Leitsatz 1. Zur Beschwerdebefugnis im Grundrechtsklageverfahren: Juristische Personen des Privatrechts können Grundrechte oder grundrechtsähnliche Rechte für ihre Mitglieder nicht geltend machen. 2. Zum Verhältnis zwischen Grundrechtsklage und Verfassungsbeschwerde. 3. Verwaltungsvorschriften können mangels Rechtsnormcharakters im allgemeinen nicht zum Gegenstand einer Grundrechtsklage gemacht werden. Ihre Bekanntgabe an Dritte hat nur informatorische Bedeutung. Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 10.000,-- DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 A. I. Der Hessische Kultusminister regelte durch - nicht veröffentlichten - Erlaß vom 28. Juni 1976 an die Regierungspräsidenten in Darmstadt und Kassel das Verfahren für die Stellen- und Lehrerzuweisung an allgemeinbildenden Schulen im Schuljahr 1976/1977 neu, um die Unterrichtsversorgung an diesen Schulen zu verbessern. Neben haushaltstechnischen Anweisungen zur Durchführung des Einstellungsverfahrens heißt es in dem Erlaß: Randnummer 2 "Im Einstellungsverfahren für den Randnummer 3 1.8.1976 1.2.1977 1.8.1977 Randnummer 4 werden im Rahmen der Einstellungsmöglichkeiten mit Bewerbern mit Erster und Zweiter Staatsprüfung für ein Lehramt grundsätzlich auf drei Jahre befristete Angestelltenverträge nach BAT auf 2/3 der festgesetzten Pflichtstundenzahl abgeschlossen. Randnummer 5 Ausgenommen von dieser Regelung sind Randnummer 6 1. Bewerber mit Erster und Zweiter Staatsprüfung für ein Lehramt, die im Wege der Versetzung in den hessischen Schuldienst übernommen werden. Randnummer 7 2. Lehrer, die nach einer Beurlaubung wieder in den hessischen Schuldienst zurückkehren, Randnummer 8 3. Bewerber mit Erster und Zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen, soweit für sie vom Fachbedarf der Schulen her ein voller Unterrichtseinsatz in ihren Fächern bzw. in ihrer Fachrichtung gewährleistet ist und wenn sie als gewichteten Mittelwert aus der Gesamtnote der Ersten und Zweiten Staatsprüfung mindestens 3,0 erreichen, Randnummer 9 4. Bewerber, die nach Abschluß der berufspädagogischen Ausbildung eine Einstellung als Fachlehrer beantragen, Randnummer 10 5. Bewerber mit der Ersten Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern. Randnummer 11 Diese Bewerber sind nach Maßgabe freier Stellen im Beamtenverhältnis einzustellen. Randnummer 12 Anträge auf eine Ausnahmeregelung im begründeten Einzel fall sind mir zur Entscheidung vorzulegen. Dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen. Randnummer 13 Bei der Ermittlung der Anzahl der abzuschließenden 2/3 BAT Verträge für die verschiedenen Schulformen, Schulaufsichtsbereiche und Schulen bzw. für die verschiedenen Lehrergruppen ist davon auszugehen, daß für je zwei Stellen drei 2/3 BAT Verträge abzuschließen sind. Da die im befristeten Angestelltenverhältnis eingestellten Lehrer nicht auf diesen Stellen geführt werden, sondern lediglich das freie Stellenaufkommen zur Vergütung der BAT Verträge verwendet wird, bestehen keine Bedenken, die freien Stellen so zu 'kombinieren', daß für einen Schulaufsichtsbereich (eine Schule) zwei 2/3 BAT Vertrages, für einen anderen nur ein 2/3 BAT Vertrag abgeschlossen werden, wenn in beiden noch je eine freie Stelle vorhanden ist. Selbstverständlich ist es auch möglich, auf Antrag befristete BAT Verträge auf die Hälfte der festgesetzten Pflichtstundenzahl abzuschließen. Es sollte aber darauf geachtet werden, daß die insgesamt durch Abschluß von BAT Verträgen erreichte Unterrichtsdeckung der Anzahl freier Stellen entspricht. Randnummer 14 Zu den aus dem freien Stellenaufkommen vergüteten BAT Verträgen kommt hinzu die in den Stellenzuweisungslisten in der Spalte '2/3 BAT Verträge' ausgewiesene Anzahl." Randnummer 15 II. Mit seinem Antrag vom 1. September 1976, bei der Geschäftsstelle des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen eingegangen am 6. September 1976, beantragt der Antragsteller festzustellen, Randnummer 16 Das Land Hessen hat dadurch gegen den Artikel 33 Abs. 4 und 5 Grundgesetz, §§ 1 und 2 Beamtenrechtsrahmengesetz und § 5 Abs. 2 Hessisches Beamtengesetz verstoßen, daß es im Rahmen der Einstellungsmöglichkeiten mit Bewerbern mit Erster und Zweiter Staatsprüfung für ein Lehramt grundsätzlich auf drei Jahre befristete Angestelltenverträge nach BAT auf 2/3 der festgesetzten Pflichtstundenzahl ab 1. August 1976 abschließt. Randnummer 17 Zur Begründung führt er aus, eine Oberprüfung der Rechtsfrage durch die Verwaltungsgerichte auf Grund von Klagen einzelner Lehramtsbewerber sei ausgeschlossen, weil mit ihnen ein beamtenrechtliches Dienst- und Treueverhältnis noch nicht begründet worden sei. Auch im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens könne nicht festgestellt werden, ob der einzelne Arbeitsvertrag gegen § 5 Abs. 2. HBG verstoße. Da im vorliegenden Falle Landesrecht verletzt sei, müsse es in analoger Anwendung des § 90 BVerfGG möglich sein, den Staatsgerichtshof des Landes Hessen anzurufen. In Übereinstimmung, mit dieser Vorschrift könne jedermann, also auch eine juristische Person, das Verfassungsgericht anrufen. Der Antragstelle sei eine Gewerkschaft im Bereich des öffentlichen Dienstes, zu deren Mitgliedsverbänden der "Hessische Philologenverband", der "Verband Bildung und Erziehung" und der "Verband Deutscher Realschullehrer" gehörten, also Gewerkschaften, die ihrerseits ausschließlich Lehrer organisierten. Randnummer 18 Auf Grund des Erlasses des Hessischen Kultusministers vom 28. Juni 1976 würden freiwerdende Beamtenstellen mit Angestellten besetzt, und zwar würden mit den Bewerbern grundsätzlich auf drei Jahre befristete Angestelltenverträge nach BAT auf 2/3 der festgesetzten Pflichtstundenzahl abgeschlossen. Dies sei ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 HBG , der ein Ausfluß der Bestimmungen des Art. 33 Abs. 4 und 5 Grundgesetz sowie dar §§ 1 und 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes sei. Randnummer 19 Nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz in Verbindung mit § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes sei das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Art. 33 Abs. 4 GG bestimme, daß die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen sei, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis ständen. Danach dürften hoheitsrechtliche Befugnisse in der Regel nur Beamten übertragen werden, wie es auch in § 5 Abs. 2 HBG und § 2 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz geregelt sei. Anerkanntermaßen gehöre die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen zu den hoheitlichen Befugnissen. Auch § 52 Abs. 1 Schulverwaltungsgesetz trage diesem Grundsatz Rechnung. Der Hessische Kultusminister verstoße aber gegen dieses verfassungsrechtliche Gebot, wenn er freiwerdende Beamtenstellen nicht mehr mit Beamten besetze, sondern mit Bewerbern auf drei Jahre befristete Angestelltenverträge für 2/3 der festgesetzten Pflichtstundenzahl abschließe. Randnummer 20 Das Land Hessen könne sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß der angegriffene Erlaß nur eine vorübergehende Maßnahme sei. Das Einstellungsverfahren sei nicht auf den Zeitpunkt des 1. August 1976 beschränkt, sondern sei auch für die Einstellungstermine am 1. Februar 1977 und am 1. August 1977 vorgesehen. Darüber hinaus habe der Hessische Kultusminister in seinen Informationen vom 12. Mai 1976 - Nr. 76/76 - ausgeführt, daß die vorgesehene generelle Nutzung der freien Stellen im Bereich der allgemeinbildenden Schulen durch 2/3 BAT Verträge die Beschäftigung möglichst vieler fertig ausgebildeter Lehrer sicherstellen solle. Randnummer 21 III. Der Hessische Ministerpräsident hält den Antrag für offensichtlich unzulässig, da er nicht den Anforderungen der §§ 45 ff. StGHg genüge. Randnummer 22 Entgegen der Vorschrift des § 46 Abs. 1 StGHG habe der Antragsteller kein Grundrecht der Verfassung des Landes Hessen bezeichnet, das durch den Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 28. Juni 1976 verletzt sein solle. Art. 33 Abs. 4 und 5 GG seien als Prüfungsmaßstab für den Staatsgerichtshof nicht heranzuziehen. Auch eine Nachprüfung der vom Antragsteller behaupteten Verletzung der einfachgesetzlichen Vorschrift des § 5 Abs. 2 HBG sei nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofs. Randnummer 23 Der Antragsteller könne überdies... auch nicht in einem... eigenen Grundrecht verletzt sein. Es sei zwar anzunehmen, daß einige der Lehramtsbewerber, deren Einstellung in dem Erlaß des Hessischen Kultusministers geregelt werde, Mitglieder des Antragstellers seien. Eine Vereinigung könne aber Grundrechte ihrer Mitglieder nicht im eigenen Namen geltend machen, selbst dann nicht, wenn diese Aufgabe in ihrer Satzung festgelegt sei. Der Erlaß könne allenfalls Grundrechtspositionen der einzelnen Mitglieder beeinträchtigen. Wegen der höchstpersönlichen Natur der Grundrechte sei jegliche Prozeßstandschaft ausgeschlossen; es müsse allein dem einzelnen Mitglied überlassen bleiben, sein eigenes Grundrecht zu wahren. Randnummer 24 Schließlich sei der Antrag auch deshalb unzulässig, weil dem angegriffenen Erlaß keine unmittelbare Außenwirkung zukomme. Ein Mitglied könne von ihm erst dann betroffen sein, wenn der Erlaß durch eine Einzelmaßnahme ihm gegenüber vollzogen werde. In diesem Falle, sei eine Grundrechtsklage erst nach Erschöpfung des Rechtsweges zulässig. Vollzugsmaßnahmen, die den Antragsteller unmittelbar betreffen könnten, seien nicht vorstellbar. Randnummer 25 Eine Umdeutung des Antrages in einen Normenkontrollantrag scheide bereits deshalb aus, weil der Antragsteller nicht zu dem Kreis der gemäß Art. 131 Abs. 2 HV , §§ 17 Abs. 2, 41. Abs. 1 StGHG Antragsberechtigten zähle. Randnummer 26 IV. Der Landesanwalt hält den Antrag ebenfalls in mehrfacher Hinsicht für offensichtlich unzulässig. Er schließt sich der vom Hessischen Ministerpräsidenten vorgetragenen Begründung vollinhaltlich an. Randnummer 27 B. Der Antrag kann Keinen Erfolg haben; er ist unzulässig. Randnummer 28 I. Nach Art. 131 Abs. 3 der Verfassung des Landes Hessen (HV) in Verbindung mit § 45 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) kann jedermann den Staatsgerichtshof anrufen, der geltend macht, daß ein ihm von der Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei. Daher ist im Verfahren zur Verteidigung der Grundrechte nur antragsberechtigt, wer selbst Inhaber des angeblich verletzten Grundrechts oder des grundrechtsähnlichen Rechts ist (vgl. Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen, Kommentar, 1963 ff., Art. 131 - 133, Erl. B IV, 18; ebenso zu § 90 BVerfGG: BVerfGE 21, 362 [367] unter Hinweis auf BVerfGE 3, 383 [391 f.]; 6, 273 [277]; 12, 6 [8]). Durch diesen besonderen Bezug zum Grundrecht und die Abhängigkeit von dem jeweiligen Rechtsbegehren unterscheidet sich die allgemeine subjektive Beschwerdebefugnis im Grundrechtsklageverfahren von der Parteifähigkeit im Zivilprozeß und in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die im wesentlichen grundsätzlich nur von der materiellen Rechtsfähigkeit abhängt (vgl. § 50 ZPO, § 61 Nr. 1 VwGO, § 70 SGG, § 57 FGO). Randnummer 29 Das Vorbringen des Antragstellers läßt nicht eindeutig erkennen, ob er seinen Antrag im eigenen Namen oder für seine Mitglieder gestellt hat. Einmal ist er selbst im Rubrum als Antragsteller bezeichnet, zum anderen weist der Antragsteller in der Begründung seines Antrages darauf hin, daß er eine Gewerkschaft im Bereich des öffentlichen Dienstes sei, zu deren Mitgliedsverbänden der Hessische Philologenverband, der Verband Bildung und Erziehung und der Verband Deutscher Realschullehrer gehören, die ihrerseits ausschließlich Lehrer organisieren. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Antrag zugleich im Namen der Mitglieder gestellt sein soll, die von dem angegriffenen Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 28. Juni 1976 betroffen sind. Trotz einer entsprechenden Aufforderung des Präsidenten des Staatsgerichtshofs in seiner Verfügung vom 21. März 1977 hat der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers zu dieser Frage nicht Stellung genommen. Einer weiteren Aufklärung bedarf es jedoch nicht, weil der Antrag unter beiden rechtlich möglichen Auslegungen unzulässig ist. Randnummer 30 1. Grundrechte oder grundrechtsähnliche Rechte sind höchstpersönlicher Natur; die Grundrechtsklage ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf zur Verteidigung dieser Rechte. Die Besehwerdebefugnis muß daher dem persönlichen Geltungsbereich des in Betracht kommenden Grundrechts oder dem verteidigten Rechtsstatus folgen. Das schließt indessen nicht aus, daß auch juristische Personen Träger von Grundrechten sein können, soweit die Grundrechte ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind (vgl. StGH, Beschluß vom 11. April 1973 - P.St. 697 -, StAnz. 1973, 927 [929] - ESVGH 23, 147 = DÖV 1973, 524). Randnummer 31
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