Leitsatz (Rechtsverordnung - Ermächtigung - Gleichheitsgrundsatz - Pflichtstunden der Lehrer)
- Rechtsverordnungen können unter denselben Voraussetzungen wie Gesetze unmittelbar mit der Grundrechtsklage angegriffen werden.
- Im Grundrechtsklageverfahren gegen eine Rechtsverordnung hat der Staatsgerichtshof auch zu prüfen, ob sie die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung überschreitet.
- Zur Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers.
- Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung einer Norm ist auf ihre geltende Fassung abzustellen.
- PflStdV HE 1976 § 3 Nr 8 Alt 7 (betr Leiter von Gymnasien) verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz. Gründe Randnummer 1 A. I. Der Antragsteller ist seit dem
- Februar 1970 Leiter der W. Schule in H.; durch Urkunde vom
- Oktober 1970 wurde er zum Oberstudiendirektor an dieser Schule ernannt. Seit dem Schuljahr 1969/70 wies die Schule folgende Schülerzahlen und Klassenzahlen auf: Schuljahr Klassenzahl Schülerzahl --------- ---------- ---------- 1969/70 24 604 1970/71 25 611 1971/72 27 650 1972/73 28 711 1973/74 30 806 1974/75 35 953 Randnummer 2 Mit seiner am
- September 1976 bei dem Staatsgerichtshof eingegangenen Grundrechtsklage wendet sich der Antragsteller gegen § 3 Nr 8 -
- Alternative - der Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrer, über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten und über Pflichtstundenermäßigung aus sozialen Gründen vom
- Juli 1976 (GVBl I S 301) - kurz: PflStdV HE 1976 -. Nach seiner Ansicht verstößt diese Vorschrift gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, soweit sie die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung für Schulleiter von Gymnasien mit den Klassen 5 bis 13 oder 7 bis 13 bzw ihrer Vertreter regelt. Randnummer 3
- Die Rechtslage hat sich wie folgt entwickelt: Bis zum Inkrafttreten der Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrer vom
- Dezember 1975 (GVBl I S 315) war die Pflichtstundenzahl der Schulleiter, Schulleiter-Vertreter und Lehrer an Gymnasien in Erlassen geregelt, die ihre Rechtsgrundlage in § 16 Schulverwaltungsgesetz (F 1961) und § 23 Schulverwaltungsgesetz (F 1969) hatten. Zuvor betrug die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden für Leiter von Schulen aller Form nach Abschnitt V der Dienstanweisung für die Direktoren und Lehrer an den höheren Schulen des Landes Hessen vom
- September 1951 (ABl S 358) bei bis zu 10 Klassen 12, von 11 bis 15 Klassen 10, von 16 bis 20 Klassen 8 und von 21 und mehr Klassen 6 Stunden, während die Pflichtstundenzahl für Oberstudienräte, Studienräte und Assessoren auf 25 Stunden wöchentlich festgelegt war. Der Erlaß über die Pflichtstunden der Lehrer an Gymnasien und Kollegs vom
- Juni 1969 (ABl S 747) änderte diese Pflichtstundenregelung nicht. Mit dem Erlaß über die Pflichtstunden der Lehrer vom
- August 1969 (Abl S 759) wurde die Pflichtstundenzahl der Lehrer aller Schulformen mit Wirkung vom
- September 1969 um eine Stunde herabgesetzt; die Pflichtstundenzahl der Schulleiter blieb unverändert. Durch den Erlaß über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten der Lehrer auf die Pflichtstunden und Pflichtstundenermäßigungen aus sozialen Gründen vom
- Juli 1973 (ABl S 975) wurde die Pflichtstundenzahl für Schulleiter an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen mit 651 bis 1.000 Schülern auf 10 Wochenstunden, mit 1.001 bis 2.000 Schülern auf 8 Wochenstunden erhöht. Der Erlaß über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten der Lehrer auf die Pflichtstunden und Pflichtstundenermäßigungen aus sozialen Gründen vom
- Januar 1974 (Abl S 221) ermäßigte die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden für Schulleiter an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen bei 751 bis 950 Schülern auf 8, bei 951 bis 1.150 Schülern auf 7 Wochenstunden. Nachdem der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom
- November 1974 - I OE 94/72 - (HessVGRs 1975, 33) entschieden hatte, daß es zur Festsetzung der von Lehrern verlangten Pflichtstunden in Hessen einer Rechtsverordnung bedarf, bestimmte § 2 Nr 7 der Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrer vom
- Dezember 1975 (GVBl I S 315) die wöchentliche Pflichtstundenzahl der Schulleiter von Gymnasien mit 721 bis 900 Schülern auf 9 und mit 901 bis 1.200 Schülern auf 7 Wochenstunden; die Pflichtstundenzahl für Lehrer an Gymnasien blieb nach § 1 Nr 5a der Verordnung unverändert bei 24 Stunden. Der angegriffene § 3 Nr 8 PflStdV HE 1976 änderte die Unterrichtsverpflichtung der Schulleiter von Gymnasien nicht; die Pflichtstundenzahl für Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien beträgt nach § 1 Nr 5a PflStdV HE 1976 weiterhin 24 Stunden. Randnummer 4
- Der Antragsteller sieht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verletzt, weil die Festlegung der Pflichtstunden von Schulleitern in § 3 der PflStdV HE 1976 zu einer ungleichen Belastung der Leiter von Gymnasien, beruflichen Schulen und kooperativen Gesamtschulen gegenüber den Leitern anderer Schulen führe und das Verhältnis zu der Pflichtstundenzahl der Lehrer an Gymnasien nicht gewahrt sei. Die Pflichtstundenzahl der Schulleiter von Gymnasien mit 21 Klassen und mehr (umgerechnet 630 Schüler und mehr) seien seit 1951 von zunächst 6 auf 5 wöchentliche Pflichtstunden im Jahre 1969 ermäßigt worden. Durch die Erlasse vom
- Juli 1973 und vom
- Januar 1974 sei die Pflichtstundenzahl der Schulleiter und ihrer Vertreter in dem hier interessierenden Bereich von 650 bis 1.000 Schülern verdoppelt worden. Zudem sei die Pflichtstundenzahl der Schulleiter und ihrer Vertreter aller Schulformen im wesentlichen gleich geregelt worden, während die Pflichtstundenzahl der Lehrer an Gymnasien seit 1969 mit 24 Wochenstunden unverändert geblieben sei. Dieser Zustand habe sich durch die in den Jahren 1975 und 1976 erlassenen Verordnungen nur geringfügig geändert. Randnummer 5
- § 3 Nr 8 -
- Alternative - PflStdV HE 1976 werde der erheblich stärkeren Belastung der Schulleiter und ihrer Vertreter von Gymnasien gegenüber anderen Schulformen nicht gerecht. Eine empirisch- wissenschaftliche Studie der Knight Wegenstein AG, Zürich über "Die Arbeitszeit der Lehrer in der Bundesrepublik Deutschland", die das Kultusministerium Nordrhein-Westfalen im Auftrag der "Ständigen Konferenz der Kultusminister, Innenminister und Finanzminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland" - kurz: Knight Wegenstein-Bericht - im Jahre 1973 habe erstatten lassen, stelle fest, daß die Schulleiter an Gymnasien, kooperativen Gesamtschulen und Berufsschulen stärker beansprucht seien als die Schulleiter anderer Schulformen. Mit den Schülerzahlen seien an den Gymnasien auch die Lehrerkollegien - vielfach bis zur Größe von Länderparlamenten - gewachsen. Zudem seien mit den Fachbereichsleitern und Studienleitern neue Funktionen geschaffen worden, so daß auch die Schulleiter vor immer mehr Zeit raubende Leistungsaufgaben gestellt seien. Im Vergleich zu den Leitern anderer Schulformen ergäben sich folgende Unterschiede: In Schulen mit mehr als 900 Schülern müßten die Leiter von Grundschulen bei einer Lehrer-Basis-Pflichtstundenzahl von 28 Wochenstunden 11 Pflichtstunden wöchentlich leisten während die Pflichtstundenzahl der Schulleiter von Schulen mit gymnasialer Oberstufe bzw von Fachschulen oder Abendgymnasien 6 Wochenstunden betragen, für Lehrer an diesen Schulen 24 Pflichtstunden wöchentlich. Demgegenüber müßten die Schulleiter von Gymnasien mit den Klassen 5 bis 13 oder 7 bis 13 sowie von beruflichen Schulen 7 Pflichtstunden, deren Lehrer 24 bzw 26 Pflichtstunden leisten, die Schulleiter von Gesamtschulen 8 Pflichtstunden in der Woche. Das Verhältnis der Lehrverpflichtung zwischen den Schulleitern der Gymnasien und den Schulleitern der Grundschulen habe sich demnach nur insoweit geändert als schematisch der unterschiedlichen Basis-Pflichtstundenzahl für Lehrer an diesen Schulen Rechnung getragen werde. Dagegen werde die durch den Knight Wegenstein-Bericht erwiesene weitaus stärkere Belastung der Schulleiter von Gymnasien und ihrer Vertreter nicht berücksichtigt. Randnummer 6
- Jegliche Differenzierung fehle schließlich bei der Zahl der Pflichtstunden im Verhältnis von Schulleitern von Gymnasien bzw ihren Vertretern und den Lehrern mit der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien. Habe es vor den Erlassen vom
- Juli 1973 und vom
- Januar 1974 24:5 betragen, so habe es sich nach den beiden Erlassen auf 24:10 bzw 8 verschlechtert. Seit Inkrafttreten der PflStdV HE 1976 vom
- Juli 1976 betrage es 24:11 bzw 9 bzw 7, je nach Schülerzahl. Bereits im Knight-Wegenstein-Bericht, also vor der Erhöhung der Pflichtstunden für die Schulleiter von Gymnasien und ihre Vertreter sei festgestellt worden, daß diese Personen zu der am stärksten belasteten Lehrergruppe zählten. Sie hätten knapp 50 Wochenstunden (einschließlich der Ferien, also für 47 Jahreswochen) zu leisten. Diese Belastung habe sich durch die angegriffene Regelung in der PflStdV HE 1976 nahezu verdoppelt. Es gebe keinen sachlichen Grund, sondern führe vielmehr unter Gleichheitsaspekten zu einem unerträglichen Ergebnis, wenn die Schulleiter von Gymnasien und ihre Vertreter einerseits und die Lehrer an Gymnasien andererseits in derart extrem unterschiedlicher Weise zeitlich belastet würden. Randnummer 7 II. Der Hessische Ministerpräsident hält den Antrag zwar für zulässig, jedoch für offensichtlich unbegründet. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Leiter von Gymnasien, kooperativen Gesamtschulen und Berufsschulen liege weder im Verhältnis zu den Leitern anderer Schulen noch im Verhältnis zu den Lehrern an Gymnasien vor. Randnummer 8
- Für die verfassungsrechtliche Prüfung am Maßstab des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes komme es allein darauf an, ob die Gesamtarbeitszeit der zum Vergleich gestellten Gruppen von Schulleitern bei einer generalisierenden Betrachtungsweise erhebliche Unterschiede aufweise. Ausgangspunkt sei die zeitliche Belastung mit Verwaltungsaufgaben, die maßgeblich von der Größe der Schule, daneben auch von der Schulform abhänge. Hinzu komme, daß dem Leiter eines Gymnasiums neben seinem ständigen Vertreter ein Studiendirektor als Studienleiter und mindestens ein Studiendirektor als Fachkoordinator zur Verfügung ständen, während der Leiter einer Schule im Grundschulbereich, Hauptschulbereich und Realschulbereich bei seinen Leitungsaufgaben lediglich von einem Konrektor entlastet werde. Ein Vergleich der Pflichtstundenregelung für Schulleiter gleichgroßer Schulen der verschiedenen Formen zeige, daß die PflStdV HE 1976 die Belastung unter Berücksichtigung dieser Umstände sachgerecht abstufe. Sie wahre bei einer Schülerzahl von 901 bis 1.200 Schülern einen deutlichen Abstand zwischen den Schulleitern von Gymnasien mit 7 Pflichtstunden und den Schulleitern von Grundschulen, Hauptschulen oder Realschulen mit 10/11 Pflichtstunden wöchentlich. Randnummer 9
- Tatsächliche Feststellungen, daß sich die Gesamtarbeitszeit der betroffenen Gruppen von Schulleitern von der Regelung in der PflStdV HE 1976 vom
- Juli 1976 wesentlich unterscheide, lägen nicht vor. Die Untersuchung der Knight-Wegenstein AG, auf die sich der Antragsteller berufe, könne nicht herangezogen werden, weil sie schon erheblichen methodischen Bedenken begegne. Sie beruhe auf Angaben der Lehrer über ihre Arbeitszeit ohne objektive Gegenkontrolle, stelle auf Durchschnittswerte für das Bundesgebiet ab und berücksichtige nicht die Auswirkung der Schülerzahl auf die Arbeitsbelastung, worauf die hessische Regelung aber gerade abstelle. Stelle sich die Frage der Gleichbehandlung zweier Beamtengruppen bei der Bemessung ihrer Arbeitszeit, so habe der Normgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, der erst dort seine Grenze finde, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer an der Gerechtigkeitsidee orientierten Betrachtungsweise vereinbar sei, der Normgeber willkürlich handele. Das gleiche gelte im Bereich des Gleichheitsprinzips für die Ermittlung und Bewertung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen. Diesen Beurteilungsspielraum und Entscheidungsspielraum habe der Hessische Kultusminister bei der Festsetzung der Pflichtstundenzahl aber nicht überschritten. Sie sei vielmehr durch das Bemühen um eine sachgerechte Differenzierung gekennzeichnet, weil sie sowohl die sich aus der Schülerzahl ergebende als auch die durch die jeweilige Schulform bedingte Belastung des Schulleiters berücksichtige. Randnummer 10
- Auch im Vergleich mit den Lehrern an Gymnasien werde der Antragsteller nicht ungleich behandelt. Es gebe schon keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, nach dem die tatsächliche Gesamtarbeitszeit aller Beamtengruppen absolut gleich sein müsse, weil die jeweiligen Anforderungen zu vielgestaltig seien. Bei Schulleitern liege das Schwergewicht der Tätigkeit in Verwaltungsaufgaben, während Lehrer in erster Linie pädagogische Aufgaben wahrnähmen. Selbst wenn man einen solchen Vergleich auf der Grundlage des Knight-Wegenstein-Berichts anstelle, ließe er eine evident ungleiche Behandlung der beiden Beamtengruppen nicht erkennen. Schließlich könne auch die historische Entwicklung der Arbeitszeitbelastung für Lehrer und Schulleiter für sich allein keinen Beweis für eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liefern. Ob sie vorliege, lasse sich nur anhand des Ist-Zustandes beurteilen. Im übrigen habe sich zwar die Pflichtstundenzahl der Lehrer an Gymnasien seit 1951 um 1 Stunde verringert, während sich die der Schulleiter an Gymnasien um 1 Stunde erhöht habe. Doch lasse eine so geringe Differenzierung eine auf Willkür beruhende Verletzung des Gleichheitssatzes nicht erkennen. Randnummer 11 III. Auf das Vorbringen des Hessischen Ministerpräsidenten hat der Antragsteller erwidert: Randnummer 12 Die zusätzlichen Funktionsstellen eines Konrektors an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen sowie des ständigen Vertreters des Leiters eines Gymnasiums, eines Studiendirektors als Studienleiter und mindestens eines weiteren Studiendirektors als Fachkoordinator vermöchten die getroffene Differenzierung in § 3 Nr 8 -
- Alternative PflStdV HE 1976 sachlich nicht zu rechtfertigen. Die Tätigkeit eines Schulleiters bestehe außerhalb seiner Lehrerverpflichtungen nicht nur aus Verwaltungsaufgaben; hinzu komme die Leitung und Koordinierung im pädagogischen Bereich sowie die Beratung von Schülern und Eltern. Durch die Tätigkeit der Studiendirektoren als Studienleiter bzw Fachbereichsleiter werde der Leiter eines Gymnasiums bei seiner Verwaltungsarbeit gerade nicht entlastet, weil ihre Funktionen gemäß dem Erlaß des Hessischen Kultusministers vom
- März 1974 (ABl S 471f) durch die Einführung der neugestalteten Oberstufe notwendig geworden seien. Vielmehr habe sich ein anwachsendes Koordinationsbedürfnis ergeben. Die Schulleiter müßten die Tätigkeiten in diesen Funktionsstellen teilweise anordnen, koordinieren, kontrollieren und auswerten. Auch die Beratung der Schüler und Eltern nehme zunehmend Zeit in Anspruch, weil Maßnahmen der Schulleitung ausführlich erläutert und begründet werden müßten, um beachtet zu werden. Randnummer 13 Die Schülerzahl allein sei als Maßstab für die Belastung des Schulleiters eines Gymnasiums durch Verwaltungsaufgaben ungeeignet. Daneben sei auch die Klassenzahl zu berücksichtigen. Insbesondere im gymnasialen Bereich sänken die Klassenfrequenzen mit steigender Altersstufe der Schüler, während die Wochenstundenzahlen gleichzeitig anstiegen. Höhere Klassenzahlen, Stundenzahlen und Lehrerzahlen erforderten aber ein höheres Maß an Koordinierungstätigkeit und Kontrolltätigkeit. Deshalb sei bei gleicher Schülerzahl die Belastung durch Verwaltungsaufgaben und damit auch die Arbeitszeit für den Leiter eines Gymnasiums höher als zB für den Leiter einer Grundschule oder Hauptschule. Randnummer 14 Der Knight-Wegenstein-Bericht weise nach, daß die tatsächliche Arbeitsbelastung der Schulleiter trotz der Differenzierung bei der Zahl der Pflichtstunden große Unterschiede aufweise. Die Arbeitszeit aller Schulleiter an Gymnasien liege danach 3 Stunden über der mittleren Arbeitszeit der Schulleiter. Der Unterschied zur Arbeitszeit der Schulleiter an Grundschulen betrage sogar mehr als 7 Stunden, zum Leiter einer integrierten Gesamtschule immerhin noch 2 Stunden. Der Aussagewert dieser Untersuchung könne nicht in Zweifel gezogen werden. Die Untersuchungsmethode der Befragung sei eine der in der empirischen Sozialforschung am häufigsten verwendeten Vorgehensweisen. Sie sei auch dem Auftraggeber bekannt gewesen und nicht beanstandet worden. Die Untersuchung basiere auf den Angaben von 8.000 befragten Lehrern und könne deshalb auch eine gewisse Repräsentanz beanspruchen. Randnummer 15 Die Ungleichbehandlung der Leiter eines Gymnasiums im Verhältnis zu den Lehrern mit der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien ergebe sich nach dem Knight-Wegenstein-Bericht daraus, daß die Arbeitszeit dieser Schulleiter bei einer mittleren Arbeitszeit von 45,6 Stunden 16,9 Prozent über der Arbeitszeit eines Gymnasiallehrers ohne besondere Funktion und immerhin noch 7,9 Prozent über der mittleren Arbeitszeit im Gymnasialbereich liege. Sachliche Erwägungen für diese unterschiedliche Regelung seien nirgends ersichtlich. Randnummer 16 IV. Der Landesanwalt hat keinen Antrag gestellt; er stimmt der Stellungnahme des Hessischen Ministerpräsidenten vollinhaltlich zu und sieht für ergänzende Ausführungen keinen Anlaß. Randnummer 17 V. Der Knight-Wegenstein-Bericht hat dem Staatsgerichtshof vorgelegen. Er kommt zu dem Ergebnis, daß die Arbeitszeiten der einzelnen Lehrer stark voneinander abweichen: Die Durchschnittsarbeitszeit aller Vollzeitlehrer in der Bundesrepublik Deutschland betrage 45,1 Stunden pro Woche. Das jetzige System der Pflichtstundenbemessung (Regelstundenmaß) und der Stundenentlastung sei für die Festsetzung regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit der Lehrer und eine gleichmäßige, gerechte und überschaubare Zeitbelastung des einzelnen Lehrers ungeeignet. Demgegenüber wird empfohlen, Regelstundenmaß und Stundenentlastung methodisch durch eine differenzierte Bewertung des Zeitaufwandes für bestimmte typische Lehrertätigkeiten zu ersetzen. Randnummer 18 B. I. Der Antrag kann keinen Erfolg haben; er ist unbegründet. Randnummer 19
- Nach Art 131 Abs 3 Verf HE , §§ 45ff StGHG kann jedermann den Staatsgerichtshof anrufen, der geltend macht, er sei in einem von der Verfassung des Landes Hessen gewährten Grundrecht verletzt worden. Der Antragsteller hat mit Art 1 Verf HE ein Grundrecht bezeichnet, dessen Verletzung er rügt, und hat Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Verletzung der Grundrechte ergeben soll ( § 46 Abs 1 StGHG ). Auch bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Antragsteller mit seiner Grundrechtsklage unmittelbar eine Rechtsverordnung angreift. Entgegen der Vorschrift des § 48 Abs 3 Satz 1 StGHG , nach der ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof grundsätzlich nur stattfindet, wenn der Antragsteller zuvor eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft, erkennt der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit einer unmittelbar gegen ein Gesetz gerichteten Grundrechtsklage an, wenn der Antragsteller selbst, gegenwärtig und unmittelbar von der angegriffenen Norm betroffen wird (ua StGH, Urteil vom
- Januar 1970 - PSt 539 - StAnz 1970, 342 = ESVGH 20, 206 = DÖV 1970, 243 = DVBl 1970, 524 (L) und Urteil vom
- Dezember 1971 - PSt 608, 637 - in StAnz 1972, 112 = ESVGH 22, 4 = DÖV 1972, 285; zuletzt im Beschluß vom
- Juli 1977 - PSt 841 -). Auch Rechtsverordnungen sind Akte der öffentlichen Gewalt, die unter denselben Voraussetzungen mit der Grundrechtsklage angegriffen werden können. Insoweit ist der formelle Unterschied der Rechtsquellen als Gesetz oder Rechtsverordnung gegenüber dem Charakter einer Bestimmung als materieller Rechtsnorm unbeachtlich (vgl BVerfGE 3, 162
(171), 288
(299); 6, 273
(277)). Desweiteren hält der Staatsgerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit und der Tragweite der begehrten Entscheidung eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten für zulässig (vgl StGH, Beschluß vom 11. Dezember 1974 - PSt 728 - in ESVGH 25, 138
(139)). Der Antragsteller wird durch die angegriffene Vorschrift gegenwärtig und unmittelbar betroffen, da es für die verbindliche Feststellung der von ihm als Leiter eines Gymnasiums mit 901 bis 1.200 Schülern zu leistenden wöchentlichen Pflichtstunden keines weiteren Vollzugsaktes der Verwaltung mehr bedarf. Seine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung ergibt sich unmittelbar aus § 3 Nr 8 -
- Alternative PflStdV HE 1976; sie beträgt 7 Stunden. Insoweit bedarf sein Antrag aber noch einer Einschränkung. Selbst betroffen ist er nur von diesem Teil der Regelung. Aus diesem Grunde kann er die behauptete Verletzung des Gleichheitssatzes nicht für die Ständigen Vertreter des Schulleiters (§ 4 PflStdV HE 1976) geltend machen. Hinzu kommt, daß Grundrechte höchstpersönlicher Natur sind, ihre Verletzung kann nur von dem Inhaber selbst geltend gemacht werden. Eine Popularklage, die in Bayern nach Art 98 Satz 4 der Verfassung zulässig ist und den Schutz der Grundrechte als solche bezweckt, nicht nur den Schutz des einzelnen, dessen Grundrecht verletzt wird, kennt das hessische Verfassungsrecht nicht. Der Antragsteller hat schließlich die Jahresfrist zur Erhebung der Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm gewahrt. Die PflStdV HE 1976 vom
- Juli 1976 ist nach ihrem § 24 am
- August 1976 in Kraft getreten. Der Antrag des Antragstellers vom
- August 1976 ist am
- September 1976, seine Berichtigung als Grundrechtsklage durch Schriftsatz vom
- Dezember 1976 ist am
- Dezember 1976 beim Staatsgerichtshof eingegangen. Sein Antrag ist daher mit der erwähnten Einschränkung im Verfahren zur Verteidigung der Grundrechte zulässig. Randnummer 20
- Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch § 3 Nr 8 -
- Alternative PflStdV HE 1976 kann weder im Verhältnis zu den Leitern anderer Schulen noch zu den Lehrern an Gymnasien festgestellt werden. Der Hessische Kultusminister hat sich als Verordnungsgeber bei der Festsetzung der Pflichtstundenzahl nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Er hat vielmehr in der angegriffenen Regelung nicht nur die verschiedenartigen Anforderungen berücksichtigt, die sich aus der unterschiedlichen Größe der Schulen (Schülerzahl) ergeben, sondern auch auf die besondere Belastung der Schulleiter Bezug genommen, die sich aus der jeweiligen Art der Schule (Schulform) ergibt. Die vorgenommene Differenzierung kann nicht als willkürlich angesehen werden. a) Die sich zunächst erhebende Frage, ob § 3 Nr 8 -
- Alternative PflStdV HE 1976 von der in Anspruch genommenen Ermächtigungsnorm gedeckt wird, ist vom Staatsgerichtshof in einem Grundrechtsklageverfahren, das eine Rechtsnorm zum Gegenstand hat, ebenso zu überprüfen wie in einem Normenkontrollverfahren nach Art 131 Abs 1 Verf HE in Verbindung mit § 41 StGHG (ebenso BVerfGE 2, 307
(312f); Bayer VerfGH, E vom
- September 1977 - Vf 11 - VII - 76 - unter Hinweis auf Bayer VerfGH in BayVBl 1977, 81), weil eine Grundrechtsklage in der Form einer Rechtssatzbeschwerde nichts anderes ist als eine besondere Art der abstrakten Normenkontrolle, die sich von jener nur dadurch unterscheidet, daß sie nicht von staatlichen Organen oder Institutionen, sondern von Grundrechtsträgern eingeleitet wird. Zwar hat der Staatsgerichtshof in seinem Beschluß vom
- März 1974 - PSt 719 - (ESVGH 25, 35) ausgesprochen, daß sich sein Prüfungsmonopol nach Art 132 Verf HE nur auf die Verfassungsmäßigkeit der Norm bezieht und nicht auf die Frage, ob eine Rechtsverordnung die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung überschreitet. Indessen ist diese Auffassung für das Verfahren der Normenkontrolle auf Antrag der Gerichte nach Art 133 Verf HE vertreten worden. Dort beruhte sie auf der Erwägung, das vorlegende Gericht müsse selbst prüfen und entscheiden, ob die in Anspruch genommene Ermächtigung besteht. Hier muß aber der Staatsgerichtshof die Frage selbst entscheiden, da im Rahmen des Verfahrens einer Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm ein anderes für diese Entscheidung zuständiges Gericht nicht vorhanden ist (im Ergebnis ebenso: Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen, Kommentar, 1963ff, Art 131 - 133, Erl B IV 17, S 33). Bedenken, ob sich § 3 Nr 8 -
- Alternative - PflStdV HE 1976 im Rahmen der in Anspruch genommenen Ermächtigung hält, trägt der Antragsteller nicht vor; sie sind auch nicht ersichtlich. Aus der dem hessischen Verordnungsgeber erteilten Ermächtigung zur Festsetzung der Pflichtstunden der Lehrer ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine engere Bindung bei der Einteilung der Pflichtstunden für Schulleiter der verschiedenen Schulformen. Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob die Festsetzung der Pflichtstunden der Schulleiter nach § 3 PflStdV HE 1976 eine Regelung der Arbeitszeit im Sinne des § 85 Abs 1 Satz 2 Hessisches Beamtengesetz - HBG - in der damals geltenden Fassung vom
- Februar 1970, GVBl I S 110 darstellt (so Hess VGH, Urteil vom
- November 1974 - I OE 94/72 -, Hess VGRspr 1975, 33
(36)) oder nicht (so BVerfG, Beschluß vom 24. März 1977 - 2 BvR 1333/76 - Abdruck S 2), so daß sie ihre Rechtsgrundlage in den §§ 23 Abs 1 Satz 2, 71 Schulverwaltungsgesetz in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl I S 88) findet. Jedenfalls sind für die Regelung der Pflichtstundenzahl für Lehrer in keiner der aufgeführten Bestimmungen besondere Maßstäbe enthalten, die zu einer Bindungswirkung des Verordnungsgebers führen und seine Gestaltungsfreiheit einengen.
- b)Indessen wirkt sich die festgesetzte Pflichtstundenzahl auf die gesamte Arbeitszeit aus, die ein Schulleiter für seinen Beruf aufbringen muß. Für die verfassungsrechtliche Prüfung am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes kommt es daher darauf an, ob die Gesamtarbeitszeit (Vorbereitung des Unterrichts, Unterrichtsstunden, Korrekturarbeiten, Schulkonferenzen, Verwaltungsaufgaben, Besprechung mit Schülern und Eltern ua der zum Vergleich gestellten Gruppen von Schulleitern und Lehrern an Gymnasien bei einer generalisierenden Betrachtungsweise erhebliche Unterschiede aufweist, ohne daß sich - gemessen am Zweck der gesetzlichen Ermächtigung - ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung finden läßt. Nur wenn die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist, kann der allgemeine Gleichheitssatz verletzt sein (vgl BVerfG, Beschluß vom 24. März 1977 - 2 BvR 1333/76 -). Das ist aber hier nicht der Fall.
- aa)Nach Art 1 Verf HE sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich, ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Herkunft, der religiösen und der politischen Überzeugung. Dieser allgemeine Gleichheitssatz bindet nicht nur den Gesetzgeber, sondern auch den Verordnungsgeber als normsetzende Exekutive (vgl StGH, Urteil vom 7. Januar 1970 - PSt 562 -, StAnz 1970, 398
(400)unter Hinweis auf BVerfGE 13, 248 (255, 257) 16, 332 (338/339); 18, 315
(331)). Der Verordnungsgeber muß nach dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz im wohlverstandenen Sinne der ihm erteilten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten; im übrigen ist er in diesem Gestaltungsraum im wesentlichen frei, so daß insoweit die Erkenntnisse zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers auch für die Beurteilung einer Rechtsverordnung am Maßstab des Art 1 Verf HE herangezogen werden können. Demnach hat der Staatsgerichtshof keine Möglichkeit, eine Rechtsverordnung oder eine einzelne Vorschrift daraus unter den Gesichtspunkten der allgemeinen Gerechtigkeit und der Zweckmäßigkeit zu überprüfen; vielmehr läßt der allgemeine Gleichheitsgrundsatz hier auch dem Verordnungsgeber einen weiten Bereich des Ermessens offen und zieht ihm nur äußerste Grenzen. Ob diese äußerste Grenze überschritten ist oder nicht, kann allerdings beim Vorliegen differenzierender Regelung - wie der vorliegenden über die wöchentliche Pflichtstundenzahlen der Schulleiter nach § 3 PflStdV HE 1976 - nur daran gemessen werden, ob für diese Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe bestehen, die dem Gerechtigkeitsgefühl entsprechen und keine Willkür erkennen lassen (vgl StGH, Beschluß vom 16. Juni 1971 - PSt 617 -, ESVGH 21, 193
(194)unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG). Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz verpflichtet daher nicht unter allen Umständen, Ungleiches ungleich zu behandeln. Für die Festsetzung der wöchentlichen Pflichtstunden der Schulleiter ist vielmehr entscheidend, ob die tatsächlichen Ungleichheiten, die den Hessischen Kultusminister zur Festsetzung unterschiedlicher Pflichtstundenzahlen für Schulleiter der verschiedenen Schulformen veranlaßt haben, so bedeutsam sind, daß sie bei der Regelung noch stärker hätten beachtet werden und zu einer weitgehenden Differenzierung hätten führen müssen (vgl BVerwGE 38, 191
(199f)unter Hinweis auf BVerfGE 1, 264
(276)zur Festsetzung der Pflichtstunden für Lehrer). Das ist hier nicht der Fall.
- bb)Bei der nach diesen Grundsätzen vorzunehmenden verfassungsrechtlichen Prüfung am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes ist davon auszugehen, daß sich die Gesamtarbeitszeit der Schulleiter aller Schulformen vor allem aus der Belastung mit Verwaltungsaufgaben ergibt, zu denen auch Koordinierungsfunktionen und Kontrollbefugnisse sowie Besprechungen mit Schülern und Eltern gehören. Der Zeitaufwand für diese Verwaltungsaufgaben wird maßgeblich von der Größe der Schule (Schülerzahl und Zahl der Klassen), in gewissem Umfange auch von den Besonderheiten der verschiedenen Schulformen abhängen, worauf der Antragsteller besonders hinweist. Schließlich ist jedoch entgegen der Ansicht des Antragstellers auch zu berücksichtigen, daß der Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Realschule bei seinen Aufgaben als Schulleiter nur durch einen Konrektor, der Leiter eines Gymnasiums nicht nur von seinem ständigen Vertreter, sondern auch von einem Studiendirektor als Studienleiter und von mindestens einem Studiendirektor als Fachkoordinator entlastet wird. Es mag zwar zutreffen, daß die Aufgaben des Studienleiters im wesentlichen mit der Einführung der gymnasialen Oberstufe sich entwickelt haben (vgl Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 13. März 1974, ABl 1974 S 471). Doch hat der Leiter eines Gymnasiums früher Aufgaben auch selbst erfüllt, von denen er jetzt entlastet ist. In weit größerem Umfange gilt das aber für die Aufgaben, die nunmehr von dem Studiendirektor als Fachkoordinator wahrgenommen werden. Diesem differenzierten Regelungstatbestand trägt § 3 PflStdV HE 1976 insgesamt in mehrfacher Hinsicht Rechnung. Einmal werden die Schulleiter wegen der überwiegenden Verwaltungsaufgaben weitgehend von ihrer Unterrichtsverpflichtung freigestellt. Zum anderen wird die verbleibende Belastung des Schulleiters mit Pflichtstunden nach der Schulform und nach der Zahl der Schüler an ihrer Schule gestaffelt. Eine weitergehende Differenzierung innerhalb der verschiedenen Schulformen - etwa noch nach der Zahl der Klassen - drängt sich daher nicht auf. Auch ein Vergleich der Pflichtstundenregelung für die Schulleiter gleich großer Schulen der verschiedenen Formen bei einer Schülerzahl von 901 bis 1.200 Schülern zeigt, daß § 3 PflStdV HE 1976 einen deutlichen Abstand zwischen den Schulleitern von Gymnasien mit 7 Pflichtstunden im Verhältnis zu den Schulleitern von Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen mit 10 bzw 11 Pflichtstunden wahrt. Nur die Leiter von selbständigen Oberstufenschulen, Abendgymnasien, Hessenkollegs und Studienkollegs stehen mit 6 Pflichtstunden im Vergleich zu den Leitern von Gymnasien um eine Stunde besser. Diese unterschiedliche Regelung beruht jedoch auf den besonderen organisatorischen Schwierigkeiten dieser Schulform. In Anbetracht dieser sich aus den verschiedenen Schulformen ergebenden Unterschiede kann es nicht als willkürlich angesehen werden, wenn der Verordnungsgeber für Leiter von Gymnasien nach § 3 Nr 8 - 7. Alternative - PflStdV HE 1976 eine höhere Pflichtstundenzahl festgesetzt hat als für Leiter von Schulen vergleichbarer Größe, insbesondere von Schulen, die nur eine gymnasiale Oberstufe oder eine Fachschule umfassen, sowie von Abendgymnasien, Hessenkollegs und Studienkollegs. Jedenfalls läßt sich unter diesen Umständen nicht sagen, es sei offenbar, daß hier Gruppen von Schulleitern zu Unrecht, dh aus sachfremden Gründen verschieden behandelt werden.
- c)Auch der vom Antragsteller angestellte Vergleich mit der Pflichtstundenzahl der Lehrer an Gymnasien führt zu keinem anderen Ergebnis. Desgleichen vermag auch die historische Entwicklung der Pflichtstundenzahlen für Lehrer und Schulleiter von Gymnasien für sich allein noch keinen Beweis für die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu liefern. Das Verhältnis der Pflichtstundenzahlen der Lehrer zu den Schulleitern an Gymnasien hat in diesem Zusammenhang überhaupt keine rechtliche Bedeutung. Insoweit liegen unterschiedliche Tatbestände vor, deren Gleichbehandlung der Gleichheitsgrundsatz des Art 1 Verf HE geradezu verbietet. Das Schwergewicht der Tätigkeit der Schulleiter liegt in der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben mit leitenden, koordinierenden und kontrollierenden Funktionen. Das zeigt sich schon in der Minderung der Zahl von wöchentlichen Pflichtstunden, die ihn von der Lehrtätigkeit entlastet. Demgegenüber nehmen die Lehrer ganz überwiegend pädagogische Aufgaben wahr; ihre Verwaltungstätigkeit tritt gegenüber der Gesamtarbeitsbelastung erheblich zurück. Sie sind außer der Erteilung des eigentlichen Unterrichts weitgehend mit der Vorbereitung und dem Nacharbeiten des Unterrichts (Korrekturen uam) beschäftigt. Ihre Tätigkeiten sind daher mit denen der Schulleiter nicht vergleichbar. Die historische Betrachtung der Pflichtstundenzahlen kann schon deshalb nicht ausschlaggebend sein, weil bei der verfassungsrechtlichen Kontrolle einer Norm am allgemeinen Gleichheitsgrundsatz allein auf den gegenwärtigen Zeitpunkt, dh auf die Norm selbst in ihrer derzeitigen Fassung abzustellen ist (vgl Bayer VerfGH, E vom 28. September 1977 - Vf 13 - VII - 76 -).
- d)Nach allem kann die Tatsachengrundlage, die der hessische Verordnungsgeber bei der Festsetzung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl von Schulleitern an Gymnasien nach § 3 Nr 8, 7. Alternative, PflStdV HE 1976 zugrunde gelegt hat, weder als unzutreffend noch als unvollständig angesehen werden. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Rechtssätzen ist ein komplexer Vorgang, in dem neben den Tatsachenfeststellungen sich Wertungen, Schätzungen und Prognosen sowie Auslegungen einfacher und verfassungsrechtlicher Normen vermischen (vgl Ossenbühl, Die Kontrolle von Tatsachenfestlegungen und Prognoseentscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht in: Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Band I S 458ff (478ff)). Im vorliegenden Falle erscheint jedenfalls der Knight Wegenstein-Bericht, auf den sich der Antragsteller besonders beruft, nicht geeignet, um die vom Verordnungsgeber bei dem Erlaß der PflStdV HE 1976 zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen zu widerlegen. Einmal handelt es sich bei den Ergebnissen der Untersuchung um Zahlenangaben, die ohne objektive Gegenkontrolle auf Angaben der Lehrer über die von ihnen geleistete Arbeitszeit beruhen. Darüber hinaus handelt es sich um Durchschnittswerte für das Bundesgebiet, obwohl eine einheitliche Regelung der Pflichtstundenzahl nicht besteht, wie denn auch der hessische Landesverordnungsgeber mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur der Bundesrepublik Deutschland lediglich gehalten ist, den Gleichheitssatz innerhalb des Geltungsbereichs der hessischen Landesverfassung zu wahren (vgl etwa BVerfGE 30, 90
(103); 32, 346
(360); 33, 224
(231); 303
(352)). Schließlich berücksichtigt der Knight Wegenstein-Bericht nicht, inwieweit sich Schulform und Schülerzahl auf die Arbeitsbelastung der Schulleiter auswirken. Gerade aber nach diesen Unterscheidungsmerkmalen hat der hessische Verordnungsgeber die wöchentliche Pflichtstundenzahl der Schulleiter differenziert. Eine weitere Aufklärung der tatsächlichen Grundlagen für die Festsetzung der Pflichtstunden der Schulleiter ist unter den gegebenen Umständen weder notwendig noch möglich, zumal dem Verordnungsgeber auch für die Ermittlung und Bewertung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen ein entsprechender Beurteilungsspielraum eingeräumt werden muß. Das gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Grundlagen einer Entscheidung nicht voll gesichert sind (so BVerfG in DÖV 1977, 179 = NJW 1977, 574; vgl auch BVerfGE 37, 118 mit weiteren Nachweisen). Diesen ihm zustehenden Beurteilungsspielraum und Entscheidungsspielraum hat der hessische Verordnungsgeber beim Erlaß des § 3 PflStdV HE 1976 nicht überschritten. Diese Vorschrift berücksichtigt sowohl die unterschiedlichen Anforderungen, die sich aus der Zahl der Schüler ergeben, als auch die durch die jeweilige Schulform bedingte Belastung des Schulleiters. Auch unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes kann deshalb nicht festgestellt werden, daß die Schulleiter an Gymnasien mit einer oder zwei Pflichtstunden zuviel oder zuwenig belastet sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022060