verordnung - Fachhochschulzulassung Leitsatz 1. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern sie nicht unhalt
§ 45Abs.
3 Satz 1 des Fachhochschulgesetzes vom
- November 1971 in der Fassung der Verordnung vom
- Februar 1973 (GVBl. I S. 90) und § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über Aufnahmebeschränkungen an den Hochschulen des Landes Hessen für das Sommersemester 1973 vom
- Januar 1973 (GVBl. I S. 43) verfassungswidrig seien. Randnummer 3 Der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs legte dem Staatsgerichtshof die Akten mit dem Antrag vor, über die Gültigkeit der angeführten Bestimmungen der Rechtsverordnungen zu entscheiden. Randnummer 4 Zur Begründung seines Vorlagebeschlusses hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die aufgeführten Bestimmungen der Verordnungen seien wegen Verstoßes gegen Art. 1 und 59 Abs. 2 der Hessischen Verfassung (HV) verfassungswidrig. Die Klägerin sei Übergangsbewerberin im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 1 Fachhochschulgesetz – FHG –, weil sie bei Stellung ihres Zulassungsantrages die Zulassungsvoraussetzungen der am
- August 1971 geltenden Zulassungsbestimmungen für die staatlichen höheren Wirtschaftsfachschulen in Hessen erfüllt habe. Sie falle auch unter den Ausschließungstatbestand des § 1 Abs. 2 Ziffer 1 und 2
§ 45Abs.
3 Satz 1 des Fachhochschulgesetzes vom
- November 1971 (GVBl. I S. 305) in der Fassung der Verordnung vom
- Februar 1973 (GVBl. I S. 90) – im folgenden NichthessenVO genannt –, weil sie am ... nicht in Hessen gewohnt, noch sich dort aufgehalten habe, nicht das erforderliche Abschlußzeugnis an einer hessischen Schule später erworben und auch nicht die darüber hinaus notwendige Ausbildung oder berufliche Tätigkeit in Hessen absolviert habe und weil schließlich für einen hessischen Bewerber Gegenseitigkeit der Zulassung durch das hier maßgebliche Land ... nicht verbürgt sei. Der sonach durch diese Verordnungsbestimmung erfolgte Ausschluß eines Bürgers eines anderen Bundeslandes von der Zulassung an einer hessischen Fachhochschule wegen des Fehlens eines örtlichen bzw. fachlichen Anknüpfungspunktes an das Land Hessen und wegen fehlender Gegenseitigkeit verstoße nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts gegen das in Art. 1 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 HV verbürgte Recht jedes Bundesbürgers auf Zulassung zu einer Hochschule eines Bundeslandes. Die Fachhochschule sei durch das Gesetz über die Hochschulen des Landes Hessen vom
- Mai 1970 (GVBl. I S. 315) – Hochschulgesetz – in den Kreis der Hochschulen des Landes Hessen, zu denen, historisch gesehen, zunächst nur die Universitäten zu rechnen gewesen seien, gleichberechtigt aufgenommen worden, was das hierzu ergangene Fachhochschulgesetz – FHG – vom
- Juli 1970 (GVBl. I S. 415) eindeutig unterstreiche. Der im Jahre 1970 in das Grundgesetz eingefügte Art. 91 a regele die Gemeinschaftsaufgabe Hochschule; er erstrecke sich somit auch auf die Fachhochschule eines Landes. Ausgehend von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
- Juli 1972 – DÖV 1972, 606 –, das den bundesweiten Zulassungsanspruch für Studienbewerber an Universitäten als bestehend festgestellt habe, handele es sich daher bei der Frage der Zulassung von Bewerbern zu Fachhochschulen um eine für alle Staatsbürger der Bundesrepublik in allen Bundesländern gleichermaßen gewährleistete Rechtsposition. Die Übergangsbestimmung in § 45 Abs. 3 Satz 1 FHG stelle die Gewährleistung eines Vertrauenstatbestandes dar, der dahin gehe, daß die aufgrund der jahrelang bestehenden Zulassungsbestimmungen zu den staatlichen höheren Wirtschaftsfachschulen von den Eltern und den bereits volljährigen Studienbewerbern aufgestellten Berufspläne trotz des inzwischen in Kraft getretenen Fachhochschulgesetzes noch bis zum Ende der Übergangszeit am
- Dezember 1975 verwirklicht werden könnten. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, diesen vom Gesetzgeber geschaffenen Vertrauenstatbestand, der eine gleichmäßige Zulassungsbehandlung gebiete, durch die Verordnung einzuschränken. Der hessische Verordnungsgeber könne sich zur Rechtsfertigung seiner Maßnahme nicht auf das nach seiner Meinung unvollkommene Verhalten anderer Bundesländer berufen. Dies würde einer Entwertung der verfassungsrechtlich geschützten Zulassungsfreiheit gleichkommen. Die Tatsache, daß die vom Gericht vertretene Verfassungswidrigkeit der NichthessenVO materiell zugleich auch eine Gesetzwidrigkeit darstelle, schließe die Vorlage zur Prüfung der Verfassungswidrigkeit nicht aus, weil die Verfassungswidrigkeit einer Verordnung zugleich auch deren Gesetzwidrigkeit in sich schließe. Randnummer 5 Für die von der Kammer zu treffende Entscheidung seien die angeführten Bestimmungen der NichthessenVO maßgeblich. Die Frage der Gültigkeit der genannten Vorschriften sei daher erheblich. Randnummer 6 Die Kammer halte auch § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über Aufnahmebeschränkungen an den Hochschulen des Landes Hessen für das Sommersemester 1973 vom
- Januar 1973 (GVBl. I S. 43) – im folgenden AuswahlVO genannt – wegen Verstoßes gegen Art. 1 und 59 Abs. 2 HV für verfassungswidrig. § 2 Abs. 3 Nr. 1 AuswahlVO bestimme, daß die Übergangsbewerber nach § 45 Abs. 3 Satz 1 FHG ausschließlich nach der Zeitdauer zum Studium ausgewählt würden, die seit dem Erwerb der Berechtigung für das gewählte Studium vergangen sei. Dies widerspreche dem Sinn und Wortlaut des Art. 59 Abs. 2 HV , wonach der Zugang zu den Hochschulen nur von der Eignung abhängig zu machen sei. Der hessische Verordnungsgeber habe im Hinblick auf den durch das Fachhochschulgesetz geschaffenen Vertrauenstatbestand der Übergangsregelung keine sachliche Rechtfertigung für die getroffene Maßnahme. Die ausnahmslose Anwendung der Auswahl nur nach der Zeitdauer gewähre keine Chancengleichheit, die durch Art. 1 HV garantiert sei. Randnummer 7 Die angeführte Verordnungsvorschrift werde auch nicht durch eine Ermächtigungsnorm gedeckt. Der in der Auswahlverordnung zitierte § 39 a Hochschulgesetz beziehe sich nur auf die Berechtigung, den numerus clausus zu regeln, enthalte aber nicht zugleich die Ermächtigung, die Bewerbergruppe des § 45 Abs. 3 Satz 1 FHG chancenausschließend zu behandeln. Randnummer 8 Die angegriffene Bestimmung der Auswahlverordnung sei auch entscheidungserheblich. Die Entscheidung der Kammer über den Verpflichtungsantrag werde durch die Frage beeinflußt, ob die Auswahlverordnung gültig oder nicht gültig sei. Randnummer 9 II. Der Hessische Ministerpräsident hat beantragt, der Staatsgerichtshof möge feststellen: Die Vorlage des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
- Mai 1973 – II/2 – E – 55/73 – ist unzulässig, hilfsweise: § 1 Abs. 2
§ 45Abs.
3 Satz 1 des Fachhochschulgesetzes vom
- November 1971 (GVBl. I S. 305) in der Fassung der Änderungsverordnung vom
- Februar 1973 (GVBl. I S. 90) ist mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar und § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über Aufnahmebeschränkungen an den Hochschulen des Landes Hessen für das Sommersemester 1973 vom
- Januar 1973 (GVBl. I S. 43) war mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. Randnummer 10 Er hat ausgeführt: Die Vorlage sei unzulässig, weil die Vorlagefrage nicht entscheidungserheblich sei. Randnummer 11 Für die Frage der Entscheidungserheblichkeit habe der Staatsgerichtshof grundsätzlich von der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichtes auszugehen, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar sei. Der Vorlagebeschluß müsse jedoch mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, daß das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit, und wie es dieses Ergebnis begründen würde. An einer solchen Darlegung fehle es hier. Das Verwaltungsgericht hätte ausführen müssen, daß und aus welchen Gründen es der Klage im Ausgangsverfahren ohne die Bindung an die beanstandeten Bestimmungen ganz oder teilweise stattgeben würde. Randnummer 12 Es fehle weiter deshalb an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit, weil das vorlegende Gericht aufgrund seiner Rechtsauffassung in eigener Zuständigkeit über die Nichtanwendung der zur Prüfung gestellten Normen hätte entscheiden müssen. Randnummer 13 Das Verwaltungsgericht sei zu der Erkenntnis gekommen, daß die beiden beanstandeten Vorschriften nicht durch eine gesetzliche Ermächtigung gedeckt seien. Es verneine damit die Gesetzmäßigkeit dieser als Bestandteile von Rechtsverordnungen erlassenen Bestimmungen. Über die Gesetzmäßigkeit von Rechtsverordnungen hätten die Gerichte jedoch in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Selbst wenn die Auffassung des Verwaltungsgerichts richtig sei, daß die Verfassungswidrigkeit einer Rechtsverordnung immer auch die Gesetzwidrigkeit in sich schließe, ändere dies nichts daran, daß zunächst die nach der jeweils anwendbaren Verfahrensordnung zuständigen Gerichte zu prüfen hätten, ob sich eine Verordnung im Rahmen der Gesetze halte. Verneinten sie diese Frage, könnten sie selbst die Gesetzwidrigkeit der Vorschrift feststellen und diese bei ihrer Entscheidung außer Anwendung lassen. Auf die Verfassungswidrigkeit komme es dann nicht mehr an. Randnummer 14 Im übrigen ergebe, wie der Ministerpräsident weiter ausgeführt hat, eine hypothetische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage im Ausgangsverfahren, daß die näher begründete Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage unter jedem denkbaren Gesichtspunkt offensichtlich unhaltbar sei. Randnummer 15 Der Vorlagebeschluß sei aber auch unbegründet, weil beide zur Prüfung gestellten Vorschriften mit der Hessischen Verfassung vereinbar seien. Randnummer 16 Die übrigen Mitglieder der Landesregierung haben keine besondere Stellungnahme abgegeben. Randnummer 17 Der Hessische Landtag hat sich nicht geäußert. Randnummer 18 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat erklärt, daß sie die Ansicht des vorlegenden Verwaltungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der genannten Verordnungen teile. Von einer Nachwirkung des Schulwesens, bestehend in einer regelmäßigen und bevorzugten Hinwendung zur Fachhochschule der Region, könne tatsächlich keine Rede sein. Sowohl an den Fachhochschulen im Fachbereich Sozialarbeit als auch an ihren Rechtsvorgängerinnen, den staatlichen höheren Fachschulen für Sozialarbeit, beständen seit vielen Jahren Studienplatzbeschränkungen. Dies habe dazu geführt, daß die Interessenten die Zugangsbedingungen aller Bundesländer in Erfahrung gebracht und sich sodann für die Schule entschieden hätten, von der sie hätten annehmen können, daß sie dort am ehesten zugelassen würden. Randnummer 19 Auch die Gültigkeit der AuswahlVO sei für die Entscheidung im Ausgangsverfahren erheblich. Wenn die umstrittene Verordnung bestehen bleibe, müsse ihre Klage abgewiesen werden, weil sodann nur Bewerber zugelassen würden, die ihre Berechtigung bereits im Jahre 1969 erworben hätten; sie habe ihre Berechtigung erst im Jahre ... vollständig erhalten. Randnummer 20 Die Fachhochschule Frankfurt/Main hat sich wie folgt geäußert: Die angegriffenen Verordnungsbestimmungen seien verfassungsgemäß. § 1 Abs. 2 der NichthessenVO beruhe auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Maßstab für die Zulänglichkeit dieser Ermächtigungsgrundlage seien Art. 107 , 118 HV . Die Verordnung verletze aber den Grundsatz der Gewaltenteilung des Art. 118 HV nicht. Auch schränke die Verordnung nur Zulassungsmöglichkeiten ein, die über die in anderen Bundesländern hinausgehen. Wenn die anderen Länder bei ihren Übergangsregelungen für Studienbewerber mit den Eingangsvoraussetzungen für die Vorgängerschulen der Fachhochschulen ebenso verfahren würden wie Hessen, würde eine Verbesserung der gegenwärtigen Situation eintreten. Darin liege der entscheidende Unterschied zwischen der Bevorzugung von Landeskindern durch die Verordnung vom
- November 1971 und den Vergünstigungen für Landeskinder in Bayern und Hamburg, die Gegenstand des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom
- Juli 1972 gewesen seien. Randnummer 21 Bewerber im Sinne von § 45 Abs. 3 Fachhochschulgesetz verfügten über Schulabschlußzeugnisse, die im Grundsatz keine Hochschulzugangsberechtigungen darstellten. Daher verbiete sich die Auswahl von Studienbewerbern im Sinne von § 45 Abs. 3 FHG nach dem Notendurchschnitt ihres Schulabschlußzeugnisses. Es hätten daher andere Auswahlkriterien gefunden werden müssen. Randnummer 22 Der Landesanwalt hält die Vorlage für unzulässig und hat sich den Ausführungen des Hessischen Ministerpräsidenten angeschlossen. Randnummer 23 III. Die Vorlage ist unzulässig. Randnummer 24 Nach Art. 131 , 132 HV trifft nur der Staatsgerichtshof eine Entscheidung darüber, ob eine Rechtsverordnung mit der Verfassung im Widerspruch steht. Auf die Frage, ob eine Rechtsverordnung wegen Verfassungswidrigkeit ungültig ist, muß es jedoch bei der im Ausgangsverfahren zu treffenden Entscheidung ankommen. Diese Voraussetzung des Art. 133 Abs. 1 HV für einen Vorlagebeschluß ist hier nicht gegeben. Randnummer 25
- Die für das Ausgangsverfahren maßgebenden Bestimmungen lauten: Randnummer 26 § 45 Abs. 3 Fachhochschulgesetz (FHG): Randnummer 27 Bis zum Ablauf des
- Dezember 1975 kann zum Studium an einer Fachhochschule zugelassen werden, wer nach den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine der in Abs. 1 genannten Schulen erfüllt. Der Kultusminister bestimmt, welche zusätzlichen Lehrveranstaltungen Voraussetzung für die Zulassung dieser Studenten zur Abschlußprüfung sind. Randnummer 28 § 1 Abs. 2
§ 45Abs.
3 Satz 1 des Fachhochschulgesetzes vom 18. November 1971 in der Fassung der Verordnung zur Änderung
§ 45Abs. 3 Satz 1 des Fachhochschulgesetzes vom 26. Februar 1973 (GVBl. I S. 90 –Nichthessen
VO–: Bewerber im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 1 des Fachhochschulgesetzes, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt am
- August 1971 in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland hatten, können bis zum Ablauf des
- Dezember 1975 zum Studium zugelassen werden, wenn 1) sie das erforderliche Abschlußzeugnis an einer hessischen Schule erworben oder die darüber hinaus notwendige Ausbildung oder berufliche Tätigkeit in Hessen absolviert haben oder 2) in dem Land der Bundesrepublik Deutschland, in dem sie am
- August 1971 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, entsprechende hessische Bewerber nach den dort geltenden Bestimmungen zum Studium an einer Fachhochschule zugelassen werden (Grundsatz der Gegenseitigkeit). Randnummer 29 § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über Aufnahmebeschränkungen an den Hochschulen des Landes Hessen für das Sommersemester 1973 vom
- Januar 1973 (GVBl. I S. 43) –AuswahlVO–: Randnummer 30 An Fachhochschulen und in entsprechenden Studienfächern der Gesamthochschule Kassel werden die Studienplätze an deutsche Studienanfänger wie folgt vergeben:
- Bewerber, die zum Studium gemäß § 45 Abs. 3 des Fachhochschulgesetzes berechtigt sind, werden ausschließlich nach der Zeitdauer ausgewählt, die seit dem Erwerb der Berechtigung für das gewählte Studium vergangen ist (§ 4).
- ... Randnummer 31 Dem Verwaltungsgericht kann darin gefolgt werden, daß seine Entscheidung davon abhängt, ob die bezeichneten Bestimmungen rechtsgültig sind. Die Fachhochschule Frankfurt/Main, Fachbereich Sozialarbeit, ist Rechtsnachfolgerin der Höheren Fachschule für Sozialarbeit, an der studieren konnte, wer das
- Lebensjahr vollendet hatte, entweder das Abschlußzeugnis einer Realschule oder das Versetzungszeugnis in die
- Klasse eines Gymnasiums oder einen zweijährigen Besuch einer Berufsfachschule oder Fachschulreife oder den Abschluß einer Fachschule und entweder eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung oder mindestens dreijährige Bewährung in beruflich geleisteter Arbeit nachweisen konnte. Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin, als sie im November ... ihre Zulassung zum Studium beantragte. Da zu diesem Zeitpunkt in ..., wo sie am ... ihren Wohnsitz hatte, ein hessischer Bewerber mit der gleichen Vorbildung nach einem Erlaß des ... Kultusministers vom
- April/
- Mai 1971 – H (In) 031/459 – nicht zum Studium zugelassen worden wäre, ist für den Ausgang ihres Klageverfahrens maßgebend, ob § 1 Abs. 2 Nr. 1 der NichthessenVO und § 2 Abs. 3 Nr. 1 AuswahlVO anzuwenden sind. Randnummer 32
- Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern sie nicht unhaltbar ist. Nur bei offensichtlicher Unhaltbarkeit muß die Ansicht des vorlegenden Gerichts außer Betracht bleiben (Barwinski in Zinn-Stein, Komm. z. Verfassung des Landes Hessen, Erl. II 7 zu Art. 131 bis 133). Von diesem Grundsatz geht auch das Bundesverfassungsgericht aus, z. B. in BVerfGE 18, 274, 280 , 281; 22, 330, 341; ihm hat sich der Staatsgerichtshof angeschlossen (Urteil vom
- Dezember 1968 – P. St. 512 und 520 –, StAnz. 1969 S. 33; Urteil vom
- Januar 1970 – P. St. 562 –, StAnz. 1970, 398). Randnummer 33 Für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit genügt es jedoch nicht, wenn das Gericht glaubt, es komme für seine Entscheidung auf die Gültigkeit der anzuwendenden Vorschrift an. Vielmehr muß deren Rechtswirksamkeit allein von der Frage ihrer Verfassungsmäßigkeit zu bestimmen sein. Nur wenn das Gericht bei Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Norm anders entscheiden würde als bei ihrer Verfassungswidrigkeit, kommt es für seine Entscheidung auf die Verfassungsmäßigkeit der Norm an (BVerfG in ständiger Rechtsprechung). Das Verwaltungsgericht hält die Verordnungen sowohl für verfassungs- als auch für gesetzwidrig, meint aber, daß im Falle der Gesetzwidrigkeit zugleich auch die Verfassungswidrigkeit begründet sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Randnummer 34 Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Exekutive dürfen Rechtsverordnungen nur erlassen werden, wenn die Legislative durch Gesetz hierzu ihre Ermächtigung gegeben hat. Bei der Entscheidung, ob sich die Verordnung im Rahmen der gegebenen Ermächtigung hält, ist für die Verordnungen, die auf Bundesrecht beruhen, Art. 80 GG maßgebend. Für Verordnungen, für die Landesrecht bestimmend ist, sind Art. 107 , 118 HV heranzuziehen (StGH, Urteil vom
- Dezember 1968, P. St. 514/520 – StAnz. 1969, 33; Urteil vom
- Juli 1970, P. St. 548/563 – StAnz. 1970, 1669, 1679). Das Verwaltungsgericht muß aber in eigener Zuständigkeit entscheiden, ob die Rechtsverordnungen die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung überschreiten, denn das Prüfungsmonopol des Staatsgerichtshofs, das ihm durch Art. 132 HV übertragen worden ist, bezieht sich nur auf die Verfassungsmäßigkeit der Norm (Barwinski in Zinn-Stein, Komm. z. Verfassung des Landes Hessen, Erl. B I 4 zu Art. 131 bis 133). Es muß daher außer Betracht bleiben, daß der Verstoß gegen eine unterhalb des Verfassungsrechts stehende Norm, der bereits die Ungültigkeit der Vorschrift zur Folge hat, unter Umständen zugleich eine mittelbare Verletzung des Verfassungsgrundsatzes darstellen kann (StGH Baden-Württemberg, Urteil vom
- Oktober 1968 – ESVGH 19, 133, 138; BayVerfGH, Beschluß vom
- November 1969 – Bay. VGHn. F. 22, 136, 137). Randnummer 35 Wenn aber das Verwaltungsgericht die bezeichneten Normen schon deshalb für ungültig hält, weil sie sich nicht im Rahmen der Ermächtigungsnormen halten, hat es darüber selbst zu entscheiden, so daß es auf die Frage der Verfassungswidrigkeit nicht ankommt, für eine Vorlage an den Staatsgerichtshof also kein Raum ist. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021988