Leitsatz
- Willkürliches Handeln durch einen Träger des Gnadenrechts könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn er seine Entscheidung nicht in der Weise vorbereiten würde, wie es die Gnadenordnung vorschreibt.
- Hat sich der Träger des Gnadenrechts in der nach der geltenden Gnadenordnung vorgeschriebenen Weise von dem Sachverhalt unterrichtet und die üblichen Erkenntnismittel ausgeschöpft, so ist es ihm überlassen, in welcher Weise er seine Erkenntnisse verwertet und welchen Argumenten er bei seiner Gnadenentscheidung folgt. Tenor Die Anträge werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 200,-- DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen ablehnenden Gnadenbescheid des Hessischen Ministerpräsidenten. Randnummer 2 Der am ...geborene Antragsteller hat am ...einen zehnjährigen Jungen im Wald in der Nähe des ...durch mehrere Schläge auf den Kopf mittels eines Knüppels betäubt und dann erwürgt. Dem Sterbenden schnitt er mit einer Rasierklinge den Unterarm auf. Randnummer 3 Wegen dieser Tat verurteilte das Schwurgericht... den Antragsteller durch Urteil vom
- Juli 1957 - Az.: ...- wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus und dauerndem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Außerdem verhängte das Gericht gegen den Antragsteller wegen Rückfalldiebstahls ein Jahr Zuchthaus. Seine dagegen eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom
- Januar 1958 - Az.: ... - als offensichtlich unbegründet. Seitdem stellte der Antragsteller Wiederaufnahmeanträge am
- März 1959,
- September 1959,
- Februar 1960,
- Juli 1963,
- Dezember 1968,
- Februar 1969,
- Juli und
- August 1969,
- Juni 1970,
- Juli 1970,
- August und
- November 1973,
- Januar,
- März und
- April 1974 und
- März
- Sämtliche Anträge wurden als unzulässig verworfen. In sieben Fällen legte der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Landgerichts... sofortige Beschwerde ein, die jeweils durch Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main verworfen wurden. Randnummer 4 Inzwischen hatte der Antragsteller am
- Juni 1972 schon einmal ein Gnadengesuch eingereicht. Dieses Gesuch hatte der Hessische Ministerpräsident mit Erlaß vom
- November 1972 ablehnend beschieden - ... -. Randnummer 5 Am
- Mai 1974 reichte der Antragsteller ein neues Gnadengesuch ein. In zwei Schriftsätzen von zusammen elf Seiten Umfang wiederholte der Antragsteller seine bereits in den Wiederaufnahmegesuchen vorgebrachten Vorwürfe gegen die Strafverfolgungsbehörden, das Gericht und die Vollzugsanstalt. Er stützte das Gesuch ferner auf Haftunfähigkeit. Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht... berichtete unter dem
- Dezember 1974 nach Anhörung des Leiters der Justizvollzugsanstalt... dem Hessischen Justizminister, es seien keine neuen für eine Begnadigung sprechenden Gesichtspunkte erkennbar. Der Vorsitzende und der Berichterstatter des erkennenden Schwurgerichts konnten nicht mehr angehört werden, weil sie sich nicht mehr im hessischen Justizdienst befinden. Der Leiter der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt/Main trat der Auffassung bei, daß für die Begnadigung keine Anhaltspunkte ersichtlich seien. Die 17 bändigen Gefangenenpersonalakten böten ein eindrucksvolles Bild davon, daß beim Antragsteller weder Reue noch Einsicht erkennbar seien. Randnummer 6 Mit Erlaß vom
- März 1975 lehnte der Hessische Ministerpräsident einen Gnadenerweis ab. Dieser Erlaß wurde dem Antragsteller am
- April 1975 übergeben. Randnummer 7 II. Mit seiner am
- April 1975 eingegangenen Grundrechtsklage wendet sich der Antragsteller gegen die Ablehnung eines Gnadenaktes. Er meint, er sei insbesondere in den ihm durch die Hessische Verfassung (HV) in Art. 1 und 3 garantierten Grundrechten auf Menschenwürde, Unantastbarkeit von Leben und Gesundheit und auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden. Er behauptet, der Hessische Ministerpräsident habe es unterlassen, das umfangreiche Gnadengesuch zu überprüfen, weil andernfalls die Öffentlichkeit erfahren hätte, daß er - der Antragsteller - mittels eines von der Justiz für 5.000,-- DM gekauften Meineides durch ein "Scheinurteil" hinter Zuchthausmauern gebracht worden sei und dort degradiert, mißhandelt und zu Tode gefoltert werde. Sein Gnadengesuch habe nicht erreichen wollen, daß Gnade vor Recht ergehen solle, sondern er habe mit ihm erreichen wollen, daß das gegen ihn ergangene Urteil korrigiert und im Strafregister gestrichen werde und gegen ihn eine befristete Freiheitsstrafe unter Entschädigung des erlittenen Unrechts festgesetzt werde. Er führt sodann unter Beifügung eines Heftes mit "Beweismitteln" (im wesentlichen Abschriften von im Verlauf der Voruntersuchung entstandenen Vernehmungsniederschriften, Gutachten, Auszügen aus dem Urteil, aus Kommentaren zur Strafprozeßordnung, aus dem Verhandlungsprotokoll und mit eigenen Rechtsausführungen) näher aus, warum er nicht hätte verurteilt werden dürfen. Dieses Vorbringen hat der Antragsteller mit Schriftsätzen vom
- April 1975,
- Mai 1975,
- April 1976 und
- Juli 1976 ergänzt. Randnummer 8 Er beantragt ferner, ihm für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof das Armenrecht zu bewilligen, ihm einen Rechtsbeistand beizuordnen und eine einstweilige Verfügung gemäß § 22 StGHG zu erlassen, weil ihm der Tod drohe. Randnummer 9 III. Der Hessische Ministerpräsident hat Bedenken gegenüber der Zulässigkeit des Antrages geäußert, denn der Antragsteller habe nicht in ausreichender Weise Tatsachen dargelegt, aus denen sich eine Grundrechtsverletzung ergeben solle. Er - der Hessische Ministerpräsident - habe das Gnadengesuch in dem von der Hessischen Gnadenordnung vom
- Dezember 1974 vorgesehenen Verfahren geprüft. Die Strafakten und die Gefangenenpersonalakten seien ihm vorgelegt worden. Alle Angriffe gegen das Strafurteil seien im Zuge der Wiederaufnahmeverfahren geprüft worden. Der Staatsgerichtshof habe aber nicht über die Wiederaufnahme zu befinden. Der vom Gesetz geforderten Darlegungspflicht aus welchen Tatsachen sich die Verletzung des Grundrechts der Art. 1 und 3 HV ergeben solle, werde der Antragsteller nicht gerecht. Randnummer 10 Überdies - so hat der Ministerpräsident im einzelnen weiter dargelegt - sei der Antrag auch offensichtlich unbegründet, denn bei der Entscheidung über das Gnadengesuch seien die Wirkung der Strafe, etwaige Änderung in der Einstellung und der Persönlichkeit des Antragstellers, die Frage nach seiner Sozialisation und potentiellen Gefährlichkeit geprüft und sein Gesundheitszustand berücksichtigt worden. Von einer Fehlentscheidung könne keine Rede sein. Das Fehlen einer Begründung stelle keine Grundrechtsverletzung dar. Ein Verstoß gegen das durch den Gleichheitssatz des Art. 1 HV gewährleistete Willkürverbot scheide offensichtlich aus. Für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 22 StGHG bestehe kein Raum; das Armenrecht sei mangels hinreichender Erfolgsaussicht zu verweigern. Randnummer 11 Der Antragsteller hat in wiederholten Eingaben zu diesen Ausführungen Stellung genommen. Randnummer 12 Der Landesanwalt hat sich der Auffassung des Hessischen Ministerpräsidenten angeschlossen und - wie schon der Ministerpräsident - besonders darauf hingewiesen, daß der gegen die Ablehnung eines Gnadenerweises gerichtete Antrag den Erfordernissen des § 46 Abs. 1 StGHG nicht genüge. Randnummer 13 IV. Die Anträge können keinen Erfolg haben. Randnummer 14 Gegen die Zulässigkeit einer gegen einen ablehnenden Gnadenbescheid gerichteten Grundrechtsklage bestehen keine Bedenken, wie der Staatsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (zuletzt in drei Entscheidungen vom
- April 1976 - P.St. 779, 799 und 811/822 -). Randnummer 15 Der Zulässigkeit der Grundrechtsklage steht auch nicht entgegen, daß der Antragsteller nicht in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Oktober 1975 (MDR 1976, 170 = NJW 1976, 305 ) gemäß § 23 EGGVG den Strafsenat des örtlich zuständigen Oberlandesgerichts angerufen und damit eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat; denn die vorliegenden Anträge sind noch vor der Verkündung jenes Urteils des Bundesverwaltungsgerichts beim Staatsgerichtshof eingereicht worden; für den Antragsteller hatte sich an der Unzumutbarkeit der Ausschöpfung eines bis dahin ungewissen Rechtsweges noch nichts geändert. Randnummer 16 Die Grundrechtsklage ist aber deshalb unzulässig, weil der Antragsteller die für eine solche Klage gemäß § 46 StGHG erforderlichen Mindestangaben unterlassen hat. Wer geltend machen will, daß ein ihm von der Verfassung gewährtes Grundrecht durch die Ablehnung eines Gnadenerweises verletzt sei, muß in seinem Antrag das Grundrecht bezeichnen und mit der Angabe der Beweismittel die Tatsachen darlegen, aus denen sich die Verletzung des Grundrechtes gerade durch die Ablehnung eines Gnadenerweises ergeben soll. Randnummer 17 Der Antragsteller hat sich dagegen darauf beschränkt, den Art. 1 HV (Gleichheitssatz) und den Art. 3 HV (Unantastbarkeit von Leben, Gesundheit, Ehre und Würde des Menschen) sowie weitere Artikel der Verfassung des Landes Hessen, u.a. Art. 5 , 11 , 20 bis 26 HV , zu zitieren. Er hat aber nicht dargetan, inwiefern der Hessische Ministerpräsident dadurch, daß er einen Gnadenerweis ihm gegenüber abgelehnt habe, diese Verfassungsbestimmungen, soweit sie überhaupt Grundrechte gewähren, insbesondere das Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz oder das Gebot der Unantastbarkeit seines Lebens, seiner Gesundheit, seiner Ehre und Würde, verletzt hätte. Randnummer 18 Da das Gnadengesuch des Antragstellers keine anderen Angaben enthält als diejenigen, die der Antragsteller in ständiger Wiederholung seit 1959 in seinen zahlreichen Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorträgt, einen Sachvortrag also, der zu einem Teil nachweislich unwahr ist, zum anderen Teil ohne jede rechtliche Bedeutung für seine Verurteilung war, kann die in der Grundrechtsklage jetzt vom Antragsteller aufgestellte Behauptung, der Hessische Ministerpräsident habe es unterlassen, sein Gnadengesuch zu überprüfen, nichts anderes bedeuten, als: der Hessische Ministerpräsident habe es versäumt, sich den für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Antragsteller benannten Argumenten anzuschließen. Das ist aber kein Vorbringen, das die Ablehnung eines Gnadenerweises auch nur entfernt in die Nähe einer Verletzung des Gleichheitssatzes bringt, geschweige denn die Annahme rechtfertigt, der ablehnende Gnadenbescheid verstoße gegen das im Gleichheitssatz des Art. 1 HV enthaltene Willkürverbot. Randnummer 19 Willkürlich könnte der Träger des Gnadenrechtes allenfalls dann handeln, wenn er seine Entscheidung nicht in der Weise vorbereiten würde, wie es die Gnadenordnung vorschreibt. Der Antragsteller hat aber keine Tatsachen in bezug auf eine solche Verfahrensabweichung behauptet. In Wirklichkeit fehlt es dafür auch an jedem Anhaltspunkt. Dem Hessischen Ministerpräsidenten haben die Strafakten, die umfangreichen Gefangenenpersonalakten, die Berichte des Leiters der Vollzugsanstalt, die Stellungnahmen der beiden Leiter der Staatsanwaltschaften beim Landgericht und beim Oberlandesgericht Frankfurt/Main und des Hessischen Justizministers mitsamt dem Gnadengesuch des Antragstellers vorgelegen. Randnummer 20 Hat sich aber der Träger des Gnadenrechts in der nach der geltenden Gnadenordnung vorgeschriebenen Weise von dem Sachverhalt unterrichtet und die üblichen Erkenntnismittel ausgeschöpft, so ist es ihm überlassen, in welcher Weise er seine Erkenntnisse verwertet und welchen Argumenten er bei seiner Gnadenentscheidung folgt. Solange nicht behauptet werden kann, die Entscheidung selbst stelle eine Diskriminierung (etwa aus Gründen der Rasse, der Religion usw.) dar oder sei auf den ersten Blick als fehlsam zu erkennen, weil sie sich aus überhaupt keinem gnadenrechtlich stichhaltigen Grund aufrechterhalten lasse, ist kein Grund für eine Grundrechtsklage gegeben. Der Antragsteller hat indessen keine einschlägigen Tatsachen angeführt, aus denen sich eine Diskriminierung seiner Person oder eine offensichtliche Unhaltbarkeit der Gnadenentscheidung ergeben könnte. Randnummer 21 Auch für eine Verletzung des Art. 3 HV hat der Antragsteller weder in seiner Grundrechtsklage noch in einer der weitschweifigen - jedoch gleichwohl inhaltslosen - Ergänzungsschriftsätze etwas vorgetragen. Es fehlt jede schlüssige Darlegung darüber, wieso sein Grundrecht aus Art. 3 HV gerade durch die getroffene Gnadenentscheidung verletzt worden sein soll. Daß der Antragsteller nicht in Freiheit lebt, beruht darauf, daß er durch rechtskräftiges Urteil zu lebenslangem Freiheitsentzug verurteilt worden ist. Randnummer 22 Es ist nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofs, in eine Nachprüfung dieses Urteils einzutreten, und zwar schon deshalb nicht, weil es sich bei der Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts gar nicht um eine Entscheidung eines hessischen Gerichts, sondern um eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs handelt. Außerdem ist sowohl die Entscheidung des Schwurgerichts als auch des Bundesgerichtshofs in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen. Da Bundesrecht dem Landesrecht, auch dem Landesverfassungsrecht, im Range vorgeht, besteht für den Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht des Landes Hessen nach seiner ständigen Rechtsprechung insoweit keine Prüfungskompetenz. Randnummer 23 V. Der Armenrechtsantrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es für die Grundrechtsklage an jeder hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt. Randnummer 24 Eine einstweilige Verfügung gemäß § 22 StGHG kann nicht erlassen werden, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen und die Grundrechtsklage schon in der Hauptsache unzulässig ist. Randnummer 25 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022022
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