← Deutschland

Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 533 Urteil 1. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist die Rechtsauffassung d

Leitsatz

  1. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, es sei denn, diese Rechtsauffassung ist auf den ersten Blick als unhaltbar zu erkennen.
  2. Rechtsverordnungen von Landesorganen, die auf einer bundesgesetzlichen Ermächtigung beruhen, gehören dem Landesrecht, nicht aber dem Bundesrecht an.
  3. Die Unbestimmtheit einer Norm kann gegen dass Rechtsstaatsprinzip verstoßen. Das Rechtsstaatsprinzip ist insoweit mit gleichem Inhalt sowohl Bestandteil des Grundgesetzes als auch der Hessischen Verfassung. Jedenfalls Normen des Strafrechts können in einem Rechtsstaat nur Bestand haben, wenn sie so hinreichend bestimmt sind, dass jedermann vorhersehen kann, welches Handeln mit Strafe bedroht ist, und sein Verhalten entsprechend einrichten kann.
  4. Die in Art. 120 HV enthaltene Verkündungsvorschrift bezieht sich nur auf Gesetze im formellen Sinne. Es besteht in Hessen auch kein Verfassungsgrundsatz, wonach eine rechtswirksame Verkündung von Rechtsverordnungen nur im Gesetz- und Verordnungsblatt erfolgen kann.
  5. Die Verkündung einer Rechtsnorm hat den Zweck, ihren Wortlaut dem Bürger so zugänglich zu machen, dass er von ihm sicher und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis nehmen kann. Diesen Anforderungen genügt es im vorliegenden Fall, wenn die Sperrbezirksverordnung im Staatsanzeiger für das Land Hessen verkündet ist. Tenor
  6. § 1 Nr. 1 der Verordnung des Regierungspräsidenten in Wiesbaden zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes in Frankfurt (Main) vom
  7. Dezember 1960 (StAnz. 1961, 78) verstößt nicht gegen die Verfassung des Landes Hessen.
  8. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 I.
  9. In einem beim Amtsgericht Frankfurt (Main) anhängigen Strafverfahren - Az. ... - wurde Frau... beschuldigt, in der Nacht vom ... zum ... auf der Kaiserstraße in Frankfurt (Main) der Gewerbsunzucht nachgegangen zu sein. In der Hauptverhandlung vom
  10. November 1967 beschloß das Amtsgericht unter Bezugnahme auf Art. 133 der Hessischen Verfassung (HV) und § 41 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) , eine Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofes darüber herbeizuführen, ob § 1 der Verordnung des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom
  11. Dezember 1960 (StAnz. 1961, 78), soweit im Bahnhofsviertel der Stadt Frankfurt (Main) die Ausübung der Gewerbsunzucht verboten wird, rechtswirksam ist. Randnummer 2 Der Oberlandesgerichtspräsident legte die Akten dem Staatsgerichtshof vor mit dem Antrag, über die Gültigkeit der genannten Rechtsverordnung zu entscheiden. Randnummer 3 Zur Begründung des Vorlagebeschlusses hat das Amtsgericht ausgeführt: Randnummer 4 Der gegen die Angeklagte erhobene Vorwurf sei erwiesen. Da die Kaiserstraße im sogenannten Bahnhofsviertel der Stadt Frankfurt liege, habe die Angeklagte sich gemäß § 361 Nr. 6c StGB i. V. m. § 1 der genannten Verordnung strafbar gemacht, falls die Verordnung rechtswirksam sei. Insoweit beständen jedoch Zweifel. § 1 der Verordnung erkläre verschiedene Gebiete der Stadt Frankfurt (Main) zum Dirnensperrbezirk, darunter auch das Bahnhofsviertel. Die Grenzen dieses Viertels seien jedoch in mehrfacher Hinsicht lückenhaft angegeben worden. Soweit die Verordnung als Grenze aufführe das "Mainufer einschließlich Nizza bis Grenze Westhafen" Randnummer 5 sei zu beanstanden, daß der Begriff "Nizza" in amtlichen Straßenverzeichnissen nicht vorkomme und daß auch katastermäßig ein Gelände unter diesem Namen nicht geführt werde. Die Befragung ortskundiger Bürger habe nicht zu einer eindeutigen Klärung des Begriffs "Nizza" geführt. Insbesondere sei offen geblieben, wie weit in östlicher Richtung die Grünanlagen am Mainufer, die häufig, als "das Nizza" bezeichnet würden, dem Sperrbezirk Bahnhofsviertel zuzurechnen seien. Soweit das Oberlandesgericht in einem anderen Strafverfahren mit seinem Urteil vom
  12. September 1967 (3 Ss 759/67) davon ausgegangen sei, daß die Lücken zwischen den zur Begrenzung des Bahnhofsviertels in der Verordnung genannten Straßen (z. B. die Lücke zwischen der Ottostraße und dem Platz der Republik) durch gedachte gerade Linien zu schließen seien, könne dem nicht gefolgt werden, denn es gebe keinen anerkannten Rechtssatz, der besagen würde, daß Lücken in der Grenzziehung bei der Bestimmung des Geltungsbereichs von Rechtsnormen durch die gedachte kürzeste Verbindungslinie zwischen vorgegebenen Endpunkten zu schließen seien. Dies sei insbesondere nicht aus dem Begriff "Bezirk" zu folgern, weil dieser rein begrifflich "das von einer Kreislinie Umgebene" sei. Aus Gründen der Rechtssicherheit könne nicht auf die genaue Bestimmung des Geltungsbereichs einer Verordnung verzichtet werden. Wenn diese Forderung nicht erfüllt sei, liege ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor, wie es in den Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 GG, aber auch in Art. 2 , 17 und 19 ff HV zum Ausdruck komme. Wegen der lückenhaften Grenzziehung und der unzureichenden Bestimmung des Geltungsbereichs der genannten Verordnung sei § 1 der Verordnung verfassungswidrig. Randnummer 6
  13. Den Mitgliedern der Landesregierung, dem Landtage des Landes Hessen und den Beteiligten am Ausgangsstrafverfahren ist gemäß Art. 131 HV , § 42 StGHG Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Randnummer 7 Die übrigen Mitglieder der Landesregierung und der Regierungspräsident in Wiesbaden (jetzt Darmstadt) haben über den Hessischen Ministerpräsidenten dem Staatsgerichtshof angezeigt, daß sie sich nicht zur Sache äußern wollen. Der Präsident des Hessischen Landtags hat unter Hinweis darauf, daß der Landtag an den Vorarbeiten für die genannte Verordnung nicht beteiligt war, mitgeteilt, es gebe weder eine Möglichkeit noch einen Anlaß zur Äußerung. Randnummer 8
  14. Der Hessische Ministerpräsident hat beantragt, der (Staatsgerichtshof möge feststellen: Die Vorlage des Amtsgerichts Frankfurt (Main) vom
  15. November 1967 - ... - ist unzulässig, hilfsweise: § 1 Nr. 1 der Verordnung des Regierungspräsidenten in Wiesbaden zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstands in Frankfurt (Main) vom
  16. Dezember 1960 (StAnz. 1961, 78) verstößt nicht gegen die Verfassung des Landes Hessen. Randnummer 9 Zur Begründung hat er ausgeführt: Randnummer 10 Die Auslegung, die das vorlegende Gericht der zu prüfenden Norm gegeben habe, sei offensichtlich unhaltbar. Bei richtiger Auslegung sei dagegen die Norm nicht entscheidungserheblich. Die Worte "einschließlich Nizza" seien zur Abgrenzung des Sperrbezirks nicht notwendig, da die Grenze im Süden jedenfalls durch das Mainufer gebildet werde und - was auch immer unter dem Begriff "Nizza" zu verstehen sei - dieses Gelände jedenfalls nicht über das in der Verordnung ausdrücklich als Grenze genannte "Mainufer" herausreiche. Auf die Frage, ob das "Nizza" ostwärts über die Untermainanlage hinaus zum Sperrbezirk "Bahnhofsviertel" gehöre, könne es rechtlich nicht ankommen, weil dieses Gebiet jedenfalls innerhalb der Begrenzung des Sperrbezirks "Innerer Anlagenring" in § 1 Nr. 2 der Verordnung liege. An der Südwestecke des Sperrbezirks könne ebenfalls von einer Unklarheit oder Lücke nicht gesprochen werden. Die Grenzbeschreibung "Mainufer einschließlich Nizza bis Grenze Westhafen - Schleusenstraße" stelle im Zusammenhang mit den örtlichen Gegebenheiten (Einzäunung des Westhafengebietes nebst entsprechender Beschilderung) eindeutig klar, daß die Bezirksgrenze in Verlängerung der Schleusenstraße bis zur Grenze des Westhafens verlaufe. Auch zwischen dem Ende der Otto-Straße und dem Platz der Republik gebe es keine Lücke, denn die dazwischenliegenden 70 Meter der Mainzer Landstraße gehörten schon deshalb auch zum Sperrbezirk, weil die Mainzer Landstraße selbst in der Verordnung als Grenze des Sperrbezirks angeführt werde. Da die Angeklagte des Ausgangsverfahrens unstreitig inmitten des Sperrbezirks tätig geworden sei, sei die Vorlagefrage nicht entscheidungserheblich im Sinne von Art. 133 HV . Randnummer 11 Auch beruhe die zur Prüfung gestellte Norm auf bundesgesetzlicher Ermächtigung, sei damit selbst dem Bundes-, nicht aber dem Landesrecht zuzurechnen und daher der Prüfung durch den Staatsgerichtshof entzogen. Randnummer 12 Auf jeden Fall jedoch sei die zur Prüfung gestellte Verordnung nicht verfassungswidrig. Das gelte selbst dann, wenn für einige kleine Gebiete an der Grenze des Bahnhofsviertels tatsächlich Zweifel über ihre Einbeziehung in das Sperrgebiet bestehen sollten. Randnummer 13
  17. Der Landesanwalt hält ebenfalls die Vorlage in erster Linie für unzulässig. Zwar sei die zur Prüfung gestellte Norm nicht dem Bundes-, sondern - in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
  18. März 1965 (BVerfGE 18, 407 ) - dem Landesrecht zuzurechnen und damit der Prüfung durch den Staatsgerichtshof nicht entzogen. Jedoch folge die Unzulässigkeit der Vorlage aus der verfassungsmäßigen Aufgabenteilung zwischen dem Landesverfassungsgericht einerseits und den Gerichten des zuständigen Gerichtszweiges andererseits. Das vorlegende Gericht habe nicht hinreichend geprüft, ob die genannte Verordnung bei gehöriger Auslegung der für die Bezirksgrenzen verwendeten Bezeichnungen nicht durchaus allen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Verbotsnorm entspreche. An der rechtsstaatlich gebotenen Bestimmtheit könne es nur dann fehlen, wenn sich der konkrete Inhalt einer Norm nicht unter Verwendung der anerkannten Auslegungsregeln ermitteln lasse. Indes habe das Oberlandesgericht Frankfurt (Main) bereits in zwei Urteilen die Möglichkeit nachgewiesen, die Grenzen des Sperrbezirks "Bahnhofsviertel" durch Auslegung zu ermitteln (Urteile vom
  19. August 1967 - 3 Ss 483/67 - und vom
  20. Mai 1967 - 3 Ss 759/67 -). Wenn das Amtsgericht im Vorlagebeschluß diese Auslegung der Verordnung durch das zuständige Revisionsgericht kritisiere, werde der Staatsgerichtshof unzulässigerweise in die Rolle eines "Superrevisionsgerichts" gedrängt. Überdies komme es für die Entscheidung im Ausgangsverfahren auf die angeblichen Lücken in der Grenzziehung nicht an. Randnummer 14
  21. Der Leiter der Amtsanwaltschaft Frankfurt (Main) hat darauf hingewiesen, daß bisher in keinem Fall, und zwar weder von einer Angeklagten noch von einem Verteidiger noch von einem Richter, in einem Strafverfahren die Auffassung vertreten worden sei, die Grenzen des Dirnensperrbezirks seien nicht hinreichend deutlich in der genannten Verordnung bestimmt. Randnummer 15
  22. Dem Staatsgerichtshof haben die Akten der Strafverfahren gegen Frau..., ferner Meßtischblätter des Stadtgebietes von Frankfurt (Main) und des Westhafengebietes vorgelegen. Randnummer 16 II. Die Anrufung des Staatsgerichtshofes durch den Vorlagebeschluß ist zulässig. Randnummer 17
  23. Das Amtsgericht Frankfurt (Main) steht in dem Strafverfahren... vor der Entscheidung, ob es die Angeklagte wegen einer Übertretung gemäß § 361 Nr. 6c StGB zu verurteilen hat. Diese Vorschrift lautet jetzt: "Mit Haft wird bestraft, wer gewohnheitsmäßig zum Erwerbe Unzucht treibt und diesem Erwerbe in einer Gemeinde oder in einem Bezirk einer Gemeinde nachgeht, in denen die Ausübung der Gewerbsunzucht durch Rechtsverordnung verboten ist." Randnummer 18 Diese Fassung des § 361 Nr. 6c StGB beruht auf dem
  24. Strafrechtsänderungsgesetz vom
  25. Juni 1960 (BGBl. I, 477). Art. 2 dieses Änderungsgesetzes lautet: "Verbot der Gewerbsunzucht. Die Landesregierung kann die Ausübung der Gewerbsunzucht
  26. in Gemeinden unter 20.000 Einwohnern für das ganze Gebiet der Gemeinde,
  27. in Gemeinden von 20.000 bis zu 50.000 Einwohnern für das ganze Gebiet der Gemeinde oder für einzelne Bezirke und
  28. in Gemeinden über 50.000 Einwohnern für einzelne Bezirke durch Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend oder des öffentlichen Anstandes verbieten (§ 361 Nr. 6c des Strafgesetzbuches). Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die höhere Verwaltungsbehörde übertragen. Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblöcke zum Zwecke der Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht (Kasernierungen) sind verboten." Randnummer 19 Von dieser ihr durch den Bundesgesetzgeber erteilten Ermächtigung hat die Hessische Landesregierung mit der "Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf Grund des Fünften Strafrechtsänderungsgesetzes vom
  29. Oktober 1960" (GVBl. I, 211) Gebrauch gemacht und die Ermächtigung den Regierungspräsidenten übertragen. Sodann hat der Regierungspräsident in Wiesbaden am
  30. Dezember 1960 die folgende "Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes in Frankfurt (Main)" erlassen: Randnummer 20 "Auf Grund des Art. 2 des Fünften Strafrechtsänderungsgesetzes vom
  31. Juni 1960 (BGBl. I, S. 477) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnungen auf Grund des Fünften Strafrechtsänderungsgesetzes vom 14.10.1960 (GVBl. S. 211) wird verordnet: Randnummer 21 § 1 Randnummer 22 Zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes wird verboten, in Frankfurt (Main) auf Straßen und Plätzen sowie in den öffentlichen Anlagen folgender Bezirke (Sperrbezirke) der Gewerbsunzucht nachzugehen: Randnummer 23
  32. Bahnhofsviertel Zum Bahnhofsviertel im Sinne dieser Verordnung gehört das Gebiet zwischen Hauptbahnhof, Mainzer Landstraße, Taunusanlage und Mainufer. Im einzelnen ist dieses Gebiet durch den Verlauf folgender Straßen und Plätze abgegrenzt: Platz der Republik - Mainzer Landstraße - Taunusanlage - Gallusanlage - Untermainanlage - Mainufer einschließlich Nizza bis Grenze Westhafen - Schleusenstraße - Gutleutstraße - Karlsruher Straße - Am Hauptbahnhof (einschl. Hauptbahnhof und Hauptbahnhofsvorplatz) - Poststraße - Ottostraße. Die genannten, das Bahnhofsviertel abgrenzenden Straßen und Plätze sind Teil des Sperrbezirks. Randnummer 24
  33. Innerer Anlagenring Zum inneren Anlagenring im Sinne dieser Verordnung gehören die Grünanlagen, die sich - einschließlich der sie begrenzenden Straßen und Plätze - ringförmig von der Untermainanlage über Opernhaus, Eschenheimer Tor und Rechneigraben bis zum Mainufer um die Innenstadt erstrecken. Die äußere Grenze dieses Ringes hat, an das Bahnhofsviertel anschließend, folgenden Verlauft: Mainufer - Untermainanlage - Gallusanlage - Taunusanlage - Bockenheimer Anlage - Eschenheimer Anlage - Friedberger Anlage - Obermainanlage - Mainufer. Die innere Grenze bilden folgende Straßen und Plätze: Neue Mainzer Straße - Bockenheimer Tor - Hochstr. - Eschenheimer Tor - Bleichstraße - Seiler Straße - Lange Straße - Schöne Aussicht - Mainkai - Untermainkai. Die genannten, den inneren Anlagenring abgrenzenden Straßen und Plätze sind Teil des Sperrbezirks. Randnummer 25
  34. Sonstige Sperrbezirke: Babenhäuser Landstraße bis zur Stadtgrenze; Braunfelsstraße; Dantestraße; Darmstädter Landstraße vom oberen Schafhofweg bis zur Stadtgrenze; Emil-Sulzbach-Straße zwischen Rheingauallee und Hamburger Allee; Flughafen Rhein-Main: Das Gelände von 300 m Breite und 200 m Tiefe vor dem Verwaltungsgebäude des Flughafens Frankfurt (Main), begrenzt durch die Verlängerung der Kapitän-Lehmann-Straße im Westen und den Autobahnzubringer im Norden; Flughafenstraße bis zur Stadtgrenze; Forsthausstraße zwischen Stresemannallee und Oberforsthaus; Friedensbrücke; Friedrich-Ebert-Anlage; Hamburger Allee zwischen Friedrich-Ebert-Anlage und Varrentrappstraße; Isenburger Schneise; Kapitän-Lehmann-Straße einschl. Verkehrskreisel; Mörfelder Landstraße von der Richard-Strauß-Allee bis zur Stadtgrenze einschl. der Auffahrten und Abfahrten zur bzw. von der Autobahn Frankfurt (Main)-Würzburg; Niederräder Landstraße zwischen Mörfelder Landstraße und Rennbahnstraße; Oberforsthaus: Das Gelände zwischen Forsthausstraße, Isenburger Schneise, Am Oberforsthaus und Mörfelder Landstraße; Ostbahnhof, einschl. Bahnhofsvorplatz; Otto-Fleck-Schneise; Rheingauallee; Schwanheimer Bahnstraße; Senckenberganlage; Stresemannallee zwischen Friedensbrücke und Forsthausstraße; Varrentrappstraße zwischen Rheingauallee und Hamburger Allee; Wiesbadener Straße zwischen Rheingauallee und Bahnunterführung Frankfurt (Main) - Bad Homburg; Zeppelinallee zwischen Bockenheimer Landstraße und Miquelallee; Unbenannte Straße zwischen der Verlängerung der Hugenottenallee in Neu-Isenburg und der Isenburger Schneise; Bei folgenden der genannten Straßen erstreckt sich der Sperrbezirk jeweils auf einen Randstreifen von 100 m Tiefe links und rechts der Straße: Babenhäuser Landstraße; Darmstädter Landstraße; Flughafenstraße; Forsthausstraße; Isenburger Schneise; Kapitän-Lehmann-Straße; Mörfelder Landstraße; Otto-Fleck-Schneise; Schwanheimer Bahnstraße; Randnummer 26 § 2 Randnummer 27 Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tag nach ihrer Verkündung in Kraft." Randnummer 28 Die Verordnung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen (StAnz.) 1961 S. 78 verkündet worden. Randnummer 29 Da nach den Feststellungen des Vorlagebeschlusses die Angeklagte des Ausgangsverfahrens gewohnheitsmäßig zum Erwerbe Unzucht treibt und diesem Erwerbe in der Nacht vom ... zum ... auf der Kaiserstraße in Frankfurt (Main) nachgegangen ist, und da die Kaiserstraße inmitten des Sperrbezirks "Bahnhofsviertel" liegt, hängt die Bestrafung der Angeklagten davon ab, daß die Verordnung vom
  35. Dezember 1960 rechtswirksam ist. Auf die Gültigkeit der Verordnung vom
  36. Dezember 1960 kommt es somit bei der Entscheidung im Ausgangsverfahren an. Damit ist die Zulässigkeitsvoraussetzung, die Art. 133 HV für ein konkretes Normenkontrollverfahren aufstellt, gegeben. Randnummer 30 Dagegen ist es für die Entscheidungserheblichkeit ohne Bedeutung, daß das vorlegende Gericht die Unwirksamkeit der Verordnung vom
  37. Dezember 1960 nur deshalb angenommen hat, weil die Grenzen des Sperrgebiets nicht hinreichend klar beschrieben sein sollen, während die Angeklagte nicht an der Grenze, sondern zweifelsfrei in der Mitte des Sperrbezirks angetroffen worden ist. Wären nämlich die Grenzen des Sperrgebiets in einer mit dem Wesen des Rechtsstaats nicht zu vereinbarenden Weise unklar und unbestimmt, dann wäre in Übereinstimmung mit dem Vorlagebeschluß die Sperrgebiets-Verordnung in ihrer Gesamtheit unwirksam mit der Folge, daß es an einer wirksamen Ausfüllung der Blankett-Norm des § 361 Nr. 6c StGB fehlen würde. Im übrigen ist für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, es sei denn, diese Rechtsauffassung sei auf den ersten Blick als unhaltbar zu erkennen (Hess. StGH, Urteil vom
  38. Dezember 1968, P. St. 514 und 520, StAnz, 1969, S. 33). Randnummer 31
  39. Der Zulässigkeit der Vorlage steht auch nicht entgegen, daß es sich bei der Sperrgebietsverordnung um eine Regelung handelt, die auf bundesgesetzlicher Ermächtigung beruht. Nur dann, wenn die Sperrgebietsverordnung damit dem Bundesrecht zuzuordnen gewesen wäre, ginge sie der Hessischen Verfassung vor und könnte daher nicht an der Hessischen Verfassung gemessen werden (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes seit Beschluß vom
  40. Oktober 1956 - P. St. 208, DÖV 1957, S. 189 ). Nachdem jedoch das Bundesverfassungsgericht mit überzeugenden Gründen entschieden hat, daß Rechtsverordnungen von Landesorganen, die auf einer bundesgesetzlichen Ermächtigung beruhen, dem Landesrecht, nicht aber dem Bundesrecht zugehören (BVerfGE 18, 407 ), hat der Staatsgerichtshof seine frühere abweichende Meinung aufgegeben (Urteil vom
  41. Dezember 1969, P. St. 569). Für den hier zu entscheidenden Fall kommt hinzu, daß es bei jener Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts um einen Vorlagebeschluß des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes ging, der ebenfalls eine zu § 361 Nr. 6c StGB ergangene Verordnung zum Gegenstand hatte. Mögen auch über den Umfang der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht unterschiedliche Auffassungen bestehen, so spricht doch viel dafür, daß der Staatsgerichtshof jedenfalls bei der hier zu treffenden Entscheidung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebunden ist. Randnummer 32 Selbst wenn jedoch eine solche Bindungswirkung fehlte, wäre die erneute Vorlage an das Bundesverfassungsgericht mit dem Gedanken der Rechtseinheit und Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren. Wenn nämlich eine Rechtsfrage in Lehre und Rechtsprechung von allen Seiten beleuchtet worden ist und weitere, neue Aspekte nicht mehr zu erwarten sind, hat ein Gericht seine wissenschaftliche Überzeugung zugunsten einer die Rechtseinheit und Rechtssicherheit berücksichtigenden richterlichen Überzeugung zurückzustellen. Randnummer 33
  42. Die Sperrgebietsverordnung gehört zu den Rechtsverordnungen, die vom Staatsgerichtshof allein daraufhin überprüft werden dürfen, ob sie mit der Hessischen Verfassung im Einklang stehen. Die Hessische Verfassung selbst definiert nicht den Begriff "Rechtsverordnung" im Sinne des Art. 132 HV . Sie unterscheidet lediglich zwischen Rechtsverordnungen und Verwaltungsverordnungen ( Art. 107 HV ). Da die Hessische Verfassung nur die erstgenannten Normen einer verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle unterwirft, war zu prüfen, ob es sich bei der Sperrbezirksverordnung um eine Rechtsverordnung im Sinne von Art. 132 HV handelt. Hierzu bestand um so mehr Veranlassung, als die Sperrbezirksverordnung nach der Rangstellung des Verordnunggebers innerhalb der Exekutive nicht sogleich als eine der gesetzesvertretenden Verordnungen zu erkennen ist, hinsichtlich deren der Staatsgerichtshof im Urteil vom
  43. Dezember 1969 - P. St. 569 - entschieden hat, daß sie Gegenstand einer verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle sein können. Randnummer 34 Daß die Sperrbezirksverordnung, wenn zwar auch nicht bei isolierter Betrachtung, so doch in Verbindung mit dem
  44. Strafrechtsänderungsgesetz und mit § 361 Nr. 6 c StGB Außenwirkungen in dem Sinne entfaltet, daß sie für Bürger unmittelbare Verhaltensvorschriften und insbesondere Verbote setzt, reicht allein nicht aus. Im modernen Verwaltungsstaat mit einer alle Lebensbereiche der menschlichen Gesellschaft durchdringenden Tätigkeit der Exekutive, beispielsweise auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge, kommt selbst solchen Bestimmungen, die zunächst lediglich die Organisation der Verwaltung selbst betreffen, für alle Bürger eine Außenwirkung zumindest in dem Sinne zu, daß für die Bürger verbindlich Zuständigkeiten begründet und Verfahrensweisen vorgeschrieben werden. Auch kann nicht allein entscheidend sein, daß die Sperrbezirksverordnung auf gesetzlicher Ermächtigung beruht, denn es wäre mit der in der Verfassung verankerten Stellung des Staatsgerichtshofes als Garant der Verfassung unvereinbar, wenn der gesamte Bereich der originären Regelungsbefugnis der Exekutive der verfassungsgerichtlichen Kontrolle von vornherein völlig entzogen wäre. Randnummer 35 Bei seinem Bemühen um ein brauchbares Abgrenzungskriterium hat der Staatsgerichtshof im Urteil vom
  45. Dezember 1969 - P. St. 569 - entschieden, seiner Kontrollbefugnis seien jedenfalls diejenigen Normen unterworfen, die sowohl nach der Rangstellung des Verordnunggebers innerhalb der Exekutive als auch nach ihrem Wirkungskreis einem Gesetz ebenbürtig seien. Hierzu seien die gesetzesvertretenden Verordnungen nach Art. 118 HV und auch die in Art. 107 HV aufgeführten Ausführungsverordnungen zu zählen, die als Rechtsverordnungen herkömmlicher Art, also als Normen mit primärer Außenwirkung, ergehen und deren enge Beziehung zum Gesetz darin besteht, daß sie den im auszuführenden Rechtssatz enthaltenen Rechtsgedanken ausbauen. Randnummer 36 Wendet man diese Kriterien auf die Sperrbezirksverordnung an, so spräche allerdings die Rangstellung des Verordnunggebers innerhalb der Exekutive gegen die Zulässigkeit der Vorlage. Während Verordnunggeber der in Art. 107 , 118 HV genannten Rechtsverordnungen die Landesregierung und die Minister, also die ranghöchsten Organe der vollziehenden Gewalt sind und diese insoweit im Vergleich mit dem Gesetz hinsichtlich des erlassenden Organs ebenbürtig sind, ist die Sperrbezirksverordnung vom Regierungspräsidenten erlassen worden. Indes konnte der Regierungspräsident hier nur deshalb tätig werden, weil der Gesetzgeber selbst die Landesregierung zur Weiterübertragung der Ermächtigung auf die höhere Verwaltungsbehörde ermächtigt hat. Hat der Gesetzgeber unmittelbar im Interesse einer möglichst sachgerechten Regelung die Normsetzung durch eine sachnahe Verwaltungsbehörde eröffnet, dann kann eine solche Delegation den Rang der Norm nicht vermindern. Randnummer 37 Was schließlich den Wirkungskreis der Sperrbezirksverordnung betrifft, so spricht dieser von vornherein für eine Zulässigkeit der Vorlage, denn es handelt sich bei der Sperrbezirksverordnung um materielles Strafrecht, das über die Grenzen des Regierungsbezirks und des Landes hinaus gegenüber jedem Rechtsgenossen Wirksamkeit entfaltet. Dagegen ist sie keine Satzung oder Polizeiverordnung mit örtlich beschränktem Wirkungsbereich. Dem steht nicht entgegen, daß die Sperrbezirksverordnung sich als eine Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes bezeichnet und daß die in ihr beschriebenen Sperrbezirke lediglich Teile der Stadt Frankfurt (Main) betreffen. Randnummer 38
  46. Die Vorlage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil das Amtsgericht an die Bezeichnung der Sperrbezirksgrenzen offensichtlich übertriebene Anforderungen stellt. Zwar weisen der Hessische Ministerpräsident und der Landesanwalt mit Recht darauf hin, daß ein Verfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nicht auf der Grundlage einer unrichtigen Auslegung dieser Norm durch das vorlegende Gericht prüfen kann, weil es dann nicht über einen wirklich gegebenen, sondern über einen fiktiven rechtlichen Tatbestand entscheiden würde (BVerfGE 7, 50). Indes handelt es sich im Falle der unrichtigen Auslegung der zur Prüfung gestellten Norm nicht um ein Problem der Zulässigkeit der Vorlage, sondern um ein Problem ihrer Begründetheit, denn nur dann, wenn das Verfassungsgericht in die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm eintritt, stellt sich die Frage des wirklichen Sinngehaltes der zu prüfenden Norm. Randnummer 39
  47. Schließlich steht der Zulässigkeit der Vorlage nicht - wie der Ministerpräsident meint - entgegen, daß das Amtsgericht in eigener Zuständigkeit die Unvereinbarkeit der Sperrbezirksverordnung mit dem Grundgesetz hätte aussprechen und die Angeklagte im Ausgangsverfahren mit dieser Begründung hätte freisprechen können. Randnummer 40 Die Unbestimmtheit einer Norm kann gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen. Das Rechtsstaatsprinzip ist insoweit mit gleichem Inhalt sowohl Bestandteil des Grundgesetzes als auch der Hessischen Verfassung (Zinn-Stein, Komm. z. HV, 1954, Anm. 9 zu Art. 26). Läge ein Verstoß nur gegen das Grundgesetz vor, wäre ein Vorlagebeschluß an das Bundesverfassungsgericht unzulässig gewesen, weil sich die Pflicht zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nur auf formelle Gesetze, nicht aber auf Rechtsverordnungen erstreckt (Lechner, Komm. z. BVerfGG,
  48. Aufl. Anm. 4 b zu § 13 Nr. 11 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Randnummer 41 Liegt aber außerdem ein Verstoß gegen die Hessische Verfassung vor, so hat das Gericht die Sache dem Staatsgerichtshof vorzulegen ( Art. 133 HV ). Randnummer 42 III. Die Sperrbezirksverordnung ist mit der Hessischen Verfassung vereinbar. Randnummer 43
  49. Die Vorlage ist nicht schon deshalb unbegründet, weil die Verordnung vom
  50. Dezember 1960 nicht im Gesetz- und Verordnungsblatt, sondern im Staats-Anzeiger für das Land Hessen verkündet ist. Randnummer 44 a) Läge hierin ein Verkündungsfehler, so wäre die Sperrbezirksverordnung nicht existent, denn rechtsstaatliche Grundsätze erfordern für das rechtswirksame Zustandekommen einer Rechtsverordnung, daß sie gehörig verkündet wird. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofs, über einen fiktiven Tatbestand, nämlich über die Verfassungsmäßigkeit einer nicht-existenten Norm zu entscheiden (vgl. Leibholz-Rupprecht. Komm. z. BVerfGG, § 81 Anm. 2). Randnummer 45 b) Die Frage, ob die Sperrbezirksverordnung gesetzmäßig verkündet ist, ist an sich nicht vom Staatsgerichtshof zu beantworten. Wie der Staatsgerichtshof im Urteil vom
  51. Dezember 1969 - P. St. 569 - erkannt und näher begründet hat, bezieht sich die in Art. 120 HV enthaltene Verkündungsvorschrift nur auf Gesetze im formellen Sinne; auch besteht in Hessen nicht ein Verfassungsgrundsatz, daß die rechtswirksame Verkündung von Rechtsverordnungen nur im Gesetz- und Verordnungsblatt erfolgen könne. Vielmehr habe die Verfassung dem Gesetzgeber lediglich auferlegt, im Wege der einfachen Gesetzgebung den Ort der Veröffentlichung von Rechtsverordnungen zu bestimmen. Diese Pflicht habe der Gesetzgeber in Hessen bisher versäumt; indes habe das nur zur Folge, daß die von der Exekutive erlassenen Rechtsverordnungen möglicherweise wirkungslos blieben, weil der Bürger möglicherweise keine Kenntnis von dem zuständigen Veröffentlichungsblatt erlangen könne, in dem die Rechtsverordnung zu finden sei. Es handele sich damit aber nicht um eine Frage der Verfassungsmäßigkeit, sondern um eine Frage der Gesetzmäßigkeit der Rechtsverordnung. Auch die Existenz zweier alternativ nebeneinander gestellter Veröffentlichungsmöglichkeiten ohne gesetzliche Abgrenzung dieser beiden Möglichkeiten gegeneinander werfe nur die Frage der Gesetzmäßigkeit, nicht aber die Frage der Verfassungsmäßigkeit auf. Randnummer 46 Ausgehend hiervon wäre es Aufgabe des vorlegenden Gerichts gewesen, die Sperrbezirksverordnung auf ihre gehörige Verkündung zu prüfen; indes enthält der Vorlagebeschluß hierzu nichts, vermutlich deshalb, weil die Problematik, die sich aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung der Verkündung von Rechtsverordnungen in Hessen ergibt, erst in neuerer Zeit durch mehrere Gerichtsentscheidungen bewußt gemacht worden ist (Hess. VGH, Beschluß vom
  52. August 1965, StAnz. 1966, 185, berichtigt S. 891; Urteil vom
  53. September 1967, DVBl. 1968, 259; Urteil vom
  54. Mai 1969 - 5 OE 135/67 -). Randnummer 47 In einer solchen Verfahrenslage sieht sich der Staatsgerichtshof im Zuge einer Vorfragenprüfung genötigt, unter Überschreitung seines im allgemeinen auf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Normen beschränkten Aufgabenkreises dazu Stellung zu nehmen, ob die Sperrbezirksverordnung ordnungsgemäß verkündet ist, denn allgemein dürfen und müssen Gerichte in einem vor ihnen zulässigerweise anhängig gemachten Verfahren über die für ihre Entscheidung erheblichen und sonst in die Zuständigkeit anderer Gerichte und Behörden fallenden Vorfragen, die nicht Gegenstand der Endentscheidung selbst sind, in eigener Zuständigkeit entscheiden, solange nicht ausdrücklich auch für die Entscheidung einer solchen Vorfrage die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts oder einer anderen Behörde begründet ist (vgl. z. B. BAG AP Nr. 1 zu § 3 AVG). Randnummer 48 c) Gegen die Gesetzmäßigkeit der Verkündung der Sperrbezirksverordnung bestehen keine Bedenken. Randnummer 49 Die Verkündung einer Rechtsnorm hat den Zweck, ihren Wortlaut dem Bürger so zugänglich zu machen, daß er von ihm sicher und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis nehmen kann (BVerwG, Urteil vom
  55. August 1961, DVBl. 1962, 137). Diesen Anforderungen genügt es im vorliegenden Fall, wenn die Sperrbezirksverordnung im Staats-Anzeiger für das Land Hessen verkündet ist. Der Staats-Anzeiger wird seit 1946 gemäß einem in seiner vierten Ausgabe abgedruckten Beschluß der Landesregierung vom
  56. September 1946 (StAnz. S. 25) als amtliches Verkündungsorgan der obersten Landesbehörden herausgegeben. In diesem Beschluß heißt es weiter, alle amtlichen Anordnungen der obersten Landesbehörden sowie die Rundverfügungen der Regierungspräsidenten würden in diesem Verordnungsblatt veröffentlicht. Randnummer 50 Wie sich jedoch bei der Durchsicht bereits des ersten Jahrganges des Staats-Anzeigers ergibt, veröffentlichten die Regierungspräsidenten von Anfang an in diesem Verkündungsblatt nicht lediglich verwaltungsinterne Verordnungen, sondern sogleich auch Verordnungen mit Außenwirkung (vgl. z. B. die Anordnung des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom
  57. September 1946 betr. die Überwachung elektrischer Anlagen; StAnz. S. 49). In dieser Weise wurde in der Folgezeit auch weiterhin verfahren. Randnummer 51 Danach hat sich also eine gewohnheitsrechtliche Verkündungspraxis der Regierungspräsidenten dahin entwickelt, daß sie Verordnungen aller Art - mit und ohne Außenwirkung - in diesem Verkündungsblatt veröffentlicht haben. Randnummer 52 Nachdem die Hessische Landesregierung mit ihrer im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündeten Verordnung vom
  58. Oktober 1960 den Erlaß von "Rechtsverordnungen zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes" zu Art. 2 Abs. 1 des Fünften Strafrechtsänderungsgesetzes vom
  59. Juni 1960 auf die Regierungspräsidenten übertragen hatte, lag es für jeden Bürger, dem es darauf ankam, den Inhalt solcher "Rechtsverordnungen zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes" zu erfahren, nahe, in demjenigen Verkündungsorgan zu suchen, das seit mehr als 14 Jahren als das Verkündungsorgan der Regierungspräsidenten erschien. Eine solche Überlegung wäre für den Bürger, der die ausführende Norm sucht, zwar entbehrlich gewesen, wenn in Hessen eine gesetzliche Regelung über die Verkündung von Rechtsverordnungen bestehen und diese den Staats-Anzeiger ausdrücklich als Verkündungsorgan für Rechtsverordnungen der Regierungspräsidenten bezeichnen würde. Diese Unterlassung stellt den Bürger nicht vor eine unzumutbar schwierige Überlegung, zumal da eine "Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes" wegen ihrer Überschrift in die Sachnähe derjenigen Verordnungen verwies, für welche ein Gesetz den Staats-Anzeiger ausdrücklich als Verkündungsorgan vorschreibt, denn für Polizeiverordnungen der Regierungspräsidenten bestimmt § 43 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom
  60. Dezember 1964 (GVBl. I S. 209) die Veröffentlichung im Staats-Anzeiger für das Land Hessen. Randnummer 53
  61. Die Sperrbezirksverordnung ist entgegen der im Vorlagebeschluß vertretenen Auffassung nicht nur nicht unzureichend bestimmt; sie läßt sogar hinsichtlich der Bestimmung der Grenzen des Sperrbezirks "Bahnhofsviertel" - und nur insoweit brauchte der Staatsgerichtshof nach Lage des Ausgangsverfahrens zu entscheiden keine Frage offen. Randnummer 54 a) Das Rechtsstaatsprinzip liegt der Gesamtkonzeption der Hessischen Verfassung zugrunde (P. St. 162 und 295), mag es auch an einer ausdrücklichen Bestimmung insoweit fehlen. Indes ist die Verfassung der Gliedstaaten nicht allein in der Landesverfassungsurkunde enthalten; vielmehr wirken in sie auch die Bestimmungen der Bundesverfassung hinein und erst beide Elemente zusammen machen die Verfassung des Gliedstaates aus (BVerfGE 1, 208 [232]; BVerfG, Urteil vom
  62. Juli
  63. DÖV 1969, 633 [634]). Das Grundgesetz aber erhebt in Art. 20 Abs. 3 und 28 Abs. 1 das Rechtsstaatsprinzip zu einem verfassungsfesten (Art. 79 Abs. 3) Grundsatz. An diesem Rechtsstaatsprinzip ist die Sperrbezirksverordnung zu prüfen (Zinn-Stein, Komm. zur HV, Art. 131 - 133, Erl. B I 4 und B II 3). Randnummer 55 b) Dem Vorlagebeschluß ist darin beizupflichten, daß zumindest Normen des Strafrechts in einem Rechtsstaat nur Bestand haben können, wenn sie so hinreichend bestimmt sind, daß "jedermann vorhersehen kann, welches Handeln mit Strafe bedroht ist, und sein Verhalten entsprechend einrichten kann" (BVerfG, Beschluß vom
  64. Februar 1969, JZ 1969, 505 ; Beschluß vom
  65. Mai 1969, JZ 1969, 800 ). Welches Verhalten mit Strafe bedroht ist, läßt sich aber auch dann nicht vorhersehen, wenn das Gesetz ein Verhalten in einem örtlichen Bezirk unter Strafe stellt, jedoch diesen Bezirk nicht so genau begrenzt, daß beim Bürger darüber Zweifel entstehen müssen, ob er sich innerhalb oder außerhalb des Bezirks befindet. Randnummer 56 c) Die Sperrbezirksverordnung läßt hinsichtlich des Bahnhofsviertels solche Zweifel jedoch nicht entstehen. Dabei kann es sogar dahingestellt bleiben, ob - wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat - die verfassungsrechtliche Prüfung von einer "sinn- und sachgerechten" Auslegung der zu prüfenden Norm auszugehen hat (BVerfGE 14, 245 [253]) oder ob der Hinweis auf Sachgerechtigkeit dubios, der Hinweis auf Sinngerechtigkeit aber überflüssig ist, weil überhaupt keine Unbestimmtheit vorliegt, wenn sinngerechte Auslegung möglich ist (Schroeder in JZ 1969, 779), denn im vorliegenden Fall bedarf es nicht einmal einer Auslegung nach den anerkannten Regeln rechtswissenschaftlicher Methodenlehren, um die Grenzen des Bahnhofsviertels aus der Sperrbezirksverordnung zu ermitteln. Vielmehr genügt die Anwendung des Wortlautes der Verordnung. Das gilt für alle Punkte, an denen der Vorlagebeschluß Lücken in den Grenzen entdeckt zu haben glaubt: Randnummer 57 Was zunächst die angebliche Lücke zwischen der Otto-Straße und dem Platz der Republik betrifft, so mündet die Otto-Straße zwar nicht unmittelbar in den Platz der Republik, sondern 70 Meter westlich dieses Platzes in die Mainzer Landstraße. Die Mainzer Landstraße zählt aber zu den "genannten, das Bahnhofsviertel abgrenzenden Straßen und Plätzen", die von der Verordnung ausdrücklich als "Teil des Sperrbezirks" bezeichnet werden. Ein Zweifel daran, daß die 70 Meter der Mainzer Landstraße zwischen Otto-Straße und Platz der Republik Teil des Sperrbezirks sind, ist nicht begründet. Randnummer 58 Was sodann die Südgrenze betrifft, so wird sie durch das Mainufer gebildet. Nur wenn der Vorlagebeschluß hätte ausführen können, in Frankfurt (Main) sei die Auffassung denkbar, das "Nizza" könne ein Gebiet südlich des Mainufers, also etwa die Fläche des Flusses oder gar ein Streifen auf der Südseite des Flusses bedeuten, wären Zweifel an der Südgrenze begründet. Ohne solche Ausführungen jedoch fehlt es an der schlüssigen Darlegung einer zweifelhaften Südgrenze des Sperrbezirks. Randnummer 59 Auch fehlt es an der Darlegung einer zweifelhaften Ostgrenze des Sperrbezirks, denn nach dem klaren Wortlaut der Verordnung schließt sich der Sperrbezirk "Innerer Anlagenring" an den Sperrbezirk "Bahnhofsviertel" an. Auch dort bildet das Mainufer die Südgrenze, während die Ostgrenze des Sperrbezirks "Innerer Anlagenring" durch die im Straßenverzeichnis nachgewiesene Obermainanlage, die Innengrenze des Ringes aber durch "Mainkai" und "Schöne Aussicht" (beide ebenfalls im Straßenverzeichnis genannt und im Straßenverlauf beschildert) eindeutig bezeichnet wird. Daß das Gebiet "Nizza" möglicherweise von zwei Sperrbezirken erfaßt wird, ist rechtsstaatlich unerheblich. Daß das "Nizza"-Gebiet über die Innengrenze des Ringes hinausragen könnte, ist ebenfalls nicht vorgetragen. Randnummer 60 Was schließlich die Südwestecke des "Bahnhofsviertels" betrifft, so ist eine Lücke zwischen der durch Umzäunung und Beschilderung gebildeten Westhafengrenze und der als Sperrbezirksgrenze in der Verordnung bezeichneten "Schleusenstraße" zwar vorhanden. Diese Lücke hat eine Breite von kaum zwanzig Metern. Wer sich aber an Ort und Stelle befindet und vor die Aufgabe gestellt wird, sich unbefangen zum Grenzverlauf zu äußern, tut als vernünftiger Bürger das, was das Oberlandesgericht in seinen beiden Urteilen vom
  66. August 1967 und vom
  67. September 1967 für richtig gehalten hat: Er zieht eine gerade Linie von der Westseite der Schleusenstraße bis zur Westhafen-Umzäunung. Hierzu bedarf es immer noch keiner Auslegung, sondern nur einer schlichten Anwendung der Verordnung. Die Auffassung des Vorlagebeschlusses, es fehle an einem Rechtssatz, der besagen würde, daß eine "Lücke" solcher Art durch eine Gerade zu schließen sei, begrifflich sei der Bezirk vielmehr "das von einer Kreislinie Umgebene", ist lebensfremd. Randnummer 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021970

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.