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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 793 Beschluss 1. Die Monatsfrist des § 48 Abs. 3 StGHG ist eine Ausschlußfrist. Im Falle ihrer Versäumung ko

Leitsatz

  1. Die Monatsfrist des § 48 Abs. 3 StGHG ist eine Ausschlußfrist. Im Falle ihrer Versäumung kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.
  2. Über den außerordentlichen Rechtsbehelf der Grundrechtsklage braucht der Antragsteller nicht belehrt zu werden, um die Monatsfrist des § 48 Abs. 3 StGHG in Lauf zu setzen.
  3. Der Staatsgerichtshof ist kein weiteres Rechtsmittelgericht; er kann gerichtliche Entscheidungen nur auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts überprüfen.
  4. Der Gleichheitsgrundsatz ist unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Willkürverbot erst dann verletzt, wenn die Anwendung einfachen Rechts und das eingeschlagene Verfahren der Gerichte bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 300,-- DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller ist am... in... geboren. Nach abgeschlossener kaufmännischer Lehre und einer Tätigkeit als Kaufmannsgehilfe war er von Juli 1927 bis April 1941 als Justiz- und Notariatsangestellter sowie als Notariats-Bürovorsteher beschäftigt. Vom
  5. Mai 1941 bis zum
  6. Mai 1945 leistete er Kriegsdienst und befand sich in Kriegsgefangenschaft. Seit dem
  7. August 1945 bis zum
  8. November 1947 war er bei dem Regierungspräsidenten in... als Angestellter (Hilfssachbearbeiter und Sachbearbeiter bei der Preisüberwachungsstelle) tätig. Auf Grund einer Dienstverpflichtung wirkte er vom
  9. Dezember 1947 bis zum
  10. Oktober 1948 an einer Spruchkammer als öffentlicher Kläger. Am
  11. Oktober 1948 stellte ihn der Hessische Minister der Justiz unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für die Amtsanwaltslaufbahn ein. Am
  12. Dezember 1949 bestand er die Amtsanwaltsprüfung. Mit Urkunde vom
  13. Dezember 1949 wurde er zum außerplanmäßigen Amtsanwalt sowie mit Urkunde vom
  14. Januar 1952 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Amtsanwalt ernannt. Mit Beschluß vom
  15. September 1953 erkannte die Landesregierung den Antragsteller als freien Bewerber im Sinne von § 74 a Abs. 3 HBG in der Fassung des Angleichungsgesetzes vom
  16. März 1952 (GVBl. S. 80) in Verbindung mit § 14 der
  17. DVO zum HBG vom
  18. Juli 1952 (GVBl. S. 135) an. Zugleich beschloß sie nach § 76 Abs. 2 HBG in Verbindung mit § 18 der
  19. DVO zum HBG vom
  20. Juli 1952, 10 Jahre und 68 Tage als ruhegehaltfähige Dienstzeit unter dem Vorbehalt anzurechnen, daß "für den Fall der Gewährung einer Sozialrente eine Kürzung um 5 Jahre" eintrete. Als ruhegehaltfähige Dienstzeit wurden die nach Vollendung des
  21. Lebensjahres in Notariaten verbrachten Zeiten - bis zur Vollendung des
  22. Lebensjahres zur Hälfte - sowie die Zeiten der Tätigkeiten des Antragstellers als Verwaltungsangestellter und als öffentlicher Kläger mit insgesamt 10 Jahren und 68 Tagen berücksichtigt. Randnummer 2 Unter Zugrundelegung dieser anrechenbaren Zeiten und einer Kriegsdienstzeit vom
  23. Mai 1941 bis zum
  24. Mai 1945 wurde ermittelt, daß der Antragsteller vom
  25. Oktober 1948 (Beginn der Amtsanwaltslaufbahn) bis zum... (Vollendung des... Lebensjahres) eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 32 Jahren und 243 Tagen aufweisen werde. Randnummer 3 Am
  26. Dezember 1966 wurde der Antragsteller zum Oberamtsanwalt und am
  27. Februar 1969 zum Ersten Oberamtsanwalt ernannt. Mit Erlaß vom... versetzte der Hessische Minister der Justiz ihn auf seinen Antrag wegen dauernder Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung in den Ruhestand. Seit dem... bezieht der Antragsteller Ruhegehalt. Das Ruhegehalt wurde mit Bescheid des Leiters der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom
  28. August 1970 unter dem Vorbehalt festgesetzt, daß bei Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung - entsprechend dem Beschluß der Landesregierung - die ruhegehaltfähige Dienstzeit um 5 Jahre gekürzt werde. Die Festsetzungsbehörde legte den Versorgungsbezügen eine ruhegehaltfähige Dienstzeit des Antragstellers von 36 Jahren und 57 Tagen zugrunde, die sich aus den bereits in der Berechnung zum Kabinettsbeschluß vom
  29. September 1953 ermittelten Zeiten - anstelle von 324 Tagen als "öffentlicher Kläger" allerdings nur 314 Tage (
  30. Dezember 1947 bis
  31. Oktober 1948) - und der Dienstzeit im hessischen Justizdienst von 21 Jahren und 346 Tagen zusammensetzte. Unter Ansatz von 36 vollen Dienstjahren wurde das Ruhegehalt des Antragstellers nach einem Prozentsatz von 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge festgesetzt. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
  32. September 1970 legte der Antragsteller einen Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vor, wonach ihm auf Grund versicherungspflichtiger Tätigkeiten vor Eintritt in das Beamtenverhältnis eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt wird. Daraufhin setzte der Leiter der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Bescheid vom
  33. Oktober 1970 - unter Berücksichtigung dieser Rente und der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit vom
  34. August 1970 auf 36 Jahre und 57 Tage - das Ruhegehalt des Antragstellers neu fest. Er teilte ihm zugleich mit, daß von einer Anrechnung des Rentenanteils gemäß § 168 HBG abgesehen werde, da ihn die Kürzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit entsprechend dem Beschluß der Landesregierung vom
  35. September 1953 besser stelle. Bei dem Antragsteller müsse die für die Erreichung der Höchststufe von 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erforderliche Dienstzeit von 35 Jahren um 5 Jahre gekürzt werden. Bei 30 Dienstjahren errechne sich sein Ruhegehalt nach einem Prozentsatz von 70 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Randnummer 5 Gegen diese Festsetzung legte der Antragsteller am
  36. Oktober 19 70 Widerspruch ein, den der Hessische Minister der Justiz mit Bescheid vom
  37. Mai 1971 zurückwies. Seiner dagegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht... mit Urteil vom
  38. Juli 1972 - I E 119/71 - im wesentlichen statt. Es hob den Bescheid des Leiters der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom
  39. Oktober 1970 und den Widerspruchsbescheid des Hessischen Ministers der Justiz vom
  40. Mai 1971 insoweit auf, als darin die ruhegehaltfähige Dienstzeit auf 30 Jahre und 57 Tage festgesetzt worden war, und erklärte das beklagte Land für verpflichtet, die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Antragstellers auf 31 Jahre und 57 Tage festzusetzen. Randnummer 6 Auf die Berufung des beklagten Landes hob der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom
  41. September 19 74 - I OE 92/72 - die Entscheidung des Verwaltungsgerichts... auf und wies die Klage des Antragstellers in vollem Umfang ab. Zur Begründung führte das Gericht im wesentlichen aus, das beklagte Land habe mit Recht in den angefochtenen Bescheiden die nach dem Beschluß der Hessischen Landesregierung vom
  42. September 1953 für den Fall der Gewährung einer Sozialversicherungsrente vorgesehene Kürzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit um 5 Jahre nicht an der insgesamt erreichten ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Antragstellers von 36 Jahren und 67 Tagen, sondern an der - für die Erreichung der Höchststufe von 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erforderlichen - Dienstzeit von 35 Jahren vorgenommen. Das beklagte Land habe auch zu Recht zum Zwecke der Anrechnung allein auf die Rentenklausel im Beschluß der Landesregierung vom
  43. September 1953 abgestellt. Die Kürzung gleiche nur den Vorteil wieder aus, der dem freien Bewerber aus dem Bezug einer Rente erwachse. Allerdings dürfe der freie Bewerber auch nicht schlechter gestellt werden, als er stehen würde, wenn er nicht als freier Bewerber in das Beamtenverhältnis übernommen worden wäre. Das sei hier aber nicht der Fall. Auch der vom Antragsteller angefochtene Umfang der Kürzung sei nicht zu beanstanden. Denn die Landesregierung sei an die spätere, zum Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht geltende Vorschrift des § 168 HBG nicht gebunden gewesen. Es habe vielmehr in ihrem freien, allein durch das Besserstellungsverbot begrenzten Ermessen gestanden, in welchem Umfang sie die ruhegehaltfähige Dienstzeit habe kürzen wollen. Randnummer 7 Die Revision gegen dieses Urteil ließ der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht zu. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers vom
  44. Oktober 1974 wies das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom
  45. Mai 1975 zurück. Dieser Beschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am
  46. Mai 1975 zugestellt. Randnummer 8 II. Mit Schriftsatz an den Staatsgerichtshof vom
  47. Juni 1975, eingegangen am
  48. Juni 1975, beantragte der Antragsteller, das rechtskräftige Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  49. September 1974 wegen Verletzung des Grundrechts nach Art. 3 Abs. 1 GG - Art. 1 der Verfassung des Landes Hessen (Gleichheit vor dem Gesetz) - für kraftlos zu erklären und in der Sache selbst zu entscheiden oder sie an das Verwaltungsgericht in... zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Randnummer 9 Er führt aus, die hessische Justizverwaltung habe der Berechnung seiner Versorgungsbezüge zu Unrecht eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 30 Jahren zugrunde gelegt, während auf Grund des Beschlusses der Hessischen Landesregierung vom
  50. September 19 53 die Versorgungsbezüge aus einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 32 Jahren und 46 Tagen zu berechnen gewesen wären. Der Antragsteller wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsstreitverfahren und begründet damit im einzelnen, warum seiner Ansicht nach Berechnungsweise und Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Gegensatz zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts in... unrichtig und ungerecht seien. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs stehe teilweise im Widerspruch zum Gesetz und verstoße zum Teil gegen Denkgesetze. Er habe Anspruch auf Versorgungsbezüge, die dem Ruhegehalt entsprächen, das auch jedem anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe zustehe, der die gleiche ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht habe. Seine Auffassung gründe sich auf Art. 3 Abs. 1 GG, auf § 122 Abs. 2, 125 bis 131 HBG und § 76 Abs. 2 des Angleichungsgesetzes vom
  51. März 1952 (GVBl. S. 80). Randnummer 10 Das Ruhegeld, das insbesondere § 122 HBG entspreche, werde ihm vorenthalten. Das Land Hessen gewähre ihm vielmehr ein Ruhegeld, das es aus einer fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechne, die niedriger sei, als sie ihm - wie jedem anderen vergleichbaren Beamten - zustehe. Die so berechnete ruhegehaltfähige Dienstzeit entspreche weder der für ihre Berechnung maßgebenden zwingenden Vorschrift des § 122 Abs. 2 HBG , noch sei sie nach irgend einem anderen Gesetz zu rechtfertigen. Ihre Berechnungsweise. ignoriere die gesetzliche Regelung und lasse jedes Verständnis für das Bemühen des hessischen Volkes, die Gleichheit vor dem Gesetz auch im Beamtenrecht zu verwirklichen, und für das Bemühen des Gesetzgebers, solche Personen, welche die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hätten, mit ihren Laufbahnkollegen gleichzustellen ( § 7 Abs. 1 Ziff. 4 HBG , § 76 Abs. 2 Angleichungsgesetz), vermissen; sie erscheine ungerecht und verletzend und verstoße gegen das Grundrecht nach Art. 3 Abs. 1 GG, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich seien. Auch wenn er nicht als freier Bewerber anerkannt worden wäre, hätten schon ohne Beschluß der Landesregierung bei Erreichen der Altersgrenze ruhegehaltfähige Dienstzeiten von insgesamt 32 Jahren und 256 Tagen berücksichtigt werden müssen (Beamtenzeit, Kriegsdienst und anerkannte Vordienstzeit im öffentlichen Dienst). Randnummer 11 Der Beschluß der Landesregierung vom
  52. September 1953 habe ihn günstiger stellen sollen und deshalb nur zu einer höheren als der bis dahin maßgebenden Dienstzeit von schon 32 Jahren und 256 Tagen führen können. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs billige ihm statt dessen nur eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 30 Jahren zu. Schon deshalb sei es falsch. Randnummer 12 Die Landesregierung habe im Gegensatz zu der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs in ihrem Beschluß eindeutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht, daß er bei Erreichen der Altersgrenze eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 39 Jahren und 243 Tagen erreicht haben würde, die dann um 5 Jahre zu kürzen gewesen sei. Hätte sie - wie nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs - eine Kürzung um 9 Jahre und 243 Tage gewollt, dann wäre, die Bestimmung "Kürzung um 5 Jahre" unverständlich. Randnummer 13 Es treffe nicht zu, daß die Landesregierung nicht gewollt haben könne, die 5 Jahre sollten von der insgesamt erreichbaren ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 39 Jahren und 243 Tagen abgezogen werden. Die Landesregierung sei nicht gehindert gewesen, eine geringere Kürzungszeit zu bestimmen, als es nach dem späteren § 168 HBG möglich geworden sei. Sie habe diese geringere Kürzungszeit gewollt. Jede andere Auslegung gerate in Widerspruch zu dem eindeutigen Wortlaut des Beschlusses vom
  53. September 1953 und zu den Aufzeichnungen in der Anlage dazu. Randnummer 14 Er werde dadurch auch nicht besser gestellt als ein gleichaltriger Laufbahnbeamter, da dieser ihm gegenüber den Vorteil habe, viel früher die für das Höchstruhegehalt erforderlichen 35 Jahre zu erreichen. Randnummer 15 Mit der Kürzungsklausel habe die Landesregierung einer ungerechtfertigten Doppelversorgung entgegenwirken wollen, die bei ihm aber nicht vorliege. Die Feststellung im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, die von ihm beanstandete Schlechterstellung werde durch den Bezug "der Rente" ausgeglichen, verstoße gegen die Denkgesetze. Die Kürzung um 9 Jahre und 243 Tage statt um 4 Jahre und 21 Tage sei ein mit den bestehenden Vorschriften nicht in Einklang zu bringender Nachteil. Wieso dieser durch einen Rentenbezug ausgeglichen werden könne, sei unerfindlich. Randnummer 16 Die Richtigkeit seiner Auffassung und Berechnungsweise ergebe sich auch aus einem Erlaß des Hessischen Ministers der Finanzen vom
  54. Oktober 1965, den er für die Entscheidung heranzuziehen bitte. Er hätte für sein Bestreben um eine gerechtere und dem Gesetz entsprechende Gleichbehandlung sowie um wenigstens die Rechte, die jeder andere vergleichbare Beamte auch habe, Verständnis erwartet. Randnummer 17 III. Auf den Hinweis des Präsidenten des Staatsgerichtshofs, nach § 48 Abs. 3 StGHG müsse die Grundrechtsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts erhoben werden, diese Frist habe er versäumt, hat der Antragsteller auf den Beschluß des Staatsgerichtshofs vom
  55. Januar 1969 - P.St. 497 - verwiesen und geltend gemacht, auch der Vorschrift des § 58 VwGO über die Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht entsprochen worden. Nach dem erwähnten Beschluß des Staatsgerichtshofs werde die Frist des § 48 Abs. 3 StGHG durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Nichtzulassungsbeschwerde erneut in Lauf gesetzt mit der Folge, daß die Grundrechtsklage sich nunmehr gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs zu richten habe. Randnummer 18 Die Frist gemäß § 48 Abs. 3 StGHG , die nach § 57 VwGO grundsätzlich mit der Zustellung an seinen Anwalt am
  56. Mai 1975 zu laufen begonnen haben würde, habe durch Verschulden anderer nicht eingehalten werden können. Sein Einschreibebrief vom
  57. Juni 1975, den er am
  58. Juni 1975 vormittags persönlich bei dem Postamt in... aufgegeben habe, sei wohl am gleichen Tage in Wiesbaden eingetroffen. Er hätte also spätestens am Morgen des
  59. Juni 1975 zugestellt werden müssen. Die Zustellung an den Staatsgerichtshof sei dadurch verzögert worden, daß die Post erst durch Nachforschungen über das Justizministerium habe klären können, wie sie zu bewirken sei. Randnummer 19 Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei ihm verwehrt. Inwieweit die Justizbehörden es unterlassen hätten, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um nicht verzögerliche Zustellungen zu gewährleisten, habe er nicht klären können. Die Frist dürfte aber gleichwohl nicht versäumt sein. Wenn die Vorschriften der Strafprozeßordnung ( § 14 StGHG ) über die persönliche Zustellung bei Abwesenheitsurteilen keine Anwendung fänden, so sei davon auszugehen, daß infolge Fehlens der Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 VwGO) die Rechtsbehelfsfrist noch nicht in Lauf gesetzt sei. Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginne nur zu laufen, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung erteilt worden sei, gleichgültig ob eine Pflicht zum Erteilen bestehe oder nicht. Die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Mangel einer Rechtsbehelfsbelehrung den Lauf einer gesetzlichen Frist nur hindere, wenn und soweit das Gesetz die Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung begründe, sei durch die gesetzliche Neuregelung überholt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung habe er weder in bezug auf § 48 Abs. 3 noch auf § 48 Abs. 4 StGHG erhalten. Randnummer 20 In der Sache selbst verkenne er nicht, daß der Staatsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nur insoweit überprüfen könne, als typisches Verfassungsrecht verletzt sei, so, wenn gegen den Verwaltungsgerichtshof der Vorwurf erhoben werde, er habe bei der Gesetzesauslegung und -anwendung den in Betracht kommenden Normen einen verfassungswidrigen Sinn gegeben, seine Entscheidung auf die in diesem Sinne verfassungswidrige Auslegung gegründet und dadurch das Grundrecht verletzt. Gerade das, nämlich einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz, lege er aber dem Verwaltungsgerichtshof zur Last. Dieser habe in allen wesentlichen Punkten über die Tatbestände der in Betracht kommenden Gesetze geirrt. Infolgedessen habe das Gericht die ihm von der Verfassung auferlegte Pflicht, die bestehenden Gesetze zu respektieren ( Art. 126 HV ), mißachtet, den Verfassungsgrundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz verletzt und Recht und Gerechtigkeit zu seinem, des Antragstellers, Nachteil außer acht gelassen. Randnummer 21 IV. Der Landesanwalt hält den Antrag für unzulässig. Randnummer 22 Der Antragsteller habe die Frist für die Erhebung einer Grundrechtsklage gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (als "höchstes" Gericht im Sinne von § 48 Abs. 3 StGHG ), die mit der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts begonnen habe, versäumt. Da sie eine echte Ausschlußfrist darstelle, komme nach einhelliger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung im Falle ihrer Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Deshalb könne der Staatsgerichtshof in eine Prüfung, ob das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ein Grundrecht verletze, nicht eintreten. Randnummer 23 Im übrigen sei das auch nicht der Fall. Vielmehr verkenne der Antragsteller die Kompetenzen des Staatsgerichtshofs dem Grunde nach. Aus seinem Vorbringen ergebe sich nur, daß er die Auslegung und Anwendung von Vorschriften des einfachen Rechts (Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrecht) sowie die Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs für unrichtig halte. Entgegen der Annahme des Antragstellers ergebe sich daraus aber noch nicht ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Randnummer 24 Der Antragsteller ist den Ausführungen des Landesanwalts entgegengetreten. Der Staatsgerichtshof hat die Akten des Verwaltungsgerichts... - I E 119/71 -(Hess. Verwaltungsgerichtshof I OE 92/72, Bundesverwaltungsgericht BVerwG II B 66/74) beigezogen. Randnummer 25 V. Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Er ist unzulässig. Randnummer 26
  60. Ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof Wegen Verletzung von Grundrechten findet nach Art. 131 Abs. 3 der Verfassung des Landes Kessen (HV) in Verbindung mit §§ 45 ff. des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft. Randnummer 27 Der Antragsteller hat zwar den vorgeschriebenen Rechtsweg erschöpft, indem er gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  61. September 1974 die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben hat. Nach § 48 Abs. 3 StGHG hätte er die Grundrechtsklage jedoch innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung dieses Gerichts erheben müssen. Diese Frist hat der Antragsteller versäumt. Randnummer 28 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluß vom
  62. Mai 1975 zurückgewiesen. Der Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers laut Empfangsbekenntnis am
  63. Mai 1975 zugestellt worden. Damit endete die Frist zur Einlegung der Grundrechtsklage am
  64. Juni
  65. Die Klage ist jedoch erst am
  66. Juni 1975 beim Staatsgerichtshof eingegangen. Darauf, ob der verspätete Eingang der Grundrechtsklage auf einem Verschulden des Antragstellers oder - mindestens teilweise - auch auf Umständen beruht, auf die er keinen Einfluß hatte und die er nicht zu vertreten hat, kommt es nicht an. Die Monatsfrist des § 48 Abs. 3 StGHG ist eine Ausschlußfrist. Nach einhelliger verfassungsrechtlicher Rechtsprechung kommt im Falle ihrer Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (unter anderem Beschluß des Hess. StGB vom
  67. September 1958 - P.St. 267 -, ESVGH Bd. 11/II S. 22 (L); Beschluß vom
  68. Juni 1967 - P.St. 467 -, ebenso BVerfGE 4, 309, 314/315 und 28, 243, 256 für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde). Randnummer 29 Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist auch die Monatsfrist des § 48 Abs. 3 StGHG in Lauf gesetzt worden, obwohl er über den außerordentlichen Rechtsbehelf der Grundrechtsklage nicht belehrt worden war. Einer solchen Belehrung bedurfte es vielmehr nicht. Denn die Belehrungspflicht gilt nur innerhalb eines einheitlichen Rechtsweges. Auf außerordentliche Rechtsbehelfe, wie z.B. die Grundrechtsklage bzw. die Verfassungsbeschwerde, braucht nicht hingewiesen zu werden (vgl. Eyermann-Fröhler, VwGO-Kommentar,
  69. Aufl. 1974, § 57 Randnummer 5). Randnummer 30 Der vom Antragsteller erwähnte Beschluß des Staatsgerichtshofs vom
  70. Januar 1969 - P.St. 497 - steht dieser Rechtsauffassung nicht entgegen. Mit der hier maßgeblichen Frage befaßt sich diese Entscheidung nicht. Sie besagt nur, daß zur Erschöpfung des Rechtsweges in aller Regel auch die Erhebung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels (wie hier der Revision) gehört. Dagegen wird - wie übrigens der Antragsteller auch selbst ausgeführt hat - mit der Entscheidung über diese Beschwerde die Frist des § 48 Abs. 3 StGHG neu in Lauf gesetzt. Diese Frist hat er aber, wie dargelegt, versäumt. Randnummer 31
  71. Erweist sich die Grundrechtsklage schon aus diesem Gründe als unzulässig, so kann in diesem Zusammenhang die Entscheidung der Frage dahingestellt bleiben, ob der Zulässigkeit des Antrages auch der Umstand entgegensteht, daß das Bundesverwaltungsgericht als höchstes zuständiges Bundesgericht in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren in dieser Sache entschieden hat (vgl. dazu Hess. StGH, Beschluß vom
  72. Januar 1969 - P.St. 497 -, ESVGH 20, 5 = VerwRspr. 21, 7). Diese Frage würde sich nur stellen, wenn die Grundrechtsklage nach Erschöpfung des Rechtsweges rechtzeitig erhoben worden wäre. Randnummer 32
  73. Im übrigen verkennt der Antragsteller Aufgabe und Funktion eines Verfassungsgerichts. Schon die Tatsache, daß hier mehrere Gerichte in drei Instanzen unterschiedlich entschieden haben, zeigt, daß über die Sach- und Rechtslage verschiedene Ansichten möglich sind. Der Staatsgerichtshof hat aber nicht die Aufgabe, etwa als weiteres Rechtsmittelgericht darüber zu befinden, welches der verschiedenen Urteile den Vorzug verdient. Er kann vielmehr eine gerichtliche Entscheidung, sofern die Zulässigkeitsvoraussetzungen im übrigen erfüllt sind, nur auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts, nicht aber daraufhin nachprüfen, ob die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall rechtsfehlerfrei sind. Spezifisches Verfassungsrecht ist nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung am einfachen Recht gemessen objektiv fehlerhaft sein könnte. Der Fehler muß vielmehr gerade in der Außerachtlassung von Grundrechten liegen. Randnummer 33 Normale Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung also entzogen, solange nicht Auslegungsfehler sichtbar sind, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall einiges Gewicht haben. Eine Gründrechtswidrigkeit liegt noch nicht vor, wenn die Anwendung einfachen Rechts durch das zuständige Gericht zu einem Ergebnis geführt hat, über dessen Richtigkeit sich streiten läßt (vgl. BVerfGE 18, 85, 92 f. ). Der Staatsgerichtshof kann weder im Bereich der tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen seine Erwägungen anstelle derjenigen des entscheidenden Gerichts setzen, noch dessen Entscheidung am Maßstab des einfachen Rechts auf ihre Richtigkeit prüfen (vgl. BVerfGE 21, 94, 98 f.). Randnummer 34 Das bedeutet, daß der Staatsgerichtshof - wäre die Grundrechtsklage zulässig - diese Bestandteile gerichtlicher Entscheidungen am Maßstab des Gleichheitssatzes nur unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Willkürverbot kontrollieren kann. Ein solcher Verstoß liegt aber erst dann vor, wenn die Anwendung einfachen Rechts und das eingeschlagene Verfahren bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 13, 132, 150 ). In Wahrheit rügt der Antragsteller auch nicht den Verstoß gegen den Gleichheitssatz, sondern vielmehr die - wie er meint - unrichtige Anwendung einfachen Rechts, nämlich des Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts sowie die Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, die er für unrichtig hält. Insoweit steht dem Staatsgerichtshof - wie ausgeführt - keine Überprüfungskompetenz zu. Randnummer 35
  74. Der Schluß, sachfremde und damit willkürliche Überlegungen hätten die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bestimmt, rechtfertigt sich aber auch dann nicht, wenn man die Ausführungen des Antragstellers zugrunde legt. Randnummer 36 Das Ergebnis, daß bei einem freien (anderen) Bewerber eine Vordienstzeit für eine Tätigkeit außerhalb oder als Angestellter innerhalb des öffentlichen Dienstes für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Beamter dann nicht mitberücksichtigt wird, wenn er für denselben Zeitraum ganz oder teilweise auch eine Rente erhält, kann nicht als willkürlich bezeichnet werden. Die Grundrechtsklage müßte daher auch dann zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller sie rechtzeitig binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom
  75. Mai 1975 erhoben hätte. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022024

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