Hessischer Staatsgerichtshof - Zulässigkeit der Grundrechtsklage Leitsatz Die Grundrechtsklage ist nur zulässig, wenn eine Grundrechtsverletzung in der Vergangenheit erfolgt ist und in der Gegenwart noch andauert. Es genügt nicht, wenn ein Grundrecht in der Zukunft verletzt werden kann. Nach StGHG HE § 48 Abs 1 Satz 3 entscheidet der Staatsgerichtshof ohne vorherige Ausschöpfung des Rechtsweges vor den Gerichten nur dann, wenn die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn die Grundrechtsverletzung darin liegen soll, daß eine Behörde eine ihr nach einem Gesetz an sich mögliche Ausnahmegenehmigung versagt hat. Tenor Die Anträge werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 50,-- DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller hat unter dem 21. November 1966 beim Hessischen Kultusminister den Antrag gestellt, sein Sohn ... möge im Herbst ... nicht in die 1., sondern sogleich in die 3. Grundschulklasse eingeschult werden. Diesen Antrag hat das Hessische Kultusministerium mit Erlaß vom 28.2.1967 - E IV - 130/01 - 188 - abschlägig beschieden. In diesem Erlaß heißt es u. a.: "Die Aufnahme eines Schulanfängers in eine höhere Klasse ist nach der Systematik des Hess. Schulpflichtgesetzes nicht zulässig, weil dieses Gesetz zwingend vorschreibt, daß ein Schüler vier Jahre die Grundschule und neun Jahre eine allgemeinbildende Vollzeitschule besuchen muß. Von diesen Grundsätzen kann auch dann nicht abgewichen werden, wenn einzelne Kinder bestimmte Kulturtechniken bei der Aufnahme in die Schule schon beherrschen. Ihrem Anliegen kann daher nur entsprochen werden, wenn sieh der hessische Gesetzgeber zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen des Hess. Schulpflichtgesetzes entschließen sollte. Ich werde Ihre Eingabe vom 21.11.1966 zum Anlaß nehmen, bei der bevorstehenden Novellierung der hess. Schulgesetzgebung zu prüfen, ob und ggf. inwieweit es pädagogisch vertretbar ist, Ihrer Anregung Rechnung zu tragen." Randnummer 2 Mit dieser Vertröstung auf eine Erörterung seiner Anregungen bei zukünftigen Gesetzgehungsmaßnahmen will sich der Antragsteller nicht zufrieden geben. Er hat daher mit einer am 29. März 1967 eingegangenen Eingabe den Staatsgerichtshof angerufen und vorgetragen, er habe seinen Sohn ... ab einem Alter von 4 3/4 Jahren im Lesen und Schreiben unterrichtet, und zwar mit bestem Erfolg. Seit etwa einem halben Jahr unterrichteten er und seine Frau den Sohn ... über die Stoffgebiete, die jeweils die drei Jahre ältere Tochter in der 3. bzw. jetzt 4. Schulklasse lerne. Im Rechnen sei ... sogar besser als seine Schwester. Dieses Ergebnis sei keineswegs überraschend, denn es erkläre sich durch die experimentell - vor allem in den USA - festgestellte hohe Aufnahmefähigkeit von Kindern in zartestem Alter. Diese modernen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Kinderpsychologie würden jedoch vom herrschenden Schulsystem nicht hinreichend berücksichtigt. Auf keinen Fall könne dem Staat das Recht eingeräumt werden, den Eltern vorzuschreiben, wie und auf welchem Wege die Kinder ihre Kenntnisse zu erwarben haben, auf dem Wege des Privatunterrichts oder dem das öffentlichen Unterrichts. Eltern und Kinder würden in ihren Grundrechten dadurch verletzt, daß der Staat mit seiner veralteten Schulpflichtgesetzgebung die Kinder einer Zwangsnormierung unterwerfe, die an der untersten Begabungsgrenze orientiert sei. Bei Einschulung in die 1. Grundschulklasse werde seinem Sohn ... in der Schule nichts Neues geboten werden. Hierdurch könnten Gefahren für den weiteren Lebensweg seines Sohnes entstehen. Randnummer 3 Der Antragsteller beantragt daher: 1. alle Gesetze, Verordnungen oder sonstigen Maßnahmen (das Kultusministerium möge sie im einzelnen benennen), mit denen die leistungsgerechte, den bereits erlangten Kenntnissen und Fähigkeiten von Schulanfängern Rechnung tragende Einstufung in die öffentlichen Volksschulen untersagt wird, außer Kraft zu setzen; 2. alle, den Privatunterricht diskriminierenden Maßnahmen und Beurteilungen, die zum Ziel haben, nur von öffentlichen oder von öffentlich genehmigten Institutionen erteilten Unterricht als vollgültig anzuerkennen - ohne jede Rücksicht auf die tatsächlich erzielten Ergebnisse - für ungesetzlich zu erklären; 3. die Verweigerung der Aufnahme von Kindern in weiterführende Schulen (Gymnasien - Realschulen), trotz ausreichender Vorkenntnisse, nur aus dem Grunde nicht voll abgeleisteter vier (drei) Grundschuljahre als nicht statthaft zu erklären und den Schulbehörden aufzutragen, jedes Kind auf Antrag seiner gesetzlichen Vertreter, unabhängig von einer Altersmindestgrenze und unabhängig von einer Mindestzahl absolvierter Grundschuljahre, zu den gleichen Bedingungen wie bisher in weiterführende Schulen aufzunehmen. Randnummer 4 Der Landesanwalt hält die Anträge für offenbar unzulässig. Der Antragsteller gehöre nicht zu den Berechtigten im Sinne der §§ 17 , 41 ff StGHG , die ein Verfahren auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verordnungen einleiten könnten. Auf die Rüge, die Schulpflichtgesetze seien verfassungswidrig, komme es daher nicht an. Soweit der Antragsteller die Verletzung von Grundrechten geltend machen wolle, fehle es an der nach § 48 Abs. 1 StGHG erforderlichen Angabe sowohl des verletzten Grundrechts wie auch der Maßnahmen öffentlicher Gewaltausübung, durch welche das Grundrecht des Antragstellers verletzt sein solle. Auch eine nur mittelbare Verletzung des Antragstellers in seinen Grundrechten durch das Schulpflichtgesetz liege nicht vor, weil § Abs. 3 dieses Gesetzes eine Ausnahme von der Schulpflicht zulasse. Eine solche Ausnahmeregelung habe der Antragsteller offenbar für sich bisher nicht in Anspruch genommen. Erst die Versagung einer hiernach zulässigen Ausnahmegenehmigung könnte gegebenenfalls einen Eingriff in ein Grundrecht darstellen. Randnummer 5 Der Antragsteller hat hierauf erwidert, es gehe ihm in diesem Verfahren nicht um eine Abgrenzung zwischen Elternrecht und staatlicher Schulpflicht, sondern allein um das Recht seines Sohnes .... Wenn er von einem "Naturrecht auf kontinuierliche Fortentwicklung" gesprochen habe, so habe er damit das auch Kindern zustehende Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemeint. Randnummer 6 Die Anträge können keinen Erfolg haben. Soweit der Antragsteller sinngemäß den Antrag stellt, der Staatsgerichtshof möge das Schulpflichtgesetz und weitere Gesetze und Verordnungen auf ihre Vereinbarkeit mit der Hessischen Verfassung (HV) prüfen, fehlt es dem Antragsteller an der Legitimation, ein solches Verfahren einzuleiten. Zwar entscheidet gemäß Art. 181 HV der Staatsgerichtshof u. a. auch über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze; aber gemäß Art. 131 Abs. 2 HV kann einen solchen Antrag nur stellen,
- a)eine Gruppe vor Stimmberechtigten, die ein Hundertstel aller Stimmberechtigten des Volkes umfaßt,
- b)der Landtag,
- c)ein Zehntel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtages.
- d)die Landesregierung,
- e)der Ministerpräsident. Randnummer 7 Darüber hinaus kann gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) nur noch der Landesanwalt einen solchen Antrag auf Einleitung einer abstrakten Normenkontrolle stellen. Diese Aufzählung ist eine erschöpfende. Eine andere Person, insbesondere "jedermann", kann den Staatsgerichtshof nicht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verordnungen, sondern vielmehr nur "zur Verteidigung der Grundrechte" anrufen, wenn diese Person geltend macht, daß ein ihr von der Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei ( § 45 Abs. 2 StGHG ). Randnummer 8 Aber auch dann, wann man die Eingabe des Antragstellers als eine Grundrechtsklage im Sinne der genannten Vorschriften ansieht, kann dieser Antrag keinen Erfolg haben. Zwar fehlt es nicht an der durch § 46 Abs. 1 StGHG vorgeschriebenen Bezeichnung des Grundrechts. An diese Bezeichnungspflicht sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Antragsteller hat ausgeführt, sein Sohn ... sei in seinen Grundrechten dadurch verletzt, daß er nach dem Schulpflichtgesetz der Einschulung in die 1. Grundschulklasse unterliegt. Die darüber hinaus in der ersten Eingabe das Antragstellers noch enthaltene Angabe, auch die Eltern seien in ihren Grundrechten verletzt, hat der Antragsteller dadurch wieder fallengelassen, daß er in seiner zweiten Eingabe erklärt hat, es gehe ihm in diesem Verfahren nicht um eine Abgrenzung des Elternrechts, sondern allein um das Recht des Kindes. Es ist unschädlich, daß der Antragsteller in keiner seiner Eingaben den Artikel 2 HV , sondern nur den Artikel 2 das Grundgesetzes zitiert hat, obgleich dem Staatsgerichtshof nur die Überprüfung auf Verletzung der gerade durch die Hessische Verfassung gewährten Grundrechte zusteht; sinngemäß jedenfalls hat der Antragsteller mit hinreichender Deutlichkeit die Behauptung aufgestellt, sein Sohn ... werde in dem ihm durch Art. 2 HV gewährten Grundrecht verletzt. Randnummer 9 Indes fehlt es an den weiteren Voraussetzungen für eine zulässige Grundrechtsklage Soweit nämlich der Antragsteller eine solche Grundrechtsverletzung zum einen in der Fortgeltung des Hessischen Schulpflichtgesetzes erblicht, Übersicht er, daß § 45 Abs. 2 StGHG als Voraussetzung für eine Grundrechtsklage den Umstand nennt, daß das Grundrecht "verletzt sei". Das bedeutet, daß die Grundrechtsverletzung in der Vergangenheit erfolgt sein und in der Gegenwart noch andauern muß. Eine Grundrechtsklage wegen künftiger Grundrechtsverletzungen ist unzulässig. Es genügt nicht, wenn das geltend gemachte Grundrecht in der Zukunft durch eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt betroffen werden kann. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, daß sich entgegen § 45 Abs. 2 StGHG die Grundrechtsklage in eine Popularklage umwandeln würde, da die Behauptung späterer Verletzungsmöglichkeiten theoretisch immer aufgestallt werden kann (so Zinn-Stein-Barwinski, Komm. zur Hess. Verfassung, Art. 131 bis 133, Anm. 3 IV 2). Die von einem in seinen Grundrechten durch eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt noch nicht Verletzten anhängig gemachte Klage (Popularklage) ist dem Hessischen Verfassungsrecht unbekannt. Schon aus diesem Grund kann sich eine Grundrechtsklage nicht gegen ein Gesetz richten, das Verhaltensvorschriften erst für die Zukunft setzt. Randnummer 10 So aber ist es hier. Der Sohn ... ist noch nicht eingeschult. Das Schulpflichtgesetz erfaßt ihn gegenwärtig noch nicht. Das wird vielmehr erst im September des Jahres der Fall sein. Zwar können Eingriffe in Grundrechte durch die öffentliche Gewalt auch durch ein Gesetz geschehen. Jedoch setzt die Grundrechtsklage eine unmittelbare Betroffenheit des Antragstellers voraus. Gesetze greifen im allgemeinen nicht unmittelbar in die Rechts des Bürgers ein. Vielmehr bedarf es grundsätzlich Vollzug des Gesetzes eines Verwaltungsaktes, der dann seinerseits in die Rechte des Bürgers eingreifen kann. Ein im Wege der Grundrechtsklage angreifbarer, unmittelbarer Eingriff in die Grundrechte des Kindes ... liegt noch nicht vor. Randnummer 11 Aber auch soweit sich der Antrag gegen des Erlaß des Hessischen Kultusministeriums vom 28. Februar 1967 richtet, fehlt es an den Voraussetzungen einer zulässigen Grundrechtsklage. Zwer ist dem Antragsteller darin beizupflichten daß jener Erlaß zugleich die Versagung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes enthält. Diese Vorschrift lautet: "An Stelle des Besuchs der Grundschule darf anderweitiger Unterricht nur ausnahmsweise aus zwingenden Gründen vom Schulrat gestattet werden". Randnummer 12 Wenn nun der Erlaß vom 28. Februar 1967 darauf besteht, daß der Sohn ... des Antragstellers in die 1. Grundschulklasse eingeschult wird, so verweigert er damit zugleich (zunächst jedenfalls) eine teilweise Befreiung von der Grundschulpflicht. Insofern bestehen unter dem Gesichtspunkt des § 48 Abs. 2 StGHG keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Grundrechtsklage. Randnummer 13 Es fehlt jedoch an der gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG erforderlichen vorherigen Ausschöpfung des Rechtsweges vor den Gerichten. Nach dieser Vorschrift findet ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wegen Verletzung eines Grundrechts nämlich nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft. Der Antragsteller hätte somit vor der Anrufung des Staatsgerichtshofes zunächst zur Beseitigung jenes Erlasses vom 29. Februar 1967 den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten ausschöpfen müssen. Daran fehlt es hier. Randnummer 14 Von diesem Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Verfahrens gibt es nur den einen Ausnahmefall des § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG . Nach dieser eng auszulegenden Vorschrift entscheidet der Staatsgerichtshof ohne vorherige Ausschöpfung des Rechtsweges vor den Gerichten nur dann, wenn die "Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht, insbesondere mit einer Wiederholung zu rechnen ist und daher eine allgemeine Regelung erforderlich erscheint". Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Zwar führt die ausführlich begründete erste Eingabe des Antragstellers im einzelnen aus, daß die gegenwärtige Schulpflichtgesetzgebung nicht hinreichend auf die modernen wissenschaftlichen (insbesondere pädagogischen und psychologischen) Erkenntnisse Rücksicht nehme Zweifelsfrei will der Antragsteller damit darlegen, daß sein Begehren über den Einzelfall hinausgehe. Jedoch darf dabei nicht übersahen werden, daß die Versagung einer Ausnahmegenehmigung schon ihrer Natur nach die Regelung nur eines Einzelfalles darstellt und auch nur dann Rechtsbestand haben kann, wenn sie auf die besonderen Umstände des Einzelfalles gebührend Rücksicht nimmt. Die Besonderheit, das es sich bei dem Kinde... des Antragstellers um ein besonders aufnahmefähiges Kind und beim Antragsteller selbst um einen Vater handelt, der sich die Zeit and die Mühe genommen hat, seinen Sohn in Lesen und Schreiben zu unterrichten, ergibt gleichzeitig, daß die Bedeutung der Sache nicht über den Einzelfall hinausgeht. Randnummer 15 Von der Möglichkeit einer Verweisung der Sache an das zuständige Gericht ( § 43 Abs. 1 Satz 1 StGHG ) hat der Staatsgerichtshof Abstand genommen, weil nicht erkennbar ist, ob damit den Interessen des Antragstellers gedient wäre. Vielmehr wird dar Antragsteller nach dar Einschulung seines Sohnes diejenigen Maßnahmen der Schulbehörden zu beantragen haben, die notwendig erscheinen, damit des Kind... in seiner Entfaltungsmöglichkeit nicht gehemmt wird. Er selbst wird sich vielmehr darüber schlüssig werden, ob er den Rechtsweg vor den Vorwaltungsgerichten beschreiten will. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021954