Leitsatz
- Zur Frage des Grundrechtscharakters und der Fortgeltung des Art. 29 Abs. 5 HV .
- Art. 33 Satz 1 HV gewährt kein Grundrecht.
- Zu den Voraussetzungen einer Vorabentscheidung des StGH nach § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG (hier verneint).
- Im übrigen Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage betr. Nichtauslieferung einer Tageszeitung während eines Druckerstreiks (Rechtsweg nicht erschöpft; nicht substantiiert). Tenor Die Anträge werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 150,-- DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Eingabe vom
- Mai 1976, bei der Geschäftsstelle des Staatsgerichtshofs eingegangen am
- Mai 1976, "gegen die fast absolute Informationslosigkeit nicht nur im lokalen und regionalen, sondern bundesweiten Maßstab". Er ist seit etwa drei Jahren Abonnent der "Frankfurter Rundschau". Infolge des bundesweiten Druckerstreiks Ende April/Anfang Mai 1976 ist ihm die Zeitung nicht zugestellt worden. Randnummer 2 Am
- April 1976 beantragte der Antragsteller bei dem Landgericht in..., der "Frankfurter Rundschau" im Wege der einstweiligen Verfügung die sofortige vertragsgemäße Ablieferung der Zeitung aufzugeben. Das Landgericht wies den Antrag durch Beschluß vom
- Mai 1976 - 2/3 O 229/76 - zurück, der dem Antragsteller nach seinen Angaben am
- Mai 1976 zugestellt worden ist. Randnummer 3 Mit seiner "Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlaß einer diesbezüglichen einstweiligen Verfügung" an den Staatsgerichtshof will er erreichen, daß er seine "bezahlte und grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit beanspruchen kann", und zwar jeweils für die neueste Ausgabe. Die "Frankfurter Rundschau" sei für den Streit und Streik verantwortlich, solle sie doch ihre Drucker so bezahlen, daß wenigstens die Preiserhöhungen erstattet würden. Randnummer 4 Der Antragsteller beruft sich auf die Grundrechte; dazu zählt er auch die Art. 29 und 33 HV . Er trägt vor, die Aussperrung sei verfassungswidrig und habe auch keine demokratische Legitimation. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 1971, das die Aussperrung als zulässig bezeichnet habe, könne nicht dahin ausgelegt werden, daß Bundesrecht Landesrecht breche. Arbeitsgerichte könnten "Verfassungsrechte nicht revidieren, das Urteil sei nur aus formaljuristischen Gründen - ohne Inhalt - durch Versäumnis des DGB in diesem einen Fall wirksam geworden. ... wie alle Arbeitnehmer halten die Aussperrung für verfassungswidrig". Die Aussperrung sei Betrug, keine höhere Gewalt, sondern selbstverschuldet. Randnummer 5 II. Im Hinblick auf die von dem Antragsteller vorgetragene Eilbedürftigkeit des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung hat der Staatsgerichtshof davon abgesehen, eine Stellungnahme des Landesanwalts einzuholen. Randnummer 6 III. Die Anträge können keinen Erfolg haben; sie sind unzulässig. Randnummer 7
- Zwar kann nach Art. 131 Abs. 1 HV , §§ 45 ff. StGHG jedermann den Staatsgerichtshof anrufen, der geltend macht, daß ein ihm von der Verfassung des Landes Hessen gewährtes Grundrecht verletzt sei. Der Antrag zur Verteidigung der Grundrechte ist nach § 46 Abs. 1 StGHG jedoch nur zulässig, wenn er das Grundrecht bezeichnet und mit der Angabe der Beweismittel die Tatsachen darlegt, aus denen sich die Verletzung der Grundrechte ergeben soll. Die allgemeine Bezugnahme des Antragstellers auf die Grundrechte genügt diesem Formerfordernis jedoch nicht. Wenn seinem Vorbringen überhaupt entnommen werden, kann, daß er sich in seinem Grundrecht verletzt fühlt, sich auf allen Gebieten des Wissens und der Erfahrung sowie über die Meinung anderer durch Bezug von Druckerzeugnissen, das Abhören von Rundfunksendern oder auf sonstige Weise frei zu unterrichten ( Art. 13 HV ), scheitert seine Grundrechtsklage an der mangelnden Erschöpfung des Rechtsweges. Ein Verfahren wegen Verletzung eines Grundrechts findet vor dem Staatsgerichtshof, nur statt, wenn der Antragsteller zuvor eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft. Diese Voraussetzung hat der Antragsteller jedoch nicht erfüllt. Entgegen seiner Ansicht hat er den Rechtsweg nicht erschöpft. Gegen den ablehnenden Beschluß des Landgerichts... vom
- Mai 1976 hätte er zunächst die einfache Beschwerde nach § 567 ZPO einlegen müssen. Das hat er nicht getan. Deshalb ist seine Grundrechtsklage unzulässig. Randnummer 8
- Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG , nach dem der Staatsgerichtshof vor Erschöpfung des Rechtsweges entscheidet, wenn die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht, insbesondere mit einer Wiederholung zu rechnen ist und daher eine allgemeine Regelung erforderlich erscheint, liegen nicht vor. Einmal war bereits ein ordentliches Gericht mit der Streitsache befaßt, zum anderen könnte eine solche Vorabentscheidung nur erwogen werden, wenn die Grundrechtsklage im übrigen zulässig wäre (vgl. auch StGH, Beschluß vom
- Januar 1971 - P.St. 605 -). Das ist aber nicht der Fall. Randnummer 9
- Soweit sich der Antragsteller auf die Art. 29 und 33 HV beruft, kann zunächst dahingestellt bleiben, ob sie überhaupt Grundrechte oder grundrechtsähnliche Rechte gewähren. Diese genannten Bestimmungen sind im "Ersten Hauptteil: Die Rechte des Menschen" der Verfassung des Landes Hessen unter "III. Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten" angesiedelt. Dieser Abschnitt regelt die Sozial- und Wirtschaftsordnung; er normiert Grundrechte, aktuelle, objektive Rechtsnormen, Institutsgarantien, institutionelle Garantien sowie Programmforderungen (vgl. Zinn-Stein, Die Verfassung des Landes Hessen, Band I, 1954, vor Art. 27, S. 170/171). Randnummer 10 a) Art. 29 Abs. 5 HV , der die Aussperrung für rechtswidrig erklärt und auf den sich der Antragsteller im wesentlichen beruft, ist eine aktuelle Verbotsnorm (vgl. Zinn-Stein, a.a.O. S. 190). Indessen ist seine Fortgeltung nach Inkrafttreten des Grundgesetzes und anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen umstritten (vgl. dazu Weber in Betriebsberater 1961, 293, 294 und Kaiser in Bayer. Verwaltungsblätter 1974, 117 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen). Zu dieser Frage braucht der Staatsgerichtshof jedoch in diesem Verfahren nicht abschließend Stellung zu nehmen. Selbst wenn Art. 29 Abs. 5 HV ein fortgeltendes Grundrecht normierte, wäre der Antragsteller nicht unmittelbar von der Aussperrung in der Druckindustrie betroffen, da er nicht zu den Arbeitnehmern des Druckereigewerbes gehört. Art. 29 Abs. 5 HV könnte allenfalls diesem Personenkreis einen Grundrechtsschutz gewähren. Die Verletzung eines ihm zustehenden Grundrechts hat der Antragsteller daher nicht schlüssig darzulegen vermocht. Randnummer 11 Die Grundrechtsklage des Antragstellers kann auch nicht in einen Antrag zur Verteidigung der Grundrechte in Prozeßstandschaft für die von der Aussperrung betroffenen Arbeitnehmer umgedeutet werden. Die Grundrechte sind höchstpersönliche Rechte zum Schutze der persönlichen Freiheit; sie sind weder der Substanz noch der Ausübung nach übertragbar (so StGH, Beschluß vom
- April 1973 - P.St. 697 -, StAnz. 1973, 927 = ESVGH 23, 147 = DÖV 1973, 524 = DVBl. 1973, 334 [L]). Randnummer 12 b) Soweit sich der Antragsteller auf Art. 33 HV beruft, hat er allenfalls Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine Verletzung des Art. 33 Satz 1 HV ergeben könnte. Danach muß das Arbeitsentgelt der Leistung entsprechen und zum Lebensbedarf für den Arbeitenden und seine Unterhaltsberechtigten ausreichen. Diese Bestimmung gewährt aber weder ein Grundrecht noch ein subjektivöffentliches Recht. Art. 33 Satz 1 HV fordert einen gerechten Lohn und stellt vornehmlich einen Aufruf an das soziale Gewissen dar, da die Regelung des Arbeitsentgelts den Sozialpartnern überlassen ist (so Zinn-Stein, a.a.O., S. 193). Randnummer 13 Da der Antragsteller nach allem kein eigenes Grundrecht bezeichnet hat, das verletzt sein soll, entspricht sein Vorbringen nicht den Erfordernissen des § 46 Abs. 1 StGHG , so daß auch für eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtsweges nach § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG kein Raum ist. Randnummer 14
- Unter diesen Umständen kommt auch der Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach § 22 StGHG nicht in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung unzulässig, wenn die Grundrechtsklage, wie hier, unzulässig ist (zuletzt StGH, Beschluß vom
- April 1976 - P.St. 785 -). Randnummer 15 Die Kostenentscheidung beruft auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022021
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