← Deutschland

Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 799 Beschluss 1. Zur Frage der Zulässigkeit der Grundrechtsklage gegen einen negativen Gnadenakt (Auseinande

Leitsatz

  1. Zur Frage der Zulässigkeit der Grundrechtsklage gegen einen negativen Gnadenakt (Auseinandersetzung mit der Kritik von Schätzler in NJW 1975, 1249 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  2. Oktober 1975, MDR 1976, 170 ;NJW 1976, 305).
  3. Das Fehlen einer Begründung bei der Ablehnung eines Gnadenerweises stellt keine Grundrechtsverletzung dar.
  4. Im übrigen unbegründete Grundrechtsklage gegen einen negativen Gnadenakt. Tenor Die Anträge werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 150,-- DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller wendet sich mit einem am
  5. August 1975 beim Staatsgerichtshof eingegangenen Antrag gegen den die gnadenweise Strafaussetzung zur Bewährung für die Gesamtfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Landgerichts in... vom
  6. Februar 1974 - ... - ablehnenden Bescheid des Hessischen Ministers der Justiz vom
  7. Juli 1975, der ihm am
  8. August 1975 eröffnet worden ist. Randnummer 2 Das Landgericht in... hat den Im Jahre... geborenen Antragsteller wegen Betruges in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Landgerichts in... T vom
  9. November 1970 - ... - und vom
  10. Oktober 1972 - ... - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt. ferner wegen Betruges in acht weiteren Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Schöffengerichts... vom
  11. Januar 1973 - ... - und des Bezirks Schöffengerichts... vom
  12. März 1973 - ... - StA... - zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten. Das Urteil ist seit dem
  13. Dezember 1974 rechtskräftig. Randnummer 3 Der Antragsteller ist zum Strafantritt am
  14. April 1975 geladen worden, erhielt jedoch auf seinen Antrag hin wegen der am... stattfindenden Erstkommunion seines Enkelkindes und Mündels einen Strafaufschub bis zum
  15. April
  16. Unter dem
  17. März 1975 beantragte der Antragsteller einen weiteren Strafaufschub von drei Monaten, weil seine Ehefrau leberkrank sei und er daher für seine in seinem Haushalt lebende... jährige Enkelin sorgen müsse. Unter dem
  18. März 1975 beantragte er die gnadenweise Strafaussetzung zur Bewährung für die Gesamtfreiheitsstrafen. Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht... gemäß § 456 StPO vom
  19. März 1975 über seinen ersten Antrag gewährte die Strafkammer des Landgerichts in... dem Antragsteller Strafaufschub bis zum
  20. Juli 1975; das zweite Gesuch lehnte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in... am
  21. Mai 1975 - ... - ab. Randnummer 4 Gegen diesen ablehnenden Gnadenbescheid legte der Antragsteller am
  22. Juni 1975 Beschwerde beim Hessischen Minister der Justiz ein. Zur Begründung führte er aus, er arbeite seit zwei Jahren bei der... in... in seinem erlernten Beruf als... und sei seitdem nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten; er würde durch die Strafverbüßung seinen Arbeitsplatz verlieren. Seine Ehefrau; sei bettlägerig krank und auf seine Hilfe angewiesen. Überdies sei er als Vormund für sein... jähriges Enkelkind tätig. Auch habe der (inzwischen verstorbene) Kammervorsitzende in der Hauptverhandlung am
  23. Februar 1974 bei der Urteilsbegründung erklärt, das Gesetz lasse leider eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht zu; diese könne der Antragsteller nach Rechtskraft des Urteils im Gnadenwege beantragen; er werde ein solches Gesuch befürworten. Randnummer 5 Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht... stellte bei der Überprüfung der Tatsachenangaben auf Grund der Leistungsakten des Arbeitsamtes... fest, daß der Antragsteller folgende Arbeitsstellen innegehabt hat: Randnummer 6 8.
  24. bis 13.2.1973 bei Firma..., vom Arbeitnehmer gekündigt; Randnummer 7 9.
  25. bis 16.4.1973 bei Firma..., vom Arbeitgeber gekündigt, weil der Antragsteller zuviel Vorschuß gefordert hatte; Randnummer 8 21.
  26. bis 25.10.1973 bei Firma..., vom Arbeitgeber fristlos gekündigt; Randnummer 9 22.
  27. bis 4.12.1973 bei Firma..., vom Arbeitgeber in der Probezeit gekündigt; Randnummer 10 14.
  28. bis 5.4.1974 bei Firma..., vom Arbeitgeber wegen Nichteignung entlassen; Randnummer 11 4.
  29. bis 6.6.1974 bei Firma... vom Arbeitnehmer gekündigt; Randnummer 12 18.
  30. bis 31.8.1974 bei Firma..., ..., ... gesellschaft, vom Arbeitgeber gekündigt; Randnummer 13 9.
  31. und 14.10.1974 zwei Arbeitsversuche bei verschiedenen Firmen. Randnummer 14 Seither hat der Antragsteller Arbeitslosenhilfe in Höhe von zuletzt 141,60 DM wöchentlich bezogen. Die Ehefrau des Antragstellers wurde viermal wöchentlich ambulant behandelt. Weiter ergaben die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, daß sich weder der Berichterstatter noch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft an die behauptete Äußerung des damaligen, inzwischen verstorbenen Kammervorsitzenden erinnern konnten. Der diesbezügliche Passus im Strafurteil lautet: "Die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafen konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn es liegen nicht, wie § 23 Abs. 2 StGB es erfordert, besondere Umstände in den Taten und in der Persönlichkeit des Angeklagten vor. Mögen nunmehr auch namentlich in der Person des Angeklagten Umstände vorliegen, die einer Strafaussetzung das Wort reden, besonderer Art sind sie nicht. Vor allem aber weisen die Taten des Angeklagten Merkmale dieser Art nicht auf. Einer Strafaussetzung zur Bewährung steht sogar insbesondere entgegen, daß ihm bereits eine solche Wohltat gewährt worden ist, was ihn nicht davon abgehalten hat, sein strafbares Tun in gleicher Weise fortzusetzen. Der Angeklagte hat auch, nachdem er seit mehr als einem Jahr in abhängiger Stellung tätig ist und dort ein ansehnliches Einkommen erzielt, bisher nichts unternommen, um die hohe Schuldenlast abzutragen. Nach alledem kam eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht." Randnummer 15 Die Leiter der Staatsanwaltschaften bei dem Landgericht... und bei dem Oberlandesgericht haben dem Justizminister vorgeschlagen, die Beschwerden zu verwerfen. Sie verweisen auf den hohen Schaden von über 100.000,-- DM, den der Antragsteller durch seine Straftaten zugefügt habe und auf die Notwendigkeit, mit der Bekämpfung von Wirtschaftsstraftaten Ernst zu machen (vgl. BGH in JZ 1975, 183 ). Randnummer 16 Diesen Argumenten hat sich der Hessische Minister der Justiz angeschlossen und noch darauf verwiesen, daß der Antragsteller offensichtlich versucht habe, einen Gnadenerweis durch Täuschung der Gnadenbehörde zu erlangen; denn während er in seinem Gnadengesuch behauptet habe, er stehe seit zwei Jahren in einem festen Arbeitsverhältnis bei der Firma...., habe er in Wirklichkeit von Januar 1973 bis August 1974 sieben verschiedene Arbeitsplätze innegehabt und sei seither arbeitslos. Deshalb lehnte er den Gnadenerweis mit dem angegriffenen Bescheid vom
  32. Juli 1975 ab. Randnummer 17 Inzwischen hatte der Antragsteller unter dem
  33. Juni 1975 erneut um Strafaufschub bis zum Abschluß des Gnadenverfahrens gebeten. Am
  34. August 1975 beantragte er wiederum Strafaufschub mit der Begründung, es sei ihm nicht möglich, bis zum vorgesehenen Strafantritt am
  35. August 1975 alle Angelegenheiten, auch die seiner kranken Ehefrau, abzuwickeln. Am gleichen Tag jedoch teilte er der Staatsanwaltschaft fernmündlich mit, er habe mit seiner Ehefrau zusammen deren behandelnden Arzt aufgesucht. Dieser habe ihm "reinen Wein eingeschenkt" und ihm gesagt, seine Frau sei "belastbar" und gesund; jedenfalls brauche sie seine Hilfe nicht mehr; aber er habe bei seinem Arbeitgeber noch so viele Dinge zu regeln, die er bis zum
  36. August nicht abwickeln könne. Dieses Gesuch wies die Staatsanwaltschaft am
  37. August 1975 zurück. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom
  38. August 1975 lehnte das Landgericht in... den Aufschub der Strafvollstreckung durch Beschluß vom
  39. August 1975 ab. Randnummer 18 II. Mit seinem Antrag an den Staatsgerichtshof vom
  40. August 1975 begehrt der Antragsteller, durch Erlaß einer einstweiligen Verfügung die Gnadenentscheidung des Hessischen Ministers der Justiz vom
  41. Juli 1975 - ... - aufzuheben und das Gnadenverfahren zur erneuten Entscheidung an die Staatsanwaltschaft... zu verweisen, sowie ihm bis zur endgültigen Entscheidung über das Gnadengesuch Strafaufschub hinsichtlich der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts... vom
  42. Februar 1974 - ... - zu gewähren. Randnummer 19 Nach Belehrung durch die Verfügung des Präsidenten des Staatsgerichtshofs vom
  43. August 1975 beantragt der Antragsteller nunmehr,
  44. die Gnadenentscheidung des Hessischen Ministers der Justiz vom
  45. Juli 1975 - ... - wird aufgehoben und das Gnadenverfahren zur erneuten Entscheidung an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht... verwiesen,
  46. dem Antragsteller wird im Wege der einstweiligen Verfügung bis zur endgültigen Entscheidung über das Gnadengesuch Strafaufschub gewährt hinsichtlich der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts in... vom
  47. Februar 1974 - ... -. Randnummer 20 Zur Begründung führt er aus, der Gnadenentscheidung sowohl der Staatsanwaltschaft wie des Hessischen Ministers der Justiz fehle es an jeder Begründung. Diese sei jedoch für eine ordnungsgemäße Entscheidung unentbehrlich, weil andernfalls der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wie auch das verfassungsmäßige Willkürverbot verletzt würden. Im übrigen stehe nach der Begründung des Gnadengesuches und der Beschwerde fest, daß er - der Antragsteller seinen Lebenswandel grundlegend geändert habe, in einem festen Arbeitsverhältnis stehe und in geordneten familiären Verhältnissen lebe. In nachträglicher Rückschau seien damit die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung auch schon zum Zeitpunkt seiner Verurteilung gegeben gewesen, nur sei damals eine solche Prognose noch nicht möglich gewesen. Der angefochtene Bescheid des Hessischen Ministers der Justiz vom
  48. Juli 1975 beruhe auf der Verletzung des Art. 1 der Hessischen Verfassung (HV) sowie des Art. 3 Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes (GG), er verstoße gegen das Willkürverbot. Gleichzeitig verstoße er gegen das Gerechtigkeitsprinzip und gegen das Verfassungsgebot einer sachgerechten Gnadenentscheidung, weil die Gnadenbehörde über seinen, des Antragstellers, geänderten Lebenswandel keinerlei Nachforschungen angestellt habe. Seit seiner Verurteilung seien fast 1 1/2 Jahre vergangen. Einen solchen Zeitraum und die Verhaltensweise während dieser Zeit dürfe die Gnadenbehörde nicht unberücksichtigt lassen. Randnummer 21 III. Der Hessische Minister der Justiz hält den Antrag, auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung für unzulässig und nimmt im übrigen wegen der für seine ablehnende Gnadenentscheidung maßgebenden Erwägungen auf den Aktenvermerk vom
  49. Juli 1975 (Bl. 8 bis 10 der Blatthülle...) Bezug. Randnummer 22 Der Landesanwalt hält den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ebenfalls für unzulässig, im übrigen die entsprechende Grundrechtsklage für unbegründet, weil es an jeder schlüssigen Darlegung einer Grundrechtsverletzung fehle. Wie der Staatsgerichtshof bereits im Urteil vom
  50. November 1973 -P.St. 653- entschieden habe, stelle das Fehlen einer Begründung bei ablehnenden Gnadenentscheidungen für sich betrachtet keine Grundrechtsverletzung dar. Desgleichen sei dort bereits ausgesprochen worden, daß die Entscheidung über die Sozialisationsfrage und über die Frage der potentiellen Gefährlichkeit dem weitgespannten Ermessensspielraum der Gnadeninstanz zuzuordnen und insoweit grundsätzlich der Entscheidungskompetenz des Staatsgerichtshofs nicht unterworfen sei. Entsprechendes müsse gelten für die Abwägung und Gewichtung der prognostischen Beurteilungskriterien im Verhältnis zum Gesichtspunkt der Generalprävention. Diese Abwägung sei von der Gnadenbehörde angestellt worden. Das Fehlen jeder Ermessenserwägungen habe der Antragsteller jedoch nicht einmal behauptet. Randnummer 23 IV. Der Antrag zu 1., den ablehnenden Gnadenbescheid aufzuheben und das Gnadenverfahren zur erneuten Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zu verweisen, den der Antragsteller nunmehr als Grundrechtsklage aufrechterhält, ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 24 Eine Grundrechtsverletzung, wie sie unter Beachtung des Wesens der Gnade nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (vgl. Urteil vom
  51. November 1973 - P.St. 653 -, StAnz. 1973, 2322 = ESVGH 24, 1 = DÖV 1974, 128 m. Anm. Evers = NJW 1974, 791) seiner Entscheidungskompetenz unterworfen wäre, liegt nicht vor. Randnummer 25
  52. Die Grundrechtsklage gegen den Erlaß des Hessischen Ministers der Justiz vom
  53. Juli 1975 ist nicht allein deshalb unzulässig, weil es sich bei jenem Erlaß um einen Bescheid in einer Gnadensache handelt. Randnummer 26 Im Urteil vom
  54. November 1973 - P.St. 653 - (a.a.O.) hat der Staatsgerichtshof es für zulässig angesehen, daß gegen einen ablehnenden Gnadenbescheid unmittelbar der Staatsgerichtshof angerufen werde, solange die Frage, ob gegen negative Gnadenakte der allgemeine Rechtsweg gegeben sei, im Schrifttum und in der Rechtsprechung umstritten sei; denn es könne in dieser Lage einem Bürger nicht zugemutet werden, vorher eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeizuführen. Randnummer 27 Die zusammenfassende Argumentation von Schätzler in NJW 1975, 1249 ff., die in ihrer Kritik an der früheren Entscheidung des Staatsgerichtshofs darauf abhebt, für Gnade, gebe es keine Normen und die Willkürfurcht erweise sich als Schwäche der Rechtsprechung, der Glaube an die sittliche Verantwortung und die politische Verantwortlichkeit der Verfassungsorgane fehle; denn es sei unwahrscheinlich, daß ein Gnadenakt aus Gründen der Rasse, der Religion oder politischen Überzeugung abgelehnt und diese Motivation auch noch aktenkundig gemacht werde, vermag keine Lösung für den Fall aufzuzeigen, daß das Unwahrscheinliche doch geschieht. Vielmehr hält der Staatsgerichtshof an seiner Auffassung fest, daß die Ausübung des Gnadenrechts in den Grundrechten, vor allem auf Freiheit und Gleichheit seine Grenzen findet und daß das Willkürverbot im äußersten Fall, nämlich dann, wenn die sonstigen in der gewaltenteilenden Demokratie institutionell vorgesehenen und angelegten Kontrollen nicht greifen, im Spruch der Verfassungsgerichte durchsetzbar sein muß. Randnummer 28 Allerdings ist inzwischen hinsichtlich der Rechtswegfrage eine Änderung der Rechtslage insoweit eingetreten, als das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
  55. Oktober. 1975 (MOR 1976, 170=NJW 1976, 305) entschieden hat, daß nach § 23 EGGVG der Strafsenat des örtlich zuständigen Oberlandesgerichts sachlich zuständig ist, über die Frage der gerichtlichen Überprüfbarkeit des Klagebegehrens zu entscheiden, wenn ein Kläger die Aufhebung eines Bescheides begehrt, durch den sein Antrag auf Begnadigung gegenüber einer Maßnahme der Strafjustiz abgelehnt worden ist. Den überzeugenden Gründen dieses Urteils vermag sich der Staatsgerichtshof nicht zu verschließen. In Zukunft dürfte es nach diesem höchstrichterlichen Urteil nunmehr jedem betroffenen Bürger zuzumuten sein, vor der Anrufung des Staatsgerichtshofs zunächst eine Entscheidung des Strafsenats des zuständigen Oberlandesgerichts herbeizuführen. Randnummer 29 Gleichwohl folgt hieraus noch nicht die Unzulässigkeit der vorliegenden Anträge des Antragstellers; denn sie sind noch vor der Verkündung jenes Urteils des Bundesverwaltungsgerichts beim Staatsgerichtshof eingereicht worden; für den Antragsteller hatte sich an der Unzumutbarkeit der Ausschöpfung eines ungewissen Rechtsweges noch nichts geändert. Randnummer 30
  56. Das Fehlen einer Begründung bei der Ablehnung eines Gnadenerweises stellt keine Grundrechtsverletzung dar. Jedermann, auch der Straffällige, erkennt, daß die Gnadenentscheidung stets von einer Vorausschau abhängt, und jedermann weiß, daß solche Vorhersagen stets mit Unsicherheiten behaftet sind, wenn sie sich auf menschliches Verhalten beziehen. Damit hängt es eng zusammen, daß jede Gnadenentscheidung, mag sie positiv oder negativ sein, von vielschichtigen Erwägungen abhängt, die in all ihren Verästelungen nie vollständig dargestellt werden können. Das hat zur Folge, daß jede Benennung von Gründen zwangsläufig unvollständig sein muß, ja, daß sogar die Gewichte der einzelnen Teilgründe sogleich unzulässig verschoben würden, wenn nur ein Teil dieser Gründe dargelegt, ein anderer Teil aber nicht genannt werden würde. Randnummer 31 Der Staatsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom
  57. November 1973 - P.St. 653 - (aaO) zum Ausdruck gebracht, daß es mißlich wäre, wenn infolge Übertriebener Anforderungen an die gerichtliche Überprüfbarkeit negativer Gnadenakte Wirkungen eintreten würden, die mit dem Zweck des Strafvollzugs unvereinbar wären. Hätte im Einzelfall die Gnadenbehörde wegen konkreter Tatsachen Grund zu der Annahme, der Sozialisationsvorgang habe beim Straffälligen noch nicht eingesetzt, oder er sei noch nicht hinreichend fortgeschritten, so wäre es unter sozialpädagogischen Gesichtspunkten äußerst unerwünscht, wenn die Gnadenbehörde genötigt wäre, ihre diesbezüglichen Bedenken unverblümt zu äußern, weil dies die Wirkung haben könnte, die Außenseiterstellung des Straffälligen zu befestigen oder - was nicht weniger schädlich wäre - bei dem Straffälligen die Überzeugung entstehen zu lassen, er müsse sich in der Verschleierung seiner wahren Einstellung zur menschlichen Gesellschaft in Zukunft geschickter verhalten. Da sichergestellt ist, daß auch ein nicht näher begründeter ablehnender Gnadenakt verfassungsgerichtlich und unter Einsicht in die Gnadenakten nachgeprüft werden kann, ist zugleich vorsorglich zum Schutz der Menschenwürde und der Gründrechte auf Freiheit und Gleichheit alles unternommen worden, was unter Beachtung des Wesens der Gnade als eines Phänomens am Rande des Rechts und zugleich unter Wahrung des Vollzugszwecks geschehen konnte. Randnummer 32
  58. Die Annahme des Antragstellers, die in seinem Gnadengesuch vorgetragenen Sachverhalte und Tatsachenabläufe seien nicht von der Gnadenbehörde zur Kenntnis genommen oder nicht gewürdigt worden, geht fehl. Das Gnadenverfahren ist in der Hessischen Gnadenordnung vom
  59. Dezember 1974 (GVBl. I S. 587) - GnO - in seinem äußeren Ablauf unter Festlegung der Zuständigkeiten sowie der behördlichen Aufgaben und Pflichten geregelt. Aus dem Vollstreckungsheft der Staatsanwaltschaft und aus den Gnadenakten des Hessischen Ministers der Justiz ergibt sich, daß die notwendigen Ermittlungen unverzüglich vorgenommen, die tatsächlichen Angaben im Gnadengesuch überprüft und Ermittlungen über die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers durchgeführt worden sind, und zwar in einer Weise, wie dies durch § 9 Abs. 2 GnO vorgeschrieben ist. Inhalt und Form der Berichterstattung entsprechen den Vorschriften der §§ 12 und 13 GnO, auch sie läßt eine Grundrechtsverletzung nicht erkennen. Randnummer 33 Dies hätte der Verfahrensbevollmächtigte durch eine Rückfrage bei der zuständigen Staatsanwaltschaft jederzeit erfahren können; denn die in § 4 Abs. 3 GnO vorgeschriebene Vertraulichkeit bezweckt lediglich zu erreichen, daß die sich im Gnadenverfahren äußernden Personen und Behörden nicht mit der Bekanntgabe ihrer Äußerungen zu rechnen brauchen und daher in die Lage versetzt werden, sich unbefangen zu äußern. Dagegen steht § 4 Abs. 3 GnO nicht der Beantwortung einer solchen Rückfrage über Stand und Ablauf der Ermittlungen im Wege, mag auch das Ergebnis der Ermittlungen dem Vertraulichkeitsgebot unterliegen. Randnummer 34
  60. Schließlich geht auch die Annahme des Antragstellers, das Für und Wider sei von den Gnadenbehörden nicht abgewogen worden, fehl. Sowohl der Bericht der Staatsanwaltschaft wie auch der der Entscheidung des Hessischen Ministers der Justiz zugrunde liegende zusammenfassende Aktenvermerk lassen deutlich erkennen, daß die zugunsten des Antragstellers sprechenden Ermittlungsergebnisse abgewogen worden sind gegenüber Erwägungen, die einem Gnadenerweis noch vor dem Antritt des Strafvollzuges entgegenstanden. Daß hierbei auch Überlegungen der Sühne, der Spezial- und der Generalprävention geboten sind, entspricht dem Standort des Strafrechts in unserer Gesellschaft und widerspricht nicht der Hessischen Verfassung. Randnummer 35 V. Der Antrag zu 2., dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Verfügung bis zur endgültigen Entscheidung über das Gnadengesuch Strafaufschub zu gewähren, ist unzulässig. Randnummer 36 Der Staatsgerichtshof kann zwar nach § 22 Abs. 1 StGHG eine einstweilige Verfügung erlassen, um im Streitfall einen Zustand für eine drei Monate nicht übersteigende Frist vorläufig zu regeln, wenn es zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde im öffentlichen Interesse geboten erscheint; doch ist für einen Strafaufschub kein Raum mehr, nachdem der Antragsteller die Strafe bereits angetreten hat. Randnummer 37 Eine Strafunterbrechung kann der Staatsgerichtshof durch eine einstweilige Verfügung ebenfalls nicht anordnen, da über die Gewährung von Strafausstand im Gnadenwege nach § 28 Abs. 1 GnO die Gnadenbehörden zu entscheiden haben. Randnummer 38 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022008

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.