Leitsatz 1. Zur Abgrenzung verfassungsrechtlicher und nichtverfassungsrechtlicher Streitigkeiten. 2. Zur Rechtsnatur eines Petitionsbescheides des Hessischen Landtags. 3. Für Streitigkeiten über die Erledigung von Petitionen ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Die Frage nach der Art der verwaltungsgerichtlichen Klage wird offengelassen. 4. Art. 16 HV gewährt dem einzelnen Staatsbürger ein subjektiv-öffentliches Recht auf Erledigung seiner Petition. 5. Die Fragen des sog. Petitionsinformierungsrechts und des sog. Petitionsüberweisungsrechts nach Art. 94 HV berühren allein das Rechtsverhältnis zwischen Landtag und Regierung. 6. Art. 22 Abs. 1 und 3 HV sind durch Art. 103 GG ersetzt. Art. 22 Abs. 2 HV gilt nur als Anweisung an den Landesgesetzgeber für ihm vorbehaltene Gebiete des Strafrechts weiter. 7. Art. 147 Abs. 2 HV ist gegenstandslos geworden (ständige Rechtsprechung). 8. Art. 146 HV gewährt kein Grundrecht. Die Frage der Fortgeltung des Art. 146 Abs. 2 HV bleibt offen. 9. Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung darf die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 500,-- DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller richtete unter dem 17. Juni 1974 einen Antrag auf "Einleitung der Entkriminalisierung der Justiz" an verschiedene Adressaten, darunter an den Bundespräsidenten, die Präsidentin des Bundestages und den Bundeskanzler. Zur Begründung machte er umfangreiche Ausführungen über einen angeblichen Rechtsnotstand bei der Justiz; insbesondere behauptete er, Richtern Frankfurter Gerichte nachgewiesen zu haben, daß sie ihre Urteile auf "erfundene Tatbestände" gestützt hätten, für die es in Schriftsätzen, Zeugenaussagen und Vernehmungsprotokollen keine Grundlage gebe. Seine Gegenbeweise seien ignoriert worden. Rechtsanwälte habe er überführt, vor Gericht und bei Behörden vorsätzlich falsch vorgetragen zu haben. Die Staatsanwaltschaft in Frankfurt (Main) habe trotz seiner Anzeige die Einleitung von Ermittlungsverfahren abgelehnt. Gerichtsvollzieher, die derart zustande gekommene Urteile vollstreckt hätten, bezeichnete er als "Räuber an der Front", denen die Polizei, statt den "Beraubten" zu schützen, noch zu Hilfe eile. Weiter trug er vor, daß er aus Sorge, sich sonst möglicherweise der "Zusammenarbeit mit einer kriminellen Vereinigung schuldig zu machen", Mitteilungen und Anweisungen der Justiz so lange nicht befolgen werde, bis ihre "Entkriminalisierung" durchgeführt sei. Randnummer 2 Ferner fragte der Antragsteller an, wo er Schadensersatzansprüche aus derartigen Amtspflichtverletzungen von Justizorganen geltend machen könne, ohne sich an Gerichte oder Staatsanwaltschaften wenden zu müssen. Da ihm, wie er vorträgt, hierauf der Präsident des Hessischen Landtags als die zuständige Stelle genannt worden sei, wandte er sich mit dem Schriftsatz vom 24. November 1974 an diesen, wiederholte sein Vorbringen und ergänzte es durch die Behauptung, bei der Frankfurter Justiz "hätten Straftäter Einfluß auf die dort zu treffenden Entscheidungen". Weiter erkundigte er sich nach Anschriften verschiedener Menschenrechtskommissionen sowie nach Möglichkeiten einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen. Zu allem stützte er sich auf das Grundgesetz (GG), insbesondere auf dessen Artikel 1, 3, 17 und 19, sowie auf Artikel 147 der Hessischen Verfassung (HV) . In einem weiteren Schriftsatz an den Landtagspräsidenten vom 18. Dezember 1974 verlangte der Antragsteller, der Landtagspräsident solle dazu beitragen, daß der von "berufsmäßig lügenden Anwälten" angerichtete, "durch falsche Kumpanei zwischen Richtern und Staatsanwälten geförderte Schaden" dem Geschädigten voll ersetzt werde. Randnummer 3 Der Präsident des Hessischen Landtags behandelte diese Eingaben als Petition und wies sie mit Schreiben vom 23. Dezember 1974 gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 2 der Geschäftsordnung des Landtages zurück, weil der Antragsteller darin unter anderem Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte in einer Form bezeichne, die den Tatbestand der Beleidigung bzw. der üblen Nachrede im Sinne des Strafgesetzbuches erfülle. Randnummer 4 Der Antragsteller wies dies mit Schriftsatz vom 24. Dezember 1974 "aufs Schärfste" zurück, ersuchte den Landtagspräsidenten, den Vorwurf schriftlich zu widerrufen, weil er den Antragsteller damit seinerseits beleidigt habe, und ergänzte seine Ausführungen durch weitere Eingaben vom 22. Januar, 26. Februar, 5. und 29. März 1975, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Der Landtagspräsident legte die Eingaben als Beschwerden dem Ältestenrat vor, der sie verwarf; dies wurde dem Antragsteller vom Vizepräsidenten des Landtags durch Schreiben vom 23. April 1975 mitgeteilt. Randnummer 5 II. Mit Eingabe vom 23. März 1975 hat der Antragsteller den Staatsgerichtshof angerufen. Er macht neben "Verfassungsbrüchen" die "Verletzung der in der Verfassung als garantiert bezeichneten Grundrechte" geltend, erhebt wegen des "ungeheuren Tuns" des Hessischen Landtagspräsidenten gegen diesen sowie den Ältestenrat Klage und beantragt, der Staatsgerichtshof möge gegen die geschilderten Rechts- und Verfassungsbrüche den "eisernen Besen" ansetzen. Randnummer 6 III. Der Landesanwalt hält das Begehren des Antragstellers in vollem Umfang für unzulässig. Ein Verfahren wegen Verfassungsbruchs könne der Staatsgerichtshof nicht einleiten; Art. 147 Abs. 2 HV sei gegenstandslos geworden und als Antrag nach Art. 146 Abs. 2 HV könne das Vorbringen nicht ernsthaft qualifiziert werden. Auch die Voraussetzungen einer Grundrechtsklage gemäß §§ 45 ff StGHG seien nicht erfüllt. Der Antragsteller habe weder einen Verstoß gegen ein Grundrecht substantiiert, noch dargelegt, daß er den Rechtsweg erschöpft habe. Auf seine Darlegungen im einzelnen einzugehen, sieht er keinen Anlaß. Unsubstantiierte Angriffe gegen die Amtsführung des Landtagspräsidenten und pauschale Kritik an angeblichen Mißständen in Verwaltung und Rechtspflege könnten im Wege der Grundrechtsklage nicht geltend gemacht werden. Randnummer 7 Der Antragsteller ist den Ausführungen des Landesanwalts entgegengetreten, wenngleich er in ihnen teilweise eine "Bestätigung der Begründung seiner Klage" gegen den Präsidenten und Ältestenrat des Landtages sieht. Zur weiteren Begründung seines Begehrens beruft er sich noch auf die Verletzung von Art. 22 HV . Randnummer 8 Mit Schriftsatz vom 8. Juni 1975 hat der Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt, wonach bis zur Prüfung aller von ihm behaupteten angeblichen Mißstände bei den Frankfurter Justizbehörden und bis zum vollen Ersatz aller ihm dadurch entstandenen Schäden das Verfahren ... des Landgerichts Frankfurt (Main) mit sofortiger Wirkung ausgesetzt werden solle. Randnummer 9 IV. Die Anträge können keinen Erfolg haben. Sie sind unzulässig. Randnummer 10 1. Nach Artikel 131 Abs. 3 HV bestimmt das Gesetz über den Staatsgerichtshof, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen jedermann das Recht hat, den Staatsgerichtshof anzurufen. Zwar kann danach gemäß § 45 Abs. 2 StGHG jedermann den Antrag auf Verteidigung der Grundrechte stellen, der geltend macht, daß ein ihm von der Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei; doch findet nach § 48 Abs. 3 StGHG ein Verfahren wegen Grundrechtsverletzung nur dann statt, wenn der Antragsteller zuvor eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat. Das hat der Antragsteller nicht getan und sich damit selbst um die Möglichkeit gebracht, den Staatsgerichtshof anzurufen. Er hat weder vorgetragen, daß er wegen der behaupteten Rechtsverletzungen den Rechtsweg erschöpft habe, noch hat er die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 StGHG erfüllt, wonach das verletzte Grundrecht bezeichnet werden muß und der Antragsteller mit Angabe der Beweismittel die Tatsachen darzulegen hat, als denen sich der Mißbrauch oder die Verletzung des Grundrechts konkret ergeben soll. Randnummer 11
- a)Soweit sich der Antragsteller gegen die Art der Erledigung seiner Petition an den Hessischen Landtag vom 24. November 1974 und der weiteren ergänzenden Eingaben hierzu durch den Bescheid des Präsidenten des Hessischen Landtages vom 23. Dezember 1974 und den Beschwerdebescheid des Präsidenten des Hessischen Landtages vom 23. April 1975 wendet, hat er den Rechtsweg nicht erschöpft. Randnummer 12 Art. 16 HV gewährt dem einzelnen Staatsbürger zwar ein subjektiv-öffentliches Recht auf Erledigung seiner Petition durch die zuständige Behörde oder die Volksvertretung, an die sich der Petent gewandt hat. Diese "Erledigungspflicht" begründet, einen Anspruch auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und Verbescheidung des Petenten, soweit seine Petition nicht die allgemeinen Schranken des Art. 2 Abs. 1 HV verletzt (vgl. Zinn-Stein, Die Verfassung des Landes Hessen, Kommentar, 1954, Art. 16 HV , Anm. 2, S. 139; Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Kommentar, 4. Aufl., 1974, Art. 17 GG, RdNr. 5 ff). Für Streitigkeiten über die Erledigung von Petitionen ist jedoch nach überwiegender Ansicht der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eröffnet (vgl. Dagtoglou im Bonner Kommentar, Stand April 1975, Art. 17 GG RdNr. 137; Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 42 RdNr. 34; Maunz-Dürig-Herzog, a.a.O., Art. 17 GG, RdNr. 81; OVG Hamburg, Urteil vom 20. August 1965, DVBl. 1967, 86; Hess. VGH, Beschluß vom 4. Juni 1974 - IV OE 93/72 a. A. für Parlamentspetitionen; Wolff, Verwaltungsrecht III, 3. Aufl., 1973, § 166 III f und Bayer. VerfGH, Entsch. vom 15. Mai 1957 in BayVGHE 10, 20, 25). Streitig ist nur die Frage nach der Art der verwaltungsgerichtlichen Klage, sei es, daß die durch Art. 16 HV gewährleistete Erledigungspflicht im Wege der allgemeinen Leistungsklage vor den Verwaltungsgerichten durchgesetzt werden muß, sei es, daß die Erledigung durch die Verpflichtungsklage begehrt oder, falls der Petitionsbescheid unsachlich ist, dieser mit der Anfechtungsklage angegriffen werden muß. Dazu braucht der Staatsgerichtshof in diesem Verfahren jedoch nicht Stellung zu nehmen; denn in jedem Falle hätte der Antragsteller den Verwaltungsrechtsweg erschöpfen müssen, bevor er den Staatsgerichtshof im Wege der Grundrechtsklage anrufen konnte. Randnummer 13 Der Mindermeinung (vgl. Wolff, a.a.O., und Bayer. VerfGH, a.a.O.), nach der Petitionsbescheide von Volksvertretungen bzw. deren Ausschüssen nur mit der Verfassungsbeschwerde (Grundrechtsklage) angreifbar sind, vermag sich der Staatsgerichtshof nicht anzuschließen. Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation des parlamentarischen Petitionsbescheides als "sonstige Amtshandlung", durch die eine verfassungsrechtliche Pflicht erfüllt wird (so Hess. VGH, a.a.O., mit weiteren Nachweisen) oder als "verfassungsrechtliche Hilfstätigkeit" (so Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, 3. Aufl., 1923 Bd. I S. 7) oder aber gar als "Verwaltungsakt" (so Dagtaglou, a.a.O., RdNr. 139; Maunz-Dürig-Herzog, a.a.O., RdNr. 81 mit Fußnote 4) stellt sich die Streitigkeit über den Petitionsbescheid zwischen dem Staatsbürger und dem Staatsorgan "Parlament" immer als eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO dar. Denn "verfassungsrechtliche Streitigkeiten" sind nur die sogenannten echten Verfassungsstreitigkeiten, d.h. Streitigkeiten zwischen den am Verfassungsleben unmittelbar beteiligten Rechtsträgern, und Teilen von solchen um die ihnen auf Grund von Verfassungsrecht zukommenden Rechte, Pflichten und Kompetenzen sowie sonstige herkömmlicherweise ausschließlich dem Verfassungsrecht zugerechnete Streitigkeiten (vgl. Eyermann-Fröhler, a.a.O., § 40 RdNr. 63, 63 a mit weiteren Nachweisen). Randnummer 14 So hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 24, 272, 279) für die Frage, ob eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher oder nichtverfassungsrechtlicher Art ist, einer mehr praktischen Abgrenzung den Vorzug gegeben und als maßgebliches Kriterium dafür angesehen, ob das streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht geformt ist. Diese ständige Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in einer späteren Entscheidung (BVerwGE 36, 218, 227/228) dahingehend verdeutlicht, daß dem Verfassungsrecht im Rahmen des § 40 Abs. 1 VwGO nur die Rechtsbeziehungen von Verfassungsorganen oder am Verfassungsleben beteiligten Organen zueinander zuzurechnen sind, nicht aber diejenigen zwischen dem Bürger und dem Staat, selbst wenn ein Verfassungsorgan daran beteiligt ist. Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt demnach nur dann vor, wenn die vom Antragsteller begehrte Rechtsfolge ihrem materiellen Charakter her dem Verfassungsrecht angehört und die streitenden Subjekte als Verfassungsorgane anzusehen sind. Randnummer 15 Die Tatsache, daß der Antrag auf ein in der Verfassung normiertes Recht ( Art. 16 HV ) gestützt wird, ist nicht geeignet, der Streitigkeit verfassungsrechtlichen Charakter zu verleihen. Ansonsten müßte jedes Klagebegehren, das sich auf eine Grundrechtsbestimmung oder ein grundrechtsähnliches Recht stützt, als verfassungsrechtliche Streitigkeit gewertet werden. Dieses Ergebnis wird auch durch § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bzw. § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG gestützt, die für Streitigkeiten zwischen Bürger und Staat primär eine Zuständigkeit der Gerichte außerhalb der Verfassungsgerichtsbarkeit voraussetzen. Randnummer 16 Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation des parlamentarischen Petitionsbescheides und der damit zusammenhängenden Frage, ob der Landtag bei der Bescheidung einer Petition als Verfassungsorgan tätig wird, d. h. dem Petitionsbescheid spezifische verfassungsrechtliche Kriterien innewohnen, oder der Bescheid vom Landtag als "Behörde" erlassen wird, ist die Streitigkeit über einen Petitionsbescheid zwischen dem Staatsbürger und dem Staatsorgan "Landtag" schon deshalb eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, weil der einzelne Bürger nicht Beteiligter an einer "Verfassungsstreitigkeit" sein kann (vgl. zu diesem Begriff auch StGH, Beschluß vom 25. Oktober 1967 - P. St. 482 -). Weder dem Art. 16 HV noch dem Art. 94 HV kann ein Hinweis dafür entnommen werden, daß der Verfassungsgeber "jedermann" eine irgendwie geartete Organstellung im Verfassungsleben einräumen wollte. Diese Annahme würde auch dem Prinzip der repräsentativen Demokratie widersprechen, wie es in Art. 71 HV zum Ausdruck kommt. Randnummer 17 Schließlich muß nicht jeder im objektiven Verfassungsrecht begründeten Pflicht ein vor dem Staatsgerichtshof verfolgbarer Anspruch eines anderen Beteiligten gegenüberstehen. Es bedarf vielmehr in jedem Fall der Prüfung, ob die Verfassungsnorm ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Rechten und Pflichten oder ein in § 45 StGHG geschütztes Recht begründet. Nur dann kann der in seinen Rechten Verletzte einen Antrag im Verfassungsstreit- oder Grundrechtsklageverfahren stellen. Andererseits sind die Fälle, in denen ohne diese Voraussetzung ein Antrag im objektiven Verfahren gestellt werden kann, eng begrenzt. Es kann also verfassungsrechtliche Pflichten geben, deren Feststellung durch den Staatsgerichtshof die Interessierten nicht betreiben können (vgl. dazu BVerfGE 13, 54, 96/97). Um einen solchen Fall handelt es sich gerade hier, soweit der Antragsteller rügt, der Landtag habe bei der Behandlung der Petition vom 24. November 1974 sein Kontrollrecht gegenüber der Exekutive nicht sachentsprechend ausgeübt. Die Fragen des sog. Petitions-Informierungsrechts und des sog. Petitionsüberweisungsrechts ( Art. 94 HV ) berühren allein das Rechtsverhältnis zwischen Landtag und Regierung. Nur sie könnten gegebenenfalls an einer "verfassungsrechtlichen Streitigkeit" im Rahmen des Art. 94 HV beteiligt sein. Randnummer 18 Der Antragsteller hat mithin, was seine Petition an den Hessischen Landtag vom 24. November 1974 anbelangt, den Verwaltungsrechtsweg nicht ausgeschöpft und dadurch die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts nicht herbeigeführt. Insoweit ist seine Grundrechtsklage unzulässig. Randnummer 19 Soweit sich der Antragsteller auf Art. 22 HV beruft, kann dies auch keinen Erfolg haben. Art. 22 Abs. 1 und 3 HV sind durch Art. 103 GG ersetzt (so StGH, Beschluß vom 30. November 1955 - P. St. 187 -; Zinn-Stein, a.a.O., Art. 22 HV , Anm. 1 S. 157). Art. 22 Abs. 2 HV gilt nur als Anweisung an den Landesgesetzgeber für ihm vorbehaltene Gebiete des Strafrechts weiter (vgl. StGH, Beschluß vom 7. August 1968 - P. St. 518 -). Randnummer 20 Schließlich könnte weiter zweifelhaft sein, ob das Schreiben des Antragstellers vom 24. November 1974 an den Hessischen Landtag wegen seines - jedenfalls zum Teil - beleidigenden und herausfordernden Inhalts überhaupt als Petition im Sinne von Art. 16 HV gewertet werden kann (vgl. dazu Bayer.VerfGH, Entsch. vom 3. August 1967 in BayVGHE Bd. 20, 138, 139 mit weiteren Nachweisen). Indes kann dies dahingestellt bleiben. Randnummer 21
- b)Wegen des vom Antragsteller behaupteten "Rechtsnotstandes der Justiz" kann er den Staatsgerichtshof nicht nach Artikel 147 Abs. 2 HV anrufen. Diese Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 4. August 1971 - P. St. 649 - in ESVGH 22, 13 mit weiteren Nachweisen, zuletzt Beschluß vom 10. September 1975 - P. St. 760, 773 -) gegenstandslos geworden, nachdem die hierzu erlassenen Verfahrensvorschriften der §§ 38 ff. StGHG durch § 6 EGStPO in der Fassung des Bundesgesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) außer Kraft gesetzt worden sind. Im übrigen hat der Staatsgerichtshof mehrfach festgestellt, daß mit einem "Verfassungsbruch" oder "einem auf Verfassungsbruch gerichteten Unternehmen" im Sinne des § 147 Abs. 2 HV ein Angriff auf die Grundlagen der Verfassung, nicht aber die angebliche Mißachtung einzelner - vom Antragsteller im vorliegenden Falle zudem weder genannten, noch aus seinem Vorbringen sonst erkennbaren -Verfassungsnormen gemeint sind (vgl. Beschluß vom 10. März 1971 - P. St. 613 -). Randnummer 22
- c)Als Antrag nach Artikel 146 Abs. 2 HV kann das Begehren des Antragstellers ebenfalls nicht qualifiziert werden, zumal er nicht zu dem in § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 StGHG genannten Personenkreis von Antragsberechtigten gehört. Schließlich gewährt Art. 146 HV auch kein Grundrecht im Sinne des § 45 Abs. 2 StGHG (vgl. StGH, Beschluß vom 16. Juni 1971 - P. St. 631 -). Die Frage, ob Artikel 146 Abs. 2 HV im Hinblick auf Artikel 18, 142 GG überhaupt fortgilt, braucht daher in diesem Verfahren nicht entschieden zu werden. Randnummer 23 2. Im übrigen verkennt der Antragsteller die Aufgaben eines Landesverfassungsgerichts. Der Staatsgerichtshof ist nicht befugt, Entscheidungen von Gerichten oder Dienststellen, hier beispielsweise des Landtagspräsidenten oder des Ältestenrates, auf die Richtigkeit ihrer tatsächlichen Feststellungen, auf zutreffende Beweiswürdigung, auf Richtigkeit der Anwendungen und Auslegung von Gesetzen im Einzelfall zu überprüfen. Randnummer 24 3. Auch der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann keinen Erfolg haben. Da die Anträge in der Hauptsache sich sämtlich als unzulässig erweisen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs auch für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung kein Raum (vgl. StGH, Beschluß vom 9. Februar 1972 - P. St. 665 - in ESVGH 22, 137 = DÖV 1972, 568, zuletzt Beschluß vom 10. September 1975 - P. St. 780 -). Randnummer 25 Darüber hinaus wäre es dem Staatsgerichtshof überhaupt versagt, eine einstweilige Verfügung mit dem vom Antragsteller begehrten Inhalt zu erlassen, "das Verfahren und seine Folgen beim Landgericht Frankfurt (Main) - ... - mit sofortiger Wirkung außer Kraft zu setzen, in den Anfangszustand zurückzuversetzen oder nach Feststellung der Unrechtmäßigkeit völlig niederzuschlagen". Zu solchen Eingriffen in schwebende oder auch abgeschlossene Verfahren vor den ordentlichen Gerichten ist der Staatsgerichtshof nicht befugt; denn er aknn als Landesverfassungsgericht unter den Voraussetzungen des § 22 StGHG nur im Streitfall einen Zustand vorläufig regeln. Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit dem begehrten Inhalt würde aber eine Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, das wäre unzulässig (so StGH, Beschluß vom 2. August 19 72 - P. St. 692 u. 693 -, StAnz. 1972, 1489). Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021999