Leitsatz Nach Art. 23 HV kann ein geistig oder körperlich Kranker, der durch seinen Zustand seine Mitmenschen erheblich gefährdet, in eine Anstalt eingewiesen werden; er hat das Recht, gegen diese Maßnahme den Richter anzurufen. Dieses Recht ist ein Grundrecht, das gemäß Art. 23 Satz 3 HV durch das Hessische Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen vom
- Mai 1952 näher ausgestaltet worden ist. Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller, der vom Jahre ... an wiederholt Patient der Psychiatrischen und Neurologischen Klinik der ... gewesen war, befand sich im Juni ... dort erneut in Behandlung. Wegen einer Verschlechterung seines Zustandes, die von Selbstmordabsichten begleitet gewesen sein soll, beantragte auf Veranlassung der Klinik die Polizei- und Ordnungsbehörde – Gesundheitsaufsicht – am
- Juni 1968 beim Amtsgericht in ... gemäß § 9 des Hessischen Gesetzes über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgiftsüchtiger oder alkoholsüchtiger Personen (HFEG) die einstweilige Unterbringung des Antragstellers in einer geschlossenen Abteilung. Nachdem der Antragsteller noch am gleichen Tage persönlich vom Richter vernommen worden war und der behandelnde Stationsarzt dringende Gründe für das Vorliegen einer weiteren Selbstgefährdung attestiert hatte, gab das Amtsgericht dem Antrag auf einstweilige Unterbringung durch Beschluß vom
- Juni 1968 (...) statt. Am
- Juni 1968 wurde der Antragsteller wegen Überfüllung der Universitätsklinik im Psychiatrischen Krankenhaus ... untergebracht. Hier legte er mit der Begründung, daß Selbstmordabsichten bei ihm weder früher noch jetzt vorgelegen hätten, gegen die einstweilige Unterbringung sofortige Beschwerde ein, die das Landgericht ... mit Beschluß vom
- Juli 1968 (...) zurückwies. Auf die vom Antragsteller hiergegen eingelegte sofortige weitere Beschwerde hob das Oberlandesgericht
- Ferien-Zivilsenat Frankfurt den angefochtenen Beschluß auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Am
- August 1968 teilte das ... krankenhaus ... dem Landgericht mit, daß beim Antragsteller keine Eigen- oder Fremdgefährdung mehr bestehe, daß er sich bereits in einer offenen Abteilung befinde und Ende der Woche entlassen werde. Darauf hob das Landgericht ... am
- August 1968 den Unterbringungsbeschluß vom
- Juni 1968 auf. Randnummer 2 II. Mit einer als Verfassungsbeschwerde bezeichneten Eingabe vom
- Mai 1969 hat der Antragsteller den Staatsgerichtshof angerufen. Er trägt vor, daß er von den Ärzten der Psychiatrischen und Neurologischen Klinik der ... schon vor dem Unterbringungsbeschluß des Amtsgerichts vom
- Juni 1968, nämlich bereits am
- Juni 1968, in einer geschlossenen Abteilung dieser Klinik untergebracht worden sei. Darin liege eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 19 und 23 der Hessischen Verfassung (HV) , die strafrechtlich zu verfolgen sei. Denn weder sei er gemäß Art. 19 HV binnen 24 Stunden dem Richter vorgeführt worden, noch habe das Amtsgericht, wie es § 10 HFEG vorschreibe, bis zum Ende des folgenden Tages entschieden. Da er durch seinen Zustand weder Dritte noch sich selbst gefährdet habe, hätten die Voraussetzungen des Art. 23 HV nicht vorgelegen. Randnummer 3 Der Landesanwalt hält den Antrag für unzulässig. Randnummer 4 Er richte sich nicht gegen die gerichtlichen Entscheidungen, die seit dem
- Juni 1968, beginnend mit dem Unterbringungsbeschluß des Amtsgerichts in ... ergangen seien, sondern ausschließlich gegen die schon vorher erfolgte Verlegung des Antragstellers in eine geschlossene Abteilung am
- Juni
- Hierbei habe es sich aber, obwohl ... eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei und als solche auch öffentliche Gewalt im Sinne der §§ 45 ff StGHG ausüben könne, nicht um eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt gehandelt. Der Antragsteller sei zu diesem Zeitpunkt vielmehr gewöhnlicher Patient gewesen, der sich freiwillig oder mit seinem Einverständnis in Behandlung befunden habe. Die Ärzte hätten deshalb am
- Juni 1968 bei der Verlegung des Antragstellers in eine geschlossene Abteilung der Klinik als Privatpersonen gehandelt. Verletzungen von Grundrechten durch Privatpersonen könnten mit der Grundrechtsklage nicht verfolgt werden, Zinn-Stein
(1963)Erl. B IV, 3 zu Art. 131 – 133 HV. Wolle man aber annehmen, daß die Ärzte bei der Verlegung des Antragstellers am
- Juni 1968 in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt hätten, so wäre die Grundrechtsklage unzulässig, weil der Antragsteller insoweit den Rechtsweg nicht erschöpft habe. Seine sofortige Beschwerde an das Landgericht und die erfolgreiche sofortige weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht hätten sich allein gegen den Unterbringungsbeschluß des Amtsgerichts in ... vom
- Juni 1968 und nicht gegen die schon vorher erfolgte Unterbringung vom
- Juni 1968 gerichtet. Ferner prüfe der Staatsgerichtshof nicht, ob die Ärzte mit der Verlegung des Antragstellers in eine geschlossene Abteilung am
- Juni 1968 eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hätten. Die Verfolgung strafbarer Handlungen sei allein Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Randnummer 5 III. Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Randnummer 6 Art. 19 HV betrifft das Verfahren der Untersuchungshaft, der Hausdurchsuchung und der Eingriffe in das Postgeheimnis beim Verdacht einer strafbaren Handlung. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Randnummer 7 Nach Art. 23 HV kann ein geistig oder körperlich Kranker, der durch seinen Zustand seine Mitmenschen erheblich gefährdet, in eine Anstalt eingewiesen werden; er hat das Recht, gegen diese Maßnahme den Richter anzurufen. Dieses Recht ist ein Grundrecht, das gemäß Art. 23 Satz 3 HV durch das Hessische Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen vom
- Mai 1952 (FreihEntzGes.) näher ausgestaltet worden ist. Nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes beschließt über die Unterbringung und deren Art auf Antrag der Verwaltungsbehörde das Amtsgericht, gegen dessen Entscheidung nach § 15 die sofortige Beschwerde stattfindet; gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die weitere sofortige Beschwerde nach § 4 FreihEntzGes., §§ 27, 29 FGG zulässig. Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann der Kranke auf Grund polizeilicher Anordnung in Verwahrung genommen werden; in diesem Falle muß bis spätestens zum Ende des folgenden Tages eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden. Dieses vom Gesetz auf Grund der Ermächtigung des Art. 23 Satz 3 HV ausgestaltete Grundrecht ist nach Auffassung des Antragstellers dadurch verletzt worden, daß, nachdem er am
- Juni 1968 in eine geschlossene Abteilung des Krankenhauses verbracht worden war, die richterliche Entscheidung, die am
- Juni spätestens hätte ergehen müssen, erst am
- Juni ergangen ist. Randnummer 8 Indessen kann der Antragsteller mit diesem Vorbringen nicht gehört werden, da er nicht, wie § 48 Abs. 3 StGHG vorschreibt, vor Anrufung des Staatsgerichtshofs die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat. In seiner Beschwerdeschrift gegen den Unterbringungsbeschluß des Amtsgerichts hat er sich darauf beschränkt zu bestreiten, daß die materiellen Unterbringungsvoraussetzungen vorlagen. Nicht aber hat er gerügt und dadurch zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht, daß nicht spätestens bis zum Ende des auf die Unterbringung folgenden Tages eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist. Der Antragsteller hätte weiterhin, wenn er glaubte, daß die Ärzte, die ihn in eine geschlossene Abteilung verbrachten, sich strafbar gemacht hätten – etwa wegen einer Freiheitsberaubung –, Strafanzeige erstatten können und hätte, wenn diese keinen Erfolg hatte, eine gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO herbeiführen können. Das hat er nicht getan. Er glaubt vielmehr, die strafrechtliche Verfolgung der Ärzte nun beim Staatsgerichtshof erreichen zu können. Das aber ist nicht zulässig. Randnummer 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021972