Unterrichtsgeldfreiheit für Studierende entfällt, die den Abschluß ihres Studiums unangemessen hinauszögern und
für ein Zweitstudium nur unter bestimmten Voraussetzungen Unterrichtsgeldfreiheit gewährt wird, ist mit der Verf HE vereinbar. Verfahrensgang vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof,
für begabte Kinder sozial Schwächergestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind. Es kann anordnen,
ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet. Randnummer 6
er auf Grund von Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit dem jugoslawischen Staat in Hessen Unterrichtsgeldfreiheit erhalten könne, die ihm auf seinen Antrag vom Wintersemester 1970/71 ab zugestanden wurde. Für das Wintersemester 1973/74 forderte die Universität von ihm erneut Studiengebühren. Er legte gegen die Anforderung Widerspruch ein und beantragte, ihm weiterhin Unterrichtsgeldfreiheit zu gewähren. Durch Bescheid vom 29. Mai 1974 wies der Hessische Kultusminister diesen Antrag unter Hinweis auf § 2 Abs 1 GULE zurück, da der Kläger keine zwingenden Gründe nachgewiesen habe, die erkennen ließen,
eine unangemessene Verzögerung des Studienabschlusses durch ihn nicht vorliege. Er habe die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Verbindung mit der Förderungshöchstdauer-Verordnung vom
Hierzu führt er aus: Randnummer 15 Im Falle der Verfassungswidrigkeit des § 2 GULE müsse die Klage insoweit Erfolg haben, als der ablehnende Bescheid des Kultusministers aufzuheben sei. Nur für das Sommersemester 1975 sei § 2 GULE ohne Bedeutung, weil der Kläger wegen Beurlaubung keine Studiengebühren zu zahlen brauchte. Die Klage müsse aber abgewiesen werden, wenn § 2 GULE mit Art 59 Abs 1 HV vereinbar sei. Denn dem Anspruch des Klägers stände dann sowohl § 2 Abs 2 Satz 1 als auch § 2 Abs 1 GULE entgegen. § 2 GULE sei aber mit Art 59 HV nicht vereinbar. Randnummer 16 Nach Art 59 Abs 1 Satz 1 HV sei in allen öffentlichen Grundschulen, Mittelschulen, höheren Schulen und Hochschulen der Unterricht unentgeltlich. Dafür bedürfe es nicht noch einer gesetzlichen Regelung (vgl Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Urteil vom 27. Mai 1949, StAnz 1949 S 348). Nach Art 59 Abs 1 Satz 3 HV - gemeint ist offensichtlich Satz 4 - könne allerdings durch Gesetz angeordnet werden,
ein angemessenes Schulgeld zu zahlen sei, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestatte. In dieser Möglichkeit sehe der Senat jedoch eine Ausnahmeregelung, andernfalls hätte der Staatsgerichtshof des Landes Hessen in seinem Urteil vom 27. Mai 1949 schwerlich zu der Feststellung gelangen können,
Abs 1 Satz 1 HV unmittelbar geltendes Recht sei, das keiner besonderen Ausgestaltung durch den Gesetzgeber mehr bedürfe. Randnummer 17 § 2 Abs 1 GULE stelle keine durch Art 59 Abs 1 HV zugelassene Ausnahme von der Unterrichtsgeldfreiheit dar. Die Dauer des Studiums sei nach Art 59 Abs 1 HV für die Zahlung des Unterrichtsgeldes nicht maßgebend. § 2 Abs 1 GULE besage nichts darüber,
entsprechend Art 59 Abs 1 Satz 4 HV die Verpflichtung zur Zahlung eines Unterrichtsgeldes von der wirtschaftlichen Lage des Studierenden, seiner Eltern oder sonst Unterhaltspflichtiger abhängig sein solle. Entscheidend für den Wegfall der Unterrichtsgeldfreiheit sei deshalb im Rahmen des § 2 Abs 1 GULE nicht die wirtschaftliche Lage des Studierenden, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen. Nur eine solche wirtschaftliche Lage dürfe aber nach Art 59 Abs 1 Satz 4 HV Grund dafür sein, gesetzlich die Zahlung eines angemessenen Schulgeldes anzuordnen. Randnummer 18 § 2 Abs 1 GULE könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt als rechtsgültig angesehen werden,
die dort getroffene Regelung das mildere Mittel gegenüber einer Verweisung von der Hochschule darstelle. Denn der Entzug der Unterrichtsgeldfreiheit bei einem unangemessenen hinausgezögerten Abschluß des Studiums werde in erster Linie sozial schwache Studierende dazu zwingen, ihr Studium abzubrechen. Eine Benachteiligung wirtschaftlich schlechter gestellter Personen solle aber durch Art 59 Abs 1 HV gerade vermieden werden. Abgesehen davon dürfe nach Art 59 Abs 2 HV der Zugang zu den Hochschulen und das Weiterstudium nur von der Eignung des Studierenden abhängig gemacht werden. Randnummer 19 Nach § 2 Abs 2 Satz 1 GULE sei ein zweites Studium nur dann unterrichtsgeldfrei, wenn es für den erstrebten Beruf eine sinnvolle Ergänzung bedeute. Auch diese Vorschrift sei mit der Ausnahmeregelung des Art 59 Abs 1 Satz 4 HV nicht zu vereinbaren. Nur wirtschaftliche Gründe erlaubten es, von der allgemeinen Unterrichtsgeldfreiheit abzuweichen. Die Regelung in § 2 Abs 2 GULE möge zwar ein vernünftiger Gesichtspunkt sein, um gegen die Überfüllung der Universitäten anzugehen; sie stehe aber mit Art 59 Abs 1 HV nicht in Einklang. Randnummer 20
der Kläger Ausländer ist, sei im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Die Regelung in § 2 GULE gelte gleichermaßen für Hessen, andere Deutsche und Ausländer, nachdem Art 1 Nr 1 des Zweiten Änderungsgesetzes zum GULE vom 23. September 1974 (GVBl I S 456) den § 1 Abs 3 GULE gestrichen habe. Randnummer 21 Der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluß nach Art 133 Abs 1 HV , § 41 Abs 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - den Staatsgerichtshof um Entscheidung gebeten. Randnummer 22 III. Gemäß Art 131 , 132 HV , § 42 Abs 1 StGHG ist den Mitgliedern der Hessischen Landesregierung, dem Hessischen Landtag, der Vorsitzenden und Berichterstatterin sowie dem jetzigen Vorsitzenden des Landtagsausschusses, der mit den Vorarbeiten für das Gesetz befaßt war (Kulturpolitischer Ausschuß), sowie den Beteiligten am Ausgangsverfahren, dem Studenten B. und dem Präsidenten der Johann Wolfgang Goethe-Universität in F., Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Außer dem Ministerpräsidenten haben die Mitglieder der Landesregierung keine Stellungnahme abgegeben. Der Präsident des Hessischen Landtags hat mitgeteilt,
der Landtag nicht beabsichtige, sich in diesem Verfahren zu äußern. Auch der Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität hat eine dahingehende Erklärung abgegeben. Die Vorsitzende und Berichterstatterin des Kulturpolitischen Ausschusses, die mit den Vorarbeiten für das Gesetz in der 6. Wahlperiode des Hessischen Landtags befaßt war, wie auch der gegenwärtige Vorsitzende dieses Ausschusses haben sich nicht geäußert. Randnummer 23 Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat sich ebenfalls nicht schriftsätzlich erklärt, in der Hauptverhandlung jedoch Ausführungen zu seiner persönlichen Situation und zum Stand seines Studiums gemacht. Er hat insbesondere hervorgehoben,
ihn seine Krankheiten gehindert hätten, sein Philosophiestudium zügig zu beenden. Derzeit befasse er sich mit rechtsphilosophischen Problemen, die er in eine Dissertation einfließen lassen wolle. Zum Abschluß seiner Arbeit benötige er noch drei bis vier Semester. Randnummer 24
er sein Philosophiestudium als Zweitstudium nach dem in Jugoslawien abgeschlossenen Studium der Rechtswissenschaft aufgenommen habe. Die Fragen, ob dieses neue Studium eine sinnvolle Ergänzung des ersten Studiums im Sinne des § 2 Abs 2 GULE bedeute und ob Studienabschlüsse im Ausland überhaupt von dieser Vorschrift erfaßt würden, könnten nach dieser jahrelangen Verwaltungspraxis nicht mehr zum Nachteil des Klägers aufgeworfen werden. Sie seien im Ablehnungsbescheid und im erstinstanzlichen Urteil auch nicht gestellt worden. Insoweit sei die Auffassung des vorlegenden Gerichts offensichtlich unhaltbar. Eine weitere Einschränkung der Prüfung auf die Frage, ob § 2 Abs 1 GULE insoweit mit Art 59 HV vereinbar sei, als er auf Ausländer angewendet werde, erscheine nicht möglich. Zwar habe der Staatsgerichtshof in zwei Entscheidungen aus dem Jahre 1956 festgestellt,
Davon sei auch heute noch auszugehen, da sich seit diesen Entscheidungen die rechtliche Stellung der Ausländer nicht so wesentlich verändert habe,
ihnen ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf gleiche staatliche Leistungen im Bildungswesen wie für Inländer zugewachsen sein könnte. Die staatliche Förderung von Ausländern im Bereich des Bildungswesens werde nicht durch die Verfassung, sondern durch zwischenstaatliche Verträge geregelt. Eine solche Beschränkung der Prüfung auf Ausländer werde aber dem Sinn des § 2 Abs 1 GULE nicht gerecht. Die Vorschrift beanspruche allgemeine Geltung. Sie sei nicht als Spezialvorschrift für Ausländer gedacht. Das vorlegende Gericht habe auch zutreffend darauf hingewiesen,
durch die Streichung des früheren § 1 Abs 3 GULE Inländer und Ausländer ausdrücklich gleichgestellt worden seien. Diese Gleichstellung schließe eine Differenzierung bei der verfassungsrechtlichen Prüfung aus. b) Art 59 HV verbürge die Unterrichtsgeldfreiheit an Hochschulen nur für die dem jeweiligen Fach angemessene Dauer des Studiums. § 2 Abs 1 GULE bleibe im Rahmen dieser dem Grundrecht immanenten Begrenzung. Art 59 HV solle "freie Bahn dem Tüchtigen" gewähren ohne Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse der Eltern. Er biete auch dem sozial Schwächeren die Chance, sich ohne Belastung durch staatliche Gebühren auf einen Beruf mit akademischer Ausbildung vorzubereiten. Chancen seien aber immer begrenzt. Die Grenze ergebe sich hier aus der Natur der Sache. Die Hilfe sei nach der Zielsetzung der Vorschrift nur für den Zeitraum notwendig und damit zugleich zulässig, der für Durchführung und Abschluß des gewählten Studiums angemessen sei. Bei der Auslegung des Art 59 HV sei weiterhin zu berücksichtigen,
es sich um ein soziales Grundrecht, ein Recht auf Teilhabe an staatlichen Leistungen handele. Teilhaberechte seien aber im Gegensatz zu klassischen Grundrechten nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs als "neue, noch vage, der Differenzierung zugängliche Rechte - wenn sie schon Grundrechtscharakter angenommen hätten - einschränkend zu interpretieren, um dem gewöhnlichen Gesetzgeber bei der Ausgestaltung, die immer von wechselnden Umständen abhängig sein wird, nicht über Gebühr die Hände zu binden". Wie das Bundesverfassungsgericht im "Numerus-clausus-Urteil" vom 18. Juli 1972 zu Art 12 Abs 1 GG in Verbindung mit Art 3 Abs 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip festgestellt habe, seien Teilhaberechte grundsätzlich auf das jeweils Vorhandene beschränkt, zumindest stünden sie "unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann", wobei die Abgrenzung in erster Linie dem Gesetzgeber in eigener Verantwortung obliege. Ein unbegrenztes subjektives Anspruchsdenken auf Kosten der Allgemeinheit sei unvereinbar mit dem Sozialstaatsgedanken, zu dem sich auch die Hessische Verfassung bekenne. Es würde dem Gebiet sozialer Gerechtigkeit geradezu zuwiderlaufen, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel unter Vernachlässigung anderer wichtiger Gemeinschaftsbelange bevorzugt einem privilegierten Teil der Bevölkerung zugute kommen zu lassen. Als Konkretisierung des Sozialstaatsgedankens stehe Art 59 HV unter diesem "Vorbehalt des Möglichen", dem Vorbehalt dessen, "was der einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann". Ebensowenig wie aus Art 12 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgedanken eine Verpflichtung des Staates abgeleitet werden könne, für jeden Bewerber zu jeder Zeit den von ihm gewünschten Studienplatz bereitzustellen, könne aus Art 59 HV ein Anspruch auf unbegrenzte Unterrichtsgeldfreiheit hergeleitet werden. Ein zeitlich unbegrenzter Anspruch des einzelnen auf Gewährung von Unterrichtsgeldfreiheit für sein Hochschulstudium widerspräche dem Charakter des Art 59 HV als Teilhaberecht.
an Stelle des Entzuges der Unterrichtsgeldfreiheit der Ausschluß vom Studium das richtige Mittel zur Verhinderung von Mißbräuchen sei. Mit der Zwangsexmatrikulation würde zwar der Anspruch der Hochschule auf Zahlung von Studiengebühren erlöschen und damit das Recht auf Unterrichtsgeldfreiheit für den Betroffenen gegenstandslos werden. Der Abbruch des Studiums durch zwangsweise Exmatrikulation treffe aber den Studenten wesentlich härter als der Entzug der Unterrichtsgeldfreiheit. Im ersten Fall sei eine Fortsetzung des Studiums in der Regel ausgeschlossen, im zweiten Fall stehe der Weiterführung des Studiums - bei etwas erhöhter finanzieller Anstrengung - kein Hindernis entgegen. Der Gesetzgeber habe das mildere Mittel gewählt. Es sei nicht ersichtlich, gegen welche Verfassungsbestimmung er dadurch verstoßen haben solle.
sie zwei an sich selbständige, in einer Vorschrift zusammengefaßte Tatbestände zur verfassungsrechtlichen Prüfung stellt. Die beiden Gründe, nach denen die Unterrichtsgeldfreiheit für Studierende entfällt, stehen jedoch in einem inneren Zusammenhang. Handelt es sich - wie im Ausgangsverfahren - um ein unangemessen hinausgezögertes Zweitstudium, so können beide Gründe für den Fortfall der Unterrichtsgeldfreiheit erheblich sein, wenn auch der Frage des Zweitstudiums eine logische Priorität zukommt. Den Anforderungen, die an die Entscheidungserheblichkeit der Absätze 1 und 2 des § 2 GULE zu stellen sind, genügt der Vorlagebeschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs angesichts der besonderen Lage des Ausgangsverfahrens. Randnummer 28 1. Nach Auffassung des Vorlagegerichts steht dem Klagebegehren auch § 2 Abs 2 GULE entgegen, nach dem ein zweites Studium nur dann unterrichtsgeldfrei ist, wenn es für den erstrebten Beruf eine sinnvolle Ergänzung bedeutet. Dabei geht das Vorlagegericht davon aus,
es sich bei dem Philosophiestudium des Klägers im Ausgangsverfahren im Verhältnis zu dem in Jugoslawien abgeschlossenen Jurastudiums um ein Zweitstudium handelt, das im Hinblick auf das Berufsziel keine sinnvolle Ergänzung seines Erststudiums darstellt. Diese Rechtsansicht ist nicht offensichtlich unhaltbar; denn bei einer Verpflichtungsklage sind heute, in dem ablehnenden Verwaltungsakt noch nicht vorgebrachte Tatsachen und Rechtsgründe uneingeschränkt zu berücksichtigen. Randnummer 29 2. Der Vorlage steht auch nicht entgegen,
dem Kläger des Ausgangsverfahrens für mehrere Semester seines Philosophiestudiums Unterrichtsgeldfreiheit gewährt worden ist. Läßt sich die Entscheidung des vorlegenden Gerichts möglicherweise auf verschiedene, völlig selbständig nebeneinanderstehende Rechtsgründe und Rechtsvorschriften stützen, so hat das Gericht die Wahl, diejenige Vorschrift zur Begründung seiner Entscheidung heranzuziehen, nach der sich der ihm unterbreitete Sachverhalt nach seiner Meinung am einfachsten entscheiden läßt. Genausowenig wie das Vorlagegericht den Staatsgerichtshof bei der vom Einzelfall ausgehenden konkreten Normenkontrolle zwingen kann, eine gesetzliche Vorschrift verfassungsgerichtlich zu überprüfen, die vom Sinn und Zweck des Ausgangsverfahrens her nicht entscheidungserheblich ist, kann der Staatsgerichtshof dem Vorlagegericht vorschreiben, seine Entscheidung ohne Bezugnahme auf die für nichtig gehaltene Vorschrift auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu treffen. Der Staatsgerichtshof hat vielmehr in Fällen, in denen die Entscheidung des Vorlagegerichts unter zwei verschiedene gesetzliche Tatbestände subsumiert werden kann, den vom Vorlagegericht für seine Entscheidung gewählten rechtlichen Ausgangspunkt zugrundezulegen und nur zu prüfen, ob es von diesem Ausgangspunkt her auf die Gültigkeit der in ihrem Rechtsbestand umstrittenen Vorschrift ankommt (vgl dazu Geiger, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Kommentar, 1952, § 82 BVerfGG, Anm 3, S 261). Randnummer 30 3. Der Entscheidungserheblichkeit des § 2 Abs 2 GULE steht weiter nicht entgegen,
sich das Vorlagegericht noch nicht darüber schlüssig geworden ist - jedenfalls enthält der Vorlagebeschluß insoweit keine Ausführungen -, ob dem Kläger nach der jahrelangen Verwaltungspraxis das Zweitstudium entgegengehalten werden kann, obwohl dieser Umstand der entscheidenden Behörde von Anfang an bekannt war. Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, ob bei dem Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ein etwaiges Vertrauen in die Aufrechterhaltung eines fehlerhaften Verwaltungshandelns begründet worden ist. Wenn es sich um die Frage handelt, ob fehlerhaftes Verwaltungshandeln für die Zukunft aufrechterhalten bleiben muß, weil es der Grundsatz des Vertrauensschutzes verlangt, hat bei der Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegenüber dem Vertrauen des Betroffenen auf die Beständigkeit behördlicher Entscheidungen überwiegt, das Interesse des Betroffenen in der Regel hinter dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zurückzutreten, wenn Leistungen aus öffentlichen Mitteln gewährt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Entscheidung über die Unterrichtsgeldfreiheit immer wieder neu getroffen wird, wie das hier der Fall ist. Es sind in dem Ausgangsverfahren indessen keine Gesichtspunkte erkennbar, die ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung des Zustandes gegenüber der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung rechtfertigen könnten. Kann er sich demnach nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, so kommt es bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens auch auf die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs 2 GULE ausschlaggebend an. Unabhängig davon würde eine Ausnahme von dem Grundsatz,
ein zweites Studium nur dann unterrichtsgeldfrei ist, wenn es für den erstrebten Beruf eine sinnvolle Ergänzung bedeutet, der Zustimmung des Kulturministers bedürfen (§ 2 Abs 2 Satz 2 GULE). Ob die sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung erfüllt sind, kann das Vorlagegericht nicht selbst entscheiden, sondern nur die Verpflichtung aussprechen, den Kläger des Ausgangsverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Ausnahmebewilligung und die Zustimmung des Kultusministers hierzu sind Ermessensentscheidungen, die auch der Staatsgerichtshof im Rahmen der Prüfung der Entscheidungserheblichkeit nicht vorwegnehmen kann. Hinzu kommt,
der Grundsatz der Subsidiarität des konkreten Normenkontrollverfahrens gegenüber der Pflicht zur vollständigen Sachaufklärung und zur abschließenden Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit im Ausgangsverfahren dort eine Ausnahme zuläßt, wo die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage durch den Staatsgerichtshof im Hinblick auf Parallelverfahren von allgemeiner Bedeutung ist (vgl Leibholz-Rupprecht, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Rechtsprechungskommentar, 1968, § 80 Rdnr 21 S 260/261). Wie dem Staatsgerichtshof bekannt ist, sind bei dem Vorlagegericht noch mehrere Verfahren zu § 2 GULE anhängig, in denen es ebenfalls auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit beider Absätze dieser Vorschrift - also auch auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit eines unterrichtsgeldfreien Zweitstudiums - ankommt. Das Vorlagegericht hat diese Verfahren bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofs in dem vorliegenden Normenkontrollverfahren gemäß § 94 VwGO ausgesetzt (ua Beschluß des Hess VGH vom 26. April 1976 - VI OE 29/75 -). Randnummer 31 4. Schließlich ist die Vorlage auch insoweit zulässig, als das Vorlagegericht § 2 Abs 1 GULE in die Vorlagefrage einbezieht. Neben dem Gesichtspunkt des Zweitstudiums könnte dem Klagebegehren im Ausgangsverfahren zugleich der Umstand entgegenstehen,
der Kläger den Abschluß seines Studiums unangemessen hinausgezögert hat. Deshalb hängt die Entscheidung gleichermaßen von der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs 1 GULE ab. Das hat das Vorlagegericht in einer Art 133 Abs 1 HV , § 41 Abs 3 StGHG genügenden Weise dargelegt. Im Falle der Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs 1 GULE müßte nämlich der ablehnende Bescheid des Hessischen Kultusministers aufgehoben werden, andernfalls müßte die Klage abgewiesen werden, weil der Kläger des Ausgangsverfahrens sein Philosophiestudium unangemessen hinausgezögert hat, selbst wenn man ihm gewisse sprachliche Schwierigkeiten und eine weitere zulässige Hinauszögerung des Studienabschlusses zubilligen würde. Diese Rechtsansicht des Vorlagegerichts ist nicht offensichtlich unhaltbar. Randnummer 32 5. Zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage sei abschließend bemerkt,
es unerheblich ist,
der Kläger des Ausgangsverfahrens Ausländer ist. Die Entscheidungserheblichkeit ist nicht etwa deshalb zu verneinen, weil sich Ausländer nicht auf Art 59 HV berufen können, wie der Staatsgerichtshof in zwei früheren Entscheidungen festgestellt hat (vgl Urteil vom 11. Mai 1956 - P ST 191 -, StAnz 1965, S 552
Die Vorschrift beansprucht also allgemeine Geltung, nachdem durch Art 1 Nr 1 des Zweiten Änderungsgesetzes zum GULE vom
der Gesetzgeber, wenn er sich in dem grundrechtsgeschützten Raum bewegt, die Bedeutung des Grundrechts in der sozialen Ordnung zum Ausgangspunkt seiner Regelung nehmen muß, weil die Grundrechte unabänderlich sind und den Gesetzgeber unmittelbar binden ( Art 26 HV ). Nicht er bestimmt frei den Inhalt eines Grundrechts, sondern umgekehrt kann sich aus dem Gehalt des Grundrechts eine inhaltliche Begrenzung seines Gesetzgebungsermessens ergeben (vgl BVerfGE 7, 377
Damit hat er nur ausgesprochen,
diese Vorschrift - anders als Art 145 Satz 3 der Weimarer Verfassung - eine "aktuelle Rechtsnorm" darstelle. Auf diese Weise wollte der Staatsgerichtshof klarstellen,
es keines zusätzlichen Gesetzgebungsaktes mehr bedurfte, um die Unterrichtsgeldfreiheit in Hessen einzuführen; ebensowenig durfte der Gesetzgeber sie in der Weise beschränken,
für eine bestimmte Zeit die Unterrichtsgeldfreiheit überhaupt nicht galt; deshalb wurde § 7 Abs 2 Satz 1 des Gesetzes über Unterrichtsgeldfreiheit und Lernmittelfreiheit vom 16. Februar 1949 (GVBl 1949 S 18) für verfassungswidrig und ungültig erklärt, nach dem bereits gezahlte Unterrichtsgelder nicht zurückerstattet wurden. Die Unterrichtsgeldfreiheit "galt" seit Inkrafttreten der Verfassung als unmittelbares Recht, weil Art 59 Abs 1 Satz 1 HV "gerichtlich erkennbar (justitiabel) und vollziehbar" war. Wörtlich heißt es dann weiter: "Kein Kriterium ist es beim Vorliegen dieser Voraussetzungen, ob noch erläuternde Ausführungsbestimmungen zweckmäßig sind; diese nehmen der Verfassungsbestimmung nicht den Charakter der Aktualität, wie auch jedes andere Gesetz durch Ausführungsbestimmungen nicht in seinem Wesen beeinträchtigt oder in seiner Geltung berührt wird". Das bedeutet,
der Staatsgerichtshof schon in dieser Entscheidung zwar von der unmittelbaren Geltung der Verfassungsnorm ausgegangen ist, aber gleichwohl nicht die weitere Regelungskompetenz des einfachen Gesetzgebers ausgeschlossen hat, ohne - wie das Vorlagegericht annimmt - in Art 59 Abs 1 Satz 1 HV und Art 59 Abs 1 Satz 3 und 4 HV ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu sehen. Dieser Ausgangspunkt wird bestätigt durch die beiden Urteile des Staatsgerichtshofs vom
soziale Grundrechte "in viel höherem Maße als die meisten klassischen Grundrechte der Differenzierung zugänglich" sind und hinzugefügt,
"derartig neue, noch vage, der Differenzierung zugängliche Rechte - wenn sie schon Grundrechtscharakter angenommen haben - einschränkend zu interpretieren sind, um den gewöhnlichen Gesetzgeber bei der Ausgestaltung, die immer von wechselnden Umständen abhängig sein wird, nicht über Gebühr die Hände zu binden". Dieser Rechtsgedanke findet sich auch in der Numerus-clausus-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1972 (BVerfGE 33, 303, 333), die sich mit dem in Art 12 Abs 1 Satz 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip befaßt. Das Bundesverfassungsgericht hat keinen Zweifel darüber gelassen,
die als soziale Grundrechte erscheinenden Teilhaberechte auch soweit sie nicht von vornherein auf das jeweils Vorhandene beschränkt sind, "doch unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann", stehen. Wie der Staatsgerichtshof so hat auch das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung dem einfachen Gesetzgeber die Befugnis eingeräumt, in eigener Verantwortung und unter Rücksichtnahme auf die Haushaltswirtschaft und andere Gemeinschaftsbelange Begrenzungen der Teilhaberechte vorzunehmen. Randnummer 38 3. Was der einzelne vom Staat im Rahmen des Art 59 HV vernünftigerweise als Studienförderung erwarten und verlangen kann, ist eine Unterrichtsgeldfreiheit für die Dauer eines Studiums, das in einer dem Studienfach angemessenen Zeit abgewickelt wird. Eine solche Begrenzung ist gerade unter Beachtung des Art 59 Abs 1 Satz 1 HV als eines sozialen Grundrechts zweckmäßig, notwendig und zumutbar.
ein unbegrenztes subjektives Anspruchsdenken auf Kosten der Allgemeinheit mit dem Sozialstaatsgedanken unvereinbar sei und hinzugefügt,
es dem Gebot sozialer Gerechtigkeit geradezu zuwiderlaufen würde, "die nur begrenzt verfügbaren Mittel unter Vernachlässigung anderer wichtiger Gemeinschaftsbelange bevorzugt einem privilegierten Teil der Bevölkerung zugutekommen zu lassen" (BVerfGE 33, 303, 334f). Der Staat würde im Bereich der Bildung unverantwortlich handeln, wenn er auf der einen Seite zeitlich unbegrenzt Unterrichtsgeldfreiheit gewährte, auf der anderen Seite aber dringend benötigte Mittel für den Ausbau des Bildungswesens nicht zu Verfügung stellen könnte. Diese Gedankengänge gelten uneingeschränkt auch für die Auslegung hessischer Verfassungsnormen, da der Sozialstaatsgedanke der Verfassung des Landes Hessen ebenfalls zugrunde liegt. Er hat in ihr durch die Bestimmungen der Art 27 bis 47 HV sogar einen genaueren Ausdruck gefunden als im Grundgesetz, das sich zur Sozialordnung auf wenige und allgemeine Grundsätze (vgl insbesondere Art 20 Abs 1, 29 Abs 1 GG) beschränkt. Die Verfassung des Landes Hessen hat damit die Sozialbindung dem Freiheitsbegriff zugeordnet und besonders betont (vgl dazu Zinn-Stein, 1954, aaO, vor Art 27 Anm II, 1 und 2, S 170f). Der Sozialstaatsgedanke ist daher bei der Auslegung von Grundrechten heranzuziehen, weil er sie mitgestaltet. Das gilt insbesondere, wenn es sich um ein soziales Grundrecht - wie die Unterrichtsgeldfreiheit des Art 59 HV - handelt. c) Die Begrenzung, die § 2 Abs 1 GULE der Unterrichtsgeldfreiheit zuteil werden läßt, ist für den Kläger des Ausgangsverfahrens zumutbar. Auch zu dieser Überlegung kann auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1972 verwiesen werden, in der ausgeführt ist,
der einzelne sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen müsse, "die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein zumutbaren vorsieht, vorausgesetzt,
dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt" (BVerfGE 33, 303, 334). Jedermann hat nach Art 2 Abs 1 HV die Freiheit, seine eigenen Mittel für eine unangemessene VErlängerung seines Studiums einzusetzen. Dazu kann er jedoch keine Förderung von der Allgemeinheit erwarten, weil auch das allgemeine Freiheitsrecht den inhärenten Beschränkungen der Sozialbindung unterliegt. Randnummer 39 4. Entgegen der Ansicht des Vorlagegerichts lassen sich aus Art 59 Abs 1 Satz 4 HV keine gegenteiligen Folgerungen ziehen. Wenn dort bestimmt ist, der Gesetzgeber könne anordnen,
ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet, so liegt darin eine Ermächtigung des Gesetzgebers, wirtschaftlich stärkere Gruppen zu einem Beitrag für die Kosten des Unterrichtswesens zu verpflichten und damit einen sozialen Ausgleich zu schaffen. Die Möglichkeit einer allgemeinen Beschränkung des Teilhaberechts an der Unterrichtsgeldfreiheit wird durch diese Ermächtigung nicht berührt, da Art 59 Abs 1 Satz 4 HV keinen echten Gesetzesvorbehalt enthält (vgl Zinn-Stein, 1954, aaO, Art 59, Anm 8, S 297 und Art 63, Anm 4, S 311). Deshalb kann der Ansicht des Vorlagegerichts nicht gefolgt werden,
nur die wirtschaftliche Lage des Studierenden, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltsverpflichteten der Grund dafür sein dürfe, die Unterrichtsgeldfreiheit entfallen zu lassen, weil nur sie dazu berechtige, gesetzlich die Zahlung eines angemessenen Schulgeldes anzuordnen. Die in § 2 Abs 1 GULE festgelegte Begrenzung der Unterrichtsgeldfreiheit wird durch Art 59 Abs 2 HV gestützt. In diesem Absatz wird der Zugang an den Schulen "nur von der Eignung des Schülers" abhängig gemacht. Die Eignung ist also Voraussetzung für die unentgeltliche Inanspruchnahme des Bildungsgebotes. Sie wird bei solchen Schülern und Studenten in Frage gestellt werden müssen, die den Abschluß ihrer Ausbildung unangemessen hinauszögern. Randnummer 40 III. Von dem dargelegten Ausgangspunkt her,
HV als soziales Grundrecht immanente Schranken enthält, die sich nicht nur auf die wirtschaftliche Lage des Studenten beziehen, erweist sich auch § 2 Abs 2 GULE als verfassungsgemäß. Wie bereits ausgeführt, ist es der Zweck der in Art 59 Abs 1 Satz 1 HV gewährten Unterrichtsgeldfreiheit, jedem Begabten ohne Rücksicht auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Möglichkeit zu einer Ausbildung zu geben. Hat aber jemand bereits ein abgeschlossenes Studium zurückgelegt, so hält sich das Verlangen nach Unterrichtsgeldfreiheit für einen weitern Studiengang nicht mehr im Rahmen der dem Grundrecht der Unterrichtsgeldfreiheit immanenten Schranke "des Möglichen im Sinne dessen, was der einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann". Die Begrenzung der Unterrichtsgeldfreiheit auf ein abgeschlossenes Studium ist ebenfalls zweckmäßig, notwendig und zumutbar, weil der Studienabgänger in aller Regel in die Lage versetzt wird, durch die Aufnahme eines entsprechenden Berufes seinen Unterhalt angemessen zu bestreiten. Randnummer 41 Allerdings ist dem Vorlagegericht zuzugeben,
diese Möglichkeit entfallen kann, wenn der Hochschulabsolvent wegen der allgemeinen wirtschaftlichen Situation und insbesondere wegen der bestehenden Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt keine seinem Studium angemessene Beschäftigung finden kann. Aber auch diesem Gesichtspunkt hat der Gesetzgeber in § 2 Abs 2 GULE mit Rücksicht auf das soziale Grundrecht aus Art 59 Abs 1 Satz 1 HV Rechnung getragen. Einmal ist ein zweites Studium auch dann unterrichtsgeldfrei, wenn es für den erstrebten Beruf eine sinnvolle Ergänzung bedeutet (Satz 1). Darüber hinaus sieht § 2 Abs 2 weitere Ausnahmen vor, die der Zustimmung des Kultusministers bedürfen (Satz 2). Damit hat der Gesetzgeber in zulässiger Weise den Grenzbereich der Unterrichtsgeldfreiheit auch für ein zweites Studium bestimmt. Randnummer 42 IV. § 2 GULE verstößt auch nicht gegen sonstiges Verfassungsrecht. Der Staatsgerichtshof kann die Vereinbarkeit der im Verfahren der konkreten Normenkontrolle nach Art 133 Abs 1 HV vorgelegten Gesetzesvorschrift mit der Verfassung des Landes Hessen an Hand aller ihrer einschlägigen Bestimmungen und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen überprüfen, auch wenn sie von dem Vorlagegericht nicht in Betracht gezogen worden sind (vgl StGH, Urteil vom 19. Mai 1976 - P St 757 -, aaO, S 1142). Randnummer 43 1. Der Kläger im Ausgangsverfahren kann sich nicht auf Art 1 HV (Gleichheitssatz) berufen. Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt, wenn dem Kläger nach Ablauf einer angemessenen Studienzeit keine Unterrichtsgeldfreiheit mehr gewährt wird. Die Chancengleichheit ist für ihn gewahrt, wenn ihm die Möglichkeit gegeben wird, sich eine akademische Ausbildung zu verschaffen, die ihm bei einer Belastung mit staatlichen Gebühren versagt wäre. Die Ausbildungszeit muß sich aber an dem messen lassen, was ein wirtschaftlich Stärkerer normalerweise für sich in Anspruch nimmt. Zu der im Ausgangspunkt vergleichbaren Frage der Bewilligung des Armenrechts im Zivilprozeß hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont,
es mit dem Grundgesetz in Einklang stehe, wenn das Gesetz die Bewilligung des Armenrechts davon abhängig mache,
die Durchführung des Verfahrens hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten müsse und nicht mutwillig sein dürfe (BVerfGE 35, 348, 359 ). In einer früheren Entscheidung hatte dieses Gericht die allgemeine Bedeutung des Instituts des Armenrechts dargelegt und dazu ausgeführt,
es "nicht volle formelle Gleichheit herstellen kann und soll, sondern nur bewirken will,
der Unbemittelte wenigstens einigermaßen in der gleichen Weise Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann, wie das ein seine Prozeßaussichten vernünftig erwägender Begüterter tun könnte" (BVerfGE 9, 124, 130 ). Es hat hinzugefügt,
auch der Gerechtigkeitsgedanke, bei dem auch die Rücksicht auf den Steuerzahler, der die Prozeßkosten des prozessierenden Unbemittelten zu tragen habe, nicht außer Betracht bleiben dürfe. Diese Überlegungen können uneingeschränkt auf die in § 2 Abs 1 GULE getroffene Entscheidung des Gesetzgebers übertragen werden. Sie verdeutlichen,
die dort festgelegte Begrenzung der Unterrichtsgeldfreiheit auch dem Gleichheitssatz nicht widerspricht. Randnummer 44 2. Der unbestimmte Rechtsbegriff des "unangemessen hinauszögern" des Studienabschlusses genügt auch den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsnormen, die das Rechtsstaatsprinzip verlangt.
der Gesetzgeber sich eines unbestimmten Rechtsbegriffs bedient, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BVerfGE 21, 73
die Notwendigkeit der Auslegung der gesetzlichen Begriffsbestimmung gegeben bleibt, "nimmt ihr noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einem Gesetz fordert" (so BVerfGE 21, 245, 261 ). Der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs 1 GULE wird nicht dadurch Abbruch getan,
der Begriff des "unangemessen hinauszögern" durch § 2 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Unterrichtsgeldfreiheit und Lernmittelfreiheit und Erziehungsbeihilfen vom 24. Juni 1975 (GVBl 1975 I S 174) ausgefüllt worden ist. Der Gesetzgeber ist hier von Art 63 Abs 2 HV befreit, weil - wie bereits ausgeführt - Art 59 HV keinen echten Gesetzesvorbehalt enthält. Art 63 HV stellt die besonderen Erfordernisse nur für die Fälle des echten Gesetzesvorbehalts auf, sei es,
die Verfassung die Beschränkung durch Gesetz (besonders) zuläßt oder die nähere Ausgestaltung einem Gesetz (ausdrücklich) vorbehält (vgl Zinn-Stein, 1954, aaO, Art 63, Anm 4, S 310). Randnummer 45
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