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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 857 Beschluss Zur Abgrenzung der Prüfungsbefugnis des Staatsgerichtshofs bei gerichtlichen Entscheidungen, d

Leitsatz Zur Abgrenzung der Prüfungsbefugnis des Staatsgerichtshofs bei gerichtlichen Entscheidungen, die in einem bundesgesetzlich geregelten Verfahren ergangen sind und auf Bundesrecht beruhen. Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 150,-- DM festgesetzt. I. Der Antragsteller verbüßt zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt... Gesamtfreiheitsstrafen von insgesamt 3 Jahren und 6 Monaten, unter anderem wegen Urkundenfälschung, Betruges und Hehlerei. Strafende ist der .... Als erster Vorsitzender des beim Amtsgericht ... eingetragenen Vereins "HELP-UNION" versucht er aus der Strafhaft heraus die Arbeit des Vereins zu aktivieren und gibt mit anderen eine Zeitschrift "Megaphon" heraus. Durch Beschluß vom

  1. März 1977 - ... (...) - lehnte das Landgericht... die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ab. Gegen diesen Beschluß erhob der Antragsteller sofortige Beschwerde, die das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main durch Beschluß vom
  2. April 1977 - ... - als unbegründet verwarf, weil der Antragsteller die Verbindung zur HELP-OTION, einer Tarnorganisation, nicht abgebrochen habe und daher befürchtet werden müsse, daß er sich wieder in die frühere, Straftaten fördernde Lebensweise hineinziehen lasse. Einen weiteren Antrag des Antragstellers auf Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung hat das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main durch Beschluß vom
  3. Oktober 1977 - ... - zurückgewiesen. II. Mit einer am
  4. Juni 1977 bei der Geschäftsstelle des Staatsgerichtshofs eingegangenen, als "Verfassungsbeschwerde" bezeichneten Eingabe seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragt der Antragsteller, den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
  5. April 1977 in der Strafvollstreckungssache gegen.... ... - aufzuheben und die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß der
  6. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts... vom
  7. März 1977 an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main zur Entscheidung zu verweisen. Er beruft sich auf die Verletzung des Grundrechts aus Art. 15 HV und führt zur Begründung aus, bislang seien keine Tatsachen festgestellt, die den Schluß rechtfertigten, bei der HELP-UNION handele es sich um eine kriminelle Vereinigung. Vielmehr sei dieser Verein ordnungsgemäß im Vereinsregister des Amtsgerichts in ... eingetragen. Auch sei nicht einmal in dem Urteil der
  8. Großen Strafkammer des Landgerichts in ... vom
  9. Februar 1976 - ... - festgestellt worden, daß der Antragsteller auf Grund seiner Verbindung zu der HELP-UNION straffällig geworden sei. Auf die Verfügung des Präsidenten des Staatsgerichtshofs vom
  10. Juni 1977, in der auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages vom
  11. Juni 1977 hingewiesen wurde, hat der Antragsteller auf die Stellungnahme seiner Verfahrensbevollmächtigten in der Parallelsache P.St. 858 verwiesen. Darin haben sie ausgeführt, Landesverfassungsrecht sei zwar dem Bundesverfassungsrecht gegenüber subsidiär, doch bedeute ein Verstoß gegen Bundesverfassungsrecht zugleich auch eine Verletzung von Landesverfassungsrecht. Auch ein Bundesorgan könne gegen ein landesverfassungsrechtlich garantiertes Grundrecht verstoßen, seine Verletzung müsse dann von dem Landesverfassungsgericht geahndet werden können. Im übrigen ständen die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht und die Möglichkeit, den Staatsgerichtshof als Landesverfassungsgericht anzurufen, selbständig nebeneinander. III. Der Landesanwalt weist darauf hin, daß der Staatsgerichtshof aus den im Belehrungsschreiben des Präsidenten des Staatsgerichtshofs vom
  12. Juni 1977 zutreffend genannten Gründen nicht befugt sei, den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main im Sinne des Antrages zu überprüfen. IV. Der Antrag kann keinen Erfolg haben; er ist unzulässig.
  13. Wird gegen eine gerichtliche Entscheidung nach Erschöpfung des Rechtsweges ( § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG ) der Antrag zur Verteidigung der Grundrechte nach § 45 Abs. 2 StGHG gestellt, so kann diese vom Staatsgerichtshof nur in engen Grenzen überprüft werden. Der Staatsgerichtshof ist als Landesverfassungsgericht, wie er in ständiger Rechtsprechung - zuletzt im Beschluß vom
  14. November 1976 - P.St. 831 - ausgesprochen hat, kein Rechtsmittelgericht, durch das eine neue, in den Verfahrensordnungen der allgemeinen Gerichte, u.a. in der Strafprozeßordnung, nicht vorgesehene weitere Instanz eröffnet wird. Es ist nicht seine Aufgabe, Entscheidungen der Gerichte allgemein auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen, der Vertretbarkeit der Beweiswürdigung, der Auslegung der Gesetze und deren Anwendung auf den Einzelfall zu überprüfen. Vielmehr hat der Staatsgerichtshof im Grundrechtsklageverfahren nur zu prüfen, ob das höchste in der Sache zuständige Gericht bei seiner Entscheidung subjektive Rechte verbürgende Normen (Grundrechte oder grundrechtsähnliche Rechte) der Verfassung des Landes Hessen verletzt hat (ständige Rechtsprechung des StGH, u.a. Beschlüsse vom
  15. November 1975 - P.St. 794 - und vom
  16. November 1976 - P.St. 830 -; ebenso Bayer.VerfGH in VerfGH 26, 118 [121]; vgl. auch BVerfGE 29, 159 [163]). Ein solcher Verfassungsverstoß liegt nur dann vor, wenn das Gericht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht maßgebende Rechtssätze der Verfassung des Landes Hessen außer acht gelassen und dadurch verfassungsmäßige Rechte des Antragstellers beeinträchtigt hat (so StGH, Urteil vom
  17. Juli 1968 - P.St. 470 -, ESVGH 19, 7 [9] = StAnz. 1968, 1225 = DÖV 1968, 693 = DVBl. 1969, 34 m.Anm.Heydt = NJW 1968, 1923, und Beschluß vom
  18. Januar 1971 - P.St. 599 -). Gegenüber materiellem Bundesrecht, das als solches - wie auch seine Anwendung - wegen seines höheren Ranges gemäß Art. 31 GG nicht am Maßstab der Verfassung des Landes Hessen gemessen werden kann, beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Staatsgerichtshofs darauf, ob sich das Gericht bei seiner angegriffenen Entscheidung etwa von willkürlichen, d.h. objektiv sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und sich damit außerhalb Jeder Rechtsanwendung überhaupt gestellt, also seiner Entscheidung in Wahrheit überhaupt kein Bundesrecht zugrunde gelegt hat (so StGH in ständiger Rechtsprechung, u.a. Beschlüsse vom
  19. Februar 1972 - P.St 658 - und vom
  20. Dezember 1975 - P.St. 772 -; ebenso Bayer.VerfGH in VerfGH 20, 87 [91] mit weiteren Nachweisen). Willkürlich ist eine Entscheidung allerdings nicht schon dann, wenn sie nach Ansicht des Antragstellers fehlerhaft ist. Hinzukommen muß vielmehr, daß sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (so StGH, Beschluß vom
  21. Juli 1976 - P.St. 793 -).
  22. Das Nebeneinander der beiden Rechtsinstitute der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht und der Grundrechtsklage zum Staatsgerichtshof (vgl. § 90 Abs. 3 BVerfGG), auf die der Antragsteller besonders hinweist, steht dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs zur eingeschränkten Prüfungsbefugnis von Gerichtsentscheidungen nicht entgegen. Die Grundrechtsbereiche von Bund und Ländern stehen zwar selbständig nebeneinander (Art. 142 GG); doch gewähren und schützen sie jeweils nur ein und dasselbe Grundrecht. Allerdings kann hieraus nicht gefolgert werden, daß der Staatsgerichtshof als Landesverfassungsgericht Gerichtentscheidungen, die allein auf der Auslegung und Anwendung von Bundesrecht beruhen, inhaltlich überprüfen dürfte, wenn ein Antragsteller behauptet, ein ihm von der Landesverfassung gewährtes Grundrecht sei verletzt, das mit einem Bundesgrundrecht inhaltsgleich sei (vgl. Friesenhahn, Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz (Festgabe, Band I, 1976, S. 748 [767]). Vielmehr kann Art. 142 GG nur so verstanden werden, daß die mit dem Grundgesetz übereinstimmenden Grundrechte entgegen Art. 31 GG zwar als Landes(-verfassungs-)recht in Kraft geblieben sind, daß sich dadurch aber am Vorrang des Bundesrechts selbst nichts geändert hat (so StGH, Beschluß vom
  23. September 1975 - P.St. 761 -; vgl. auch BVerfGE 36, 342 [362/363]). Der höhere Rang einer Grundrechtsnorm gegenüber der von einem Gericht angewandten Bundesrechtsnorm wirkt sich im Verhältnis der Prüfungsbefugnis von Bundes- und Landesverfassungsgericht nur auf die bundesverfassungsrechtliche Grundrechtsnorm aus, weil die in Art. 142 GG ausgesprochene Weitergeltung gewisser Grundrechte der Landesverfassung nicht ihrer Erhöhung über den Status des Landesrechts hinaus zur Folge hat. Die Beachtung der inhaltsgleichen Bundesgrundrechte durch eine Gerichtsentscheidung, die auf der Anwendung und Auslegung von Bundesrecht beruht, ist daher allein der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht vorbehalten (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG), während für die Prüfung der Frage, ob eine gerichtliche Entscheidung, die auf Landesrecht beruht, Landesgrundrechte verletzt, allein die Landesverfassungsgerichte zuständig sind (§ 90 Abs. 3 BVerfGG). Der Umstand, daß das Gericht seine Entscheidung in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren getroffen hat, ist für die Frage der Verletzung materieller Landesgrundrechte nicht entscheidend. Er könnte allenfalls Bedeutung erlangen, wenn ein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Grundrechte der Landesverfassung gerügt wird. Der Antragsteller rügt aber ausdrücklich nur die Verletzung des Grundrechts der Meinungsfreiheit aus Art. 11 HV und die Vereinsfreiheit aus Art. 15 HV .
  24. Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller auch auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in DVBl. 1967,
  25. Darin wird vielmehr ausgeführt, daß der Verfassungsgerichtshof als Landesverfassungsgericht nicht darüber zu befinden habe, ob in den angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen jene Vorschriften der Bayerischen Verfassung bei der Anwendung des einschlägigen Bundesrechts (§§ 377, 383 f. ZPO) außer acht gelassen worden seien und ob deshalb die Rechtswidrigkeit der Ladungen zu den Beweisterminen und die Berechtigung der Weigerung, als Zeuge auszusagen, zu Unrecht verneint worden sei. Der Verfassungsgerichtshof habe vielmehr nur zu prüfen, ob sich die Gerichte von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen, ob ihre Entscheidungen also auf Willkür beruhten (Bayer.VerfGH, aaO., S.454). Damit nimmt auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof sein Prüfungsrecht nur beschränkt auf das Willkürverbot in Anspruch, soweit gerichtliche Entscheidungen auf der Anwendung und Auslegung von Bundesrecht beruhen.
  26. Schließlich führt auch der von dem Antragsteller aufgeworfene Gesichtspunkt, ein Verstoß gegen ein landesverfassungsrechtlich garantiertes Grundrecht könne auch von einem Organ des Bundes begangen werden und müsse dann von dem Landesverfassungsgericht geahndet werden können, nicht zu einer anderen Beurteilung der Zulässigkeit des Antrages. Einmal handelt es sich bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main nicht um ein Bundesorgan, sondern um ein Rechtsprechungsorgan des Landes Hessen. Zum anderen hängt die Entscheidung der Frage, ob eine Zuständigkeit eines Landesverfassungsgerichts bzw. des Bundesverfassungsgerichts gegeben ist, grundsätzlich nicht davon ab, ob der beanstandete Eingriff in die Grundrechtssphäre sich als ein Akt der Bundesstaatsgewalt oder ein solcher der Landesstaatsgewalt darstellt (so Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Art. 142, Erl. II, 3 d). Entscheidend ist vielmehr - wie ausgeführt -, ob die Maßnahme des jeweiligen Organs auf Bundes- oder Landesrecht beruht.
  27. Der angegriffene Beschluß des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom
  28. April 1977 stützt sich zur Rechtfertigung für die Ablehnung des Antrages auf Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung auf § 57 Abs. 1 StGB. Damit hat das Oberlandesgericht seinem Beschluß ausdrücklich Bundesrecht zugrunde gelegt. Irgendwelche Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung, die in diesem Falle nach dem Gesagten allein zu einem vom Staatsgerichtshof zu ahndenden Grundrechtsverstoß hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Es kommt hinzu, daß die Entscheidung im wesentlichen von einer ungünstigen Sozialprognose für den Antragsteller abhängt. Die hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen kann der Staatsgerichtshof als Landesverfassungsgericht ohnehin nicht überprüfen.
  29. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022044

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