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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 482 Urteil Verfassungsstreitigkeit in Hessen Art 86 Verf HE, Art 92 Verf HE, Art 131 Verf HE, § 17 StGHG HE,

Verfassungsstreitigkeit in Hessen Leitsatz

  1. Zum Begriff der Verfassungsstreitigkeit im Sinne von Verf HE Art 131 iVm StGHG § 44 . (Prozeßvertretung des Landtags vor dem Staatsgerichtshof)
  2. Die Regelung der Vertretung des Hess Landtags als Verfassungsorgan in Rechtsstreitigkeiten vor dem Hess Staatsgerichtshof unterliegt der Autonomie des Landtags. (Überschreitung der Vertretungsmacht durch Landtagspräsidenten)
  3. Ob der Landtagspräsident in einem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof seine Vertretungsmacht überschritten hat, ist keine Verfassungsfrage, sondern eine Geschäftsordnungsfrage. Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A. I. Am
  4. August 1964 beantragten 20 Abgeordnete der CDU-Fraktion des Hessischen Landtages die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses. Dieser sollte die Vorgänge bezüglich der von der Landesregierung beabsichtigten Beteiligung an der Investitions- und Handelsbank AG in Frankfurt am Main prüfen. In der Plenarsitzung des Hessischen Landtags vom
  5. September 1964 (V. Wahlperiode) stellte der Präsident des Landtags, ohne dass ein förmlicher Einsetzungsbeschluss ergangen war, fest, dass der Untersuchungsausschuss eingesetzt sei. Sodann wurde der Untersuchungsauftrag mit den Stimmen der Abgeordneten der CDU-Fraktion und der FDP-Fraktion bei Stimmenthaltung der Abgeordneten der SPD-Fraktion angenommen. Randnummer 2 Danach rief die Hessische Landesregierung den Staatsgerichtshof mit dem Antrag an, festzustellen, dass die Einsetzung jenes Untersuchungsausschusses mit der Hessischen Verfassung nicht vereinbar sei. Sie hielt sowohl das Verfahren bei der Einsetzung des Untersuchungsausschusses als auch den Untersuchungsauftrag für verfassungswidrig. Der Antrag war gegen den Hessischen Landtag, vertreten durch seinen Präsidenten, gerichtet. Dieser beantragte, festzustellen, dass zwar das Verfahren zur Einsetzung des Untersuchungsausschusses, nicht aber das formulierte Untersuchungsthema mit der Hessischen Verfassung vereinbar sei. Randnummer 3 Dem Verfahren schlossen sich Abgeordnete der SPD-Fraktion und der CDU-Fraktion des Hessischen Landtags sowie der Landesanwalt mit eigenen Anträgen an. Die Hauptverhandlung fand am
  6. September 1966 statt. Der Staatsgerichtshof erklärte durch Urteil P.St. 414 vom
  7. November 1966 die Einsetzung des Untersuchungssausschusses für nicht vereinbar mit der Hessischen Verfassung. Randnummer 4 Nach der Hauptverhandlung und noch vor der Urteilsverkündung verwahrte sich der Vorsitzende der CDU-Landtagsfraktion in der Plenarsitzung des Hessischen Landtags vom
  8. Oktober 1966 gegen das Prozessverhalten des Landtagspräsidenten (vgl. sten. Bericht über die
  9. Sitzung des Hess. Landtags, Landtags-Drucks. Abt. III, V. Wahlperiode, Nr. 58 S. 2615 r.Sp.). Dieser habe nicht den Mehrheitsbeschluss des Landtags verteidigt, sondern den Standpunkt der Landesregierung angenommen, sich damit über die Auffassung des Landtags hinweggesetzt und vor dem Staatsgerichtshof einen Standpunkt zum Nachteil des vom Landtag gefassten Beschlusses vertreten. Der Landtagspräsident gab hierauf eine Gegenerklärung ab, in der er sein Verhalten dahin rechtfertigte, dass es ihm obliege, nicht einseitig die Auffassung einer Minderheit des Landtags zu vertreten, sondern dass er auch die von der Landtagsmehrheit geäußerten Bedenken zu berücksichtigen habe (vgl. Landtags-Drucks. Abt. III, a.a.O., S. 2616 l.Sp.). Der damalige Abgeordnete … erklärte hierauf, dass die Fraktion der SPD und die Fraktion der GDP/BHE sich hinter diese Erklärung des Landtagspräsidenten stellten, und sprach diesem das Vertrauen der Fraktionen aus (Drs. Abt. III, a.a.O., S. 2617 r.Sp.). Randnummer 5 II. Die Antragsteller, die in der V. Wahlperiode Abgeordnete der CDU-Fraktion des Hessischen Landtags waren, haben vor Ablauf jener Wahlperiode und vor Verkündung des Urteils P.St. 414 den Staatsgerichtshof angerufen. Drei der Antragsteller gehören dem Landtag in der VI. Wahlperiode (seit dem
  10. Dezember 1966) nicht mehr an; nur neun von ihnen hatten sich an dem Antrag zur Einsetzung des Untersuchungsausschusses beteiligt. Sie rügen das Verhalten des Landtagspräsidenten in jener Verfassungsstreitigkeit als unvereinbar mit der Hessischen Verfassung. Sie seien Angehörige einer durch die im Antrage näher angeführten Tatsachen in ihren Rechten verletzte Gruppe und damit antragsberechtigt. Das Verhalten des Landtagspräsidenten sei durch Art. 86 und 99 HV nicht gedeckt und widerspreche dem Schutz der Minderheiten, wie er in den Grundrechten der Verfassung normiert sei und in Art. 92 HV zum Ausdruck komme. Es handele sich um eine Verfassungsstreitigkeit im Sinne von Art. 131 Abs. 1 HV . Durch die Haltung des Landtagspräsidenten im Rechtsstreit P.St. 414 sei den Antragstellern und der von ihnen repräsentierten Gruppe des Landtags der Rechtsschutz im Verfahren versagt geblieben, der jeder Prozesspartei im kontradiktorischen Verfahren zugebilligt werde. Randnummer 6 Im Einzelnen führen die Antragsteller aus, der Landtagspräsident sei verpflichtet gewesen, sich an den Auftrag zu halten, der ihm durch den umstrittenen Landtagsbeschluss vom
  11. September 1964 vorgezeichnet gewesen sei. Der Präsident vertrete den gesamten Landtag und sei nicht Vertreter einer Mehrheit oder Minderheit; als Repräsentant des Landtags habe er Neutralität zu wahren. In dem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof hätte er mit besonderer Sorgfalt das Innenverhältnis seiner Vertretungsbefugnis prüfen müssen, da es sich bei dem Recht auf Einberufung eines Untersuchungsausschusses um ein Minderheitenrecht gehandelt habe. Dem Landtagspräsidenten komme nicht das Recht zu, sich die Meinung, die er vor dem Staatsgerichtshof als Vertreter des Landtags geltend machen wolle, losgelöst von den Beschlüssen des Landtags zu bilden. Weder bei der Beschlussfassung am
  12. September 1964 noch bei der konstituierenden Sitzung des Untersuchungsausschusses am
  13. Oktober 1964 habe er verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Erst die Landesregierung habe den Standpunkt völliger Unzulässigkeit des Untersuchungsthemas und damit des Untersuchungsausschusses in ihrem Antrage an den Staatsgerichtshof eingenommen; dem habe sich völlig überraschend mit selbständiger Begründung der Präsident angeschlossen. Damit habe er die verfassungsmäßigen Grenzen der Stellung des Parlamentspräsidenten überschritten und sei in den Verdacht eines Zusammengehens mit dem Prozessgegner geraten. Randnummer 7 Da an der Organqualität des Antragsgegners sich nichts geändert habe, müsse der Rechtsstreit nach dem Ende der V. Wahlperiode weitergeführt werden können. Der Grundsatz der Diskontinuität könne nicht schlechthin gelten. Wenn auch mit der Neuwahl der Landtag eine andere personelle Substanz erhalte und dadurch der Arbeit im Landtag ein Neubeginn gesetzt sei, so sei doch der Landtag durch seine vielfachen Wirkungen nach außen eine verfassungsmäßige Institution schlechthin. Dies gelte gerade für den Handlungsbereich des Landtagspräsidenten. Ein Rechtsstreit vor dem Staatsgerichtshof habe Wirkungen nach außen, die über die Legislaturperiode hinaus die Institution des Landtags selbst berührten. Randnummer 8 Bei dem Rechtsstreit gehe es um die ordnungsgemäße Wahrung eines in Art. 92 HV festgelegten Minderheitenrechts, das das Ausufern des Mehrheitsgrundsatzes verhindern solle. Würden Rechte der Minderheit bestritten, so handele es sich um Probleme der Verletzung von Grundrechten und um Streitigkeiten über die Verfassung, die nach Art. 131 HV in die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs fielen. Das Gesetz über den Staatsgerichtshof ( §§ 33 , 44 StGHG ) wiederhole und ergänze die Verfassungsbestimmung. Dem verfassungsrechtlich festgelegten Zehntel des Landtags könne man das Antragsrecht nicht wegdisputieren, zumal die Antragsteller keine Organqualität besitzen müssten. Anders als bei Art. 93 Nr. 1 GG, der nur Organstreitigkeiten und bestimmte Ausnahmen kenne, spreche Art. 131 HV von Verfassungsstreitigkeiten schlechthin und spanne dadurch den Rahmen weiter. Die Rechtslage nach dem Grundgesetz biete keine Parallele zu Art. 131 HV . Der Gesetzgeber sei sich auch bei der Formulierung des § 44 StGHG darüber im klaren gewesen, dass er mit einem einfachen Gesetz nicht die Verfassung einschränken könne; das bringe das Wort „insbesondere“ deutlich zum Ausdruck. Randnummer 9 In der Möglichkeit des Landtagspräsidenten, rechtswirksam nach außen aufzutreten, lägen die Gefahren, denen die Minderheit ausgesetzt sei. Der Landtagspräsident habe verfassungsrechtliche Grundsätze dadurch verletzt, dass er sich nicht an die Verpflichtungen aus dem Innenverhältnis gehalten habe, dem ausnahmsweise durch die Minderheit zum Ausdruck gebrachten Willen des Parlaments Geltung zu verschaffen. Seine Stellungnahme sei nicht nur Material für die Urteilsfindung des Staatsgerichtshofs gewesen; eine solche Auffassung messe der Prozessvertretung zu geringe Bedeutung, abgesehen davon, dass ein verfassungsrechtliches Minderheitenrecht nicht von den Bestimmungen einer Geschäftsordnung eines Landtags abhängig sein könne; diese hätte freilich deutlicher zum Ausdruck bringen können, dass die Vertretungsmacht des Landtagspräsidenten infolge der Minderheitsrechte im Innenverhältnis Beschränkungen unterliege. Randnummer 10 Schließlich handele es sich, was das Rechtsschutzbedürfnis betreffe, um ein Verhalten des Landtagspräsidenten, das sich bei jedem neuen Minderheitenantrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses wiederholen könne. Damit verbinde sich aber die Rechtsfrage der Regelungen des Minderheitenschutzes mit dem verfassungsrechtlichen Problem der Stellung des Landtagspräsidenten zum Landtag schlechthin, einer Frage, vor der der Landtag jederzeit erneut stehen könne. Randnummer 11 Die Antragsteller haben beantragt festzustellen: Das Verhalten des Präsidenten des Hessischen Landtags in dem Verfassungsstreit der Hessischen Landesregierung gegen den Hessischen Landtag betreffend Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Aufklärung von Vorgängen über die Beteiligung des Landes Hessen an der Investitions- und Handelsbank - P.St. 414 - ist mit der Hessischen Verfassung insoweit nicht vereinbar, als im Schriftsatz vom
  14. Mai 1965 in Ziff. 2 des dort gestellten Antrages dem Antrag der Prozessgegnerin zugestimmt und das formulierte Untersuchungsthema mit der Hessischen Verfassung nicht vereinbar erklärt wird. Randnummer 12 Der Hessische Landtag hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 13 Er hält den Antrag der 14 Landtagsabgeordneten nur dann für zulässig, wenn es sich um einen Verfassungsstreit im Sinne von Art. 131 Abs. 1 HV in Verbindung mit § 44 StGHG handele. Ein solcher setze voraus, dass ein Streitverhältnis zwischen willensbildenden Organen des Hessischen Staates bestehe und dass die Antragsteller durch den Antragsgegner in ihren konkreten Rechten beeinträchtigt worden seien. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Ein kontradiktorisches Streitverhältnis sei weder durch die Erklärungen in der Plenarsitzung des Landtags vom
  15. Oktober 1966 begründet worden, noch besäßen die antragstellenden Abgeordneten Organqualität im Sinne des § 44 StGHG . Eine Verfassungsstreitigkeit könne niemals zwischen einem Teil der Abgeordneten und dem Plenum aufkommen, weil die selbständige Willensbildung von Personengruppen des Landtags ausgeschlossen sei und einen Insichverfassungsstreit nicht zulasse. Randnummer 14 Selbst wenn man jedoch eine Verfassungsstreitigkeit infolge der „organähnlichen Stellung“ der Antragsteller anerkennen sollte, müssten sich Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags daraus ergeben, dass nach Art. 82 HV der personell fixierte Landtag sein Ende gefunden habe. Die Bindung an die Mandatsträger führe dazu, dass die Rechts- und Parteifähigkeit einer Gruppe von Mandatsträgern nur solange währe, wie es der rechtserzeugende Wahlakt festlege. Mit dem Ende einer Sitzungsperiode trete eine Diskontinuität des Parlaments in seiner personellen Zusammensetzung ein, so dass die Antragsteller ihre Parteifähigkeit im Sinne des § 17 StGHG verloren hätten. Der Staatsgerichtshof könne auch nicht im Wege des Parteienwechsels eine Antragsänderung anerkennen, weil er dann bei seiner Entscheidung über die Sachdienlichkeit dem neugewählten Parlament politisch vorgreifen müsste. Der personellen Diskontinuität eines Parlaments folge die sachliche Diskontinuität. Randnummer 15 Wenn die neugewählten Abgeordneten den Antrag erneuern sollten, müsste diesen wegen der materiellen Diskontinuität des Landtags das Rechtsschutzinteresse versagt werden. Die in § 120 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags (GeschO) festgelegte Fiktion beende alle sachliche Parlamentsarbeit. Diese Zäsur gelte auch für den Verfassungsstreit im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse. Randnummer 16 Schließlich sei der Antrag auch nicht begründet. Der Landtagspräsident habe ohne Fühlungnahme mit den Abgeordneten des Landtages und der Landesregierung seine Rechtsüberzeugung geäußert, wie sie ihm in Ansehen der Verfassung und der Geschäftsordnung richtig erschienen sei. Seine Rechtsausführungen seien grundverschieden von den Argumenten der Landesregierung gewesen. Der Mehrheitsbeschluss des Landtags über das formulierte Untersuchungsthema besage nichts über seine Verfassungsmäßigkeit. Das Urteil des Staatsgerichtshofs P.St. 414 habe dem Präsidenten die Bestätigung für seine verfassungsrechtlichen Zweifel gegeben; ein Prozessführungsbeschluss des Landtags habe ihn nicht gebunden. Randnummer 17 III. Am Verfahren haben sich der Hessische Ministerpräsident und der Landesanwalt bei dem Staatsgerichtshof beteiligt. Randnummer 18
  16. Der Hessische Ministerpräsident hält den Antrag ebenfalls für unzulässig. Er hat ausgeführt, es genüge nicht, dass der Antrag von einem Zehntel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags gestellt werde ( § 17 Abs. 2 Nr. 3 StGHG ), um ein Verfahren nach § 44 StGHG in Gang zu bringen. Die antragstellende Gruppe von Abgeordneten, von denen sich überdies 5 nicht an dem Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses beteiligt hätten, müsse vielmehr geltend machen können, dass sie selbst als mit eigenen Rechten ausgestatteter Teil des Landtags durch Maßnahmen des Antragsgegners in ihren Rechten verletzt worden sei. Nur die Gruppe von Abgeordneten könne einen Antrag stellen, die auch den Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterzeichnet habe; nur sie habe als Minderheit nach Art. 92 Abs. 1 Satz 1 HV eigene Rechte erworben. Hiermit seien jedoch die Antragsteller nicht identisch. Randnummer 19 Es liege auch keine Verfassungsstreitigkeit im Sinne des Art. 131 Abs. 1 HV in Verbindung mit § 44 StGHG vor. Es gehe weder um die Auslegung oder Anwendung verfassungsrechtlicher Bestimmungen noch könne die seinerzeitige Äußerung des Landtagspräsidenten gegenüber dem Staatsgerichtshof Rechte der Antragsteller berührt habe. Streitig sei vielmehr Umfang und Ausübung des Vertretungsrechtes des Landtagspräsidenten in dem damaligen Verfahren vor dem Staatsgerichtshof, eines Vertretungsrechtes, das nicht auf der Verfassung, sondern auf der Geschäftsordnung beruht habe. Die Vertretungsbefugnis habe nicht die Landtagsverwaltung ( Art. 86 HV ), sondern den Landtag als Verfassungsorgan betroffen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GeschO). Die Frage, ob der Landtagspräsident in dem Verfahren P.St. 414 seine Vertretungsmacht überschritten habe, sei daher keine Verfassungs-, sondern eine Geschäftsordnungsfrage, zu deren Beantwortung der Staatsgerichtshof nicht zuständig sei. Die umstrittene Stellungnahme des Landtagspräsidenten habe auch keine Rechtswirkungen entfaltet, die irgendwie für die Antragsteller rechtlich erheblich gewesen seien; sie sei nur Material für die Urteilsfindung des Staatsgerichtshofs gewesen, der allein über die ihm vorgelegte Frage mit rechtlicher Wirkung habe entscheiden können. Randnummer 20 Weiter erscheine zweifelhaft, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag bestehe. Eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs bleibe nicht nur ohne Auswirkung auf das Verhalten des Landtagspräsidenten in der Vergangenheit, sondern auch auf die zukünftige Staatspraxis. Die von den Antragstellern aufgeworfene Frage habe nur akademischen Charakter und könne dem Staatsgerichtshof im Verfahren nach § 44 StGHG nicht vorgelegt werden. Überdies könne der Landtag die strittige Frage im Rahmen seines Rechts zur Selbstorganisation regeln, nämlich in der Geschäftsordnung. Randnummer 21 Selbst wenn der Antrag ursprünglich zulässig gewesen sei, habe er sich durch den Ablauf der Legislaturperiode erledigt. Einer Weiterführung des Verfahrens stehe die personelle und sachliche Diskontinuität des Landtags entgegen. Auch eine Gruppe von Abgeordneten, die nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 StGHG den Staatsgerichtshof angerufen habe, verliere mit Ablauf der Legislaturperiode ihr Antragsrecht; jedenfalls erledigten sich kontradiktorische Verfahren beim Wegfall einer Prozesspartei. Mit dem Ablauf der Legislaturperiode gingen alle dem Landtag vorliegenden Anträge unter, und die Ausschüsse, auch ein Untersuchungsausschuss, müssten ihre Tätigkeit einstellen (§ 120 GeschO). Es müsse der politischen Entscheidung des neuen Parlaments und seiner aus neugewählten Abgeordneten zusammengesetzten Gruppierungen überlassen bleiben, ob eine Auseinandersetzung aus der abgelaufenen Legislaturperiode neu aufgegriffen werden solle. Randnummer 22 Schließlich sei der Antrag auch nicht begründet. Das Vertretungsrecht des Landtagspräsidenten sei nach außen nicht eingeschränkt. Eine Bindung des Präsidenten in seinen Vortrag in der Verfassungsstreitigkeit P.St. 414 könne schon mit Rücksicht auf das Urteil des Staatsgerichtshofs in dieser Sache nicht entstanden sein, weil der Landtag über das gestellte Untersuchungsthema keinen Beschluss gefasst habe. Dem Präsidenten könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er im Rahmen der ihm zustehenden Freiheit die Verfassung zutreffend ausgelegt und eine vom Staatsgerichtshof später bestätigte Auffassung vertreten habe. Überdies könne der Landtagspräsident - wenn überhaupt - bei der Ausübung seines Vertretungsrechts allenfalls an die Auffassung der Mehrheit gebunden sein, die im Verfahren P.St. 414 ebenso wie die Landesregierung den Standpunkt vertreten habe, dass die Einsetzung des Untersuchungsausschusses mit der Hessischen Verfassung nicht vereinbar sei. Randnummer 23
  17. Der Landesanwalt meint, der Antrag sei zwar von mehr als der nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 StGHG notwendigen Zahl von Mitgliedern gestellt worden; mit dem Ablauf der Wahlperiode ende aber das Amt der Abgeordneten und damit auch ihr Antragsrecht. Diese personelle Diskontinuität habe die allgemeine sachliche Diskontinuität des Parlaments zur Folge. Im Übrigen stimmt der Landesanwalt den Ausführungen des Hessischen Ministerpräsidenten zu. Randnummer 24 B. Die Anrufung des Staatsgerichtshofs durch die Antragsteller kann keinen Erfolg haben; ihr Antrag ist unzulässig. Randnummer 25 Die Antragsteller begehren die Feststellung, dass das Verhalten des Präsidenten des Hessischen Landtags in dem beim Staatsgerichtshof anhängig gewesenen Verfahren P.St. 414 - abgeschlossen durch Urteil des Staatsgerichtshof vom
  18. November 1966 (StAnz. 1966 S. 1612 = ESVGH Bd. 17 S. 1 = DÖV 1967 S. 51) - mit der Hessischen Verfassung nicht vereinbar sei. Dieser Antrag bestimmt den Streitgegenstand und kann nur als Antrag im Rahmen einer Verfassungsstreitigkeit verstanden werden; so wollen ihn auch die Antragsteller verstanden wissen. Ob es sich aber um eine Verfassungsstreitigkeit handelt, ist allen anderen von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen vorgreiflich. Randnummer 26 Für die rechtliche Einordnung des Streitgegenstands kann nur Art. 131 Abs. 1 HV in Verbindung mit § 44 StGHG in Betracht kommen. Dass die Antragsteller zu dem Kreis der nach Art. 131 Abs. 2 HV , §§ 44 Satz 2 und 17 Abs. 2 Nr. 3 StGHG - ein Zehntel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtages - Antragsberechtigten gehören, ist zwischen den Beteiligten nicht zweifelhaft. Fraglich ist jedoch, ob die antragstellende Gruppe von Abgeordneten als ein mit eigenen Rechten ausgestatteter Teil des Landtags angesehen werden kann, der durch Maßnahmen des Antragsgegners in seinen Rechten verletzt worden ist, ob die Antragsteller also als Gruppe Organqualität besitzen müssen, wie der Antragsgegner und der Hessische Ministerpräsident entgegen der Auffassung der Antragsteller unter Bezugnahme auf Literatur und Rechtsprechung meinen (Barwinski in Zinn-Stein, Kommentar zur HV,
  19. Aufl., Anm. B III 1 und B III 5 a und b zu Art. 131 - 133; Urteile des Hessischen Staatsgerichtshofs vom
  20. August 1950 - P.St. 62 - StAnz. 1950 S. 37, und vom
  21. Februar 1958 - P.St. 230 - StAnz. 1958 S. 311ff., 314 = DVBl. 1958 S. 545 = DÖV 1958 S. 462). Randnummer 27 Es erscheint immerhin zweifelhaft, ob eine Verfassungsstreitigkeit nur dann vorliegt, wenn sich mehrere Verfassungsorgane über ihre verfassungsmäßigen Rechte, insbesondere über ihre Befugnisse und Zuständigkeiten streiten. Die in Art. 131 Abs. 2 HV , § 44 Satz 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 3 StGHG getroffene Regelung schließt es ihrem Wortlaut nach jedenfalls nicht aus, eine Verfassungsstreitigkeit auch dann anzunehmen, wenn mehrere der in den genannten Bestimmungen aufgeführten Antragsberechtigten über die Auslegung einer Verfassungsbestimmung verschiedener Ansicht sind. Die genannten Entscheidungen des Staatsgerichtshofs befassen sich nicht mit dem Begriff der Verfassungsstreitigkeit im Sinne von § 44 Satz 1 StGHG
  22. Alternative, sondern mit der Abgrenzung der Verfassungsstreitigkeit von der abstrakten Normenkontrolle. Randnummer 28 Indessen bedarf es einer Klärung dieser Streitfrage im vorliegenden Falle nicht. Auch wenn man unterstellt, dass die Antragsteller eine für eine verfassungsrechtliche Streitigkeit antragsberechtigte Gruppe bilden, besagt die Fähigkeit, Subjekt eines Prozessverhältnisses zu sein, noch nichts für die Zulässigkeit des Verfahrens. Die Parteifähigkeit, wie auch die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation (Sachbefugnis) der Beteiligten, ist in Verfassungsstreitigkeiten zugleich ein Element des Rechtswegs. Der Verfassungsstreitigkeit liegt eine für diese Verfahrensart spezifische Parteifähigkeit zugrunde. Eine einheitliche Parteifähigkeit und Aktivlegitimation für alle Verfahren des Verfassungsrechtswegs zum Staatsgerichtshof gibt es nicht. Aus der Verknüpfung von Verfassungsrechtsweg und verfahrensspezifischer Parteifähigkeit ergibt sich die Besonderheit, dass jedenfalls dann, wenn die Klage in der gewählten Verfahrensart unzulässig ist, ein Antragsteller nicht Träger eines Prozessrechtsverhältnisses ist, also nicht parteifähig und prozessführungsbefugt sein kann. Der fehlenden Zulässigkeit des Rechtswegs oder der Verfahrensart entspricht die fehlende Parteifähigkeit und Aktivlegitimation, mit der Folge, dass für alle Rechte und Pflichten eines Beteiligten nicht der Verfassungsrechtsweg gegeben ist. Randnummer 29 In einer Verfassungsstreitigkeit bedarf es besonderer Beziehungen des Antragstellers zum geltend gemachten Recht als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags (vgl.: Goessl, Organstreitigkeiten innerhalb des Bundes, Schriften zum öffentlichen Recht, Bd. 5 [1961], S. 90ff. [92]; Geiger, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Kommentar 1952, Anm. 1 zu § 64). Wenn auch jeder Beteiligte, der durch die Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet ist, für diese Rechte um den Schutz des Staatsgerichtshofs nachsuchen kann, so können doch nur Rechte aus der Hessischen Verfassung in Frage kommen, nicht aus der Geschäftsordnung des Landtags oder aus einfachen Gesetzen; es muss also eine streitige verfassungsrechtliche Beziehung zwischen den Beteiligten bestehen (ebenso für den Bereich des Grundgesetzes und des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Maunz-Sigloch-Schmidt-Bleibtreu-Klein, Kommentar zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz mit Nebengesetzen, 1967, Randnr. 1, 3-6 zu § 64). Randnummer 30 Der Staatsgerichtshof hat bereits im Urteil vom
  23. Januar 1950 - P.St. 29 - mit Rücksicht auf die in §§ 44 Satz 3, 41 Abs. 3 StGHG getroffene Regelung ausgeführt, dass der Begriff „Verfassungsstreitigkeit“ im Sinne des Art. 131 Abs. 1 HV nach dem Streitgegenstand, nicht nach den Streitenden zu bestimmen sei. Nach § 44 StGHG sind „Verfassungsstreitigkeiten insbesondere Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlicher Bestimmungen“. Die zweite Alternative - Verfassungsstreitigkeiten als „Rechtsstreitigkeiten zwischen Staatsorganen über ihre Zuständigkeit“ - kommt hier nicht in Frage und kann dahinstehen. Der Präsident des Landtags ist kein Staatsorgan im hier in Betracht kommenden Sinne eines Verfassungsorgans, d.h. eines „antragsberechtigten willensbildenden Organs des Hessischen Staates“ (vgl. Hess.StGH P.St. 230), so dass es nicht darauf ankommt, ob die antragsberechtigte Gruppe von Abgeordneten als mit eigenen Rechten ausgestatteter Teil des Landtags durch Maßnahmen des Landtagspräsidenten in ihren Rechten verletzt worden ist. Eine Verfassungsstreitigkeit im Sinne der hier nur zu erörternden ersten Alternative des § 44 Satz 1 StGHG ist nur dann gegeben, wenn infolge der umstrittenen Auslegung oder Anwendung einer Verfassungsbestimmung eine der nach dem Gesetz antragsberechtigten Parteien in ihren Rechten oder Zuständigkeiten beeinträchtigt ist. Nur wenn eine Verletzung konkreter Rechte des Antragstellers durch den Antragsgegner behauptet wird, kann in einem Verfassungsstreit über Inhalt und Anwendung von Verfassungsvorschriften gestritten werden (vgl. Hess.StGH P.St. 62 und P.St. 230). Randnummer 31 Eine Verletzung konkreter, auf einer Verfassungsbestimmung beruhender Rechte der Antragsteller vermag der Staatsgerichtshof jedoch nicht festzustellen. Randnummer 32 Die Ansicht der Antragsteller, eine Verfassungsstreitigkeit im Sinne von Art. 131 Abs. 1 HV und § 44 StGHG liege schon deshalb vor, weil die Stellung des Parlamentspräsidenten umstritten und dieser gehalten sei, den durch die Beschlussfassung zum Ausdruck gekommenen Standpunkt des Parlaments im Falle des Rechtsstreits auch vor Gericht zu vertreten, kann nicht durchdringen. Um die Befugnisse, Rechte und Pflichten des Parlamentspräsidenten schlechthin, die ihm nach der Verfassung zustehen, geht der Rechtsstreit nicht, ganz abgesehen davon, dass nicht der Präsident des Landtags, sondern nur der Landtag selbst ein Verfassungsorgan ist. Es geht in diesem Rechtsstreit auch nicht um die verfassungsmäßige Stellung des Landtagspräsidenten, vielmehr lediglich um ein bestimmtes, von den Antragstellern für verfassungswidrig gehaltenes Verhalten des Landtagspräsidenten. Zwar ist es richtig, dass auch eine Verletzung ungeschriebener verfassungsrechtlicher Pflichten in einem Verfassungsrechtsstreit gerügt werden kann. In einem solchen Falle tritt an die Stelle der Bezeichnung des Artikels der Verfassung gemäß §§ 44 Satz 1, 41 Abs. 3 StGHG die Bezugnahme auf die ungeschriebene verfassungsrechtliche Pflicht, deren Verletzung geltend gemacht wird (vgl. BVerfGE 6, 328). Indessen ist in dem gerügten Verhalten des Präsidenten des Landtags keine Verletzung einer, sei es geschriebenen oder ungeschriebenen verfassungsrechtlichen Pflicht zu sehen. Die Antragsteller haben keinen Gesichtspunkt vorgetragen, demzufolge der Landtagspräsident durch sein Verhalten in dem Verfassungsstreit P.St. 414 gegen ihm obliegende geschriebene oder ungeschriebene verfassungsrechtliche Pflichten verstoßen hätte. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Das Verhalten des Landtagspräsidenten ermangelt einer verfassungsrechtlichen Bezogenheit. Randnummer 33 Die Frage der Prozessvertretung des Landtags durch seinen Präsidenten in Rechtsstreitigkeiten vor dem Staatsgerichtshof ist durch die Hessische Verfassung nicht geregelt. Nach Art. 86 HV vertritt der Landtagspräsident das Land (nicht den Landtag) nur in allen Rechtsgeschäften oder Rechtsstreitigkeiten seiner Verwaltung. Art. 86 HV sichert dem Landtag im Verhältnis zur übrigen Landesverwaltung die finanzielle und verwaltungsmäßige Selbständigkeit, die er zur Erfüllung seiner Aufgabe als oberstes Verfassungsorgan und als Kontrollorgan gegenüber der Exekutive benötigt. Nur für diesen Bereich bestimmt daher Art. 86 Satz 3 HV folgerichtig den Landtagspräsidenten auch zum gesetzlichen Vertreter des Landes und schließt damit das Vertretungsrecht des Ministerpräsidenten nach Art. 103 Abs. 1 S. 1 HV aus. Die Vertretung des Landtags als Verfassungsorgan in Rechtsstreitigkeiten vor dem Staatsgerichtshof unterliegt der Autonomie des Landtags als Verfassungsorgan; sie ist in § 14 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags geregelt. Danach führt der Präsident die Geschäfte des Landtags und vertritt ihn nach außen. Da eine Einschränkung nicht erfolgt ist, muss dieses Vertretungsrecht auch für Verfassungsstreitigkeiten gelten (vgl. hierzu Entscheidungen des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich vom
  24. Januar 1922 - StGH 2/21 - und vom
  25. Juni 1927 - StGH 1/27 -, Lammers-Simone Bd. I [1929] S. 313 ff, [315] und S. 370ff [374] = RGZ 104 Anh. S. 423 [426] und RGZ 116 Anh. S. 45 [50]; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
  26. Februar 1952, BVerfGE 1, 115 f; Lechner-Hülshoff, Parlament und Regierung,
  27. Aufl. 1958, An. 1 zu § 7 GOBT, S. 164 f). Als Vertreter des Landtags nimmt der Präsident die Anliegen des Landtags als Gesamtheit, nicht die Anliegen einer Mehrheit wahr. Er befindet sich dabei in keiner anderen Lage als ein Vertreter, den der Landtag durch besonderen Beschluss bestellt würde (vgl. BVerfGE 1, 115 [116]). Ob der Landtagspräsident in dem Verfahren P.St. 414 seine Vertretungsmacht überschritten hat, ist daher keine Verfassungs-, sondern eine Geschäftsordnungsfrage. Die parlamentarische Geschäftsordnung ist zwar auf Grund einer Ermächtigung der Verfassung erlassen, stellt aber selbst keine verfassungsrechtliche Norm, sondern lediglich eine autonome Satzung dar (vgl. Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Rdnr. 21, 22 und 23 zu Art. 40 GG; Hess.StGH in ständiger Rechtsprechung). Randnummer 34 Es mag sein, dass Verfassungsstreitigkeiten zwischen Landtag und Landtagspräsident entstehen können, etwa dann, wenn der Landtagspräsident verfassungsrechtlich unbedenkliche Beschlüsse des Landtags auszuführen unterlässt, so dass sie im Wege eines Rechtsstreits durchgesetzt werden müssen. Indes liegt ein solcher Fall nicht vor. Weder der Landtag in seiner Gesamtheit noch auch nur die Opposition haben eine Entschließung des Landtags mit dem Ziele der Bindung seines Präsidenten herbeigeführt. Randnummer 35 Es mag auch zutreffen, dass die Stellung des Parlamentspräsidenten bei der Führung eines Rechtsstreits dann besonders schwierig ist, wenn - wie die Antragsteller meinen - ein Minderheitenrecht zu beachten ist und der umstrittene Beschluss des Parlaments ausnahmsweise nicht von der Mehrheit, sondern von der Minderheit getragen wurde. Indessen vermag auch das Argument, dass der Rechtsstreit „um die Wahrung eines verfassungsrechtlich in Artikel 92 der HV festgelegten Minderheitenrechts“ gehe, den erforderlichen verfassungsrechtlichen Bezug nicht herzustellen. Art. 92 HV kann als Verfassungsbestimmung, gegen die der Landtagspräsident durch seinen Vortrag in der Verfassungsstreitigkeit P.St. 414 verstoßen haben könnte, nicht in Frage kommen, sondern ist lediglich Rechtsgrundlage für das bei Einsetzung von Untersuchungsausschüssen zu beobachtende Verfahren und für das Verfahren dieser Ausschüsse, regelt aber nicht die Frage, wie der Landtagspräsident sein Vertretungsrecht in Verfassungsstreitigkeiten vor dem Staatsgerichtshof auszuüben hat, ob und inwieweit er bei einer solchen Vertretung an die Rechtsauffassung der Mehrheit oder der Minderheit gebunden ist. Ein Verstoß des Landtagspräsidenten gegen Art. 92 HV scheidet schon begrifflich aus. Über die Auslegung und Anwendung des Art. 92 HV kann überdies kein Streit mehr bestehen; sie war Gegenstand des Verfassungsstreitigkeit P.St. 414, die durch Urteil des Staatsgerichtshofs vom
  28. November 1966 abgeschlossen ist. Randnummer 36 Auf alle weiteren von den Beteiligten vorgetragenen rechtlichen Erwägungen kommt es für die Entscheidung deshalb nicht mehr an. Es kann insbesondere dahinstehen, ob die Stellungnahme des Präsidenten des Landtags in dem Verfahren P.St. 414 überhaupt geeignet war, eigene Rechte oder Kompetenzen der Antragsteller zu verletzen oder zu gefährden, ob für den Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis besteh und ob diesem Verfahren der Grundsatz der personellen und materiellen Diskontinuität des Landtags entgegensteht. Es muss dem Landtag selbst überlassen bleiben, ob er auf Grund seiner Autonomie das Vertretungsrecht seines Präsidenten in Verfassungsstreitigkeiten in der Geschäftsordnung anders regelt als bisher und eine Bindung des Präsidenten vorsieht. Randnummer 37 Nach alledem muss der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021957

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