sie ihr Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben werden.
er sein Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben wird. Randnummer 4 § 20 HRiG :
der Richterwahlausschuß eine von Ermessensfehlern freie Entscheidung nicht habe treffen können, weil in den Akten jeder Hinweis darauf fehle,
ihm die überdurchschnittlichen Stationszeugnisse und ein Schreiben des Landgerichtspräsidenten in ... vom ... mit einer positiven Beurteilung vorgelegen hätten, bei deren Kenntnis er vielleicht zugunsten des Bewerbers entschieden hätte. Gegen dieses Urteil legte das Land Hessen Berufung ein. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof trat zwar, wie sich aus der Begründung des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses vom 10. April 1974 ergibt, den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht bei, sah sich aber gleichwohl an einer abschließenden Entscheidung gehindert, weil er die §§ 8 , 20 und 22 HRiG für verfassungswidrig hält, soweit diese ausdrücklich bestimmen oder davon ausgehen,
der Richterwahlausschuß auch über die persönliche und fachliche Eignung mitzuentscheiden habe. Seine Entscheidung hänge daher davon ab, wie Art. 127 HV auszulegen sei und ob die Vorschriften des Hessischen Richtergesetzes mit ihm in Einklang stünden. Darüber könne gemäß Art. 132 HV nur der Staatsgerichtshof entscheiden. Von der Vorlage nach Art. 133 Abs. 1 HV hätte nur abgesehen werden können, wenn auch der Hessische Minister der Justiz die Eignung des Bewerbers verneint hätte, was aber nicht der Fall sei. Randnummer 9 Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist der Überzeugung,
der Richterwahlausschuß gemäß Art. 127 HV sowohl bei der vorläufigen Anstellung als auch bei der Berufung eines Richters auf Lebenszeit allein darüber mitzuentscheiden habe, ob der Bewerber die Gewähr dafür biete,
er sein Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben werde. Hierzu führt er aus: Randnummer 10 a) Art. 127 Abs. 2 HV knüpfe bereits nach seinem Wortlaut die Berufung als Richter auf Lebenszeit eindeutig nicht an die persönliche und fachliche Eignung. Er fordere lediglich die Erwartung,
der Richter sein Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben werde. Diese Erwartung müsse nach der Persönlichkeit und der bisherigen richterlichen Tätigkeit des Bewerbers - bei vorläufiger Anstellung in einer vom Gesetz zu bestimmenden Bewährungszeit - gewährleistet sein. Da bei einem Bewerber um vorläufige Anstellung eine bisherige richterliche Tätigkeit nicht vorliege, könne in aller Regel nur seine Persönlichkeit zur Beurteilung herangezogen werden. Gedanklich anschließend an Art. 127 Abs. 2 HV bestimme sodann Abs. 4,
der Staatsgerichtshof den Richter nach der Berufung auf Lebenszeit seines Amtes für verlustig erklären könne, wenn er "diese Erwartungen" nicht erfülle. Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Gesetzeszusammenhang handele es sich hierbei ausschließlich um die in Art. 127 Abs. 2 HV genannten Kriterien der Amtsausübung. Bei der Bestimmung des Inhalts dieser Vorschriften könne Art. 127 Abs. 3 HV nicht unbeachtet bleiben. Wenn es dort heiße,
über die vorläufige Anstellung und die Berufung auf Lebenszeit der Justizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheide, so könnten Gegenstand dieser "gemeinsamen" Entscheidung ebenfalls nur die im vorangehenden und nachfolgenden Absatz angesprochenen Fragen sein. Hätten aber Justizminister und Richterwahlausschuß lediglich gemeinsam darüber zu entscheiden, ob der Bewerber (Richter) sein Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben werde, so ergebe sich daraus im Umkehrschluß,
die (Mit-) Kompetenz des Richterwahlausschusses von Verfassungs wegen auf diese Punkte beschränkt sei, die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers also nicht erfasse. Über diese Voraussetzung habe der dem Parlament verantwortliche Minister der Justiz allein zu befinden. Randnummer 11 b) Der Hessische Landesgesetzgeber des Jahres 1948 habe Art. 127 Abs. 3 HV , wie sich aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Art. 127 und 128 HV (Richterwahlgesetz) vom 13. 8. 1948 (GVBl. S. 95, berichtigt S. 137) ergebe, im gleichen Sinne verstanden. Randnummer 12 Dieser laute: Sie (die Mitglieder des Richterwahlausschusses) haben mitzuentscheiden, ob ein Richter nach seiner Persönlichkeit und Tätigkeit die Gewähr dafür bietet,
er sein Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben wird. Randnummer 13 Wolle man demgegenüber annehmen, Art. 127 Abs. 3 HV habe dem Richterwahlausschuß die Befugnis zur Mitentscheidung auch hinsichtlich der persönlichen und fachlichen Eignung eingeräumt, so sei das Gesetz vom Jahre 1948 verfassungswidrig gewesen. Dann hätte es die Aufgaben des Richterwahlausschusses im Widerspruch zur Verfassung verkürzt. Randnummer 14 c) Das aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Normen gewonnene Ergebnis werde durch die Materialien zur Hessischen Verfassung und zum Richterwahlgesetz 1948 bestätigt. Art. 108 (der spätere Art. 127 HV ) des Vorentwurfs einer Verfassung für Hessen habe folgenden Wortlaut; 1. Die planmäßigen hauptamtlichen Richter werden auf Lebenszeit ernannt. 2. Endgültig angestellt werden Richter erst dann, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihrer richterlichen Tätigkeit die Gewähr dafür bieten,
sie ihres Amtes im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses walten werden. 3. Erfüllt ein Richter nach seiner endgültigen Anstellung diese Erwartungen nicht, so kann ihn der Staatsgerichtshof ... seines Amtes für verlustig erklären und .... Randnummer 15 Dieser Entwurf fordere - im Hinblick auf gewisse Erscheinungen in der Weimarer Republik und in den Jahren 1933 bis 1945 - nur,
der Richter sein Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses auszuüben habe und enthalte keinen Hinweis auf die persönliche und fachliche Eignung. Auch bei der Beratung dieses Entwurfs durch den Verfassungsausschuß seien sich alle Parteien darin einig gewesen,
niemand in das Richteramt berufen werden solle, der nicht bedingungslos auf dem Boden der Demokratie stehe. Abweichende Meinungen hätten nur in der Frage bestanden, ob das Anstellungsrecht beim Minister der Justiz verbleibe oder einem vom Parlament gewählten Ausschuß zu übertragen sei. Schließlich sei Einigkeit erzielt worden,
über die (vorläufige) Anstellung und Berufung der Richter auf Lebenszeit der Minister der Justiz gemeinsam mit einem Ausschuß zu entscheiden habe. Die Zusammensetzung dieses Ausschusses sollte einer gesetzlichen Regelung vorbehalten bleiben. Randnummer 16 d) Aus der Begründung zur Vorlage des Staatsministeriums über ein Gesetz zur Ausführung des Art. 127 der Verfassung (Richterwahlgesetz) ergebe sich,
die Prüfung durch den Ausschuß darauf beschränkt sein solle, ob beachtliche Bedenken bestünden,
der Richter sein Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben werde. In den verschiedenen Lesungen des Gesetzentwurfs sei die so gekennzeichnete Tragweite des Art. 127 Abs. 3 HV von keiner Seite bestritten worden, insbesondere nicht von denjenigen Abgeordneten, die bereits Mitglied des Verfassungsausschusses und der Verfassungsgebenden Landesversammlung gewesen seien. Randnummer 17 e) Dementsprechend sei auch bis zum Jahre, 1962 in der Praxis verfahren worden. Eine Änderung sei erst durch das Hessische Richtergesetz vom 19. Oktober 1962 eingetreten. Aber noch in der Vorlage der Landesregierung zu diesem Gesetz habe § 8 die Regelung enthalten,
der Richterwahlausschuß lediglich über die demokratische Haltung und das soziale Verständnis des Bewerbers (Richters) mitzuentscheiden habe. In der Begründung sei dargelegt,
diese Vorschrift inhaltlich Art. 127 Abs. 2 HV und § 1 Abs. 2 Satz 2 des Richterwahlgesetzes entspreche. Nunmehr habe aber der Rechtsausschuß des Hessischen Landtages eine Erweiterung der Prüfungszuständigkeit des Richterwahlausschusses auf die fachliche Eignung des Bewerbers (Richters) für erforderlich gehalten. Seine hiergegen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken habe der Minister der Justiz im Laufe der Beratung aus nicht ersichtlichen Gründen fallen-gelassen. Randnummer 18 Auch der Deutsche Richterbund - Landesverband Hessen -habe in seiner Eingabe an alle Fraktionen vom 1. Oktober 1962 geltend gemacht,
ohne Verfassungsänderung eine Erweiterung nicht statthaft sei. Schließlich habe § 8 HRiG seine umstrittene Fassung bekommen, weil man angenommen habe,
6 HV , wonach das Nähere durch Gesetz zu regeln sei, verfassungsrechtliche Grundlage auch dieser Regelung sei. Diese Begründung,
nämlich der Gesetzes-vorbehalt in Art. 127 Abs. 6 HV eine Erweiterung der Kompetenz des Richterwahlausschusses zulasse, sei indessen nicht haltbar; sie verstoße gegen den objektiven Willen des Verfassungsgebers. Dem Ausführungsgesetz sei nur die Zusammensetzung des Ausschusses sowie die Regelung seines Verfahrens vorbehalten gewesen, nicht aber der Umfang seiner Prüfungsbefugnis. Diese sei in der Verfassung selbst festgelegt. Andernfalls müßte auch die Kompetenz des Staatsgerichtshofes gemäß Art. 127 Abs. 4 HV nach dem Willen des Verfassungsgebers die Amtsenthebung wegen fehlender persönlicher und fachlicher Eignung umfaßt haben, was sich aber nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung von selbst verbiete. Randnummer 19 Bei diesem Ergebnis könne dahingestellt bleiben, ob der Landesgesetzgeber den Richterwahlausschuß in § 8 HRiG zu Recht als ein "besonderes Verfassungsorgan" bezeichnet habe; treffe nämlich diese Bezeichnung zu, so sei er erst recht nicht in der Lage gewesen, dem Ausschuß im Widerspruch zur Verfassung weitere Aufgaben zuzuweisen. Randnummer 20
über die "Anstellung" der Richter der Minister der Justiz "gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß entscheide". Es sei aber nie streitig gewesen,
diese Formulierung auch die Mitentscheidung eines Richterwahlausschusses über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers abdecke. Art. 127 Abs. 3 HV enthalte die gleiche Formulierung wie Art. 98 Abs. 4 GG. Der gleiche Wortlaut lasse dann aber auf den gleichen Sinn schließen. Randnummer 30 c) Die Bezeichnung des mitentscheidenden Organs als Richterwahlausschuß lasse erkennen,
eine unbegrenzte Mitwirkung gewollt sei. Eine Wahlentscheidung umfasse alle Gesichtspunkte, die für oder gegen einen Bewerber sprächen. Randnummer 31 d) Auch die Einordnung des Art. 127 Abs. 3 HV in die Verfassungssystematik stütze diese Auslegung. Art. 127 Abs. 3 HV regele eine Ausnahme von der Norm des Art. 108 HV , der der Landesregierung das Recht auch der Ernennung der Richter gebe, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt sei. Die Ausnahmeregelung des Art. 127 Abs. 3 HV bewirke für die Ernennung der Richter eine Kompetenzverschiebung von der Landesregierung auf den Minister der Justiz und ordne nicht nur die Mitwirkung eines Richterwahlausschusses an. Der Bedeutung dieser Kompetenzverschiebung würde es aber nicht entsprechen, wenn ihr nur eine eingeschränkte, auf die Prüfung der in Art. 127 Abs. 2 HV aufgestellten Forderung beschränkte Wirkung zuzumessen wäre, denn dann wäre die Kompetenz zur Entscheidung über die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber für ein Richteramt trotz Art. 127 Abs. 3 HV nach Art. 108 HV bei der Landesregierung verblieben. Eine so widersinnige Regelung könne der Verfassung nicht unterstellt werden. Aus der Stellung des Abs. 3 des Art. 127 HV zwischen den Absätzen 2 und 4 lasse sich kein Gegenschluß ziehen. Nach Feststellung des Grundsatzes in Abs. 1,
die hauptamtlichen Richter auf Lebenszeit berufen werden, folge in Abs. 2 die Festlegung der zusätzlichen Grundvoraussetzung,
diese Berufung nur erfolgen könne, wenn Gewähr für die dort näher bezeichnete Art der Amtsausübung bestehe. Erst nach Klärung dieser Voraussetzungen könne in Abs. 3 die Aussage darüber erfolgen, wer über die Berufung eines Richters entscheide. Im Anschluß daran habe in Abs. 4 bestimmt werden müssen, unter welchen besonderen Voraussetzungen ein Richter aus seinem Amt zu entlassen sei. Eine andere Anordnung wäre nicht folgerichtig. Randnummer 32 3. Die Entstehungsgeschichte des Art. 127 HV könne nicht gegen diese Auslegung angeführt werden. Randnummer 33 Der Entwurf des Vorbereitenden Verfassungsausschusses habe in Art. 108 Abs. 2 schon fast wörtlich die später als Art. 127 Abs. 2 HV angenommene Regelung enthalten. Dieser Vorschlag sei unstreitig gewesen und nur wegen der Einfügung einer Frist für die Bewährungszeit erörtert worden. Auch das Plenum habe ihm ohne weitere Diskussion zugestimmt. Die Frage der Richterwahl sei völlig unabhängig von dem jetzigen Art. 127 Abs. 2 HV behandelt worden. Der Entwurf des Vorbereitenden Verfassungsausschusses habe keine Richterwahl vorgesehen. Man habe nur über das Ob und Wie einer Richterwahl durch einen Ausschuß, nicht aber über den Umfang seiner Prüfungsbefugnisse diskutiert.
alle Beteiligten von einer uneingeschränkten Mitwirkung des Ausschusses ausgingen, werde dadurch noch verdeutlicht,
die Einordnung dieser Vorschrift in den Art. 127 HV mehrfach geändert worden sei, ohne
aus den Materialien Gründe hierfür ersichtlich seien. Randnummer 34
schon die Verfassung die Aufgabe des Ausschusses auf die Mitprüfung der von Art. 127 Abs. 2 HV geforderten zusätzlichen Qualifikationsmerkmale des Bewerbers beschränkt habe. Dem stünden aber die Ausführungen des Abgeordneten Dr. Kanka, der bei der Formulierung des Art. 127 HV im Verfassungsausschuß maßgebend beteiligt gewesen sei, in der Sitzung vom
sämtliche Richterwahlausschüsse (Rheinland-Pfalz: Schiedsausschuß), die in Bund und Ländern bestehen, auch über die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber mitentschieden. Eine entsprechende Regelung sei auch in - nicht verabschiedeten - Gesetzesentwürfen enthalten, die den Landtagen in Bayern und Nordrhein-Westfalen vorgelegen hätten. Randnummer 39 9. Sollte dieser Auslegung des Art. 127 HV nicht zu folgen sein, würde § 8 HRiG eine konstitutive Abgrenzung der Kompetenz des Richterwahlausschusses darstellen. Hierzu wäre der einfache Gesetzgeber entweder nach Art. 127 Abs. 6 oder nach Art. 108 Satz 1 HV befugt gewesen. Randnummer 40 a) Enthalte Art. 127 Abs. 3 HV keine Übertragung der vollen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis auf den Minister der Justiz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß, sei anzunehmen,
die Verfassung auch diese Frage ebenso wie die wichtigen Fragen nach der Zusammensetzung und der Verfahrensregelung des Richterwahlausschusses offen gelassen habe. Insoweit würde dann die Ermächtigung in Art. 127 Abs. 6 HV , das Nähere durch Gesetz zu regeln, als Grundlage für den einfachen Gesetzgeber ausreichen. Randnummer 41
die drei Fraktionen des Hessischen Landtages in der abgelaufenen Legislaturperiode das Recht des einfachen Gesetzgebers bejaht hätten, dem Richterwahlausschuß zu gemeinsamer Entscheidung mit dem Minister der Justiz in erheblichem Umfang weitere Aufgaben zuzuweisen. Alle Initiativentwürfe der Fraktionen zu einem Gesetz zur Änderung des Hessischen Richtergesetzes hätten vorgesehen,
der Richterwahlausschuß mit uneingeschränkter Prüfungsbefugnis bei sämtlichen Richterernennungen einschließlich der Beförderungen mitentscheiden solle. Randnummer 44 Der Landesanwalt ist den Ausführungen des Hessischen Ministerpräsidenten beigetreten. Der Präsident des Hessischen Landtages hat mitgeteilt,
der Hessische Landtag nicht beabsichtige, eine Stellungnahme abzugeben. Der Kläger im Ausgangsverfahren hat sich den Überlegungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs angeschlossen. Randnummer 45 B. Die Vorlage ist zulässig. Randnummer 46 Die Vorlagefrage ist jedoch einzuschränken. Der Vorlagebeschluß stellt auch die §§ 20 und 22 HRiG zur verfassungsrechtlichen Prüfung. Die Gründe ergeben jedoch eindeutig,
das Gericht lediglich § 8 HRiG für verfassungswidrig hält. Die §§ 20 und 22 HRiG enthalten nur Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen und sind für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens unerheblich, denn sie hängt nur von der Beantwortung der Frage ab, ob der Richterwahlausschuß auch für die Mitprüfung und -entscheidung zusammen mit dem Justizminister zuständig ist, soweit es sich um die persönliche und fachliche Eignung eines Bewerbers für die Berufung als Richter auf Probe im Lande Hessen handelt. Randnummer 47
das Vorlagegericht sich noch nicht darüber schlüssig geworden ist, ob es nach Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanz in der Sache selbst erkennen oder das Verfahren bis zu einer gesetzlichen Neuregelung aussetzen müßte (vgl. BVerfGE 17, 210, 215 f. ). Randnummer 51
sie einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten des einfachen Gesetzgebers enthält. Das bedeutet,
die Ernennungsbefugnis der Landesregierung durch den einfachen Gesetzgeber für einzelne Bereiche sowohl auf andere Organe übertragen (sog. Übertragungskompetenz) als auch, etwa durch Mitwirkung oder Zustimmung anderer, schon vorhandener oder eigens dafür geschaffener Organe, inhaltlich beschränkt werden kann (sog. Einschränkungskompetenz). Eine Grenze findet die gesetzgeberische Regelungsbefugnis nur darin,
das Ernennungsrecht der Landesregierung nicht generell aufgehoben oder völlig entleert werden darf (vgl. dazu Böckenförde, Verfassungsfragen der Richterwahl, dargestellt anhand der Gesetzentwürfe zur Einführung der Richterwahl in Nordrhein-Westfalen, 1974, S. 27). Randnummer 55 2. Unabhängig von der Frage, ob dem hessischen Verfassungsgeber der statusrechtliche und funktionsmäßige Unterschied zwischen Beamten und Richtern im heutigen umfassenden Sinne bereits bewußt gewesen ist (vgl. dazu Böckenförde a.a.O. S. 16 f.), hat er doch schon in der Verfassung selbst sowohl die sog. Übertragungskompetenz als auch die sog. Einschränkungskompetenz des einfachen Gesetzgebers vorweg in Anspruch genommen, indem er in Art. 127 Abs. 3 HV bestimmt hat,
über die vorläufige Anstellung und die Berufung auf Lebenszeit der Justizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet. Einer Ermächtigung zur Übertragung der Ernennungsbefugnis der Landesregierung für Richter bedurfte es daher nicht mehr. Gleichzeitig ist damit das Ernennungsrecht des Justizministers vom Verfassungsgeber beschränkt worden. Randnummer 56 3. Wenn der Verfassungsgeber darüber hinaus in Art. 127 Abs. 6 HV dem einfachen Gesetzgeber eine - weitere - Regelungsbefugnis im Rahmen des Art. 127. Abs. 1 bis 5 HV eingeräumt hat, so folgt daraus,
die beiden Ermächtigungen in Art. 108 Satz 1 und Art. 127 Abs. 6 HV einen verschiedenen Inhalt haben. Art. 127 Abs. 6 HV enthält einen Auftrag an den Gesetzgeber, die Voraussetzungen zu schaffen, unter denen der Richterwahlausschuß seine Mitwirkungskompetenz wahrnehmen kann. Art. 108 Satz 1 HV ermächtigt dagegen den Gesetzgeber, im Rahmen der allgemeinen Verfassungsgrundsätze und der oben angedeuteten Grenzen Abweichungen von dem grundsätzlichen Ernennungsrecht der Landesregierung für Beamte nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu regeln. Nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Verhältnisses der generellen Norm zur speziellen kann Art. 108 Satz 1 HV nur noch dort eingreifen, wo eine - einfachgesetzliche - Regelung nicht schon von der Ermächtigung des Art. 127 Abs. 6 HV gedeckt ist. Randnummer 57 Für den unterschiedlichen Inhalt der beiden Ermächtigungsnormen spricht schließlich auch,
Die Landesregierung", während Art. 127 HV unter "VII. Die Rechtspflege" angesiedelt ist. Randnummer 58 D. Ausgangspunkt für die Entscheidung,
G mit der Hessischen Verfassung vereinbar ist, ist demnach Art. 127 Abs. 6 HV , der den Gesetzgeber ermächtigt, das Nähere durch Gesetz zu regeln. Randnummer 59 I. Wie die Wörter "Das Nähere" zu interpretieren sind, läßt sich nur daraus entnehmen, was die Verfassung selbst bereits über die Materie bestimmt und was sie zur näheren Regelung offengelassen hat (vgl. BVerfGE 12, 45, 53 ). Jedenfalls gibt es keinen allgemeinen Grundsatz,
diese Wörter stets eng auszulegen sind. Im Verhältnis zwischen Verfassung und Gesetz handelt es sich bei der Übertragung der Regelungsbefugnis nicht um eine Delegation. Vielmehr ist der einfache Gesetzgeber das "geborene" und natürliche Organ der Rechtsetzung. Regelmäßig werden praktische Gesichtspunkte entscheiden, welche Fragen in der Verfassung selbst zu ordnen sind und welche dem einfachen Gesetzgeber Überlassen werden. Besteht die regelungsbedürftige Materie in der Ordnung einer besonderen Sachlage, bei Art. 127 HV in dem ganzen Komplex der Zusammensetzung, der Bildung, der Zuständigkeit, des Umfangs der Prüfungsbefugnis sowie des Verfahrens des Richterwahlausschusses, so umfaßt die Regelungskompetenz des einfachen Gesetzgebers alles, was nicht in der Hessischen Verfassung schon über jene Materien bestimmt worden ist (vgl. BVerfGE 15, 126, 138 f. ). Danach ist der Gesetzgeber befugt, mit einfacher Mehrheit die Regelungen des Art. 127 Abs. 1 bis 5 HV auszufüllen und auszugestalten, vorausgesetzt,
seine Bestimmungen sich im Rahmen der Rechtssätze und Grundgedanken der ermächtigenden Verfassungsnorm und der Gesamtverfassung halten; er ist beauftragt, innerhalb der vorgezeichneten Grenzen die Grundgedanken der Verfassungsnorm weiter zu entwickeln (vgl. Bayer. VerfGH 2 n. F., 181, 207). Randnummer 60 II. Soweit sich allerdings die sachliche Reichweite einer Verfassungsnorm durch Auslegung unmittelbar erschließen läßt, bleibt kein Raum für eine konstitutive Regelung durch den Gesetzgeber. Eine authentische Interpretation der Verfassung ist ihm verwehrt, und zwar auch dann, wenn er ermächtigt ist, das Nähere zu regeln. Versucht ein Gesetz, den Gehalt einer Verfassungsnorm mit eigenen Worten verdeutlichend zu umschreiben, so geschieht das auf die Gefahr,
dieser Interpretationsversuch mit der Verfassung in Widerspruch gerät (vgl. BVerfGE 12, 45, 53 ). Randnummer 61 E. Geht man von diesen Grundsätzen aus, so ist zunächst festzustellen, was der Verfassungsgeber selbst schon in Art. 127 Abs. 1 bis 5 HV zur Frage des Inhalts der Entscheidung und der Mitwirkung des Richterwahlausschusses bei der vorläufigen Anstellung und der Berufung auf Lebenszeit von Richtern geregelt hat. Randnummer 62 I. Bei der Auslegung von Verfassungsnormen hat die Verfassungsrechtsprechung die verschiedenen Funktionen einer Verfassungsnorm zu erschließen. Dabei ist derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, welche die juristische Wirkungskraft der betreffenden Norm am stärksten entfaltet (vgl. BVerfGE 6, 55, 72 ; 32, 54, 71). Randnummer 63
die planmäßigen hauptamtlichen Richter auf Lebenszeit berufen werden. Dieser Grundsatz dient im Anschluß an Art. 126 Abs. 2 HV der Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter (vgl. dazu Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen, 1963, Einf. S. 25). Wer die Richter des Landes ernennt, bestimmt Art. 127 Abs. 3 HV . Danach entscheidet über die vorläufige Anstellung und die Berufung auf Lebenszeit von Richtern der Justizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß. Randnummer 66 1. Die Auslegung des Wortlautes des Art. 127 Abs. 3 HV ergibt zunächst,
beide Entscheidungsträger nur zusammen, also gleichberechtigt, zu entscheiden haben. Eine - positive -Entscheidung kann daher nur zustandekommen, wenn beide Gremien übereinstimmen. Anderenfalls kann ein Bewerber/Richter nicht ernannt werden. Mit der "gemeinsamen Entscheidung" hat der Verfassungsgeber die intensivste Form des Zusammenwirkens zweier Organe gewählt (vgl. dazu Hans-J. Wolff, Verwaltungsrecht II a.a.O. § 77 V b, S. 114; BVerwG in DVBl. 1966, 177, 179). Randnummer 67
die Entscheidung dieses Organs die Form der Wahl hat. Es liegt in der Natur der Sache,
in eine Wahlentscheidung die unterschiedlichsten Vorstellungen und Motive eingehen. Auch ist es gerade der Sinn einer solchen Entscheidung, verschiedenartige Standpunkte und Ansichten wirksam werden zu lassen. Die Aufgaben des Richteramtes und damit die Frage der Eignung eines Bewerbers können von den Mitgliedern des Richterwahlausschusses unterschiedlich beurteilt werden. Die Wahlentscheidung des Richterwahlausschusses ist in Hessen aber zielgerichtet auf die gemeinsame Entscheidung mit dem Justizminister, d. h. auf das abschließende Ergebnis der vorläufigen Anstellung des Bewerbers bzw. der Berufung auf Lebenszeit des Richters oder auf deren Ablehnung. Eine solche Wahlentscheidung setzt eine unbegrenzte (Mit-) Prüfungsbefugnis über alle Gesichtspunkte voraus, die für das Wahlergebnis und für die Mitentscheidung von Bedeutung sind. Randnummer 69 III. Der Inhalt der gemeinsamen Entscheidung des Justizministers und des Richterwahlausschusses bei der Richterernennung ist davon abhängig, unter welchen Voraussetzungen ein Bewerber vorläufig angestellt oder ein Richter auf Lebenszeit berufen werden kann. Randnummer 70 1. Die Voraussetzungen für die Berufung der Richter auf Lebenszeit sind in Art. 127 Abs. 2 HV umschrieben. In dieser Bestimmung ist zugleich der Rahmen für den Inhalt der gemeinsamen Entscheidung von Justizminister und Richterwahlausschuß im Sinne des Art. 127 Abs. 3 HV abgesteckt. Sie müssen "nach vorläufiger Anstellung in einer vom Gesetz zu bestimmenden Bewährungszeit nach ihrer Persönlichkeit und ihrer richterlichen Tätigkeit die Gewähr dafür bieten,
sie ihr Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben werden". Randnummer 71 Nach seinem Wortlaut gilt Art. 127 Abs. 2 HV nur für die Berufung der Richter auf Lebenszeit. Für den Inhalt der Entscheidung des Richterwahlausschusses bei der vorläufigen Anstellung läßt sich aus dem Wortlaut des Art. 127 Abs. 2 HV unmittelbar nichts entnehmen. Es muß vielmehr davon ausgegangen werden,
der Verfassungsgeber diese Frage offengelassen und der Regelung durch den einfachen Gesetzgeber überlassen hat. Randnummer 72 2. Nach Ansicht des Vorlagegerichts geht der objektive Wille des Verfassungsgebers dahin,
der Richterwahlausschuß gemäß Art. 127 HV sowohl bei der vorläufigen Anstellung als auch bei der Berufung eines Richters auf Lebenszeit allein darüber mitzuentscheiden hat, ob der Bewerber/Richter die Gewähr dafür bietet,
er sein Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben wird. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Randnummer 73 a) Die Überlegungen, die das Vorlagegericht in seinem Beschluß in diesem Zusammenhang angestellt hat, sind widersprüchlich. Es geht zunächst davon aus,
2 HV bereits nach seinem Wortlaut die Berufung von Richtern auf Lebenszeit eindeutig nicht an die persönliche und fachliche Eignung knüpft, sondern lediglich die sichere Erwartung fordert,
der Richter sein Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben wird. Daran anschließend führt es aus, es liege auf der Hand,
bei dem nur vorläufig anzustellenden Richter hierfür in aller Regel nur seine Persönlichkeit herangezogen werden könne, weil er bisher eine richterliche Tätigkeit noch nicht ausgeübt habe. Damit fließt aber selbst nach Ansicht des Vorlagegerichts der Eignungsbegriff "Persönlichkeit" in die Entscheidung über die vorläufige Anstellung eines Bewerbers ein. Aus welchen Gründen das Vorlagegericht den Umfang der Prüfungsbefugnis des Justizministers und des Richterwahlausschusses bei der vorläufigen Anstellung anders beurteilt als bei der Berufung von Richtern auf Lebenszeit ist nicht ersichtlich. Randnummer 74 b) Es trifft zwar zu,
der Richterwahlausschuß seine Entscheidung letztlich nur auf die "sichere Erwartung" stützen kann, wie sich aus dem Wortlaut des Art. 127 Abs. 4 HV ergibt, doch muß diese Erwartung - wie auch das Vorlagegericht ausgeführt hat -, "nach ihrer (der Richter) Persönlichkeit und ihrer richterlichen Tätigkeit" gewährleistet sein. Die Prüfung dieser Erwartung, d. h.
die Richter ihr Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben werden, ist nach dem Wortlaut des Art. 127 Abs. 2 HV zu den Eignungsbegriffen "Persönlichkeit" und "richterliche Tätigkeit" durch das Wort "nach" (diesen Merkmalen) in Beziehung gesetzt worden. Andernfalls hätte der Satz ohne den "nach"- Teil lauten müssen: "... wenn sie die Gewähr dafür bieten,
sie nach vorläufiger Anstellung in einer vom Gesetz zu bestimmenden Bewährungszeit ihr Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben werden." Als Bezugsmerkmale für die angesprochene Erwartung sind die Begriffe "Persönlichkeit" und "richterliche Tätigkeit" daher nach dem Wortlaut des Art. 127 Abs. 2 HV mitzuprüfen. Sie sind Ausgangspunkt und damit Gegenstand der vom Justizminister und Richterwahlausschuß gemeinsam zu treffenden Entscheidung über die Berufung von Richtern auf Lebenszeit. Randnummer 75 c) Wenn nun aber der Justizminister auch über die vorläufige Anstellung eines Bewerbers nach Art. 127 Abs. 3 HV nur gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß entscheiden kann und der Verfassungsgeber die Voraussetzungen für die vorläufige Anstellung eines Bewerbers nicht ausdrücklich normiert hat, so ist die Regelungsbefugnis des einfachen Gesetzgebers durch den in Art. 127 Abs. 2 HV vorgefundenen Grundgedanken vorherbestimmt,
nämlich die Erwartung, der Richter werde sein Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben, nur von der Persönlichkeit und der richterlichen Tätigkeit her bestimmt werden kann. Zwar hat ein Bewerber vor seiner vorläufigen Anstellung noch keine richterliche Tätigkeit ausgeübt. Hier können aber seine Examensnoten und Stationszeugnisse herangezogen werden. Randnummer 76 3. Allein diese Auslegung des Art. 127 Abs. 2 HV , die Bedeutung und Tragweite dieser Verfassungsbestimmung auch in Bezug auf die Regelungsbefugnis nach Art. 127 Abs. 6 HV erschließt, führt zu der "juristischen Wirkungskraft" der Norm. Es wäre nicht sinnvoll, den Inhalt der gemeinsamen Entscheidung des Justizministers und des Richterwahlausschusses bei der vorläufigen Anstellung anders zu beurteilen als bei der Berufung auf Lebenszeit. Darüber hinaus erscheint es nach dem Wortlaut des Art. 127 Abs. 2 und 3 HV nicht folgerichtig, beide Entscheidungsgremien im Hinblick auf ihre "gemeinsame" Entscheidung mit unterschiedlichen Prüfungskompetenzen auszustatten. Der Richterwahlausschuß verfügt vielmehr über ein gleichberechtigtes Mitprüfungs- und -entscheidungsrecht bei der vorläufigen Anstellung und der Berufung auf Lebenszeit von Richtern, das die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerber/Richter mitumfaßt und nicht nur auf die Frage beschränkt ist, ob sie die Gewähr dafür bieten,
sie ihr Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben werden. Randnummer 77 IV. Die systematische und die teleologische Auslegung des Art. 127 HV führen zu keinem anderen Ergebnis; sie erhellen vielmehr die bereits durch die Wortauslegung gefundene Bedeutung und Tragweite dieser Verfassungsbestimmung. Am Wortlaut einer Norm braucht der Richter nicht haltzumachen. Die weiteren Auslegungsmethoden dienen dazu, den Inhalt einer Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Einordnung in die gesamte Rechtsordnung zu erforschen, ohne durch den formalen Wortlaut der Norm begrenzt zu sein (vgl. dazu BVerfGE 35, 263, 279 zur einfachen Gesetzesauslegung). Randnummer 78 1. Wie sich schon aus der unterschiedlichen Stellung des Art. 127 HV und des Art. 108 HV im Verfassungsgefüge ergibt, enthält Art. 127 Abs. 3 HV eine Sonderregelung gegenüber dem Grundsatz des Art. 108 HV . Die Vorschrift ordnet nicht nur die Mitwirkung eines Richterwahlausschusses an, sondern bewirkt bei der Ernennung von Richtern zugleich eine Kompetenzverschiebung von der Landesregierung auf den Justizminister. Der Bedeutung einer solchen von der Verfassung selbst vorgesehenen Ausnahme würde es aber nicht entsprechen, wenn sie nur eine eingeschränkte, auf bestimmte Fragen bei der Auswahl der Bewerber/Richter begrenzte Wirkung zum Inhalt hätte. Das wäre aber der Fall, wenn der Richterwahlausschuß darauf beschränkt wäre, nur die "Erwartung" nach demokratischer und sozialer Haltung der Bewerber/Richter zu prüfen. Wollte man dem Richterwahlausschuß nur diese Funktion zuerkennen, so wäre bei mehreren Bewerbern für nur eine Stelle, wenn sie alle die angesprochene Erwartung erfüllten, ein Vorschlag unmöglich. Der Sinn der gleichberechtigten Mitentscheidung des Richterwahlausschusses nach Art. 127 Abs. 3 HV kann aber nur darin liegen,
seine Mitglieder auch bei Vorliegen der unabdingbaren Erwartung noch die Möglichkeit haben, auf Grund Persönlichkeits- und fachbezogener Überlegungen zu entscheiden, ob der Bewerber/Richter für das jeweilige Richteramt vorgeschlagen wird oder nicht. Andernfalls müßte sich die Beschränkung der Prüfungskompetenz des Richterwahlausschusses auf die Kriterien der Amtsausübung "im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses" auch auf die gleichberechtigte Mitentscheidung des Justizministers erstrecken, d. h. auch er könnte die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber/Richter nicht überprüfen. Diese Auslegung hätte jedoch zur Folge,
die Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis über die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber/Richter trotz Art. 127 Abs. 3 HV nach Art. 108 HV bei der Landesregierung verblieben wäre. Der Verfassung kann eine so widersprüchliche Regelung jedoch nicht unterstellt werden. Randnummer 79 2. Auch aus der Stellung des Absatzes 3 des Art. 127 HV zwischen dessen Absätzen 2 und 4 läßt sich die Ansicht des Vorlagegerichts nicht begründen. Zu Recht geht das Vorlagegericht davon aus,
der Inhalt der Absätze 2 und 4 des Art. 127 HV bei der Auslegung des zwischen ihnen liegenden Absatzes 3 nicht unbeachtet bleiben kann. In diesem Zusammenhang verkennt das Vorlagegericht jedoch die bereits durch die Wortauslegung gewonnene Bedeutung des Art. 127 Abs. 2 HV , nach der die gemeinsame Entscheidung des Justizministers und des Richterwahlausschusses auch die persönliche und fachliche Eignung des Richters erfaßt. Die Tatsache,
der Verfassungsgeber die Voraussetzungen für die vorläufige Anstellung eines Bewerbers nicht geregelt hat, führt aber nicht zu einer inhaltlichen Beschränkung der Prüfungsbefugnisse der beiden Entscheidungsträger, ihr Inhalt muß vielmehr der in Art. 127 Abs. 2 HV getroffenen Regelung entsprechen. Randnummer 80 3. Die Reihenfolge der in den verschiedenen Absätzen des Art. 127 HV geregelten Punkte entspricht dem Verfahren bei der Berufung von Richtern auf Lebenszeit. Nachdem der Verfassungsgeber in Art. 127 Abs. 1 HV die grundsätzliche verfassungsrechtliche und justizpolitische Entscheidung getroffen hat,
die planmäßigen hauptamtlichen Richter auf Lebenszeit berufen werden, regelt Art. 127 Abs. 2 HV die Voraussetzungen für die Berufung von Richtern auf Lebenszeit. Art. 127 Abs. 4 HV schließt zwar gedanklich an die besonderen Forderungen des Art. 127 Abs. 2 HV an, indem er abweichend von Art. 128 HV bestimmt, unter welchen weiteren Voraussetzungen ein Richter auf Lebenszeit in ein anderes Amt, in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen ist, wenn er die Erwartung des Art. 127 Abs. 2 HV nicht erfüllt. Damit enthält Art. 127 Abs. 4 HV aber lediglich einen zusätzlichen Grund für die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit, über dessen Vorliegen in einem besonderen Verfahren vor dem Staatsgerichtshof entschieden wird. Im übrigen richtet sich die Entlassung der Richter auf Lebenszeit nach §§ 38 ff. des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in Verbindung mit § 2 HRiG , die in Art. 128 HV ihre verfassungsrechtliche Grundlage finden. Aus der Stellung des Absatzes 3 in Art. 127 HV kann daher nicht der Schluß gezogen werden,
bei der vorläufigen Anstellung eines Bewerbers für die gemeinsame Entscheidung des Justizministers und des Richterwahlausschusses ein anderer Prüfungsmaßstab in Betracht kommt als bei der Berufung von Richtern auf Lebenszeit. Eine Beschränkung der Entscheidungskompetenz des Richterwahlausschusses kann auch deshalb nicht angenommen werden, weil seine Mitwirkung bei der vorläufigen Anstellung damit gegenstandslos würde. Denn in Art. 127 Abs. 2 HV ist von der vorläufigen Anstellung nicht die Rede. Randnummer 81 4. Schließlich kann im Zusammenhang mit der Frage nach den Kriterien der gemeinsamen Entscheidung des Justizministers und des Richterwahlausschusses über die Ernennung von Richtern auch Art. 134 HV nicht außer Betracht bleiben. Danach hat jeder, ohne Unterschied der Herkunft, der Rasse, des religiösen Bekenntnisses und des Geschlechts Zugang zu den öffentlichen Ämtern, wenn er die nötige Eignung und Befähigung besitzt. Ähnlich bestimmt Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG),
jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat. Nach ihrem Sinn und Zweck soll durch diese Vorschriften einerseits sichergestellt werden,
zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben nur die besten und geeignetsten Bewerber herangezogen werden; andererseits wollen sie jedem Bürger nach seinen Fähigkeiten die Möglichkeit zum Eintritt in den Staatsdienst sichern. Die Bestimmungen haben also eine staatsorganisatorische und eine grundrechtliche Komponente (vgl. Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz,
sie nämlich "nach vorläufiger Anstellung in einer vom Gesetz zu bestimmenden Bewährungszeit ... die Gewähr dafür bieten,
sie ihr Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben werden." Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die nochmalige Bezugnahme auf die Kriterien des Art. 134 HV für den Zugang zu den öffentlichen Ämtern im allgemeinen für Richter in Art. 127 Abs. 2 HV erforderlich war, denn nur ein persönlich und fachlich geeigneter Richter kann auch die Gewähr dafür bieten, sein Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses auszuüben. Wenn aber der Verfassungsgeber die Beurteilung der Erwartung,
der Richter sein Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben werde, von der Persönlichkeit und der richterlichen Tätigkeit abhängig gemacht hat, dann hat er diese Voraussetzungen für die Ernennung eines Richters für so wesentlich gehalten,
die gemeinsame Entscheidung der beiden von der Verfassung vorgesehenen Entscheidungsträger, des Justizministers und des Richterwahlausschusses, nur denselben Inhalt haben kann. Ohne die Prüfung der Persönlichkeit und der richterlichen Tätigkeit könnten die beiden Entscheidungsträger das demokratische und soziale Verständnis der Richter schlechterdings nicht beurteilen. Nur wenn die Entscheidungen des Justizministers und des Richterwahlausschusses diese Eignungsvoraussetzungen umfassen, kommt die Bestimmung des Art. 134 HV voll zur Wirkung. Randnummer 83 V. Die Entstehungsgeschichte des Art. 127 HV kann nicht gegen diese Auslegung angeführt werden. Entgegen der Ansicht des Vorlagegerichts belegt sie nicht die in dem Vorlagebeschluß getroffene Feststellung, der Richterwahlausschuß sei nur zur Mitentscheidung über die Frage berufen, ob der Richter sein Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben werde, während der Justizminister allein über die persönliche und fachliche Eignung eines Bewerbers/Richters zu entscheiden habe. Randnummer 84
sie ihres Amtes im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses walten werden.
die Richter die nötige Qualifikation mitbrächten. Schließlich wurden Bedenken geäußert, ob es angebracht sei, diese Fragen in der Verfassung zu regeln oder ob sie nicht eher den Gerichtsverfassungsgesetzen vorbehalten bleiben sollten. Auch die Zusammensetzung des Richterwahlausschusses war Gegenstand der Beratungen (vgl. DS der VL Groß-Hessen a.a.O. S. 187 - 190). Randnummer 87 3. Zu der Frage der Aufgaben und des Umfanges der Prüfungsbefugnisse des geforderten Richterwahlausschusses äußerte sich zunächst nur der Abgeordnete Bauer (KPD): "(Ich) möchte aber die Bestimmung in die Verfassung bringen,
ein solcher Ausschuß gebildet wird, der den Anwärter nicht nur auf die richterlichen Qualitäten, sondern auch daraufhin prüft, wie er zur Demokratie eingestellt ist, ob er nach dieser Richtung hin eine absolute Zuverlässigkeit aufweist" (DS der VL Groß-Hessen a.a.O. S. 187). Widerspruch fand dieser Vorschlag allein durch den Abgeordneten Dr. Raabe (CDU), der ausführte: "Ich halte es nicht für richtig und halte es nicht für politisch vertretbar,
in einem solchen gemischten Gremium unter politischen Gesichtspunkten gewählte Abgeordnete darüber entscheiden sollen, ob der betreffende junge Jurist die Eignung besitzt, ein Richteramt zu bekleiden. Die Entscheidung darüber muß in die Hände desjenigen Organs gelegt werden, das für die Anstellung der Richter zuständig ist ..." (DS der VL Groß-Hessen a.a.O. S. 192). Randnummer 88 4. Aus dieser nicht allzu ergiebigen, im übrigen auch widersprüchlichen Entstehungsgeschichte läßt sich weder entnehmen,
alle Beteiligten von einer uneingeschränkten Prüfungsbefugnis des Richterwahlausschusses bei seiner Mitentscheidung über die vorläufige Anstellung oder die Berufung von Richtern auf Lebenszeit ausgegangen sind, noch der gegenteilige Schluß ziehen, wie es das Vorlagegericht getan hat. Denn am Schluß der Diskussion über den Art. 108 des Entwurfes des Vorbereitenden Verfassungsausschusses formulierte der Abgeordnete Bauer (KPD) Absatz 3 der von ihm eingebrachten Fassung dieses Artikels neu: "Zur Anstellung und zur Wahl der planmäßigen hauptamtlichen Richter auf Lebenszeit ist beim Justizminister ein Ausschuß zu schaffen. Das Nähere regelt das Gesetz." Anschließend führte er aus, damit sei der Anregung des Herrn Kollegen Dr. Raabe entsprochen - gemeint war dessen Forderung, "Kautelen zu schaffen, die dahingehen,
das Recht der Ernennung der Richter durch den Justizminister in einen gewissen Zusammenhang gebracht wird mit dem Vertrauen des Parlaments" (vgl. DS der VL Groß-Hessen a.a.O. S. 192) -. Die Zusammensetzung des Ausschusses werde einer künftigen Entscheidung überlassen. Es werde damit aber das Prinzip gewahrt, auf das es nur ankomme:
dieser Ausschuß gemeinsam mit dem Justizminister sowohl die Anstellung der Richter wie ihre Wahl auf Lebenszeit mit zu beschließen habe. Hiermit erklärte sich die CDU durch Zuruf einverstanden. Daraus ergibt sich aber eindeutig,
die Frage der Prüfungsbefugnis des Richterwahlausschusses, insbesondere hinsichtlich der persönlichen und fachlichen Eignung der Richter, nicht Gegenstand der abschließenden Beratungen des Verfassungsausschusses zu Art. 108 des Entwurfes des Vorbereitenden Verfassungsausschusses war. Randnummer 89 Nachdem sich die Mehrheit des Verfassungsausschusses auf diesen Kompromiß geeinigt hatte, wurde die Fassung des Abs. 3 nur noch dahin geändert,
sie statt "... gemeinsam mit einem Ausschuß" "... gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß" lauten sollte (vgl DS der VL Groß-Hessen a.a.O. S. 230). Mit dieser Bezeichnung sollte dem Ausschuß "etwas mehr Bedeutung und Sinn" gegeben werden (vgl. DS der VL Groß-Hessen, Abt. III S. 178). Randnummer 90
dem einfachen Gesetzgeber eine authentische Interpretation der Verfassung versagt ist. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Verfassungsgeber den einfachen Gesetzgeber ermächtigt hat, das "Nähere" zu regeln, wieweit auch immer im übrigen der Umfang dieser Befugnis im Einzelfall erstreckt werden muß (vgl. dazu BVerfGE 12, 45, 53 ). Nicht das System von Normen, Instituten und Institutionen im Range unter der Verfassung bildet den Maßstab für die Auslegung verfassungsrechtlicher Bestimmungen; vielmehr liefern die letzteren umgekehrt die Grundlagen und den Rahmen, an den die übrigen Rechtsäußerungen und -erscheinungen sich anzupassen haben (so BVerfGE 28, 243, 260 f.). Wenn daher das Richterwahlgesetz vom
eine Gewalt der anderen völlig untergeordnet wird und damit ihre Eigenständigkeit verliert (vgl. BVerfGE 3, 225, 247 ; 7, 183, 188; 9, 268, 279 f.; 12, 180, 186; 22, 106, 111; 34, 52, 59). Daraus folgt,
der Gesetzgeber bei der näheren Ausgestaltung der Gewaltengliederung grundsätzlich nicht an abstrakt vorgegebene Funktionsinhalte oder Mitwirkungsbefugnisse für die einzelnen Gewalten gebunden ist, sondern hinsichtlich der Kombination von Gewaltentrennungs-, -hemmungs- und -balancierungselementen über einen breiten eigenen Gestaltungsspielraum verfügt. Die Grenzen dieses Gestaltungsspielraums liegen darin,
der von der Verfassung vorausgesetzte und ausdrücklich festgelegte funktionelle Kernbereich einer Gewalt nicht angetastet werden darf, weil andernfalls diese Gewalt als eigenständiger Faktor der politischen Machtverteilung und -balancierung zu existieren aufhörte (so Böckenförde a.a.O. S. 63; BVerfGE 9, 268, 279/280). Unter diesen Gesichtspunkten verstößt es nicht gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung,
ein Richterwahlausschuß bei der Bestellung von Richtern mitwirkt. Wenn demnach grundsätzlich der Landesregierung zustehende Befugnisse (Ernennungsrecht nach Art. 108 HV ) teilweise auf den Justizminister zur gemeinsamen Entscheidung mit dem Richterwahlausschuß übertragen werden, so liegt darin eine Begrenzung der Exekutivmacht, denn die Eigenart der Gemeinsamkeit ist es,
jeder Teil die Befugnis besitzt, jeden Bewerber abzulehnen und Anstellungen nur kraft eigener Zustimmung zuzulassen. Die Frage, ob dem Justizminister wesentliche Kompetenzen entzogen und auf eine unabhängige Stelle, wie es der Richterwahlausschuß ist, übertragen werden dürfen, ist solange zu bejahen, als dem Justizminister die Befugnisse erhalten bleiben, die erforderlich sind, damit er selbständig und in eigener Verantwortung gegenüber dem Parlament und dem Volk seine Regierungsfunktion erfüllen kann. Mit ähnlichen Erwägungen hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt,
die Mitwirkung von Vertretern verschiedener Gewalten in gemeinsamen Ausschüssen die Homogenität von Bundes- und Landesverfassung in Bezug auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nicht beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 9, 268, 280). Randnummer 98 III. Die umfassende Mitentscheidung des Richterwahlausschusses ist auch mit dem Prinzip des demokratischen Rechtsstaates vereinbar. Zwar fehlt es auch insoweit an einer ausdrücklichen Bestimmung in der Hessischen Verfassung, doch liegt das Rechtsstaatsprinzip, das das Grundgesetz in Art. 20 Abs. 3 und 28 Abs. 1 zu einem verfassungsfesten (Art. 79 Abs. 3 GG) Grundsatz erhoben hat, auch der Gesamtkonzeption der Hessischen Verfassung zugrunde (so StGH in ständiger Rechtsprechung, u. a. im Beschluß vom 29. Oktober 1954 - P. St. 162 -, ESVGH 11/II, 14 [L]; Urteil vom 22. Januar 1966 - P. St. 295 -, StAnz. 1960, 208 = ESVGH 11/II, 24 [L] = DÖV 1960, 341 = NJW 1960, 717; Urteil vom 4. Februar 1970 - P. St. 533 - StAnz. 1970, 531). Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit verlangt,
ein Staatsorgan, das eine Entscheidung zu treffen hat, dafür die Verantwortung trägt,
aber Verantwortung nicht tragen kann, wer in seiner Entscheidung inhaltlich im vollen Umfang an die Willensbildung eines anderen gebunden ist (so Bayer. VerfGH n. F. 4/II, 30, 47; BVerfGE 9, 268, 281). Die politische Entscheidungsgewalt des Justizministers bei der Bestellung von Richtern und seine Sachverantwortung gegenüber Parlament und Volk ist durch die Mitwirkung des Richterwahlausschusses nicht beeinträchtigt, denn der Richterwahlausschuß kann dem Justizminister seine eigene "positive" Entscheidung nicht aufzwingen. Er ist nach den §§ 20 und 22 HRiG nur insoweit an die Entscheidung des Richterwahlausschusses gebunden, als dieser die Übernahme eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit ablehnt. Randnummer 99 IV. Inwieweit die Mitentscheidung des Richterwahlausschusses hinsichtlich der persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers/Richters mit Art. 98 Abs. 4 GG vereinbar ist, vermag der Staatsgerichtshof nicht zu entscheiden. Denn es ist dem Staatsgerichtshof gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG verwehrt, im Wege der Normenkontrolle zu entscheiden, ob eine Bestimmung der Hessischen Verfassung oder ein hessisches Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Zinn-Stein a.a.O. Art. 131 bis 133 Anm. BI 5; StGH, Urteil vom 4. August 1950 - P. St. 62 -, StAnz. 1950 Nr. 37, Beilage Nr. 7; ESVGH 11/II, 10 [L]). Randnummer 100 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022017
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