(1)VwGO dem Verfassungsrecht - mindestens in der Reg el - nicht die Rechtsbeziehungen zwischen Bürger und Staat zuzurechnen, auch dann nicht, wenn, wie im vorliegenden Falle, ein Verfassungsorgan beteiligt ist (hier nicht einschlägige Ausnahmen möglicherweise bezüglich Wahlen und Volksabstimmungen; vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Allg. Teil, 10. Aufl., S. 12 u. dort Fn. 3 mit weiteren Nachweisen; OVO Münster, Beschl. vom 20. Februar 1974, NJW 1974, 1671). Randnummer 25 Die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung kann nicht im Hinblick auf das Institut der Verfassungsbeschwerde bezweifelt werden (so aber Maunz, Deutsches Staatsrecht, 20. Aufl., § 30 III S. 280 f.). Die Entscheidung über die bundesrechtliche Verfassungsbeschwerde und ebenso über die landesrechtliche Grundrechtsklage ist zwar eine den Verfassungsgerichten verfassungsrechtlich zugewiesene Aufgabe, aber nicht schon deshalb, weil sie auf Verfassungsrecht gestützt wird, eine Verfassungsstreitigkeit im eigentlichen Sinne. Dieses Ergebnis wird durch § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bzw. § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG gestützt, die für Streitigkeiten zwischen Bürger und Staat primär eine Zuständigkeit der Gerichte außerhalb der Verfassungsgerichtsbarkeit voraussetzen. Randnummer 26
- c)Für Streitigkeiten um Parlamentspetitionen ist der Verwaltungsrechtsweg auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Erledigung der Petition ein Akt der gesetzgebenden Körperschaft, ihres Präsidenten oder eines Ausschusses ist. Zwar erstreckt sieh die Verwaltungsgerichtsbarkeit anerkanntermaßen nicht auf den Gesetzgeber in dieser seiner Funktion; gegenüber der förmlichen Gesetzgebung ist ferner nicht der subsidiäre Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG gegeben, sondern nur die verfassungsgerichtliche Überprüfung vorgesehen (Leibholz, Rinck, GG, 5. Aufl. Art. 19 Anm. 7). Die Erledigung einer Petition ist jedoch ein nicht zur Rechtsetzung gehörender Akt der Legislative. Der Volksvertretung obliegt neben der Rechtsetzung, der Bestellung und Abberufung der Regierung u.a. deren politisch-parlamentarische Kontrolle und über die Regierung die Kontrolle der vollziehenden und, soweit dies nicht das Wesen einer unabhängigen Rechtspflege ausschließt, auch der rechtsprechenden Gewalt. In diesen Bereich gehört die Prüfung von Bitten oder Beschwerden, die sich nicht auf die Gesetzgebung, sondern auf die sonstige Staatstätigkeit beziehen und dem Parlament unterbreitet werden. Auch bei Wahrnehmung solcher Nebenaufgaben, bei parlamentarischen Hilfsakten (vgl. Dürig, a.a.O., Rdnr. 81), übt das Parlament jedenfalls insoweit, als es nach außen tätig wird, öffentliche Gewalt aus. Unterteilt man die Staatsgewalt in der modernen gewaltenteilenden Demokratie nach den Formen ihrer Ausübung in Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung (Art. 1 Abs. 3 GG), so handelt es sich im weitesten Sinne um Verwaltung, die von der in ihrer Spitze durch die Regierung repräsentierten Exekutive organisatorisch geschieden ist. Nicht alle parlamentarischen Hilfsakte sind verfassungsrechtliche Hilfstätigkeiten, "... um die Verfassung... einzurichten und in Gang zu halten" (Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, 3. Aufl., S. 7), das heißt, um die obersten Staatsorgane zu bestellen, die Parlamentstätigkeit zu organisieren und anderes mehr (vgl. Forsthoff, a.a.O., S. 12). Unbeschadet der Qualifizierung des Verhältnisses von Landtag und Landesregierung, die bei Erledigung einer Petition durch den Landtag in Beziehung zueinander treten, als eines verfassungsrechtlichen, spielt sich die Bescheidung des Petenten, "jedermanns", der nicht einmal Staatsangehöriger sein muß und dem der Verfassungsgeber mit dem Petitionsrecht keine Organstellung im Verfassungsleben einräumen wollte, nicht auf der Verfassungs-, sondern auf der Verwaltungsebene ab. Das Petitionsrecht, das auf eine formal korrekte Erledigung der Petition gerichtet und beschränkt ist, wird durch die ordnungsgemäße Behandlung der Eingabe erfüllt oder durch eine ordnungswidrige Behandlung verletzt. Bei der Bescheidung einer solchen Eingabe wird die Volksvertretung in ähnlicher Aufgabenstellung wie eine Verwaltungsbehörde tätig (vgl. OVG Hamburg, a.a.O.). Randnummer 27
- d)Nicht jeder im objektiven Verfassungsrecht begründeten Pflicht muß im selben Umfang ein vor dem Staatsgerichtshof verfolgbarer Anspruch eines anderen Beteiligten gegenüberstehen. Es kann verfassungsrechtliche Pflichten geben, deren Feststellung durch den Staatsgerichtshof die Interessierten nicht betreiben können (vgl. dazu BVerfGE Bd. 13, 54, 96, 97). Um einen solchen Fall handelt es sich hier, soweit der Antragsteller rügt, der Bandtag habe sich des Überweisungsrechts nur formell bedient und bei der Behandlung der Petition sein Kontrollrecht gegenüber der Exekutive nicht sachentsprechend ausgeübt. Zwar wird mit einer gegen ein Verhalten der Exekutive gerichteten Petition die parlamentarische Kontrolle des Landtags gegenüber der Landesregierung im konkreten Fall ausgelöst; doch kann der Petent im Streitfall nur den Umfang der aus Art. 16 HV für das Parlament sich ergebenden "Erledigungspflicht" klären lassen. Die in der Stellungnahme des Landesanwalts aufgeworfenen Fragen des sog. Petitions-Informierungsrechts und des Petitions-Überweisungsrechts ( Art. 94 HV ) berühren allein das Rechtsverhältnis zwischen Landtag und Regierung. Nur sie könnten gegebenenfalls an einer "verfassungsrechtlichen Streitigkeit" im Rahmen des Art. 94 HV beteiligt sein, in der das Ausmaß der petitions-spezifischen Kontrollrechte des Landtags abgegrenzt und die Frage nach einem Sachentscheidungsrecht des Parlaments entschieden werden kann. Randnummer 28 Die Überlegungen des Landesanwalts richten sich insoweit in ihrem Schwerpunkt auf die parlamentarische Kontrolle des Landtages gegenüber der Landesregierung. Über dieses Kontrollrecht und seinen Umfang ist in dem vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu entscheiden. Es kann auch unerörtert bleiben, wie weit dieses Kontrollrecht im Rahmen der Behandlung einer Petition reicht. Denn die Rüge des Antragstellers gegen die Erledigung seiner Petition kann nur dazu führen, daß die Ordnungsgemäßheit der Behandlung durch den Landtag geprüft wird. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, der sieh der Staatsgerichtshof anschließt, gibt das Petitionsrecht dem Petenten keinen Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung in seiner Sache. Die Erledigungspflicht beschränkt sich auf die Entgegennahme, die sachliche Prüfung und die schriftliche Mitteilung über die Art der Erledigung (vgl. Zinn-Stein, Die Verfassung des Landes Hessen, Kommentar 1954, Art. 16 HV , Anm. 2, S. 139; Maunz-Dürig-Herzog, a.a.O., Art. 17 Rdnr. 7; Dagtoglou, a.a.O., Art. 18 Rdnr. 131; Hamann/Lenz, Kommentar zum Grundgesetz, 3. Aufl. 1971, Art. 17, A 1 und A 2; BVerfGE 2, 225, 230; Hess. VGH, Urt. vom 4. Juni 1974, a.a.O.; BVerwG, Urt. vom 28. November 1975, a.a.O.; OVG Berlin, Urt. vom 26. August 1975, a.a.O.). Zudem muß der auf eine zulässige Petition (vgl. dazu Bayer.VerfGH in BayVGHE 20 II 138, 139 mit weiteren Nachweisen) ergangene Bescheid keine Begründung enthalten, weil eine solche Forderung das Grundrecht aus Art. 16 HV überspannen würde. Der Landtag braucht also nicht in Form einer sachlichen Auseinandersetzung auf das Begehren des Petenten im einzelnen einzugehen. Dem formellen Charakter des Rechts aus Art. 16 HV , den der Antragsteller übersieht, ist bereits dann Genüge getan, wenn ersichtlich ist, daß der Landtag die Sache entgegengenommen, sich mit ihr befaßt und die Art der Erledigung ohne weitere Begründung dem Petenten mitgeteilt hat. Randnummer 29 Durch diese deutliche Eingrenzung der Erledigungspflicht der Parlamente bei der Behandlung von Petitionen, auf die der Präsident des Hessischem Landtags selbst verwiesen hat, verlieren auch die rechtspolitischen Bedenken gegen die inzwischen gefestigte Rechtsprechung an Gewicht. Der Überprüfung einer Petitionsentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind damit so klare Grenzen gesetzt, daß die Besorgnisse vor den Folgen der Zulässigkeit einer Klage vor den Verwaltungsgerichten unbegründet erscheinen. Auch die Bereitschaft der Parlamente, bei der Behandlung von Petitionen "in Einzelfällen unbürokratische Lösungen jenseits der bereits erfolglosen Bemühungen der Verwaltungsbehörden zu suchen" dürfte dadurch kaum nachteilig beeinflußt werden. Der politische Ermessensspielraum des Parlaments wird nicht eingeengt. Der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 2, 225, 230 ) beschriebene Umfang der Überprüfungsmöglichkeit von Petitionsentscheidungen ist sowohl in den vom Landtagspräsidenten speziell angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Februar 1972 - III E 177/70 - als auch in den oben genannten ober- und höchstgerichtlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit beachtet worden. Wenn nur die Entgegennahme, die sachliche Prüfung und die schriftliche Mitteilung über die Art der Erledigung zur Diskussion stehen, so wird damit der Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich der Verfassungsgerichtsbarkeit zunächst nicht berührt. Vielmehr handelt es sich bei diesen Teilaspekten des Petitionsrechts um Fragestellungen, die zuvor unterhalb der Ebene der Verfassungsgerichte zu entscheiden sind. Randnummer 30
- e)Wenn nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben wäre, so wäre Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG durch die ordentlichen Gerichte noch vor der Befassung des Staatsgerichtshofs mit einem Antrag auf Verteidigung der Grundrechte zu gewähren. Es ist zwar denkbar, daß auch die Zuständigkeit eines Verfassungsgerichts noch vor der Reservezuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG begründet sein kann (Schmelter, a.a.O., S. 168 unter Bezugnahme u.a. auf Wernicke, Bonner Kommentar, Art. 19 II 4 f ß). Für den Antrag auf Verteidigung der Grundrechte gilt aber dasselbe wie für die bundesrechtliche Verfassungsbeschwerde; beide setzen die Erschöpfung des Rechtswegs voraus. Die Verfassungsbeschwerde ist ein letzter, nur auf Schutz der Grundrechte beschränkter Rechtsbehelf, der nur gegeben ist, wenn alle sonstigen Möglichkeiten zu allgemeiner richterlicher Nachprüfung erschöpft sind (vgl. Leiholz-Rinck, a.a.O., Art. 19 Anm. 11 unter Hinweis auf BVerfG, Urt. vom 13. Juni 1952, BVerfGE 1, 344). Randnummer 31 2. Trotz der Unzulässigkeit der Grundrechtsklage sieht sich der Staatsgerichtshof veranlaßt, noch folgende Bemerkungen in der Sache hinzuzufügen: Randnummer 32
- a)Tatsächlich hat der Hessische Landtag die Petition des Antragstellers vom 31. Januar 1975 durch den Beschluß vom 22. Mai 1975 und den daraufhin ergangenen Bescheid des Präsidenten des Hessischen Landtags vom 9. Juni 1975 erledigt. Die Überweisung der Petition an die Landesregierung bzw. den zuständigen Fachminister ist in Art. 94 HV vorgesehen. Sie verpflichtet diese dem Landtag gegenüber, die Eingabe zu prüfen, sachlich zu behandeln und zu beantworten. Das hat der Hessische Sozialminister mit Bescheid vom 24. Juni 1975 getan. Das Petitions-Überweisungsrecht des Landtags ist einerseits eine zwangsläufige Folge des Gewaltenteilungsprinzips, andererseits aber auch mehr als nur die verwaltungsmäßige Weiterleitung eines Vorganges (vgl. Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen, Loseblattkommentar 1963 ff., Art. 94 Anm. 2). Sie setzt voraus, daß sich der Landtag mit der Angelegenheit befaßt hat, d.h. die Umstände des Falles und die Tätigkeit der Verwaltung prüft, um dann die Art der Erledigung zu bestimmen. Das ist mit dem Beschluß des Hessischen Landtags vom 22. Mai 1975 geschehen. Dagegen hat die Überweisung der Petition keine Verpflichtung der Landesregierung gegenüber dem Antragsteller begründet. Sein verfassungsrechtlicher Anspruch aus Art. 16 HV auf einen Petitionsbescheid ist mit dem Bescheid des Präsidenten des Hessischen Landtags vom 9. Juni 1975 erfüllt (vgl. dazu Zinn-. Stein, 1963 ff., a.a.O.). Randnummer 33
- b)Der Hessische Landtag könnte auch nicht - wie es der Antragsteller verlangt - die mit seiner Petition angegriffenen Bescheide des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 1974 und des Hessischen Sozialministers vom 24. Januar 1975 aufheben. Der Antragsteller begehrt insoweit verfassungsrechtlich Unmögliches, worauf der Landesanwalt zutreffend hinweist. Der Landtag hat keine Exekutivgewalt. Der Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung schränkt seine Befugnisse gegenüber den anderen Gewalten, der Verwaltung und Rechtsprechung, dahingehend ein, daß er weder Verwaltungsmaßnahmen beschließen oder durchführen noch der Regierung, den Behörden oder gar einzelnen Beamten verbindliche Einzelweisungen erteilen kann (vgl. Zinn-Stein, 1963 ff., a.a.O., Art. 75 Vorbem. II 4 b). Deshalb kann er einer Petition, die sich auf den Bereich der anderen Gewalten bezieht, nicht selbst entsprechen, sondern nur solchen Petitionen, die sich auf seine eigene Zuständigkeit als Gesetzgebungsorgan beziehen. Im übrigen ist die Überweisung einer Petition nach Art. 94 HV die sachgerechte Form, in der sieh der Landtag mit ihr befaßt hat. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022036