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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 841 Beschluss Verfahren vor dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen: Grundrechtsklage - Verweisung - Voraben

Verfahren vor dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen: Grundrechtsklage - Verweisung - Vorabentscheidung Leitsatz

  1. Eine Verweisung an das zuständige Gericht nach StGHG HE § 48 Abs 1 S 1 kommt nur in Betracht, wenn eine Grundrechtsverletzung konkret geltend gemacht wird und die Sache noch nicht gerichtlich anhängig ist.
  2. Eine Vorabentscheidung nach StGHG HE § 48 Abs 1 S 3 ist nur zulässig, wenn der allgemeine Rechtsweg im Zeitpunkt der Erhebung der Grundrechtsklage noch nicht beschritten ist, aber noch beschritten werden kann. Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 200,-- DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 A. I. Der mehrfach vorbestrafte Antragsteller wurde vom Amtsgericht... am
  3. Oktober 1973 - ... - wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und am
  4. Mai 1974 vom Landgericht... ebenfalls wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die von ihm gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung verwarf das Landgericht... am
  5. Dezember 1974 - ... - mit der Maßgabe, daß unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts vom
  6. Mai 1974 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten festgesetzt wurde. Am
  7. Juli 1974 verurteilte das Landgericht... den Antragsteller wegen gemeinschaftlich versuchten schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten unter Anrechnung von 361 Tagen erlittener Untersuchungshaft - ... -. Unter Einbeziehung der durch dieses Urteil erkannten Strafe und der durch das Urteil des Landgerichts... vom
  8. Dezember 1974 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wurde durch Beschluß des Landgerichts... vom
  9. Oktober 1975 - ... - eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten gebildet. Der Beschluß des Landgerichts... ist seit dem
  10. Februar 1976 rechtskräftig. Randnummer 2 Wegen dieser Verurteilungen mußte eine dem Antragsteller früher gewährte Strafaussetzung widerrufen werden. Durch Urteil des Landgerichts... vom
  11. November 1967 - ... - war der Antragsteller wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen und wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Nach teilweiser Verbüßung dieser Strafe hatte der Hessische Minister der Justiz durch Gnadenerlaß vom
  12. Juni 1970 die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe von 612 Tagen mit einer bis zum
  13. Juni 1975 laufenden Bewährungsfrist zur Bewährung ausgesetzt. Diese Strafaussetzung wurde am
  14. September 1975 widerrufen. Randnummer 3 Seit dem
  15. Dezember 1973 befand sich der Antragsteller in der Justizvollzugsanstalt... in Untersuchungshaft. Zur Verbüßung der durch das Urteil des Landgerichts... vom
  16. Mai 1974 erkannten Freiheitsstrafe wurde am
  17. Dezember 1974 die Untersuchungshaft unterbrochen und der Antragsteller über die Justizvollzugsanstalt... am
  18. Dezember 1974 in die Justizvollzugsanstalt... verlegt. Seit dem
  19. Oktober 1976 sitzt der Antragsteller in der Justizvollzugsanstalt.... ein. Er unterliegt dort dem halboffenen Strafvollzug. Der Antragsteller hatte am
  20. Juli und am
  21. September 1976 gegenüber dem Hessischen Minister der Justiz um Verlegung in diese Anstalt gebeten. Randnummer 4 Die durch Beschluß des Landgerichts... vom
  22. Oktober 1975 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe, von der zwei Drittel am
  23. Februar 1977 abgelaufen waren, wird am
  24. September 1978 verbüßt sein. Im Anschluß daran ist gegen den Antragsteller die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts... vom
  25. November 1967 zu vollstrecken, für die der
  26. Mai 1980 als Strafende vorgemerkt ist. Randnummer 5 Nachdem im Laufe des Jahres 1975 der Anstalt mehrfach Drohungen und Hinweise auf geplante Anschläge gegen Anstaltsbedienstete zugegangen waren, ordnete der Leiter der Justizvollzugsanstalt... im Januar 1976 mündlich an, daß sich jeder Gefangene nach Empfang eines Besuchers zur Kontrolle völlig zu entkleiden habe. Durch schriftliche Anordnung vom
  27. Juni 1976 wurde weiter bestimmt, daß Gefangene vor ihrer Vorstellung bei dem Anstaltsarzt körperlich zu durchsuchen seien. Dieser Anordnung war der Tod des Anstaltsleiters, Regierungsdirektor..., vorausgegangen, der mit Hilfe eines Schußapparates von einem Strafgefangenen erschossen worden war. Randnummer 6 Durch Anordnung des kommissarischen Anstaltsleiters vom
  28. Juli 1976, die jeder Gefangene in Abdruck ausgehändigt erhielt, wurde die Überprüfung der Gefangenen nach Außenkontakten neu geregelt. Die entsprechende Regelung lautet: Randnummer 7 "1.
  29. Körperkontrolle: Randnummer 8 1.1.
  30. Der Gefangene hat sich völlig zu entkleiden. Randnummer 9 1.1.
  31. Es werden Körperkontrollen einschließlich der Körperhöhlen durchgeführt. Randnummer 10 1.1.
  32. Die eigene Kleidung oder die Anstaltskleidung des Gefangenen wird durchsucht. Randnummer 11
  33. Besuche: Randnummer 12 4.
  34. Die Kontrolle des besuchten Gefangenen wird gemäß der bisherigen Praxis und entsprechender Regelungen zu Ziffer
  35. vor und nach dem Besuch durchgeführt." Randnummer 13 Im Hinblick auf das Strafvollzugsgesetz - StVollzG - vom
  36. März 1976 (BGBl. I S. 581), inzwischen am
  37. Januar 1977 in Kraft getreten, ordnete der Hessische Minister der Justiz durch Erlaß vom
  38. November 1976 an, mit sofortiger Wirkung körperliche Durchsuchungen von Gefangenen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, nur noch unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des § 84 Abs. 2 StVollzG durchzuführen. Im Vorgriff auf diesen Erlaß hatte der Anstaltsleiter bereits am
  39. November 1976 angeordnet, daß die Entkleidung der Gefangenen vor und nach einem Treffen mit Besuchern und vor den Vorführungen beim Anstaltsarzt entfällt. Mit Verfügung vom
  40. November 1976 regelte er die Durchführung der Kontrollen neu: Randnummer 14 ".... Randnummer 15
  41. Zur Durchführung ordne ich folgendes an: Randnummer 16 Die Kontrolle der Gefangenen vor und nach jedem Besuch wird dergestalt durchgeführt, daß der Gefangene die Jacke abzulegen und Schuhe auszuziehen hat. Hosenbund und Gürtel sind zu öffnen. Der Verurteilte wird gründlich abgetastet. Die abgelegten Kleidungsstücke sowie der Hosenbund werden besonders gründlich kontrolliert. Von dieser Änderung nicht berührt wird die Ziffer 1.
  42. bis 1.1.
  43. der Verfügung vom 5.7.
  44. Dies bedeutet, daß Gefangene, die in die Anstalt kommen bzw. zurückkommen, sich nach wie vor zur Kontrolle zu entkleiden haben. Randnummer 17
  45. Das Entkleiden vor Arztbesuchen entfällt ebenfalls bis auf weiteres. Die Gefangenen werden vor Arzt- und Zahnarztbesuchen gründlich abgetastet (wie bei Kontrollen zur Vorführung in die Verwaltung)." Randnummer 18 Der Antragsteller bat den Leiter der Justizvollzugsanstalt... wiederholt mündlich und schriftlich um Sozialurlaub. Seine Anträge vom
  46. September und
  47. November 1975 auf Gewährung von Sozialurlaub wurden vom Leiter der Justizvollzugsanstalt nach Anhörung der Staatsanwaltschaft beim Landgericht... mit Bescheid vom
  48. Januar 1976 abgelehnt. Beschwerden des Antragstellers vom
  49. August und
  50. November 1975 an den Hessischen Minister der Justiz wegen der Nichtgewährung von Sozialurlaub wurden durch dessen Erlaß vom
  51. März 1976 zurückgewiesen. Weitere Urlaubsgesuche des Antragstellers vom
  52. März und
  53. Oktober 1976 wurden von der nun für die Strafvollstreckung zuständigen Staatsanwaltschaft beim Landgericht... am
  54. April und
  55. November 1976 abgelehnt. Ein Gnadengesuch um Gewährung von Urlaub und Zulassung zum Freigang an das Bayerische Staatsministerium der Justiz wurde am
  56. Juli 1976 abgelehnt. Randnummer 19 II. Mit seiner am
  57. Oktober 1976 bei der Geschäftsstelle des Staatsgerichtshofs eingegangenen Eingabe vom
  58. Oktober 1976 hat der Antragsteller den Staatsgerichtshof angerufen. Er wendet sich gegen die Versagung von Sozialurlaub und die Ablehnung seiner Gesuche um Verlegung in eine Anstalt des offenen Vollzugs. Weiter rügt er, daß ein Besuch seiner Braut in der Justizvollzugsanstalt... nicht zustande gekommen sei, und beantragt "eine Überprüfung durch den Staatsgerichtshof, ob es unter der Würde des Menschen steht, wenn sich der Insasse, bevor er zum Besuch oder zum Arzt geführt wird, nackt ausziehen muß." Randnummer 20 Der Antragsteller hält durch diese Maßnahmen seine Grundrechte aus Art. 1, 3, 21 und 26 der Verfassung des Landes Hessen für verletzt. Randnummer 21 Zur Begründung führt er aus, über die Gewährung von Sozialurlaub und die Verlegung in das "Offene Haus" werde nach Sympathie entschieden. Die Maßnahmen seien anderen Gefangenen bewilligt worden, ihm aber nicht, obwohl er bereits außerhalb der Justizvollzugsanstalt arbeite. Hier werde der Gleichheitsgrundsatz vorsätzlich verletzt. Randnummer 22 Er werde hingegen schikaniert, so daß sich sein Magenleiden erheblich verschlechtert habe und er an Schlafstörungen und Kopfschmerzen leide. So sei am
  59. September 1976 der geplante Besuch seiner Braut nicht zugelassen worden, obwohl er auf den Regelbesuch durch seinen Bruder verzichtet habe. Während einer Wahlkundgebung am
  60. September 1976 habe er sich zu Wort gemeldet und auf das Versagen im Strafvollzug hingewiesen. Daraufhin hätten am
  61. Oktober 1976 mehrere Bedienstete ihm gegenüber eine drohende Haltung eingenommen. Auch das Nacktausziehen verletze sein Schamgefühl, er empfinde es als unter der Würde des Menschen stehend. Randnummer 23 III. Der Hessische Ministerpräsident - Staatskanzlei - hält den Antrag aus verschiedenen Gründen für unzulässig. Randnummer 24
  62. Die Gesuche des Antragstellers um Gewährung von Sozialurlaub seien als Gnadengesuche im Sinne des § 30 a der Hessischen Gnadenordnung vom
  63. Dezember 1974 (GVBl. I S. 687) anzusehen. Gegen ablehnende Gnadenbescheide könne der Antragsteller zwar den Staatsgerichtshof unmittelbar anrufen, doch habe er die Monatsfrist zur Anrufung des Staatsgerichtshofs nach § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG nicht eingehalten. Seine Beschwerde gegen die Ablehnung der vor dem
  64. November 1975 gestellten Urlaubsanträge sei bereits am
  65. März 1976 vom Hessischen Minister der Justiz zurückgewiesen worden. Sein am
  66. November 1975 gestellter Urlaubsantrag sei vom Leiter der Justizvollzugsanstalt... am
  67. Januar 1976 abschlägig beschieden worden. Von der Möglichkeit, gegen diese Entscheidung gemäß § 30 a Abs. 5 GnadenO Beschwerde beim Hessischen Minister der Justiz einzulegen, habe der Antragsteller aber keinen Gebrauch gemacht. Gegenstand einer zulässigen Grundrechtsklage gegen negative Gnadenentscheidungen könne aber nur der Bescheid der höchsten Gnadeninstanz sein. Randnummer 25 Soweit der Antragsteller die Ablehnung seiner nach dem
  68. Februar 1976 - dem Datum des Eintritts der Rechtskraft des Gesamtstrafenbeschlusses des Landgerichts... vom
  69. Oktober 1975 - gestellten Urlaubsanträge rüge, sei der Staatsgerichtshof nicht zuständig, weil seit diesem Tage die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht... die Gesamtfreiheitsstrafe vollstrecke und der Staatsgerichtshof des Landes Hessen nicht Entscheidungen bayerischer Behörden überprüfen könne, die auf der Bayerischen Urlaubsordnung für Strafgefangene und Sicherungsverwahrte beruhten. Randnummer 26 Mit dem Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes am
  70. Januar 1977 sei überdies das Rechtsschutzbedürfnis zur Nachprüfung der nach der Gnadenordnung ergangenen Bescheide über Sozialurlaub entfallen. Randnummer 27
  71. Die Rüge der mit Entkleidung verbundenen Körperkontrollen genüge nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 1 StGHG . Der Antragsteller habe keinen einzigen Fall dargetan, in dem er sich gegen seinen Willen einer solchen Körperkontrolle habe unterziehen müssen. Auch der Umstand, daß der Besuch seiner Braut nicht zustande gekommen sei, stehe mit den von der Anstaltsleitung angeordneten Körperkontrollen in keinem Zusammenhang. Es fehle somit an der Angabe von Tatsachen, aus denen die Grundrechtsklage hergeleitet werde. Deshalb sei auch für eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtsweges nach § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG kein Raum. Randnummer 28
  72. Bei den Anordnungen des Anstaltsleiters über die körperlichen Durchsuchungen handele es sich um Weisungen an die Anstaltsbediensteten, die als solche vom Antragsteller nicht zum Gegenstand verfassungsrechtlicher Prüfung gemacht werden könnten. Sie hätten keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber den Gefangenen. Diese würden erst durch die einzelne Vollzugsmaßnahme unmittelbar betroffen. Auch insoweit fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller befinde sich nicht mehr in der Justizvollzugsanstalt... Überdies seien die Weisungen vom
  73. Juni und vom
  74. Juli 1976 in den entscheidenden Punkten durch die Weisung des Anstaltsleiters vom
  75. November 1976 geändert worden. Seit dem
  76. Januar 1977 gelte das Strafvollzugsgesetz, das die Durchsuchung in § 84 regele. Ein rechtliches Interesse des Antragstellers, jetzt noch über die überholten Weisungen aus dem Jahre 19 76 zu entscheiden, sei nicht erkennbar. Randnummer 29
  77. Schließlich sei der Antrag des Antragstellers insoweit gegenstandslos, als er sich dagegen wende, nicht in den offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt... verlegt worden zu sein. Seit dem
  78. Oktober 1976 verbüßte er die Freiheitsstrafe in dieser Anstalt. Im übrigen hätte die Ablehnung der Verlegung nach §§ 23 Abs. 2,25 Abs. 1 EGGVG vom zuständigen Oberlandesgericht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden müssen. Randnummer 30 IV. Der Landesanwalt hält den Antrag aus den vom Hessischen Ministerpräsidenten dargelegten Gründen für unzulässig. Von einer Stellungnahme zur Frage der Begründetheit hat er abgesehen, zumal der Antragsteller nicht dargetan habe, daß er sich in einem konkreten Einzelfall gegen seinen Willen einer körperlichen Kontrolle habe unterziehen müssen. Randnummer 31 Der Staatsgerichtshof hat 3 Bände Gefangenen-Personalakten des Antragstellers beigezogen und zum Gegenstand seiner Beratung gemacht. Randnummer 32 B. Der Antrag kann in der Sache keinen Erfolg haben; er ist unzulässig. Randnummer 33 I. Zwar kann in Hessen jedermann nach Art. 131 Abs. 1 und 3 HV in Verbindung mit §§ 45 ff. StGHG den Staatsgerichtshof anrufen, der geltend macht, daß ein ihm von der Verfassung des Landes Hessen gewährtes Grundrecht verletzt sei. Indessen findet ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof grundsätzlich nur statt, wenn der Antragsteller zuvor eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft ( § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG ). Entgegen dieser Regel braucht der Rechtsweg ausnahmsweise nicht erschöpft zu sein, wenn der Antragsteller eine Rechtsnorm angreift, die ihn selbst, gegenwärtig und unmittelbar betrifft, ohne daß eine Ausführungsnorm oder ein Vollziehungsakt hinzutreten müßte (ständige Rechtsprechung des StGH, u.a. Urteil vom
  79. Januar 1970 - P.St. 539 -, StAnz. 1970, 342 = ESVGH 20, 206 = DÖV 1970, 243 = DVBl. 1970, 524 [L]; Beschluß vom
  80. September 1975 - P.St. 741 -, ESVGH 26, 18), wenn die Erschöpfung des Rechtsweges für den Antragsteller unzumutbar ist (so StGH, Urteil vom
  81. November 1973 - P.St. 653 -, StAnz. 1973, 2322 = ESVGH 24, 1 = DÖV 1974, 128 m. Anm. Evers = NJW 1974, 791) oder wenn die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung des Staatsgerichtshofs nach § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG vorliegen. Der Antrag des Antragstellers ist jedoch unter keiner der dargelegten Voraussetzungen zulässig. Randnummer 34 II. Der Antragsteller wendet sich zunächst gegen die Versagung von Sozialurlaub. Randnummer 35
  82. Über die Bewilligung von Sozialurlaub (Strafunterbrechung) zum Abbau der mit jedem Freiheitsentzug verbundenen sozialen Isolierung entscheidet nach § 30 a Abs. 1 der Hessischen Gnadenordnung vom
  83. Dezember 1974 (GVBl. I S. 587) - GnadenO - der Leiter der Justizvollzugsanstalt als Gnadenbehörde. Über Beschwerden gegen diese Bescheide entscheidet nach § 30 a Abs. 5 GnadenO der Minister der Justiz. Danach handelt es sich bei dem Bescheid des Hessischen Ministers der Justiz vom
  84. März 1976, durch den die Gesuche des Antragstellers um Sozialurlaub vom
  85. August und
  86. November 1975 abgelehnt wurden, jeweils um die Versagung eines Gnadenerweises. Randnummer 36 Der Staatsgerichtshof hält es seit seinem Urteil vom
  87. November 1973 - P.St. 653 - (StAnz. 1973, 2322 = ESVGH 24, 1 = DÖV 1974, 128 = NJW 1974, 791) für zulässig, gegen einen ablehnenden Gnadenbescheid unmittelbar Grundrechtsklage zu erheben, weil dem Bürger in diesen Fällen die Erschöpfung des allgemeinen Rechtsweges nicht zuzumuten ist, solange die Frage der gerichtlichen Überprüfbarkeit von ablehnenden Gnadenbescheiden im Schrifttum und in der Rechtsprechung umstritten ist. An dieser Rechtsprechung hält der Staatsgerichtshof auch weiterhin fest, obwohl das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom
  88. Oktober 1975 (BVerwGE 49, 221) entschieden hat, daß nach § 23 EGGVG der Strafsenat des örtlich zuständigen Oberlandesgerichts sachlich zuständig ist, über die Frage der gerichtlichen Überprüfbarkeit ablehnender Gnadenbescheide zu entscheiden. Die bis zum Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes am
  89. Januar 1977 zuständigen Oberlandesgerichte einschließlich des hier zuständigen Oberlandesgerichts Frankfurt am Main haben sich indessen in ständiger Rechtsprechung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
  90. April 1969 (BVerfGE 25, 352 ) gebunden gehalten, nach der kein Rechtsweg gegen ablehnende Gnadenbescheide eröffnet ist. Angesichts dieser Rechtslage konnte es dem Antragsteller nicht zugemutet werden, vor Anrufung des Staatsgerichtshofs den Rechtsweg zum Oberlandesgericht zu beschreiten (vgl. auch StGH, Beschluß vom
  91. April 1976 - P.St. 811/822 -). Der Antrag des Antragstellers gegen die Versagung von Sozialurlaub ist dennoch unzulässig, weil er verspätet beim Staatsgerichtshof eingegangen ist. Gegenstand einer Grundrechtsklage gegen einen negativen Gnadenakt kann nur der Bescheid der höchsten Gnadeninstanz sein; denn die Vorschrift des § 48 Abs. 3 StGHG über das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung gilt für die Gnadenbeschwerde nach § 30 a Abs. 5 GnadenO entsprechend (vgl. StGH, Beschluß vom
  92. April 1976 - P.St. 811, 822 -). Der Antragsteller hat zwar den Beschwerdeweg erschöpft, doch muß er den Staatsgerichtshof binnen eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Gnadenbescheides des Hessischen Ministers der Justiz anrufen. Diese Frist war aber bei Eingang der Grundrechtsklage am
  93. Oktober 1976 längst abgelaufen, da der Hessische Minister der Justiz die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seiner am
  94. August und
  95. November 1975 gestellten Urlaubsanträge bereits mit Bescheid vom
  96. März 1976 abgelehnt hatte, der ihm am
  97. März 1976 ausgehändigt worden ist. Randnummer 37
  98. Soweit sich der Antragsteller mit seiner Eingabe vom
  99. Oktober 1976 gegen den Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt... am
  100. Januar 1976 wenden will, mit dem seine Anträge auf Sozialurlaub vom
  101. September und vom
  102. November 1975 zurückgewiesen worden sind, ist sein Antrag schon deshalb unzulässig, weil er gegen diesen Bescheid die Gnadenbeschwerde an den Hessischen Minister der Justiz nach § 30 a Abs. 5 GnadenO nicht eingelegt hat. Über diesen Rechtsbehelf ist der Antragsteller in dem ablehnenden Bescheid vom
  103. Januar 1976 schriftlich belehrt worden. Wie bereits ausgeführt, setzt die unmittelbare Anrufung des Staatsgerichtshofs gegen einen negativen Gnadenakt entsprechend § 48 Abs. 3 StGHG die vorherige Erschöpfung des Beschwerdeweges voraus. Randnummer 38
  104. Unabhängig von der Erschöpfung des Beschwerdeweges nach § 30 a Abs. 5 GnadenO und des fristgerechten Einganges der Grundrechtsklage binnen eines Monats nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung der höchsten Gnadeninstanz kann der Antragsteller die Ablehnung seiner nach dem
  105. Februar 1976 gestellten Anträge auf Bewilligung von Sozialurlaub, vor dem Staatsgerichtshof nicht rügen. An diesem Tage ist der Gesamtstrafenbeschluß des Landgerichts... vom
  106. Oktober 1975 - ... - rechtskräftig geworden. Von diesem Zeitpunkt an ist daher für die Vollstreckung der über den Antragsteller verhängten Gesamtfreiheitsstrafe die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht... zuständig (vgl. Kleinknecht, Strafprozeßordnung,
  107. neubearbeitete Auflage 1977, § 462 a Rdnr. 23 unter Hinweis auf BGHSt 26, 118 [120]). Über die Gewährung von Sozialurlaub entscheidet dann nach § 30 a Abs. 7 GnadenO der für diese Vollstreckungsbehörde zuständige Landesjustizminister oder die dort zuständige Gnadenbehörde, und zwar nach Maßgabe der Bayerischen Urlaubsordnung für Strafgefangene und Sicherungsverwahrte. Entscheidungen bayerischer Behörden kann aber der Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht des Landes Hessen nicht auf etwaige Verstöße gegen Grundrechte der Verfassung des Landes Hessen überprüfen. Randnummer 39 III. Der Staatsgerichtshof kann in diesem Verfahren auch nicht überprüfen, wie es der Antragsteller begehrt, "ob es unter der Würde des Menschen steht, wenn sich der Insasse, bevor er zum Besuch oder zum Arzt geführt wird, nackt ausziehen muß". Randnummer 40
  108. Die Durchsuchung der Gefangenen, ihrer Sachen und ihrer Hafträume war durch Nr. 173 der Dienst- und Vollzugsordnung (DVollzO) vom
  109. Dezember 1961 in der ab
  110. Mai 1971 geltenden Fassung (JMBL. S. 282) geregelt; sie ist seit dem
  111. Januar 1977 unter den Voraussetzungen des § 84 StVollzG zulässig. Nach Nr. 173 Abs. 2 DVollzO konnte der Anstaltsleiter nach Bedarf eine körperliche Durchsuchung allgemein oder im Einzelfalle anordnen. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt... verfügte entsprechende Kontrollen durch Anordnungen vom
  112. Juni,
  113. Juli,
  114. November und
  115. November
  116. Randnummer 41 Soweit sich der Antragsteller mit seiner Eingabe vom
  117. Oktober 1976 gegen diese Bestimmung der DVollzO und die daraufhin ergangenen Anordnungen des Anstaltsleiters wenden will, ist sein Antrag im Grundrechtsklageverfahren schon deshalb unzulässig, weil es sich bei diesen Vorschriften weder der Form noch dem Inhalt nach um Rechtsnormen, sondern um Verwaltungsvorschriften handelte (vgl. dazu BVerfGE 33, 1 [12]; Bayer.VerfGH in VerfGH 28, 210 [212]). Die Dienst- und Vollzugsordnung wurde auf Grund einer Vereinbarung der Landesjustizverwaltungen von ihnen einheitlich erlassen. Für Hessen wurde sie durch Runderlaß des Ministers der Justiz vom
  118. Dezember 1961 (JMBl. S. 37) mit Wirkung vom
  119. Juli 1962 in Kraft gesetzt und durch Runderlaß vom
  120. März 1971 (JMBl. S. 281) in der ab
  121. Mai 1971 geltenden Fassung neu bekanntgemacht. Ihrer Form nach, die ein wichtiges Indiz für die rechtliche Natur ist, ist sie demnach als Verwaltungsvorschrift erlassen worden. Inhaltlich richtet sie sich nicht an die Strafgefangenen, sondern an die Leiter und Bediensteten der Justizvollzugsanstalten. Sie greift daher in die Rechtssphäre der Gefangenen nicht unmittelbar ein, sondern verdeutlicht und erläutert nur den Rechtszustand, der sich für die Art und Weise der Strafvollstreckung ergibt, die ihrerseits auf einem richterlichen Strafurteil beruht, das nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches und der Strafprozeßordnung erlassen worden ist (vgl. dazu Bayer.VerfGH in VerfGH 21, 32 [35 f.]; 23, 17 [18]). Das gleiche gilt für die erwähnten Anordnungen des Leiters der Justizvollzugsanstalt... Fehlt diesen Vorschriften demnach der Rechtsnormcharakter, so können sie auch nicht zum Gegenstand einer Grundrechtsklage gemacht werden. Verwaltungsvorschriften unterliegen im allgemeinen nicht der Kontrolle durch den Staatsgerichtshof, weil sie den Einzelnen nicht unmittelbar betreffen. Sie erlangen ihm gegenüber erst dann Rechtswirkung, wenn eine Verwaltungsbehörde im Einzelfall nach ihnen verfährt (vgl. BVerfGE 2, 237 [242 f.]; 12, 370; 18, 1 [13]). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß jedenfalls die Anordnung vom
  122. Juli 1976 jedem Gefangenen in Abdruck ausgehändigt worden ist. Die Bekanntgabe verleiht der Anordnung nach außen noch keine verbindliche Kraft, sondern hat nur informatorische Bedeutung (so Bayer.VerfGH in VerfGH 28, 84 [86]). Auf die Frage, ob der Antragsteller die Grundrechtsklage insoweit rechtzeitig erhoben hat, was bei Grundrechtsklagen gegen Rechtsnormen binnen eines Jahres seit Inkrafttreten der Norm zu geschehen hat (vgl. dazu StGH, Urteil vom
  123. November 1971 - P.St. 608, 637 -, StAnz. 1972, 112 [117] = ESVGH 22, 4 = DÖV 1972, 285), kommt es daher ebensowenig an wie darauf, ob das Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften eine gegen sie gerichtete Grundrechtsklage gegenstandslos macht (vgl. dazu StGH, Beschluß vom
  124. April 1976 - P.St. 779 -). Randnummer 42
  125. Erweist sich der Antrag gegen Nr. 173 DVollzO und die Anordnungen des Leiters der Justizvollzugsanstalt... mangels Rechtsnormcharakters dieser Vorschriften und fehlender unmittelbarer Selbstbetroffenheit des Antragstellers als unzulässig, so kann der Antragsteller sich auch nicht im Wege der Grundrechtsklage gegen die einzelnen Vollzugsakte wenden, die gegen ihn im Rahmen der besonderen Kontrollmaßnahmen vor und nach den von ihm erwarteten Besuchen oder vor den von ihm beantragten Vorführungen zum Anstaltsarzt auf Grund der Nr. 173 DVollzO und der Anordnungen des Anstaltsleiters erlassen worden sind. Randnummer 43 Das Vorbringen des Antragstellers genügt insoweit schon nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 1 StGHG , nach dem er das Grundrecht und mit der Angabe der Beweismittel die Tatsachen darlegen muß, aus denen sich die Verletzung des Grundrechts ergeben soll. Der Antragsteller hat zwar mit der Angabe der Art. 1 und 3 HV Grundrechte bezeichnet, die er für verletzt hält, er hat aber die tatsächlichen Umstände nicht dargelegt, unter denen die Grundrechtsverletzung eingetreten sein soll. Er hat keinen bestimmten Einzelfall aufgeführt, in dem er sich gegen seinen Willen einer Körperkontrolle hat unterziehen müssen. Das Scheitern des geplanten Besuches seiner Braut im September 1976 steht mit den von der Anstaltsleitung angeordneten körperlichen Durchsuchungsmaßnahmen in keinem erkennbaren Zusammenhang. Zweck der Grundrechtsklage ist es aber nicht, eine abstrakte Rechtsfrage, wie sie der Antragsteller stellt, losgelöst von einem bestimmten Einzelfall zu klären. Sie dient vielmehr ausschließlich der Beseitigung von Rechtsnachteilen, die einem Antragsteller durch die Verletzung seiner Grundrechte in einem konkreten Einzelfall erwachsen sind. Randnummer 44 Darüber hinaus ist der Antrag auch nach § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG unzulässig, weil der Antragsteller gegen die gerügten Maßnahmen den Rechtsweg zum Oberlandesgericht nach §§ 23, 25 EGGVG innerhalb der Frist des § 26 EGGVG nicht beschritten, geschweige denn erschöpft hat- Weder aus dem Vorbringen des Antragstellers in seiner Eingabe vom
  126. Oktober 1976 noch aus den beigezogenen Personalakten ergibt sich, daß er diesen Rechtsweg rechtzeitig beschritten hat bzw. eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts über die einzelnen Vollzugsmaßnahmen ergangen ist. Randnummer 45 Die von § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG geforderte Erschöpfung des Rechtsweges war dem Antragsteller auch zuzumuten, jedenfalls ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus den beigezogenen Personalakten Anhaltspunkte dafür, daß es ihm nicht zuzumuten war, den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG zu erschöpfen. Ausnahmen von dem Gebot der vorgängigen Erschöpfung des Rechtswegs unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sind ohnehin eng zu begrenzen, weil die in § 48 Abs. 3 StGHG zum Ausdruck kommende Subsidiarität der Grundrechtsklage ein Wesensmerkmal dieses außerordentlichen Rechtsbehelfs ist und der besonderen Funktion des Staatsgerichtshofs als Landesverfassungsgericht in dem umfassenden Rechtsschutzsystem der Verfassung des Landes Hessen (vgl. Art. 2 Abs. 3 HV ) entspricht. Zwar hat der Staatsgerichtshof ausgesprochen, daß es einem Antragsteller, der behauptet, durch die Ablehnung seines Gnadengesuchs in seinen Grundrechten verletzt worden zu sein, nicht zugemutet werden könne, zunächst die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeizuführen, weil die Zulässigkeit der Anrufung des Oberlandesgerichts gemäß §§ 23 ff. EGGVG umstritten war (so StGH, Urteil vom
  127. November 1973 - P.St. 653 -, StAnz. 1973, 2322 [2326]). Die Zulässigkeit des Antrages auf gerichtliche Entscheidung gegen Maßnahmen im Rahmen des Strafvollzuges, wie sie der Antragsteller rügt, ist aber nicht umstritten. Gerade die Regelungen des Besuchs- und Schriftverkehrs der Gefangenen sind häufig Gegenstand von Entscheidungen der Strafsenate der Oberlandesgerichte. Randnummer 46 IV. Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, daß auch eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtsweges nach § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG nicht in Betracht kommt. Danach entscheidet der Staatsgerichtshof nur, wenn die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht, insbesondere mit einer Wiederholung zu rechnen ist und daher eine allgemeine Regelung erforderlich erscheint. Eine solche Vorabentscheidung des Staatsgerichtshofs ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, die im vorliegenden Verfahren jedoch nicht gegeben sind. Randnummer 47 Grundsätzlich soll der Staatsgerichtshof nach § 48 Abs. 1 Satz 1 StGHG den Antragsteller an das zuständige Gericht verweisen und die Sache dorthin abgeben, wenn geltend gemacht wird, daß ein Grundrecht verletzt sei, und ein gerichtliches Verfahren noch nicht anhängig ist. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift kann die prozessuale Verweisung durch den Staatsgerichtshof an das zuständige Gericht nur in Frage kommen, wenn sie zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für den Antragsteller unerläßlich ist (vgl. Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen, Kommentar 1963 ff., Art. 131 - 133, Erl. B IV 19 i, S. 41). Das ergibt sich auch aus § 48 Abs. 1 Satz 2 StGHG , nach dem die Verweisung bindend ist und die Rechtshängigkeit für den Zeitpunkt begründet, in welchem der Antrag bei dem Staatsgerichtshof eingeht. Solche Rechtsnachteile können dem Antragsteller jedoch nur erwachsen, wenn er den Staatsgerichtshof unmittelbar anruft, obwohl eine gesetzliche Frist läuft, innerhalb der er in einem anderen Gerichtsverfahren um Rechtsschutz nachsuchen könnte. Die Verweisung durch den Staatsgerichtshof verfolgt daher ihrem Wesen nach den Zweck, dem Rechtsuchenden den Rechtsweg - wenn auch keinen bestimmten - zu erhalten, um ihm nach Erschöpfung dieses Rechtsweges auch noch die Möglichkeit der Grundrechtsklage zu eröffnen (vgl. Zinn-Stein, a.a.O., S. 41). In diesem Zusammenhang und auch nach ihrem Wortlaut ("Der Staatsgerichtshof entscheidet nur...") stellt sich die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG als eine Ausnahmevorschrift dar. Sie ermächtigt den Staatsgerichtshof nicht, von dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtsweges schlechthin abzusehen, sondern greift nur ein, wenn der Rechtsweg im Zeitpunkt der Erhebung- der Grundrechtsklage noch nicht beschritten ist, aber noch beschritten werden kann. Ist die Frist zur Beschreitung des Rechtsweges bereits versäumt, so ist für eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs überhaupt kein Raum mehr, selbst wenn der Sache allgemeine Bedeutung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG beizumessen ist (vgl. Zinn-Stein, a.a.O., Art. 131 - 133, Erl. B IV 19 i, S. 42; BVerfGE 13, 284 [289]). Hat ein Antragsteller bei Anrufung des Staatsgerichtshofs bereits ein gerichtliches Verfahren angestrengt, so greift § 48 Abs. 2 StGHG ein, der als Sondervorschrift die Möglichkeit eines Verfahrens sowohl nach § 48 Abs. 1 StGHG als auch nach § 48 Abs. 3 StGHG während der Rechtshängigkeit der Sache ausschließt (so StGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Beschluß vom 11, April 1973 - P.St. 692 -). Randnummer 48 Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage in Hessen von der Regelung des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, wonach grundsätzliche Voraussetzung einer Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist, daß der Rechtsweg bereits beschritten ist oder noch beschritten wird (so BVerfGE 11, 244 ; 22, 349 [354]), es sei denn, der Rechtsweg ist an keine Frist gebunden (so BVerfGE 1, 332 [345]). § 48 StGHG unterscheidet - im Gegensatz zu § 90 Abs. 2 BVerfGG - eindeutig zwischen dem einzuschlagenden Verfahren, wenn ein gerichtliches Verfahren noch nicht anhängig ist (Abs. 1), und der Verfahrenslage, die sich ergibt, wenn ein Gericht bereits mit der Sache befaßt ist (Abs. 2). Die dem Staatsgerichtshof eingeräumte Verweisungsbefugnis ist spezifisches und typisches (landes-) verfassungsgerichtliches Verfahrensrecht (so Zinn-Stein, a.a.O., Art. 131 - 133, Erl. B IV 19 i, S. 41), das sich aus dem Nebeneinander von Bundes- und Landesverfassungsgerichtsbarkeit ergibt (vgl. § 90 Abs. 3 BVerfGG). Es entspricht dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsatz, daß die Landesverfassungsgerichte ihre Zuständigkeit und materielle Prüfungsbefugnis aus den Landesverfassungsbestimmungen herleiten und entwickeln können (vgl. dazu BVerfGE 36, 342 [368]). Diese Auslegung des § 48 Abs. 1 StGHG wahrt auch den Grundsatz der Subsidiarität der Grundrechtsklage. Sie soll nicht wahlweise neben andere Rechtsmittel treten oder gar die Vereinfachung oder Umgehung des sonst vorgeschriebenen Rechtsweges ermöglichen; denn die Grundrechtsklage ist ein besonderer, außerordentlicher Rechtsbehelf, der vor dem Staatsgerichtshof ein völlig neues Verfahren unter ganz bestimmten Voraussetzungen eröffnet. Indessen sollen einem Antragsteller, der den Staatsgerichtshof - aus welchen Gründen auch immer, seien es Unkenntnis, Irrtum oder andere Motive - vorzeitig anruft, keine Rechtsnachteile entstehen, solange der ordentliche Rechtsbehelf noch zulässig ist. Dies gilt jedoch nur, wenn er eine Grundrechtsverletzung konkret geltend gemacht hat. Randnummer 49 Geht man von diesen Grundsätzen aus, so ist festzustellen, daß der Antrag des Antragstellers vom
  128. Oktober 1976 unzulässig ist. Auch soweit er sich gegen das Scheitern des geplanten Besuchs seiner Braut im September 1976 wendet, sieht der Staatsgerichtshof keine Veranlassung von der ihm eingeräumten Möglichkeit einer Verweisung Gebrauch zu machen; insoweit hat der Antragsteller eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargetan. Randnummer 50 V. Die Rüge des Antragstellers, nicht in den offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt... verlegt worden zu sein, ist gegenstandslos geworden, weil er seit dem
  129. Oktober 1976 seine Freiheitsstrafe in dieser Anstalt verbüßt. Zwar wird eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs im Grundrechtsklageverfahren nicht ohne weiteres entbehrlich, wenn sich die behauptete Grundrechtswidrigkeit auf eine andere Weise erledigt, doch muß der Antragsteller noch ein berechtigtes Interesse daran haben oder ein öffentliches Interesse bestehen, die Rechtsfrage der Grundrechtsverletzung gleichwohl für die Zukunft zu klären, wie denn auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Grundrechtsklage gegeben sein müssen. Daran fehlt es hier jedoch. Die Ablehnung der Verlegung in eine andere Anstalt stellte sich als Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 EGGVG dar, dessen Rechtmäßigkeit nach §§ 23 Abs. 2, 25 Abs. 1 EGGVG vom zuständigen Oberlandesgericht nachzuprüfen war. Diesen Rechtsweg hat der Antragsteller nicht erschöpft, so daß sein Antrag schon von Anfang an unzulässig war. Randnummer 51 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022038

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