Leitsatz
- Die Grundrechtsklage ist wegen ihres grundsätzlich subsidiären Charakters erst gegeben, wenn die in dem betreffenden Zweig der Gerichtsbarkeit gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe und die durch sie vorgesehenen Instanzen ausgeschöpft sind und es sich bei der Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts um ein Gericht des Landes Hessen handelt.
- Zur Erschöpfung des Rechtsweges gehört auch die Erhebung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels. Die Monatsfrist nach § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG beginnt mit der Zustellung des Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde.
- Eine vor Erhebung des Rechtswegs erhobene Grundrechtsklage ist schlechthin unzulässig, es sei denn, es liegt ein Fall des § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG vor, der voraussetzt, dass ein gerichtliches Verfahren nicht anhängig ist. Ist aber ein gerichtliches Verfahren anhängig, so kann der Mangel der zur Unzeit erhobenen Grundrechtsklage nicht dadurch behoben werden, dass danach der Rechtsweg erschöpft wird. Tenor Die Anträge werden auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 100,– DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Antragstellerin war Schülerin der ...-Schule in .... Am
- Juli ... versagte ihr die Versetzungskonferenz dieser Schule wegen schlechter Leistungen in den Fächern Englisch und Mathematik den Aufstieg in die
- Klasse. Hiergegen erhob sie Widerspruch, den der Regierungspräsident in ... zurückwies. Nun erhob sie Klage vor dem Verwaltungsgericht ... mit dem Antrag, festzustellen, daß der Konferenzbeschluß rechtswidrig sei. Die mangelhaften Noten entsprächen nicht ihren Leistungen. Das Verwaltungsgericht wies durch Urteil vom
- September 1968 – VG Nr. III E 198/... – die Klage ab, da die Leistungen der Antragstellerin sachgerecht und unvoreingenommen bewertet worden seien. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung der Antragstellerin durch Urteil vom
- Oktober 1969 – II OE 115/68 –, zugestellt am
- November 1969, mit der Begründung zurück, das angefochtene Urteil halte rechtlicher Würdigung in vollem Umfange stand. Konferenzbeschluß und Widerspruchsbescheid seien rechtmäßig. Insbesondere seien, wie der Verwaltungsgerichtshof eingehend darlegte, die Einzelnoten in den Kernfächern Englisch und Mathematik berechtigt. Rechtlich zutreffend und ohne sachfremde Erwägungen sei auch die Frage verneint worden, ob die Mitarbeit der Antragstellerin in der nächsthöheren Klasse, der Oberprima, gesichert gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Revision gegen dieses Urteil nicht zu. Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein, die das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom
- Juni 1970 – BVerwG B 150.69 –, zugestellt am
- Juli 1970, mit der Begründung zurückwies, das Berufungsgericht habe entgegen der Rüge der Antragstellerin seine Aufklärungspflicht erfüllt; auch im übrigen stehe das Berufungsurteil im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Randnummer 2 II. Bereits mit einer Eingabe vom 15., eingegangen am
- Dezember 1969 hat die Antragstellerin gegen die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auch den Staatsgerichtshof angerufen und vorgebracht, das Urteil verletze sie in ihren Grundrechten der Art. 1 , 2 und 56 der Hessischen Verfassung (HV) . Der Verwaltungsgerichtshof sei seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen und habe dadurch den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Die Vernehmung der Lehrer und die Ablehnung ihres, der Antragstellerin, Beweisantrags, unabhängige Sachverständige zu vernehmen, sei Versagung des rechtlichen Gehörs. Schließlich habe das Gericht die vielen Diskriminierungen, die sie in der Schule hätte erleiden müssen, weder erwähnt noch gar geprüft. Sie hat beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das erkennende Gericht zurückzuverweisen. Randnummer 3 Der Landesanwalt hält den Antrag für unzulässig, weil er vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin eingereicht worden ist. Randnummer 4 Darauf hat die Antragstellerin beantragt, das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofs aussetzen zu lassen und über die Grundrechtsklage zu entscheiden. Dazu hat sie vorgetragen, das Bundesverwaltungsgericht könne sich mit Art. 56 HV nicht befassen, da es sich im vorliegenden Falle um hessisches Schulrecht handele. Darüber könne nur ein hessisches Gericht entscheiden. Aus diesen Gründen könne es der Antragstellerin nicht zugemutet werden, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abzuwarten. Randnummer 5 Am
- Oktober 1970 hat die Antragstellerin dem Staatsgerichtshof von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Mitteilung gemacht. Randnummer 6 III. Die Anträge können keinen Erfolg haben. Randnummer 7 Die Antragstellerin hat den Staatsgerichtshof bereits zu einem Zeitpunkt angerufen, als das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch rechtshängig war. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs war zwar bereits ergangen; gegen die Nichtzulassung der Revision hatte die Antragstellerin aber die ihr zustehende Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Gemäß § 48 Abs. 3 StGHG findet ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wegen Verletzung eines Grundrechts jedoch nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft. Wie der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom
- Januar 1969 – P. St. 497 – (ESVGH 20, 5 = VRspr 21, 7) dargelegt hat, ist die Grundrechtsklage an den Staatsgerichtshof wegen ihres grundsätzlich subsidiären Charakters erst gegeben, wenn die in dem betreffenden Zweig der Gerichtsbarkeit gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe und die durch sie vorgesehenen Instanzen ausgeschöpft sind und es sich bei der Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts um ein Gericht des Landes Hessen handelt. Das aus § 48 Abs. 3 StGHG sich ergebende Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs zwingt nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs den Rechtsuchenden in aller Regel, von den Möglichkeiten des ordentlichen Verfahrens Gebrauch zu machen. § 48 Abs. 2 StGHG schließt als Sondervorschrift die Möglichkeit einer Grundrechtsklage sowohl nach § 48 Abs. 1 als auch nach § 48 Abs. 3 StGHG während der Rechtshängigkeit aus. Zur Erschöpfung des Rechtswegs gehört auch die Erhebung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels; denn auch damit wird die Möglichkeit eröffnet, in Verfahren vor den Gerichten des zuständigen Gerichtszweiges die Beseitigung der behaupteten Grundrechtsverletzung zu erreichen. Es wäre wenig sinnvoll, müßte sich der Staatsgerichtshof mit einer Klage, die die Verletzung eines Grundrechts durch ein Landesgericht rügt, befassen, bevor feststeht, ob dessen Urteil in der Revisionsinstanz Bestand hat. Von deren Anrufung hat die Antragstellerin, wenn auch ohne Erfolg, durch die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Gebrauch gemacht. Es kann deshalb hier dahingestellt bleiben, ob das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs auch dann dazu zwingt, die Möglichkeiten des ordentlichen Verfahrens auszuschöpfen, wenn die Zulässigkeit eines Rechtsmittels in der Hauptsache in einem besonderen Zulassungsverfahren mit ungewissem Ausgang erst erstritten werden muß und die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde dem Rechtsuchenden unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit nicht geboten erschien. Ebensowenig kommt es hier darauf an, ob § 48 Abs. 4 StGHG bei bundesrechtlich geregelten Verfahren noch angewendet werden kann oder gegenstandslos geworden ist; einen Antrag auf Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor Abgabe an das Bundesverwaltungsgericht hat die Antragstellerin nicht gestellt. Randnummer 8 Erst innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Juni 1970 konnte die Antragstellerin beim Staatsgerichtshof die Verletzung eines Grundrechts der Hessischen Verfassung durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs geltend machen. Wie nach BVerfGE 16, 1 ff die Zurückweisung des Rechtsmittels die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG neu in Lauf setzt, so begann auc-h im vorliegenden Falle die Frist des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG mit der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts, also am
- Juli
- Nunmehr erst war der Rechtsweg im Sinne des § 48 Abs. 3 StGHG erschöpft und bestand die Möglichkeit der Erhebung einer Grundrechtsklage gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs. Randnummer 9 Dem steht nicht entgegen, daß das Bundesverwaltungsgericht als höchstes zuständiges Bundesgericht in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren sich mit der Sache befaßt hat; sonst wäre immer dann, wenn die Grundrechtsklage fristgerecht nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben worden ist, eine Prüfung der Verletzung von Grundrechten der Hessischen Verfassung ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom
- Juli 1967 – 2 BvR 639/66–, BVerfGE 22, 267 (270-272) = DÖV 1967, 750 = NJW 1967, 1955 ) hat zwar dahingestellt sein lassen, welche Folgerungen sich daraus für das Verhältnis der Verfassungsbeschwerde nach Bundesrecht und nach Landesrecht im einzelnen ergeben; es hat aber eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß zwischen dem materiellen Gehalt eines Grundrechts und der Möglichkeit seiner mehrfachen Garantie unterschieden werden muß. Das bedeutet, daß über die Verletzung eines vom Grundgesetz garantierten Grundrechts ausschließlich das Bundesverfassungsgericht, über ein von der Verfassung des Landes Hessen gewährleistetes inhaltsgleiches, nach Art. 31, 142 in Verbindung mit Art. 1 bis 18 GG fortgeltendes Grundrecht ausschließlich der Staatsgerichtshof des Landes Hessen ( Art. 131 HV ) verbindlich zu entscheiden hat, selbst dann, wenn die Grundrechtsvorschriften des Grundgesetzes und die gemäß Art. 142 GG in Kraft gebliebenen Bestimmungen der Landesverfassung je nur ein und dasselbe Grundrecht schützen. Randnummer 10 Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin ist weder einer Grundrechtsklage vor dem Staatsgerichtshof vorgreiflich, noch ist eine widersprüchliche Auslegung von Grundrechtsvorschriften zu befürchten; denn das Bundesverwaltungsgericht ist nicht befugt, Entscheidungen auf etwaige Verletzung von Landesrecht – also auch von Grundrechtsvorschriften der Landesverfassung – hin zu überprüfen. Seine Entscheidung kann nicht an der Hessischen Verfassung gemessen werden. An ihr kann nur die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gemessen werden, und zwar nur insoweit, als er hessisches Landesrecht und nicht Bundesrecht angewendet hat (ständige Rechtsprechung des StGH). Im Grundrechtsbereich verbleibt es dabei, daß die Verfassungsräume von Bund und Ländern selbständig nebeneinander stehen (so auch BVerfGE 4, 178
(189); 6, 367
(382)und 9, 268
(278); Schäfer, JZ 1951, 200). Der Staatsgerichtshof ist deshalb auch in der Auslegung der Landesgrundrechtsbestimmungen unabhängig vom Grundgesetz (vgl. Rüfner, DÖV 1967, 668 ff). Daß das Bundesverwaltungsgericht es abgelehnt hat, die Revision zuzulassen, bedeutet eine Bestätigung des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der somit formal als höchstes Gericht in der Sache selbst entschieden hat. Dies ist indes im Hinblick auf die voneinander unabhängigen Grundrechtsräume nicht von entscheidender Bedeutung. Wesentlich ist vielmehr, daß zwischen Erschöpfung des Rechtswegs (im Zusammenhang mit der Fristwahrung) und der Prüfungskompetenz (Jurisdiktionsbefugnis innerhalb des jeweiligen Verfassungsraumes) unterschieden werden muß. Das bedeutet, daß trotz des grundsätzlichen und auch – wie dargelegt – sinnvollen Erfordernisses der Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts als des hier zuständigen Revisionsgerichts nicht dieses, sondern der Hessische Verwaltungsgerichtshof als das höchste zuständige Gericht anzusehen ist, das – jedenfalls im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG – in der Sache entschieden hat. Randnummer 11 Da die Antragstellerin nach Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts den Staatsgerichtshof nicht angerufen hat, kann dieser in die von ihr begehrte Prüfung, ob das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ein Grundrecht verletzt, nicht eintreten. Eine vor Erschöpfung des Rechtswegs erhobene Grundrechtsklage ist schlechthin unzulässig, – es sei denn, es läge ein Fall des § 48 Abs. 1 Satz 3 vor, der voraussetzt, daß ein gerichtliches Verfahren nicht anhängig ist. Ist aber ein gerichtliches Verfahren anhängig, so kann der Mangel der zur Unzeit erhobenen Grundrechtsklage nicht dadurch behoben werden, daß danach der Rechtsweg erschöpft wird. Randnummer 12 Auch dem Antrag, das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofs auszusetzen, konnte der Staatsgerichtshof nicht entsprechen. Ein Landesverfassungsgericht hat nicht die Befugnis, in ein bundesgerichtliches Verfahren einzugreifen. Randnummer 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021976