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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 592 Beschluss Das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 21 Abs. 2 GG hat zur Folge, d

Leitsatz Das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 21 Abs. 2 GG hat zur Folge, dass bis zur Entscheidung dieses Gerichts niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen kann. Das bedeutet, dass auch kein Landesverfassungsgericht aufgrund von Landesrecht eine politische Partei für verfassungswidrig erklären, verbieten und auflösen kann. Aus Art. 146 Abs. 1 HV kann deshalb, des Vorrangs des Bundesrechts wegen (Art. 31 GG) ein Recht des Antragstellers , den Staatsgerichtshof des Landes Hessen mit dem Ziel der Auflösung und des Verbots einer Partei nicht hergeleitet werden. Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller hat den Staatsgerichtshof angerufen und in eingehenden Darlegungen vorgetragen, die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) sei sowohl in ihrer personalen Zusammensetzung wie auch in ihrer Zielsetzung eine Nachfolgeorganisation der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP). Nach Art. 146 der Hessischen Verfassung (HV) sei es seine Pflicht, für den Bestand der durch die NPD gefährdeten Verfassung mit allen ihm zu Gebote stehenden Kräften einzutreten. Da die Exekutive es bisher unterlassen habe, die NPD nach Art. 17 HV aufzulösen, müsse er den Staatsgerichtshof anrufen. Er hat beantragt, die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) im Bundesland Hessen aufgrund der Bestimmungen III A 3 (III) des Potsdamer Abkommens, § 1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 2, der Artikel 139, 25, 26 des Grundgesetzes in Verbindung mit den Artikeln 146, 147, 17, 39, 67 und 69 der Verfassung des Landes Hessen sofort aufzulösen, auch zu verbieten, Ersatzorganisationen zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen und schließlich die Mandatsträger der NPD aus den Landes- und Gemeindeparlamenten zu entfernen. Randnummer 2 Der Landesanwalt hält den Antrag für unzulässig, da der Staatsgerichtshof für die Auflösung oder das Verbot einer politischen Partei nicht zuständig sei; eine politische Partei könne nur aus den in Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) genannten Gründen und nur vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt und aufgelöst werden (§ 46 BVerfGG). Randnummer 3 Der Hessische Ministerpräsident hat von einer Stellungnahme abgesehen. Randnummer 4 Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Nach Art. 21 Abs. 2 GG entscheidet über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche, demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, auf Antrag des Bundestags, des Bundesrats oder der Bundesregierung, das Bundesverfassungsgericht. Dieses Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 5, 85

(140); 12, 296
(305); 13, 123
(126); 17, 155
(166)) hat zur Folge, daß bis zur Entscheidung dieses Gerichts niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen kann (BVerfGE 11, 296
(304)). Das bedeutet, daß auch kein Landesverfassungsgericht auf Grund von Landesrecht eine politische Partei für verfassungswidrig erklären, verbieten und auflösen kann (Leibholz-Rupprecht, Rechtsprechungskommentar zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Anm. 1 Abs. 2 zu § 43 BVerfGG). Aus Art. 146 Abs. 1 HV kann deshalb, des Vorranges des Bundesrechts wegen (Art. 31 GG), ein Recht des Antragstellers, den Staatsgerichtshof des Landes Hessen mit dem Ziele der Auflösung und des Verbots der NPD anzurufen, nicht hergeleitet werden. Randnummer 5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021971

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