Leitsatz 1. Nach Art. 133 HV ist Voraussetzung für die Vorlage, dass ein Gericht eine Rechtsverordnung für verfassungswidrig hält, auf deren Gültigkeit es bei einer Entscheidung ankommt. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar ist. Nur bei offensichtlicher Unhaltbarkeit muss die Ansicht des vorlegenden Gerichts außer Betracht bleiben. 2. Art. 107 HV und Art. 118 HV bilden einen gemeinsamen Rahmen für das in Hessen geltende Verordnungsrecht. Der Verfassungsgeber hat mit ihnen eine Begrenzung der Befugnis der Exekutive zum Erlass von Verordnungen festgelegt, die sich sowohl auf den Kreis der Ermächtigten als auch auf den Inhalt des durch Verordnungen zu regelnden Rechts bezieht. Aus Art. 118 HV ist als allgemeiner Grundsatz abzuleiten, dass bei dem in Hessen zu erlassenden Verordnungsrecht das Gewaltenteilungsprinzip zu beachten ist. Aus dem Wortlaut des Art. 107 HV ergibt sich für den Inhalt der Ausführungsverordnungen dieser Grundsatz zwar nicht. Er gilt dennoch für diese Ausführungsverordnungen, denn der Maßstab für die inhaltliche Gestaltung dieses Verordnungsrechts ist auch zugleich der aus Art. 118 HV abzuleitende allgemeine Grundsatz der Gewaltenteilung. Darin ist das die Hessische Verfassung beherrschende Strukturprinzip der grundsätzlichen Unabhängigkeit der drei Gewalten zum Ausdruck gekommen, von dem hessisches Verordnungsrecht nicht ausgeschlossen werden kann, wenn es verfassungsgemäß gestaltet werden soll. Tenor 1. § 2 der Hessischen Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz vom 8. Juli 1968 (GVBl. I S. 197) ist mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. 2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 I. 1.) In ihrer Entschädigungssache erhob ..., geb. ... mit Schriftsatz vom 30. Juli 1968 Klage bei der 3. Entschädigungskammer des Landgerichts Darmstadt, mit der sie unter Abänderung des Bescheides der Entschädigungsbehörde beim Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 24. Juni 1968 die Verurteilung des Landes Hessen zur Zahlung weiterer 3.150,– DM wegen Schadens an Freiheit begehrte. Sie beantragte, den Rechtsstreit an das Landgericht Wiesbaden zu verweisen. Die 3. Entschädigungskammer des Landgerichts Darmstadt beschloß am 12. September 1968 gemäß Art. 133 der Hessischen Verfassung – HV –, daß auf dem Dienstwege eine Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs zur Frage eingeholt werden solle, ob § 2 der Hessischen Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz – HZVO – vom 8. Juli 1968 (GVBl. I S. 197) gegen Art. 107 HV verstoße. In den Gründen des Vorlagebeschlusses ist ausgeführt: An der Stattgabe des Verweisungsantrages sehe sich die erkennende Kammer gehindert, weil sie der Auffassung sei, § 2 HZVO 1968 sei wegen Vorstoßes gegen Art. 107 HV verfassungswidrig. Diese Verordnung sei zwar von der Landesregierung als Verordnunggeber erlassen worden; § 2 HZVO sei aber zur Ausführung des Bundesentschädigungsgesetzes – BEG – in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 1966 (BGBl. I S. 525), weder bestimmt noch geeignet noch erforderlich. Das ergebe sich schon daraus, daß diese Vorschrift durch die in § 208 Abs. 2 Satz 1 BEG erteilte Ermächtigung nicht gedeckt werde. Diese Bestimmung gehe davon aus, daß eine organisatorische Zusammenfassung von Entschädigungssachen nötig werden könnte. Deshalb werde den Ländern die Möglichkeit eröffnet, einem Landgericht die Entschädigungssachen von mehreren Landgerichtsbezirken zuzuweisen. Eine Zusammenfassung der Bezirke Darmstadt und Wiesbaden sei jedoch bei der Schaffung des § 2 HZVO begrifflich nicht mehr möglich gewesen, weil im Juli 1968 infolge der Vereinigung der Regierungsbezirke Wiesbaden und Darmstadt mit Wirkung vom 6. Mai 1968 eine Entschädigungsbehörde in Wiesbaden nicht mehr bestanden habe. Entschädigungssachen im Sinne des § 208 Abs. 2 Satz 1 BEG seien zu dem genannten Zeitpunkt nur noch beim Landgericht Darmstadt angefallen; eine Verlagerung der Zuständigkeit könne aber auf § 208 Abs. 2 Satz 1 BEG nicht gestützt werden. Randnummer 2 An dieser Beurteilung vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, daß beim Landgericht in Wiesbaden noch Sachen nach § 211 Abs. 2 und 3 BEG anhängig werden könnten. Für diese zahlenmäßig geringen Ausnahmefälle sei ohnehin beim Landgericht am Sitz der Regierung eine eigene Zuständigkeit bestimmt, die mit dem Begriff "Entschädigungssachen" in § 208 Abs. 2 Satz 1 BEG nicht gemeint sei. Selbst wenn man aber den Begriff der Ermächtigung so weit fassen wollte, fehle es in § 2 HZVO an der in der Ermächtigung genannten Voraussetzung, daß die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung und schnellere Erledigung der Verfahren erforderlich sei. Die betroffenen Streitigkeiten könnten dadurch weder beschleunigt noch gefördert werden. Da die Mehrzahl der Fälle gewisse Spezialkenntnisse erfordere, diese Prozesse aber bisher nie in Wiesbaden bearbeitet worden seien, sei zu befürchten, daß die Entscheidungen wegen der notwendigen Einarbeitung neuer Richter in Wiesbaden später als in Darmstadt getroffen würden. Die Kammer betrachtet deshalb die Bestimmung des § 2 HZVO als Ausfluß sachfremder Erwägungen und als nicht im Rahmen der durch Art. 107 HV bestimmten Funktionen ergangen. Randnummer 3 Der Oberlandesgerichtspräsident in Frankfurt/Main hat unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluß um Entscheidung gebeten. 2.) Der Hessische Ministerpräsident hat beantragt, der Staatsgerichtshof möge feststellen: Randnummer 4 Die Vorlage des Landgerichts Darmstadt vom 12. September 1968 ist unzulässig, Randnummer 5 hilfsweise, Randnummer 6 § 2 der Hessischen Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz – HZVO – vom 8. Juli 1968 (GVBl. I S. 197) ist mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. Randnummer 7 Er hat ausgeführt: Aus der Begründung des Vorlagebeschlusses ergebe sich, daß die Bedenken sich nicht auf die Verfassungsmäßigkeit, sondern auf die Gesetzmäßigkeit der Vorschrift bezögen. Das Gericht sei in Wahrheit der Auffassung, die Landesregierung habe mit dem Erlaß des § 2 HZVO den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Rechtsetzungsspielraum überschritten. Das sei keine verfassungsrechtliche Frage; sie müsse vom Gericht selbst entschieden werden. Randnummer 8 Neben der gesetzlichen Ermächtigung in § 208 Abs. 2 Satz 1 BEG könne auch nicht die verfassungsunmittelbare Ermächtigung in Art. 107 HV herangezogen werden; Art. 107 HV beziehe sich nur auf Landesgesetze. Die Frage, welches Landesorgan Rechtsverordnungen zur Ausführung von Bundesgesetzen erlassen könne, werde dagegen von Art. 80 Abs. 1 GG beantwortet. Art. 107 HV könne auch nicht als Prüfungsmaßstab für die Ermächtigungsnorm in § 208 Abs. 2 Satz 1 BEG dienen. Art. 107 HV komme vielmehr nur als Ermächtigungsrahmen für die auf ihn gestützten Verordnungen in Betracht. Randnummer 9 Hieraus könne kein allgemeiner Verfassungsgrundsatz hergeleitet werden, der Grenzen für die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen zöge. Selbst wenn das der Fall wäre, könnte er allenfalls Maßstab für die einer Rechtsverordnung zu Grunde liegende Ermächtigung sein. Eine solche Prüfung verbiete sich aber hier, weil die Ermächtigung Bundesrecht sei und deshalb vom Staatsgerichtshof nicht auf ihre Vereinbarkeit mit allgemeinen Grundsätzen der Hessischen Verfassung überprüft werden könne. Der gestellte Antrag müsse daher als unzulässig zurückgewiesen werden. Randnummer 10 Die Vorlage sei aber auch unbegründet, weil § 2 HZVO den Ermächtigungsrahmen des § 208 Abs. 2 Satz 1 BEG nicht überschreite. Randnummer 11 Das Ziel der Zusammenfassung der Rechtsprechung sei in § 208 Abs. 2 Satz 1 BEG deutlich angesprochen. Könne ihm nur durch eine Verlagerung der Zuständigkeit nähergekommen werden, so stehe der Gebrauch des Wortes "Zusammenfassung" dem Wortlaut das § 208 Abs. 2 BEG nicht entgegen. Selbst wenn § 208 Abs. 2 Satz 1 BEG eine Verlagerung von Zuständigkeiten ohne gleichzeitige Konzentrationswirkung nicht zuließe, stünde § 2 HZVO zu dieser Vorschrift nicht in Widerspruch. Die HZVO gehe von einem Rechtszustand aus, der eine Folge der Vereinigung der Regierungsbezirke Wiesbaden und Darmstadt sei. Entschädigungsbehörde für Hessen sei nunmehr allein der Regierungspräsident in Darmstadt; die danach noch bestehende Zuständigkeit der Entschädigungsgerichte in Kassel und Darmstadt sei nunmehr beim Landgericht in Wiesbaden zusammengefaßt worden. Mithin seien Entschädigungssachen von mindestens zwei Landgerichten einem Landgericht zugewiesen. Diese Regelung sei auch sachdienlich, weil das Landgericht in Wiesbaden in den letzten drei Jahren an Entschädigungssachen eine größere Anzahl von Verfahren erledigt habe als die Landgerichte in Kassel und Darmstadt. Randnummer 12 Es gehe fehl, daß die von den §§ 171, 183 BEG angesprochenen Materien keine Entschädigungssachen im Sinne des § 208 Abs. 2 Satz 1 BEG seien. Randnummer 13 Der Härteausgleich nach § 171 BEG erstrecke sich auf Fälle, die ebensogut in die einzelnen Sondertatbestände des Gesetzes hätten einbezogen werden können. Die Verfahren nach § 183 BEG beträfen die Prozeßvertretung; diese seien nach § 211 Abs. 1 Satz 2 BEG den Härtefällen nach § 171 BEG gleichgestellt. Randnummer 14 Im übrigen sei die Zuständigkeitsregelung aber auch deshalb sachgerecht, weil die Entschädigungsbehörde des Regierungspräsidenten in Darmstadt, die eine Vereinigung der bisherigen Dezernate in Kassel, Darmstadt und Wiesbaden sei, ihre Diensträume in Wiesbaden habe. Sie bereite die Überleitung der laufenden Verwaltung des nach Abschluß der Wiedergutmachungsverfahren zu erwartenden Bestandes von etwa 25000 Rentenfällen auf die Pensionsregelungsbehörde vor, die sich des Landesrechenzentrums in Wiesbaden bei der Abwicklung bedienen müsse. Die Konzentration von Verwaltung und Gericht an einem Ort sei aber auf jeden Fall eine vorteilhafte Maßnahme. Den Vorwurf, daß sachfremde Erwägungen obgewaltet hätten, weist er zurück. 3.
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