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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 849 Beschluss 1. Ein Antrag im Grundrechtsklageverfahren kann grundsätzlich bis zur Entscheidung des Staatsg

Leitsatz 1. Ein Antrag im Grundrechtsklageverfahren kann grundsätzlich bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofs zurückgenommen werden; die Rücknahmeerklärung ist bedingungsfeindlich und kann weder widerrufen noch angefochten werden. 2. Der Freispruch eines Angeklagten im Strafverfahren vermag einen Dritten nicht in seinen Grundrechten - hier: Menschenwürde - zu verletzen. 3. Im übrigen Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage betr. Strafverfahren (Rechtsweg nicht erschöpft; nicht substantiiert). Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 150,-- DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Die Antragstellerin erhob mit Schriftsatz vom 21. August 1974 Privatklage gegen den Kraftfahrer... aus ... wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung, nachdem ein auf Grund ihrer Anzeige vom 20. April 1974 eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen... wegen Körperverletzung und versuchten Totschlags durch Bescheid der Staatsanwaltschaft... vom 21. Mai 1974 eingestellt und die Antragstellerin auf den Privatklageweg verwiesen worden war. Randnummer 2 Durch Beschluß des Amtsgerichts... vom 6. November 1974 wurde der Antragstellerin das Armenrecht für das Privatklageverfahren in erster Instanz bewilligt. Randnummer 3 Durch Urteil des Amtsgerichts... vom 5. März 1975 - ... - wurde... von dem Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen, die Antragstellerin als Widerbeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 100,-- DM verurteilt. Gegen dieses Urteil legte sie mit Schriftsatz ihrer, bevollmächtigten Rechtsanwälte vom 10. März 1975 Berufung ein und beantragte die Bewilligung des Armenrechts für das Berufungsverfahren, das durch Beschluß des Landgerichts... vom 28. Mai 1975 - ... - abgelehnt wurde. Die hiergegen gerichtete Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch Beschluß vom 7. Juli 1975 - ... -. Randnummer 4 In der Berufungsverhandlung vom 17. Oktober 1975 vor dem Landgericht... wegen der Verurteilung der Antragstellerin (der Freispruch des Privatbeklagten... war nicht mehr Gegenstand der Berufung) schlossen die Parteien folgenden Vergleich: Randnummer 5 1. Der Vertreter des Widerklägers nimmt die Widerklage zurück und verzichtet auf die Geltendmachung der notwendigen Auslagen des Widerklägers bezüglich der Widerklage. Randnummer 6 2. Die Privatklägerin und Widerbeklagte übernimmt die Kosten des Verfahrens und die entstandenen Auslagen bezüglich der Widerklage. Randnummer 7 Mit Schriftsatz vom 12. Januar 1976 beantragte die Antragstellerin die Berichtigung des Tatbestandes in dem Urteil des Amtsgerichts... vom 5. März 1975. Sie wurde darauf hingewiesen, daß eine derartige Berichtigung nicht in Betracht komme, da es sich um ein Strafurteil handele. Randnummer 8 II. Gegen diesen Bescheid des Amtsgerichts... vom 3. Februar 1976 wendet sich die Antragstellerin in ihrer als "Verfassungsbeschwerde gegen das Land Hessen" bezeichneten Eingabe an den Staatsgerichtshof vom 28. Februar 1977. Zugleich rügt sie die Einstellung ihrer Strafanzeigen durch die Staatsanwaltschaft.... Sie fühlt sich unter Hinweis auf Art. 1 und 17 Grundgesetz durch die bisherige Behandlung ihrer Anliegen in ihren Grundrechten verletzt und bittet um Rehabilitation. Randnummer 9 Weiter führt sie aus, auch ihre Eltern fühlten sich in ihren Grundrechten verletzt und in ihrer Ehre gekränkt, weil in ihrem Stadtteil immer noch Gerüchte umliefen, nach denen sie zusammen mit ihr, der Antragstellerin, im ... drei...-Mitglieder "verpfiffen" hätten, so daß in den Wohnungen der Beschuldigten und in einem ... Industriewerk polizeiliche Durchsuchungen stattgefunden hätten. Randnummer 10 Auf die Belehrungsschreiben des Präsidenten des Staatsgerichtshofs vom 27. April 1977 und vom 31. Mai 1977 teilte die Antragstellerin zunächst mit Schriftsatz vom 27. Juni 1977 sinngemäß mit, daß sie ihren Antrag nicht zurücknehmen könne, auf eine Weiterbearbeitung des angeblich unzulässigen Antrages aber keinen Wert lege und um Rückgabe ihrer sämtlichen Unterlagen bitte. In einem weiteren Schreiben vom selben Tage vertritt sie die Ansicht, daß sie den Rechtsweg erschöpft habe und ihre Verfassungsbeschwerde somit zulässig sei. Randnummer 11 III. Der Landesanwalt führt aus, die Antragstellerin habe ihren Antrag nicht wirksam zurückgenommen. Der Antrag sei aber aus den in den Belehrungsschreiben des Präsidenten des Staatsgerichtshofs vom 27. April und 31. Mai 1977 dargelegten Gründen in mehrfacher Hinsicht unzulässig. Randnummer 12 IV. Der Antrag kann keinen Erfolg haben; er ist unzulässig. Randnummer 13 1. Vorab ist festzustellen, daß die Antragstellerin ihren Antrag vom 28. Februar 1977 nicht rechtswirksam zurückgenommen hat. Zwar ist die Frage, ob ein Antrag im verfassungsgerichtlichen Verfahren vor dem Staatsgerichtshof zurückgenommen werden kann, im Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG) allgemein nicht geregelt, doch kann diese Möglichkeit der Verfahrensgestaltung durch die Beteiligten selbst auch mit Rücksicht auf Wesen und Zweck des Verfassungsgerichtsprozesses nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Vielmehr hat der Staatsgerichtshof mangels einer erschöpfenden gesetzlichen Regelung in solchen Fällen selbst diejenigen Rechtssätze zu finden, die für eine ordnungsgemäße Prozeßführung notwendig sind (ebenso BVerfGE 4, 31 [37]). Randnummer 14 Die Frage nach der Zulässigkeit der Antragsrücknahme im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist in Anlehnung an die entsprechenden Bestimmungen über die Klagerücknahme und Rechtsmittelrücknahme in den anderen Prozeßordnungen (etwa §§ 269, 515 ZPO; §§ 92, 126 VwGO) zu beantworten. Demnach kann ein Antrag im Grundrechtsklageverfahren grundsätzlich bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofs zurückgenommen werden; die Rücknahmeerklärung ist bedingungsfeindlich und kann weder widerrufen noch angefochten werden. Eine wirksame Rücknahmeerklärung liegt jedoch nicht vor. Randnummer 15 Die Erklärung der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 27. Juni 1977 ist schon insoweit widersprüchlich, als sie einerseits ausführt, sie könne ihren Antrag nicht zurücknehmen, andererseits aber auf "die Weiterbearbeitung des angeblich unzulässigen Antrages" keinen Wert mehr lege. Darin kann weder eine schlüssige noch eine ausdrückliche Zurücknahme des Antrages der Antragstellerin vom 28. Februar 1977 gesehen werden, zumal ihr durch Verfügung des Präsidenten des Staatsgerichtshofs vom 31. Mai 1977 nochmals Gelegenheit gegeben worden ist, uneingeschränkt zu erklären, ob sie ihren Antrag aufrechterhalten oder zurücknehmen wolle. Es kommt hinzu, daß die Antragstellerin in ihrem weiteren Schriftsatz vom 27. Juni 1977 ihre Verfassungsbeschwerde ausdrücklich für zulässig erachtet. Schließlich hat sie am 26. Juli 1977 mitgeteilt, daß sie sich ab 1. August 1977 für ca. 4 Wochen im Ausland befinde und somit nicht zu erreichen sei. Diese Mitteilung legt den Schluß nahe, daß die Antragstellerin auch weiterhin eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs erwartet. Hat die Antragstellerin ihren Antrag vom 28. Februar 1977 demnach nicht wirksam zurückgenommen, so muß der Staatsgerichtshof über ihn entscheiden, auch wenn jener sich als unzulässig erweist. Randnummer 16 2. Der Antrag ist aus mehreren Gründen unzulässig. Randnummer 17 Zwar kann in Hessen nach Art. 131 Abs. 3 HV , §§ 45 ff. StGHG jedermann den Staatsgerichtshof anrufen, der geltend macht, daß ein ihm von der Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei. Ein Verfahren zur Verteidigung der Grundrechte findet vor dem Staatsgerichtshof jedoch nur statt, wenn der Antragsteller zuvor die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft ( § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG ). Zudem muß der Antrag nach § 46 Abs. 1 StGHG das Grundrecht bezeichnen und mit der Angabe der Beweismittel die Tatsachen darlegen, aus denen sich der Mißbrauch oder die Verletzung des Grundrechts ergeben soll. Diesen Erfordernissen wird die als "Verfassungsbeschwerde gegen das Land Hessen" bezeichnete Eingabe der Antragstellerin nicht gerecht. Sie beruft sich schon nicht auf Grundrechte der Verfassung des Landes Hessen, sondern führt nur die Art. 1, und 17 Grundgesetz an. Selbst wenn man davon ausgeht, daß sie sich wegen der insoweit gegebenen Inhaltsgleichheit der Bundes- und Landesgrundrechte auch auf Art. 3 und 16 HV berufen will, hat sie doch wegen der behaupteten Gründrechtsverletzungen teilweise den Rechtsweg nicht erschöpft, teilweise ihrer Darlegungspflicht nicht in ausreichendem Maße genügt. Randnummer 18

  1. a)Soweit sich die Antragstellerin gegen das Urteil des Amtsgerichts... vom 5. März 1975 wendet, hat sie den Rechtsweg zwar teilweise erschöpft; dennoch kann die behauptete Grundrechtsverletzung vom Staatsgerichtshof nicht festgestellt werden. Wie sich aus den beigezogenen Strafakten des Amtsgerichts... ergibt, hat die Antragstellerin gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, diese aber, soweit sie den Freispruch des Privatbeklagten... betraf, nicht weiterverfolgt, nachdem das Oberlandgerichts Frankfurt am Main durch Beschluß vom 7. Juli 1975 die Beschwerde der Antragstellern gegen den das Armenrecht für das Berufungsverfahren versagenden Beschluß des Landgerichts... vom 28. Mai 1975 verworfen hatte. Der Rechtsweg ist auch dann als erschöpft anzusehen, wenn das Armenrecht für einen Rechtsbehelf mangels Erfolgsaussicht versagt worden ist (vgl. StGH, Beschluß vom 31. Januar 1968 - P.St. 503/505/512 - im Anschluß an BVerfGE 16, 1 [2]), doch kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom Staatsgerichtshof nur in beschränktem Umfange überprüft werden, weil sie in einem bundesgesetzlich geregelten Verfahren ergangen ist und auf der Anwendung und Auslegung von Bundesrecht beruht. In solchen Fällen kann eine Verletzung von Grundrechten der Verfassung des Landes Hessen nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht bei der Anwendung des Bundesrechts von objektiv sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, in Wahrheit also seiner Entscheidung gar kein Bundesrecht zugrunde gelegt hat. Einen derartigen Verfassungsverstoß läßt der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 7. Juli 1975 aber weder erkennen noch ergibt er sich aus dem Vor bringen der Antragstellerin. Randnummer 19 Zudem kann die Antragstellerin auch eine sachliche Nachprüfung des Beschlusses des Oberlandesgerichts im Grundrechtsklageverfahren nicht begehren, weil der Staatsgerichtshof kein Rechtsmittelgericht ist, das die Entscheidungen anderer Gerichte auf die richtige Feststellung des Sachverhalts und die zutreffende Rechtsanwendung nachzuprüfen hätte. Der Staatsgerichtshof kann als Landesverfassungsgericht nur die Verletzung von Grundrechten feststellen, wenn die dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind und die Verletzung oder Mißachtung spezifischen Verfassungsrechts gerügt wird. Schließlich hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch ist auch nur entfernt ersichtlich, inwieweit sie durch den Freispruch des Angeklagten... in ihren eigenen Grundrechten, insbesondere in ihrer Menschenwürde, verletzt sei. Ehre und Würde eines Menschen sind mit ihm als Träger höchster geistigsittlicher Werte verbunden; erst sie geben ihm einen Eigenwert, der unverlierbar und auch jedem Anspruch der Gemeinschaft gegenüber eigenständig und unantastbar ist (vgl. Zinn-Stein, Die Verfassung des Landes Hessen, Band I, 1954, Art. 3 Anm. 4). Andererseits ist aber der Einzelne kein selbstherrliches Individuum, sondern eine in der Gemeinschaft stehende und ihr vielfältig verpflichtete Persönlichkeit, die sich diejenigen Schranken ihrer Handlungsfreiheit gefallen lassen muß, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des jeweils allgemein Zumutbaren zieht, vorausgesetzt, daß dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 30, 1 [20] unter Hinweis auf BVerfGE 4, 7 [15 f.]). In diesem Sinne stellen sich die Verbotsnormen des Strafrechts und die staatliche Sanktion der Verbotsverletzung als Mittel dar, um die Menschenwürde zu schützen. Die Menschenwürde verpflichtet den Staat aber nur zu einem negativen Schutz gegen Angriffe auf das geschützte Rechtsgut wie Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung usw. (vgl. BVerfGE 1, 97 [104]), sie gewährt dem Einzelnen dagegen keinen Anspruch auf positiven Schutz in dem Sinne, daß jeglicher vermeintliche Verstoß gegen eine Verbotsnorm des Strafrechts auch geahndet werden müsse. Über die Ahndung der Straftat und die Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs als Sanktionsinstrument zur Gestaltung des sozialen Zusammenlebens haben die unabhängigen Strafgerichte zu entscheiden. Sprechen sie den Angeklagten frei, so bedeutet das noch keine erhebliche unzumutbare Beeinträchtigung eines grundrechtlich geschützten Bereichs des "Verletzten", ebensowenig wie der Angeklagte selbst einen Freispruch im Strafverfahren in aller Regel nicht vor den Verfassungsgerichten wegen eines selbständigen Grundrechtsverstoßes rügen kann (vgl. BVerfGE 28, 151 [160 f.]). Randnummer 20
  2. b)Hinsichtlich ihrer eigenen Verurteilung in dem Urteil des Amtsgerichts... vom 5. März 1975 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 100,-- DM fehlt es bereits an einer verfassungsrechtlichen Beschwer; zudem hat die Antragstellerin den Rechtsweg nicht erschöpft. Sie hat zwar das Urteil des Amtsgerichts in diesem Umfange mit der Berufung angefochten, doch haben die Parteien in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht am 17. Oktober 1975 sich dahin verglichen, daß der Vertreter des Widerklägers die Widerklage wegen Beleidigung zurücknimmt und auf die Geltendmachung der notwendigen Auslagen des Widerklägers bezüglich der Widerklage verzichtet, während die Privatklägerin und Widerbeklagte die Kosten des Verfahrens und die entstandenen Auslagen bezüglich der Widerklage übernimmt. Dieser gerichtliche Vergleich hat im Privatklageverfahren den Sinn, die unwiderrufliche Beendigung des Verfahrens herbeizuführen (vgl. Kleinknecht, Strafprozeßordnung, 33. Auflage, 1977, vor § 374 RdNr. 9). Er beruht auf einer gegenseitigen Übereinkunft der Prozeßbeteiligten, die einen privatrechtlichen Vertrag in Form einer Prozeßhandlung darstellt. Es fehlt somit an einem mit der Grundrechtsklage anfechtbaren Hoheitsakt, wie etwa eine gerichtliche Entscheidung durch Urteil oder Beschluß. Randnummer 21 Zu Unrecht fühlt sich die Antragstellerin auch durch die Ausführungen in den Gründen des Urteils des Amtsgerichts... vom 5. März 1975 beschwert, dessen Tatbestandsberichtigung sie erfolglos beantragt hatte. Grundsätzlich kann sich eine Beschwer nur aus dem Entscheidungstenor eines Urteils ergeben; denn er allein bestimmt die Rechtsfolgen, die das Gericht an den von ihm festgestellten Sachverhalt knüpft (vgl. dazu BVerfGE 28, 151 [160] zu freisprechenden Urteilen in Strafverfahren). Durch den Vergleich vom 17. Oktober 1975 vor dem Landgericht... hat das Urteil des Amtsgerichts... vom 5. März 1975 aber seine eigenständige Bedeutung verloren; denn der Vertreter des Widerklägers hat die Privatklage gegen die Antragstellerin zurückgenommen, so daß sie auch die ursprünglich im Urteil vom 5. März 1975 ausgeworfene Geldstrafe von 100,-- DM nicht zu zahlen brauchte. Es kommt hinzu, daß der von der Antragstellerin zitierte Satz, durch dessen Verlesung sie sich in ihrem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich verletzt fühlt, kein Werturteil, sondern lediglich die Wiedergabe von Tatsachen enthält. Randnummer 22
  3. c)Auch soweit sich die Antragstellerin gegen die Einstellung der Ermittlungsverfahren auf Grund ihrer Strafanzeigen vom 21. August 1975 gegen Frau... wegen falscher Verdächtigung sowie gegen Herrn... wegen falscher Verdächtigung und Verleumdung durch die Staatsanwaltschaft in ... wendet, ist ihr Antrag unzulässig, weil sie den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Als Verletzte im Sinne des § 172 StPO hätte sie gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft das Klageerzwingungsverfahren durchführen können, indem sie bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main fristgerecht Beschwerde eingelegt und gegen den ablehnenden Bescheid gegebenenfalls den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hätte. Auch das Klageerzwingungsverfahren eröffnet einen Rechtsweg im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG . Die Antragstellerin hat jedoch auch nach entsprechender Belehrung nicht vorgetragen, diesen Rechtsweg erschöpft zu haben. Randnummer 23
  4. d)Schließlich kann sich die Antragstellerin in diesem Verfahren auch nicht mit Erfolg gegen die nach ihrer Ansicht zu Unrecht unterlassene Berichtigung des Strafurteils wenden. Unabhängig von dem Umstand, daß das Urteil des Amtsgerichts... vom 5. März 1975 durch den gerichtlichen Vergleich vor dem Landgericht... vom 17. Oktober 1975 seine selbständige rechtliche Bedeutung verloren hat, ist die Berichtigung des Tatbestandes eines Strafurteils - im Gegensatz zu § 320 ZPO, der nur für Zivilurteile gilt, - in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehen. Randnummer 24 3. Ebensowenig kann die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen gehört werden, auch ihre Eltern fühlten sich durch die in ihrem Stadtteil umlaufenden Gerüchte in ihren Grundrechten verletzt und in ihrer Ehre gekränkt. Abgesehen davon, daß Ehrverletzungen zunächst vor den Straf- oder Zivilgerichten zu verfolgen sind, kann die Antragstellerin die Grundrechte ihrer Eltern vor dem Staatsgerichtshof nicht im Wege der Grundrechtsklage verteidigen. Grundrechte sind höchstpersönlicher Natur; sie können nur von dem jeweiligen Träger selbst geltend gemacht werden, weil die Beschwerdebefugnis im Grundrechtsklageverfahren dem persönlichen Geltungsbereich des in Betracht kommenden Grundrechts folgt. Randnummer 25 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022043

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