Leitsatz
- Zur Frage der Prozeßfähigkeit im Grundrechtsklageverfahren (hier nicht entschieden).
- Für den Fristbeginn des § 48 Abs. 3 StGHG genügt das Bekanntwerden der gerichtlichen Entscheidung, wenn deren förmliche Zustellung nicht vorgeschrieben ist.
- Ein Beweisbeschluß kann als Zwischenentscheidung nicht Gegenstand einer Grundrechtsklage sein, es sei denn, daß über seine Verfassungsmäßigkeit sofort und nicht erst mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt werden muß, weil er bereits einen bleibenden rechtlichen Nachteil nach sich zieht. Ausnahmefall hier offengelassen.
- Die Hessische Verfassung gewährt keinen Anspruch auf rechtliches Gehör (ständige Rechtsprechung). Tenor Die Anträge werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 100,-- DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller ist seit dem... als Richter im hessischen Landesdienst tätig, seit dem... als Richter auf Lebens zeit beim Amtsgericht H.... Zur Zeit ist er infolge einer Krankheit nicht dienstfähig. Randnummer 2 Am
- Mai 1974 beantragte der Hessische Minister der Justiz beim Hessischen Dienstgericht für Richter, gegen den Antragsteller das förmliche Disziplinarverfahren einzuleiten und den Richter zugleich vorläufig seines Dienstes zu entheben. Der Richter stehe im dringenden Verdacht, seit dem Jahre 1972 Dienstpflichten dadurch verletzt zu haben, daß er in hohem Maße gegen die Anforderungen verstoßen habe, die an einen Richter im Interesse einer ordnungsgemäß arbeitenden Justiz zu stellen seien. Durch Beschluß vom
- August 1974 - ... - leitete das Hessische Dienstgericht für Richter das förmliche Disziplinarverfahren ein, lehnte den Antrag, den Richter vorläufig seines Dienstes zu entheben, jedoch ab. Daraufhin bestellte der Hessische Minister der Justiz am
- September 1974 einen Untersuchungsführer. Randnummer 3 Nachdem der Hessische Minister der Justiz weitere Dienstpflichtverletzungen des Antragstellers festgestellt hatte, erneuerte er den Antrag auf vorläufige Dienstenthebung mit Schriftsatz vom
- Dezember 1974 und beantragte mit Schriftsatz vom
- Februar 1975, ein Sachverständigengutachten über den Geisteszustand des Richters einzuholen, notfalls die zwangsweise Vorführung nach den §§ 60 HRiG , 19 HDO anzuordnen. Das Hessische Dienstgericht für Richter ordnete zur Vorbereitung seiner Entscheidung über den Antrag des Hessischen Ministers der Justiz vom
- Dezember 1974 mit Beschluß vom
- März 1975 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über den Geisteszustand des Antragstellers an, weil vor einer Entscheidung über den Antrag auf vorläufige Dienstenthebung geprüft werden müsse, ob eine schuldhafte Verletzung der dem Richter obliegenden Pflichten vorliege. Beachtliche Gründe ließen Zweifel an seiner Verantwortlichkeit berechtigt erscheinen. Randnummer 4 Gegen diesen Beschluß legte der Antragsteller mit Schreiben vom
- März 1975 Beschwerde ein. Der Hessische Dienstgerichtshof für Richter verwarf die Beschwerde durch Beschluß vom
- Mai 1975 - ... - gemäß § 71 Abs. 1 der Hessischen Disziplinarordnung (HDO) in der Fassung vom
- November 1973 (GVBl. I Seite 395) als unzulässig. Randnummer 5 Die im Verlaufe dieses Ausgangsverfahrens zu den Akten gereichten Schriftsätze wurden dem Antragsteller in Abschrift zur Kenntnis- und Stellungnahme Übersandt; ihm wurde auch die Gelegenheit zur Einsicht in die beigezogenen Akten gegeben, jedoch machte er hiervon keinen Gebrauch. Randnummer 6 II. Der Antragsteller hat mit seinem am
- Juli 1975 beim Staatsgerichtshof eingegangenen Schreiben vom
- Juli 1975 Grundrechtsklage erhoben, mit der er sich gegen den Beschluß des Hessischen Dienstgerichts für Richter vom
- März 1975 wendet. Er trägt vor, die Auffassung des Dienstgerichts, es seien beachtliche Gründe dafür vorgetragen, daß Zweifel an seiner Verantwortlichkeit berechtigt seien, sei unzutreffend. Die Antragsschrift des Hessischen Ministers der Justiz vom
- Dezember 1974 enthalte keinen solchen Hinweis. Erst im Schriftsatz vom
- Februar 1975 werde von dem Verdacht auf eine Geisteskrankheit gesprochen, da er im Herbst... längere Zeit wegen einer Gehirnerkrankung behandelt worden sei. Diese Annahme sei aber medizinisch nicht begründet. Bislang habe er keine nervenärztliche Behandlung benötigt. Wenn er wegen eines schweren Infektes mit Fieber und Bewußtlosigkeit habe stationär behandelt werden müssen und noch heute an gesundheitlichen Störungen leide, die aus dem Zusammenwirken von Erschöpfung und Krankheit zu erklären seien, habe das mit einer Geisteskrankheit nichts zu tun. Randnummer 7 "Infolge nun schon wiederholter Mißachtung des Rechts auf Gehör" beruhe die Anordnung, ein schriftliches Sachverständigengutachten über seinen Geisteszustand einzuholen, auf einem unzutreffenden Sachverhalt. Hätte man seine Einwendungen bei den Vorermittlungen beachtet, ihm wenigstens das genaue Ergebnis der seit seiner Erkrankung geführten Ermittlungen zur Stellungnahme mitgeteilt, wäre es gar nicht zu einem Disziplinarverfahren gekommen. Er müsse daher befürchten, daß der unter Mißachtung rechtsstaatlicher Anforderung ermittelte Sachverhalt Grundlage einer in Wahrheit nicht gerechtfertigten Entscheidung werde. Die Anordnung seiner psychiatrischen Begutachtung sei "unter Grundrechtsverletzung getroffen worden". Randnummer 8 III. Nachdem das Dienstgericht dem Sachverständigen den Auftrag zur Erstattung des Gutachtens erteilt hatte, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom
- Juli 1975 beim Staatsgerichtshof beantragt, "im Wege einstweiliger Anordnung" dem Hessischen Dienstgericht für Richter die Ausführung des Beschlusses vom
- März 1975 - ... - zu untersagen. Randnummer 9 IV. Auf entsprechenden Hinweis hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom
- August 1975 zur Zulässigkeit seiner Grundrechtsklage ausgeführt: Randnummer 10 Nach seiner Ansicht habe er die Grundrechtsklage fristgerecht erhoben, wenn er auch gegen den Beschluß vom
- März 1975 zunächst Beschwerde eingelegt habe. Mit Rücksicht auf die Auslegung des § 305 Strafprozeßordnung sei er von der Zulässigkeit dieses Rechtsmittels überzeugt gewesen. Deshalb dürfte ein Fristablauf nach § 48 Abs. 3 StGHG nicht eingetreten sein. Randnummer 11 Es sei zwar zutreffend, daß es sich bei dem angegriffenen Beschluß vom
- März 19 75 um eine Zwischenentscheidung handele, der Rechtsweg im Sinne des § 48 Abs. 3 StGHG also nicht erschöpft sei. Die Anfechtung von Zwischenentscheidungen sei aber dann statthaft, wenn für den Betroffenen durch sie ein bleibender rechtlicher Nachteil zu besorgen sei. Dies sei hier der Fall, weil die Frage nach seiner gegenwärtigen psychischen Verfassung einschneidende Auswirkungen für sein Dienstverhältnis habe, denen er nicht ausgesetzt werden dürfe, zumal ihm nicht einmal bekannt gegeben worden sei, auf welchen Grundlagen die entsprechenden schwerwiegenden Behauptungen beruhten. Randnummer 12 Schließlich sei auch zuzugeben, daß die Hessische Verfassung im Gegensatz zum Grundgesetz kein Grundrecht auf rechtliches Gehör gewähre. Indessen fordere der Gleichheitssatz die gleichmäßige Beteiligung beider Parteien bei der Vorbereitung gerichtlicher Entscheidungen. Seit September 1974 sei er von den Ermittlungen aber ausgeschlossen und kenne nur eine summarische Zusammenfassung, die eine differenzierte Stellungnahme nicht gestatte. Randnummer 13 In erster Linie bitte er daher um Aufhebung des Beschlusses vom
- März 1975, hilfsweise der Beschwerdeentscheidung vom
- Mai
- Äußerstenfalls möge das Dienstgericht veranlaßt werden, unter angemessener Beteiligung des Antragstellers eine Feststellung der Tatsachen herbeizuführen, die für die Abgabe des Gutachtens wesentlich sein könnten. Randnummer 14 V. Der Landesanwalt hält die Anträge für unzulässig: Gemäß § 48 Abs. 3 StGHG finde ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wegen Verletzung eines Grundrechts nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft. Eine solche Entscheidung sei noch nicht ergangen. Randnummer 15 Der Beschluß des Hessischen Dienstgerichts für Richter vom
- März 1975, gegen den sich die Grundrechtsklage richte, sei keine verfahrensabschließende Entscheidung. Er stelle als Beweiserhebungsbeschluß eine Zwischenentscheidung dar, die der Urteilsfindung vorausgehe und deshalb grundsätzlich nicht mit der Grundrechtsklage angefochten werden könne. Der Sinn des Ausschlusses von verfassungsgerichtlichen Rechtsbehelfen gegen Zwischenentscheidungen liege darin, daß etwaige Verfassungsverstöße mit der Anfechtung der Entscheidung gerügt werden könnten. Die Frage, ob vorliegend der Ausnahmefall einer selbständigen Anfechtbarkeit der Zwischenentscheidung unter dem Gesichtspunkt etwaiger bleibender rechtlicher Nachteile gegeben sein könnte, bedürfe keiner weiteren Erörterungen. Denn der Antragsteller habe jedenfalls die Monatsfrist für die Grundrechtsklage gegen den Beschluß vom
- März 1975 versäumt. Durch die Einlegung seiner offensichtlich unzulässigen Beschwerde und die darauf ergangene Entscheidung des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter vom
- Mai 1975 sei die Monatsfrist zur Einlegung der Grundrechtsklage nicht neu in Lauf gesetzt worden. Randnummer 16 Da die Grundrechtsklage unzulässig sei, sei auch kein Raum für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Randnummer 17 VI. Der Hessische Minister der Justiz hat sich der Stellungnahme des Landesanwalts angeschlossen. Randnummer 18 VII. Die Anträge können keinen Erfolg haben. Randnummer 19
- Es kann zunächst dahingestellt bleiben, ob die in dem Disziplinarverfahren aufgetauchten Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit und damit an der Prozeßfähigkeit des Antragstellers begründet sind. Jedenfalls können wegen der besonderen Eigenart des verfassungsrechtlichen Verfahrens der Grundrechtsklage die Bestimmungen anderer Verfahrensgesetze, z. B. des § 62 VwGO und des § 71 SGG, die hinsichtlich der Prozeßfähigkeit an die Geschäftsfähigkeit anknüpfen, nicht ohne weiteres entsprechend angewendet werden, weil die Fähigkeit zur Einlegung der Grundrechtsklage von der Ausgestaltung der einzelnen Grundrechte abhängt (vgl. BVerfGE 1, 87 [88/89]; StGH Beschluß vom
- September 1975 - P.St. 774, 775 -). Die Grundrechtsklage des Antragstellers erweist sich nämlich aus anderen Gründen als unzulässig. Randnummer 20
- Nach Art. 131 Abs.
- HV , §§ 45 ff StGHG kann jedermann den Staatsgerichtshof anrufen, der geltend macht, er sei in einem von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrecht verletzt worden. Der Antrag muß aber das Grundrecht bezeichnen und mit Angabe der Beweismittel die Tatsachen darlegen, aus denen sich die Verletzung ergeben soll. Ferner muß der Antragsteller zunächst die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeiführen und sodann innerhalb eines Monats seit Zustellung den Staatsgerichtshof anrufen. Randnummer 21 Diese Frist hat der Antragsteller nicht gewahrt. Die Monatsfrist zur Einlegung der Grundrechtsklage, soweit sie sich gegen den Beschluß des Hessischen Dienstgerichts für Richter vom
- März 1975 - ... - wendet, begann mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses, der dem Antragsteller spätestens bei Abfassung der Beschwerdefrist am
- März 1975 vorlag; denn wie der Staatsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entschieden hat, ist für den Fristbeginn nicht erforderlich, daß die angefochtene Entscheidung in förmlicher, hier nicht vorgeschriebener Weise zugestellt worden ist? vielmehr genügt dazu das Bekanntwerden (vgl. BVerfGE 4, 311; StGH, Beschluß vom
- April 1965 - P.St. 418 -). Die Monatsfrist des § 4 8 Abs. 3 StGHG war somit bereits abgelaufen, als die Grundrechtsklage am
- Juli 1975 beim Staatsgerichtshof einging. Sie wurde auch durch die Einlegung der offensichtlich unzulässigen Beschwerde und die darauf ergangene Entscheidung des Hessischen Dienstgerichtshofes für Richter vom
- Mai 1975 -... - nicht neu in Lauf gesetzt. Dieses Rechtsmittel war nach § 60 Hessisches Richtergesetz (HRiG) vom
- Oktober 1962 - GVBl. S. 455 - in Verbindung mit § 71 Abs. 1 HDO unstatthaft und daher aussichtslos. Durch die auf ein solches Rechtsmittel ergehende Entscheidung wird aber die Monatsfrist des § 48 Abs. 3 StGHG nicht erneut in Lauf gesetzt (vgl. BVerfGE 19, 323, 330; 20, 276 [279]; Hess. StGH zuletzt im Beschluß vom
- September 1975 - P.St. 774, 775). Randnummer 22
- Im übrigen ist der Beschluß des Hessischen Dienstgerichts für Richter vom
- März 1975 keine verfahrensabschließende Entscheidung im Sinne des § 48 Abs. 3 StGHG . Er stellt als Beweisbeschluß eine Zwischenentscheidung dar, die der abschließenden Sachentscheidung vorausgeht. Er könnte daher grundsätzlich auch nicht Gegenstand einer fristgerecht erhobenen Grundrechtsklage sein (entsprechend der ständigen Rechtsprechung in BVerfGE 1, 9 ; 1, 322/3247; 21, 139 [143]); denn im Bereich von Hoheitsakten der Dritten Gewalt ist die Grundrechtsklage grundsätzlich als Rechtsbehelf zur Rüge von Grundrechtsverletzungen durch verfahrensabschließende Entscheidungen gedacht. Seine Rechtfertigung findet ein solcher Ausschluß von verfassungsgerichtlichen Rechtsbehelfen gegen Zwischenentscheidungen darin, daß etwaige Grundrechtsverstöße mit dem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung gerügt werden können. Randnummer 23 Die Frage, ob vorliegend ein Ausnahmefall einer selbständigen Anfechtbarkeit der Zwischenentscheidung unter dem Gesichtspunkt gegeben sein könnte, daß über die Verfassungsmäßigkeit sofort und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt werden müsse, insbesondere weil - wie der Antragsteller meint - der Beschluß vom
- März 1975 für ihn bereits einen bleibenden rechtlichen Nachteil nach sich ziehe, der später nicht mehr oder doch nicht vollständig behoben werden könnte (vgl. entsprechend BVerfGE 1, 322 [325]; 8, 253 [255]), bedarf keiner weiteren Erörterung. Denn der Antragsteller hat, wie bereits dargelegt ist, jedenfalls die Monatsfrist für die Erhebung der Grundrechtsklage gegen den Beschluß vom
- März 1975 versäumt. Randnummer 24
- Schließlich hat der Antragsteller auch kein von der Hessischen Verfassung geschütztes Grundrecht bezeichnet, das verletzt sein könnte ( § 46 Abs. 1 StGHG ). Er beruft sich zu Unrecht auf eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör. Die Hessische Verfassung gewährt nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (vgl. Beschluß vom
- Februar 1972 - P.St. 648 - in ESVGH Bd. 22, 135; zuletzt Beschluß vom
- September 1975 - P.St. 780 -) kein Grundrecht auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch geht über das Gebot der Gleichbehandlung streitender Parteien im gerichtlichen Verfahren hinaus; er folgt vielmehr aus dem Rechtsstaatsprinzip, das auch der Hessischen Verfassung zugrunde liegt, ohne daß der Verfassungsgeber ihn indessen - wie das im Grundgesetz (Art. 103 Abs. 1 GG) und in anderen Landesverfassungen geschehen ist - ausdrücklich in den Rang eines Grundrechts erhoben hat. Randnummer 25
- Soweit der Antragsteller mit Schreiben vom
- August 1975, beim Staatsgerichtshof eingegangen am
- August 1975, hilfsweise beantragt hat, den Beschluß des Hessischen Dienstgerichtshofes für Richter vom
- Mai 1975 - ... - aufzuheben, kann dahingestellt bleiben, ob hierin etwa eine neue Grundrechtsklage erblickt werden könnte; denn auch diese wäre verspätet erhoben. Randnummer 26
- Schließlich verkennt der Grundrechtskläger die Aufgaben und Befugnisse des Staatsgerichtshofes als Landesverfassungsgericht soweit er "äußerstenfalls" begehrt, der Staatsgerichtshof möge das Hessische Dienstgericht für Richter veranlassen, daß unter angemessener Beteiligung des Antragstellers die Tatsachen festgestellt werden, die für die Abgabe des Gutachtens wesentlich sein könnten. Der Staatsgerichtshof ist kein weiteres Rechtsmittelgericht. Er kann daher die Entscheidungen anderer Gerichte nicht auf die Richtigkeit ihrer tatsächlichen Feststellungen oder auf die richtige Anwendung und Auslegung der Gesetze im Einzelfall untersuchen, sondern prüft unter den oben dargelegten Voraussetzungen allein, ob ein dem Antragsteller von der Verfassung des Landes Hessen gewährtes Grundrecht verletzt ist. Randnummer 27
- Der Antrag auf Erlaß einer "einstweiligen Anordnung" kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kein Raum, wenn die anhängige Grundrechtsklage unzulässig ist (vgl. StGH, Beschluß vom
- Februar 1972 - P.St. 665 - in ESVGH Bd. 22, 137 = DÖV 1972, 568; zuletzt im Beschluß vom
- September 1975 - P.St. 780 -). Randnummer 28 Nach alledem sind die Anträge auf Kosten des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022000
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