Grundrechtsklage - Erschöpfung des Rechtswegs und Prüfungskompetenz des Hessischen Staatsgerichtshofs Leitsatz
(231)). Ebenso wenig kommt es hier darauf an, ob § 48 Abs. 4 StGHG bei bundesgesetzlich geregelten Verfahren noch angewendet werden kann oder gegenstandslos geworden ist (P. St. 466 in ESVGH 18, 6 ff). Einen Antrag auf Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor Abgabe der Sache an das Bundesverwaltungsgericht hat der Antragsteller jedenfalls nicht gestellt. Randnummer 16
- Die Eingabe des Antragstellers an den Staatsgerichtshof vom
- Dezember 1967, die am
- Dezember 1967 eingegangen ist, ist rechtzeitig. Wie nach BVerfGE 16, 1 ff die Zurückweisung des Rechtsmittels die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG neu in Lauf setzt, so begann auch im vorliegenden Falle die Frist des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG mit der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Oktober 1967, der an den Antragsteller am
- November 1967 abgesandt worden ist. Nunmehr war der Rechtsweg im Sinne des § 48 Abs. 3 StGHG erschöpft und bestand die Möglichkeit der Erhebung einer Grundrechtsklage gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs. Randnummer 17 Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht als höchstes zuständiges Bundesgericht in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren sich mit der Sache befasst hat, sonst wäre immer dann, wenn die Grundrechtsklage fristgerecht nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben worden ist, eine Prüfung der Verletzung von Grundrechten der Hessischen Verfassung ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom
- Juli 1967 – 2 BvR 639/66–, BVerfGE 22, 267 (270 – 272) = DÖV 1967, 750 = NJW 1967, 1955 ) hat zwar dahingestellt sein lassen, welche Folgerungen sich daraus für das Verhältnis der Verfassungsbeschwerde nach Bundesrecht und nach Landesrecht im einzelnen ergeben; es hat aber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass zwischen dem materiellen Gehalt eines Grundrechts und der Möglichkeit seiner mehrfachen Garantie unterschieden werden muss. Das bedeutet, dass über die Verletzung eines vom Grundgesetz garantierten Grundrechts ausschließlich das Bundesverfassungsgericht, über ein von der Verfassung des Landes Hessen gewährleistetes inhaltsgleiches, nach Art. 31, 142 in Verbindung mit Art. 1 bis 18 GG fortgeltendes Grundrecht ausschließlich der Staatsgerichtshof des Landes Hessen ( Art. 131 HV ) verbindlich zu entscheiden haben, selbst dann, wenn die Grundrechtsvorschriften des Grundgesetzes und die gemäß Art. 142 GG in Kraft gebliebenen Bestimmungen der Landesverfassungen je nur ein und dasselbe Grundrecht schützen. Randnummer 18 Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers ist weder einer Grundrechtsklage vor dem Staatsgerichtshof vorgreiflich, noch ist eine widersprüchliche Auslegung von Grundrechtsvorschriften zu befürchten; denn das Bundesverwaltungsgericht ist nicht befugt, Entscheidungen auf etwaige Verletzung von Landesrecht – also auch von Grundrechtsvorschriften der Landesverfassung – hin zu überprüfen. Seine Entscheidung kann nicht an der Hessischen Verfassung gemessen werden. An ihr kann nur die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gemessen werden, und zwar nur insoweit, als er hessisches Landesrecht und nicht Bundesrecht angewendet hat (vgl. Hess. StGH, P. St. 225, 304, 347, 348, 353, 391, 392, 501, 504, 521 und 523). Im Grundrechtsbereich verbleibt es dabei, dass die Verfassungsräume von Bund und Ländern selbständig nebeneinander stehen (so auch BVerfGE 4, 178
(278); Schäfer, JZ 1951, 200). Der Staatsgerichtshof ist deshalb auch in der Auslegung der Landesgrundrechtsbestimmungen unabhängig vom Grundgesetz (vgl. Rüfner, DÖV 1967, 668 ff). Dass das Bundesverwaltungsgericht es abgelehnt hat, die Revision zuzulassen, bedeutet eine Bestätigung des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der somit formal als höchstes Gericht in der Sache selbst entschieden hat (vgl. P. St. 463). Dies ist indes im Hinblick auf die voneinander unabhängigen Grundrechtsräume nicht von entscheidender Bedeutung. Wesentlich ist vielmehr, dass zwischen Erschöpfung des Rechtsweges (im Zusammenhang mit der Fristwahrung) und der Prüfungskompetenz (Jurisdiktionsbefugnis innerhalb des jeweiligen Verfassungsraumes) unterschieden werden muss. Das bedeutet, dass trotz des grundsätzlichen und auch – wie dargelegt – sinnvollen Erfordernisses der Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts als des hier zuständigen Revisionsgerichts nicht dieses, sondern der Hessische Verwaltungsgerichtshof als das höchste zuständige Gericht anzusehen ist, das – jedenfalls im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG – in der Sache entschieden hat. Randnummer 19
- Gleichwohl ist die auf der Eingabe des Antragstellers vom
- Dezember 1967 und seinen weiteren Eingaben beruhende Grundrechtsklage unzulässig. Randnummer 20 Soweit das Vorbringen des Antragstellers in seiner Eingabe vom
- April 1967 und in allen seinen späteren Eingaben und Anträgen sich gegen Maßnahmen und Entscheidungen des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr, des Hessischen Straßenbauamtes in ... und des Hessischen Landesamts für Straßenbau in Wiesbaden richten, die vor dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs liegen, sind sie schon deshalb unzulässig, weil der Staatsgerichtshof nur nachprüfen kann, ob diese Entscheidung auf der Verletzung eines von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrechts beruht ( § 48 Abs. 3 Satz 2 StGHG ); nur diese Entscheidung, aber keine ihr vorangegangene Maßnahme kann vom Staatsgerichtshof aufgehoben werden ( § 49 Abs. 2 StGHG ). Randnummer 21 Der Staatsgerichtshof ist auch kein Rechtsmittelgericht, das als eine Art Superrevisionsinstanz allgemein Entscheidungen der Gerichte rechtlich und tatsächlich nachprüfen könnte, wie offenbar der Antragsteller annimmt. Gestaltung des Verfahrens, Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, Auslegung des Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der zuständigen allgemeinen Gerichte. Rechtsfehler, die hierbei vorkommen, sind für den Staatsgerichtshof nur insoweit von Bedeutung, als sie in einem Verstoß gegen spezifisches Verfassungsrecht liegen (Hess. StGH, P. St. 190, 344, 347, 383, 427, 477, 488, 503 – 505 – 512, 508 und 528; vgl. auch BVerfGE 18, 92 f; 21, 216). Das Vorbringen des Antragstellers gibt für eine solche Annahme keine Veranlassung. Randnummer 22 Die Verfassungsmäßigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs wird nicht dadurch berührt, dass dieses Gericht, wie der Antragsteller meint, seine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt habe. Abgesehen davon, dass einen solchen Verstoß bereits das Bundesverwaltungsgericht verneint hat, handelt es sich hierbei nicht um eine Verletzung der Grundrechte der Hessischen Verfassung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur im Grundgesetz als Grundrecht normiert (Art. 103 Abs. 1 GG), nicht aber in der Hessischen Verfassung (vgl. Hess. StGH, P. St. 310, 330, 331, 389, 516, 518). Eine Prüfung der Verletzung von Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung durch den Staatsgerichtshof ist gleichfalls nicht zulässig. Randnummer 23 Die weiteren Einwendungen des Antragstellers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs betreffen ebenfalls nicht dessen Verfassungsmäßigkeit, sondern beziehen sich auf die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom
- September 1967, auf dem die Inanspruchnahme von Teilen des Grundstücks beruht. Die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsverfahrens ist vom Verwaltungsgerichtshof ebenso überprüft worden wie etwaige Ermessensfehler der Behörden, nachdem er die tatsächlichen Verhältnisse des auf dem in die Planfeststellung einbezogenen Geländes anhand der Lagepläne und durch Augenscheinseinnahme festgestellt hatte. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die von dem Antragsteller vorgeschlagene Ersatzlösung aus Gründen des Verkehrs, der Bautechnik und der Kosten nicht realisierbar sei, unterliegt nicht der beschränkten Nachprüfung durch den Staatsgerichtshof. Soweit der Antragsteller auf frühere Verhandlungen und deren Ergebnis Bezug nimmt und deswegen die Hilfe des Staatsgerichtshofs erbittet, kann nur darauf hingewiesen werden dass jener die Befugnisse eines Verfassungsgerichts verkennt. Gerade weil die von dem Antragsteller angestrebte Lösung mangels Übereinstimmung der Beteiligten und aus Gründen des öffentlichen Wohls und der Verkehrssicherheit nicht möglich gewesen ist, ist das Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden, das der Verwaltungsgerichtshof für rechtmäßig erachtet hat. Seine Entscheidung beruht auf der Auslegung und Anwendung einfachen Gesetzesrechts und ist einer verfassungsrechtlichen Prüfung insoweit nicht zugänglich. Der vom Antragsteller behauptete Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 und Art. 45 HV ist nicht schlüssig dargetan. Er wird überdies auch nicht dem Verwaltungsgerichtshof, sondern dem Minister für Wirtschaft und Verkehr und den Straßenbaubehörden vorgeworfen. Randnummer 24 Da nach alledem die Anträge der Grundrechtsklage unzulässig sind, können sie durch Beschluss zurückgewiesen werden. Damit wird auch die von dem Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung zur Abwendung der von dem Landesamt für Straßenbau betriebenen vorläufigen Besitzeinweisung gegenstandslos. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021966