(1)Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich ferner auf die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, soweit dem Bund nicht nach Artikel 73 Nr. 8 die ausschließliche Gesetzgebung zusteht. Randnummer 6 ... Randnummer 7
- c)Nach §§ 5 Absatz 4, 31 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1281) sind eingestuft worden:
- a)Richter am Bundesdisziplinarhof in Besoldungsgruppe A 13 (mit Durchstufung nach Dienstalter bis A 15)
- b)Vorsitzende Richter am Bundesdisziplinarhof in Besoldungsgruppe A 15 (mit Durchstufung nach Dienstalter bis A 16). Randnummer 8 Nach §§ 49, 53 BBesG sind eingestuft worden in die Gruppe a): der Amtsgerichtsrat, der Arbeitsgerichtsrat, der Finanzgerichtsrat bis zur 13. Dienstaltersstufe, der Landgerichtsrat, der Sozialgerichtsrat; in die Gruppe b): der Finanzgerichtsrat von der 14. Dienstaltersstufe an, der Landessozialgerichtsrat, der Landgerichtsdirektor als Kammervorsitzender, der Oberlandesgerichtsrat, der Oberverwaltungsgerichtsrat. Randnummer 9 Der Landesarbeitsgerichtsdirektor sowie der Senatspräsident beim Finanzgericht, beim Landessozialgericht, beim Oberlandesgericht und beim Oberverwaltungsgericht sind in die Besoldungsgruppe B 3 eingereiht. Randnummer 10
- d)Der dem Bundesrat zugeleitete Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) – Bundesratsdrucksache 1/74 – sieht grundsätzlich die gleiche Zuordnung wie die Regelung unter
- a)vor. Lediglich die Richter am Finanzgericht – entsprechend der hessischen Regelung – und die Richter am Amtsgericht, Arbeitsgericht und Sozialgericht, soweit sie dienstaufsichtführende Richter oder deren Vertreter (an Gerichten von einer bestimmten Größenordnung
- ab)bzw. Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 und R 4 sind, sollen R 2 zugewiesen werden. Randnummer 11 2. Die Antragsteller sind bzw. waren Richter an hessischen Arbeitsgerichten. Der Antragsteller ... war seit dem ... Richter und trat nach Erreichen der Altersgrenze am ... in den Ruhestand. Die Antragsteller ..., geboren am ..., ..., geboren am ..., ..., geboren am ..., und ..., geboren am ..., sind noch im Richterdienst tätig. Randnummer 12 3. Die Antragsteller fühlen sich durch die Einstufung in die Besoldungsgruppe R 1 in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Artikel 1 der Hessischen Verfassung (HV) verletzt. Randnummer 13 Sie haben deshalb beantragt festzustellen: Randnummer 14 Die Anlage I des Hessischen Gesetzes über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte vom 4. 3. 1970 (GVBl. I S. 201) ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 der Verfassung des Landes Hessen insoweit nichtig, als die Richter an einem Arbeitsgericht als ständige Vorsitzende einer Kammer ausschließlich der Besoldungsgruppe R 1 und nicht spätestens von einer mittleren Altersstufe an der Besoldungsgruppe R 2 zugeordnet sind. Randnummer 15 4. Zur Begründung haben sie ausgeführt: Randnummer 16 Über die Zuordnung der Richterämter bestimme § 6 Abs. I RiAmtsbG: "Die Zuordnung der Richterämter zu den Besoldungsgruppen – Anlage I – richtet sich nach dem Amtsinhalt". In die Besoldungsgruppe R 1 seien eingestuft alle Einzel- und beisitzenden Berufsrichter eines unteren Landesgerichts, sowie – ohne im Gesetz als solche gekennzeichnet zu sein – die Richter an Arbeits- und Sozialgerichten als ständige Vorsitzende einer Kammer und die Schöffengerichtsvorsitzenden, während in die Besoldungsgruppe R 2 eingestuft seien alle beisitzenden Berufsrichter an einem oberen Landesgericht, sowie die Richter am Land- und Verwaltungsgericht als ständige Vorsitzende einer Kammer, und in R 3 schließlich alle Richter an einem oberen Landesgericht als ständige Vorsitzende eines Senats bzw. einer Kammer. Demnach würden die ständigen Vorsitzenden eines der genannten Spruchkörper grundsätzlich nach R 2 oder R 3 besoldet, die ständigen Vorsitzenden einer Kammer am Arbeitsgericht aber nach R 1. Für die Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit stünden überhaupt nur die Besoldungsgruppen R 1 und R 3, und nicht auch R 2 zur Verfügung. Der Gleichheitsgrundsatz verlange jedoch ihre besoldungsmäßige Gleichstellung mit den Vorsitzenden der Spruchkörper bei den entsprechenden Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, insbesondere mit den Vorsitzenden der Kammern für Handelssachen an den Landgerichten. Zur Rechtfertigung der im Antrag zum Ausdruck gebrachten Einschränkung, wonach die Richter an einem Arbeitsgericht die Einordnung in die Besoldungsgruppe R 2 nicht bereits als Berufsanfänger begehrten, nehmen die Antragsteller auf ein der Grundrechtsklage beigefügtes Gutachten des Professors Dr. Püttner und Dr. Unger Bezug. Nach diesem Gutachten sei eine verfassungskonforme Besoldungsregelung für die Kammervorsitzenden an Arbeitsgerichten entweder durch die sofortige Einstufung in die Gruppe R 2 (entsprechend der hessischen Regelung für die Richter am Finanzgericht) denkbar, sofern als Eingangsvoraussetzung stets Berufserfahrung gefordert werde, oder durch eine automatische Eingruppierung in R 2 zu einem festen Zeitpunkt, der, wie bei den Richtern der Finanzgerichte gemäß § 53 Abs. 3 BBesG etwa bei der 13. Dienstaltersstufe oder dem 40. bzw. 45. Lebensjahr liegen könnte. Gleichgültig, welche Altersstufe man als Schnittpunkt für die Zuordnung ihres Richteramts zur Besoldungsgruppe R 2 annehme, sei bei den Antragstellern ... und ... die für die Zulässigkeit der Grundrechtsklage erforderliche Voraussetzung der gegenwärtigen, unmittelbaren Selbstbetroffenheit durch die angegriffene Rechtsnorm wegen ihres fortgeschrittenen Alters schon seit Inkrafttreten des Gesetzes gegeben. Der Antragsteller ... hätte seit Beginn der 6. Altersstufe, spätestens seit Beginn seines .... Lebensjahres, also gemäß § 6 Ziff. II 3 RiAmtsbG ab ... in die Gruppe R 2 eingestuft werden müssen. Der Antragsteller ... hingegen hätte spätestens mit Beginn seines .... Lebensjahres, also ab ... nach R 2 besoldet werden müssen. Der Antragsteller ... hätte spätestens mit Beginn seines .... Lebensjahres, also ab ... nach R 2 besoldet werden müssen, weil es nicht notwendig sei, einen Kammervorsitzenden zur Erlangung der erforderlichen Erfahrung länger als höchstens bis zur 4. Altersstufe in R 1 zu belassen. Dieser Zeitpunkt sei zwar bei Einreichung der Grundrechtsklage noch nicht erreicht gewesen, nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts sei aber jemand schon dann "gegenwärtig" betroffen, wenn der Zustand des Betroffenseins "nach einer verhältnismäßig kurzen Zeit" eintrete. Diese Voraussetzung sei bei ihm gegeben. Randnummer 17 Die Grundrechtsklage sei auch fristgerecht erhoben, weil das Gesetz über den Staatsgerichtshof eine Frist für die gegen ein Gesetz gerichtete Grundrechtsklage nicht vorsehe. Man könne auch entgegen der Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 8. Januar 1970 – P. St. 539 – (StAnz. 70, 342) nicht von einer ausfüllungsbedürftigen "Lücke" des Gesetzes sprechen, wenn man davon ausgehe, daß der hessische Gesetzgeber für die Grundrechtsklage gegen ein Gesetz – wie das Land Bayern – bewußt keine Frist vorschreiben wollte. Für diese Annahme spreche, daß der Gesetzgeber auch bei späteren Gesetzesänderungen in Kenntnis der Vorschrift des § 93 Abs. 2 BVerfGG keine Fristbestimmung eingefügt habe. Der in der Entscheidung vom 20. Dezember 1971 – P. St. 608. 637 – (StAnz. 72, 112) und der "nicht veröffentlichten" Entscheidung vom 12. Juli 1972 – P. St. 640 – vertretenen Auffassung des Staatsgerichtshofes, eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm sei nur innerhalb eines Jahres seit ihrem Inkrafttreten zulässig, könne daher nicht gefolgt werden. Während in der ersteren Entscheidung der Staatsgerichtshof die Begründung auf das Prinzip der Rechtssicherheit abhebe, beziehe er sich in der letzteren auf das Rechtsinstitut der prozessualen Verwirkung. Dieses sei aber dogmatisch etwas völlig anderes als das Prinzip der Rechtssicherheit, könne auch nur nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden, so daß sein Grundgedanke eine feste Begrenzung auf ein Jahr gar nicht zulasse. Es bestehe daher gegenwärtig eine Rechtsunsicherheit, die sich nicht zum Nachteil der Antragsteller auswirken dürfe. Bei Annahme der Jahresfrist sei die Grundrechtsklage allerdings verspätet. Bei Anwendung des Gedankens der prozessualen Verwirkung aber sei sie zulässig, denn die Antragsteller hätten über den hessischen Verband der Arbeitsrichter nach Inkrafttreten des RiAmtsbG die maßgeblichen Stellen wegen einer Gesetzesänderung wiederholt angesprochen, so daß von einer Treuwidrigkeit bei der Anrufung des Staatsgerichtshofes als Voraussetzung einer Verwirkung keine Rede sein könne. Randnummer 18 Die Fristbestimmung durch den Staatsgerichtshof verletze auch Art. 131 Abs. 3 HV . Danach habe das Gesetz zu bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen jedermann das Recht habe, den Staatsgerichtshof anzurufen. Zu diesen Voraussetzungen gehöre auch eine etwaige Frist. Randnummer 19 Die vom Staatsgerichtshof genannten Gründe der "Rechtssicherheit und ... Tragweite der begehrten Entscheidung" seien auch nicht zwingend für eine Fristbegrenzung. Die Grundrechtsklage gegen ein Gesetz sei nicht die einzige Möglichkeit, die Verfassungswidrigkeit einer Gesetzesnorm geltend zu machen, denn das Hessische Verfassungsrecht kenne neben der Grundrechtsklage gegen ein Gesetz auch die abstrakte und konkrete Normenkontrolle, die einen bedeutend größeren Raum einnehme als die Grundrechtsklage gegen Gesetze. Beide seien aber an keine Frist gebunden. Randnummer 20 Schließlich würde eine Fristbestimmung durch den Staatsgerichtshof bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen selbst das Grundrecht der Gleichberechtigung verletzen. Der Personenkreis, der innerhalb der Jahresfrist noch nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sei, sei nach Eintritt dieser Voraussetzungen gezwungen, mit etwaigen verfassungswidrigen Gesetzen zu leben, wenn diese nicht zufällig von anderen vorher angefochten worden seien. Randnummer 21 II. Der Hessische Ministerpräsident hält die Grundrechtsklage für unzulässig und unbegründet. Randnummer 22 Der Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung gebiete es, die Zulässigkeitsvoraussetzungen bei einer Grundrechtsklage besonders streng zu beachten. Der Antragsteller ... sei bei Klageerhebung erst ... Jahre alt gewesen. Somit fehle bei ihm das Erfordernis der unmittelbaren Selbstbetroffenheit. Die Antragsteller verlangten, "ab einer mittleren Altersstufe" in die Besoldungsgruppe R 2 eingestuft zu werden. Nach dem beigefügten Gutachten, das ausdrücklich "zum Gegenstand der Grundrechtsklage" gemacht worden sei, sei damit eine Altersstufe zwischen dem 40. und 45. Lebensjahr gemeint. Der Antragsteller ... vertrete zwar – entgegen der zum Vortrag aller Antragsteller gemachten Rechtsauffassung der Gutachter – die Ansicht, er hätte bereits mit Beginn seines .... Lebensjahres (1. 4. 1974) in die Besoldungsgruppe R 2 eingestuft werden müssen. Bei diesem widersprüchlichen Vortrag müsse jedoch auch bei ihm von der dem Antrag zugrunde liegenden Rechtsauffassung, eine Besoldungserhöhung sei erst ab dem 40. Lebensjahr verfassungsrechtlich geboten, ausgegangen werden. Dann könne aber nicht angenommen werden, daß er "in verhältnismäßig kurzer Zeit" das 40. Lebensjahr vollenden werde. Randnummer 23 Alle Anträge seien nicht binnen Jahresfrist seit Verkündung des RiAmtsbG angebracht worden. Der Staatsgerichtshof habe in seinen Entscheidungen vom 20. Dezember 1971 – P. St. 608. 637 – und vom 12. Juli 1972 – P. St. 640 –, letztere veröffentlicht in ESVGH 22, 209 – diese Ausschlußfrist für Grundrechtsklagen gegen Rechtsnormen nicht etwa durch Richterrecht neu begründet. Das diese Frist fordernde Prinzip der Rechtssicherheit sei vielmehr als eine der wesentlichen Konkretisierungen des Rechtsstaatsprinzips nicht nur ein elementarer Grundsatz der Bundesverfassung und ihrer Wertordnung, sondern auch der Hessischen Verfassung. Mit dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes werde daher lediglich ein immanentes Verfassungsgebot verdeutlicht. Auch Art. 131 Abs. 3 HV sei somit nicht verletzt. Der Staatsgerichtshof habe in seinem Beschluß vom 12. Juli 1972 – P. St. 640 – die Rechtsinstitute der prozessualen Verwirkung und der Rechtssicherheit nicht unzulässig vermengt. In diesem Beschluß sei das Problem der Verwirkung nur deshalb angeführt worden, weil bei Vorliegen seiner Voraussetzungen dieses Institut es ausgeschlossen hätte, nach abgelaufener Jahresfrist das Vertrauen des Antragstellers auf eine fehlende gesetzliche Fristbestimmung zu schützen. Aus der unbefristeten Zulässigkeit der abstrakten und konkreten Normenkontrolle könne gegen die Verfassungsmäßigkeit nichts hergeleitet werden, weil für beide Verfahren besondere Voraussetzungen gälten. Randnummer 24 Für die Grundrechtsklage bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis. Die angestrebte Einbeziehung in die Besoldungsgruppe R 2 könne weder der Staatsgerichtshof noch der Landesgesetzgeber erfüllen. Der Staatsgerichtshof könne, da die vorgeschlagene Regelung nicht die einzig denkbare verfassungskonforme Lösung darstelle, nur durch Feststellung der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift, soweit sie sich auf Richter an Arbeitsgerichten beziehe, den Gesetzgeber zum Erlaß einer neuen, etwaigen verfassungsrechtlichen Beanstandungen Rechnung tragenden Bestimmung zwingen. Einen solchen Befehl könnte der hessische Gesetzgeber jedoch nicht befolgen. Mit der Einfügung des Artikels 74 a GG habe der Bund die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die Besoldung und Versorgung der Landesbeamten und Landesrichter erlangt. Von dieser Zuständigkeit habe der Bund in einem Teilbereich auch bereits durch das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971 Gebrauch gemacht. Wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich anerkannt habe (BVerfGE 34, 28), könne der Bund von dieser neuen Kompetenz auch in mehreren, zeitlich und inhaltlich aneinander anschließenden Gesetzen Gebrauch machen, sofern er seine Zuständigkeit zügig ausnutze. Mit dem Entwurf zum 2. BesVNG habe der Bund einen weiteren Schritt auf diesem Wege getan. Dieser Entwurf enthalte die Zuordnung der Arbeitsrichter zur Besoldungsgruppe R 1. Selbst wenn man dahingestellt sein lasse, ob in dem Einbringen des Entwurfs im Bundesrat schon ein "Gebrauchmachen" im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG liege, stehe jedenfalls der Grundsatz der Bundestreue einer weiteren Ausübung der Landeskompetenz auf den in diesen Entwurf einbezogenen Gebieten entgegen. Da der Entwurf zum 2. BesVNG eine vollständige Regelung der Richterbesoldung in einer eigenen Besoldungsordnung R vorsehe, sei damit dem Landesgesetzgeber nunmehr seine Kompetenz auf dem Gebiet der Richterbesoldung genommen. Randnummer 25 Dieser Kompetenzverlust schließe auch Gesetzesänderungen aus, die sich auf den Zeitraum vor der Kompetenzänderung beziehen. Randnummer 26 Schließlich sei die Grundrechtsklage auch unbegründet. Der Landesgesetzgeber habe sich bei der Verabschiedung der Anlage I zum RiAmtsbG ohne sachwidrige Überlegungen im Bereich seines gesetzgeberischen Ermessensspielraumes gehalten. Das Gleichbehandlungsgebot sei nicht verletzt. Die abweichende Einstufung der Richter an Arbeitsgerichten im Verhältnis zu vorsitzenden Richtern anderer Gerichte sei durch das Vorliegen verschiedener Sachverhalte gerechtfertigt. Das hat der Hessische Ministerpräsident im einzelnen näher ausgeführt. Randnummer 27 Der Hessische Landtag hat sich nicht geäußert. Randnummer 28 Der Vorsitzende des Landtagsausschusses für Beamtenfragen hält die Grundrechtsklage wegen Fristversäumung für unzulässig, im übrigen für unbegründet, was er näher ausgeführt hat. Randnummer 29 Der Landesanwalt hat sich den Ausführungen des Hessischen Ministerpräsidenten angeschlossen. Randnummer 30 III. Die Grundrechtsklage kann keinen Erfolg haben. Randnummer 31 1. Dem Antrag steht nicht entgegen, daß er unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtet ist. Das hat der Staatsgerichtshof wiederholt entschieden, zuletzt im Urteil vom 6. Februar 1974 – P. St. 651 – (StAnz. 1974, 452). Voraussetzung ist allerdings, daß die Antragsteller durch die Anlage I des RiAmtsbG vom 4. März 1970 bei Klageerhebung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen waren, ohne daß eine Ausführungsnorm oder ein Vollziehungsakt hinzutreten mußte (vgl. Urteil des StGH vom 7. Januar 1970). Das ist nicht bei allen Antragstellern der Fall. Nur bei den Antragstellern ..., ... und ... ist das Erfordernis der Selbstbetroffenheit ohne weiteres gegeben. Alle Antragsteller verlangen, ab "einer mittleren Altersstufe" in die Besoldungsgruppe R 2 eingestuft zu werden. Nach dem von ihnen vorgelegten Gutachten, das "zum Gegenstand der Grundrechtsklage" gemacht wurde, ist damit eine Altersstufe zwischen dem 40. und 45. Lebensjahr gemeint. Bis auf ... sind die Antragsteller aktive Richter ... und haben mit Ausnahme des Richters ... inzwischen das 40. Lebensjahr überschritten. Der Antragsteller ... trat zwar am ... in den Ruhestand; seine Versorgungsbezüge würden sich aber bei der von allen Antragstellern angestrebten Neuregelung aus den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen der Besoldungsgruppe R 2 ergeben. Randnummer 32 Der Antragsteller ... indessen war im Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine 40 Jahre alt, sondern ist es erst am ... geworden. Der Staatsgerichtshof sieht aber in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht das Erfordernis des gegenwärtigen Betroffenseins auch schon dann als erfüllt an, wenn bei Klageerhebung feststeht, daß dieser Zustand nach einer verhältnismäßig kurzen Zeit eintreten wird (BVerfGE 26, 246 (251 f); 34, 165
(117)). Dies ist inzwischen beim Antragsteller Beck geschehen. Randnummer 33 Der Antragsteller ... war bei Klageerhebung erst ... Jahre alt. Zwar vertritt er – entgegen der zum Vortrag aller Antragsteller gemachten Rechtsauffassung der Gutachter – die Ansicht, er müsse bereits mit Beginn seines .... Lebensjahres in die Besoldungsgruppe R 2 eingestuft werden. Angesichts dieses widersprüchlichen Vortrags muß aber von der dem Antrag zugrunde liegenden Grundauffassung, eine Höhergruppierung sei erst ab dem 40. Lebensjahr verfassungsmäßig geboten, ausgegangen werden. Dann kann der Antragsteller ... sich aber nicht darauf berufen, er werde nach verhältnismäßig kurzer Zeit das Erfordernis des gegenwärtigen Betroffenseins erfüllen. Abgesehen davon, daß nicht feststeht, ob er zu Beginn seines 40. Lebensjahres noch als Richter am Arbeitsgericht tätig sein wird, ist hier die Sachlage eine andere als die, die den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 26, 246 und 34, 165), auf die sich die Antragsteller beziehen, zugrunde liegt. Bei der ersteren kam das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, daß selbst bei einer engen Auslegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen die Antragsteller bereits bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegenwärtig betroffen waren. Das Urteil in BVerfGE 34, 165 bezog sich auf die Einführung der obligatorischen Förderstufe für Schulkinder, bei denen wegen der allgemeinen Schulpflicht feststand, daß sie eines Tages betroffen sein würden. Die Grundrechtsklage des Antragstellers ... ist daher schon deshalb unzulässig, weil er bei Klageerhebung durch das angegriffene Gesetz noch nicht gegenwärtig betroffen war. Randnummer 34 2. Die Grundrechtsklage ist verspätet, weil sie nicht binnen eines Jahres nach Verkündung des Gesetzes erhoben worden ist. Das Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte vom 4. März 1970 ist in der am 11. März 1970 ausgegebenen Nummer 12 des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Hessen verkündet worden. Die Grundrechtsklage ist am 19. Oktober 1973 beim Staatsgerichtshof eingegangen. Randnummer 35
- a)Das Gesetz über den Staatsgerichtshof enthält zwar keine dem § 93 Abs. 2 BVerfGG entsprechende Bestimmung, wonach eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz nur binnen eines Jahres seit dessen Inkrafttreten erhoben werden kann. Der Staatsgerichtshof hat aber bereits in seinem erwähnten Urteil vom 7. Januar 1970 festgestellt, daß das Gesetz über den Staatsgerichtshof insoweit eine Lücke enthält. Er konnte damals die Frage, wie diese Lücke gegebenenfalls zu füllen sei, unbeantwortet lassen, weil hiervon die Entscheidung nicht abhing. Er hat jedoch im Urteil vom 20. Dezember 1971 ausgeführt, daß eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm nur innerhalb einer angemessenen Frist nach deren Inkrafttreten zulässig sei, und hat diese Frist auf ein Jahr begrenzt, weil insbesondere Gründe der Rechtssicherheit und der Tragweite der begehrten Entscheidung dies erfordern. Seine Auffassung, das Gesetz über den Staatsgerichtshof enthalte insoweit eine Lücke, und es sei nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber für eine solche Grundrechtsklage bewußt keine Frist habe vorschreiben wollen, da er auch bei späteren Gesetzesänderungen in Kenntnis der Vorschrift des § 93 Abs. 2 BVerfGG eine Fristbestimmung für die Grundrechtsklage gegen ein Gesetz nicht getroffen habe, hat der Staatsgerichtshof im ebenfalls veröffentlichten Beschluß vom 12. Juli 1972 (ESVGH 22, 209) aufrecht erhalten. Er sieht um so weniger Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen, als hiergegen, soweit ersichtlich, keine Kritik in der Literatur angebracht worden ist. Randnummer 36
- b)Art. 131 Abs. 3 HV , der besagt: "Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen jedermann das Recht hat, den Staatsgerichtshof anzurufen", steht dem nicht entgegen. Hierzu bestimmt nämlich § 48 Abs. 3 StGHG , daß ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wegen Verletzung eines Grundrechts nur stattfindet, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft. Wer den Staatsgerichtshof wegen Verletzung eines Grundrechts anrufen will, muß also zunächst den Rechtsweg erschöpfen, d. h. er muß versuchen, sich gegen die Verletzung eines Grundrechts mit den prozessualen Mitteln zu wehren, die der Rechtsweg gewährt. Wird ihm die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts zugestellt und ersieht er aus ihr, daß ihm die Abwehr einer – wirklichen oder vermeintlichen – Grundrechtsverletzung nicht gelungen ist, so soll er einen Monat für die Überlegung Zeit haben, ob er den Staatsgerichtshof anrufen will. An diese Monatsfrist auch denjenigen zu binden, der sich durch eine Rechtsnorm in einem Grundrecht verletzt glaubt, wäre unbillig. Denn zum einen hat er nicht die Möglichkeit, sich in einem gerichtlichen Verfahren gegen eine solche Grundrechtsverletzung zu wehren, zum anderen fehlt die Möglichkeit, einen bestimmten, der Entscheidungszustellung vergleichbaren Zeitpunkt festzustellen, in welchem der durch die Rechtsnorm Betroffene erkennen kann, daß er in einem Grundrecht verletzt ist. Ist es also einerseits nicht zumutbar, einen Antragsteller, der gegen eine Rechtsnorm klagen will, an die Monatsfrist des § 48 Abs. 3 StGHG zu binden, so kann andererseits daraus nicht die Folgerung gezogen werden, die Anrufung des Staatsgerichtshofs wegen Grundrechtsverletzung durch eine Rechtsnorm sei zeitlich unbegrenzt möglich. Solche Auffassung verkennt Aufgabe und Zweck verfassungsgerichtlicher Tätigkeit. Diese ist Bestandteil der Verfassung und ein Mittel zur Sicherung der Rechtsstaatlichkeit. Das Rechtsstaatsprinzip erfordert auch die Beachtung oberster, ungeschriebener Rechtsprinzipien, die der Verfassung immanent sind. Dazu gehört als wesentlicher Bestandteil die Gewährleistung der Rechtssicherheit. Diese wäre aber gefährdet, wenn Normen, aus denen Bürger jahrelang Rechtsansprüche herleiten, von immer neuen Generationen, also auch noch nach Jahrzehnten, als verfassungswidrig angegriffen werden könnten (vgl. Zinn-Stein, Hessische Verfassung, 1954, Erl. 9 zu Art. 26; Zinn-Stein, 1963, Vorbem. II zu Art. 130-133, Erl. B I 4, B IV 17 c zu Art. 131-133; BVerfGE 19, 220; StGH, Beschluß vom 29. Oktober 1954 – P. St. 162 – und Urteil vom 22. Januar 1960 – P. St. 295 –). Die Wahrung der Rechtssicherheit fordert vielmehr eine zeitliche Begrenzung der Möglichkeit für die Erhebung von Grundrechtsklagen gegen Gesetze. Damit hat der Staatsgerichtshof ein immanentes Verfassungsgebot verwirklicht, sich also nicht unzulässigerweise über den im Gesetz über den Staatsgerichtshof zum Ausdruck gekommenen Willen des einfachen Gesetzgebers hinweggesetzt. Randnummer 37
- c)In dem Festhalten an dieser Ausschlußfrist kann auch nicht unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1951 (NJW 52, 297 ) und vom 6. Dezember 1972 (BVerfGE 34.165) ein Verstoß gegen das Grundrecht der Gleichberechtigung deshalb erblickt werden, weil es dazu führen könne, daß der Staatsgerichtshof einen zunächst wegen fehlender Betroffenheit abzuweisenden Grundrechtskläger unter Umständen später wegen Nichteinhaltung der Ausschlußfrist abweisen müßte. Das Prinzip der Rechtssicherheit schließt diese Konsequenz unvermeidlich ein, da immer neue Jahrgänge in den Geltungsbereich der älteren Rechtsnormen hineinwachsen, deren Zulassung zur Grundrechtsklage gegen diese Gesetze jede Fristbestimmung illusorisch machen müßte. Im Ergebnis müßte die von den Antragstellern vertretene Auffassung für die überwiegende Zahl aller Rechtsnormen auch die Anwendung der Fristbestimmung in § 93 Abs. 2 BVerfGG ausschließen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1951 ist schon deshalb für eine vergleichsweise Heranziehung ungeeignet, weil sie ein Gesetz betraf, dessen Vollziehungsverfahren bereits vor der Einführung der Verfassungsbeschwerde abgeschlossen war, und das Urteil vom 6. Dezember 1972 sich mit einem Gesetz befaßte, das seine Aktualisierung in verschiedenen örtlichen Bereichen durch mehrere zeitlich aufeinander folgende Rechtsverordnungen erfahren hatte. In beiden Verfahren hatte sich das Bundesverfassungsgericht mit Ausnahmetatbeständen zu befassen, die mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht verglichen werden können. Randnummer 38
- d)Der Staatsgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 12. Juli 1972 das Prinzip der Rechtssicherheit nicht dogmatisch unzulässig mit dem Rechtsinstitut der prozessualen Verwirkung vermengt. Er hat das Problem der Verwirkung nur deshalb in seine Erörterungen einbezogen, weil jene Grundrechtsklage in einem Zeitpunkt erhoben worden war, als die Entscheidung vom 20. Dezember 1971 noch nicht ergangen war, so daß der auf dem Grundsatz von Treu und Glauben im Rechtsverkehr beruhende Grundgedanke des Vertrauensschutzes der Annahme entgegenstand, die Antragsteller hätten die Anrufung des Staatsgerichtshofes verwirkt. Die Kläger der vorliegenden Grundrechtsklage hingegen konnten nicht mehr auf das Fehlen einer Ausschlußfrist vertrauen, seit die Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 20. Dezember 1971 ergangen und veröffentlicht war. Randnummer 39
- e)Der Hinweis darauf, daß in einem abstrakten und konkreten Normenkontrollverfahren die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden könne, läßt den Zweck und die unterschiedliche Ausgestaltung der Verfahren außer acht. Das abstrakte Normenkontrollverfahren ist ein von subjektiven Berechtigungen unabhängiges, objektives Verfahren zum Schutz der Verfassung. Diesem Ziel stünde eine zeitliche Beschränkung entgegen. Überdies bietet die Beschränkung der Antragsberechtigung durch Art. 131 Abs. 2 HV Gewähr gegen einen Mißbrauch. Ähnlich verhält es sich mit der konkreten Normenkontrolle. Da dem Richter die Befugnis zusteht, jede Norm in vollem Umfange auf ihre Gültigkeit zu prüfen, nach Art. 132 HV aber nur der Staatsgerichtshof die Entscheidung darüber treffen darf, ob ein Gesetz oder eine Verordnung mit der Verfassung in Widerspruch steht, läßt sich das Ziel auch der konkreten Normenkontrolle nur durch zeitliche Unbeschränktheit erreichen. Das konkrete Normenkontrollverfahren kann nur stattfinden, wenn zuvor ein Gericht die Verfassungswidrigkeit einer Norm, die für seine Entscheidung erheblich ist, angenommen und deshalb die Frage dem Staatsgerichtshof vorgelegt hat. Randnummer 40
- f)Die Bindung an eine Ausschlußfrist läßt sich auch nicht dadurch verneinen, daß als Gegenstand der Grundrechtsklage ein gesetzgeberisches Unterlassen angenommen wird. Zwar wird in dem von den Antragstellern vorgelegten Gutachten die Untätigkeit des Gesetzgebers gerügt; doch betonen die Antragsteller selbst ausdrücklich, daß ihre Grundrechtsklage sich "nicht gegen eine Unterlassung des Gesetzgebers, sondern gegen ein das bezeichnete Grundrecht verletzendes Tun" richte. Randnummer 41 3. Für die Grundrechtsklage fehlt es auch an einem Rechtsschutzbedürfnis, denn weder der Staatsgerichtshof noch der Landesgesetzgeber kann das Begehren der Antragsteller – ihre Eingruppierung in die Besoldungsgruppe R 2– erfüllen. Randnummer 42 Der Staatsgerichtshof könnte die Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe nur dann selbst vornehmen, wenn eine solche Regelung die einzig denkbare verfassungskonforme Lösung wäre. Daß dem nicht so ist, tragen die Antragsteller selbst vor. Randnummer 43 Der Gesetzgeber könnte zwar vom Staatsgerichtshof durch die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift zum Erlaß einer neuen, verfassungsrechtlichen Beanstandungen Rechnung tragenden Bestimmung angewiesen werden. Einer solchen Weisung dürfte der hessische Gesetzgeber im jetzigen Zeitpunkt aber nicht mehr nachkommen. Das RiAmtsbG vom 4. März 1970 wurde zwar als Landesgesetz erlassen. Der durch das 28. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 206) in das Grundgesetz eingefügte Art. 74 a hat wegen der Auseinanderentwicklung der Besoldungsregelung im öffentlichen Dienst jedoch dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die Besoldung und Versorgung auch der Landesrichter (Abs. 3) zugewiesen. Auf dieser Grundlage ist zunächst das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1. BesVNG) vom 18. März 1971 ergangen, das nur Teilbereiche regeln konnte und im übrigen das bestehende Recht fortgeschrieben hat. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 1972 zum Ersten Hessischen Besoldungsanpassungsgesetz besteht diese Sperre gemäß Art. 72 GG fort, wenn der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht weiter Gebrauch macht, was auch in mehreren, zeitlich und inhaltlich aneinander anschließenden Gesetzen geschehen kann (BVerfGE 34, 9
(28)). Daß der Bundesgesetzgeber in dieser Weise von seinem Gesetzgebungsrecht zur Regelung der gesamten Materie Gebrauch machen wird, ergibt sich aus dem bereits dem Bundesrat zugeleiteten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (
- BesVNG). Das Bundesverfassungsgericht hat zwar offen gelassen, ob in dem Einbringen eines Gesetzentwurfes schon ein "Gebrauchmachen" im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG zu erblicken ist, hat aber festgestellt, daß in einem solchen Stadium des Gesetzgebungsverfahrens jedenfalls der Grundsatz der Bundestreue einer weiteren Ausübung der Landeskompetenz auf dem Gebiet der Besoldung und Versorgung der Landesrichter, das in den Entwurf des
- BesVNG einbezogen ist, entgegensteht. Diese Sperrwirkung wäre selbst unter den engen Voraussetzungen zu bejahen, die König in NJW 1973, 1827 bei seiner ablehnenden Stellungnahme zur Auffassung des Bundesverfassungsgerichts für eine Sperre kraft Bundestreue fordert. Dieser Kompetenzverlust des Hessischen Landesgesetzgebers schließt seine weitere Tätigkeit auf dem Gebiet der Richterbesoldung aus. Randnummer 44 Die Grundrechtsklage ist daher unzulässig. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021990