Leitsatz
- Die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 22 Abs. 1 StGHG hängt nicht davon ab, dass bereits ein Verfahren anhängig ist, welches den Streit selbst zum Gegenstand hat. Auch die Ungewissheit über die Zulässigkeit des Hauptantrages steht dem Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht entgegen.
- Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, dass ein Streit entstanden ist, zu dessen Entscheidung der Staatsgerichtshof zuständig ist. Tenor Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 500,– DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Die Antragsteller sind die Eltern von Kindern, die Klassen hessischer Schulen der Sekundarstufe I besuchen. Zur "Erprobung von Rahmenrichtlinien für die Primarstufe und die Sekundarstufe I" ordnete der Hessische Kultusminister durch Erlass vom
- Juli 1973 – IV B – 957/530 – (Erprobungserlass) u.a. folgendes an: Randnummer 2
- Gegenstand des Erprobungsverfahrens An Entwürfen für Rahmenrichtlinien sind erschienen: Primarstufe ... Sekundarstufe I Biologie (vergriffen) Chemie (vergriffen) Deutsch (vergriffen) Gesellschaftslehre ... Randnummer 3 Das Erprobungsverfahren erstreckt sich zunächst auf die o.a. Entwürfe für Rahmenrichtlinien, auf den Entwurf Sekundarstufe I Deutsch in der demnächst erscheinenden Fassung
- Randnummer 4
- Bereitstellung des Materials Randnummer 5 Die Entwürfe von Rahmenrichtlinien für die Primarstufe und die Sekundarstufe I wurden und werden den Schulen zur Unterrichtung, Diskussion und zur freiwilligen Teilerprobung zur Verfügung gestellt. ... Randnummer 6
- Stand und Ziel des Erprobungsverfahrens Randnummer 7 Die Ersetzung der zur Zeit geltenden, sachlich z. T. überholten Bildungspläne durch neue Rahmenrichtlinien bedarf der Zustimmung des Landeselternbeirates. Um dem Kultusminister eine abschließende Meinungsbildung zu ermöglichen und um sich selbst Grundlagen für seine Entscheidung nach § 22 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten und des Landesschulbeirats i. d. F. vom
- 1969 zu verschaffen, kam der Landeselternbeirat mit dem Kultusminister in einer gemeinsamen Beratung vom
- 1972 überein, "daß dort, wo das Kollegium einer Schule oder auch Lehrer von Fachbereichen sich im Stande fühlten, punktuell Pläne zu erproben, dies geschehen könne". ... Randnummer 8 Nach Auswertung der in Erprobung und Diskussion gewonnenen Erfahrungen werde ich über die endgültige Fassung und Einführung von Rahmenrichtlinien entscheiden und die Zustimmung des Landeselternbeirates einholen. Randnummer 9
- Verfahren bei der Erprobung Randnummer 10 Die von Landeselternbeirat und Kultusminister vereinbarte Erprobung erfüllt nur dann ihren Zweck, wenn geeignete Schulen in regional und fachlich sinnvoller Auswahl und Streuung daran beteiligt und die dabei gemachten Erfahrungen und Beobachtungen mitgeteilt und ausgewertet werden, so daß sie zur abschließenden Meinungsbildung sowohl des Kultusministers wie des Landeselternbeirates beitragen. 4.1 Auswahl und Feststellung der Erprobungsvorhaben sowie Unterrichtung der Schulaufsicht Randnummer 11 Die Erprobung in der jeweiligen Schule kann sich auf eines oder mehrere Fächer erstrecken. Die Absicht zur Einleitung von Erprobungsverfahren ist der Schulaufsicht mitzuteilen. ... Randnummer 12 Wenn Lehrer in ihrem Fach mit den Rahmenrichtlinien arbeiten wollen, teilen sie dies der Fachkonferenz mit. Die Fachkonferenz berät über Dauer, Umfang und Schwerpunkte des Erprobungsverfahrens. ... Randnummer 13 Die Schulaufsichtsbehörden sind auf dem Dienstweg über Planung, Ausführung und Ergebnis der Erprobungen zu unterrichten. 4.2 Unterrichtung und Beteiligung der Elternvertretung und der Schüler Randnummer 14 Art und Umfang der Erprobung sowie die dabei zu verfolgenden Ziele sind mit der Klassenelternschaft, ab Klasse 8 auch mit den Schülern zu erörtern. Randnummer 15 Der Schulelternbeirat und der Schülerrat sind schriftlich zu unterrichten. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß es sich nicht um individuelle und isolierte Versuche einzelner Schulen, sondern um ein generelles Erprobungsverfahren auf einheitlicher Grundlage mit gleicher Zielrichtung handelt, das dem Kultusminister und dem Landeselternbeirat Grundlagen für die abschließende Entscheidung liefern soll. ... Randnummer 16 Die Antragsteller haben den Staatsgerichtshof angerufen und begehren, im Wege einer einstweiligen Verfügung anzuordnen: Randnummer 17 Das Inkrafttreten des Erlasses des Hessischen Kultusministers vom 11.7.1973 – IV B – 957/530, Amtsblatt Nummer 7, betreffend die "Erprobung von Rahmenrichtlinien für die Primarstufe und die Sekundarstufe I" wird vorläufig, längstens auf die Dauer von 3 Monaten ausgesetzt, soweit im Rahmen des Erprobungsverfahrens mit Beginn des neuen Schuljahres (23.8.1973) in der Sekundarstufe I nach den Rahmenrichtlinien "Gesellschaftslehre" und "Deutsch" unterrichtet werden soll. Randnummer 18 Die Antragsteller machen geltend, der Erprobungserlaß verletze sie in ihren Grundrechten gemäß Art. 56 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 5 und 6 in Verbindung mit Art. 55 der Hessischen Verfassung (HV) . Ihre Antragsberechtigung folge aus §§ 45 Abs. 2, 48 StGHG in Verbindung mit Art. 131 Abs. 3 HV , § 1626 Abs. 2 BGB, § 22 StGHG . Eine einstweilige Verfügung, so führen sie weiter aus, könne bereits vor Anhängigwerden eines Verfassungsprozesses in der Hauptsache ergehen. Die vom Staatsgerichtshof im Rahmen des § 22 StGHG vorzunehmende summarische Prüfung werde ergeben, daß die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Erprobungserlasses vorgetragenen Gründe wenigstens mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit erwarten ließen, daß im Hauptverfahren zumindest Teile des Erlasses als verfassungswidrig erklärt werden. Hierbei habe man sich zu fragen, ob die Verletzung eines Grundrechts der Antragsteller völlig ausgeschlossen oder aber möglich sei. Verletzt sei nicht nur ihr Elternrecht, sondern auch die in Art. 56 HV zum Ausdruck kommende Wertentscheidung des Verfassungsgebers. Randnummer 19 Ihre Auffassung begründen die Antragsteller mit folgenden Darlegungen: Wenn auch über das Wesen des Elternrechts als Grundrecht Einigkeit bestehe, so seien Garantie, Umfang und Schranken seiner Gewährleistung, wie das Verhältnis zur staatlichen Schulaufsicht im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV noch nicht hinreichend geklärt. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
- Dezember 1972 (BVerfGE 34, 165 ) ergebe sich aus Art. 56 HV (Art. 6 Abs. 2 GG) nicht nur ein Recht der Eltern auf Auswahl der vom Staat zur Verfügung gestellten Schularten, sondern auch die Einschränkung des staatlichen Bestimmungsrechtes über die Schule, unter bestimmten Voraussetzungen sogar ein Anspruch auf Bereitstellung aufgefächerter Bildungsmöglichkeiten. Das Schulaufsichtsrecht des Staates sei durch das Elternrecht eingeschränkt, soweit sich die Erziehung in der Schule vollziehe, indem ihnen größerer Einfluß eingeräumt werde, welcher sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 56 Abs. 6 HV zu einer grundrechtlich gesicherten Position verdichtet habe. Dem Wächteramt des Staates sei es verwehrt, die Schwelle zu überschreiten, wo von einer gemeinsamen Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule nicht mehr gesprochen werden könne. Durch den Erprobungserlaß sei das ausgewogene Verhältnis zwischen Schulaufsicht und elterlichem Erziehungsrecht nicht nur verletzt, sondern auf den Kopf gestellt. Es handele sich hierbei um einen "polit-pädagogischen Eingriff", wie er bisher nur von Nationalsozialisten und Kommunisten bekannt sei. Ziel der Rahmenrichtlinien sei ein gradueller Abbau elterlichen Erziehungs- und Mitgestaltungsrechtes mit der Folge, die eigene Familie derart zu problematisieren, daß nur noch eine mögliche Beantwortung dieses Konfliktsverhältnisses übrig bleibe, nämlich die Antwort im Sinne der Rahmenrichtlinien. Ziffer 8 des Erprobungserlasses, wonach der Landeselternbeirat zustimmend Kenntnis genommen habe, ändere nichts, besage vielmehr nur, daß den Voraussetzungen des Elternmitbestimmungsrechtes Genüge getan worden sei. Randnummer 20 Der Erprobungserlaß verstoße gegen das Grundrecht der Antragsteller gemäß Art. 56 Abs. 3, 4 und 5 HV . Gemäß Abs. 5 a.a.O. müsse der Geschichtsunterricht auf getreue, unverfälschte Darstellung der Vergangenheit gerichtet sein. Nach den Rahmenrichtlinien gebe es keinen Geschichtsunterricht mehr; Geschichte sei nur noch Teil der Gesellschaftslehre als Lernbereich, ein Fach spezifischer Arbeitsschwerpunkte neben Sozialkunde und Geographie. Das Geschichtsverständnis, wie es nach dem Erprobungserlaß vermittelt werden solle, sei in seinem Lehrinhalt verfassungswidrig, wie sich ergänzend auch aus den in den Absätzen 3 und 4 a.a.O. festgelegten Erziehungsgrundsätzen und -zielen ergebe. Randnummer 21 Die Rahmenrichtlinien leugneten die demokratischen Grundprinzipien. Die Wertung der Verfassungswirklichkeit an den Normen der Verfassung setze Loyalität voraus. Die Rahmenrichtlinien ließen diese Loyalität vermissen. Sie begriffen die Verfassung nicht unter dem Gesichtspunkt ihrer Gültigkeit und Verbindlichkeit, sondern unter dem Gesichtspunkt der Veränderbarkeit. Eine Kongruenz von Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit werde gar nicht erst gesucht. Noch gravierender erscheine die Darstellung des Verfassungsauftrages in den Rahmenrichtlinien. Die Grundnormen des Rechtsstaates, des Föderalismus und der Gewaltenteilung würden den Schülern vorenthalten, die liberalen Freiheitsgarantien, die freie Entfaltung der Persönlichkeit, das Recht der Familie und die Unabhängigkeit der Justiz würden aus dem Kernbereich der Verfassung verdrängt. Den Grundrechten habe man nicht die ihnen durch die Verfassung garantierte Bedeutung beigemessen, im Vordergrund stünden vielmehr die neu geschaffenen Verfassungsfaktoren: Gruppen, Schichten, Klassen. Der Schutz der Privatsphäre werde unter dem Diktat eines unreflektierten Politisierungsgebots aufgehoben. Die ebenso klassischen wie aktuellen Probleme, die das Verhältnis von Freiheit und Gleichheit, Selbstbestimmung und Mitbestimmung, privater Freiheit und politisierter Öffentlichkeit aufwerfen, blieben den Kindern vorenthalten. Randnummer 22 Die Rahmenrichtlinien für "Deutsch" folgten den gleichen Kriterien. Dies gehe bereits aus der Formulierung der allgemeinen "Lehrziele" hervor. Randnummer 23 Die Rahmenrichtlinien verhinderten also Loyalität zur Verfassung und zur Demokratie, wie sie nach dem Willen des Verfassungsgebers derzeit bestünden. Sie implizierten Konfliktsituationen, ohne den Schülern die Konfliktsituation vorzuführen, wie sie die bestehende Gesetzeslage enthalte. Sie führten zur Kritik an gesellschaftspolitischen Modellen, die gar nicht bestünden, sondern erst nach den Vorstellungen der Verfasser der Rahmenrichtlinien errichtet werden sollen. Randnummer 24 Diesen Gefahren, die nur zum Teil und auch nicht ausführlich beschrieben werden könnten, seien die Schüler mit Beginn des Schuljahres 1973/74 ausgesetzt, wenn der Erprobungserlaß Grundlage des Unterrichts werde. Randnummer 25 II. Der Hessische Ministerpräsident und der Landesanwalt beim Staatsgerichtshof haben zu dem Antrag Stellung genommen. Beide halten den Antrag für unzulässig.
- Es sei zwar, so führt der Ministerpräsident aus, für eine Entscheidung nach § 22 StGHG unerheblich, daß noch nicht feststehe, ob das Hauptverfahren zulässig sei. Für eine einstweilige Verfügung sei aber dann kein Raum, wenn die Unzulässigkeit des Hauptverfahrens offenbar sei. Als offensichtlich unzulässig sei z. B. ein Antrag anzusehen, der auf eine Entscheidung ziele, die im Hauptverfahren nicht ergehen könne, oder wenn eine eindeutig unzulässige Verfahrensart gewählt werde. Beides sei hier gegeben. Randnummer 26 Soweit der Antrag sich gegen die Erprobung der Rahmenrichtlinien für das Fach "Deutsch" wende, sei er offensichtlich unzulässig, weil die zu erprobenden Rahmenrichtlinien für das Fach "Deutsch" noch gar nicht vorlägen. Nach Nr. 1 des Erprobungserlasses erstrecke sich das Erprobungsverfahren zunächst auf die bereits vorliegenden Entwürfe für Rahmenrichtlinien, auf den Entwurf Sekundarstufe I "Deutsch" jedoch in der "demnächst erscheinenden Fassung 1973". Es sei begrifflich unmöglich, die Erprobung eines Entwurfs zu untersagen, der noch nicht existiere. Randnummer 27 Der Antrag sei in seinem vollen Umfange offensichtlich unzulässig, weil er eine Popularklage darstelle, die die hessische Verfassungsgerichtsbarkeit nicht kenne. Zwar sei er in die Form einer Grundrechtsklage nach Art. 131 HV , §§ 45 ff. StGHG gekleidet, so daß die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs gegeben sei. Voraussetzung jeder Grundrechtsklage sei jedoch, daß der Antragsteller selbst unmittelbar und gegenwärtig rechtlich betroffen sei. Diesem Erfordernis unterliege auch der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Randnummer 28 Die Antragsteller seien in ihrem Elternrecht nicht unmittelbar betroffen, denn es sei noch ungewiß, ob die Rahmenrichtlinien in den Klassen, die die Kinder der Antragsteller besuchen, erprobt werden. Ein Erprobungsverfahren werde nicht bereits unmittelbar durch den Erlaß eingeleitet. Vielmehr bedürfe es dazu der Bereitschaft des jeweiligen Fachlehrers, der Beratung der Fachkonferenz an der betreffenden Schule, der Erörterung mit der Klassenelternschaft, ab Klasse acht auch mit den Schülern, und der Zustimmung des Schulelternbeirats bzw. der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde gemäß §§ 9, 10 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten und den Landesschulbeirat i. d. F. vom
- Mai
- Randnummer 29 Die Antragsteller seien auch nicht gegenwärtig rechtlich betroffen. Die mögliche Verletzung ihres Elternrechts könne erst eintreten, wenn die Erprobung für die von ihren Kindern besuchten Schulklassen beschlossen sei. Darüber sei aber noch in dem Verfahren nach Nr. 4 des Erlasses zu entscheiden. Randnummer 30 Hilfsweise führt der Ministerpräsident zur Begründetheit des Antrages, soweit dieser die bereits vorliegenden Rahmenrichtlinien für das Fach "Gesellschaftslehre" betrifft, aus: Bei der nach § 22 Abs. 1 StGHG vorzunehmenden strengen Abwägung der Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Verfügung nicht erginge, die Grundrechtsklage jedoch Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Verfügung erlassen würde, der Grundrechtsklage in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre, könnten die Nachteile nicht ausreichen, die "regelmäßig" mit dem Vollzug einer staatlichen Maßnahme verbunden seien, die sich möglicherweise im Hauptverfahren als verfassungswidrig herausstellten. Es müsse vielmehr ein erhebliches Mehr an Nachteilen zu befürchten sein. Solche erhebliche Nachteile seien nicht dargetan und schon gar nicht mit dem Inhalt der Rahmenrichtlinien zu belegen. Die Ausführungen der Antragsteller zum Lehrinhalt der Rahmenrichtlinien seien lückenhaft, es fehle eine ausgewogene Gesamtbeurteilung, die zur Verneinung der behaupteten Verfassungswidrigkeit führe. Bei der Abwägung der Nachteile für die Antragsteller hätten die Gründe, welche die Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit geltend machten, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Die derzeit geltenden Bildungspläne seien zum Teil überholt. Eine baldige Erprobung der neuen Rahmenrichtlinien liege deshalb im allgemeinen Interesse. Die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung habe auch keine irreparablen Folgen. Bei einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der Rahmenrichtlinien könne der Unterricht ohne weiteres unter Berücksichtigung der Entscheidung des Staatsgerichtshofes umgestellt werden.
- Nach Auffassung des Landesanwalts fehlt es an einem Streitfall im Sinne des § 22 Abs. 1 StGHG , für dessen Entscheidung der Staatsgerichtshof in der Hauptsache zuständig wäre. Das sei offensichtlich, soweit es sich um den Entwurf der Rahmenrichtlinien für die Sekundarstufe I "Deutsch" handele, weil schon nach dem Text des Erprobungserlasses diese Richtlinien in der vorliegenden Fassung von der Erprobung ausgenommen seien. Es sei daher ausgeschlossen, daß sie Grundrechte der Antragsteller berühren und Gegenstand einer Grundrechtsklage werden könnten. Soweit es sich um den Entwurf der Rahmenrichtlinien für "Gesellschaftslehre" in der Sekundarstufe I handele, sei noch völlig ungewiß, an welchen Schulen sie erprobt werden. Nirgends werde in dem Erlaß dekretiert, daß mit Beginn des neuen Schuljahres nach diesen Richtlinien gearbeitet werden solle. Der Erprobungserlaß enthalte vielmehr für Schulen und Lehrer ein Angebot von lernzielorientierten Rahmenrichtlinien, die nach Entscheidung der Lehrer und der betreffenden Fachkonferenzen erprobt werden könnten. Die Antragsteller seien deshalb durch den angefochtenen Erprobungserlaß in ihrem Elternrecht aus Art. 55 Satz 1 HV gegenwärtig nicht betroffen. Derzeit handele es sich bei dem Begehren der Antragsteller um eine unzulässige Popularklage, also um keinen Streitfall im Sinne des § 22 StGHG . Da mit dem vorliegenden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kein Streit entstanden sei, zu dessen Entscheidung der Staatsgerichtshof zuständig wäre, brauche nicht geprüft zu werden, ob eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus einem anderen Grund im öffentlichen Interesse geboten erscheine.
- In ihrer Gegenerklärung behaupten die Antragsteller zunächst, es werde nicht nur übersehen, daß in der ...-Schule seit längerer Zeit nach den Rahmenrichtlinien "Deutsch" unterrichtet werde, sondern auch verschwiegen, daß bereits jetzt schon mehrere Schulen feststünden, in denen nach diesen Richtlinien unterrichtet werden solle. Dagegen erklärten sie später, die ...-Schule und die ...-Schule gehörten mit Sicherheit zu denjenigen Schulen, an denen die Richtlinien erprobt werden sollen. Die Forderung, die Antragsteller müßten nachweisen, daß ihre Kinder Schulen besuchen, an denen der Erprobungserlaß eingeführt werde, lenke vom eigentlichen Thema ab. Man könne die Antragsteller auch nicht darauf verweisen, zunächst abzuwarten, bis die an die Einführung der Richtlinien gebundenen Formalien bei der jeweiligen Schule erfüllt seien, denn dann würde man die Verfolgung ihrer Ansprüche von Äußerlichkeiten abhängig machen. Sie wären damit auch überfordert. Aus der Presseinformation des Kultusministers vom
- Juni 1973 Nr. 65/73 sei ebenso wie aus dem Vorspruch zu den Rahmenrichtlinien zu entnehmen, daß es sich um einen breit angelegten Versuch handele. Entgegen der Auffassung des Ministerpräsidenten stehe fest, daß die Ablehnung der einstweiligen Verfügung irreparable Folgen haben werde. Die Erprobung der Rahmenrichtlinien sei in ihrer tatsächlichen Auswirkung gleichbedeutend mit der endgültigen Einführung. Das gedankliche Gerüst sei fertig, bedürfe auch keiner Erprobung. Es könne nur noch darum gehen, Einzelheiten und Unwesentliches zu ändern.
- Der Hessische Kultusminister hat auf Anfrage mitgeteilt, der Erstentwurf der Rahmenrichtlinien "Deutsch" werde zur Zeit überarbeitet und gelange nur in der demnächst zur Veröffentlichung kommenden überarbeiteten Fassung zur Erprobung im Schuljahr 1973/
- An welchen hessischen Schulen die Rahmenrichtlinien erprobt würden, lasse sich jetzt noch nicht sagen. Es könne daher noch nicht festgestellt werden, ob die Kinder der Antragsteller überhaupt von der Erprobung betroffen sein werden.
- Auf die Erklärung des Kultusministers haben die Antragsteller erwidert, seine Stellungnahme erwecke den Eindruck, als könne die Erprobung und Diskussion der Rahmenrichtlinien noch zu gravierenden Änderungen führen mit der Folge, daß gänzlich andere Rahmenrichtlinien als diejenigen, die Gegenstand des Erprobungserlasses seien, eingeführt werden könnten. Dies sei sachlich unrichtig, zumindest aber widerspreche es Äußerungen des Kultusministers, die er am
- Mai 1973 bei einer Expertentagung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft abgegeben habe. Dort habe er nämlich erklärt: "Es wäre ein elementares Mißverständnis zu glauben, daß der Ansatz dieser Rahmenrichtlinien verändert wird, ...", und ferner: "Wir sprechen heute von ihnen, aber daß der Ansatz nicht verändert wird, darüber kann aber auch nicht der Schimmer einer Chance bestehen ...". Es seien aber gerade die Ansätze in den Rahmenrichtlinien, die von den Antragstellern angegriffen würden. Randnummer 31 III. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig. Randnummer 32 Zwar kann nach §§ 22 Abs. 1 StGHG der Staatsgerichtshof, um im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, für eine drei Monate nicht übersteigende Frist eine einstweilige Verfügung erlassen, wenn es zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Randnummer 33 Auch hängt die Zulässigkeit des Antrages nicht davon ab, daß bereits ein Verfahren anhängig ist, welches den Streit selbst zum Gegenstand hat (BVerfGE 11, 339
(342); P. St. 691). Ferner steht die Ungewißheit über die Zulässigkeit des Hauptantrages dem Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht entgegen (BVerfGE 16, 220
(226)). Randnummer 34 Für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung fehlt es aber an der Grundvoraussetzung des § 22 Abs. 1 StGHG , daß ein Streit entstanden ist, zu dessen Entscheidung der Staatsgerichtshof zuständig wäre. Die Antragsteller berufen sich darauf, die Regelung im Erprobungserlaß für die Sekundarstufe I in den Fächern "Deutsch" und "Gesellschaftslehre" verletze ihre Grundrechte nach Art. 55 und 56 HV . Sie glauben deshalb, sie könnten eine Grundrechtsklage erheben und im Zusammenhang mit diesem (künftigen) Verfahren heute schon Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung stellen. Eine Grundrechtsklage nach Art. 131 HV , §§ 45 ff. StGHG hat indessen zur Voraussetzung, daß der Antragsteller gegenwärtig und unmittelbar in seinem Grundrecht verletzt ist. Davon kann hier aber keine Rede sein. Randnummer 35 Dies ist offensichtlich für das Lehrfach "Deutsch", denn im Abschnitt 1.) (vorletzter Absatz) heißt es: "Das Erprobungsverfahren erstreckt sich ... auf den Entwurf Sekundarstufe I Deutsch in der demnächst erscheinenden Fassung 1973". Das bedeutet, daß der jetzt vorliegende Entwurf für "Deutsch" von der Erprobung ausgenommen ist. Diese Feststellung wird ergänzt durch die Erklärung des Kultusministers, der Erstentwurf der Rahmenrichtlinien "Deutsch" werde zur Zeit überarbeitet und gelange nur in der demnächst zur Veröffentlichung kommenden überarbeiteten Fassung zur Erprobung. Die Behauptung der Antragsteller, an der ...-Schule werde bereits seit längerer Zeit nach den Rahmenrichtlinien "Deutsch" unterrichtet, muß daher andere als die im Erlaß zur Erprobung vorgesehenen Rahmenrichtlinien betreffen. Diese werden aber vom Antrag der Antragsteller nicht umfaßt und sind somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es ist daher ausgeschlossen, daß die im Erprobungserlaß erwähnten Rahmenrichtlinien für die Sekundarstufe I "Deutsch" Grundrechte der Antragsteller berühren und Gegenstand einer Grundrechtsklage sein können. Randnummer 36 Die Rahmenrichtlinien für das Fach "Gesellschaftslehre" sind zwar im Erlaß von der Erprobung nicht ausgenommen, doch sind die Antragsteller aus anderen Gründen durch sie nicht gegenwärtig betroffen. Durch die Erklärung des Kultusministers, die Frage, an welchen hessischen Schulen die Rahmenrichtlinien für das Fach "Gesellschaftslehre" im Schuljahr 1973/74 erprobt werden, lasse sich heute noch nicht beantworten, ist dargetan, daß zur Zeit in keiner Klasse der von den Kindern der Antragsteller besuchten Schulen die Erprobung begonnen hat. Die Behauptung der Antragsteller, die Schulen, in denen nach diesen Rahmenrichtlinien unterrichtet werden soll, stünden bereits jetzt fest, steht somit nicht nur im Widerspruch zur Auskunft des Kultusministers, sondern ist auch rechtsunerheblich, weil damit die Grundvoraussetzung für die Erhebung einer Grundrechtsklage, nämlich ein gegenwärtiges Betroffensein von Grundrechten, nicht dargelegt werden kann. Nicht anders verhält es sich mit ihrer Stellungnahme zur Auskunft des Kultusministers, denn selbst wenn dieser, wie die Antragsteller behaupten, an anderer Stelle erklärt hätte, es sei ein Irrtum zu glauben, der Ansatz der Rahmenrichtlinien könne noch verändert werden, wäre doch damit die hier entscheidende Frage, ob im gegenwärtigen Zeitpunkt die Kinder der Antragsteller bereits nach den im Erprobungserlaß genannten Rahmenrichtlinien unterrichtet werden, noch nicht positiv beantwortet. Randnummer 37 Auf die Behauptung der Antragsteller, sie seien überfordert, wenn sie die Schulen bezeichnen müßten, an denen die Rahmenrichtlinien eingeführt werden sollen, kommt es daher ebenso wenig an, wie auf ihre Auffassung, man könne sie nicht darauf verweisen, zunächst abzuwarten, bis die an die Einführung der Rahmenrichtlinien gebundenen Formalien erfüllt seien. Randnummer 38 Es fehlen somit die Voraussetzungen für die Erhebung einer Grundrechtsklage nach Art. 131 HV , §§ 45 ff. StGHG . Solange aber die Voraussetzungen für die Erhebung einer Grundrechtsklage fehlen, mangelt es an dem "Streitfall", auf den hin ein Zustand vorläufig geregelt werden könnte (BVerfGE 11, 339
(342)). Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Auch ist kein Raum für die Abwägung der Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Verfügung nicht erginge, die Grundrechtsklage in der Hauptsache jedoch Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Verfügung erlassen würde, der Grundrechtsklage aber der Erfolg versagt bliebe. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021986