Bestattung der Aschenreste auf Privatgrundstück - zur Verletzung der Grundrechte der Glaubensfreiheit und Handlungsfreiheit bei Erlaubnisversagung Leitsatz 1. Die Beisetzung einer Urne mit Aschenreste
Art. 9
). Der Begriff des Bekenntnisses umfasse mithin jede Äußerung und jedes Verhalten, das die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion kenntlich machen solle. Hierzu dürften auch Kulthandlungen zu rechnen sein. Zu den Grundsätzen eines Bekenntnisses gehörten dagegen nicht mehr die für die Angehörigen einer Lehre aufgestellten Ver- und Gebote. Sie beträfen nur die Beziehungen innerhalb der Gemeinschaft (vgl. Hamann, Das Grundgesetz, Anm. B 3 zu Art. 4). Diese Verhaltensvorschriften seien nicht als Ausdruck eines Bekenntnisses aufzufassen; sie würden daher vom Schutze des Grundrechts der Bekenntnisfreiheit nicht umfaßt. Wegen ihrer Innenwirkung seien sie aber auch nicht geeignet, Ausnahmen von gesetzlichen Vorschriften zuzulassen, die für die Allgemeinheit gelten. Randnummer 15 Endlich könne auch entgegen der Auffassung der Kläger aus ihrem Bestattungsrecht keine Begründung dafür abgeleitet werden, daß es nicht der Anerkennung eines besonderen Falles bedürfe, um ihnen die beantragte Genehmigung zu erteilen. Es sei ihnen zwar darin zuzustimmen, daß sie als nächste Angehörige das Recht und die Pflicht hätten, für eine würdige Beisetzung der Aschenreste des Verstorbenen Sorge zu tragen. Dieses ihnen obliegende Recht und die damit verbundene Verpflichtung sei gewissermaßen eine Nachwirkung des familienrechtlichen Verhältnisses, das sie mit dem Verstorbenen bei Lebzeiten verbunden hat (Neumann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Bd. II, Anm. 9 zu Abschnitt I 1 d). Die Verwirklichung individueller Wünsche bei der Erfüllung dieses Rechtes finde ihre Beschränkung aber dann, wenn ihr öffentlich-rechtliche Beerdigungsvorschriften entgegenstünden. Diese seien hier durch § 9 FBG gegeben. Sie schlössen die Beisetzung auf einem Privatgrundstück dadurch aus, daß sie den Friedhofszwang auch für Aschenreste bestimmten und Ausnahmen von diesem Grundsatz nur in besonderen Fällen zuließen. Die Kläger hätten zutreffend darauf hingewiesen, daß das Bestattungsrecht zu den allgemeinen Persönlichkeitsrechten gehört, die durch Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 GG geschützt werden (vgl. auch Urteil des OVG Berlin vom 28.2.1963, DÖV 1964 S. 557 ). Der sich aus dieser Zuordnung ergebende Schutz führe aber nicht dazu, daß dem Begehren der Kläger stattgegeben werden müsse. Das in Art. 2 Abs. 1 GG garantierte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sei u. a. durch das Sittengesetz eingeschränkt. Die sittlichen Normen würden nicht vom Staate aufgestellt. Sie umfaßten vielmehr das sittliche Bewußtsein in unserer Rechtsgemeinschaft unter Beachtung spezifisch deutscher Anschauungen (vgl. Hamann, Das Grundgesetz, Anm. B 7 zu Art. 2; Maunz-Dürig, Grundgesetz, Rdn. 16 zu Art. 2). Dem sittlichen Empfinden in unserer Bevölkerung entspreche es aber, die Toten auf gemeinsamen Friedhöfen zu bestatten, für die Totenruhe Sorge zu tragen und jede Gefahr zu verhindern, die mit der Pietät vor dem Andenken an die Verstorbenen unvereinbar sei. Die in § 9 FBG getroffene Regelung stimme demnach mit der im Volke herrschenden sittlichen Auffassung überein, die Toten bzw. ihre Aschenreste nicht auf privaten Grundstücken beisetzen zu lassen und Ausnahmen auf Einzelfälle zu beschränken. Randnummer 16 Die von den Klägern begehrte Ausübung ihres Bestattungsrechts sei aber auch durch die weitere Vorbehaltsschranke des Art. 2 Abs. 1 GG, die verfassungsmäßige Ordnung, gehindert. Das Bundesverfassungsgericht verstehe unter diesem Begriff im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind. Hierzu gehörten die formell ordnungsgemäß ergangenen Gesetze, die auch materiell im Einklang mit den obersten Grundwerten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ständen (BVerfGE 6, 32 [41]). Die in § 9 FBG enthaltene Einengung der Handlungsfreiheit des einzelnen mit dem Ziele, das sittliche Empfinden der Allgemeinheit zu wahren, verletze die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht. Denn dadurch, daß hier der Wille der Allgemeinheit vorangestellt worden sei, werde der Würde des Menschen in besonderem Maße Rechnung getragen. Randnummer 17 II.
- Die Antragsteller haben den Staatsgerichtshof angerufen. In einer als Verfassungsbeschwerde bezeichneten Eingabe vom
- August 1966, eingegangen am
- September 1966, sowie in weiteren Schriftsätzen haben sie vorgetragen: Randnummer 18 Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletze ihre Freiheit des Glaubens, des Gewissens und der Überzeugung ( Art. 9 HV ). Auf dieser Freiheit beruhe ihr Recht, nach selbsterkannten sittlichen Verpflichtungen zu handeln. Der Verwaltungsgerichtshof verkenne die Grundlage ihres weltanschaulichen Bekenntnisses, die sie im Verfahren eingehend vorgetragen hätten, und verkenne den Umfang des durch Art. 9 HV gewährten Schutzes. Dieses Grundrecht sei keiner gesetzlichen Einschränkung, weder durch Landesrecht noch durch Bundesrecht, unterworfen. Grenzen für seine Ausübung beständen nur dort, wo ein Widerspruch zu den übereinstimmenden sittlichen Grundanschauungen der heutigen Kulturvölker oder eine Gefährdung der für den Bestand der staatlichen Gemeinschaft unabweisbar notwendigen Rechtsgüter eintrete. Deshalb dürften nur solche gesetzlichen Vorschriften, die zum Schutze der elementaren staatlichen Ordnung unbedingt notwendige Regelungen enthalten, die Bekenntnisfreiheit einschränken. Für die Regelung des § 9 FBG treffe dies nicht zu, wie ein Blick auf den Rechtszustand im Deutschen Reiche vor dem Inkrafttreten des Feuerbestattungsgesetzes und in anderen europäischen Ländern zeige. Selbst wenn man aber die Regelung des § 9 Abs. 1 FBG als für eine geordnete Feuerbestattung unerläßlich ansehe, gelte dies nicht für § 9 Abs. 3 FBG , der "Ausnahmen nur in besonderen Fällen" zulasse. Da diese Regelung jedenfalls als Minimalforderung staatlicher Ordnung nicht unbedingt erforderlich sei, müsse sie gegenüber der Bekenntnisfreiheit zurücktreten. Da der Verwaltungsgerichtshof den daraus folgenden Inhalt und Umfang des grundrechtlichen Schutzes nach Art. 9 HV übersehen habe, habe er die Antragsteller in ihrem Grundrecht verletzt. Mindestens hätte der Verwaltungsgerichtshof einen "besonderen Fall" im Sinne des § 9 Abs. 3 FBG annehmen müssen. Randnummer 19 Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletze auch ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 sowie aus Art. 3 HV . Das Bestattungsrecht der nächsten Angehörigen eines Verstorbenen gehöre zu den durch Art. 2 Abs. 1 HV geschützten Rechten. Zwar bilde die verfassungsmäßige Ordnung eine Schranke dieses Grundrechts; doch sei der das Bestattungsrecht einschränkende § 9 FBG mit der Verfassung nicht vereinbar, da er den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung widerspreche. Insbesondere sei die vage Generalklausel des § 9 Abs. 3, die es dem Ermessen der Behörde überlasse, den Umfang der Freiheit des Bürgers im einzelnen zu bestimmen, mit der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht vereinbar. Eine den heutigen rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Ausnahmeregelung vom Friedhofszwang müsse die zuständige Behörde verpflichten, dann Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, wenn dies dem Schutzzweck des Verbots nicht offensichtlich entgegenstehe; es bestehe also ein Rechtsanspruch auf Genehmigung, wenn dieser Schutzzweck nicht nachweisbar beeinträchtigt werde. Von solcher Beeinträchtigung könne in ihrem Falle keine Rede sein. Randnummer 20 Schließlich folge aus der Menschenwürde ( Art. 3 HV ), die auch der Verstorbene noch habe, dessen und seiner Hinterbliebenen Anspruch auf Beachtung seines letzten Willens. Randnummer 21 Der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, "die im Volke herrschenden Auffassungen" widersprächen der Beisetzung der Asche auf dem Grundstück der Antragsteller, sind diese mit einer umfangreichen Liste von Fällen entgegengetreten, in denen sowohl Feuer- als auch Erdbestattungen auf Privatgrundstücken oder sonstwo außerhalb der öffentlichen Friedhöfe stattgefunden haben. Randnummer 22 In ihren späteren Schriftsätzen haben die Antragsteller dieses Vorbringen erweitert und vertieft. Insbesondere haben sie noch vorgebracht, daß der Erlaubnisvorbehalt des § 9 Abs. 3 FBG auch gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der Verhältnismäßigkeit verstoße. Nach diesem Grundsatz könnten nur legitime öffentliche Interessen es rechtfertigen, die Aschenbeisetzung außerhalb öffentlicher Friedhöfe auf "besondere Fälle" zu beschränken. Solche legitimen öffentlichen Interessen aber lägen nicht vor. Randnummer 23 Die Antragsteller haben beantragt: das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- Juli 1966 - OS II 146/65 - nach § 49 Abs. 2 StGHG für kraftlos zu erklären, hilfsweise: festzustellen, daß dieses Urteil ihnen nach der Hessischen Verfassung zustehende Grundrechte verletze. Randnummer 24
- Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren angeschlossen und beantragt: die Urteile des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Main) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Randnummer 25 Er hat ausgeführt: Randnummer 26 Da das Friedhofs- und Bestattungswesen zu den Sachgebieten gehöre, auf welchen das Grundgesetz dem Bunde keine Gesetzgebungsbefugnis zuweise, gelte das Feuerbestattungsgesetz von 1934 nach allgemeiner Rechtsauffassung als Landesrecht fort. Zu Unrecht habe der Verwaltungsgerichtshof sich nur mit den Grundrechten des Grundgesetzes auseinandergesetzt und nicht berücksichtigt, daß die Grundrechte der Landesverfassungen, soweit sie mit den Grundrechten in Art. 1 bis 18 GG übereinstimmen oder einen umfassenderen Grundrechtsschutz als diese gewähren, nach Art. 142 GG selbständig neben den Bundesgrundrechten fortbestehen. Der Verwaltungsgerichtshof hätte daher prüfen müssen, ob die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung die Grundrechte der Hessischen Verfassung, insbesondere deren Art. 2 Abs. 1, beachtet habe. Bestattungsrecht und Totenfürsorge seien Ausfluß des Grundrechts der Menschenwürde ( Art. 3 HV , Art. 1 GG) und gehörten zum Bereiche der allgemeinen Handlungsfreiheit, die nur den sich aus Art. 2 Abs. 1 HV (Art. 2 Abs. 1 GG) ergebenden Schranken unterliege. Das Sittengesetz fordere eine würdige Bestattung des Toten, nicht aber grundsätzlich dessen Beisetzung auf einem öffentlichen Friedhof. Einen absoluten gesetzlichen Friedhofszwang habe es niemals gegeben. Zur Wahrung der Menschenwürde gehöre auch der Respekt vor dem erfüllbaren Willen des Verstorbenen. Das Sittengesetz könne daher dem Verlangen der Antragsteller nur entgegenstehen, wenn die Beisetzung auf ihrem Grundstück gegen die Menschenwürde verstoße, die Totenruhe nicht sichere oder die Pietät verletze. Das Habe der Verwaltungsgerichtshof weder geprüft noch für prüfungswert gehalten. Randnummer 27 Ein Friedhofszwang auch für Aschenreste könne dem § 9 Abs. 1 FBG nicht entnommen werden. Die in § 9 Abs. 3 FBG zugelassenen Ausnahmen bezögen sich lediglich auf den in Absatz 1 normierten Zwang, Aschenreste in ein Behältnis aufzunehmen und dieses beizusetzen. Dieses vorkonstitutionelle Recht und damit auch das Ermessen der Behörden, Bestattungen außerhalb öffentlicher oder kirchlicher Friedhöfe zu erlauben, sei durch die Grundrechte der Hessischen Verfassung modifiziert und durch die Bindung der Verwaltung an die Grundrechte ( Art. 26 HV ) begrenzt worden. Nur in dem Umfang, den höherwertigen Rechtsgüter kraft des Sittengesetzes oder der verfassungsmäßigen Ordnung erforderten, dürfe die in der Würde des Menschen begründete allgemeine Handlungsfreiheit eingeschränkt werden, wobei der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es verbiete, daß zur Erzielung eines bestimmten Erfolgs ein unverhältnismäßig tiefer Eingriff in die Freiheitsrechte des Bürgers stattfinde. Dieser verfassungsrechtlichen Lage trage das hessische Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom
- Dezember 1964 Rechnung. Es sei unverständlich und ungerechtfertigt, die Ausnahmen vom Friedhofszwang bei einer Feuerbestattung von strengeren Voraussetzungen abhängig zu machen als bei einer Erdbestattung. Indem der Verwaltungsgerichtshof den § 9 FBG in dieser Weise ausgelegt habe, habe er das Grundrecht der Antragsteller aus Art. 2 Abs. 1 HV verletzt. Bei der Überhöhung des staatlichen Friedhofszwangs zu einem absoluten Wert handele es sich nicht um eine Frage der bloßen Auslegung einfachen Rechts, sondern um eine Verkennung der Bedeutung des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit. Das Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichtshofs verletze spezifisches Verfassungsrecht. Randnummer 28
- Der Hessische Ministerpräsident hält die Anträge für zulässig, jedoch für unbegründet. Durch § 9 FBG sei nicht nur ein Bestattungs-, sondern auch ein Friedhofszwang mit dem Ziele vorgeschrieben, Beisetzungen außerhalb eines Friedhofs auch bei Feuerbestattungen möglichst auf besondere Fälle, d. h. auf besondere Härtefälle, zu beschränken. Der Erlaubnisvorbehalt habe deshalb nicht nur die Aufgabe, Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen zu überwachen, sondern, da sie aus mehreren Gründen unerwünscht seien, als Abweichung vom gesetzlichen Gebot nur dann zuzulassen, wenn die Befolgung des Gebots im konkreten Falle nicht zumutbar sei. Diese Regelung stelle sich als eine repressive Verbotsnorm mit der Möglichkeit eines Dispenses dar. Ein Dispens sei in das Ermessen der Verwaltungsbehörde gestellt, die bei der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens das vom Gesetzgeber mit dem Gebot oder Verbot angestrebte Ziel zu beachten habe. Randnummer 29 Das hessische Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom
- Dezember 1964 habe § 9 FBG unberührt gelassen; es hätte ihn aber aufheben müssen, wenn es die Vorschriften des § 4 des Friedhofsgesetzes auch auf Feuerbestattungen hätte erstrecken wollen. Im übrigen bestehe aber kein sachlicher. Unterschied zwischen den Regelungen des § 9 FBG und des § 4 des Friedhofsgesetzes, da auch letztere Bestimmung ein repressives Verbot der Bestattung außerhalb öffentlicher Friedhöfe enthalte, von dem die zuständige Behörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen unter den gleichen Voraussetzungen wie bei § 9 FBG Dispens erteilen könne. Randnummer 30 Die Regelung des § 9 FBG verletze keine Grundrechte der Antragsteller. Zwar könne die Beisetzung eines Verstorbenen an einem bestimmten Orte Zeichen eines Bekenntnisses sein, so daß eine Unterwerfung unter den Zwang unzumutbar sei; es sei aber Sache der Entscheidung im Einzelfalle, ob unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelumstände des Sachverhalts ein solcher besonderer Fall die Ausnahme rechtfertige. Die gesetzliche Regelung, die dieser Entscheidung nicht im Wege stehe, berühre das Grundrecht aus §
- HV ebensowenig wie das Recht auf menschliche Handlungsfreiheit ( Art. 2 Abs. 1 und 2 HV ). Die Handlungsfreiheit sei nur im Rahmen des Sittengesetzes und der verfassungsmäßigen Ordnung verbürgt, die beide als selbständige Schranke beständen. Es sei eine Verkennung der Rechtslage, anzunehmen, weil die Beisetzung der Urne auf dem Privatgrundstück nicht dem Sittengesetz widerspreche, hätten die Antragsteller einen Anspruch auf sie. Sie sei vielmehr unzulässig, weil sie dem Gesetz widerspreche. Nur dieses könne am Sittengesetz gemessen werden, wobei der weite Spielraum berücksichtigt werden müsse, der dem Gesetzgeber für seine politischen Entscheidungen eingeräumt sei. Dem sittlichen Empfinden der ganz überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung trage das Gesetz Rechnung; daß möglicherweise in besonderen Fällen die Beisetzung außerhalb eines Friedhofs die sittlichen Anschauungen Andersdenkender nicht verletze, mache die Regelung noch nicht zu einer sittenwidrigen. Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der Gesetzmäßigkeit und der Gewaltenteilung würden von § 9 FBG ebenfalls nicht verletzt. Die Ermessensentscheidungen der Verwaltungsbehörde seien an rechtsstaatliche Grundsätze gebunden, hätten den Gleichheitssatz und den Sinn des Gesetzes zu berücksichtigen, andernfalls sei das Ermessen nicht pflichtgemäß. Willkürliche oder ungleiche Behandlung der Bürger würden damit ausgeschlossen, rechtsstaatliche Bedenken durch die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ausgeräumt. Das Persönlichkeitsrecht, aus welchem das Recht und die Pflicht der Totenfürsorge hergeleitet werde, sei jedenfalls immer nur im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften geltend zu machen; es sei nicht dadurch verletzt, daß die Beisetzung auf einem - irgendeinem - öffentlichen Friedhof ohne Unterschied zwischen der Erd- und Feuerbestattung vorgeschrieben werde. Randnummer 31 Eine fehlsame, verfassungswidrige Auslegung des § 9 FBG , insbesondere des Abs. 3, sei im angefochtenen Urteil nicht festzustellen. Allerdings müßten die Gerichte bei der Gesetzesauslegung den Wertmaßstäben der Verfassung Rechnung tragen; doch sei es nicht Aufgabe der Verfassungsgerichte, gerichtliche Entscheidungen nur um deswillen unbeschränkt nachzuprüfen, weil eine unrichtige Entscheidung möglicherweise Grundrechte des unterlegenen Teiles berühre. Verfahrensgestaltung, Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts auf diesen Sachverhalt bleibe ausschließlich Sache der zuständigen Gerichte. Eine Grundrechtswidrigkeit liege noch nicht vor, wenn sich über die Richtigkeit einer Anwendung einfachen Rechts streiten lasse, auch dann nicht, wenn die dem Richter durch eine Generalklausel aufgetragene Abwägung widerstreitender Interessen zu einem fragwürdigen Ergebnis führe, weil den Interessen der einen oder der anderen Seite zu viel oder zu wenig Gewicht beigelegt werde. Den Erfordernissen des spezifischen Verfassungsrechts im Sinne dieser eingeschränkten Prüfungsmöglichkeiten halte das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs stand. Kein Grundrecht der Hessischen Verfassung sei verkannt; soweit der Tatbestand unter eine Rechtsnorm subsumiert sei, bewege sich der Verwaltungsgerichtshof im nicht überprüfbaren Bereich der Auslegung und Anwendung einfachen Rechtes. Es möge mißverständlich ausgedrückt sein, wenn im angefochtenen Urteil eine Ausnahme vom Friedhofszwang nur für gerechtfertigt gehalten werde, falls die maßgebenden Grundsätze für die Bestattung auf öffentlichen Friedhöfen eine Außerachtlassung notwendig erscheinen ließen; jedoch ergebe der Zusammenhang mit der nachfolgenden Prüfung und Wertung der vorgetragenen Gründe, daß der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung keineswegs in grundrechtsverletzender Weise eingeschränkt sei. Der repressive Charakter des § 9 Abs. 1 FBG sei nicht verkannt; daß eine Ausnahme nur zugunsten höherer Rechtsgüter oder bei sonst zwingenden Gründen zulässig sein dürfe, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Auslegung entspreche der Zielrichtung des Gesetzes; nur auf das Ergebnis der Auslegung, nicht auf die Einzelheiten der Begründung komme es an. Randnummer 32 Der Hessische Ministerpräsident hat eine Aufstellung über die Verwaltungspraxis bei der Zulassung von Ausnahmen vom Friedhofszwang vorgelegt. Randnummer 33
- Die Magistrate der Städte ... und ..., die zum Verwaltungsstreitverfahren beigeladen waren, wurden gemäß § 42 Abs. 2 StGHG angehört. Beide haben sich der Auffassung des Hessischen Ministerpräsidenten angeschlossen und weiter ausgeführt: Randnummer 34 a) Der Magistrat der Stadtverwaltung ...: Ein verhältnismäßig kleines Privatgrundstück sei keine geeignete Begräbnisstätte. Die Möglichkeit eines Verkaufs oder sonstigen Besitzwechsels gefährde die Totenruhe, da ein Erwerber oder Nachbesitzer nicht in die unzumutbare Lage versetzt werden dürfe, eine fremde Urnengrabstelle zu übernehmen und zu pflegen. Schließlich sei eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 1 HV zu befürchten, wenn ein jahrzehntelanger Familienbesitz einen besonderen Fall begründe, weil so ein Sonderrecht für Grundstücksbesitzer bestimmter Klassen geschaffen werde. Randnummer 35 b) Auch der Magistrat der Stadt ... befürchtet, außerstande zu sein, die ihm als Bestattungspolizei obliegende Pflicht, die Totenruhe des Verstorbenen zu gewährleisten, falls dieser im privaten Grundstück beigesetzt werde, zumal eine Veräußerung des Grundbesitzes nicht mehr die würdige Behandlung der Grabstelle garantiere, geschweige denn etwaige Erschließungsmaßnahmen bei Bebauung. Randnummer 36 III. Die Anrufung des Staatsgerichtshofs ist zulässig. Randnummer 37
- Nach Art. 131 Abs. 3 HV . § 45 Abs. 2 StGHG kann der Staatsgerichtshof von jedermann angerufen werden, der geltend macht, daß ein ihm von der Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei. Dies trifft auf die Antragsteller zu, die auch die Voraussetzung des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG erfüllt haben, wonach ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nur stattfindet, wenn der Antragsteller die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen das Urteil vom
- Juli 1966 nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einzulegen, war den Antragstellern nicht zumutbar (vgl. BVerfGE 9, 3 [7, 8]; 21, 260 [267]), weil die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu dem von den Antragstellern angestrebten Ziele geführt hätte, die Anwendung von - wie darzulegen sein wird - landesrechtlichen Vorschriften an den Grundrechten der Hessischen Verfassung zu messen. Die Frist des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG ist gewahrt. Randnummer 38
- Das Recht des Landesanwalts, sich diesem Verfahren anzuschließen, folgt aus § 18 Abs. 2 StGHG . Randnummer 39
- Der Staatsgerichtshof hat nur zu prüfen, ob das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- Juli 1966 als die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts auf der Verletzung eines von der Verfassung gewährten Grundrechts beruht ( § 48 Abs. 3 Satz 2 StGHG ). Das Urteil des Verwaltungsgerichts und die vorausgegangenen Bescheide der Verwaltungsbehörden unterliegen dieser Nachprüfung nicht. Randnummer 40
- Der Prüfungsbefugnis des Staatsgerichtshofs steht nicht entgegen, daß die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen ist. Denn nicht bei der Anwendung und Auslegung von Bundesrecht - einschließlich bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften - soll die von den Antragstellern geltend gemachte Grundrechtsverletzung begangen worden sein, sondern ausschließlich bei der Anwendung und Auslegung einer landesrechtlichen Vorschrift, nämlich des Feuerbestattungsgesetzes von
- Dieses ehemalige Reichsrecht gilt gemäß Art. 123 bis 125 GG als Landesrecht fort, da das Friedhofs- und Bestattungswesen nicht zu den Sachgebieten gehört, auf welchen das Grundgesetz dem Bunde Gesetzgebungsbefugnis zuweist (Art. 70 ff GG). Es ist auch nicht abgeändert worden; vielmehr hat das hessische Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom
- Dezember 1964 (GVBl. S. 225) in § 14 bestimmt, daß die Vorschriften des Feuerbestattungsgesetzes und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften unberührt bleiben. Randnummer 41 IV. Die Anträge sind auch begründet. Randnummer 42
- Der Staatsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht, das als eine Art Superrevisionsinstanz allgemein Entscheidungen der Gerichte rechtlich und tatsächlich nachprüfen könnte. Gestaltung des Verfahrens, Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, Auslegung des Rechtes und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der zuständigen Gerichte. Rechtsfehler, die hierbei vorkommen, sind für das Verfassungsgericht nur insoweit von Bedeutung, als sie in einem Verstoß gegen spezifisches Verfassungsrecht liegen, sei es, daß das Auslegungsergebnis Grundrechte verletzt, sei es, daß es auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung dieser Grundrechte beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. insbesondere BVerfGE 18, 92 f; 21, 216). Randnummer 43 In verfassungsrechtlich unangreifbarer Weise geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß in Deutschland heute überall Bestattungszwang bestehe, daß die Totenfürsorge eine öffentliche Aufgabe sei, die, soweit nicht Kirchengemeinden Begräbnisplätze zur Verfügung stellen, durch die Gemeinden zu erfüllen sei, und daß auch das Feuerbestattungsgesetz dementsprechend grundsätzlich die Beisetzung der Aschenreste auf einem öffentlichen Urnenfriedhof vorsehe. Randnummer 44 Die verfassungsrechtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs hat sich darauf zu beschränken, ob dieses Urteil bei der Anwendung und Auslegung des S 9 FBG Grundrechte der Hessischen Verfassung verletzt. Randnummer 45
- § 1 FBG lautet: Die Feuerbestattung ist der Erdbestattung grundsätzlich gleichgestellt; sie unterliegt den durch die Sicherheit der Rechtspflege gebotenen Einschränkungen. Randnummer 46 § 9 FBG lautet:
(1)Die Aschenreste jeder Leiche sind in ein amtlich zu verschließendes Behältnis aufzunehmen und in einer Urnenhalle, einem Urnenhain, einer Urnengrabstelle oder in einem Grabe beizusetzen.
(2)Es ist Vorsorge zu treffen, daß jederzeit festgestellt werden kann,
- von wem die Aschenreste herrühren,
- wo die Aschenreste des Verstorbenen aufbewahrt werden.
(3)Ausnahmen von der Bestimmung des Absatzes 1 können in besonderen Fällen durch die Polizeibehörde des Einäscherungsortes, soweit nötig, im Benehmen mit der Polizeibehörde des Ortes, an dem die Verwahrung der Aschenreste stattfinden soll, zugelassen werden. Randnummer 47
- Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt nicht das Grundrecht der Antragsteller aus Art. 9 HV , der bestimmt, daß Glaube, Gewissen und Überzeugung frei sind. Dieses Grundrecht der Hessischen Verfassung stimmt inhaltlich mit dem Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 GG überein, das die Freiheit des Glaubens und des Gewissens sowie die Freiheit des religiösen Bekenntnisses für unverletzlich erklärt. Art. 9 HV gilt deshalb gemäß Art. 142 GG fort. Es ist ohne Bedeutung, daß der Verwaltungsgerichtshof nur die Frage erörtert hat, ob die Antragsteller sich für ihr Begehren auf das Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 GG berufen können, Art. 9 HV aber unerörtert gelassen hat. Randnummer 48 Die Verneinung dieser Frage durch den Verwaltungsgerichtshof begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar beschränkt sich die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und der Überzeugung nicht auf ein inneres Verhalten, sondern umfaßt auch die äußere Betätigung dieser Freiheit. Damit ist ausdrücklich das Recht anerkannt, sich zu einem religiösen Glauben oder einer Weltanschauung zu bekennen oder nicht zu bekennen, seine Überzeugung anderen mitzuteilen oder zu verschweigen, sie im gesellschaftlichen Leben zu betätigen oder solche Betätigung zu unterlassen (Zinn-Stein, Hessische Verfassung, Kommentar,
- Band, 1954, Anm.
Art. 9; Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs P.St. 388 vom 27. Oktober 1965, St
A. S. 1394 ff). Die Beisetzung einer Urne mit den Aschenresten eines Verstorbenen ist jedoch weder ein positives noch ein negatives religiöses oder weltanschauliches Bekenntnis. Auf öffentlichen Friedhöfen ruhen - im Gegensatz zu sog. konfessionellen Friedhöfen, die nur für die verstorbenen Angehörigen eines bestimmten religiösen Bekenntnisses angelegt sind - nicht nur die Toten verschiedener Bekenntnisse, sondern auch die Toten nebeneinander, die zu ihren Lebzeiten keinem religiösen Bekenntnis angehört, ja sogar die Zugehörigkeit zu einem solchen ausdrücklich abgelehnt haben. Dabei kann es dahinstehen, ob der Verwaltungsgerichtshof die weltanschauliche Überzeugung des Verstorbenen und seiner Hinterbliebenen zutreffend gewürdigt hat, indem er sie als sog. pythagoreischen Humanismus bezeichnet, oder ob die von den Antragstellern gewählte Aussage, jene Überzeugung gründe sich auf die übereinstimmenden letzten Vorstellungen der Welthochreligionen, der Eigenart ihrer Weltanschauung besser gerecht wird. Keinesfalls wollte nämlich der Verstorbene, wie die Antragsteller vortragen, und wollen diese selbst die Beisetzung der Aschenurne auf dem eigenen Grundstück als die Verhaltensvorschrift eines bestimmten Bekenntnisses auffassen, noch wollen sie darin eine religiöse Kulthandlung sehen. Ist aber die Beisetzung auf einem öffentlichen Friedhof nicht Ausdruck eines - positiven oder negativen - religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses, und soll auch die Beisetzung auf dem eigenen Grundstück kein solcher Ausdruck sein, so kann die Freiheit des Bekenntnisses nicht durch die Verweigerung der Beisetzung auf dem eigenen Grundstück verletzt werden. Randnummer 49 4. Mit Recht aber berufen sich die Antragsteller auf ihr Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 HV . Nach Art. 2 Abs. 1 HV ist der Mensch frei; er darf tun und lassen, was die Rechte anderer nicht verletzt oder die verfassungsmäßige Ordnung des Gemeinwesens nicht beeinträchtigt. Nach Art. 2 Abs. 2 HV kann niemand zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, wenn nicht ein Gesetz oder eine auf Gesetz beruhende Bestimmung es verlangt oder zuläßt. Randnummer 50 Art. 2 Abs. 1 HV stimmt zwar nicht dem Vorlaut, aber dem Inhalt nach mit Art. 2 Abs. 1 GG überein; Art. 2 Abs. 2 HV enthält den gleichen Rechtsgedanken wie Art. 20 Abs. 3 GG, ist jedoch als Grundrecht ausgestaltet. Beide Bestimmungen gelten also gemäß Art. 142 GG fort (Zinn-Stein, a.a.O., Anm. 1 zu Art. 2). Randnummer 51 Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit ist eine notwendige Folgerung aus der Menschenwürde, die Art. 3 HV als selbständiges Grundrecht schützt. Die Würde des Menschen gehört zu den tragenden Konstitutionsprinzipien der Verfassung, die auch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit beherrschen (so BVerfGE 6, 32 [36] für das Verhältnis des Art. 1 GG zu Art. 2 Abs. 1 GG). Die freie menschliche Persönlichkeit und ihre Würde bilden sowohl im Sinne des Grundgesetzes wie auch der Hessischen Verfassung einen höchsten Rechtswert (BVerfGE 12, 53; Zinn-Stein, a.a.O., Vorbemerkung V vor Art. 1, Anm.
Art. 2, Anm.
4 zu Art. 3). Zur allgemeinen Handlungsfreiheit als der notwendigen Folgerung aus der freien menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde gehört auch das Recht der Angehörigen eines Verstorbenen, Art und Ort der Bestattung unter Achtung des letzten Willens zu bestimmen, d. h. in dem der Würde des Menschen zugeordneten Bereiche der Totenfürsorge eine individuelle Entscheidung zu treffen (vgl. OVG Berlin, DÖV 1964, Seite 557 und 559). Randnummer 52 Schranken findet das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nur dort, wo die Rechte anderer oder das Sittengesetz verletzt oder die verfassungsmäßige Ordnung beeinträchtigt wird. Randnummer 53
- a)Die Möglichkeit, daß Rechte anderer verletzt werden könnten, wenn die Asche des Verstorbenen auf dem seinen Hinterbliebenen gehörigen Grundstück beigesetzt wird, scheidet aus; sie ist auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht in Erwägung gezogen worden. Randnummer 54
- b)In verfassungsrechtlich nicht nachprüfbarer Weise geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß es dem sittlichen Empfinden des weit überwiegenden Teiles der Bevölkerung entspreche, die Toten auf gemeinsamen Friedhöfen zu bestatten, für die Totenruhe Sorge zu tragen und Gefahren der Störung dieser Ruhe zu verhindern, die mit der Pietät vor dem Andenken an die Verstorbenen unvereinbar sind, so daß die in § 9 FBG getroffene Regelung mit der im Volke herrschenden sittlichen Auffassung übereinstimme, die Aschenreste von Toten nur ausnahmsweise außerhalb eines öffentlichen Friedhofs beisetzen zu lassen. Doch ist der Verwaltungsgerichtshof offenbar selbst nicht der Auffassung, das Sittengesetz verbiete die Beisetzung von Aschenresten auf einem privaten Grundstück schlechthin; sonst wäre es unverständlich, daß er "Ausnahmen auf Einzelfälle beschränken", also durchaus anerkennen will, daß Einzelfälle vorliegen können, in denen das Sittengesetz der Erfüllung eines solchen Wunsches nicht entgegensteht. Mit dem Hinweis auf das Sittengesetz kann aber das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit im Einzelfalle nur dann eingeschränkt werden, wenn der begehrten Einzelbefugnis entweder allgemein oder mit Rücksicht auf die besonderen Umstände eben dieses Einzelfalles eine übergeordnete Norm des Sittengesetzes entgegensteht. Darüber enthält das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nichts. Es verletzt das Grundrecht der Handlungsfreiheit insofern, als es die Bewilligung einer Ausnahme an der Schranke des Sittengesetzes scheitern läßt, ohne zu erörtern, worin die Sittenwidrigkeit der begehrten Ausnahme liegen sollte. Randnummer 55
- c)Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit auch insofern verkannt, als er angenommen hat, der von den Antragstellern begehrten Ausübung ihres Bestattungsrechts stehe die weitere Vorbehaltsschranke des Art. 2 Abs. 1 GG ( Art. 2 Abs. 1 HV ), die verfassungsmäßige Ordnung, entgegen. Es trifft zu, daß unter dem Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung die Gesamtheit der Normen zu verstehen ist, die formell und materiell im Einklang mit den obersten Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen (BVerfGE 6, 32 [41]). Eine solche Norm ist § 9 FBG . Randnummer 56 Der Staatsgerichtshof teilt die gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 9 FBG vorgebrachten Bedenken nicht. Wenn auch aus dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit unmittelbar das Recht folgt, die hieraus sich ergebenden Einzelbefugnisse zu verwirklichen, so bedeutet das nicht, daß der Gesetzgeber schlechthin gehindert wäre, die Ausübung solcher Befugnis zu überwachen; er kann - unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung - ein präventives Prüfungsverfahren anordnen und darf die Rechtsausübung von einer behördlichen Erlaubnis abhängig machen (BVerfGE 8, 71 [76]; 20, 150 [154 f]). Dem trägt § 9 FBG Rechnung, indem er in Absatz 3 Ausnahmen von der Regel des Absatzes 1 gestattet. Die rechtliche Bedeutung der Erlaubnis nach Absatz 3 besteht darin, daß die vorläufige Sperre, die durch Absatz 1 der Rechtsausübung zunächst gesetzt ist, aufgehoben wird; dem Grundrechtsträger steht ein Rechtsanspruch auf die Erlaubnis zu, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des objektiven Rechts vorliegen (BVerfGE 20, 155), § 9 FBG wäre verfassungswidrig, wenn er den Rechtsanspruch auf eine Erlaubnis nach Absatz 3 nicht enthielte. Randnummer 57 Unbegründet sind auch die von den Antragstellern aus den rechtsstaatlichen Prinzipien der Bestimmtheit der Gesetze, der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gewaltenteilung hergeleiteten verfassungsmäßigen Bedenken gegen § 9 Abs. 3 FBG . Randnummer 58 § 9 Abs. 3 FBG ist nicht wegen Unbestimmtheit der Ermächtigung an die Behörde, Ausnahmen zu bewilligen, verfassungswidrig. Mit rechtsstaatlichen Grundsätzen wäre solche Unbestimmtheit unvereinbar (Art. 20 GG). Daß auch Ermächtigungen des Gesetzgebers an die Exekutive zur Regelung von Einzelfällen so bestimmt und begrenzt sein müssen, daß Eingriffe in die Rechte des Staatsbürgers meßbar und in gewissem Umfang für ihn voraussehbar und berechenbar sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (BVerfGE 8, 71 [76], 8, 274 [325 f] ; 9; 137 [147]; 14, 105). Sie betrifft Eingriffe in die Ausübung rechtlich geschützter Befugnisse des Staatsbürgers, insbesondere in das Eigentum und in die Berufsfreiheit. Im vorliegenden Falle handelt es sich hingegen um die Genehmigung der Beisetzung einer Urne auf einem privaten Grundstück. Ob an die Ermächtigung zur Erteilung oder Versagung einer derartigen Genehmigung die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Ermächtigung zum Eingriff in geschützte Rechte, kann aber dahinstehen. Denn selbst dann, wenn dies erforderlich wäre, hält § 9 Abs. 3 FBG rechtsstaatlichen Anforderungen stand. Randnummer 59 Gegenstand, Zweck und Ausmaß der behördlichen Ermächtigung lassen sich aus den §§ 1 und 9 FBG entnehmen. Es genügt, daß die Ermächtigung Inhalt, Zweck und Ausmaß erkennen läßt; für ihre Auslegung gelten die allgemeinen Grundsätze (BVerfGE 8, 274 [307]). Ihr Inhalt und ihr Gegenstand ergeben sich aus dem Tatbestand des § 9 Abs. 3 FBG ohne weiteres, nämlich Ausnahmen von der Beisetzung auf einem öffentlichen Friedhof in besonderen Fällen zuzulassen. Soweit die Behörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, darf sie die Ausnahmegenehmigung nicht aus sachfremden oder sogar willkürlichen Gründen versagen. Das verbietet die nach dem Inhalt der Vorschrift noch mögliche rechtsstaatliche Auslegung. Randnummer 60 Durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die in § 9 Abs. 1 FBG enthaltene Einengung der Handlungsfreiheit des Einzelnen mit dem Ziele, das sittliche Empfinden der Allgemeinheit zu wahren, verletze die freiheitliche Grundordnung deshalb nicht, weil dadurch, daß hier der Wille der Allgemeinheit vorangestellt werde, der Würde des Menschen in besonderem Maße Rechnung getragen sei. Verlangte § 9 FBG vom Einzelnen ohne Ausnahme, daß er seinen Willen hinter den der Allgemeinheit zurückstelle, so trüge er damit nicht nur nicht der Würde des Menschen in besonderem Maße Rechnung, sondern er verletzte sie und das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit. § 9 FBG wäre verfassungswidrig, wenn er nicht in Absatz 3 Ausnahmen von der Regel des Absatzes 1 zuließe. Das hat der Verwaltungsgerichtshof verkannt, indem er es mit dem Hinweis auf die Regel des § 9 Abs. 1 FBG ablehnt, eine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 zuzulassen. Folgte man ihm, so wäre eine Ausnahme nach Abs. 3 nie zulässig, weil ihr immer die Regel des Absatzes 1 entgegenstünde. § 9 Abs. 3 FBG ist aber gerade die verfassungsrechtlich unerläßliche Ergänzung zu § 9 Abs. 1 FBG : Die Grundrechte einschränkende Regelung des Absatzes 1 wird erst dadurch zulässig, daß Absatz 3 Ausnahmen vorsieht und mit einem Rechtsanspruch auf Erteilung ausstattet (vgl. Bachof, Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, JZ 1966, Seite 224 ff unter Nr. 19 zu BVerwGE 17, 315). Randnummer 61 V. Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs beruht also auf der Verletzung des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 HV . Es ist nach § 49 Abs. 2 StGHG für kraftlos zu erklären. Randnummer 62 Dem steht nicht entgegen, daß der Bayerische Verfassungsgerichtshof in ständiger Praxis (vgl. BayVerfGHE 2, 9 [13]; 11, 90 [96]; 14, 49 [53]) in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangene Entscheidungen, die unter Verletzung der Bayerischen Verfassung zustande gekommen sind und mit der Verfassungsbeschwerde nach bayerischem Landesverfassungsrecht angegriffen werden, nicht aufhebt, sondern lediglich den Verstoß gegen die Bayerische Verfassung feststellt, Bestand und Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung also unangetastet läßt (vgl. BVerfGE 22, 267 [272] = NJW 1967, 1955 ). Denn im Gegensatz zum bayerischen Verfassungsrecht sieht das hessische Gesetz über den Staatsgerichtshof die Kraftloserklärung eines von einem Gericht des Landes Hessen erlassenen rechtskräftigen Urteils ausdrücklich vor. Randnummer 63 § 49 Abs. 2 StGHG überläßt es dem Staatsgerichtshof, ob er in der Sache selbst entscheiden oder die Sache an die Vorinstanz des Gerichts, dessen Urteil für kraftlos erklärt wird, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen will. Randnummer 64 In der Sache selbst entscheiden könnte der Staatsgerichtshof nur dann, wenn es im Verwaltungsstreitverfahren ausschließlich um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung gegangen wäre; zur Entscheidung in der Sache selbst unter Berücksichtigung anderer als verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte ist der Staatsgerichtshof nicht zuständig (Zinn-Stein, Die Hessische Verfassung, Kommentar 1963, Anm. B 19 m Abs.
Art. 131- 133).
Es wird Sache des Verwaltungsgerichtshofs sein, unter Beachtung der vorstehend dargelegten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte, an die er gebunden ist ( § 49 Abs. 1 StGHG ), in der Sache selbst zu entscheiden. Randnummer 65 Entgegen dem Wortlaut des § 49 Abs. 2 StGHG war auch nicht die Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Main) als die Vorinstanz des Gerichts, dessen Urteil für kraftlos erklärt wird, sondern die Zurückverweisung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof auszusprechen. Da nämlich nur die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs als des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts vom Staatsgerichtshof darauf nachgeprüft werden kann, ob sie auf der Verletzung eines von der Verfassung gewährten Grundrechts beruht ( § 48 Abs. 3 Satz 2 StGHG ), ist die Zurückverweisung an die Vorinstanz, deren Entscheidung vom Staatsgerichtshof nicht nachgeprüft und infolgedessen auch nicht für kraftlos erklärt werden kann, rechtlich nicht möglich. Der entgegenstehende Wortlaut des § 49 Abs. 2 StGHG beruht offenbar auf einem Redaktionsversehen (a. A. Zinn-Stein, Die Hessische Verfassung, Kommentar 1963, Anm. B 19 m Abs. 1 zu Art. 131 - 133). Randnummer 66 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021962