Leitsatz 1. Die Verf HE gewährt dem einzelnen Staatsbürger kein Grundrecht und auch keinen grundrechtsähnlichen Anspruch darauf, daß ein zu Gesetzesinitiativen befugtes Staatsorgan das Gesetzgebungsverfahren mit einer Vorlage bestimmten Inhalts einleitet. 2. Ein Unterlassen des Gesetzgebers kann nur dann Gegenstand einer Grundrechtsklage sein, wenn der Antragsteller sich auf einen ausdrücklichen Auftrag der Verf HE berufen kann, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im wesentlichen umgrenzt hat. Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 50, -- DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller war bis zum 31. Dezember 1970 ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinden..., ... und. Vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Juli 1972 war er nur noch für die Gemeinde... als ehrenamtlicher Bürgermeister tätig. Bis zum Ablauf seiner Amtszeit bezog er eine Aufwandsentschädigung und die jährliche Sonderzuwendung. Seit seinem Ausscheiden bezieht er von den Rechtsnachfolgern der drei Gemeinden einen monatlichen Ehrensold. Randnummer 2 Unter dem 15. September 1973 wandte sich der Antragsteller mit der Petition an den Hessischen Landtag, durch eine Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 21. Dezember 1964 (GVBl. I Seite 247) - in der z. Zt. gültigen Fassung - auch die Ehrensoldempfänger in den Kreis der Anspruchsberechtigten einzubeziehen. Gemäß Beschluß vom 16. November 1973 hat der Landtag diese Petition dem Hessischen Minister des Innern zur Beantwortung überwiesen. Mit Bescheid vom 9. Januar 1974, dem Antragsteller nach seinen Angaben am 11. Januar 1974 zugegangen, wies der Hessische Minister des Innern den Antragsteller darauf hin, daß nach § I Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 21. Dezember 1964 nur die ehrenamtlichen Bürgermeister und ehrenamtlichen Kassenverwalter der Gemeinden eine Zuwendung dieser Art erhielten, denen eine Aufwandsentschädigung zustehe, sich also noch in einem aktiven Dienstverhältnis befänden. Nach dem Ausscheiden aus dem Ehrenamt, also bei Bezug eines Ehrensoldes, könne keine Sonderzuwendung mehr gewährt werden. Der Ehrensold sei keine Versorgung im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften, sondern Anerkennung für langjährig geleistete Dienste in derselben Gemeinde nach Maßgabe der §§ 9 ff des Gesetzes über die Aufwandentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeister sowie der ehrenamtlichen Kassenverwalter der Gemeinden vom 7. Oktober 1970 (GVBl. I Seite 635). Darüber hinausgehende Regelungen, daß der Ehrensold als Versorgungsbezug gelten könne, seien rechtlich unzulässig; der nach dem Sonderzuwendungsgesetz berechtigte Personenkreis der Versorgungsempfänger sei im Hinblick auf die bundes- und landesrechtlichen Regelungen nicht erweiterungsfähig. Randnummer 3 II. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 5. Februar 1974, bei der Geschäftsstelle eingegangen am 12. Februar 1974, "Verfassungsbeschwerde" beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen erhoben. Mit seiner "Verfassungsbeschwerde" erstrebt der Antragsteller eine Verurteilung der Landesregierung, die bei den gesetzgebenden Organen mit Wirkung vom 1. Dezember 1973 in einer Novelle zum Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung die Einbeziehung der kommunalen Ehrensoldbezieher erwirken solle. Er begründet seinen Antrag mit Verletzung seiner Grundrechte auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz und auf Wahrung der Ehre und Würde des Menschen ( Artikel 1 und 3 HV ). Weiter beruft er sich auf die Artikel 27 bis 30 und 33 Satz 1 HV . Randnummer 4 III. 1. Der Landesanwalt betrachtet die Eingabe als eine Grundrechtsklage im Sinne von §§ 45 ff StGHG . Der Antragsteller gehöre nicht zu den gemäß Artikel 131 Abs. 1 und 2 HV , §§ 41 Abs. 2, 44 und 17 Abs. 2 StGHG genannten Personengruppen, die allein befugt seien, eine abstrakte Normenkontrollklage oder eine Verfassungsstreitigkeit anhängig zu machen. Er hält aber eine solche Grundrechtsklage für unzulässig. Ein Grundrecht, daß ein zur Gesetzesinitiative befugtes Staatsorgan das Gesetzgebungsverfahren mit einer Vorlage bestimmten Inhalts einleite, gebe es nicht. Der Vortrag lasse sich allenfalls im Sinne von § 46 Abs. 1 StGHG dahin werten, daß eine Grundrechtsverletzung durch ein "Unterlassen" des Gesetzgebers vorliege, weil das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 21. Dezember 1964 (GVBl. I Seite 247), zuletzt geändert durch Gesetz über die Erhöhung der jährlichen Sonderzuwendung vom 17. Dezember 1973 (GVBl. I Seite 480), eine Lücke aufweise. Grundrechtsklagen gegen Gesetze müßten aber binnen Jahresfrist erhoben werden. Die eingereichte Klage sei verspätet, selbst wenn man den Beginn der Jahresfrist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Aufwandentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Kassenverwalter der Gemeinden vom 7. Oktober 1970 anrechne, durch das der Anspruch auf Ehrensold gemäß §§ 9 ff eingeführt worden sei. Von einer Unterlassung des Gesetzgebers könne auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im allgemeinen Sinne immer nur dann gesprochen werden, wenn bestimmte Ansprüche gegen den Staat überhaupt nicht oder nicht im gewünschten Umfange gewährt worden seien. Eine so weite Auslegung sei hier aber nicht angebracht, weil sie die Fristbestimmung bedeutungslos mache. Entscheidend sei allein, ob ein Gesetz eine Regelung solcher Ansprüche - auch eine ablehnende - enthalte. Die Anspruchsregelung sei durch enumerative Bestimmung der Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsberechtigten in den hier einschlägigen Gesetzen abschließend begrenzt. Damit habe der Gesetzgeber anderweitige und weitergehende Ansprüche versagt. Das Versäumen der Anfechtungsfrist könne daher nicht auf dem Umweg über eine Grundrechtsklage wegen Unterlassung des Gesetzgebers ersetzt werden. Randnummer 5 2. Der Ministerpräsident ist der Stellungnahme des Landesanwalts beigetreten und hat ergänzend ausgeführt: Randnummer 6 Der Antragsteller könne, was für ihn allein rechtlich möglich sei, die Feststellung begehren, daß die Nichteinbeziehung der Ehrensoldempfänger in die Regelung über die Sonderzuwendungen verfassungswidrig sei. Dieser Vorwurf eines angeblich relativen Unterlassens des Gesetzgebers sei aber in jedem Fall verspätet und somit unzulässig. Randnummer 7
- a)Die geschichtliche Entwicklung zeige, daß bereits bei der Einführung der Sonderzuwendung durch § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 21. Dezember 1964 die ehrenamtlichen Kommunalbeamten mit Aufwandsentschädigungen den aktiven Beamten gleichgestellt worden seien. Schon damals hätten ausgeschiedene ehrenamtliche Kommunalbeamte keinerlei versorgungsähnliche oder sonstige Bezüge auf Grund ihres früheren Ehrenamtes (VO vom 12. Juli 1960 in der Fassung vom 4. Oktober 1962; ebenso später VO vom 20. Februar 1968 [GVBl. I Seite 487]) erhalten. Erstmals habe das Gesetz über die Aufwandentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Kassenverwalter der Gemeinden vom 7. Oktober 1970 rückwirkend ab 1. Januar 1970 ausgeschiedenen ehemaligen ehrenamtlichen Kommunalbeamten neben einem Übergangsgeld (§ 8) einen Ehrensold (§§ 9 bis 12) zugesprochen. In den Übergangs- und Schlußvorschriften dieses Gesetzes seien die einzelnen Bestimmungen geändert worden, deren Anpassung an die neue Regelung notwendig gewesen sei. Dagegen sei das Sonderzuwendungsgesetz in diese Änderungen nicht einbezogen worden. Aus diesem Vorgehen ergebe sich, daß der Gesetzgeber auch nach Einführung des Ehrensoldes den Anspruch auf Sonderzuwendung nur den aktiven ehrenamtlichen Kommunalbeamten habe zubilligen wollen. Diese konkludente Entscheidung des Gesetzgebers schließe die Annahme einer Unterlassung aus. Randnummer 8 Der Antrag des Antragstellers vom 5. Februar 1974 richte sich mithin gegen die Entscheidung des Gesetzgebers, die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1964 in dem Gesetz vom 7. Oktober 1970 nicht auf ehemalige kommunale Ehrenbeamte mit Anspruch auf Ehrensold ausgedehnt zu haben. Er sei aber erst nach Ablauf der Ausschlußfrist von einem Jahr eingegangen, die auf unmittelbar gegen Rechtsnormen gerichtete Grundrechtsklagen anzuwenden sei. Zwar enthalte das Gesetz über den Staatsgerichtshof keine § 93 Abs. 2 BVerfGG entsprechende Bestimmung. Der Staatsgerichtshof habe aber wiederholt entschieden, daß diese Jahresfrist aus überwiegenden Gründen der Rechtssicherheit auch für eine Grundrechtsklage zu gelten habe, die nach §§ 45 Abs. 2, 46 und 48 StGHG unmittelbar gegen ein Gesetz erhoben werde. Der Antrag sei mithin nicht mehr zulässig. Daß besondere tatsächliche Voraussetzungen für einen besonderen Vertrauensschutz gegenüber dem eingetretenen Fristablauf vorhanden seien, sei nicht ersichtlich. Randnummer 9
- b)Die Grundrechtsklage wäre überdies unbegründet. Randnummer 10 Eine Verletzung des Gleichheitssatzes ( Art. 1 HV ) sei nicht dargetan. Der Grundsatz der Gleichbehandlung zwinge den Gesetzgeber nicht, kommunale Ehrenbeamte nach ihrem Ausscheiden aus dem Ehrenamt genau so zu behandeln wie Versorgungsempfänger im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Sonderzuwendungsgesetzes vom 21. Dezember 1964. Vielmehr lägen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Regelung durch den Gesetzgeber erlaubten. Selbst auf Bundesebene werde der Ehrensold nicht als ähnliche Versorgung im Sinne des § 160 Abs. 1 Nr. 1 BBG angesehen. Dies bedeute, daß der Ehrensold - im Unterschied zu Versorgungsbezügen - nicht auf andere Versorgungsbezüge, die aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst stammten, angerechnet werde. Für den Ehrensold gelte nicht das Kumulierungsverbot mehrerer Versorgungsbezüge. Dieser besondere Charakter des Ehrensoldes lasse aber auch im Verhältnis zu den noch tätigen kommunalen Ehrenbeamten mit Anspruch auf Aufwandentschädigung eine unterschiedliche Behandlung zu. Denn die Einzelheiten der Ausgestaltung des Ehrensoldes - lange Frist bis zum Entstehen des Anspruchs, Bindung an die Tätigkeit in einer Gemeinde, geringe Höhe des Prozentsatzes der Aufwandsentschädigung Nichtanrechnung auf andere Versorgungsbezüge - kennzeichneten diesen nicht als eine unmittelbar die Aufwandentschädigung fortsetzende Leistung, die allein einen Anspruch auf Sonderzuwendung - entsprechend der Regelung für die Empfänger von Aufwandentschädigung - rechtfertigen könne. Randnummer 11 Die behauptete Verletzung von sonstigen Grundrechten sei weder dargetan noch begründet. Randnummer 12 3. Der Antragsteller hat dazu seine Darlegungen wiederholt und näher erläutert. Zur Fristenfrage vertritt er die Ansicht, daß erst ab 17. Dezember 1973 eine Frist in Lauf gesetzt sein könne, weil es am 21. Dezember 1964 noch keine Ehrensoldempfänger gegeben habe und er andererseits bis zum Jahr 1972 Weihnachtssonderzuwendungen erhalten habe. Randnummer 13 IV. Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Randnummer 14 1. Das Vorbringen des Antragstellers läßt nicht eindeutig erkennen, in welcher der nach der Hessischen Verfassung (HV) und nach dem Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG) vorgesehenen Verfahrensarten er sein Begehren zu verfolgen beabsichtigt. Er will mit seinem Antrag jedenfalls erreichen, daß die Landesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 21. Dezember 1964 (GVBl. I S. 247) - zuletzt geändert durch das Gesetz über die Erhöhung der jährlichen Sonderzuwendung vom 17. Dezember 1973 (GVBl. I S. 480) - in den Hessischen Landtag einbringt, durch den die Empfänger eines Ehrensoldes mit Wirkung vom 1. Dezember 1973 den Versorgungsempfängern nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 1964 gleichgestellt werden. Randnummer 15
- a)Falls er dieses Begehren im Wege einer Verfassungsstreitigkeit verfolgen will, so ist sein Antrag schon deshalb unzulässig, weil er nicht zu dem Kreis derjenigen Antragsberechtigten gehört, die nach Art. 131 Abs. 1 und 2 HV , §§ 44 , 41 Abs. 2 und 17 Abs. 2 StGHG eine Verfassungsstreitigkeit vor dem Staatsgerichtshof austragen können. Nur die in Art. 131 Abs. 2 HV genannten Antragsberechtigten - eine Gruppe von Stimmberechtigten, die mindestens ein Hundertstel aller Stimmberechtigten des Volkes umfaßt, der Landtag, ein Zehntel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder, die Landesregierung sowie der Ministerpräsident, zu denen gemäß §§ 44 , 41 Abs. 2 , 17 Abs. 2 Nr. 6 StGHG der Landesanwalt hinzutritt - können den Staatsgerichtshof im Wege einer Verfassungsstreitigkeit anrufen. Randnummer 16
- b)Der Antragsteller gehört auch nicht zu den in Art. 131 Abs. 2 HV und §§ 41 Abs. 2, 17 Abs. 2 StGHG genannten Antragsberechtigten, die, ohne eine persönliche Beeinträchtigung geltend machen zu müssen, ein abstraktes Normenkontrollverfahren gegen die Gesetze vom 21. Dezember 1964 bzw. vom 17. Dezember 1973 sowie gegen das Gesetz vom 7. Oktober 1970 erheben können. Randnummer 17
- c)Schließlich kann der Antragsteller mit seinem Antrag auch nicht im Wege der Grundrechtsklage nach § 45 Abs. 2 StGHG Erfolg haben. Den Antrag zur Verteidigung der Grundrechte kann nur stellen, wer geltend macht, er sei in einem von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrecht verletzt. Die Hessische Verfassung gewährt aber dem einzelnen Staatsbürger kein Grundrecht und auch keinen grundrechtsähnlichen Anspruch darauf, daß ein zur Gesetzesinitiative befugtes Staatsorgan das Gesetzgebungsverfahren mit einer Vorlage bestimmten Inhaltes einleitet. Nach Art. 117 HV werden die Gesetzentwürfe allein von der Landesregierung, aus der Mitte des Landtages oder durch Volksbegehren eingebracht. Allein das Volksbegehren ist also nach der Hessischen Verfassung als "außerparlamentarisches" Initiativrecht für eine Gesetzesvorlage vorgesehen. Über das Volksbegehren ist nach Art. 124 Abs. 1 HV ein Volksentscheid herbeizuführen, wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten es stellt. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen. Nur das dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetz ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes dem Landtag zu unterbreiten ( Art. 124 Abs. 2 Satz 1 HV ). Der einzelne Grundrechtsträger kann sich also mit der Grundrechtsklage erst gegen ein von den Gesetzgebungsorganen beschlossenes Gesetz wenden. Randnummer 18 2. Demnach ist der Antrag des Antragstellers dahin umzudeuten, daß er sich im Wege der Grundrechtsklage entweder gegen das Unterlassen des Gesetzgebers wendet, die Ehrensoldempfänger nicht mit den Anspruchsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 21. Dezember 1964 gleichgestellt zu haben, oder unmittelbar gegen das Gesetz vom 21. Dezember 1964 und das Änderungsgesetz vom 17. Dezember 1973 sowie gegen das Gesetz vom 7. Oktober 1970. Randnummer 19
- a)Die Grundrechtsklage gegen ein Unterlassen des Gesetzgebers ist grundsätzlich unbefristet, solange die Unterlassung dauert (vgl. BVerfGE 11, 255, 261 ; 13, 284, 287; 16, 119, 121). Soweit der Antragsteller ein Unterlassen des Gesetzgebers rügt, ist sein Antrag daher rechtzeitig, aber unzulässig, weil die besonderen Voraussetzungen nicht vorliegen, unter denen eine Grundrechtsklage gegen ein Unterlassen des Gesetzgebers gerichtet werden kann. Randnummer 20 Ein Unterlassen des Gesetzgebers kann nur dann Gegenstand einer Grundrechtsklage sein, wenn der Antragsteller sich auf einen ausdrücklichen Auftrag der Hessischen Verfassung berufen kann, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im wesentlichen umgrenzt hat (vgl. dazu BVerfGE 11, 255, 261 ). Ob ein solcher ausdrücklicher Auftrag der Hessischen Verfassung an den Gesetzgeber vorliegt, kann hier jedoch dahinstehen, weil eine Unterlassung des Gesetzgebers im Hinblick auf die Gleichstellung der Ehrensoldempfänger mit den sonstigen Sonderzuwendungsberechtigten, insbesondere den Versorgungsberechtigten, nicht feststellbar ist. In einem allgemeinen Sinne kann man von einer "Unterlassung" des Gesetzgebers nur dann sprechen, wenn bestimmte Ansprüche gegen den Staat überhaupt nicht oder nicht in gewünschtem Umfange gewährt werden. Entscheidend ist dabei allein, ob ein Gesetz eine Regelung solcher Ansprüche - auch eine ablehnende - enthält; denn dann hat es der Gesetzgeber nicht "unterlassen", über diese Ansprüche zu entscheiden. Randnummer 21 Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 21. Dezember 1964 enthält eine Regelung über die Ansprüche auf Sonderzuwendung. § 1 Abs. 1 des Gesetzes bestimmt den Kreis der Anspruchsberechtigten "nach diesem Gesetz". § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes stellt den nach Abs. 1 Berechtigten die ehrenamtlichen Bürgermeister und Kassenverwalter der Gemeinden, die Aufwandentschädigung erhalten, gleich. Schon hieraus ergibt sich, daß diese Vorschriften des Gesetzes enumerativen Charakter haben. Leistungen sollten nur den Berechtigten nach diesem Gesetz gewährt werden (vgl. dazu BVerfGE 13, 284, 287 ). Damit hat das Gesetz eine abschließende Regelung über den Kreis der Sonderzuwendungsempfänger getroffen, sie also nicht "unterlassen". Eine Unterlassung des Gesetzgebers kann schon deshalb nicht vorliegen, weil es im Jahre 1964 noch keine Ehrensoldempfänger gab. Der Anspruch auf Ehrensold ist erst durch §§ 9 ff des Gesetzes über die Aufwandentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Kassenverwalter der Gemeinden vom 7. Oktober 1970 gewährt worden. Randnummer 22 Der Gesetzgeber hat es auch nicht "unterlassen", den Ehrensold nach §§ 9 ff des Gesetzes vom 7. Oktober 1970 als Versorgungsbezug auszugestalten mit der Folge, daß die Ehrensoldempfänger als "Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen", nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 1964 einen Anspruch auf die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung erhalten hätten. Daran war der Hessische Gesetzgeber gehindert durch § 115 Abs. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1753) - in der damals gültigen Fassung -, nach dem Ehrenbeamte keine Dienstbezüge und keine Versorgung erhalten durften, sowie durch § 186 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) vom 16. Februar 1970 (GVBl. I S. 110) - in der damals gültigen Fassung -, nach dem die Vorschriften des Fünften Abschnittes (Versorgung) auf die Ehrenbeamten keine Anwendung fanden. Von dieser Rechtslage ist auch die Begründung der Vorlage der Landesregierung betreffend den Entwurf für ein Gesetz über die Aufwandentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Kassenverwalter der Gemeinden (Hessischer Landtag, 6. Wahlperiode, Drucksache Nr. 3098 S. 8, 9) ausgegangen, in der ausgeführt ist, daß der Ehrensold nicht Versorgung im Sinne des § 115 Abs. 2 BRRG, sondern Anerkennung für langjährige Amtserfüllung im Interesse des öffentlichen Wohls in derselben Gemeinde sei; damit unterscheide sich der Ehrensoldanspruch grundlegend vom beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch. Randnummer 23 Schließlich kann eine Unterlassung des Gesetzgebers der von dem Antragsteller begehrten Gleichstellung auch nicht bei dem Erlaß des Gesetzes über die Erhöhung der jährlichen Sonderzuwendung vom 17. Dezember 1973 festgestellt werden, in dem das Gesetz vom 21. Dezember 1964 geändert wurde. Ob die Änderung eines Gesetzes mit der Grundrechtsklage angegriffen werden kann, hängt davon ab, ob die Gesetzesänderung die angefochtene Vorschrift mit umfaßt. Das ist der Fall, wenn eine Bestimmung inhaltlich geändert bzw. bei behauptetem Unterlassen des Gesetzgebers nicht geändert wird und gerade diese neue Rechtslage die Verfassungswidrigkeit begründet oder erhöht. Der Anwendungsbereich des Gesetzes vom 21. Dezember 1964 ist durch das Änderungsgesetz vom 17. Dezember 1973 nicht auf die Ehrensoldempfänger erweitert worden. Hieran war der Gesetzgeber nicht nur durch die Vorschriften des § 115 Abs. 2 BRRG und § 186 Abs. 1 Nr. 2 HBG gehindert, sondern auch durch das 28. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971 (BGBl. I, 206). Es hat in das Grundgesetz wegen der Auseinanderentwicklung der Besoldungsregelung im öffentlichen Dienst Art. 74 a eingefügt und dem Bund die konkurrierende Zuständigkeit für die Gesetzgebung von Besoldung und Versorgung der Beamten zugewiesen. Das auf dieser Grundlage am gleichen Tage ergangene Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1. BesVNG) vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 208) hat zwar nur Teilbereiche geregelt und im übrigen das bestehende Recht fortgeschrieben. Indessen besteht nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 1972 (BVerfGE 34, 9, 28 ) die Sperre gemäß Artikel 72 GG fort, wenn der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht weiterhin Gebrauch macht, was auch in mehreren, zeitlich und inhaltlich aneinander anschließenden Gesetzen geschehen kann. Der Bundesgesetzgeber hat eine weitergehende Regelung inzwischen in dem Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) getroffen. Damit fehlt dem Landesgesetzgeber jede Kompetenz für Neuregelungen auf dem Gebiet des Versorgungsrechts, da das 2. BesVNG am 1. Juli 1975 in Kraft getreten ist. Ein Unterlassen des Gesetzgebers hinsichtlich der von dem Antragsteller begehrten Gleichstellung mit den Versorgungsempfängern liegt daher nicht vor. Randnummer 24
- b)Soweit der Antrag des Antragstellers in eine Grundrechtsklage wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gegen das Gesetz vom 21. Dezember 1964 und das Änderungsgesetz vom 17. Dezember 1973 sowie gegen das Gesetz vom 7. Oktober 1970 umgedeutet werden kann, ist sie nur unter der Voraussetzung zulässig, daß eine Norm ein Grundrecht des Antragstellers gegenwärtig und unmittelbar verletzt, ohne daß noch eine Ausführungsvorschrift oder ein Vollziehungsakt hinzutreten müßte (vgl. u. a. Beschluß des StGH vom 5. Juli 1972 - P. St. 661 -) und daß sie innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes erhoben ist (vgl. u. a. Beschluß des StGH vom 11. Oktober 1974 - P. St. 728 -). Für die Gesetze vom 21. Dezember 1964 und vom 7. Oktober 1970 ist diese Jahresfrist bereits verstrichen. Das Gesetz vom 17. Dezember 1973 jedoch, dessen Art. 1 mit Wirkung vom 1. Dezember 1973 in Kraft getreten ist, wirkt sich nicht zugunsten des Antragstellers auf den Fristbeginn aus, weil es den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 21. Dezember 1964 nicht erweitert hat. Das Änderungsgesetz vom 17. Dezember 1973 hat die angegriffene Vorschrift, nämlich § 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1964, nicht umfaßt. Randnummer 25 3. Nach alledem ist der Antrag unter jedem der aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkte unzulässig. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021992