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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 845 Beschluss Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage betr. ablehnenden Gnadenentscheid (vollmachtlos

Leitsatz Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage betr. ablehnenden Gnadenentscheid (vollmachtloser Vertreter). Tenor Der Antrag wird auf Kosten des vollmachtlosen Vertreters zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 150,-- DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller wurde durch rechtskräftiges Urteil der

  1. großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts... vom
  2. Januar 1976 - ... - wegen in sich fortgesetzter Steuerhinterziehung in 2 Fällen Jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt. Mit Gnadengesuch vom
  3. September 1976 und einem weiteren Schreiben vom
  4. Oktober 1976 bat ein bevollmächtigter Rechtsanwalt des Antragstellers um Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht... stellte durch Verfügung vom
  5. November 1976 die Vollstreckung der Strafe nach § 7 Abs. 2 Gnadenordnung bis zur Entscheidung über das Gnadengesuch vorläufig ein. Mit Bescheid vom
  6. November 1976 lehnte sie einen Gnadenerweis für die Freiheitsstrafe ab. Die Beschwerde vom
  7. November 1976 wies der Hessische Minister der Justiz durch Bescheid vom
  8. Januar 1977 - ... - zurück und lehnte einen Gnadenerweis ebenfalls ab. Dieser ablehnende Gnadenbescheid wurde dem Antragsteller durch Niederlegung bei der Postanstalt zu ... am
  9. Februar 1977 zugestellt. Randnummer 2 II. Mit Schriftsatz vom
  10. März 1977, bei der Geschäftsstelle des Staatsgerichtshofs eingegangen am
  11. März 1977, hat der in dem Gnadenverfahren bevollmächtigte Rechtsanwalt des Antragstellers beantragt, das Land Hessen anzuweisen, die Gnadenentscheidung, vom
  12. Januar 1977 aufzuheben und den Antragsteller neu zu bescheiden. Randnummer 3 Zur Begründung beruft er sich auf die Verletzung der Grundrechte aus Art. 1 , 2 Abs. 3 , 5 und 16 HV und rügt, daß die ablehnenden Gnadenentscheidungen keinerlei Begründung enthalten. Dem Antragsschriftsatz lagen eine Abschrift der Gnadenentscheidung des Hessischen Ministers der Justiz vom
  13. Januar 1977 sowie je eine Fotokopie des Gnadengesuchs des Rechtsanwalts vom
  14. September 1976 und eines weiteren Schriftsatzes vom
  15. Oktober 1976 an das Landgericht... bei. Eine eingehende Begründung des Antrages wurde in Aussicht gestellt. Randnummer 4 Durch Verfügung des Präsidenten des Staatsgerichtshofs vom
  16. März 1977 wurde der Rechtsanwalt aufgefordert, eine Prozeßvollmacht des Antragstellers nachzureichen. Hieran wurde er durch eine weitere Verfügung vom
  17. April 1977 erinnert und gebeten, die Grundrechtsklage weiter zu begründen. Schließlich wurde er nochmals durch Verfügung vom
  18. Juni 1977 unter Fristsetzung bis zum
  19. Juli 1977 um die Begründung seines Antrages und die Vorlage der Vollmacht des Antragstellers gebeten. Begründung und Vollmacht wurden nicht nachgereicht. Randnummer 5 Der Staatsgerichtshof hat das Gnadenheft der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht... - ... und den Gnadenvorgang des Hessischen Ministers der Justiz - ... - beigezogen. Randnummer 6 III. Der Landesanwalt hält den Antrag schon deshalb für unzulässig, weil der Bevollmächtigte des Antragstellers trotz wiederholter Aufforderung weder den Antrag in einer den Anforderungen des § 46 StGHG genügenden Weise begründet noch eine Prozeßvollmacht vorgelegt hat. Randnummer 7 IV. Der Antrag kann keinen Erfolg haben; er ist unzulässig. Randnummer 8 Die Grundrechtsklage gegen den ablehnenden Gnadenbescheid des Hessischen Ministers der Justiz vom
  20. Januar 1977 ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (vgl. Urteil vom
  21. November 1973 - P.St. 653 -, StAnz. 1973, 2322 = ESVGH 24, 1 = DÖV 1974, 128 m.Anm. Evers = NJW 1974, 791; ständige Rechtsprechung) zwar statthaft, sie ist jedoch schon deshalb unzulässig, weil der anwaltliche Vertreter für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof keine Prozeßvollmacht des Antragstellers vorgelegt hat. Nach § 19 StGHG kann jeder Beteiligte einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu seinem Vertreter bestellen. Das hat der Antragsteller jedoch wirksam nicht getan. Die von ihm erteilte Vollmacht auf Rechtsanwalt... vom
  22. September 1976 für das Gnadenverfahren bezieht sich nicht auf das vorliegende verfassungsgerichtliche Verfahren. Die dem anwaltlichen Vertreter nach dreifacher Aufforderung zur Vorlage einer Vollmacht mit schließlich gesetzter Frist hat dieser ungenutzt verstreichen lassen. Obwohl das Gesetz über den Staatsgerichtshof für das Verfahren zur Verteidigung der Grundrechte keine Formvorschrift für die Erteilung der Prozeßvollmacht enthält, kann auf die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht verzichtet werden (vgl. StGH, Beschluß vom
  23. August 1971 - P.St. 649 -, ESVGH 22, 13 [15]). Das Vorliegen der Vollmacht hat der Staatsgerichtshof von Amts wegen zu prüfen (vgl. StGH, aaO., unter Hinweis auf BVerfGE 1, 433 [436]). Somit fehlt es an einer wirksamen Bevollmächtigung durch den Antragsteller, so daß ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof überhaupt nicht anhängig werden konnte, weil es damit zugleich an einem wirksamen Antrag nach § 17 Abs. 1 StGHG fehlt. Randnummer 9 Bei dieser Sachlage kann es dahinstehen, ob die Grundrechtsklage auch aus anderen Gründen als unzulässig oder unbegründet abzuweisen wäre. Hinsichtlich des Inhalts ihrer Begründung schreibt nämlich § 46 Abs. 1 StGHG vor, daß der Antrag das Grundrecht bezeichnen und mit der Angabe der Beweismittel die Tatsachen darlegen muß, aus denen sich die Verletzung der Grundrechte ergeben soll. Eine Begründung haben aber weder der Antragsteller noch sein Rechtsanwalt vorgelegt. Randnummer 10 Außerhalb der tragenden Gründe dieser Entscheidung sei auch noch darauf hingewiesen, daß die fehlende Begründung eines ablehnenden Gnadenbescheids der obersten Gnadenbehörde für sich allein noch keine Grundrechtsverletzung enthält, weil die Gnadenentscheidung, mag sie positiv oder negativ sein, immer von Prognosen und komplexen Erwägungen abhängt, die nie vollständig dargestellt werden können. Deshalb hat es der Staatsgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung zur Überprüfbarkeit von Gnadenakten (vgl. Urteil vom
  24. November 1973 - P.St. 653 -, aaO.) für ausreichend erachtet, wenn sichergestellt ist, daß ein nicht näher begründeter ablehnender Gnadenakt überhaupt gerichtlich nachgeprüft werden kann und dem Gericht dazu die Einsicht in die Gnadenakten eröffnet wird. Randnummer 11 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Die Kosten sind dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen, weil er ohne Vollmacht den Antragsteller nicht verpflichten konnte. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022042

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