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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 409, P.St. 432, P.St. 465, P.St. 480, P.St. 492, ... Beschluss 1. Der Staatsgerichtshof ist kein Rechtsmitte

Leitsatz 1. Der Staatsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Ihm obliegt es nicht, Entscheidungen der Gerichte und Anordnungen der Behörden auf richtige Gesetzesanwendung nachzuprüfen. Er kann viel

Art. 1

, 2 , 12 , 20 , 22 , 23 , 24 , 26 , 63 , 126 und 129 HV sowie von Bestimmungen des Grundgesetzes und der Strafprozeßordnung rügen, sind unzulässig, da der Antragsteller den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Randnummer 8 2) Ebenfalls wahrend seiner Untersuchungshaft richtete der Antragsteller im September 1964 eine Petition an der Präsidenten des Deutschen Bundestages und gab sie in einem verschlossenen Umschlag zur Weiterleitung. Das Landgericht... lehnte am

  1. September 1964 die Weiterleitung des verschlossenen Briefes ab. Der Antragsteller gab darauf den Brief offen zur Beförderung, die auch ausgeführt wurde, legte aber gegen die Entscheidung des Landgerichts Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht erklärte durch Beschluß... vom
  2. Oktober 1964 die Beschwerde für gegenstandslos, da die Petition inzwischen weitergeleitet worden sei. Randnummer 9 Die hiergegen gerichteten Anträge,

Art. 1

, 2 , 3 , 5 , 11 , 12 , 16 , 126 und 129 HV sowie mehrerer Bestimmungen des Grundgesetzes, der Strafprozeßordnung und der Untersuchungshaftvollzugsordnung geltend machen, sind unzulässig. Eine Verletzung des Petitions-Rechts ( Art. 16 HV ), die allein in Frage käme, konnte allenfalls in der Verweigerung der Weitergabe durch das Landgericht, kann aber in der Entscheidung des Oberlandesgerichts schon deshalb nicht liegen, weil das Oberlandesgericht die Frage ob der Angeklagte Anspruch auf Weiterleitung einer verschlossenen Petition hatte, nicht entschieden hat. Daß in der Annahme des Oberlandesgerichts, die Beschwerde sei gegenstandslos, eine Grundrechtsversetzung liegen könnte, ist nicht ersichtlich der Antragsteller behauptet das auch selbst nicht. Randnummer 10 3) Im Laufe der Hauptverhandlung wies das Landgericht am

  1. Juni 1964 einen Unzuständigkeitseinwand des Antragstellers zurück und ordnete zugleich dessen Untersuchung auf seinen Geisteszustand an Gegen beides erhob der Antragsteller Beschwerde, die das Oberlandesgericht durch Beschluß... vom
  2. September 1964 nach § 305 Satz 1 StPO als unzulässig verwarf; dieser Beschluß ging dem Antragsteller am
  3. Oktober 1964 zu. Randnummer 11 In seiner gegen die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts gerichteten Eingebe vom
  4. Oktober 1964 macht der Antragsteller Verletzung der Art. 1 , 2 , 3 , 5 , 20 , 21 , 22 , 24 , 126 , 129 , 147 HV sowie mehrerer Bestimmungen des Grundgesetzes und der Strafprozeßordnung geltend und begründet dies im einzelnen. Randnummer 12 Hier war der Beschluß des Landgerichts die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts (§ 305 Abs. 1 StPO), so daß die Frist zur Anrufung des Staatsgerichtshofs versäumt ist. Randnummer 13 4) Außerhalb der Hauptverhandlung ordnete das Landgericht durch Beschluß vom
  5. Juli 1964 gemäß § 81 StPO die vorläufige Unterbringung des Antragstellers in einer Heil- und Pflegeanstalt an. Hiergegen erhob der Antragsteller sofortige Beschwerde, die das Oberlandesgericht durch Beschluß... vom
  6. September 1964 zurückwies. Randnummer 14 Gegen beide Entscheidungen richtet sich die Eingabe des Antragstellers vom
  7. Oktober 1964, die wiederum Verletzung der Art. 1 , 2 , 3 , 5 , 20 , 21 , 22 , 24 , 126 , 129 und 147 HV sowie mehrerer Bestimmungen das Grundgesetzes und der Strafprozeßordnung rügt. Randnummer 15 Hier können die Entscheidung des Oberlandesgerichts der Nachprüfung durch den Staatsgerichtshof auf eine Grundrechtsversetzung unterliegen, da sie die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts war, so daß insbesondere die falsche Rechtsmittelbelehrung, die der Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses beigefügt war (§ 172 Abs. 1 statt § 81 Abs. 3 StPO) und durch die der Antragsteller sich beschwert glaubt, außer Betracht bleiben muß. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts aber ist nach Bundesrecht ergangen; dafür, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen könnte, ist kein Anhaltspunkt ersichtlich. Randnummer 16 5) Das Landgericht beschloß während der Hauptverhandlung am
  8. Juni und
  9. September 1964 die Fortdauer der Untersuchungshaft des Antragstellers, da nach wie vor dringender Tatverdacht des Rückfellbetrags und Fluchtgefahr bestehe. Die hiergegen eingelegten Beschwerden wies das Oberlandesgericht durch Beschlüsse... vom
  10. September 1964 und... vom
  11. Oktober 1964 als unbegründet zurück. Randnummer 17 Hiergegen richten sich die rechtzeitigen Eingaben des Antragstellers vom
  12. November 1964 und
  13. Januar 1965,

Art. 1

, 2 , 3 , 5 , 20 , 21 , 22 , 24 , 26 , 126 , 129 und 133 HV sowie zahlreicher Bestimmungen des Grundgesetzes, des Strafgesetzbuchs und der Strafprozeßordnung rügen. Randnummer 18 Doch ist auch hier der Staatsgerichtshof nicht befugt, die Anwendung der für die Untersuchungshaft und deren Dauer maßgebenden Bestimmungen des Bundesrechts an der Hessischen Verfassung zu messen, da das Bundesrecht der Hessischen Verfassung im Range vergeht. Anhaltspunkte für eine willkürliche, die Vorschriften der Strafprozeßordnung außer Acht lassende Entscheidung des Oberlandesgerichts sind nicht gegeben. Randnummer 19 6) Am

  1. Dezember 1964 beschloß das Landgericht erneut die Fortdauer der Untersuchungshaft des Antragstellers. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht durch Beschluß... vom
  2. Februar 1965 zurück. Ausweislich der Akten war der Antragsteller spätestens am
  3. Februar 1965 im Besitze einer Ausfertigung dieses Beschlusses. Randnummer 20 Am
  4. Mai 1965 hob das Landgericht den Heftbefehl gegen den Antragsteller auf und ordnete statt dessen seine vorläufige Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt an. Das Oberlandesgericht wies durch Beschluß... vom
  5. Mai 1965 die Beschwerde des Antragstellers mit der Begründung zurück, dieser sei des Rückfallbetrags in acht Fällen dringend verdächtig, und auf Grund eines Sachverständigengutachtens sei anzunehmen, daß er bei Begehung der Taten, wenn auch vermindert, zurechnungsfähig gewesen sei; seine endgültige Unterbringung sei zu erwarten, seine vorläufige Unterbringung mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit erforderlich. Dieser Beschluß ging dem Antragsteller am
  6. Juni 1965 zu. Randnummer 21 Hiergegen richtet sich die Eingabe des Antragstellers vom
  7. Juli 1965, in der geltend gemacht wird, das diesem Beschlusse zu Grunde liegende, lediglich auf Grund der Akten erstellte Gutachten sei unrichtig und widerspreche früheren Gutachten aus den Jahren 1956 und 1962; auch stehe der Beschluß im Widerspruch zu der Entscheidung vom
  8. Februar 1965, in der die Umwandlung des Haftbefehls in einen Unterbringungsbefehl abgelehnt worden sei. Hierdurch seien die Art. 1 , 2 , 20 , 21 , 22 , 26 und 126 HV verletzt. Randnummer 22 Soweit die Eingabe des Antragstellers sich gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom
  9. Februar 1965 richtet, ist sie verspätet. Soweit sie den Beschluß des Oberlandesgerichts vom
  10. Mai 1965 angreift. ist sie zwar rechtzeitig eingegangen, kann aber gleichwohl keinen Erfolg haben. Die Nachprüfung des Beschlusses des Oberlandesgerichts auf eine Grundrechtsverletzung scheitert sowohl daran, daß die Entscheidung auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften ergangen ist, als auch daran, daß die Anführung von fünf Verfassungsartikeln nicht erkennen läßt, welches Grundrecht verletzt sein könnte. In Wahrheit greift der Antragsteller die Richtigkeit der oberlandesgerichtlichen Entscheidung an. Damit kann er aber vor dem Staatsgerichtshof nicht gehört werden. Randnummer 23 7) Im Jahre 1965 begehrte der Antragsteller vom Rechnungshofe des Landes Hessen Auskünfte über die Kosten seiner Untersuchungshaft, über die Hafttagesätze, über die Kosten seines Pflichtverteidigers, der Hauptverhandlung und aller weiteren Verfahrenskosten, sowie über die Namen der für diese Kosten Verantwortlichen, da er dieserhalb einen Schadensersatzprozeß führen wolle. Der Generalstaatsanwalt, an den der Rechnungshof diese Anfrage geschickt hatte, wies den Direktor der Haftanstalt an, dem Antragsteller einige dieser Auskünfte zu erteilen, andere mangels rechtlichen Interesses zu verweigern. Am
  11. Juni 1966 beschied er den Antragsteller dahin, daß er Rückgriffsansprüche gegen Bedienstete seines Geschäftsbereichs ablehne. Soweit der Antragsteller die Schadensersatzpflicht von Richtern geltend machte, leitete der Generalstaatsanwalt die Eingabe an den Oberlandesgerichtspräsidenten weiter. Dieser beschied den Antragsteller am
  12. Juni 1966 dahin, daß Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht infrage kämen, da die Vorwürfe des Antragstellers jeder Grundlage entbehrten. Randnummer 24 Hiergegen richtet sich die Eingabe des Antragstellers vom
  13. Juni
  14. Er meint, es könne ihm nicht zugemutet werden, für die Prozeß- und Haftkosten aufzukommen. Die Bearbeitung seiner Eingabe sei auch verzögert worden, und der Generalstaatsanwalt habe ihm das rechtliche Gehör versagt, indem er die Eingabe an den Oberlandesgerichtspräsidenten weitergeleitet habe, ohne ihm, dem Antragsteller, Gelegenheit zu einer Gegenerklärung zu geben. Der Antragsteller bezeichnet die Art. 1 , 2 , 16 und 24 HV sowie mehrere Bestimmungen des Grundgesetzes, der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes als verletzt und beantragt, die genannten Entscheidungen aufzuheben und die erbetene Prüfung beim Rechnungshof anzuordnen. Randnummer 25 Für Schadensersatzansprüche der vom Antragsteller geltend gemachten Art (§ 339 BGB) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Solange der Antragsteller diesen nicht beschritten und eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts nicht herbeigeführt hat, kann er weder solcher Ansprüche wegen noch zur Beschaffung der Unterlagen für die Geltendmachung der Ansprüche den Staatsgerichtshof anrufen. Randnummer 26 8) Am
  15. Mai 1966 erstattete der Antragsteller zwei Strafanträge gegen Ärzte, die im früheren Strafverfahren Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorsätzlich unrichtig in... lehnte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab; die Beschwerde des Antragstellers an den Generalstaatsanwalt blieb erfolglos. Darauf beantragte der Antragesteller beim Oberlandesgericht Frankfurt/Main gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO und erbat das Armenrecht hierfür. Das Oberlandesgericht verweigerte durch Beschluß... vom
  16. September 1966 das Armenrecht mit der Begründung, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei aussichtslos, da nicht das geringste dafür dargetan sei, daß die Ärzte zum Nachteil des Antragstellers wider besseres Wissen unrichtige Gesundheitszeugnisse ausgestellt hätten. Randnummer 27 Hiergegen wendet sich die rechtzeitige Eingabe des Antragstellers vom
  17. Oktober 1966, der vorträgt, daß die Behandlung zweier Anzeigen in einem Verfahren unzulässig sei und daß ihm durch die Versagung des Armenrechts das rechtliche Gehör verweigert werde. Das Oberlandesgericht habe die Art. 1 , 2 Abs. 3 , 20 Abs. 1 , 21 Abs. 3 , 22 Abs. 2 , 24 und 129 HV sowie Bestimmungen des Grundgesetzes und der Strafprozeßordnung verletzt. Er beantragt, dies festzustellen. Randnummer 28 Nur der das Armenrecht versagende Beschluß des Oberlandesgerichts könnte der Nachprüfung durch den Staatsgerichtshof auf Verletzung eines Grundrechts der Hessischen Verfassung unterliegen. Indessen kann nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofe (vgl. auch BVerfGE 9, 256 ff.) eine Grundrechtsverletzung nicht darin erblickt werden, daß das für die Entscheidung über ein Armenrechtsgesuch zuständige Gericht die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint. Randnummer 29 9) Nicht anders ist die Rechtslage im Falle des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main... vom
  18. Dezember 1966, gegen den sich die rechtzeitig eingegangene Eingabe des Antragstellers vom
  19. Juni 1967 mit der Rüge der Verletzung der Art. 1 , 2 Abs. 3 , 20 Abs. 1 , 21 Abs. 3 , 22 Abs. 2 , 24 und 129 HV sowie von Bestimmungen des Grundgesetzes, der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes wendet. Der Antragsteller hatte eine Strafanzeige wegen des Verdachts eines Diebstahls oder einer Unterschlagung von Baugeräten erstattet. Die Staatsanwaltschaft hatte die Ermittlungen eingestellt, weil ein Täter nicht ermittelt werden konnte. Nach Erschöpfung des Beschwerdewegs erbat der Antragsteller beim Oberlandesgericht das Armenrecht für das Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 StPO. Das Oberlandesgericht verneinte die Erfolgsaussichten mit der Begründung, daß die Angaben über den möglichen Täterkreis zu unbestimmt seien, daß ein bestimmter Verdächtigter nicht erkennbar sei; nur gegen einen solchen sich aber das Klageerzwingungsverfahren richten. Auch diese Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt keine Grundrechte des Antragstellers. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021956

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