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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 835 Beschluss 1. Zur Beschwerdebefugnis im Grundrechtsklageverfahren: Juristische Personen des Privatrechts

Leitsatz 1. Zur Beschwerdebefugnis im Grundrechtsklageverfahren: Juristische Personen des Privatrechts können Grundrechte oder grundrechtsähnliche Rechte für ihre Mitglieder nicht geltend machen. 2. Zum Verhältnis zwischen Grundrechtsklage und Verfassungsbeschwerde. 3. Verwaltungsvorschriften können mangels Rechtsnormcharakters im allgemeinen nicht zum Gegenstand einer Grundrechtsklage gemacht werden. Ihre Bekanntgabe an Dritte hat nur informatorische Bedeutung. Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 10.000,-- DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 A. I. Der Hessische Kultusminister regelte durch - nicht veröffentlichten - Erlaß vom 28. Juni 1976 an die Regierungspräsidenten in Darmstadt und Kassel das Verfahren für die Stellen- und Lehrerzuweisung an allgemeinbildenden Schulen im Schuljahr 1976/1977 neu, um die Unterrichtsversorgung an diesen Schulen zu verbessern. Neben haushaltstechnischen Anweisungen zur Durchführung des Einstellungsverfahrens heißt es in dem Erlaß: Randnummer 2 "Im Einstellungsverfahren für den Randnummer 3 1.8.1976 1.2.1977 1.8.1977 Randnummer 4 werden im Rahmen der Einstellungsmöglichkeiten mit Bewerbern mit Erster und Zweiter Staatsprüfung für ein Lehramt grundsätzlich auf drei Jahre befristete Angestelltenverträge nach BAT auf 2/3 der festgesetzten Pflichtstundenzahl abgeschlossen. Randnummer 5 Ausgenommen von dieser Regelung sind Randnummer 6 1. Bewerber mit Erster und Zweiter Staatsprüfung für ein Lehramt, die im Wege der Versetzung in den hessischen Schuldienst übernommen werden. Randnummer 7 2. Lehrer, die nach einer Beurlaubung wieder in den hessischen Schuldienst zurückkehren, Randnummer 8 3. Bewerber mit Erster und Zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen, soweit für sie vom Fachbedarf der Schulen her ein voller Unterrichtseinsatz in ihren Fächern bzw. in ihrer Fachrichtung gewährleistet ist und wenn sie als gewichteten Mittelwert aus der Gesamtnote der Ersten und Zweiten Staatsprüfung mindestens 3,0 erreichen, Randnummer 9 4. Bewerber, die nach Abschluß der berufspädagogischen Ausbildung eine Einstellung als Fachlehrer beantragen, Randnummer 10 5. Bewerber mit der Ersten Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern. Randnummer 11 Diese Bewerber sind nach Maßgabe freier Stellen im Beamtenverhältnis einzustellen. Randnummer 12 Anträge auf eine Ausnahmeregelung im begründeten Einzel fall sind mir zur Entscheidung vorzulegen. Dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen. Randnummer 13 Bei der Ermittlung der Anzahl der abzuschließenden 2/3 BAT Verträge für die verschiedenen Schulformen, Schulaufsichtsbereiche und Schulen bzw. für die verschiedenen Lehrergruppen ist davon auszugehen, daß für je zwei Stellen drei 2/3 BAT Verträge abzuschließen sind. Da die im befristeten Angestelltenverhältnis eingestellten Lehrer nicht auf diesen Stellen geführt werden, sondern lediglich das freie Stellenaufkommen zur Vergütung der BAT Verträge verwendet wird, bestehen keine Bedenken, die freien Stellen so zu 'kombinieren', daß für einen Schulaufsichtsbereich (eine Schule) zwei 2/3 BAT Vertrages, für einen anderen nur ein 2/3 BAT Vertrag abgeschlossen werden, wenn in beiden noch je eine freie Stelle vorhanden ist. Selbstverständlich ist es auch möglich, auf Antrag befristete BAT Verträge auf die Hälfte der festgesetzten Pflichtstundenzahl abzuschließen. Es sollte aber darauf geachtet werden, daß die insgesamt durch Abschluß von BAT Verträgen erreichte Unterrichtsdeckung der Anzahl freier Stellen entspricht. Randnummer 14 Zu den aus dem freien Stellenaufkommen vergüteten BAT Verträgen kommt hinzu die in den Stellenzuweisungslisten in der Spalte '2/3 BAT Verträge' ausgewiesene Anzahl." Randnummer 15 II. Mit seinem Antrag vom 1. September 1976, bei der Geschäftsstelle des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen eingegangen am 6. September 1976, beantragt der Antragsteller festzustellen, Randnummer 16 Das Land Hessen hat dadurch gegen den Artikel 33 Abs. 4 und 5 Grundgesetz, §§ 1 und 2 Beamtenrechtsrahmengesetz und § 5 Abs. 2 Hessisches Beamtengesetz verstoßen, daß es im Rahmen der Einstellungsmöglichkeiten mit Bewerbern mit Erster und Zweiter Staatsprüfung für ein Lehramt grundsätzlich auf drei Jahre befristete Angestelltenverträge nach BAT auf 2/3 der festgesetzten Pflichtstundenzahl ab 1. August 1976 abschließt. Randnummer 17 Zur Begründung führt er aus, eine Oberprüfung der Rechtsfrage durch die Verwaltungsgerichte auf Grund von Klagen einzelner Lehramtsbewerber sei ausgeschlossen, weil mit ihnen ein beamtenrechtliches Dienst- und Treueverhältnis noch nicht begründet worden sei. Auch im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens könne nicht festgestellt werden, ob der einzelne Arbeitsvertrag gegen § 5 Abs. 2. HBG verstoße. Da im vorliegenden Falle Landesrecht verletzt sei, müsse es in analoger Anwendung des § 90 BVerfGG möglich sein, den Staatsgerichtshof des Landes Hessen anzurufen. In Übereinstimmung, mit dieser Vorschrift könne jedermann, also auch eine juristische Person, das Verfassungsgericht anrufen. Der Antragstelle sei eine Gewerkschaft im Bereich des öffentlichen Dienstes, zu deren Mitgliedsverbänden der "Hessische Philologenverband", der "Verband Bildung und Erziehung" und der "Verband Deutscher Realschullehrer" gehörten, also Gewerkschaften, die ihrerseits ausschließlich Lehrer organisierten. Randnummer 18 Auf Grund des Erlasses des Hessischen Kultusministers vom 28. Juni 1976 würden freiwerdende Beamtenstellen mit Angestellten besetzt, und zwar würden mit den Bewerbern grundsätzlich auf drei Jahre befristete Angestelltenverträge nach BAT auf 2/3 der festgesetzten Pflichtstundenzahl abgeschlossen. Dies sei ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 HBG , der ein Ausfluß der Bestimmungen des Art. 33 Abs. 4 und 5 Grundgesetz sowie dar §§ 1 und 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes sei. Randnummer 19 Nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz in Verbindung mit § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes sei das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Art. 33 Abs. 4 GG bestimme, daß die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen sei, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis ständen. Danach dürften hoheitsrechtliche Befugnisse in der Regel nur Beamten übertragen werden, wie es auch in § 5 Abs. 2 HBG und § 2 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz geregelt sei. Anerkanntermaßen gehöre die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen zu den hoheitlichen Befugnissen. Auch § 52 Abs. 1 Schulverwaltungsgesetz trage diesem Grundsatz Rechnung. Der Hessische Kultusminister verstoße aber gegen dieses verfassungsrechtliche Gebot, wenn er freiwerdende Beamtenstellen nicht mehr mit Beamten besetze, sondern mit Bewerbern auf drei Jahre befristete Angestelltenverträge für 2/3 der festgesetzten Pflichtstundenzahl abschließe. Randnummer 20 Das Land Hessen könne sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß der angegriffene Erlaß nur eine vorübergehende Maßnahme sei. Das Einstellungsverfahren sei nicht auf den Zeitpunkt des 1. August 1976 beschränkt, sondern sei auch für die Einstellungstermine am 1. Februar 1977 und am 1. August 1977 vorgesehen. Darüber hinaus habe der Hessische Kultusminister in seinen Informationen vom 12. Mai 1976 - Nr. 76/76 - ausgeführt, daß die vorgesehene generelle Nutzung der freien Stellen im Bereich der allgemeinbildenden Schulen durch 2/3 BAT Verträge die Beschäftigung möglichst vieler fertig ausgebildeter Lehrer sicherstellen solle. Randnummer 21 III. Der Hessische Ministerpräsident hält den Antrag für offensichtlich unzulässig, da er nicht den Anforderungen der §§ 45 ff. StGHg genüge. Randnummer 22 Entgegen der Vorschrift des § 46 Abs. 1 StGHG habe der Antragsteller kein Grundrecht der Verfassung des Landes Hessen bezeichnet, das durch den Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 28. Juni 1976 verletzt sein solle. Art. 33 Abs. 4 und 5 GG seien als Prüfungsmaßstab für den Staatsgerichtshof nicht heranzuziehen. Auch eine Nachprüfung der vom Antragsteller behaupteten Verletzung der einfachgesetzlichen Vorschrift des § 5 Abs. 2 HBG sei nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofs. Randnummer 23 Der Antragsteller könne überdies... auch nicht in einem... eigenen Grundrecht verletzt sein. Es sei zwar anzunehmen, daß einige der Lehramtsbewerber, deren Einstellung in dem Erlaß des Hessischen Kultusministers geregelt werde, Mitglieder des Antragstellers seien. Eine Vereinigung könne aber Grundrechte ihrer Mitglieder nicht im eigenen Namen geltend machen, selbst dann nicht, wenn diese Aufgabe in ihrer Satzung festgelegt sei. Der Erlaß könne allenfalls Grundrechtspositionen der einzelnen Mitglieder beeinträchtigen. Wegen der höchstpersönlichen Natur der Grundrechte sei jegliche Prozeßstandschaft ausgeschlossen; es müsse allein dem einzelnen Mitglied überlassen bleiben, sein eigenes Grundrecht zu wahren. Randnummer 24 Schließlich sei der Antrag auch deshalb unzulässig, weil dem angegriffenen Erlaß keine unmittelbare Außenwirkung zukomme. Ein Mitglied könne von ihm erst dann betroffen sein, wenn der Erlaß durch eine Einzelmaßnahme ihm gegenüber vollzogen werde. In diesem Falle, sei eine Grundrechtsklage erst nach Erschöpfung des Rechtsweges zulässig. Vollzugsmaßnahmen, die den Antragsteller unmittelbar betreffen könnten, seien nicht vorstellbar. Randnummer 25 Eine Umdeutung des Antrages in einen Normenkontrollantrag scheide bereits deshalb aus, weil der Antragsteller nicht zu dem Kreis der gemäß Art. 131 Abs. 2 HV , §§ 17 Abs. 2, 41. Abs. 1 StGHG Antragsberechtigten zähle. Randnummer 26 IV. Der Landesanwalt hält den Antrag ebenfalls in mehrfacher Hinsicht für offensichtlich unzulässig. Er schließt sich der vom Hessischen Ministerpräsidenten vorgetragenen Begründung vollinhaltlich an. Randnummer 27 B. Der Antrag kann Keinen Erfolg haben; er ist unzulässig. Randnummer 28 I. Nach Art. 131 Abs. 3 der Verfassung des Landes Hessen (HV) in Verbindung mit § 45 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) kann jedermann den Staatsgerichtshof anrufen, der geltend macht, daß ein ihm von der Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei. Daher ist im Verfahren zur Verteidigung der Grundrechte nur antragsberechtigt, wer selbst Inhaber des angeblich verletzten Grundrechts oder des grundrechtsähnlichen Rechts ist (vgl. Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen, Kommentar, 1963 ff., Art. 131 - 133, Erl. B IV, 18; ebenso zu § 90 BVerfGG: BVerfGE 21, 362 [367] unter Hinweis auf BVerfGE 3, 383 [391 f.]; 6, 273 [277]; 12, 6 [8]). Durch diesen besonderen Bezug zum Grundrecht und die Abhängigkeit von dem jeweiligen Rechtsbegehren unterscheidet sich die allgemeine subjektive Beschwerdebefugnis im Grundrechtsklageverfahren von der Parteifähigkeit im Zivilprozeß und in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die im wesentlichen grundsätzlich nur von der materiellen Rechtsfähigkeit abhängt (vgl. § 50 ZPO, § 61 Nr. 1 VwGO, § 70 SGG, § 57 FGO). Randnummer 29 Das Vorbringen des Antragstellers läßt nicht eindeutig erkennen, ob er seinen Antrag im eigenen Namen oder für seine Mitglieder gestellt hat. Einmal ist er selbst im Rubrum als Antragsteller bezeichnet, zum anderen weist der Antragsteller in der Begründung seines Antrages darauf hin, daß er eine Gewerkschaft im Bereich des öffentlichen Dienstes sei, zu deren Mitgliedsverbänden der Hessische Philologenverband, der Verband Bildung und Erziehung und der Verband Deutscher Realschullehrer gehören, die ihrerseits ausschließlich Lehrer organisieren. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Antrag zugleich im Namen der Mitglieder gestellt sein soll, die von dem angegriffenen Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 28. Juni 1976 betroffen sind. Trotz einer entsprechenden Aufforderung des Präsidenten des Staatsgerichtshofs in seiner Verfügung vom 21. März 1977 hat der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers zu dieser Frage nicht Stellung genommen. Einer weiteren Aufklärung bedarf es jedoch nicht, weil der Antrag unter beiden rechtlich möglichen Auslegungen unzulässig ist. Randnummer 30 1. Grundrechte oder grundrechtsähnliche Rechte sind höchstpersönlicher Natur; die Grundrechtsklage ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf zur Verteidigung dieser Rechte. Die Besehwerdebefugnis muß daher dem persönlichen Geltungsbereich des in Betracht kommenden Grundrechts oder dem verteidigten Rechtsstatus folgen. Das schließt indessen nicht aus, daß auch juristische Personen Träger von Grundrechten sein können, soweit die Grundrechte ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind (vgl. StGH, Beschluß vom 11. April 1973 - P.St. 697 -, StAnz. 1973, 927 [929] - ESVGH 23, 147 = DÖV 1973, 524). Randnummer 31

  1. a)Der Antragsteller hat jedoch entgegen § 46 Abs. 1 StGHG , nach dem der Antrag das Grundrecht bezeichnen und mit der Angabe des Beweismittels die Tatsachen darlegen muß, aus denen sieh der Mißbrauch oder die Verletzung des Grundrechts ergeben soll, keine Grundrechte der Verfassung des Landes Hessen benannt, die ihm als juristischer Person des Privatrechts zustehen und die nach seiner Ansicht durch den Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 28. Juni 1976 verletzt sind. Im Grundrechtsklageverfahren kann der Staatsgerichtshof als Landesverfassungsgericht Maßnahmen der öffentlichen Gewaltregelmäßig nur dahin überprüfen, ob sie ein Grundrecht der Verfassung des Landes Hessen verletzen (ständige Rechtsprechung des StGH, u.a. im Beschluß vom 6. Januar 1971 - P.St. 599 -; ebenso Barwinski in Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen, Kommentar, 1963 ff., Art. 131 - 133, Erl. B IV 17). Einfaches Bundes- oder Landesrecht ist für den Staatsgerichtshof ohnehin kein Prüfungsmaßstab. Deshalb kann er eine Verletzung der §§ 1 und 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG. -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 21) und des § 5 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in der Fassung vom 14. Dezember 1976 (GVBl. 1977 I S. 42), die der Antragsteller rügt, nicht feststellen. Randnummer 32 Desgleichen kann sich der Antragsteller in diesem Verfahren auch nicht auf Art. 33 Abs. 4 und 5 Grundgesetz (GG) berufen. Unabhängig von der Frage, ob diese Bestimmungen überhaupt Grundrechte oder eine grundrechtsähnliche Rechtsposition gewähren (vgl. dazu Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Kommentar, 4. Auflage 1976, Art. 33 RdNr. 40 und RdNr. 82 mit weiteren Nachweisen und ob der Antragsteller sich als juristische Person auf sie berufen könnte, sind Normen des Grundgesetzes kein Prüfungsmaßstab für den Staatsgerichtshof; ihre Verletzung kann nur vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden. Randnummer 33
  2. b)Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann die Zulässigkeit seines Antrages auch nicht durch eine analoge Anwendung des § 90 Abs. 1 BVerfGG begründet werden, der die Berufung auf Art. 33 GG ausdrücklich vorsieht. § 90 Abs. 3 BVerfGG regelt das Verhältnis der Verfassungsbeschwerde nach Bundesrecht zur Verfassungsbeschwerde nach Landesrecht als Konsequenz des Fortbestandes von inhaltsgleichen Landesgrundrechten in Bezug zu den Bundesgrundrechten (vgl. Art. 31, 142 GG) ausdrücklich dahin, daß beide Rechtsinstitute selbständig nebeneinander stehen. Verfahrensrechtlich bedeutet das für das Verhältnis von Bundes- und Landesverfassungsbeschwerde, daß der Antragsteller ein Wahlrecht zwischen beiden Beschwerdemöglichkeiten hat; sofern nur die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen die Verfassungsbeschwerde oder die Grundrechtsklage gegen dieselbe grundrechtswidrige Maßnahme der öffentlichen Gewalt erhoben werden kann. Bei der Abgrenzung dieses doppelten Rechtsschutzes durch die Verfassungsgerichte von Bund und Ländern ist davon auszugeben, daß bei dem betont bundesstaatlich geprägten Aufbau der Bundesrepublik Deutschland die Verfassungsräume des Bundes und der Länder selbständig nebeneinander Bestand haben (vgl. BVerfGE 36, 342 [360 ff.]). Daraus folgt, daß ein Landesverfassungsgericht innerhalb der Verfassungsordnung seines Landes "Herr seiner Verfahren" ebenso wie das Bundesverfassungsgericht Herr der bei ihm anhängigen Verfahren ist. Es muß deshalb über die prozessuale Zulässigkeit seiner Verfahren eigenständig bestimmen können (vgl. dazu BVerfG, aaO., S. 357). Andererseits folgt daraus aber zugleich, daß ein Landesverfassungsgericht sich nicht umfassendere oder gar neue Zuständigkeiten anmaßen darf, die außerhalb der verbindlichen Kompetenznormen der Landesverfassung oder der auf ihrer Ermächtigung beruhenden Verfahrensgesetze liegen. Maßstab für die Landesverfassungsgerichte ist zunächst allein die Landesverfassung; nur aus ihr können sie ihre Zuständigkeiten und ihre materielle Prüfungsbefugnis herleiten und entwickeln (vgl. BVerfGE 36, 342 [368]). Für eine analoge Anwendung bundesrechtlicher Zuständigkeitsregelungen, wie sie der Antragsteller für möglich hält, ist daher kein Raum. Randnummer 34
  3. c)Selbst wenn man davon ausgeht, daß im Verhältnis von grundgesetzlichen Vorschriften und inhaltsgleichen Vorschriften des Landesverfassungsrechts die Verfassungsnormen des Landes auch außerhalb des Grundrechtsbereichs (Art. 142. GG) rechtswirksam bleiben, weil Art. 31 GG eine Vorschrift ist, die Normenkollisionen lösen soll (vgl. BVerfGE 36, 342 [363, 367]), kann die Zulässigkeit des Antrages nicht bejaht werden. Voraussetzung dafür wäre, daß zwei Normen des Grundgesetzes und der Landesverfassung kollidieren. Die Verfassung des Landes Hessen kennt aber keine dem Art. 33 Abs. 4 und 5 GG entsprechende Vorschrift. Art. 29. Abs. 1 HV enthält zusammen mit Art. 135 HV im Gegenteil eine Anweisung an den Gesetzgeber, für alle Angestellten, Arbeiter und Beamten ein einheitliches Arbeitsrecht zu schaffen (vgl. Zinn-Stein. Die Verfassung des Landes Hessen, Kommentar Band I [1954], Art. 29 Erl. 1). Fehlt aber die Möglichkeit einer Kollision zweier Normen der Bundes- und Landesverfassung, die auf denselben Sachverhalt anwendbar sind und dabei zu verschiedenen Ergebnissen führen können, so erübrigt sich die Frage nach einer Verletzung, von Landesverfassungsrecht, die allein vor dem Staatsgerichtshof gerügt werden könnte. Randnummer 35 2. Legt man nunmehr die zweite Auslegungsmöglichkeit zugrunde, daß der Antragsteller nämlich nicht (nur) die Verletzung eigener Grundrechte oder grundrechtsähnlicher Rechtspositionen rügen will, sondern die Grundrechtsklage zur Wahrnehmung der grundrechtlich geschützten Interessen seiner Mitglieder erhoben hat, so fehlt ihm hierfür die spezifische verfassungsrechtliche Beschwerdebefugnis nach § 45 Abs. 2 StGHG , weil er als juristische Person nur die Verletzung seiner eigenen Grundrechte oder grundrechtsähnlichen Rechte, nicht auch die seiner Mitglieder rügen kann (vgl. StGH, Beschluß vom 31. Januar 1968 - P.St. 463 -; BVerfGE 16, 147 [158]). Randnummer 36
  4. a)Auch wenn zu den Mitgliedern des Antragstellers Lehramtsbewerber gehören, die von dem angegriffenen Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 28. Juni 1976 betroffen worden sind, so folgt doch aus der höchstpersönlichen Natur der Grundrechtes daß jede Art von Prozeßstandschaft im verfassungsgerichtlichen Verfahren zur Verteidigung von Grundrechten ausgeschlossen ist (vgl. StGH, Beschluß vom 11. April 1973 - P.St. 697 -, StAnz. 1973, 927 = ESVGH 23, 147 = DÖV 1973, 524; ebenso BVerfG in ständiger Rechtsprechung, u.a. BVerfGE 25, 256 [263] mit weiteren Nachweisen). Grundrechte können nicht durch Rechtsgeschäft auf eine andere natürliche oder juristische Person zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen werden, damit dies sie im eigenen Namen mit der Grundrechtsklage verteidigt. Das gilt auch dann, wenn sich ein Verein. Verband oder ein sonstiger Interessenzusammenschluß durch die Satzung von seinen Mitgliedern ermächtigen läßt, deren Grundrechte im Prozeßwege zu wahren (so BVerfGE 16, 147 [158]; vgl. auch Spanner, Die Beschwerdebefugnis bei der Verfassungsbeschwerde in Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Band I, S. 389 f.; Beyer, Zur Beschwerdebefugnis von Verbänden wegen Grundrechtsverletzungen, 1976, S. 132 ff.) Die Ausübung der von der Verfassung des Landes Hessen garantierten Freiheitsrechte und ihre Verteidigung im Falle staatlicher Eingriffe sind von den Grundrechten selbst nicht zu trennen. Deshalb muß es auch dem gewerkschaftlich oder in sonstiger Weise verbandsmäßig organisierten Einzelnen überlassen bleiben, seine eigenen Grundrechte selbst zu wahren (vgl. Barwinski in Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen, Kommentar, 1963 ff., Art. 131 - 133 Erl. B IV 19 b). Randnummer 37
  5. b)Ein Recht des Antragstellers, sich Grundrechte seiner Mitglieder übertragen zu lassen, um sie im eigenen Namen geltend zu machen, läßt sich auch nicht aus Art. 15 und 36 HV ableiten. Diese Bestimmungen verbürgen - ebenso wie Art. 9 GG - zwar nicht nur die Freiheit, eine Vereinigung, auch zum Schutze der Grundrechte, zu bilden, sondern gewährleisten auch das Recht auf Entstehen und Bestehen (vgl. Zinn-Stein, aaO. [1954], Art. 29 Erl. 3 und Art. 36 Erl. 2; zu Art. 9 GG; BVerfGE 13, 174 [175]). Sie geben aber einer Vereinigung nicht die Möglichkeit, Grundrechte ihrer Mitglieder selbst zu verfolgen (so Hamann/Lenz, Grundgesetz, Kommentar, 3 Aufl. 1971, Art. 9 Anm. 2; Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 3. Aufl. 1973, Art. 9 RdNr. 9; Maunz Dürig-Herzog, aaO., Art. 9 RdNr. 17; BVerfGE 16, 147 [158]). Wie das Bundesverfassungsgericht (aaO.) mit Recht ausführt, kann eine Vereinigung ihre Aufgabe, den Mitgliedern bei der Wahrnehmung ihrer Grundrechte beizustehen, dadurch erfüllen, daß sie ihnen Rat erteilt, geeignete Rechtsvertreter beschafft und die Kosten etwaiger Rechtsstreitigkeiten übernimmt. Randnummer 38 II. Schließlich erweist sich der Antrag im Grundrechtsklageverfahren auch deshalb als unzulässig, weil er sich nicht gegen eine Rechtsnorm richtet. Nur Rechtsnormen, wie Gesetze und Verordnungen, die den Antragsteller tatsächlich selbst, gegenwärtig und unmittelbar rechtlich, nicht erst mit Hilfe eines Vollziehungsaktes, in einem Grundrecht verletzen, können nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs mit der Grundrechtsklage angefochten werden. Schon seiner Form nach, die ein wichtiges Indiz für die rechtliche Natur eines Aktes der öffentlichen Gewalt darstellt, ist der Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 28. Juni 1976 als Verwaltungsvorschrift erlassen worden. Inhaltlich richtet er sich weder an den Antragsteller noch an die Lehramtsbewerber, sondern allein an die Regierungspräsidenten in Darmstadt und Kassel. Er greift daher noch nicht in die Rechtssphäre jener ein, sondern enthält nur - verwaltungsinterne - Anweisungen an die Einstellungsbehörden. Eine solche Verwaltungsvorschrift unterliegt noch nicht der allgemeinen verfassungsrechtlichen Kontrolle durch den Staatsgerichtshof. Sie kann gegenüber dem einzelnen Lehramtsbewerber erst dann Rechtswirkung erlangen, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde bei seiner Einstellung danach verfährt (vgl. BVerfGE 2, 237 [242 f.]; 12, 370; 18, 1 [13]; StGH, Beschluß vom 27. Juli 1977 - P.St. 841-). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die angegriffene Regelung in den "Informationen" des Hessischen Kultusministers vom 12. Mai 1976 Nr. 76/76 angekündigt worden ist und der Erlaß vom 28. Juni 1976 dem Antragsteller bekanntgeworden ist. Die Bekanntgabe oder das Bekanntwerden einer Verwaltungsvorschrift verleiht ihr nach außen noch keine rechtsverbindliche Kraft, sondern hat nur informatorische Bedeutung. Mangels Rechtsnormcharakters kann der angegriffene Erlaß auch nicht Gegenstand, eines Normenkontrollverfahrens sein. Eine entsprechende Umdeutung des Antrages verbietet sich auch deshalb, weil der Antragsteller nicht zu dem Kreis der in jenem Verfahren Antragsberechtigten nach Art. 131 Abs. 2 HV , § 17 Abs. 2 StGHG gehört. Randnummer 39 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022041

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