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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 463 Beschluss 1. Art. 26, 42 und 126 HV enthalten keine Grundrechte.2. Der Staatsgerichtshof ist kein Rechts

Leitsatz 1. Art. 26 , 42 und 126 HV enthalten keine Grundrechte. 2. Der Staatsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Tenor Die Anträge werden auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 200,-- DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen des Güterkraftverkehrs. Sie beantragte eine Erlaubnis für den allgemeinen Güternahverkehr. Dabei erklärte sie, ..., der Sitz des Unternehmens, werde auch der zweite Wohnsitz der Geschäftsführerin und einer als sachkundig in das Unternehmen eintretenden Person sein. Der Landrat in ... erteilte die erbetene Erlaubnis. Randnummer 2 Aufgrund von Hinweisen des Fachverbandes Güternahverkehr in Frankfurt (Main) veranlaßte der Landrat in ... eine Überprüfung der Betriebsverhältnisse der Antragstellerin und nahm aufgrund eines Berichts der Landesprüfstelle Hessen die Erlaubnis zurück, da die Antragstellerin in … keinen Betriebssitz begründet habe und der von ihr als Sachkundiger und Verantwortlicher Bestellte nur ein Strohmann gewesen, in Wahrheit aber nicht für die Betriebsverhältnisse der Antragstellerin verantwortlich gewesen sei. Randnummer 3 Den Widerspruch der Antragstellerin wies der Regierungspräsident in … zurück. Die Antragstellerin erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht in .... Dieses hob die Bescheide des Landrats und des Regierungspräsidenten auf. Auf Berufung des Landes Hessen hob jedoch der Verwaltungsgerichtshof in Kassel durch Urteil OS II 99/63 vom 30. September 1964, der Antragstellerin zugestellt am 17. November 1964, das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage der Antragsstellerin ab. Es ließ die Revision gegen dieses Urteil nicht zu. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin wies das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 12. Mai 1966 - VII B S. 65 - zurück; der Beschluß wurde der Antragstellerin am 20. Mai 1966 zugestellt. Randnummer 4 II. 1. Mit einer am 20. Juni 1966 eingegangenen Klage hat die Antragstellerin den Staatsgerichtshof angerufen und die Verletzung der Art. 1 , 2 , 6 , 8 , 20 , 26 , 43 und 126 der Hessischen Verfassung (HV) gerügt. Die Klage richtet sich gegen 1. das Land Hessen,

  1. a)gegen die Landesprüfstelle Hessen,
  2. b)gegen den Regierungspräsidenten in ...,
  3. c)gegen den Landrat des Landkreises ..., 2. den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Kassel, II. Senat. Randnummer 5 Die Antragstellerin führt zur Begründung aus: Randnummer 6 Alle gegen sie ergangenen Entscheidungen beruhten auf dem Prüfungsbericht der Landesprüfstelle. Die Tätigkeit der Landesprüfstelle sei ungesetzlich gewesen und habe gegen die Hessische Verfassung verstoßen. Sie stelle eine Amtsanmaßung dar, da sie ohne Auftrag und ohne Zustimmung der Antragstellerin erfolgt sei. Erst etwa ein Jahr nach der Prüfung habe die Landesprüfstelle eine "Vorläufige Geschäftsordnung" erhalten, die sie zu solchen Prüfungen unter bestimmten Voraussetzungen berechtige. Der Regierungspräsident habe sich im Widerspruchsbescheid in Täuschungsabsicht auf die "Vorläufige Geschäftsordnung" von 1962 berufen, obwohl er gewußt habe, daß diese Geschäftsordnung keine rückwirkende Kraft habe. Das hätten auch die Richter der Berufungsinstanz erkannt, aber nicht berücksichtigt. Darin lägen Verstöße gegen die Art. 26 und 126 HV . Auch die Prüfungsmethoden hätten Grundrechte verletzt. Die Prüfer hätten sich ohne Zustimmung und gegen den Willen der Antragstellerin Einlaß in deren verschlossenes Büro verschafft und dadurch Art. 8 HV verletzt. Randnummer 7 Der Landrat habe die Erteilung der Erlaubnis von Wohnsitzvoraussetzungen abhängig gemacht und dadurch Art. 6 HV verletzt. Die polizeiliche Anmeldung in ... zu verlangen, verstoße gegen Art. 2 HV . Randnummer 8 Der Verwaltungsgerichtshof habe die von einem Kreisoberrechtsrat unterschriebene Berufung für zulässig erachtet. Darin liege ein Verstoß gegen die §§ 44 und 55 der Hessischen Landkreisordnung und demzufolge ein Verstoß gegen die Art. 1 , 2 und 126 HV . Randnummer 9 Durch einen nach Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde in die Gerichtsakten aufgenommenen ungesetzlichen und der Wahrheit widersprechenden Vermerk hätten die Richter des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs schließlich gegen die Art. 20 , 26 und 126 HV verstoßen. Randnummer 10 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 11 I. 1. festzustellen, daß die gegen den Willen der … GmbH von der Landesprüfstelle Hessen in der Zeit vom August bis November 1962 vorgenommene Prüfung der Transport ... GmbH, ..., nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, Randnummer 12 2. anzuordnen, daß der Prüfungsbericht der Landesprüfstelle ... Nr. ... zurückzuziehen sei, weil er auch auf Handlungen beruhe, welche die Verfassung des Landes Hessen verletzten, Randnummer 13 II. 1. die Entziehung der Erlaubnis für den allgemeinen Güternahverkehr durch den Landrat des Landkreises … vom 12. Dezember 1961 - Az. 121-406, Randnummer 14 2. den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in … vom 6. November 1962 - II/4 - 66 L 30/01 -T-, Randnummer 15 3. das Urteil des II. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1964 - OS II 99/63 -, soweit es auf der Verletzung landesrechtlicher Bestimmungen beruhe, aufzuheben. Randnummer 16 2. Der Landesanwalt hält die Anträge unter I. für unzulässig, die Anträge unter II. für unbegründet: Randnummer 17 Die Landesprüfstelle habe schon lange vor 1961 bestanden. Die "Vorläufige Geschäftsordnung" von 1962 diene nur organisatorischen Maßnahmen und innerdienstlichen Zwecken. Die Gesetzmäßigkeit des Auftrags an die Landesprüfstelle sei von den Verwaltungsgerichten nicht beanstandet worden. Es sei nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofes zu prüfen, ob die Gerichte die Gesetze richtig angewendet hätten, insbesondere könne der Staatsgerichtshof die Anwendung von Bundesrecht nicht nachprüfen. Nach der Entscheidung der Verwaltungsgerichte käme dem Prüfungsbericht der Landesprüfstelle keine selbständige Bedeutung mehr zu. Ob sich die Prüfer im Rahmen des § 55 des Güterkraftverkehrsgesetzes gehalten hätten und ob diese Vorschrift verfassungswidrig sei, könne nur am Grundgesetz gemessen werden. Randnummer 18 Die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden beruhten auf dem Güterkraftverkehrsgesetz. Daher könne nicht geltend gemacht werden, Art. 6 HV sei verletzt. Randnummer 19 Soweit sich der Antrag gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs richte, sei die Frist des § 48 Abs. 3 StGHG gewahrt. Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Prozeßvertretung des beklagten Landes Hessen für zulässig gehalten habe, sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Auslegung des Gesetzes gegen die Hessische Verfassung verstoße. Es sei unverständlich, inwiefern die Antragstellerin dadurch in ihren Grundrechten verletzt sein könnte. Ebensowenig liege eine Verletzung eines Grundrechts darin, daß die Richter nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einen Aktenvermerk gefertigt hätten. Art. 126 HV sei kein Grundrecht. Randnummer 20 3. Hiergegen bringt die Antragstellerin noch vor, daß es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht allein auf konkrete verfassungsrechtliche Einzelbestimmungen ankomme, ein Verfassungsgericht vielmehr auch zu prüfen verpflichtet sei, ob sich die Verfassungswidrigkeit nicht aus anderen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ergebe. Um dies für ihren Fall näher darlegen zu können, bittet sie, ihr in analoger Anwendung des § 78 a ZPO zu ihrem Beistand einen auch in Fragen der Verwaltungspraxis erfahrenen Verfassungsrechtler beizuordnen. Im übrigen bezeichnet sie die Auffassung des Landesanwalts als unzutreffend und der Bedeutung der Landesgrundrechte nicht gerecht werdend. Das Urteil Verwaltungsgerichtshofs verstoße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Es verfolge die auch bei anderen Oberverwaltungsgerichten zu beobachtende Tendenz, die von jüngeren und freiheitlicheren Richtern getroffenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zugunsten fiskalischer Interessen aufzuheben. Zu Unrecht sei der Verwaltungsgerichtshof insbesondere auf die Beweisanträge der Antragstellerin nicht eingegangen. Randnummer 21 III. 1. Soweit das Vorbringen der Antragstellerin und ihre Anträge sich gegen Maßnahmen und Entscheidungen richten, die vor dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs liegen, sind sie unzulässig. Wenn, wie hier, eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts ergangen ist, prüft der Staatsgerichtshof nur, ob diese Entscheidung auf der Verletzung eines von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrechts beruht ( § 48 Abs. 3 Satz 2 StGHG ); nur diese Entscheidung, aber keine ihr vorangegangene Maßnahme kann vom Staatsgerichtshof aufgehoben werden ( § 49 Abs. 2 StGHG ). Randnummer 22 2. Der gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs gerichtete Antrag ist rechtzeitig gestellt ( § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG ); er ist innerhalb eines Monats seit Zustellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts eingegangen. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof als höchstes Gericht in der Sache entschieden, nicht das Bundesverwaltungsgericht, das nur die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat. Indessen war die Antragstellerin nicht gehalten, schon innerhalb der Monatsfrist seit Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs den Staatsgerichtshof anzurufen. Vielmehr zwingt das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs den Rechtsuchenden, von den Möglichkeiten des ordentlichen Verfahren auch dann Gebrauch zu machen, wenn die Zulässigkeit eines Rechtsmittels in einem besonderen Verfahren mit ungewissem Ausgang erst erstritten werden muß, sofern die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht offensichtlich ist (BVerfGE 16, 1 ff. ). Letzteres war nicht der Fall. Wie nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Zurückweisung des Rechtsmittels die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG neu in Lauf setzt, so begann auch in vorliegendem Falle die Frist des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG mit der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts neu zu laufen. Randnummer 23 3. Gleichwohl kann der Antrag keinen Erfolg haben. Randnummer 24 Die Art. 26 , 43 und 126 HV , auf die die Antragstellerin sich beruft, enthalten keine Grundrechte. Hinsichtlich der Art. 26 und 126 hat dies der Staatsgerichtshof mehrfach entschieden, Beschlüsse vom 22 Januar 1960, P.St. 283 und 307; Beschluß vom 30. April 1963, P.St. 371; Beschluß vom 20. Oktober 1965, P.St. 417). Randnummer 25 Der Art. 43 HV enthält nur eine an den Gesetzgeber gerichtete Direktive. Randnummer 26 Eine Verletzung des Art. 6 HV erblickt die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht darin, daß ihr selbst verwirrt worden sei, ihren Sitz an dem von ihr gewählten Orte zu nehmen; sie wendet sich vielmehr dagegen, daß ihre Geschäftsführerin und ihr Beauftragter gezwungen gewesen seien, einen zweiten Wohnsitz in ... zu nehmen, wodurch das Recht für sie tätiger Personen auf Niederlassungsfreiheit beeinträchtigt worden sei. Die Antragstellerin kann aber nur rügen, daß ihre eigenen Grundrechte, nicht daß Grundrechte anderer verletzt worden seien. Randnummer 27 Die Art. 1 , 2 , 8 und 20 HV enthalten Grundrechte, auf die sich auch die Antragstellerin als juristische Person (§ 13 GmbHG) berufen kann (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG; BVerfGE 20, 323, 329 f. , 336; 21, 261, 266, 271, 277 f.). Doch ist aus ihrem Vorbringen nicht ersichtlich, daß das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs das Recht der Antragstellerin auf Gleichbehandlung ( Art. 1 HV ), auf Wahrung ihrer Freiheit ( Art. 2 Satz 1 und 2 HV ), auf Offenhaltung des Rechtswegs (Art. 2 Satz 2) - von dem sie bis in die höchste Instanz Gebrauch gemacht hat -, auf Unverletzlichkeit ihrer Wohnung ( Art. 8 HV ) und auf den gesetzlichen Richter ( Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV ) verletzt haben könnte. Ihr Vorbringen läuft darauf hinaus, daß der Staatsgerichtshof nachholen solle, was das Bundesverwaltungsgericht abgelehnt hat: nämlich das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auf richtige Rechtsanwendung nachzuprüfen. Doch ist der Staatsgerichtshof kein Rechtsmittelgericht. Auch beruht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auf Bundesrecht und ist in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs und auch des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs entfällt aber die Nachprüfung eines solchen Urteils auf Verletzung landesverfassungsrechtlicher Vorschriften schon deshalb, weil Bundesrecht dem Landesrecht, auch dem Landesverfassungsrecht, im Range vorgeht (Art. 31 GG). Nur wenn der Verwaltungsgerichtshof willkürlich verfahren, in Wahrheit also kein Bundesrecht angewendet hätte, wäre eine solche Nachprüfung möglich. Davon kann jedoch keine Rede sein. Ob und in welchem Umfange der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung den Bericht der Landesprüfstelle verwerten durfte, ob der Verfahrensgegner der Antragstellerin nach den Gesetzen vertreten war, ob seine Schriftsätze der gesetzlichen Form entsprachen, ob das Gericht die Beweise ohne Rechtsfehler gewürdigt hat oder weitere Beweise hätte erheben müssen, ob der Aktenvermerk eines Richters sachlich zutreffend war, - sind Fragen, die zwar das Rechtsmittelgericht hätte nachprüfen können, die jedoch jedes Bezugs auf Grundrechte der Hessischen Verfassung ermangeln. Hierbei kommt es nur auf die von der Antragstellerin bezeichneten Grundrechte und auf die von ihr vorgetragenen Tatsachen an ( § 46 Abs. 1 StGHG ). Der Grundsatz, daß ein Verfassungsgericht die Gültigkeit eines Gesetzes unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen habe, auch soweit sie etwa von den Beteiligten nicht geltend gemacht worden sind (BVerfGE 1, 41), gilt für das Normenkontrollverfahren, nicht für die Grundrechtsklage. Randnummer 28 Zu der von der Antragstellerin erbetenen Beiordnung bestand keine Veranlassung. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021959

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