einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung – ... – vom ... 1971 wesentliche Punkte dieser Behauptungen in Abrede. Daraufhin sah sich die Zeitung in ihrer Ausgabe vom ... 1971 außerstande, denjenigen Teil der Tatsachenbehauptungen aufrechtzuerhalten, der von dem Bund für Volksbildung bestritten worden war. Randnummer 4 Am
dem die Aussprache über den Antrag geschlossen worden war, erklärte der Präsident des Landtags, ohne daß ein formeller Beschluß gefaßt worden war oder eine Abstimmung über die Einsetzung des Untersuchungsausschusses stattgefunden hatte (Hessischer Landtag, 7. Wahlperiode, Stenographischer Bericht 7/25, S. 1341, 1. Sp.): Randnummer 10 "Ich stelle noch einmal fest, daß das
Das Quorum beträgt 22 Abgeordnete. Hier liegen die Unterschriften von 46 Abgeordneten vor. Randnummer 11 Unter Bezug auf § 27 Abs. 3 unserer Geschäftsordnung stelle ich daher fest, daß die dort vorgesehene Zahl der Abgeordneten – ein Fünftel der gesetzlichen Zahl- den Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gestellt hat und daß der Untersuchungsausschuß hiermit eingesetzt ist. Randnummer 12 Ich stelle weiterhin fest, daß der Gegenstand der Untersuchung in den vier Punkten des Antrags, Drucks. 7/901 festgelegt ist. Randnummer 13 Ich habe jetzt also mit Bezug auf die Bestimmungen festgestellt, daß der Untersuchungsausschuß eingesetzt und daß der Gegenstand der Untersuchung in den erwähnten vier Punkten festgestellt ist. Weitere Anträge sind nicht gestellt, so daß sich eine Abstimmung über weitere Anträge erübrigt." Randnummer 14 Daran anschließend gab der Präsident des Landtags die Namen der Abgeordneten bekannt, die von den Fraktionen als Mitglieder des Ausschusses benannt worden waren, und erklärte abschließend (aaO. S. 1341, r. Sp.): "Damit ist der Untersuchungsausschuß gebildet. Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung erfolgt durch den Präsidenten, die Wahl des Vorsitzenden durch den Untersuchungsausschuß". Randnummer 15 II. Der Antragsteller hat mit seiner als "Verfassungsbeschwerde" bezeichneten Eingabe vom 7. Dezember 1971 den Staatsgerichtshof angerufen. Er wendet sich gegen die Einsetzung des Untersuchungsausschusses, da er dadurch in seinen Grundrechten
1, 10 und 13 der Hessischen Verfassung (HV) verletzt werde, und begehrt, dem Untersuchungsausschuß im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, im Sinne des ihm gegebenen Auftrags tätig zu werden. Randnummer 16 Zur Begründung trägt er vor: Randnummer 17 Grundlage für die Einsetzung des Untersuchungsausschusses seien allgemeine Unterstellungen und Behauptungen, die
dem Eingeständnis ihrer Urheber von diesen nicht bewiesen werden könnten. Zwar enthalte Art. 92 HV keine Bestimmung, aus welchem Anlaß ein Untersuchungsausschuß eingesetzt werden könne, doch finde die Entschließungsfreiheit des Landtags – wie alle öffentliche Gewalt – ihre Grenze an den geschriebenen und ungeschriebenen Grundsätzen der Verfassung. Hier seien Art. 10 und 13 HV tangiert. Punkt 1 des Beschlusses des Landtags könne nur beantwortet werden, wenn Referate, Protokolle und Zeugenberichte von den Teilnehmern vergangener oder gegenwärtiger Kurse eingeholt würden. Dies schließe die Gefahr der Einschüchterung aller potentiell Betroffenen und der Gesinnungsschnüffelei ein. Jedenfalls sei eine spürbare Lähmung und Behinderung wissenschaftlicher Arbeit und Kommunikation die Folge. Gerade aber Art. 10 und 13 HV seien dazu bestimmt, jenes von obrigkeitlicher Bedrohung freie Klima zu erhalten, in dem allein der freie Austausch von Meinungen und wissenschaftliche Erkenntnis sich entwickeln könnten. Randnummer 18 Zwar sei eine freiheitliche Demokratie darauf angewiesen, Vorsorge gegen den Mißbrauch von Freiheitsrechten zu treffen, was Art. 17 HV bekräftige. Aber das Wechselverhältnis von Freiheit und Kontrolle erfordere ein hohes Maß an Vorsicht und Differenziertheit in der Anwendung der Kontrollinstrumente. Art. 17 HV setze daher einen konkreten Angriff auf die Verfassung voraus; allgemeine, als unbeweisbar bezeichnete Anschuldigungen reichten dafür auf keinen Fall aus. Randnummer 19 Der Landtag sei insoweit in seiner Entscheidungsfreiheit durch die Verfassung gebunden gewesen, als er auch einen Mißbrauch seines Untersuchungsrechts hätte vermeiden müssen. Es hätte konkreterer Anhaltspunkte bedurft, um die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Randnummer 20 Schon der Antrag der CDU-Fraktion vom 27. Oktober 1971 sei unzulässig gewesen.
1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags müsse der Antrag den Gegenstand der Untersuchung hinreichend bestimmen. Die Anforderungen an einen solchen Antrag könnten nicht abstrakt, sondern nur im Hinblick auf die jeweils in Frage stehenden Eingriffe in Freiheitsrechte bestimmt werden. Daher reiche es nicht aus, zum Gegenstand der Untersuchung die Richtigkeit oder Unrichtigkeit pauschal erhobener Vorwürfe zu erklären. Faktisch würden mit dem Antrag die stark differenzierte und pluralistische Institution Volkshochschule und deren Lehrplan pauschal zum Gegenstand der Untersuchung erklärt. Das Spektrum der Fächer der Volkshochschule reiche aber von musischen und gymnastischen Kursen über rein berufsbezogene Fortbildung bis zu Gruppen für explizit politische Bildung und zu Arbeitsgruppen der freien Sozialarbeit. In Anbetracht der notwendigerweise vorzunehmenden Eingriffe in die Grundrechte aus Art. 10 und 13 HV sei der Gegenstand der Untersuchung daher nicht hinreichend bestimmt. Randnummer 21 Der Landtag selbst sei bei seiner Entscheidung über die Einsetzung des Untersuchungsausschusses – wie alle Organe der öffentlichen Gewalt – an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel gebunden gewesen. Zur Klärung der dem Landtag bekannten Vorwürfe hätte es ausgereicht, einen Untersuchungsausschuß mit der Untersuchung der Frage zu beauftragen, wie in der Öffentlichkeit der Eindruck habe entstehen können, öffentliche Gelder würden für einseitige politische Beeinflussung verwendet. Eine solche Untersuchung hätte sich in erster Linie gegen die öffentlichen Informanten richten müssen. Erst wenn sich konkrete Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Tendenzen an der Volkshochschule in ... ergeben hätten, wäre eine Erweiterung des Untersuchungsauftrages möglich gewesen. Randnummer 22 Schließlich werde das Thema des vom Landtag eingesetzten Untersuchungsausschusses den Bestimmtheitsanforderungen des Rechtsstaatsprinzips nicht gerecht, wenn von "gegen die Verfassung gerichteter Agitation" (Punkt 1) die Rede sei. Wann dieser Tatbestand vorliege, sei weniger eine Frage des allgemeinen Sprachgebrauchs und insofern objektivierbar, sondern provoziere geradezu die Verwischung der Grenzen zwischen konstruktiver Kritik und Verfassungsfeindschaft. Kritische Analyse der Verfassung sei aber ein konstitutives Element der Möglichkeit der aktiven Verteidigung der Verfassung selbst. Diese Grenze werde in dem Thema des Untersuchungsausschusses nicht nur nicht bezeichnet, sondern durch generalklauselartige Formulierungen überspielt. Es könne in Anbetracht der gegebenenfalls massiven Beeinträchtigung grundlegender Rechtspositionen nicht auf eine verfassungskonforme Auslegung des Untersuchungsthemas verwiesen werden. Denn es sei nicht ersichtlich, wie der Begriff der "gegen die Verfassung gerichteten Agitation" so konkretisiert werden könne, daß Mißbrauch ausgeschlossen sei. Auch halte eine Formulierung, die zu Eingriffen ermächtige, den Maßstäben der Rechtsstaatlichkeit nicht stand, wenn die Möglichkeit einer verfassungswidrigen Auslegung jedenfalls wahrscheinlich sei. Randnummer 23 Da neben der bereits bestehenden Beeinträchtigung weitere schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte zu erwarten seien, sobald der Untersuchungsausschuß tätig werde, liege eine einstweilige Anordnung bis zur endgültigen Entscheidung im öffentlichen Interesse. Randnummer 24 Der Antragsteller beantragt, a) die Einsetzung des parlamentarischen Untersuchungsausschusses durch den Hessischen Landtag in seiner Sitzung vom 29. Oktober 1971 für verfassungswidrig zu erklären, b) durch einstweilige Verfügung dem Untersuchungsausschuß zu untersagen, im Sinne des ihm gegebenen Auftrags tätig zu werden. Randnummer 25 Der Hessische Landtag und der Ministerpräsident haben erklärt, daß sie die Anträge zur Hauptsache und auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung mangels Grundrechtsbetroffenheit des Antragstellers für offensichtlich unzulässig halten. Randnummer 26 III. Die Anträge können keinen Erfolg haben; sie sind unzulässig. 1.
GHG) kann jedermann den Staatsgerichtshof anrufen, der geltend macht, es sei ein ihm von der Hessischen Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt worden. Indessen findet ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nur statt, wenn der Antragsteller zuvor die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft ( § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG ). Eine solche Entscheidung hat der Antragsteller nicht herbeigeführt; er kann sie auch nicht herbeiführen. Denn die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses stellt eine parlamentarische Maßnahme dar, die in aller Regel Rechte des Bürgers nicht verletzen kann. Selbst wenn die Einsetzung ein Akt der öffentlichen Gewalt wäre – dies bedarf hier keiner näheren Erörterung –, so stünde
herrschender Meinung der Rechtsweg hiergegen nicht offen (gerichtsfreier Hoheitsakt). Dies schließt allerdings eine Grundrechtsklage nicht schlechthin aus. Theoretisch lassen die Hessische Verfassung und das Gesetz über den Staatsgerichtshof auch gegen solche Akte die Grundrechtsklage zu, weil sie keine Ausnahme kennen und weil auch bei Vollzugsgesetzen die Beschreitung eines Rechtsweges nicht vorausgesetzt wird. Voraussetzung ist aber, daß der einzelne gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten verletzt sein muß, ohne daß eine Ausführungsnorm oder ein Vollziehungsakt hinzutreten müßte (vgl. Hess. StGH, Urteile vom 7. Januar 1970 – P. St. 539 –, StAnz. 1970, 342 = ESVGH 20, 206 = DÖV 1970, 243 = DVBl. 1970, 524 (L), mit zahlreichen
weisen; zuletzt Urteil vom 20. Dezember 1971 – P. St. 608/637 –; ferner Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen, Kommentar, Art. 131 – 133, Anm. B. IV. 14). Unter diesen Voraussetzungen könnte eine Grundrechtsverletzung durch die Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses allenfalls dann in Betracht kommen, wenn diesem entgegen Art. 92 Abs. 1 Satz 2 HV ein über die Beweiserhebung hinausgehender Auftrag – etwa die Verurteilung eines festgestellten Verhaltens mit unmittelbaren Folgen für den Bürger oder die Entziehung des gesetzlichen Richters – übertragen würde. Einen solchen Ausnahmefall hat der Antragsteller selbst nicht geltend gemacht. Er hat zwar die
seiner Meinung verletzten Grundrechte bezeichnet, hat jedoch keine Tatsachen dargelegt, aus denen sich der Mißbrauch oder die Verletzung der Grundrechte ergeben soll ( § 46 Abs. 1 StGHG ). Die Befürchtung, die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses lasse schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte erwarten und mache die verfassungswidrige Auslegung des Untersuchungsthemas wahrscheinlich, rechtfertigt eine Grundrechtsklage nicht. Daß der Antragsteller sich durch die Tatsache der Einsetzung des Untersuchungsausschusses subjektiv beeinträchtigt fühlt, reicht für die Annahme einer objektiven Grundrechtsverletzung nicht aus. Randnummer 27 Im einzelnen greift das Vorbringen des Antragstellers aus folgenden Gesichtspunkten nicht durch:
weisen). Diese Beschränkung läßt es also durchaus zu, daß ein Parlament auch Vorgänge im öffentlichen Leben, wie sie hier behauptet worden sind, durch einen Untersuchungsausschuß klären läßt. Das Enquêterecht kann und darf sehr verschiedenen Zwecken dienen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß auch einzelne Angelegenheiten, sogar solche, die prima facie als Privatangelegenheiten erscheinen mögen, unter besonderen Umständen in das Blickfeld des öffentlichen Interesses gerückt werden können (vgl. von Mangold-Klein, aaO, Art. 44, III.
Aufklärung der in dem Untersuchungsthema erwähnten Vorgänge. Dem Untersuchungsausschuß, der keine persönliche Verantwortlichkeit gerade des Antragstellers für etwaige gesetzwidrige Vorgänge feststellen soll, wird auch nicht aufgetragen, auf einem Gebiet tätig zu werden, auf dem das Parlament selbst keine Zuständigkeiten besitzt. Es ist Aufgabe namentlich des Parlaments über die Ausgabe öffentlicher Mittel (z. B. in Form von Zuschüssen an öffentliche Bildungseinrichtungen) zu wachen. Daß daran auch ein öffentliches Interesse besteht, versteht sich von selbst. Schließlich ist nicht zu übersehen, daß die Untersuchungsthemen in der Öffentlichkeit einen starken Widerhall gefunden haben und diskutiert worden sind. d) Ebensowenig kann der Antragsteller einen Mißbrauch des Untersuchungsrechts mit der angeblichen Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begründen. Zwar hat der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlichen Rang; er ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip, im Grunde bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur soweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 19 (342, 348, 349)). Aber auch insoweit ist das Vorbringen des Antragstellers nicht schlüssig. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit könnte nur dann verletzt sein, wenn der Antragsteller durch die Einsetzung des Untersuchungsausschusses in seinen Grundrechten tatsächlich beeinträchtigt würde; erst dann könnte geprüft werden, ob die Beeinträchtigung in oder außer Verhältnis zu dem Zweck stände, der mit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses verfolgt wird. Randnummer 28 Hier fehlt es bereits an dem Erfordernis der unmittelbaren Selbstbetroffenheit mangels eines besonderen Willensaktes der öffentlichen Gewalt, der sich auch in der Rechtssphäre des Antragstellers auswirkte (vgl. BVerfG in ständiger Rechtsprechung, zuletzt BVerfGE 29, 83
PO) sinngemäß. Danach hat der Untersuchungsausschuß zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für eine etwaige Empfehlung an die Landesregierung von Bedeutung sind (vgl. § 244 Abs. 2 StPO). Des weiteren gelten auch die Vorschriften über die Zeugnisverweigerung (§§ 52 ff StPO). Damit ist der Antragsteller vor unzulässigen Eingriffen in seine Rechte geschützt; insbesondere kann unter diesen Voraussetzungen die Gefahr der Einschüchterung und der Gesinnungsschnüffelei allein schon durch die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden.
teile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde im öffentlichen Interesse geboten erscheint ( § 22 Abs. 1 Satz 1 StGHG ). Für eine einstweilige Anordnung ist jedoch dann kein Raum, wenn die anhängige Grundrechtsklage unzulässig ist (Hess. StGH, Beschluß vom 16. Juni 1971 – P. St. 631 –; BVerfGE 7, 367
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.