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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 697 e.A Beschluss 1. Streitfall im Sinne des § 22 Abs. 1 StGHG bedeutet, dass ein Streit entstanden ist, zu

Leitsatz

  1. Streitfall im Sinne des § 22 Abs. 1 StGHG bedeutet, dass ein Streit entstanden ist, zu dessen Entscheidungen der Staatsgerichtshof zuständig wäre; nicht erheblich ist, dass noch nicht feststeht, ob das Hauptsachverfahren zulässig ist oder nicht.
  2. Für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist es unerheblich, ob das angegriffene Gesetz erst verkündet oder bereits in Kraft getreten ist.
  3. In einer einstweiligen Verfügung kann etwas angeordnet werden, was nicht Inhalt der Entscheidung in der Hauptsache ist. Die absolute Grenze aller denkbaren Möglichkeiten bildet jedoch das Gebot der dringenden Erforderlichkeit des dem Sicherungszweck gerade noch genügenden geringstmöglichen Eingriffs in die Funktion von gesetzgeber, vollziehender oder rechtsprechender Gewalt, wie denn auch die einstweilige Verfügung die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen darf.
  4. Bei der Prüfung, ob die einstweilige Anordnung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das gilt auch dann, wenn ein bereits in Kraft getretenes Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll. Die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung vorgetragen werden, müssen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, da in den Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Norm selbst nicht Gegenstand der Prüfung sein kann. Bei der Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Verfügung nicht erginge, die Grundrechtsklage in der Hauptsache jedoch Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Verfügung erlassen würde, der Grundrechtsklage in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. Bei einer solchen Prüfung sind nicht nur die Interessen des Antragstellers, sondern alle in Frage kommenden Belange und widerstreitenden INteressen zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Tenor Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 500,- DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Grundrechtsklage vom
  5. Juli 1972 gegen die §§ 11, 26 des Gesetzes zur Neugliederung der Landkreise Fulda und Hünfeld und der Stadt Fulda vom
  6. Juli 1972 (GVBl. I 1972 S. 220) - kurz: Neugliederungsgesetz -, durch die sie mit Wirkung vom
  7. August 1972 in die Gemeinde Mittelkalbach (Kalbach) eingegliedert wird. Die Antragstellerin behauptet, ihr durch Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und Art. 137 Abs. 3 der Hessischen Verfassung (HV) geschütztes Selbstverwaltungsrecht werde durch die Eingliederung verletzt. Auch sei sie zu der in dem Neugliederungsgesetz ausgesprochenen Regelung nicht gehört worden. Schließlich seien auch Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 1 HV verletzt. Sie hat beantragt, insoweit die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Gesetzesvorschriften festzustellen. Randnummer 2 In dem vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin, durch Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach § 22 des Staatsgerichtshofgesetzes (StGHG) das Inkrafttreten der mit der Grundrechtsklage angegriffenen Bestimmungen des Neugliederungsgesetzes bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Sie befürchtet, daß nach Inkrafttreten des Neugliederungsgesetzes das Hauptverfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht mehr durchgeführt werden könne, weil sie nach ihrer Eingliederung in die Gemeinde Kalbach aufgelöst sei und dann keine eigene Rechtsfähigkeit mehr besäße. Dann bestände aber keine Möglichkeit mehr, sie einer vernünftig gegliederten Großgemeinde ihres Gebiets zuzuordnen. Die Neugliederung des hessisch-bayerischen Grenzgebietes müsse dann als verfehlt und sachwidrig angesehen werden. Randnummer 3 Der Hessische Ministerpräsident - Staatskanzlei - wie auch der Landesanwalt beim Staatsgerichtshof haben in einem Parallelverfahren die Aussicht vertreten, daß in solchen Fällen eine Grundrechtsklage unzulässig und damit für eine einstweilige Verfügung kein Raum mehr sei. Diese Stellungnahmen sind der Antragstellerin bekannt gemacht worden; sie hat sich dazu geäußert. Randnummer 4 II. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen ( § 22 Abs. 2 StGHG ). Randnummer 5 III. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Randnummer 6
  8. Nach § 22 Abs. 1 StGHG kann der Staatsgerichtshof, um im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, für eine drei Monate nicht übersteigende Frist eine einstweilige Verfügung erlassen, wenn es zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Randnummer 7 Die Bestimmung des § 22 StGHG steht in dem Gesetz über den Staatsgerichtshof im Zweiten Hauptteil: Verfahrensordnung - Allgemeine Vorschriften -. Sie gilt also für alle Verfahrensarten. Auch das Bundesverfassungsgericht wendet die entsprechende Vorschrift des § 32 BVerfGG auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren an (BVerfGE Bd. 1, 74

(75); 3, 34
(36); 3, 41
(43); 4, 110 (112 f.); 11, 102
(103); 11, 306
(308); 16, 220
(226)). Obwohl § 22 StGHG in der Zeitfolge der Normsetzung dem § 32 BVerfGG vorausgegangen ist, kann die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wegen des entsprechenden Inhaltes dieser Vorschrift zur Auslegung des § 22 StGHG herangezogen werden (Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen, Art. 131 - 133, Anm. VI, 4 S. 48). Streitfall im Sinne des § 22 Abs. 1 StGHG bedeutet, daß ein Streit entstanden ist, zu dessen Entscheidung der Staatsgerichtshof zuständig wäre; nicht erheblich ist, daß noch nicht feststeht, ob das Hauptverfahren zulässig ist oder nicht (Zinn-Stein, a.a.O. Art. 131 - 133 Anm. VI, 4 S. 47; Geiger, Gesetz über das BVerfG, Kommentar, 1952, § 32 Anm. 4; Lechner, Bundesverfassungsgerichtsgesetz,
  1. neubearb. Aufl. 1967, § 32 Anm. 3a). Die Antragstellerin hat ihren Antrag im Hauptverfahren als Grundrechtsklage nach Art. 131 HV , §§ 45 ff. StGHG bezeichnet; hierüber entscheidet ausschließlich der Staatsgerichtshof. Randnummer 8
  2. Für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist es unerheblich, ob das angegriffene Gesetz erst verkündet oder bereits in Kraft getreten ist. Die vom Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom
  3. Januar 1970 - P. St. 539 - (StAnz. 1970, 342 = DÖV 1970, 243 = ESVGH 20, 206) bejahte Frage, ob in Ausnahmefällen eine Grundrechtsklage auch im Zeitraum zwischen Verkündung und Inkrafttreten eines Gesetzes wirksam eingelegt werden kann (offengelassen in BVerfGE 18, 1 (11 f.)), stellt sich hier nicht, da durch den Erlaß einer einstweiligen Verfügung das Inkrafttreten eines bereits verkündeten Gesetzes nicht verhindert werden kann. Zwar kann in einer einstweiligen Verfügung durchaus etwas angeordnet werden, was nicht Inhalt der Entscheidung in der Hauptsache ist; denn der Inhalt einer einstweiligen Verfügung wird in § 22 StGHG nicht bezeichnet. Die absolute Grenze aller denkbaren Möglichkeiten bildet jedoch das Gebot der dringenden Erforderlichkeit des dem Sicherungszweck gerade noch genügenden geringstmöglichen Eingriffs in die Funktion von gesetzgebender, vollziehender oder rechtsprechender Gewalt (vgl. Leibholz-Rupprecht, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Kommentar 1968, § 32 Rdn. 20), wie denn auch die einstweilige Verfügung die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen darf (vgl. BVerfGE 3, 41
(43); 8, 42
(46); 11, 306
(308); 12, 276
(279); 14, 192
(193); 15, 77
(78); 16, 220
(226); zuletzt 31, 381
(385)). Im übrigen kann im Wege der einstweiligen Verfügung alles angeordnet werden, was zur vorläufigen Regelung eines Zustandes im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Dazu gehört aber im Gegensatz zu der Ansicht der Antragstellerin nicht, das Inkrafttreten eines Gesetzes auszusetzen; denn dann müßte der Staatsgerichtshof unter Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache die Verfassungswidrigkeit des Neugliederungsgesetzes feststellen. Deshalb kann der Staatsgerichtshof äußerstenfalls anordnen, den Vollzug eines in seiner Verfassungsmäßigkeit umstrittenen Gesetzes bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Randnummer 9 IV. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Randnummer 10 1. Bei der materiellen Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin folgt der Staatsgerichtshof der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach bei der Prüfung, ob die einstweilige Verfügung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das gilt auch dann, wenn ein bereits in Kraft getretenes Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 3, 41
(44); 6, 1
(4); 7, 175
(179); 7, 367
(371); 11, 102
(104); 11, 306
(308); 12, 276
(279); 16, 220 (226 f.); 18, 34
(36); 18, 151
(153); 20, 363 f.; 24, 27; 25, 367; 29, 120
(123); 29, 179 (181 f.); 29, 318
(323); 31, 381
(386); ebenso VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 30. Juli 1969, AS Bd. 25, 303 = VRspr. Bd. 21, 16 = DVBl. 1969, 810 = Gemeindetag 1970, 56). Randnummer 11 Der Staatsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsprechung schon mit Rücksicht darauf an, daß auch eine einstweilige Verfügung in der Regel weitgehende Folgen auslöst. Es kommt hinzu, daß die Gründe, welche die Antragstellerin für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung in der Grundrechtsklage anführt, grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müssen; in den Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Norm selbst nicht Gegenstand der Prüfung sein (vgl. BVerfGE 7, 367
(371); 20, 363 f.). Randnummer 12 2. Der Staatsgerichtshof kann daher bei seiner Entscheidung über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung nur die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Verfügung nicht erginge, die Grundrechtsklage in der Hauptsache jedoch Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Verfügung erlassen würde, der Grundrechtsklage in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 12, 276
(279)m. w. N.; 16, 220 (226 f.); 18, 34
(36); 18, 151
(153); 18, 157 (158 f.); 24, 27
(31); 25, 367 (369 f.); 29, 318
(323); 31, 381
(386); VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 13. April 1972 - VGH 1-3/72 -). Bei einer solchen Prüfung des Antrags sind nicht nur die Interessen der Antragstellerin, sondern alle in Frage kommenden Belange und widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 12, 276
(280)). Randnummer 13 Geht man von diesen Grundsätzen aus, so ergibt sich zunächst folgendes: Randnummer 14 a) Zweck und Rechtfertigung einer einstweiligen Verfügung kann nicht die Abwendung derjenigen Nachteile sein, die regelmäßig mit dem Vollzug eines Gesetzes dann verbunden sind, wenn sich die Grundrechtsklage später als begründet erweist. Dies gilt in besonders hohem Maße für Neugliederungsgesetze. Sie greifen in der Regel beträchtlich in die bestehenden Verwaltungsstrukturen ein und bestimmen die Richtung und den Inhalt des Verwaltungshandelns neu; insbesondere lösen sie bestehende Gemeinden auf und lassen neue entstehen. Randnummer 15 Wollte der Staatsgerichtshof diesen Effekt eines Neugliederungsgesetzes als einen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 22 Abs. 1 StGHG ansehen, so würde die Aussetzung des Vollzuges eines Neugliederungsgesetzes zur Regel werden, da bei der Entscheidung über die einstweilige Verfügung der Grad der Erfolgsaussicht einer Klage nicht zu prüfen ist (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 20, 263
(264)). Eine solche Beurteilung würde der Klage jedenfalls bei Neugliederungsgesetzen im Ergebnis zu einem Suspensiveffekt verhelfen, den § 22 Abs. 1 StGHG nicht gewollt hat. Diese Bestimmung bindet den Erlaß einer einstweiligen Verfügung an sehr strenge und enge Voraussetzungen. Nicht jeder Nachteil überhaupt, sondern nur ein wesentlicher Nachteil soll durch den Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgewendet werden können. Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung setzt ein erhebliches mehr an Nachteilen voraus als die Abwendung des Risikos, das der Vollzug fast eines jeden mit der Grundrechtsklage angegriffenen Neugliederungsgesetzes darstellt (vgl. VerfGH Nordrhein-Westfalen, a.a.O., S. 811/812). Randnummer 16 b) Weitere Gründe, die eine Aussetzung des Vollzugs des Neugliederungsgesetzes im öffentlichen Interesse geboten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Randnummer 17 Die unmittelbaren Nachteile, die in den beiden zu bedenkenden möglichen Fallgestaltungen (oben IV, 2) für die Antragstellerin oder für das Land Hessen enthalten sind, erscheinen in ihrem Gewicht gleich groß. Randnummer 18 Ergeht eine einstweilige Verfügung nicht, so droht der Antragstellerin der Nachteil, daß sie für die Zeit vom Inkrafttreten des Neugliederungsgesetzes bis zur Entscheidung in der Hauptsache in die Gemeinde Kalbach eingegliedert und damit aufgelöst wird. Erweist sich diese Regelung später als verfassungswidrig, so würde der mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wirksam werdende gestaltende Rechtsakt (§ 11 Neugliederungsgesetz) hinfällig. Die Antragstellerin braucht nicht zu befürchten, mit dem Inkrafttreten des Neugliederungsgesetzes am 1. August 1972 rechtsschutzlos gestellt zu werden. Zwar ist sie mit dessen Inkrafttreten untergegangen. In Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Staatsgerichtshofes für das Deutsche Reich vom 11. Dezember 1929 und 5. Dezember 1931 (RGZ 126 Anhang S. 14, 21 und RGZ 134 Anhang S. 12, 19), des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1954 (BVerfGE 3, 267
(279)) und des VerfGH Nordrhein-Westfalen vom
  1. Januar 1959 (OVGE 14, 372) und vom
  2. November 1966 (OVGE 22, 316) sowie vom
  3. April 1970 (OVGE 26, 270) bejaht der Staatsgerichtshof die Berechtigung der Antragstellerin, trotz ihrer Auflösung die Rechte geltend zu machen, die mit ihrem Untergang in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dazu gehört in erster Linie das Recht, den Akt, der ihren Untergang herbeigeführt hat, mit den zulässigen Rechtsmitteln anzugreifen. Randnummer 19 Ergeht eine einstweilige Verfügung, so droht dem auf den vollständigen Vollzug seines Gesetzes bedachten Land der Nachteil, daß es während derselben Zeitspanne die in § 11 des Neugliederungsgesetzes ausgesprochenen Gemeindezusammenschlüsse nicht vollziehen kann (vgl. § 25 Neugliederungsgesetz). Da die Wirkungen der begehrten einstweiligen Verfügung schwerlich auf die Antragstellerin beschränkt bleiben könnten, würde eine solche Maßnahme den zumindest vorläufigen Verzicht auf eine Neugliederung in diesem Gebiet erfordern. Dem besonderen Interesse der Antragstellerin an einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Vorschrift steht das allgemeine Interesse an ihrer Vollziehung gegenüber (BVerfGE 29, 120
(125)). Dieses allgemeine Vollzugsinteresse ist dadurch gerechtfertigt, daß in einem demokratischen Staat das von der Volksvertretung beschlossene Gesetz den Volkswillen repräsentiert und daß die Achtung vor der politischen Entscheidung des Parlaments und die Erhaltung der Rechtssicherheit dazu nötigen, ein formell gültig zustandegekommenes Gesetz grundsätzlich so lange als bindend und wirksam zu beachten, bis seine Verfassungswidrigkeit einwandfrei und endgültig festgestellt worden ist (vgl. VerfGH Nordrhein-Westfalen, a.a.O., S. 811). Die Unsicherheit der Rechtslage, die damit verbunden ist, daß die Verfassungsmäßigkeit der von der Antragstellerin angegriffenen Regelung des § 11 des Neugliederungsgesetzes umstritten ist - einschließlich des daraus folgenden möglichen Nachteils für die eine oder andere Seite -, rechtfertigt nicht den Erlaß einer einstweiligen Verfügung; sie erscheint keinesfalls im öffentlichen Interesse geboten. Randnummer 20 V. Die für das Hauptverfahren wesentlichen Fragen, ob Gemeinden überhaupt Träger von Grundrechten sein können, ob Art. 137 Abs. 3 HV den Gemeinden ein Grundrecht auf Selbstverwaltung verleiht, ob ihr Anhörungsrecht verletzt ist und ob der Landesgesetzgeber für die Gemeinden überhaupt ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof - wie § 91 BVerfGG vor dem Bundesverfassungsgericht - vorgesehen hat, bleiben der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021983

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