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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 887 Beschluss 1. Grundrechte sind als höchstpersönliche Rechte weder ihrem Inhalt nach noch in ihrer Ausübun

Leitsatz

  1. Grundrechte sind als höchstpersönliche Rechte weder ihrem Inhalt nach noch in ihrer Ausübung übertragbar.
  2. Schadensersatzansprüche in Geld können mit der Grundrechtsklage nicht geltend gemacht werden.
  3. Verwaltungsvorschriften können nicht unmittelbar mit der Grundrechtsklage angegriffen werden.
  4. Zur Grundrechtsklage gegen das Unterlassen des Gesetzgebers.
  5. Zu den Voraussetzungen einer Vorabentscheidung. Tenor Die Verfahren P.St. 887, 888, 890 und 891 werden miteinander verbunden. Die Anträge werden auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen. Die Gebühr wird für jeden Antragsteller auf 150,-- DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I . Die vier Antragsteller wenden sich gegen die Hessischen Ausführungsbestimmungen zu §§ 69 und 70 des Strafvollzugsgesetzes. Der Antrag des Antragstellers zu
  6. ist am
  7. September 1978, die Anträge der Antragsteller zu
  8. und
  9. sind am
  10. September 1978 und der Antrag des Antragstellers zu
  11. ist am
  12. Oktober 1978 beim Staatsgerichtshof eingegangen. Randnummer 2 §§ 69 und 70 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz(StVollzG) - vom
  13. März 1976 (BGBl. I 581, ber. S. 2088) haben den folgenden Wortlaut: "§ 69 Hörfunk und Fernsehen

(1)Der Gefangene kann am Hörfunkprogramm der Anstalt sowie am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen. Die Sendungen sind so auszuwählen, daß Wünsche und Bedürfnisse nach staatsbürgerlicher Information, Bildung und Unterhaltung angemessen berücksichtigt werden. Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerläßlich ist.
(2)Eigene Hörfunkgeräte werden unter den Voraussetzungen des § 70, eigene Fernsehgeräte nur in begründeten Ausnahmefällen zugelassen. § 70 Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung
(1)Der Gefangene darf in angemessenem Umfange Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.
(2)Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands
  1. mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder
  2. das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.
(3)Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden." Randnummer 3 Hierzu haben die Landesjustizverwaltungen Verwaltungsvorschriften (VVStVollzG) vereinbart, die am
  1. Januar 1977 in Kraft getreten sind (vgl. Runderlaß des Hessischen Ministers der Justiz vom
  2. Juli 1976 - JMBl. S. 289 -): "VV zu § 69 Der Anstaltsleiter kann anordnen, daß das Hörfunkgerät nur mit Kopfhörer betrieben und daß es während der Ruhezeit aus dem Haftraum entfernt wird.
(1)Ein Hörfunkgerät darf nur ausgehändigt werden, wenn feststeht, daß es den geltenden Bestimmungen und Auflagen entspricht und keine unzulässigen Gegenstände enthält. Die dazu erforderliche Überprüfung und etwa notwendige Änderungen werden durch die Anstalt auf Kosten des Gefangenen veranlaßt.
(2)Zur Verhinderung eines Mißbrauchs kann der Anstaltsleiter die Verplombung des Gerätes anordnen.
(3)Reparaturen sind nur durch Vermittlung der Anstalt zulässig. Der Gefangene hat die notwendigen Anzeigen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Hörfunkgerätes selbst vorzunehmen und für die Entrichtung der Hörfunkgebühr zu sorgen, sofern er nicht von der Gebührenpflicht befreit ist. Hierauf ist er hinzuweisen. Randnummer 4 Der Gefangene darf das Hörfunkgerät ohne abweichende Erlaubnis nur in seinem Haftraum betreiben. Randnummer 5 Die Kosten für die Beschaffung, die Überprüfung, eine notwendige Änderung, die Reparatur und den Betrieb des Hörfunkgerätes darf der Gefangene aus seinem Hausgeld, seinem Taschengeld und seinem Eigengeld bestreiten." Randnummer 6 Zu § 70 StVollzG ist eine bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift nicht ergangen. Randnummer 7 Zur Konkretisierung der Rechtsvorschriften des Strafvollzugsgesetzes sind neben den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften mit Wirkung vom 1. Januar 1977 die Hessischen Ausführungsbestimmungen zum Strafvollzugsgesetzt (HAB StVollzG), Runderlaß des Hessischen Ministers der Justiz vom 10. Mai 1977 (JMBl. S. 421), in Kraft gesetzt worden. Sie bestimmen u.a. zu § 69 unter Ziffern 2 bis 5: "2. Im geschlossenen Vollzug darf mit eigenen Hörfunkgeräten ein UKW-Empfang nicht und der KW-Empfang nur im Frequenzbereich zwischen 6 und 16 MHz möglich sein; vom Empfangsgerät getrennte Lautsprecher sind nicht zuzulassen. 3. Die Gefangenen können Hörfunkgeräte - beim Eintritt in die Vollzugsanstalt einbringen, - durch Vermittlung der Vollzugsanstalt vom Hausgeld und Eigengeld erwerben, - sich von Dritten zusenden oder überbringen lassen. 4. Eigene Hörfunkgeräte, die nicht durch Vermittlung der Vollzugsanstalt beschafft worden sind, müssen vor der Aushändigung entweder durch einen fachkundigen Vollzugsbediensteten oder durch einen von der Vollzugsanstalt beauftragten Rundfunktechniker auf Kosten des Gefangenen dahin überprüft werden, ob die Auflage nach Nr. 2 erfüllt ist und sich keine Sendeeinrichtung oder sonstige sicherheitsgefährdende Gegenstände im Gerät befinden. Zum Betrieb eines eigenen Hörfunk- oder Fernsehgerätes sind nur durch Vermittlung der Vollzugsanstalt beschaffte Trockenbatterien zuzulassen. 5. Der Betrieb dieser Geräte durch Anschluß an das Stromnetz kann gestattet werden, soweit die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind und die Belastung des Netzes dies zuläßt. Die Erlaubnis ist grundsätzlich davon abhängig zu machen, daß der Gefangene für einen angemessenen Zeitraum im voraus eine Stromkosten-Pauschale entrichtet, die bei der Haushaltsstelle 05 05 - 119 06 zu vereinnahmen ist." Randnummer 8 Die Antragsteller vertreten die Auffassung, diese Ausführungsbestimmungen seien mit den Artikeln 1 , 13 , 21 , 116 - 118 und 120 der Verfassung des Landes Hessen (HV) nicht vereinbar und verstießen gegen die bundeseinheitlichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes und der Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz. Der Antragsteller zu 4. sieht zudem Art. 11 HV und Art. 5, 19 Abs.1 und 2, 38 Abs. 1 und 104 Abs. 1 GG für verletzt an. Alle Antragsteller meinen, sie und viele tausend inhaftierte Gefangene seien durch die Entfernung des UKW-Empfangsbereiches gehindert, die aktuellen politischen Sendungen wie etwa Landtags- und Bundestagsdebatten, Wahlsendungen sowie zeitgeschichtliche Berichte oder Rückblicke zu empfangen; die anstaltseigenen Rundfunksendungen des UKW-Empfangsbereiches beschränkten sich auf die Sender HR 3, WDR 2 und Bayern 3, also auf Verkehrsfunksendungen. Dadurch seien sie zum Empfang von Kurzwellensendern - welche häufig kommunistische und staatsfeindliche Sendungen verbreiteten - genötigt, zumal in der Justizvollzugsanstalt... ein Mittelwellenempfang wegen der besonderen Maßnahmen der elektrischen Starkstromsicherungen nicht möglich sei. Die vom Justizminister für seine Maßnahmen angegebenen Gründe, nämlich das Basteln an den Geräten und den Empfang des Polizeifunks zu verhindern, seien nicht stichhaltig, denn bei einer Kontrolle am 25. Juli 1978 seien fünf Hörfunkgeräte mit unerlaubten Empfangsbereichen, die seit Jahren benutzt worden seien, festgestellt und eingezogen worden; gleichwohl seien die Sicherheitsmaßnahmen der Justizvollzugsanstalt nie angetastet worden. Randnummer 9 Schließlich sei der Hessische Minister der Justiz zum Erlaß der Hessischen Ausführungsbestimmungen zum Strafvollzugsgesetz überhaupt nicht befugt gewesen, da sie "außerhalb des Volksentscheids ( Art. 116 HV ), ohne Einschaltung des Landtages erlassen und in Kraft gesetzt" worden seien. Randnummer 10 Die Antragsteller beantragen sinngemäß, den Hessischen Minister der Justiz zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der mehreren tausend Inhaftierten entstanden ist, und festzustellen, daß die genannten Ausführungsbestimmungen zum Strafvollzugsgesetz mit der Verfassung des Landes Hessen nicht vereinbar sind. Randnummer 11 II . Der Landesanwalt hält die Anträge für unzulässig. Randnummer 12 Die Hessischen Ausführungsbestimmungen zum Strafvollzugsgesetz (HAB StVollzG) stellten weder förmlich noch inhaltlich Rechtsnormen dar; es handele sich um Verwaltungsvorschriften, die sich nicht an Strafgefangene, sondern an die Leiter und Bediensteten der Justizvollzugsanstalten richteten. Gegenüber den Gefangenen erlangten sie erst Rechtswirkung, wenn eine Justizvollzugsbehörde im Einzelfall nach ihnen verfahre. Da die Antragsteller demnach noch nicht von diesen Vorschriften unmittelbar betroffen seien, könnten sie sich auch nicht im Wege der Grundrechts klage gegen sie wenden. Randnummer 13 Soweit die Antragsteller aber die gegen sie auf Grund der genannten Vorschriften ergriffenen Maßnahmen angreifen wollten - wie etwa das Entfernen des UKW-Empfangsbereichs aus einem Transistor-Hörfunkgerät -, sei der Antrag gemäß § 48 Abs. 3 StGHG unzulässig, weil die Antragsteller es unterlassen hätten, die Strafvollstreckungskammer des örtlich zuständigen Landgerichts gemäß §§ 109, 110 StVollzG anzurufen. Randnummer 14 Eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtsweges ( § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG ) komme nicht in Betracht. Diese Vorschrift greife nur dann ein, wenn der Rechtsweg noch nicht beschritten sei, aber noch beschritten werden könne. Die Antragsteller hätten aber die gerügte Maßnahme (Verhinderung des UKW-Empfangs) nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 112 StVollzG mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffen. Diese Frist sei bereits bei Eingang der Anträge beim Staatsgerichtshof verstrichen gewesen. Randnummer 15 III . Auf die Stellungnahme des Landesanwalts haben die Antragsteller zu 1. und zu 4. erwidert: Randnummer 16 Der Antragsteller zu 1. hält den Antrag nach § 109 StVollz wegen der Entfernung des UKW-Empfangsteils unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts... vom 21. Juni 1976 - ... - für unzulässig, weil es sich dabei um eine "generelle Maßnahme" und nicht um die "Regelung einer einzelnen Angelegenheit" auf dem Gebiete des Strafvollzugs handele. Darüber hinaus beantragt er "namentlich der übrigen Mit-Grundrechtskläger", das Verfahren gemäß Art. 100 GG vor dem Staatsgerichtshof auszusetzen und den gesamten Sachverhalt zur weiteren Sachentscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, da auch Art. 5 GG verletzt sei. Randnummer 17 Der Antragsteller zu 4. wendet sich vor allem gegen die Ansicht des Landesanwalts, die "HAB zu § 69 StVollzG" stelle keine Rechtsnorm dar. Gerade dagegen werde Klage erhoben, deshalb verletze diese Vorschrift die Grundrechte aller hessischen Inhaftierten. Der UKW-Empfangsteil werde nicht nur im Einzelfall, sondern generell in allen hessischen Vollzugsanstalten und bei allen Gefangenen aus den Radiogeräten entfernt. Ohne eine entsprechende Einwilligung des jeweiligen Gefangenen zu dieser Maßnahme werde die Genehmigung für einen Rundfunkempfänger gar nicht erteilt. Da es sich demnach nicht um einzelne Maßnahmen handele, sondern um die Entscheidung über die Rechtsgültigkeit eines ministeriellen Erlasses, sei der Rechtsweg nach dem Strafvollzugsgesetz nicht gegeben. Randnummer 18 IV . Die Anträge konnten keinen Erfolg haben. Randnummer 19 1. Zunächst ist festzustellen, daß der Antrag zur Verteidigung der Grundrechte nach Art. 131 Abs. 3 HV in Verbindung mit § 45 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - nur wegen eigener Grundrechtsverletzungen gestellt werden kann. Die Grundrechte sind höchstpersönliche Rechte zum Schutze der persönlichen Freiheit; sie sind weder ihrem Inhalt nach noch in ihrer Ausübung übertragbar (so StGH, Beschluß vom 11. April 1973 - P.St. 697 -, StAnz. 1973, 927 = ESVGH 23, 147 = DÖV 1973, 524 = DVBl. 1973, 334 [L]). Deshalb kann und muß der Staatsgerichtshof bei seiner Entscheidung jegliches Vorbringen außer Betracht lassen, das sich nicht unmittelbar auf die Antragsteller bezieht. Sie können daher weder Grundrechte ihrer Mitgefangenen geltend machen noch entscheidungserhebliche Tatsachen vortragen, die sich auf die anderen Insassen der hessischen Justizvollzugsanstalten beziehen. Soweit die Antragsteller vermeintliche Rechtsverletzungen dieses Personenkreises vortragen - sei es zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches, sei es zum Nachweis der behaupteten Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit der angegriffenen HAB zu §§ 69, 70 StVollzG -, können sie mit ihrem Vorbringen nicht gehört werden. Verfassungsrechtlich erheblich sind nur die vorgetragenen Tatsachen und Rechtsansichten, die sich auf die Antragsteller selbst beziehen. Deshalb kann der Staatsgerichtshof auch nur über ihre eigenen Anträge entscheiden. Randnummer 20 2. Soweit die Antragsteller beantragen, den Hessischen Minister der Justiz "in alle gerichtlich und außergerichtlich entstehenden Kostenerstattungen an die durch ihn geschädigten Inhaftierten" zu verurteilen, ist der Antrag schon deshalb unzulässig, weil er als Schadensersatzanspruch auf eine Leistung in Geld gerichtet ist. Geldansprüche können aber mit der Grundrechtsklage nicht geltend gemacht werden. Nach Art. 131 Abs. 1 HV entscheidet der Staatsgerichtshof nur über die Verletzung der Grundrechte. Er kann im Verfahren zur Verteidigung der Grundrechte lediglich ihrer Schutzwirkung Geltung verschaffen, indem er feststellt, welche Vorschrift der Verfassung des Landes Hessen durch welche Handlung oder Unterlassung verletzt worden ist. Richtet sich die Grundrechtsklage gegen die Entscheidung eines Gerichts des Landes Hessen, so kann er sie für kraftlos erklären, in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zurückverweisen ( § 49 Abs. 2 StGHG ). Weder den Art. 131 ff. HV noch den §§ 45 ff. StGHG ist auch nur ein Hinweis zu entnehmen, daß Grundrechtsverletzungen - sollten sie vom Staatsgerichts hof für gegeben erkannt werden - Schadensersatzansprüche in Geld auslösen; sie können daher vom Staatsgerichtshof nicht gewährt werden (vgl. dazu auch StGH, Beschluß vom 28. Juli 1976 - P.St. 827 - unter Hinweis auf StGH, Beschluß vom 7. April 1976 - P.St. 785 -). Randnummer 21 3. Die Anträge sind auch insofern unzulässig, als die Antragsteller sich gegen die HAB zu §§ 69 und 70 StVollzG wenden. Randnummer 22 a.) Im Verfahren zur Verteidigung der Grundrechte steht dem Staatsgerichtshof als Landesverfassungsgericht nur die Verfassung des Landes Hessen, insbesondere deren Grundrechtsartikel, als Prüfungsmaßstab zur Verfügung; das Grundgesetz und die Bundesgesetze gehören nicht dazu. Eine Grundrechtsklage mit der Rüge, die angegriffene Maßnahme der öffentlichen Verwaltung verletze Bundesrecht, ist unzulässig. Deshalb kann der Staatsgerichtshof die Hessischen Ausführungsbestimmungen zum Strafvollzugsgesetz weder am Maßstab des Grundgesetzes (Art. 5, 19 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 und 104 Abs. 1 GG) überprüfen, wie es der Antragsteller zu 4. begehrt, noch an den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes, auf die alle Antragsteller Bezug genommen haben. Schließlich kann der Staatsgerichtshof die angegriffenen Vorschriften auch nicht an den Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (VVStVollzG) messen, zumal sie auf einer Vereinbarung der Landesjustizverwaltungen beruhen. Damit gelten sie zwar bundeseinheitlich, dieser Geltungsbereich nimmt ihnen aber nicht die Qualität als landesrechtliche Verwaltungsvorschriften, die in ihrer Rechtsqualität noch unter dem Gesetz stehen; deshalb binden sie weder den Staatsgerichtshof noch können sie ihm als Prüfungsmaßstab dienen. Randnummer 23
  1. b)Zudem können die Antragsteller die genannten Vorschriften der Hessischen Ausführungsbestimmungen zum Strafvollzugsgesetz mit der Grundrechtsklage überhaupt nicht angreifen. Dieser Weg zum Staatsgerichtshof ist ihnen verschlossen, weil es sich bei jenen Vorschriften um Verwaltungsvorschriften handelt, denen der Rechtsnormcharakter fehlt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs kann nur ein Gesetz unmittelbar mit der Grundrechtsklage angefochten werden, wenn der Bürger selbst, gegenwärtig und unmittelbar davon betroffen wird (u.a. StGH, Urteil vom 7. Januar 1970 - P.St. 539 -, StAnz 1970, 342 = ESVGH 20, 206 = DÖV 1970, 243 = DVBl. 1970, 524 [L] und Urteil vom 20. Dezember 1971 - P.St. 608, 637 -, StAnz. 1972, 112 = ESVGH 22, 4 = DÖV 1972, 285; zuletzt im Beschluß vom 27. Juli 1977 - P.St. 841 -). Verwaltungsvorschriften fehlt aber mangels allgemeinverbindlicher Wirkung die rechtliche Kraft, in die Rechtssphäre des Einzelnen einzugreifen. Hierzu bedarf es vielmehr eines besonderen Vollzugsaktes durch die jeweilige Behörde. Die Verhaltungsvorschriften, selbst wenden sich vornehmlich an die Behörden, die dann ihrerseits zur Durchführung der Gesetze unter Beachtung der Verwaltungsvorschriften Maßnahmen zu treffen haben. Erst diese Einzelmaßnahmen der Behörden können den betroffenen Bürger in seinen Rechten verletzen. Der Rechtsnormcharakter der Hessischen Ausführungsbestimmungen zum Strafvollzugsgesetz folgt auch nicht daraus, daß sie im Justiz-Ministerial-Blatt veröffentlicht und damit jedermann bekannt sind. Die Bekanntgabe solcher Verwaltungsvorschriften an Dritte hat nur informatorische Bedeutung (so StGH, Beschlüsse vom 27. Juli 1977 - P.St. 838 und P.St. 841 - und vom 26. Oktober 1977 - P.St. 835 -). Selbst wenn die HAB StVollzG als Rechtsnorm erlassen worden wären, hätten die Antragsteller die Jahresfrist zur Erhebung der Grundrechtsklage versäumt (entsprechend § 93 Abs. 2 BVerfGG: vgl. StGH, Beschluß vom 11. Dezember 1974 - P.St.728 ESVGH 25, 137 [139]). Die Vorschriften sind am 1. Juli 1977 veröffentlicht worden, die Anträge aber erst nach dem 1. Juli 1978 bei dem Staatsgerichtshof eingegangen. Randnummer 24 Nach allem können die angegriffenen Verwaltungsvorschriften nicht im Wege der Grundrechtsklage zum Gegenstand einer (konkreten) Normenkontrolle vor dem Staatsgerichtshof gemacht werden. Randnummer 25
  2. c)Wenn der Antragsteller zu 4. meint, die Grundrechtsverletzung liege gerade darin, daß die Hessischen Ausführungsbestimmungen zum Strafvollzugsgesetz nicht in der Form einer Rechtsnorm erlassen worden seien, so ist seine Grundrechtsklage auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zulässig. Dieses Vorbringen kann nur dahin ausgelegt werden, daß der Antragsteller das Unterlassen des hessischen Gesetz- bzw. Verordnungsgebers rügt. Die Verfassung des Landes Hessen gewährt aber dem einzelnen Staatsbürger kein Grundrecht und auch keinen grundrechtsähnlichen Anspruch darauf, daß ein zur Gesetzesinitiative befugtes Staatsorgan das Gesetzgebungsverfahren mit einer Vorlage bestimmten Inhalts einleitet. Nach Art. 116 , 117 HV werden die Gesetzentwürfe allein von der Landesregierung, aus der Mitte des Landtages oder durch Volksbegehren eingebracht. Der einzelne Grundrechtsträger kann sich daher in aller Regel im Wege der Grundrechtsklage erst gegen ein von den Gesetzgebungsorganen beschlossenes Gesetz wenden. Allerdings ist eine Grundrechtsklage gegen das Unterlassen des Gesetzgebers dann zulässig, wenn sich der Antragsteller auf einen ausdrücklichen Auftrag der Verfassung des Landes Hessen berufen kann (vgl. dazu StGH, Beschluß vom 10. September 1975 - P.St. 761 - unter Hinweis auf BVerfGE 11, 255 [261]). Ob ein solcher Auftrag den vom Antragsteller zitierten oder anderen Artikeln der Verfassung des Landes Hessen überhaupt entnommen werden kann, mag hier dahinstehen, weil eine Unterlassung des hessischen Gesetzgebers im Hinblick auf Art. 74 Nr. 1 GG nicht feststellbar ist. Danach hat der Bund das konkurrierende Gesetzgebungsrecht für den Strafvollzug. Der Bund hat hiervon durch das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 Gebrauch gemacht, so daß die Länder nach Art. 72 Abs. 1 GG keine Befugnis zur Gesetzgebung mehr haben. Aus den gleichen Gründen kann auch der hessische Verordnungsgeber auf dem Gebiete des Strafvollzuges nicht mehr tätig werden. Ihre rechtliche Grundlage finden die hessischen Ausführungsbestimmungen in der Weisungsgewalt des Hessischen Ministers der Justiz gegenüber den ihm untergeordnete Ämtern und Behörden (vgl. dazu Art. 102 Satz 2 HV ). Danach kann der Justizminister für die Justizvollzugsanstalten Vorschriften erlassen, welche die Wahrnehmung der ihnen durch das Strafvollzugsgesetz übertragenen Aufgaben näher regeln (vgl. auch Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl. 1974, § 24 II d 2, S. 128). Randnummer 26 4. Auch gegen etwaige auf Grund der HAB zu §§ 69 und 70 StVollzG gegenüber einem der Antragsteller ergriffene Einzelmaßnahmen ist hier die Anrufung des Staatsgerichtshofs nicht zulässig. Die Antragsteller haben in ihren Eingaben nicht einmal dargelegt, daß sie selbst - für andere Gefangene können sie, wie ausgeführt, Grundrechtsklagen nicht erheben - ein Hörfunkgerät in eine Vollzugsanstalt eingebracht haben und daß aus diesen Geräten der UKW-Teil entfernt wurde. Bejahendenfalls haben sie nicht angegeben, wann das geschah. Die Angabe der Tatsachen, aus denen sich eine Grundrechtsverletzung ergeben soll, gehört jedoch zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Grundrechtsklage (vgl. § 46 Abs. 1 StGHG ). Ihr Sachvortrag ergibt zugleich, daß keiner der Antragsteller, sollte er von einer Entfernung des UKW-Teiles aus einem eingebrachten Hörfunkgerät betroffen sein, den Rechtsweg (Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts nach §§ 109 ff. StVollzG und Rechtsbeschwerde an den Strafsenat des Oberlandesgerichts gemäß §§ 116 ff. StVollzG) erschöpft hat. Ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wegen Verletzung eines Grundrechts findet aber gemäß § 48 Abs. 3 StGHG grundsätzlich nur statt, wenn der Antragsteller zuvor eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat. Randnummer 27 Wenn der Antragsteller zu 1. in diesem Zusammenhang meint, er sei in einer Entscheidung der 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts... vom 21. Juni 1976 - Az. ... - belehrt worden, die generelle Maßnahme der Entfernung des UKW-Empfangsteiles sei nicht im Rechtsweg der §§ 109 ff. StVollzG zu überprüfen, so muß ihm zunächst entgegengehalten werden, daß das Strafvollzugsgesetz in seinen wesentlichen Teilen erst am 1. Januar 1977 in Kraft getreten ist. Aber auch nach der alten Rechtslage wäre gegen eine Entscheidung des Landgerichts noch das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig gewesen, so daß der Antragsteller zu 1. auch insoweit nicht nachgewiesen hat, den Rechtsweg erschöpft zu haben. Zudem wäre die Monatsfrist zur Erhebung der Grundrechtsklage gegen eine entsprechende Beschwerdeentscheidung längst verstrichen ( § 48 Abs. 3 StGHG ). Das gilt auch, wenn es sich bei der erwähnten Entscheidung um einen Beschluß des Oberlandesgerichts in einem Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG gehandelt haben sollte. Randnummer 28 5. Schließlich kann auch dem Begehren der Antragsteller nach einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs ohne vorherige Erschöpfung des Rechtsweges nicht entsprochen werden, wie sie es in ihren Anträgen zum Ausdruck gebracht haben. Zwar entscheidet der Staatsgerichtshof, wenn die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht, insbesondere mit einer Wiederholung zu rechnen ist und daher eine allgemeine Regelung erforderlich erscheint. Diese Möglichkeit einer Vorabentscheidung hat der Staatsgerichtshof nach seiner Rechtsprechung aber nur, wenn der Antragsteller den Rechtsweg noch nicht beschritten hat, ihn aber noch beschreiten kann (so StGH, Beschluß vom 27. Juli 1977 - P.St. 838 -, ESVGH 28, 134 [135]). Die Antragsteller haben indessen nicht vorgetragen, daß sie zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Grundrechtsklagen noch die Möglichkeit hatten, den Rechtsweg zu beschreiten. Für den Rechtsweg gegen Maßnahmen der Vollzugsanstalten (§§ 109 ff. StVollzG) schreibt § 112 StVollzG eine Antragsfrist von zwei Wochen vor. Der Landesanwalt hat darauf hingewiesen, daß diese Frist in allen Fällen bereits verstrichen ist; die Antragsteller haben dem nicht widersprochen. Randnummer 29 6. Der von dem Antragsteller zu 1. gestellte Antrag, das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nach Art. 100 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, geht schon deshalb fehl, weil keine der für ein solches Verfahren vorgesehenen Voraussetzungen vorliegt. Der Staatsgerichtshof hält weder ein Gesetz für verfassungswidrig, auf dessen Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt, noch will er von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen. Randnummer 30 V . Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022058

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