 45 ff. StGHG umgedeutet werden, da diese unzulässig wäre. Eine unmittelbare Anrufung des Staatsgerichtshofs nach § 48 Abs. 1 StGHG sei nicht gerechtfertigt. Wenn in der Schulklasse, die die Tochter des Antragstellers besuche, entgegen den bindenden Rechtsgrundsätzen im Urteil des Staatsgerichtshofs vom
- Oktober 1965 gegen den Widerspruch des Antragstellers ein gemeinsames Gebet gesprochen werde, dann müsse er zunächst das Verwaltungsverfahren bei den Schulaufsichtsbehörden und notfalls eine Klage bei den Verwaltungsgerichten durchführen, bevor er den Staatsgerichtshof anrufe. Die Entscheidung hätte über den Einzelfall hinaus auch keine Bedeutung, zumal die streitige Frage verfassungsrechtlich bereits vom Staatsgerichtshof entschieden worden sei. Werde jedoch in der Klasse kein Schulgebet mehr gesprochen, dann fehlte es an dem für die Grundrechtsklage erforderlichen Rechtsschutzinteresse; sie wäre überdies auch unbegründet. Randnummer 5 Der Antragsteller hat demgegenüber geltend gemacht, das Verhalten der Behörde könne nicht dadurch ungeschehen gemacht werden, daß er seit dem
- Dezember 1965 nicht mehr beschwert sei. Auch sei seinem Antrag nicht entsprochen worden. Er bezweifele die sachliche Richtigkeit der Mitteilung des Regierungspräsidenten. Ihr ständen die Auskunft des Rektors und dessen Verhalten anläßlich seiner Bemühungen um Klärung des Sachverhalts sowie eine Äußerung des Vorsitzenden des Elternbeirats entgegen. In dem Schreiben des Regierungspräsidenten heiße es lediglich, daß kein Schulgebet in Anwesenheit seiner Tochter mehr gesprochen werde; zu diesem Zwecke sei Religion und Turnen, wo angängig, in die erste Stunde verlegt worden. Der Antragsteller ist den Ausführungen des Landesanwalts zur Bedeutung der Sache damit entgegengetreten, daß die Verwaltung bemüht gewesen sei, das Urteil des Staatsgerichtshofs von Anfang an zu sabotieren und ins Gegenteil zu verkehren. Randnummer 6 II. Die Eingaben des Antragstellers können keinen Erfolg haben. Randnummer 7 Das Vorbringen des Antragstellers ist einmal dahin auszulegen, daß er die Einleitung eines Verfahrens gegen Mitglieder der Landesregierung und des Landtags wegen Verfassungsbruchs erstrebt, zur anderen aber auch dahin, daß er die Verletzung von Grundrechten geltend macht. Randnummer 8 Der Schwerpunkt des Vortrags des Antragstellers liegt in der Behauptung der verfassungswidrig ausgeübten öffentlichen Gewalt und des Verfassungsbruchs ( Art. 147 HV ). Im Abschluß des Vertrages des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen in Hessen vom
- Februar 1960 und in der mit Gesetz vom
- Juni 1960 erfolgten Zustimmung des Hessischen Landtags (GVBl. S. 54 ff), insbesondere in Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages ("Die öffentlichen Schulen sind Gemeinschaftsschulen auf christlicher Grundlage"), sieht er einen Bruch der Verfassung des Landes Hessen. Er glaubt, dies aus dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom
- Oktober 1965 - P.St. 388 - (veröffentlicht in ESVGH 16, 1 = StAnz. 1965, 1994 = DVBl. 1966, 29 = DÖV 1966, 51 = NJW 1966, 31) folgern zu können. Randnummer 9 Der Antrag, ein Verfahren wegen Verfassungsbruchs einzuleiten, ist jedoch unzulässig. Für die Anwendung des Art. 147 Abs. 2 HV besteht kein Raum mehr. Randnummer 10 Art. 147 Abs. 2 HV verpflichtete den Staatsbürger, wenn er von einem Verfassungsbruch oder von einem auf Verfassungsbruch gerichteten Unternehmen Kenntnis erhielt, die Strafverfolgung des Schuldigen durch Anrufen des Staatsgerichtshofs zu erzwingen. Der Antrag muß jedoch schon daran scheitern, daß die zu Art. 146 , 147 HV ergangenen Verfahrensvorschriften ( §§ 38 bis 40 StGHG ) nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs durch Bundesrecht außer Kraft gesetzt sind (vgl. zuletzt Beschluß vom
- Januar 1966 - P.St. 429 -). Nach § 6 EGStPO in der Fassung des Bundesgesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom
- September 1950 (BGBl. S. 455) sind die prozeßrechtlichen Vorschriften in den Landesgesetzen für alle Strafsachen außer Kraft getreten, über die die ordentlichen Gerichte nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zu entscheiden haben. Ob ein Verfassungsbruch oder ein darauf gerichtetes Unternehmen strafbar sind, bestimmt sich nach dem Strafgesetzbuch. Ihre Verfolgung gehört zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte; für das Verfahren gilt die Strafprozeßordnung. Daher ist § 40 StGHG durch § 6 Abs. 1 EGStPO in der o. a. Fassung auf Grund des Art. 31 des Grundgesetzes unwirksam geworden. Der Staatsgerichtshof kann weder eine Hauptverhandlung vor einem ordentlichen Gericht anordnen, noch mit bindender Wirkung für die Gerichte feststellen, daß kein Grund zur Strafverfolgung vorliegt. Art. 147 Abs. 2 HV und die §§ 38 bis 40 StGHG sind nur aus der Sicht der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes zu verstehen; damals galten keine deutschen Strafbestimmungen zum Schutze vor Hoch- oder Landesverrat und gegen Staatsgefährdung. Können aber die §§ 38 bis 40 StGHG nicht mehr angewendet werden, so ist auch Art. 147 Abs. 2 HV gegenstandslos geworden und der Staatsgerichtshof für Verfahren dieser Art nicht mehr zuständig (ebenso Reh in Zinn-Stein, Kommentar zur Verfassung des Landes Hessen, 1983, Teil C, Anm. 7a und b zu Art. 147, und Barwinski, ebendort, Teil C, zu Art. 131 - 133, VIII. A [Die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs im allgemeinen] unter X.). Randnummer 11 Der Staatsgerichtshof hat bereits in seinem Beschluß P.St. 367 vom
- April 1963 den Standpunkt eingenommen, daß die Vorschriften Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung fallenden §§ 38 bis 40 StGHG nur so lange und so weit als Landesrecht weiter gelten könnten, als der Bund nicht von seinem Gesetzgehungsrecht Gebrauch gemacht habe (Art. 72 Abs. 1 GG); dies habe er aber durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom
- September 1950 getan; der dort neugefaßte § 6 Abs. 1 EGStPO habe alle prozeßrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze für alle von den ordentlichen Gerichten zu entscheidenden Strafsachen außer Kraft gesetzt, somit auch die §§ 38 bis 40 StGHG . Der Staatsgerichtshof hat aber hierbei bemerkt, daß hingegen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 EGStPO die landesrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden könne, unberührt geblieben seien. Dies hat indes nicht zur Folge, daß die §§ 38 bis 40 StGHG dann wiederaufleben, wenn Mitgliedern eines Organs der Gesetzgebung Verfassungsbruch vorgeworfen wird. § 6 Abs. 2 Nr. 1 EGStPO will vielmehr lediglich die landesrechtlichen Vorschriften, die die Strafverfolgung von Abgeordneten einschränken, aufrecht erhalten, bezieht sich also auf die dem Art. 46 GG entsprechenden Indemnitäts- und Immunitätsvorschriften der Landesverfassungen - in Hessen Art. 95 und 96 HV -, die unberührt bleiben (vgl. Löwe-Rosenberg, Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz mit Nebengesetzen, Kommentar,
- Aufl. 1958, Anm. 7 zu § 6 EGStPO; Schwarz-Kleinknecht, Strafprozeßordnung mit GVG und Nebengesetzen,
- Aufl., Anm. 2 zu § 6 EGStPO). Nach Art. 95 HV darf kein Mitglied des hessischen Landtags zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seiner Abgeordnetentätigkeit getanen Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Soweit das Begehren des Antragstellers sich gegen Abgeordnete des Landtags richtet, sofern sie dem oben genannten Gesetz vom
- Juni 1960 zugestimmt haben, ist es auch aus diesem Grunde unzulässig. Randnummer 12 Aber auch wenn die Ausführungen des Antragstellers, die sich auf das Schulgebet in der Klasse seiner Tochter in der ... Schule in ... beziehen, so verstanden werden könnten, daß der Antragsteller in einem Grundrecht verletzt zu sein glaubt, ist sein Antrag unzulässig. Eine Grundrechtsklage nach §§ 45 ff. StGHG ist hier mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Ein Grundrecht der Hessischen Verfassung, das durch die nunmehr geübte Schulpraxis oder durch die Schulbehörden verletzt worden sein soll, hat der Antragsteller nicht bezeichnet ( § 46 Abs. 1 StGHG ). Daß ein Schulgebet in Anwesenheit seiner Tochter noch gesprochen werde, hat er auch nicht behauptet. Er hat zwar die sachliche Richtigkeit der Mitteilung des Regierungspräsidenten vom
- Januar 1966 in Zweifel gezogen, wobei sich seine Zweifel offenbar nur auf den angegebenen Zeitpunkt des
- Dezember 1965, von dem ab kein Schulgebet in Anwesenheit seiner Tochter mehr gesprochen werde, beziehen. Soweit der Antragsteller allgemeine Ausführungen dahin gemacht hat, daß die Verwaltung sich bemühe, das Urteil des Staatsgerichtshofs vom
- Oktober 1965 - P.St. 388 - zu sabotieren und den ihr zugrunde liegenden Gedankengang durch ihre Anweisungen und Empfehlungen ins Gegenteil zu verkehren, hat er die behaupteten Maßnahmen der Verwaltung weder näher bezeichnet noch dargetan, daß er selbst davon betroffen wäre ( § 45 Abs. 2 StGHG ). Randnummer 13 Sollte dagegen der Antragsteller geltend machen, in der Schulklasse, die seine Tochter besucht, werde gegen seinen Widerspruch tatsächlich weiterhin noch ein gemeinsames Gebet gesprochen, dann wäre die Anrufung des Staatsgerichtshofs wegen Verletzung von Grundrechten erst dann zulässig, wenn der Antragsteller die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft ( § 48 Abs. 3 StGHG ). Die Ausnahmeregelung des § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG ("... wenn die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht, insbesondere mit einer Wiederholung zu rechnen ist und daher eine allgemeine Regelung erforderlich erscheint") kann hier nicht herangezogen werden, da die Frage, ob gegen den Widerspruch des gesetzlichen Vertreters eines Schülers ein gemeinsames Gebet vor dem Beginn des Unterrichts einer Klasse in einer öffentlichen Volksschule das Grundrecht der negativen Bekenntnisfreiheit verletzen kann, bereits durch das Urteil des Staatsgerichtshofs vom
- Oktober 1965 - P.St. 388 - entschieden worden ist. Randnummer 14 Der Antragsteller kann mithin mit seinem Begehren unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt durchdringen. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021953