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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 797 Beschluss Verwaltungsrechtsweg bei Parlamentspetition in Hessen Art 16 Verf HE, Art 94 Verf HE, Art 131

Verwaltungsrechtsweg bei Parlamentspetition in Hessen Leitsatz

  1. Für Streitigkeiten über die Erledigung von Petitionen an Behörden oder das Parlament ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
  2. Zur Rechtsnatur eines Petitionsbescheides des Hessischen Landtags. Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 250,-- DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller wurde im Jahre... bei der ehemaligen "Bundesstelle für Entwicklungshilfe" in Frankfurt am Main als... angestellt. Vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit wurde er entlassen. Das Bundesarbeitsgericht wies seine Klage gegen die Kündigung in letzter Instanz durch Urteil vom
  3. Juni 1974 zurück. Randnummer 2 Daraufhin wandte sich der Antragsteller mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom
  4. November 1974 an den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts in Frankfurt am Main, in der er rügte, daß der zuständige Kammervorsitzende des Landesarbeitsgerichts in der Berufungsverhandlung Zurufe von Bediensteten der Bundesstelle für Entwicklungshilfe aus dem Zuhörerraum über seine Tätigkeit bei der Universitätsbibliothek... und über die Persönlichkeit des Präsidenten der Bundesstelle für Entwicklungshilfe zu seinen Lasten berücksichtigt habe. Der Präsident des Landesarbeitsgerichts wies die Dienstaufsichtsbeschwerde mit Bescheid vom
  5. Dezember 1974 zurück. Auch die weitere Dienstaufsichtsbeschwerde des Antragstellers vom
  6. Januar 1975 an den Hessischen Sozialminister blieb ohne Erfolg (Bescheid vom
  7. Januar 1975). Randnummer 3 II. Am
  8. Januar 1975 richtete der Antragsteller wegen der nach seiner Ansicht fehlerhaften Behandlung seiner Dienstaufsichtsbeschwerden eine Petition an den Hessischen Landtag, in der er dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts und dem Hessischen Sozialminister vorwarf, ihre Dienstaufsichtspflicht gegenüber dem zuständigen Kammervorsitzenden des Landesarbeitsgerichts nicht erfüllt zu haben. Dieser, so trug er vor, habe ihm gegenüber in der Berufungsverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht seine richterlichen Amtspflichten verletzt. Randnummer 4 Der Hessische Landtag beschloß in seiner Sitzung vom
  9. Mai 1975, die Petition an die Landesregierung mit der Bitte zu überweisen, den Antragsteller über die Sach- und Rechtslage zu unterrichten. Der Präsident des Hessischen Landtags teilte dem Antragsteller diesen Beschluß unter dem
  10. Juni 1975 mit und fügte hinzu, er werde von dem zuständigen Fachminister weitere Nachricht erhalten. Der Hessische Sozialminister wies den Antragsteller mit Bescheid vom
  11. Juni 1975 darauf hin, daß nach der Stellungnahme des damaligen Kammervorsitzenden etwaige Äußerungen aus dem Zuhörerraum ohne Bedeutung für die Entscheidung des Kündigungsprozesses gewesen seien. Darüber hinaus verbiete es der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, Ermittlungen über eine Frage anzustellen, die mit dem Klagegegenstand - Rechtmäßigkeit der Kündigung - eng verbunden sei. Die Feststellung des Tatbestandes und die Beweiswürdigung seien grundsätzlich unüberprüfbare richterliche Entscheidungen. Auch obliege die Entscheidung darüber, ob und welche sitzungspolizeilichen Maßnahmen bei Störungen der Gerichtsverhandlung zu treffen seien, allein dem Gericht. Randnummer 5 III. Mit seinem "Antrag zur Verteidigung der Grundrechte gemäß §§ 45 Abs. 2, 46 ff. StGHG gegen den Hessischen Landtag als Antragsgegner" hat der Antragsteller unter dem
  12. Juli 1975 den Staatsgerichtshof angerufen und beantragt, dem Hessischen Landtag aufzugeben, die Petition des Antragstellers vom
  13. Januar 1975 zu prüfen und zu bescheiden. Randnummer 6 Der Antragsteller ist der Auffassung, daß auf seine Petition der Landtag selbst einen Bescheid zu erteilen habe, der entweder den angefochtenen Bescheid aufhebe oder die Petition als unzulässig oder unbegründet zurückweise. Zur Begründung führt er aus, die Überweisung seiner Petition an die Landesregierung mit der Bitte, ihn über die Sach- und Rechtslage zu unterrichten, sei keine ordnungsgemäße Erledigung seiner Petition. Vielmehr habe der Landtag damit zum Ausdruck gebracht, daß er seiner "Erledigungspflicht" nicht nachkommen wolle. Randnummer 7 Darüber hinaus sei die Überweisung an den Hessischen Sozialminister zu beanstanden, da er sich in seiner Petition gerade auch gegen dessen Bescheid vom
  14. Januar 1975 gewandt habe. Nur wenn der Hessische Sozialminister nicht die Stelle gewesen wäre, die den mit der Petition angegriffenen Bescheid erlassen habe, hätte der Hessische Landtag ihm die Petition zur Unterrichtung des Petenten über die Sach- und Rechtslage überweisen können. So habe er aber zum Ausdruck gebracht, daß überhaupt keine andere Stelle den Bescheid des Hessischen Sozialministers überprüfen solle. Selbst wenn der Hessische Sozialminister den Bescheid nicht erlassen hätte, wäre die Überweisung zur Unterrichtung über die Sach- und Rechtslage nur dann statthaft gewesen, wenn er beantragt hätte, eine von ihm in seiner Petition als unklar bezeichnete Sach- und Rechtslage aufzuklären. Werde in einer Petition aber ein bestimmter Sachverhalt und eine bestimmte Rechtsauffassung dargelegt, so müsse der Hessische Landtag sie selbst bescheiden. Der Minister habe dann lediglich dem Landtag gegenüber zu der Petition Stellung zu nehmen. Randnummer 8 IV. Der Präsident des Hessischen Landtags hält den Antrag für zulässig, aber nicht für begründet. Er führt aus, der Zulässigkeit des Antrags stehe nicht entgegen, daß der Antragsteller den Verwaltungsrechtsweg nach Maßgabe des § 48 Abs. 3 StGHG zuvor nicht ausgeschöpft habe. Dieser Rechtsweg sei gegen die angefochtene Entscheidung des Landtags nicht gegeben, da es sich bei den Streitigkeiten, die Entscheidungen der Parlamente über Petitionen zum Gegenstand hätten, nicht um Verwaltungsstreitigkeiten im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO handele. Randnummer 9 Im einzelnen legt er hierzu dar: Randnummer 10
  15. Die Behandlung von Petitionen gehöre zwar nicht zu den legislativen Aufgaben der Parlamente, sondern zu den sogenannten parlamentarischen Hilfstätigkeiten. Sie sei jedoch keine Verwaltungstätigkeit und unterscheide sich dem Wesen nach sowohl von den typischen Aufgaben der Parlamentsverwaltung als auch von der Art und Weise, wie Behörden Petitionen gemäß Art. 17 GG/ Art. 16 HV behandelten. Der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (vgl. OVG Hamburg, DVBl 1967, 86), Parlamente handelten bei der Bearbeitung von Petitionen in der gleichen Aufgabenstellung wie Verwaltungsbehörden, könne nicht zugestimmt werden. Eine rein äußerliche Ähnlichkeit der Aufgabenstellung mit derjenigen der übergeordneten Behörde sei nur in den Fällen gegeben, in denen der Petent die Korrektur einer Entscheidung der Exekutive in einem Einzelfall erstrebe. Die Ähnlichkeit bestehe aber auch hier nur hinsichtlich des Begehrens des Petenten, nicht aber in der Art der Bearbeitung und der Möglichkeiten des Parlaments, das Anliegen des Petenten zu fördern. Diese erschöpften sich nämlich für die Legislative darin, der Exekutive unverbindliche Empfehlungen für die verwaltungsmäßige Behandlung des Falles zu geben. Auch im Falle der stärkstmöglichen Empfehlung zugunsten des Anliegens des Petenten (Überweisung der Petition an die Landesregierung "zur Berücksichtigung") könne das Parlament die angefochtene Entscheidung weder aufheben oder abändern noch die Exekutive verbindlich anweisen, eine entsprechende Entscheidung zu fällen, wie es einer vorgesetzten Behörde möglich wäre. Randnummer 11 Die Volksvertretungen seien andererseits zwar in der Lage, auf die Exekutivorgane, die ihrer parlamentarischen Kontrolle unterlägen, im Sinne einer bestimmten Erledigung einer Petition politischen Einfluß auszuüben. So könne der Landtag auf die Landesregierung entweder unter Berufung auf die Verantwortung der Minister gegenüber dem Landtag ( Art. 102 Satz 2 HV ) oder - im Extremfall - dadurch einen politischen Einfluß ausüben, daß er dem Ministerpräsidenten im Falle der Nichtbefolgung seiner Empfehlungen das Vertrauen entziehe ( Art. 114 Abs. 1 HV ). In keinem der beiden Fälle handele der Landtag aber in "gleicher Aufgabenstellung wie eine Verwaltungsbehörde". Randnummer 12
  16. Auch die Hilfskonstruktion, die die Tätigkeit des Parlaments in Petitionssachen als "sonstige Amtshandlung" begreifen wolle, die durch Leistungsklage beim Verwaltungsgericht erzwungen werden könne, müsse scheitern. Die Verurteilung zur Leistung setze die hinreichende Bestimmung des Inhalts der Leistung voraus. Das Verwaltungsgericht müßte demnach rechtlich in der Lage sein, die geschuldete Leistung, nämlich die richtige Behandlung der Petition, dem Parlament bis ins einzelne gehend mit verbindlicher Wirkung aufzuzeigen. Die Parlamente seien jedoch nach der bisher - insoweit - unbestrittenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 2, 225 ff. ) hinsichtlich der Art und Weise der Behandlung frei, d.h. jede Behandlung, die über eine bloße Empfangsbestätigung hinausgehe und die Kenntnisnahme von der Petition sowie die Art und Weise der Behandlung erkennen lasse, genüge den Anforderungen des Art. 17 GG. Diese Handlungsfreiheit der Parlamente noch weiter einzuschränken, bedeute einen mit dem Gewaltenteilungsprinzip unvereinbaren Eingriff der Justiz in die Legislative. Ein Gericht könne daher ohne Verletzung des freien Spielraums für die Parlamente auf Antrag des Petenten nur feststellen, daß die angefochtene Entscheidung gegen Art. 17 GG verstoße, da sie nicht einmal den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Mindestanforderungen genüge. Eine solche Entscheidung könne weder Inhalt eines Leistungsurteils noch eines sonstigen im Rahmen der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Urteilsspruchs sein; es handele sich hierbei vielmehr um eine Feststellung, die nur von einem Verfassungsgericht ausgesprochen werden könne. Randnummer 13
  17. Die Entstehung einer Rechtsprechung, die die Handlungsfreiheit der Parlamente bei der Behandlung von Petitionen in zunehmendem Masse einengen würde, führte außerdem zu einer den Interessen der Petenten abträglichen rechtspolitischen Entwicklung. Sie wirke sich auf die Bereitschaft der Parlamente, insbesondere in Einzelfällen unbürokratische Lösungen jenseits der bereits erfolglosen Bemühungen der Verwaltungsbehörden zu suchen, nachteilig aus. Die Aussieht auf Kritik durch die Verwaltungsgerichte, die sich nicht darauf beschränke, die Einhaltung der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestanforderungen zu überwachen, sondern sich bis auf die Einzelheiten des parlamentarischen Verfahrens erstrecke - wie dies sich bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom
  18. Februar 1972 - III E 177/70 - abgezeichnet habe -würde diejenigen Bestrebungen im Parlament begünstigen, die das Beschreiten neuer Wege zugunsten der herkömmlichen ablehne. Das Parlament müsse auch in den Fällen, in denen die Entscheidung der Exekutive zwar rechtlich nicht zu beanstanden sei, jedoch im Ermessensbereich zu unbefriedigenden Ergebnissen führe, eine Abhilfe auch außerhalb der Möglichkeiten der Exekutive suchen, entweder durch besondere gesetzgeberische Akte oder durch sonstige Maßnahmen. Randnummer 14
  19. Der Landtagspräsident weist ferner darauf hin, daß er die rechtsdogmatischen Schwierigkeiten nicht übersehe, die der Zuordnung der Streitigkeiten über Petitionsentscheidungen der Parlamente zu den Öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art gemäß § 40 VwGO vor allem deshalb entgegenstehen könnten, weil sich in solchen Verfahren nicht wie in "klassischen" Verfassungsstreitigkeiten auf beiden Seiten Staatsorgane, sondern wie in den typischen Verwaltungsstreitigkeiten Bürger und Staatsdomäne gegenüberstünden. Die Zuordnung dieser besonderen Streitigkeiten zu den nichtverfassungsrechtlichen Streitigkeiten im Sinne des § 40 VwGO allein aus diesem Grunde begegne jedoch ebenso schwerwiegenden rechtsdogmatischen Bedenken. Eine zufriedenstellende Bestimmung des Rechtsweges allein aufgrund der rechtlichen Merkmale der Streitigkeiten über Petitionsentscheidungen der Parlamente nach Maßgabe des § 40 VwGO erscheine nicht möglich, da dieses Verfahren sowohl einzelne Elemente von Verwaltungsrechts- als auch von Verfassungsstreitigkeiten aufweise. Randnummer 15 Unter diesen Umständen sollten, so meint der Landtagspräsident, für die Entscheidung des Staatsgerichtshofs, welcher Rechtsweg für Streitigkeiten über Petitionsentscheidungen des Hessischen Landtags gegeben sei, die dargelegten rechtspolitischen Überlegungen ausschlaggebend sein. Es sollte aus rechtspolitischen Gründen bei der Entscheidung nicht außer acht bleiben, daß die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs auf absehbare Zeit die wichtigste Richtschnur für die Befugnisse des Landtags bei der Behandlung von Petitionen bleiben werde. Randnummer 16
  20. Die Unbegründetheit des Antrags rechtfertigt der Landtagspräsident damit, daß der Landtag seine Petitionserledigungspflicht gegenüber dem Petenten erfüllt habe. Eine sachliche Prüfung der Petition durch den Petitionsausschuß sei erfolgt. Dabei habe sich der Ausschuß im Ergebnis der im Bescheid des Hessischen Sozialministers vom
  21. Juni 1975 vertretenen Auffassung angeschlossen. Der Minister habe für die Landesregierung dem Landtag lediglich Formulierungshilfe geleistet; eine Unterrichtung des Petenten über die Sach- und Rechtslage hätte ebensogut vom Landtag ausgehen können. Randnummer 17 V. Auch der Landesanwalt hält den Antrag für zulässig, da der Antragsteller nicht auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen werden könne. Er hält die Streitigkeit um den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch für eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Der Antragsteller mache nämlich geltend, der Landtag habe bei der Behandlung der Petition seine Pflicht zur sachlichen Prüfung und Bescheidung deshalb nicht erfüllt, weil er sein Kontrollrecht gegenüber der Exekutive nicht sachentsprechend ausgeübt und nicht selbst entweder den mit der Petition angegriffenen Bescheid aufgehoben oder die Petition zurückgewiesen habe. Ein Rechtssatz, der dieses Begehren zu stützen geeignet wäre, könne im Falle seines Bestehens nur dem Verfassungsrecht angehören. Es gehe bei der Streitigkeit einerseits um den Umfang der aus Art. 16 HV für das Parlament sich ergebenden Erledigungspflicht und andererseits um das Ausmaß der petitionsspezifischen Kontrollrechte des Landtags, wobei in letzter Konsequenz sogar die Frage nach einem Sachentscheidungsrecht des Parlaments auftauche. Beide miteinander korrespondierenden Tätigkeitsfelder würden durch Normen des Verfassungsrechts bestimmt. Deshalb sei der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Jedenfalls könne dem Antragsteller die Erschöpfung des Verwaltungsrechtswegs nach § 48 Abs. 3 StGHG deshalb nicht zugemutet werden, weil die Zulässigkeit dieses Rechtswegs zumindest zweifelhaft sei und die Aussichten einer Rechtsschutzerlangung sonach ungewiß wären (vgl. Hess.StGH, Urt. v. 28.11.1973 - P.St. 653 -). Randnummer 18 In der Sache selbst habe der Landtag seine Erledigungspflicht mit dem Überweisungsbeschluß in dem verfassungsrechtlich gebotenen Umfang erfüllt. Die vom Landtag beschlossene Überweisung an den Hessischen Sozialminister sei mehr als die verwaltungsmäßige Weiterleitung des Vorgangs an die zur Sachprüfung kompetente Stelle. Sie setze voraus, daß der Landtag auf Grund einer sachgemäßen Information über die Umstände des Falles und die Tätigkeit der Verwaltung die formelle und materielle Berechtigung der Petition geprüft habe. Diese Prüfung sei erfolgt. Randnummer 19 VI. Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Randnummer 20
  22. Er ist nicht zulässig. Randnummer 21 Nach Art. 131 Abs. 3 HV bestimmt das Gesetz über den Staatsgerichtshof, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen jedermann das Recht hat, den Staatsgerichtshof anzurufen. Gemäß § 45 Abs. 2 StGHG kann jedermann den Antrag auf Verteidigung der Grundrechte stellen, der geltend macht, daß ein ihm von der Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei. Ein Verfahren wegen Grundrechtsverletzung findet aber nach § 48 Abs. 3 StGHG nur dann statt, wenn der Antragsteller zuvor eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft. Diese Vorbedingung ist nicht erfüllt. Der Antragsteller hätte zunächst den Verwaltungsrechtsweg beschreiten müssen. Eine Vorabentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG kommt nicht in Betracht, weil die Entscheidung des Landtags über die Petition des Antragstellers in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinausgeht. Randnummer 22 a) § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eröffnet den Verwaltungsrechtsweg für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Gesetz einem anderen Gericht zugewiesen sind. Der Antragsteller, der sich gegen die Art der Erledigung seiner Petition an den Hessischen Landtag wendet und verlangt, diese Petition in anderer Weise, als bisher geschehen, zu prüfen und zu bescheiden, erhebt einen Anspruch auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Sachlich übereinstimmend mit dem vom Antragsteller angeführten Art. 17 GG gewährt Art. 16 HV , auf dessen Anwendung sich die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs beschränkt, nach allgemeiner Auffassung dem Petenten ein subjektives öffentliches Recht auf Entgegennahme und Erledigung seiner Petition durch die zuständige Behörde oder die Volksvertretung, an die er sich gewandt hat (Hess.StGH, Beschl. vom
  23. November 1975 - P.St. 782 - mit weiteren Nachweisen wie schon BVerfG, Beschl. vom
  24. April 1953 in BVerfGE 2, 225 zu Art. 17 GG). Randnummer 23 Für Rechtsstreitigkeiten um die Erledigung von Petitionen, die nicht ans Parlament, sondern an Behörden gerichtet werden, ist der Verwaltungsrechtsweg zweifelsfrei gegeben. Insofern bestehen lediglich noch Meinungsverschiedenheiten über die richtige Klageart. Sie hängt davon ab, ob der erstrebte Petitionsbescheid über das Petitionsrecht des Petenten entscheidet und einen Verwaltungsakt darstellt (u.a. Dagtoglou, Kommentar zum Bonner Grundgesetz - Bonner Komm. - Art. 17 GG, Zweitbearbeitung, Rdnrn. 139 f.; Dürig in Maunz-Dürig-Herzog, GG, Art. 17 Rdnrn. 80 f.) oder ob er eine sonstige Amtshandlung ist, durch die eine verfassungsrechtliche Pflicht tatsächlich erfüllt wird (Bayer. VerfGH, Entsch. vom
  25. November 1958, BayVGHE n.F. 11 II 187 = DVBl. 1959, 675; OVG Hamburg, Urt. vom
  26. August 1965, DVBl. 1967, 86 unter Hinweis auf Obermayer in NJW 1956, 362 f.; Hess.VGH, Beschl. vom
  27. Juni 1974 - IV OE 93/72 -; OVG Berlin, Urt. vom
  28. August 1975, DVBl. 1976, 261; BVerwG, Beschl. vom
  29. September 1976, JZ 1976, 682; Eyermann-Fröhler, VwGO,
  30. Aufl., § 42 Rdnr 34; Köhler, VwGO, § 42 Anm. A IX 10 q; herrschende Meinung). Hierzu braucht der Staatsgerichtshof in diesem Falle nicht Stellung zu nehmen; denn nach der einen wie nach der anderen Auffassung kann und muß der Rechtsweg ausgeschöpft werden, ehe der Staatsgerichtshof wegen Verletzung eines Grundrechts angerufen werden kann. Randnummer 24 b) Nach überwiegender Ansicht, die der Staatsgerichtshof schon in seinem oben genannten Beschluß vom
  31. November 1975 geteilt hat und weiterhin für zutreffend erachtet, ist der Verwaltungsrechtsweg auch für Streitigkeiten um die Erledigung von Petitionen an den Landtag gegeben. Bei ihnen handelt es sich ebenfalls um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art (OVG Hamburg, OVG Berlin, und BVerwG, a.a.O.; Dürig, a.a.O., Art. 17 Rdnr. 81; Eyermann-Fröhler, a.a.O., § 40 Rdnr. 63 a; a.A. u.a. Bayer.VerfGH, Entsch. v. 15.5.1957, BayVGHE n.F. 10 II 20 [25]; Wolff, Verwaltungsrecht, Bd. III,
  32. Aufl., § 166 III f; Schmelter, Rechtsschutz gegen nicht zur Rechtsetzung gehörende Akte der Legislative, Berlin 1977, S. 162 ff.). Welche öffentlich-rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlich ist, richtet sich nicht etwa nach einer verfassungsgerichtlichen Zuständigkeit, zu deren Gunsten ohnehin der Vorbehalt des § 40 Abs. 1
  33. Halbsatz VwGO ("soweit...") eingreifen würde, sondern nach ihrer Rechtsnatur. Demnach kann eine Streitigkeit dann verfassungsrechtlich sein, wenn das streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht geformt ist (BVerwG, Urt. vom
  34. Juli 1966, BVerwGE 24, 272 [279]). Jedoch ist eine Verfassungsstreitigkeit nicht immer dann gegeben, wenn jemand einen Anspruch erhebt, den er aus der Verfassung herleitet. In einer großen Zahl von Verwaltungsstreitverfahren werden Forderungs- oder Abwehrrechte, die sich auf ein Verwaltungshandeln beziehen, unmittelbar der Verfassung entnommen, und auch in anderen Prozeßarten kann Verfassungsrecht und können insbesondere die Grundrechte unmittelbar zur Anwendung kommen. Der Staatsgerichtshof geht mit der überwiegenden Meinung davon aus, daß ein Verfassungsrechtsstreit nur die Ebene des Verfassungslebens, das heißt, die Rechtsbeziehung zwischen Verfassungsorganen oder am Verfassungsleben beteiligten Organen zueinander betrifft (OVG Hamburg, OVG Berlin, und BVerwG, a.a.O., ferner BVerwG, Urt. vom
  35. Oktober 1970, BVerwGE 36, 218 [228], und vom
  36. November 1975, NJW 1976, 637; Eyermann- Fröhler u. Maunz-Dürig-Herzog, a.a.O.; Redeker von Oertzen, VwGO,
  37. Aufl., § 40 Rdnr. 3). Demnach sind bei Anwendung des § 40

(1)VwGO dem Verfassungsrecht - mindestens in der Reg el - nicht die Rechtsbeziehungen zwischen Bürger und Staat zuzurechnen, auch dann nicht, wenn, wie im vorliegenden Falle, ein Verfassungsorgan beteiligt ist (hier nicht einschlägige Ausnahmen möglicherweise bezüglich Wahlen und Volksabstimmungen; vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Allg. Teil, 10. Aufl., S. 12 u. dort Fn. 3 mit weiteren Nachweisen; OVO Münster, Beschl. vom 20. Februar 1974, NJW 1974, 1671). Randnummer 25 Die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung kann nicht im Hinblick auf das Institut der Verfassungsbeschwerde bezweifelt werden (so aber Maunz, Deutsches Staatsrecht, 20. Aufl., § 30 III S. 280 f.). Die Entscheidung über die bundesrechtliche Verfassungsbeschwerde und ebenso über die landesrechtliche Grundrechtsklage ist zwar eine den Verfassungsgerichten verfassungsrechtlich zugewiesene Aufgabe, aber nicht schon deshalb, weil sie auf Verfassungsrecht gestützt wird, eine Verfassungsstreitigkeit im eigentlichen Sinne. Dieses Ergebnis wird durch § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bzw. § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG gestützt, die für Streitigkeiten zwischen Bürger und Staat primär eine Zuständigkeit der Gerichte außerhalb der Verfassungsgerichtsbarkeit voraussetzen. Randnummer 26
  1. c)Für Streitigkeiten um Parlamentspetitionen ist der Verwaltungsrechtsweg auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Erledigung der Petition ein Akt der gesetzgebenden Körperschaft, ihres Präsidenten oder eines Ausschusses ist. Zwar erstreckt sieh die Verwaltungsgerichtsbarkeit anerkanntermaßen nicht auf den Gesetzgeber in dieser seiner Funktion; gegenüber der förmlichen Gesetzgebung ist ferner nicht der subsidiäre Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG gegeben, sondern nur die verfassungsgerichtliche Überprüfung vorgesehen (Leibholz, Rinck, GG, 5. Aufl. Art. 19 Anm. 7). Die Erledigung einer Petition ist jedoch ein nicht zur Rechtsetzung gehörender Akt der Legislative. Der Volksvertretung obliegt neben der Rechtsetzung, der Bestellung und Abberufung der Regierung u.a. deren politisch-parlamentarische Kontrolle und über die Regierung die Kontrolle der vollziehenden und, soweit dies nicht das Wesen einer unabhängigen Rechtspflege ausschließt, auch der rechtsprechenden Gewalt. In diesen Bereich gehört die Prüfung von Bitten oder Beschwerden, die sich nicht auf die Gesetzgebung, sondern auf die sonstige Staatstätigkeit beziehen und dem Parlament unterbreitet werden. Auch bei Wahrnehmung solcher Nebenaufgaben, bei parlamentarischen Hilfsakten (vgl. Dürig, a.a.O., Rdnr. 81), übt das Parlament jedenfalls insoweit, als es nach außen tätig wird, öffentliche Gewalt aus. Unterteilt man die Staatsgewalt in der modernen gewaltenteilenden Demokratie nach den Formen ihrer Ausübung in Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung (Art. 1 Abs. 3 GG), so handelt es sich im weitesten Sinne um Verwaltung, die von der in ihrer Spitze durch die Regierung repräsentierten Exekutive organisatorisch geschieden ist. Nicht alle parlamentarischen Hilfsakte sind verfassungsrechtliche Hilfstätigkeiten, "... um die Verfassung... einzurichten und in Gang zu halten" (Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, 3. Aufl., S. 7), das heißt, um die obersten Staatsorgane zu bestellen, die Parlamentstätigkeit zu organisieren und anderes mehr (vgl. Forsthoff, a.a.O., S. 12). Unbeschadet der Qualifizierung des Verhältnisses von Landtag und Landesregierung, die bei Erledigung einer Petition durch den Landtag in Beziehung zueinander treten, als eines verfassungsrechtlichen, spielt sich die Bescheidung des Petenten, "jedermanns", der nicht einmal Staatsangehöriger sein muß und dem der Verfassungsgeber mit dem Petitionsrecht keine Organstellung im Verfassungsleben einräumen wollte, nicht auf der Verfassungs-, sondern auf der Verwaltungsebene ab. Das Petitionsrecht, das auf eine formal korrekte Erledigung der Petition gerichtet und beschränkt ist, wird durch die ordnungsgemäße Behandlung der Eingabe erfüllt oder durch eine ordnungswidrige Behandlung verletzt. Bei der Bescheidung einer solchen Eingabe wird die Volksvertretung in ähnlicher Aufgabenstellung wie eine Verwaltungsbehörde tätig (vgl. OVG Hamburg, a.a.O.). Randnummer 27
  2. d)Nicht jeder im objektiven Verfassungsrecht begründeten Pflicht muß im selben Umfang ein vor dem Staatsgerichtshof verfolgbarer Anspruch eines anderen Beteiligten gegenüberstehen. Es kann verfassungsrechtliche Pflichten geben, deren Feststellung durch den Staatsgerichtshof die Interessierten nicht betreiben können (vgl. dazu BVerfGE Bd. 13, 54, 96, 97). Um einen solchen Fall handelt es sich hier, soweit der Antragsteller rügt, der Bandtag habe sich des Überweisungsrechts nur formell bedient und bei der Behandlung der Petition sein Kontrollrecht gegenüber der Exekutive nicht sachentsprechend ausgeübt. Zwar wird mit einer gegen ein Verhalten der Exekutive gerichteten Petition die parlamentarische Kontrolle des Landtags gegenüber der Landesregierung im konkreten Fall ausgelöst; doch kann der Petent im Streitfall nur den Umfang der aus Art. 16 HV für das Parlament sich ergebenden "Erledigungspflicht" klären lassen. Die in der Stellungnahme des Landesanwalts aufgeworfenen Fragen des sog. Petitions-Informierungsrechts und des Petitions-Überweisungsrechts ( Art. 94 HV ) berühren allein das Rechtsverhältnis zwischen Landtag und Regierung. Nur sie könnten gegebenenfalls an einer "verfassungsrechtlichen Streitigkeit" im Rahmen des Art. 94 HV beteiligt sein, in der das Ausmaß der petitions-spezifischen Kontrollrechte des Landtags abgegrenzt und die Frage nach einem Sachentscheidungsrecht des Parlaments entschieden werden kann. Randnummer 28 Die Überlegungen des Landesanwalts richten sich insoweit in ihrem Schwerpunkt auf die parlamentarische Kontrolle des Landtages gegenüber der Landesregierung. Über dieses Kontrollrecht und seinen Umfang ist in dem vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu entscheiden. Es kann auch unerörtert bleiben, wie weit dieses Kontrollrecht im Rahmen der Behandlung einer Petition reicht. Denn die Rüge des Antragstellers gegen die Erledigung seiner Petition kann nur dazu führen, daß die Ordnungsgemäßheit der Behandlung durch den Landtag geprüft wird. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, der sieh der Staatsgerichtshof anschließt, gibt das Petitionsrecht dem Petenten keinen Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung in seiner Sache. Die Erledigungspflicht beschränkt sich auf die Entgegennahme, die sachliche Prüfung und die schriftliche Mitteilung über die Art der Erledigung (vgl. Zinn-Stein, Die Verfassung des Landes Hessen, Kommentar 1954, Art. 16 HV , Anm. 2, S. 139; Maunz-Dürig-Herzog, a.a.O., Art. 17 Rdnr. 7; Dagtoglou, a.a.O., Art. 18 Rdnr. 131; Hamann/Lenz, Kommentar zum Grundgesetz, 3. Aufl. 1971, Art. 17, A 1 und A 2; BVerfGE 2, 225, 230; Hess. VGH, Urt. vom 4. Juni 1974, a.a.O.; BVerwG, Urt. vom 28. November 1975, a.a.O.; OVG Berlin, Urt. vom 26. August 1975, a.a.O.). Zudem muß der auf eine zulässige Petition (vgl. dazu Bayer.VerfGH in BayVGHE 20 II 138, 139 mit weiteren Nachweisen) ergangene Bescheid keine Begründung enthalten, weil eine solche Forderung das Grundrecht aus Art. 16 HV überspannen würde. Der Landtag braucht also nicht in Form einer sachlichen Auseinandersetzung auf das Begehren des Petenten im einzelnen einzugehen. Dem formellen Charakter des Rechts aus Art. 16 HV , den der Antragsteller übersieht, ist bereits dann Genüge getan, wenn ersichtlich ist, daß der Landtag die Sache entgegengenommen, sich mit ihr befaßt und die Art der Erledigung ohne weitere Begründung dem Petenten mitgeteilt hat. Randnummer 29 Durch diese deutliche Eingrenzung der Erledigungspflicht der Parlamente bei der Behandlung von Petitionen, auf die der Präsident des Hessischem Landtags selbst verwiesen hat, verlieren auch die rechtspolitischen Bedenken gegen die inzwischen gefestigte Rechtsprechung an Gewicht. Der Überprüfung einer Petitionsentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind damit so klare Grenzen gesetzt, daß die Besorgnisse vor den Folgen der Zulässigkeit einer Klage vor den Verwaltungsgerichten unbegründet erscheinen. Auch die Bereitschaft der Parlamente, bei der Behandlung von Petitionen "in Einzelfällen unbürokratische Lösungen jenseits der bereits erfolglosen Bemühungen der Verwaltungsbehörden zu suchen" dürfte dadurch kaum nachteilig beeinflußt werden. Der politische Ermessensspielraum des Parlaments wird nicht eingeengt. Der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 2, 225, 230 ) beschriebene Umfang der Überprüfungsmöglichkeit von Petitionsentscheidungen ist sowohl in den vom Landtagspräsidenten speziell angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Februar 1972 - III E 177/70 - als auch in den oben genannten ober- und höchstgerichtlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit beachtet worden. Wenn nur die Entgegennahme, die sachliche Prüfung und die schriftliche Mitteilung über die Art der Erledigung zur Diskussion stehen, so wird damit der Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich der Verfassungsgerichtsbarkeit zunächst nicht berührt. Vielmehr handelt es sich bei diesen Teilaspekten des Petitionsrechts um Fragestellungen, die zuvor unterhalb der Ebene der Verfassungsgerichte zu entscheiden sind. Randnummer 30
  3. e)Wenn nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben wäre, so wäre Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG durch die ordentlichen Gerichte noch vor der Befassung des Staatsgerichtshofs mit einem Antrag auf Verteidigung der Grundrechte zu gewähren. Es ist zwar denkbar, daß auch die Zuständigkeit eines Verfassungsgerichts noch vor der Reservezuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG begründet sein kann (Schmelter, a.a.O., S. 168 unter Bezugnahme u.a. auf Wernicke, Bonner Kommentar, Art. 19 II 4 f ß). Für den Antrag auf Verteidigung der Grundrechte gilt aber dasselbe wie für die bundesrechtliche Verfassungsbeschwerde; beide setzen die Erschöpfung des Rechtswegs voraus. Die Verfassungsbeschwerde ist ein letzter, nur auf Schutz der Grundrechte beschränkter Rechtsbehelf, der nur gegeben ist, wenn alle sonstigen Möglichkeiten zu allgemeiner richterlicher Nachprüfung erschöpft sind (vgl. Leiholz-Rinck, a.a.O., Art. 19 Anm. 11 unter Hinweis auf BVerfG, Urt. vom 13. Juni 1952, BVerfGE 1, 344). Randnummer 31 2. Trotz der Unzulässigkeit der Grundrechtsklage sieht sich der Staatsgerichtshof veranlaßt, noch folgende Bemerkungen in der Sache hinzuzufügen: Randnummer 32
  4. a)Tatsächlich hat der Hessische Landtag die Petition des Antragstellers vom 31. Januar 1975 durch den Beschluß vom 22. Mai 1975 und den daraufhin ergangenen Bescheid des Präsidenten des Hessischen Landtags vom 9. Juni 1975 erledigt. Die Überweisung der Petition an die Landesregierung bzw. den zuständigen Fachminister ist in Art. 94 HV vorgesehen. Sie verpflichtet diese dem Landtag gegenüber, die Eingabe zu prüfen, sachlich zu behandeln und zu beantworten. Das hat der Hessische Sozialminister mit Bescheid vom 24. Juni 1975 getan. Das Petitions-Überweisungsrecht des Landtags ist einerseits eine zwangsläufige Folge des Gewaltenteilungsprinzips, andererseits aber auch mehr als nur die verwaltungsmäßige Weiterleitung eines Vorganges (vgl. Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen, Loseblattkommentar 1963 ff., Art. 94 Anm. 2). Sie setzt voraus, daß sich der Landtag mit der Angelegenheit befaßt hat, d.h. die Umstände des Falles und die Tätigkeit der Verwaltung prüft, um dann die Art der Erledigung zu bestimmen. Das ist mit dem Beschluß des Hessischen Landtags vom 22. Mai 1975 geschehen. Dagegen hat die Überweisung der Petition keine Verpflichtung der Landesregierung gegenüber dem Antragsteller begründet. Sein verfassungsrechtlicher Anspruch aus Art. 16 HV auf einen Petitionsbescheid ist mit dem Bescheid des Präsidenten des Hessischen Landtags vom 9. Juni 1975 erfüllt (vgl. dazu Zinn-. Stein, 1963 ff., a.a.O.). Randnummer 33
  5. b)Der Hessische Landtag könnte auch nicht - wie es der Antragsteller verlangt - die mit seiner Petition angegriffenen Bescheide des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 1974 und des Hessischen Sozialministers vom 24. Januar 1975 aufheben. Der Antragsteller begehrt insoweit verfassungsrechtlich Unmögliches, worauf der Landesanwalt zutreffend hinweist. Der Landtag hat keine Exekutivgewalt. Der Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung schränkt seine Befugnisse gegenüber den anderen Gewalten, der Verwaltung und Rechtsprechung, dahingehend ein, daß er weder Verwaltungsmaßnahmen beschließen oder durchführen noch der Regierung, den Behörden oder gar einzelnen Beamten verbindliche Einzelweisungen erteilen kann (vgl. Zinn-Stein, 1963 ff., a.a.O., Art. 75 Vorbem. II 4 b). Deshalb kann er einer Petition, die sich auf den Bereich der anderen Gewalten bezieht, nicht selbst entsprechen, sondern nur solchen Petitionen, die sich auf seine eigene Zuständigkeit als Gesetzgebungsorgan beziehen. Im übrigen ist die Überweisung einer Petition nach Art. 94 HV die sachgerechte Form, in der sieh der Landtag mit ihr befaßt hat. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022036

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