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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 808 Beschluss 1. Die Kammern für Baulandsachen sind keine Ausnahmegerichte (Anschluß an BGHZ 40, 148, 152 un

Leitsatz

  1. Die Kammern für Baulandsachen sind keine Ausnahmegerichte (Anschluß an BGHZ 40, 148, 152 unter Hinweis auf BVerfGE 4, 387 ff.).
  2. Im übrigen Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage betr. Umlegungsverfahren (Rechtsweg nicht erschöpft, nicht substantiiert). Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 300,-- DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Die Antragsteller - Mutter und Sohn - sind Miteigentümer von Grundstücken in.... Sie fühlen sich durch behördliche und gerichtliche Maßnahmen, die diese Grundstücke betrafen, und gegen die sie sich seit Jahren vergeblich gewehrt haben, in ihren Grundrechten verletzt. Randnummer 2 Für das Grundstück in..., ..., das sie bewohnen, wurde 1960 eine Bausperre angeordnet; seit 1972 liegt es in einem festgelegten Sanierungsgebiet. Ein weiteres Grundstück in..., ... belegen, wurde in ein Umlegungsverfahren einbezogen. Die Stadt... erließ im Jahre 1963 einen Umlegungsbeschluß. Der hiergegen von den Antragstellern eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen. Klage haben sie nicht erhoben. Randnummer 3 Am
  3. November 1971 beschloß der Magistrat der Stadt... den Umlegungsplan. Danach sollten die Antragsteller an Stelle ihres landwirtschaftlich genutzten Grundstücks... zwei Flurstücke - Bauplätze in der... in... erhalten. Der gegen diesen Plan von den Antragstellern eingelegte Widerspruch mit dem Antrag, den Beschluß aufzuheben, wurde durch Widerspruchsbescheid des Magistrats der Stadt.... vom
  4. Februar 1972 zurückgewiesen. Dieser Bescheid belehrte die Antragsteller auch darüber, daß sie ihn durch einen bei dem Landgericht..., Kammer für Baulandsachen, einzureichenden Antrag anfechten könnten. Die Antragsteller haben den Antrag nicht gestellt. Auf Grund des Beschlusses wurde das Grundstück... im Grundbuch gelöscht, und die Antragsteller wurden als Miteigentümer der beiden Grundstücke in der... - ... in das Grundbuch eingetragen. Randnummer 4 Daraufhin erließ das Finanzamt in... für diese beiden Grundstücke neue Einheitswertbescheide und Grundsteuermeßbescheide, die die Antragsteller mit Rechtsbehelfen erfolglos angegriffen haben. Ihre Revision verwarf der Bundesfinanzhof durch Beschluß vom
  5. September 1975 - III R 123/74 - als unzulässig. Mit Bescheiden vom
  6. Februar 1974 zog die Stadt... die Antragsteller zur Grundsteuer für die ihnen zugeteilten Grundstücke heran. Da sie keine Zahlung leisteten, erließ die Stadt... gegen den Antragsteller zu
  7. eine Lohnpfändungs- und Überweisungsverfügung, gegen die er Widerspruch einlegte, der durch Bescheid vom
  8. November 1975 zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller zu
  9. am
  10. November 1975 mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Er hat dagegen keine Klage erhoben. Randnummer 5 Mit mehreren Eingaben haben die Antragsteller das Bundesverfassungsgericht angerufen, das die Verfassungsbeschwerde durch Beschluß vom
  11. März 1974 - 1 BvR 2297/73 - wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen hat. Randnummer 6 II. Die Antragsteller haben mit einer beim Staatsgerichtshof am
  12. November 1975 eingegangenen Eingabe vom
  13. November 1975 Grundrechtsklage gegen die Stadt... und namentlich nicht genannte Dritte erhoben, die Parzellen des Grundstücks, das den Antragstellern vor der Umlegung gehörte, erworben und bebaut haben. Ferner haben sie gegen den Regierungspräsidenten in..., das Amts- und Landgericht in..., das Finanzamt in... und die Stadt... "Beschwerde" eingelegt. Sie sehen ihre Grundrechte durch den Umlegungsbeschluß der Stadt... und die auf Grund dieses Beschlusses ergangenen Bescheide sowie die Lohnpfändungs- und Überweisungsverfügung als verletzt an. Zur Begründung führen sie aus, der Umlegungsbeschluß sei nicht rechtswirksam. Sie hätten ihm nicht zugestimmt, auch keine Unterschrift geleistet; die ihnen zugeteilten Grundstücke, die zudem gegenüber ihrem Grundstück minderwertig seien, hätten sie ebensowenig wie die Geldentschädigung angenommen; sie hätten auch nicht die Auflassung ihres Grundstücks erklärt. Sie seien daher immer noch Eigentümer ihres - inzwischen im Grundbuch gelöschten - Grundstücks- und seien auch nicht Eigentümer der Grundstücke geworden, auf die sich die von ihnen angegriffenen Bescheide und Verfügungen bezögen. Randnummer 7 Der Präsident des Staatsgerichtshofs hat die Antragsteller mit einem ausführlichen Belehrungsschreiben vom
  14. November 1975 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Grundrechtsklage hingewiesen. Dabei hat er auch darauf aufmerksam gemacht, daß der Antragsteller zu
  15. gegen den ihm am
  16. November 1975 zugestellten Widerspruchsbescheid des Magistrats der Stadt... - den Erlaß der Pfändungs- und Überweisungsverfügung betreffend - noch eine Klage beim Verwaltungsgericht erheben könne. Die Antragsteller haben mit Eingabe vom
  17. Januar 1976 den Ausführungen des Präsidenten widersprochen und geltend gemacht, sie hätten die Kammer für Baulandsachen nicht angerufen, da dieses Gericht seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes ein Ausnahmegericht sei. Eine Klage beim Verwaltungsgericht hätten sie nicht eingereicht, weil dann eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Frage komme. Randnummer 8 Die Antragsteller stützen ihre Grundrechtsklage auf Verletzung ihres Eigentums. Sie berufen sich ausdrücklich auf die Art. 20 , 26 , 147 , 150 der Verfassung des Landes Hessen (HV) und die Art. 1, 3, 14, 18, 19, 20, 79, 93, 100 und 101 des Grundgesetzes (GG). Außerdem berufen sie sich auf verschiedene Paragraphen des Bundesbaugesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie stellen den Antrag "auf Anfechtungsklage und Feststellungsklage". Die Behandlung durch die Stadt... sei ungerecht, verfassungswidrig, Gesetzeswidrig und mit den Prinzipien eines demokratischen, sozialen Rechtsstaates unvereinbar. Randnummer 9 III. Der Landesanwalt hält die Grundrechtsklage im wesentlichen deshalb für unzulässig, weil die Antragsteller entgegen § 48 Abs. 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) den Rechtsweg nicht erschöpft haben Auch hätten sie nicht verdeutlicht, inwiefern sie dur die gerügten Maßnahmen in ihren Grundrechten verletzt worden seien. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs könne vom Staatsgerichtshof nicht auf etwaige Grundrechtsverletzungen überprüft werden, weil sie auf Bundesrecht beruhe. Randnummer 10 Die Antragsteller haben der Stellungnahme des Landesanwalts mit einer Eingabe vom
  18. Februar 1976 widersprochen und ausgeführt, der Staatsgerichtshof sei der Hüter der Gründrechte und könne von jedem Staatsbürger angerufen werden, der sich in seinen Grundrechten verletzt fühle. Randnummer 11 IV. Die Grundrechtsklage kann keinen Erfolg haben; sie ist unzulässig. Randnummer 12 Es ist richtig, daß der Staatsgerichtshof Hüter der Grundrechte ist; denn er entscheidet nach Art. 131 Abs. 1 HV über die Verletzung der Grundrechte. Jedermann, der geltend macht, daß ein ihm von der Verfassung des Landes Hessen gewährtes Grundrecht verletzt sei, kann eine Grundrechtsklage erheben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 131 Abs. 3 HV gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind in den §§ 45 ff. StGHG geregelt. Randnummer 13
  19. Gemäß § 46 Abs. 1 StGHG sind die verletzten Grundrechte zu bezeichnen und die Tatsachen darzulegen, aus denen sich die Verletzung der Grundrechte ergeben soll. Schon daran mangeln die Eingaben der Antragsteller. Sie lassen nicht erkennen, inwieweit das Umlegungsverfahren, die Feststellung der Einheitswerte, die Steuermeßbescheide, die Heranziehungsbescheide und die Lohnpfändungs- und Überweisungsverfügung Grundrechte der Antragsteller verletzt haben sollen. Randnummer 14 Auf Grundrechtsartikel des Grundgesetzes können sich die Antragsteller vor dem Staatsgerichtshof, einem Landesverfassungsgericht, überhaupt nicht berufen, weil ihre Verletzung nur vom Bundesverfassungsgericht festgestellt werden kann. Die entsprechende Verfassungsbeschwerde der Antragsteller hat aber das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Randnummer 15 Soweit sich die Antragsteller auf Art. 20 , 26 , 147 , 150 HV beziehen, gewähren diese Bestimmungen bis auf Art. 20 HV keine Grundrechte. Randnummer 16 Eine Verletzung des Art. 20 HV kommt jedoch schon deswegen nicht in Betracht, weil die Kammern für Baulandsachen keine Ausnahmegerichte, sondern Spruchabteilungen der ordentlichen (Zivil-) Gerichte sind, denen lediglich eine besondere sachliche Zuständigkeit im Rahmen der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit zukommt (vgl. BGHZ 40, 148, 152 unter Hinweis auf BVerfGE 4, 387 ff.). Art. 26 HV gewährt nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs kein Grundrecht (zuletzt Beschluß vom
  20. Januar 1976 - P.St. 791 -), während die Art. 147 und 15.0 HV gegenstandslos geworden sind, nachdem § 6 EGStPO die prozeßrechtlichen Vorschriften der §§ 38 ff. StGHG außer Kraft gesetzt hat (zuletzt Beschluß vom
  21. November 1975 - P.St. 782 -). Randnummer 17 Im übrigen haben die Antragsteller lediglich behauptet, daß sie sich von der Stadt... und anderen Stellen ungerecht, verfassungswidrig, gesetzeswidrig und unvereinbar mit den Artikeln und Paragraphen unseres demokratischen, sozialen Rechtsstaates behandelt fühlten. Diese allgemeinen Ausführungen genügen den Anforderungen des § 46 Abs. 1 StGHG nicht. Randnummer 18
  22. Hinzu kommt, daß die Antragsteller, worauf sie bereits besonders hingewiesen worden sind, entgegen § 48 Abs. 3 StGHG den Rechtsweg nicht erschöpft haben. Nach dieser Bestimmung findet ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wegen Verletzung eines Grundrechts nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft. Randnummer 19 In dem Umlegungsverfahren hätten die Antragsteller gegen den Widerspruchsbescheid des Magistrats der Stadt... vom
  23. Februar 1972 Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können. Das haben sie nicht getan. Gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Stadt... hat der Antragsteller zu
  24. zwar Widerspruch erhoben, nachdem dieser aber durch den Widerspruchsbescheid vom
  25. November 1975 zurückgewiesen worden war, hat er trotz Rechtsmittelbelehrung keine Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Nur in dem Verfahren wegen der Einheitswertfestsetzung betreffend die den Antragstellern im Umlegungsverfahren zugewiesenen Grundstücke haben die Antragsteller den Rechtsweg erschöpft. Jedoch ist es dem Staatsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung verwehrt, sowohl die Entscheidung des Bundesfinanzhofs als auch die Ausgangsentscheidung des Hessischen Finanzgerichts auf eine etwaige Grundrechtsverletzung hin zu Überprüfen, da diese Entscheidungen in einem bundesgesetzlich geregelten Verfahren ergangen sind und auch inhaltlich auf Bundesrecht beruhen. Bundesrecht geht dem Landesrecht, auch dem Landesverfassungsrecht, im Range vor, so daß der Staatsgerichtshof als Landesverfassungsgericht insoweit keine Prüfungsbefugnis hat (zuletzt Beschluß des Staatsgerichtshofs vom
  26. Januar 1976 - P.St. 805 -). Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022012

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