dem Besuch der Handelsschule und
einer kaufmännischen Lehre die Reifeprüfung im zweiten Bildungsweg abgelegt hat, studierte ab 1971 Wirtschaftswissenschaften an der J.-L.-Universität in G. . Randnummer 2 Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium, das mit der Zwischenprüfung abgeschlossen wird, und ein Hauptstudium, das mit der Diplomprüfung endet. Bei Beginn des Studiums des Antragstellers galt die Diplom-Prüfungsordnung für das Studium der Wirtschaftswissenschaften an der J.-L.-Universität vom
Mai 1970 - HUG - vom Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der J.-L.-Universität erlassen worden. Sie sieht als Leistungen für die Diplomprüfung die Anfertigung einer Diplomarbeit sowie die Anfertigung von Klausurarbeiten und die Ablegung einer mündlichen Prüfung in zwei Pflichtfächern und drei Wahlfächern vor (§§ 13, 14 Abs 1). Pflichtfächer sind Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre (§ 14 Abs 2). Die drei Wahlfächer können aus einem Katalog von mindestens 21 Fächern ausgewählt werden (§ 14 Abs 3 und 4). Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit oder ein Pflichtfach oder Wahlfach endgültig mit "nicht ausreichend" bewertet wird (§ 21 Abs 1). Die Diplomarbeit und die Prüfung in einem "nicht ausreichend" bewerteten Prüfungsfach kann einmal wiederholt werden (§ 20 Abs 1 und 2). Eine zweite Wiederholung ist in Ausnahmefällen mit Genehmigung des Prüfungsamtes möglich (§ 20 Abs 3). Die Notenskala reicht von 1 = "sehr gut" bis 5 = "nicht ausreichend". Dabei können in den einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungen Zwischennoten gegeben werden (§ 19 Abs 1 iVm § 9 Abs 1). Das Prüfungsamt kann mit Zustimmung der Fachbereichskonferenz Ausführungsbestimmungen erlassen (§ 27 Abs 1). Es hat dies am 1. Mai 1972 unter anderem zur Vergabe von Zwischennoten und deren Anrechnung getan. Randnummer 4 Als Übergangsregelung wurde vorgesehen, daß alle Kandidaten, die bis zum Inkrafttreten der Diplom-Prüfungsordnung die Zwischenprüfung abgelegt hatten, das einmalige Wahlrecht besaßen,
der alten oder
der neuen DPO geprüft zu werden. Randnummer 5 2. Der Antragsteller begann
seinen Angaben am 19. Juni 1972 mit der Zwischenprüfung; er bestand sie im Mai 1973. Seine Diplomarbeit wurde im Dezember 1974 mit der Note 2,4 bewertet. Im Frühjahr 1976 unterzog er sich dem zweiten Teil der Diplomprüfung und erreichte dabei in den einzelnen Prüfungsfächern folgende Gesamtnoten: Privatrecht "befriedigend" (2,7) Geld und Kredit "ausreichend" (4,0) Konjunktur und Wachstum "ausreichend" (4,4) Betriebswirtschaftslehre "ausreichend" (4,4) Volkswirtschaftslehre "nicht ausreichend" (4,6) Randnummer 6 Im Herbst 1976 wiederholte der Antragsteller die Prüfung im Fach Volkswirtschaftslehre. Hierbei erhielt er für die schriftliche Arbeit die Note 4,2 und in der mündlichen Prüfung die Note 5,0. Die daraus gebildete Gesamtnote 4,6 war wieder "nicht ausreichend". Damit war die Prüfung nicht bestanden. Den Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholung der Prüfung im Fach "Volkswirtschaftslehre" lehnte das Prüfungsamt am 15. November 1976 ab. Randnummer 7 3. Der Antragsteller verfolgt sein Ziel, das Studium mit dem akademischen Grad des Diplom-Ökonomen abzuschließen, auf dem Rechtswege weiter. Randnummer 8
GO - die Ungültigkeit der Diplom-Prüfungsordnung vom
GO vorläufig auszusetzen. Diesen Antrag hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof am
erfolglosem Widerspruch gegen die Weigerung des Prüfungsamtes, ihn zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zuzulassen 1977 beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben, die
Verweisung beim Verwaltungsgericht Wiesbaden unter dem Aktenzeichen I/1 - E 245/77 anhängig ist. Randnummer 12 II. 1. Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt - I G 465/76 - im wesentlichen damit begründet, er habe die Diplomprüfung
den Vorschriften der DPO 1971 bestanden. Die DPO 1972 finde auf ihn keine Anwendung, da es sich insoweit um einen Fall der - unzulässigen - sog unechten Rückwirkung handele. Zudem sei die neue Prüfungsordnung aus formalen Gründen unwirksam; inhaltlich verstoße sie gegen Art 12 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mit Beschluß vom
träglich das Diplomprüfungszeugnis erteilt; er begehre Gleichbehandlung. Notfalls müsse sein Hilfsantrag Erfolg haben, da bei der Wiederholungsprüfung Professor A. erneut mitgewirkt habe, was er als einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot des fairen Prüfungsverfahrens ansehe. Randnummer 14 Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde des Antragstellers durch Beschluß vom 24. August 1977 - VI TG 21/77 - zurückgewiesen. Randnummer 15 Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Randnummer 16 Auf die Diplomprüfung des Antragstellers finde die DPO 1972 Anwendung; darin sei keine unzulässig zurückwirkende Belastung zu sehen. Studenten, die bei Inkrafttreten der DPO 1972 die Zwischenprüfung noch nicht abgelegt hätten, seien nicht benachteiligt worden, weil die materiellen Bestimmungen über die Zwischenprüfung sich durch die DPO 1972 nicht geändert hätten und die betroffenen Studenten sich auf die geänderten Bestimmungen der Diplom-Prüfungsordnung hätten einstellen können. Die Frage des Notenausgleichs liege allein im Ermessen des Normgebers, wie es auch keinen Rechtssatz des Inhalts gebe, daß die für das Nichtbestehen einer Prüfung maßgeblichen Einzelnoten nicht vom Ergebnis einer mündlichen Prüfung abhängig gemacht werden dürften. Schließlich führe die Regelung über die Zwischennoten in den Ausführungsbestimmungen
Die vom Antragsteller angeführten Fälle seien mit dem des Antragstellers nicht vergleichbar, so daß ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht vorliege. Randnummer 17 Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung sei nicht so offensichtlich gegeben, daß die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werden müsse; ein "Ausnahmefall" liege insoweit nicht vor. Randnummer 18 Der Beschluß ist dem Bevollmächtigten des Antragstellers am
Unbefangenheit und Unabhängigkeit der Prüfer müsse von weiteren Prüfungen ausgeschlossen sein, wer bereits einmal in derselben Sache tätig gewesen sei, zumal eine Hochschulprüfung, die den Berufszugang regele, erheblich stärker in Grundrechte eingreifen könne als etwa eine zivilgerichtliche Entscheidung. Die Prüfungsentscheidung sei aber ihrem Wesen
der richterlichen Entscheidung gleichzustellen. Randnummer 22 Die Anwendung von § 21 Abs 1 Ziff 2 DPO 1972, wonach in jedem der zahlreichen Einzelfächer, die sich
DPO 1972 und
den Ausführungsbestimmungen richteten, eine mindestens ausreichende Note erzielt werden müsse, ohne daß überhaupt eine Notenkompensationsmöglichkeit bestehe, sei grundrechtswidrig. Ausbildungsanforderungen und Prüfungsanforderungen unterlägen als subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen dem Regelungsvorbehalt des Gesetzes. Der Landesgesetzgeber habe indessen gemäß § 36 Abs 1 Nr 5 des Hochschulgesetzes - HHG - alle statusbildenden Bestimmungen für die Wirtschaftswissenschaftler der Satzungsgewalt der autonomen Hochschule überlassen (DPO 1972); diese wiederum ermächtige die unterste Verwaltungsbehörde (Prüfungsamt) zum Erlaß von Ausführungsbestimmungen. Der - nur eine kontrollierende, nicht aber bestimmende Funktion einräumende - Genehmigungsvorbehalt des Gesetzgebers entlaste ihn nicht, die wesentlichen Bestimmungen einer berufsgrundrechtlichen Regelung selbst zu treffen. Zudem sei die Regelung in § 21 Abs 1 Ziff 2 DPO 1972 offensichtlich sachwidrig, weil der Satzungsgeber statt der Möglichkeit einer Notenkompensation sachfremde Kriterien zum ausschlaggebenden Bewertungsfaktor erhebe, wie etwa die Prüfungsleistung in einem Teilgebiet oder Nebengebiet oder sogar auch in einem fachfremden Gebiet. Diese nicht mehr zumutbare Belastung diene nicht mehr legitimen Prüfungszwecken; die Prüfungsentscheidung sei kein "Akt der Gesamtwürdigung" mehr. Scheitere ein Prüfling auf einem Teilgebiet, sei es nicht gerechtfertigt, ihm die Berufsqualifikation zu versagen. Randnummer 23 Darüber hinaus sei § 21 Abs 1 Ziff 2 DPO 1972 mit der Ermächtigungsgrundlage von § 36 HHG unvereinbar, weil dessen Abs 2 gebiete, eine Satzung nur zu genehmigen, wenn die "Einheitlichkeit im Prüfungswesen" nicht gefährdet werde; in anderen Prüfungsordnungen im wirtschaftswissenschaftlichen und sozialwissenschaftlichen Bereich sei die Möglichkeit einer zwischenfachlichen Notenkompensation aber anerkannt, was nicht zuletzt auch den Beschlüssen der Ständigen Konferenz der Kultusminister (KMK) entspreche. Randnummer 24 Schließlich verstoße es auch gegen die Grundsätze des Rechtsstaates, somit auch gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit bzw der Persönlichkeitsentfaltung, die Vorschrift des § 21 Abs 1 Ziff 2 DPO 1972 rückwirkend auf ihn, den Antragsteller, anzuwenden; er habe bei Beginn seines Studiums auf die Fortgeltung der DPO 1971 vertrauen können. Da unter § 19 Abs 3 und 4 DPO 1971 eine begrenzte Notenkompensation gewährt worden sei, liege gleichzeitig auch ein Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit aus Art 1 HV vor. Auch verstoße die Prüfungspraxis der Universität gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Anderen Prüflingen werden die Möglichkeit einer
prüfung gewährt, die ihm verweigert werde. Randnummer 25 Der Antragsteller beantragt, die Entscheidungen der Antragsgegner für kraftlos zu erklären, in der Sache selbst zu entscheiden oder zurückzuverweisen. Randnummer 26
mindestens ausreichenden Leistungen in allen Prüfungsfächern bei der Möglichkeit einer Wiederholung zu entscheiden. Auch könne keine Rede davon sein, daß der Satzungsgeber mit dem Katalog der Wahlfächer in § 14 Abs 3 und 4 DPO 1972 sachfremde Kriterien zum ausschlaggebenden Bewertungsfaktor erhoben habe, zumal sich der Kandidat auf die Wahl von drei wirtschaftswissenschaftlichen Fächern aus dem Katalog des § 14 Abs 3 DPO 1972 beschränken könne. Randnummer 29 Entgegen der Ansicht des Antragstellers unterliege § 21 Abs 1 DPO 1972 nicht dem Regelungsvorbehalt des Gesetzgebers. Zu Unrecht berufe sich der Antragsteller auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofs Bremen (NJW 1974 S 2223) zum Bremischen Juristenausbildungsgesetz, weil es sich um einen nicht vergleichbaren Prüfungsgegenstand handele. Die DPO 1972 regele keinen Ausbildungsgang, der zu einem dem Amt des Richters vergleichbaren Amt führe; sie regele eine Hochschulprüfung und nicht - wie das Bremische Juristenausbildungsgesetz - eine Staatsprüfung. Die Regelung von Hochschulprüfungen falle herkömmlich und unbestritten unter die Satzungsautonomie der Hochschulen. Randnummer 30 Schließlich falle die Übergangsregelung des § 27 Abs 2 DPO 1972 nicht unter das Rückwirkungsverbot, weil sie auf den Zeitpunkt der Zwischenprüfung abstelle und durch das Wahlrecht für fortgeschrittene Semester deren Vertrauen auf den Fortbestand der Prüfungsbedingungen schütze. Auch der Hinweis des Antragstellers, § 21 Abs 1 Nr 2 DPO 1972 sei mit der Ermächtigungsnorm des § 36 HHG 1970 unvereinbar, gehe fehl. Der Fachbereich sei durch §§ 3, 22 Abs 2 Universitätsgesetz 1970 ermächtigt, die Prüfungsordnung zu erlassen. Randnummer 31 Art 27 und 28 Abs 1 HV , auf die sich der Antragsteller berufe, gewährten keine Grundrechte. Ob Art 38 Abs 2 HV ein solches gewähre, sei zweifelhaft; jedenfalls habe der Antragsteller nicht dargetan, welche eigenständige Bedeutung neben Art 2 Abs 1 HV diese Vorschrift für akademische Prüfungen haben solle. Ein dem Art 12 GG voll entsprechendes Grundrecht auf freie Berufswahl und Berufsausübung sei der Verfassung des Landes Hessen unbekannt. Selbst wenn aus einer Zusammenschau der Art 2 Abs 1 und 3, Art 8 und Art 5 HV eine ähnliche Rechtsposition abgeleitet werden könnte, vermöchte sie dem Antragsteller im Zusammenhang mit einer akademischen Prüfung keine weitergehenden Rechte als das Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art 2 Abs 1 HV zu gewähren; diese Handlungsfreiheit sei aber nicht verletzt. Randnummer 32 3. Der Landesanwalt teilt die vom Hessischen Ministerpräsidenten vorgetragene Auffassung und schließt sich der dafür gegebenen Begründung an. Randnummer 33 4. Der Antragsteller hat erwidert, Prüfungsrecht sei klassisches Gleichbehandlungsrecht, insbesondere zwinge der Grundsatz der Chancengleichheit dazu, gleiche Prüfungsvoraussetzungen für alle Kandidaten zu schaffen. Das sei aber in mehrfacher Hinsicht verabsäumt worden. Randnummer 34 Der Schutzbereich der Berufsfreiheit sei auch in Hessen zumindest als Sonderfall der allgemeinen Handlungsfreiheit grundrechtlich geschützt. Die vom Antragsteller abzulegende Prüfung sei subjektive Zulassungsvoraussetzung für diverse Berufe. Aus dem Moment der "Freiwilligkeit" der Prüfung könne nicht auf die Grundrechtsirrelevanz geschlossen werden. Vielmehr konzipiere der Staat Prüfungen, denen sich der Bürger unterziehen müsse, wenn er sich beruflich entfalten wolle. Randnummer 35 Schließlich werde gegen den Grundsatz des (begrenzten) Notenausgleichs verstoßen, der allein die Gesamtwürdigung eines Prüfungstatbestandes ermögliche. Randnummer 36 B. Der Antrag ist im wesentlichen zulässig, insoweit aber unbegründet, als der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. August 1977 nicht auf der Verletzung von Grundrechten des Antragstellers beruht. Randnummer 37 I. 1.
GHG - kann jedermann einen Antrag zur Verteidigung der Grundrechte stellen, der geltend macht, daß ein ihm von der Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei. Eine Grundrechtsverletzung im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz, das gegenüber dem noch anhängigen Verfahren in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden - I/1 - E 245/77 - ein eigenes Verfahren ist, kann grundsätzlich selbständig mit der Grundrechtsklage angegriffen werden (vgl zur Verfassungsbeschwerde BVerfG, Beschluß vom 9. April 1975, BVerfGE 39, 277
weisen).
GHG findet ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wegen Verletzung eines Grundrechtes nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft. Gegen die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
seiner Entstehungsgeschichte lediglich eine "Art Präambel" als gesetzgeberisches Programm dar (vgl StGH, Beschluß vom
dem Gegenstand des Antrags, der sich gegen eine Gerichtsentscheidung richtet, scheidet auch die Universität aus. Zulässigerweise kann der Antrag nur gegen das Land Hessen gerichtet werden. Der Prüfungsbescheid der J.-L.-Universität in G. vom
GHG nur zu prüfen, ob der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
dem Wortlaut der Übergangsbestimmung des § 27 Abs 2 DPO 1972 nicht die frühere DPO 1971, sondern die Vorschriften der DPO 1972 anzuwenden sind. Darin liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Mißachtung des Rückwirkungsverbots. a) Der Staatsgerichtshof kann im Grundrechtsklageverfahren gegen Gerichtsentscheidungen neben unmittelbaren Grundrechtsverstößen die Verletzung objektiven Verfassungsrechts dann prüfen, wenn die Anwendung einer der Gerichtsentscheidung zugrunde gelegten Norm, die ihrerseits gegen höherrangiges Recht, aber nicht gegen Grundrechte verstößt, selbst in die Grundrechtssphäre des Einzelnen eingreifen. Die "verfassungsmäßige Ordnung des Gemeinwesens" im Sinne des Art 2 Abs 1 HV , auf den sich der Antragsteller vor allem beruft, kann nur als verfassungsgemäße Rechtsordnung verstanden werden; deshalb kann jedermann mit der Grundrechtsklage rügen, ein seine Handlungsfreiheit beschränkendes Gesetz sei unvereinbar mit den Normen des formellen und materiellen Verfassungsrechts und hätte deshalb von den Gerichten nicht angewandt werden dürfen (vgl dazu StGH, Beschluß vom 29. Oktober 1954 - P St 167 -, ESVGH 11/II, 16 (L); Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen, Kommentar, 1963ff Art 131 bis 133 Erl B IV, 17d, S 33; BVerfGE 6, 32
weisen).
diesem Grundsatz sind belastende Normen, die in schon abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch eine echte Rückwirkung entfalten, wegen Verstoßes gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes regelmäßig verfassungswidrig. Einen abgeschlossenen Tatbestand enthält § 27 Abs 2 DPO 1972 aber gerade nicht; vielmehr stellt er für die Frage der Anwendbarkeit neuen oder alten Rechts auf die Zwischenprüfung ab. Damit wirkt § 27 Abs 2 DPO 1972 nur auf einen gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft ein (sogenannte unechte Rückwirkung). Das Studium der Wirtschaftswissenschaft ist in ein Grundstudium und ein Hauptstudium gegliedert. Diese Teilung nimmt dem Studium der Wirtschaftswissenschaft aber nicht die Qualität eines einheitlichen Studienganges, der mit dem akademischen Grad des Diplomökonomen abschließt. Rechtsänderungen mit unechter Rückwirkung sind grundsätzlich zulässig, es sei denn, die neue Regelung führt zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Belange des Antragstellers. Das Vertrauen auf den Fortbestand der Prüfungsbedingungen für die in der Zukunft liegende Prüfung ist nur in dem Maße schutzwürdig, als anzunehmen ist, der Student habe sich im Aufbau und der Durchführung seines Studiums darauf schon so weit eingerichtet, daß er nicht ohne Änderung oder erheblichen Zeitverlust sich auf eine neue Prüfung einstellen könnte. Dem wird durch die Wahlmöglichkeit,
der alten oder
der neuen DPO geprüft zu werden, für diejenigen, die bis zum Inkrafttreten der DPO 1972 die Zwischenprüfung abgelegt haben, Rechnung getragen. Der Antragsteller hat seine Zwischenprüfung aber erst im Mai 1973 abgelegt, so daß ihm zuzumuten war, sich in der Zwischenzeit bei seiner Studienplanung auf die neuen Prüfungsbedingungen einzustellen. Randnummer 42 3. Die Gesetzwidrigkeit der Norm, auf der die angegriffene Gerichtsentscheidung
Ansicht des Antragstellers beruht, kann er im vorliegenden Verfahren nicht rügen. a)
Abs 1 HV darf der Einzelne nur solchen Eingriffen der öffentlichen Gewalt ausgesetzt werden, die auf formell und materiell verfassungsmäßigen Vorschriften beruhen (so BVerfGE 31, 145
der prozeßrechtlichen Kompetenzabgrenzung nicht von den Verfassungsgerichten, sondern von den jeweils zuständigen Gerichten zu beurteilen, die darüber als Vorfrage entscheiden (so Papier, Verletzung "spezifischen Verfassungsrechts" in Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Festgabe aus Anlaß des 25jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts Tübingen 1976, S 432 (439ff)). Ähnlich wie im Verfahren der Normenkontrolle auf Antrag der Gerichte
HV bezieht sich das Prüfungsmonopol des Staatsgerichtshofs entsprechend Art 132 HV allein auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm (vgl StGH, Beschluß vom
weisen). Die Ansicht des Antragstellers, § 21 Abs 1 DPO 1972 sei mit der Ermächtigungsgrundlage des § 36 HHG unvereinbar, kann daher vom Staatsgerichtshof in dem vorliegenden Verfahren verfassungsrechtlich nicht gewürdigt werden. b) Ein weitergehendes Prüfungsrecht des Staatsgerichtshofs läßt sich hier auch nicht aus Art 2 Abs 2 HV ableiten. Als Ausfluß des allgemeinen Freiheitsrechts aus Art 2 Abs 1 HV erhebt diese Vorschrift zwar den Gesetzesvorbehalt zum Grundrecht und bezweckt damit eine rechtssatzmäßige Gebundenheit überall dort, wo der Einzelne durch die öffentliche Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen werden soll (vgl Zinn-Stein, 1954, aaO, Art 2 Anm 4, S 113). Der Erlaß einer Prüfungsordnung enthält aber keinen derartigen Eingriffstatbestand. Die Prüfungsordnung dient
ihrem Inhalt und Zweck lediglich dazu, dem Prüfling, der sich einer Prüfung unterziehen will, zu ermöglichen,
bestimmten Regeln einen akademischen Grad in einem bestimmten Studiengang, den die Universität anbietet, zu erwerben. Wenn der Antragsteller durch die Anwendung der angegriffenen DPO 1972 überhaupt in einem Recht beeinträchtigt sein sollte, sei es durch Vorenthaltung des Diploms, sei es durch Nichtzulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung, so könnte es sich dabei allenfalls um die Nichterfüllung eines Anspruchs gegen einen leistungsgewährenden Teil der Verwaltung handeln, nicht aber um einen unzulässigen Zwang zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung im Sinne des Art 2 Abs 2 HV . Mit dieser Bestimmung wollte der Verfassungsgeber primär den Schutz der negativen Freiheitsrechte sicherstellen, nicht aber unbedingt jedem subjektiven öffentlichen Recht Grundrechtscharakter verleihen. Vergeblich beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 125ff - Facharztwesen -) und des Bremischen Staatsgerichtshofs (NJW 1974, 2223 - einstufige Juristenausbildung -), wonach Ausbildungsordnungen und Prüfungsordnungen als subjektive Zulassungsvoraussetzungen im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Stufentheorie zum Grundrecht der Berufsfreiheit dem Regelungsvorbehalt des Gesetzes unterliegen. Einmal gewährt die Verfassung des Landes Hessen kein dem Art 12 GG entsprechendes Grundrecht (so StGH in ständiger Rechtsprechung, ua im Beschluß vom 4. August 1971 - P St 649 -, ESVGH 22, 13
weis gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung bestimmter Ämter und Berufe mit juristischen Tätigkeiten ist. Demgegenüber fehlt der DPO 1972 die rechtlich vorgegebene Zweckbindung der subjektiven Zulassungsvoraussetzung für Wirtschaftswissenschaftler. Sie enthält nur die Voraussetzungen, unter denen - auf Grund der bestandenen Diplomprüfung - der akademische Grad "Diplom-Ökonom" verliehen wird (vgl § 1 Abs 4 DPO 1972). Zwar hat diese Diplomprüfung - ähnlich wie Staatsprüfungen - auch die Funktion, einen berufsfähigen Abschluß zu vermitteln, doch ist sie im Gegensatz zu diesen nicht auf ein "rechtlich fixiertes Berufsbild" bezogen (vgl zur Abgrenzung sog akzessorischer und nicht-akzessorischer Prüfungsordnungen: H.-J. Strauch, Staatliche und akademische Prüfungsordnungen, Heidelberg 1978, S 91ff, 100ff). Als Hochschulprüfung fällt die Diplomprüfung der DPO 1972 daher im Gegensatz zu den Staatsprüfungen
G in den Bereich der Satzungsautonomie der Hochschulen (so Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht II,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.