← Deutschland

Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 595 Beschluss Nach § 14 Abs. 1 StGHG sind auf das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof die Vorschriften der S

Leitsatz Nach § 14 Abs. 1 StGHG sind auf das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden, während im übrigen der Staatsgerichtshof sein Verfahren nach freiem Ermessen bestimmt. Die Vorschriften der §§ 359ff. StPO auf eine Grundrechtsklage "sinngemäß" anzuwenden, ist nicht möglich. Tenor Die Nichtigkeitsbeschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. Die Gebühr wird auf 100,– DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Der Beschwerdeführer hatte gemäß Art. 131 Abs. 3 HV , §§ 45 ff StGHG den Staatsgerichtshof angerufen und Verletzung von Grundrechten durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main geltend gemacht. Sein Antrag wurde durch Beschluß vom

  1. August 1968 – P. St. 504 –, zugestellt am
  2. August 1968, gemäß § 21 Abs. 1 StGHG zurückgewiesen. An der Entscheidung wirkte ... als nichtrichterliches Mitglied ( Art. 130 HV , § 2 Abs. 2 StGHG ) mit. Randnummer 2 II. Mit einer Eingabe vom
  3. November 1969 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluß vom
  4. August 1968 "Nichtigkeitsbeschwerde" erhoben und vorgebracht: Randnummer 3 ... sei in mehreren Rechtssachen für ihn als Rechtsanwalt tätig gewesen. Das durch die Bundesrechtsanwaltsordnung bestimmte Verbot, gegen die Interessen des Mandanten zu handeln, sei zwar in erster Linie auf eine rechtsberatende Tätigkeit anzuwenden. Das beruhe darauf, daß der Gesetzgeber nicht in Betracht gezogen habe, daß ein Rechtsanwalt auch als Richter über Rechtssachen entscheiden könne. Wenn es aber schon einem Rechtsanwalt nicht gestattet sei, gegen die Interessen von Mandanten tätig zu werden, so müsse erst recht von jedem an einer richterlichen Entscheidung beteiligten Richter gefordert werden, daß er den Verfahrensbeteiligten unbeteiligt gegenüberstehe. Er hat beantragt, den Beschluß vom
  5. August 1968 aufzuheben. Randnummer 4 ... hat dienstlich erklärt: Nach seinen Prozeßregistern sei er seit 1960 für den Beschwerdeführer nicht tätig gewesen. Nicht er, jedoch seine Sekretärin könne sich daran erinnern, daß er vor 1960 einmal einen Herrn ... vertreten habe. Möglicherweise sei dieser mit dem Beschwerdeführer identisch. Die Grundrechtsklage habe aber mit dem damaligen Zivilprozeß bestimmt nichts zu tun gehabt. Irgendwelche Akten über das Zivilverfahren seien auf seinem Büro nicht mehr vorhanden. Randnummer 5 Der Landesanwalt hält die "Nichtigkeitsbeschwerde" für zulässig, weil dem Beschwerdeführer ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen müsse, wenn ein Mitglied des Staatsgerichtshofs an der Entscheidung mitgewirkt habe, das nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen gewesen sei. Die Beschwerde sei jedoch unbegründet, weil der Beschwerdeführer keine Tatsachen dafür dargelegt habe, daß ... als Mitglied des Staatsgerichtshofs an der Beschlußfassung vom
  6. August 1968 gemäß § 15 StGHG ausgeschlossen gewesen sei. Randnummer 6 III. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unzulässig. Randnummer 7 Nach § 14 Abs. 1 StGHG sind auf das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden, während im übrigen der Staatsgerichtshof sein Verfahren nach freiem Ermessen bestimmt. Im Strafprozeß gibt es eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht, eine ihr vergleichbare Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann, wenn das Hauptverfahren sich gegen eine bestimmte, wegen einer Straftat verfolgte Person gerichtet hatte (§ 359 ff StPO). Eine sinngemäße Anwendung dieser Vorschriften könnte also allenfalls in einem Verfahren nach Art. 115 HV (Ministeranklage), nach Art. 124 Abs. 4 HV (Richteranklage) oder nach Art. 146, Abs. 2, 147 Abs. 2 HV (Schutz der Verfassung) in Frage kommen. Die Vorschriften der §§ 359 ff StPO auf eine Grundrechtsklage "sinngemäß" anzuwenden, ist nicht möglich. Randnummer 8 In einem Beschluß vom
  7. Januar 1952 – P. St. 76 – hatte der Staatsgerichtshof allerdings keine Bedenken getragen, die Wiederaufnahme einer Verfassungsstreitigkeit unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des ihm vom Gesetzgeber gewährten freien Ermessens für zulässig zu halten. Ob diese Meinung aufrecht erhalten werden kann, mag dahinstehen, denn im Verfahren P. St. 504 handelte es sich nicht um eine Verfassungsstreitigkeit nach § 44 StGHG , sondern um eine der Verfassungsbeschwerde entsprechende Grundrechtsklage. Hier könnte die Zulässigkeit der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens unter dem Gesichtspunkt erwogen werden, daß nach anderen, vergleichbaren Verfahrensvorschriften rechtskräftige Entscheidungen mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden können, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war: Sowohl die Zivilprozeßordnung (§ 579 Abs. 1 Satz 2) als auch die Verwaltungsgerichtsordnung (§ 153) gewähren in diesem Falle die Nichtigkeitsklage. Indessen braucht diese (vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof wiederholt verneinte – vgl. die Beschlüsse Vf. 125-VI-68; Vf. 82-VI-69 vom
  8. Februar 1970 und Vf. 111-VI-69 vom
  9. April 1970) Frage hier nicht entschieden zu werden. Denn eine Übernahme jener Verfahrensvorschriften im Rahmen des freien Ermessens nach § 14 StGHG müßte dazu führen, daß auch der für beide Verfahrensordnungen geltende § 586 ZPO anzuwenden wäre, wonach die Klage vor Ablauf der Notfrist eines Monats erhoben werden muß (ebenso BayVerfGH a. a. O.). Diese Frist hat der Beschwerdeführer versäumt. Randnummer 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021975

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.