Grundrechtsklage vor dem Staatsgerichtshof HE: keine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Antragsfrist Leitsatz
(256); Leibholz-Rinck, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Rechtsprechungskommentar, 1968, § 93 BVerfGG, RdNr 1; Lechner, Bundesverfassungsgerichtsgesetz,
- Aufl 1973, Vorbem vor § 17 BVerfGG, C II 1g; Maunz, Schmidt-Bleibtreu, Klein, Ulsamer, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand. Februar 1978, § 93 BVerfGG, RdNr 55 für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde). Randnummer 12 Die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 41, 23 und 44, 303) führt zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Beiden Entscheidungen ist gemeinsam, daß sie dem vom Bundesverfassungsgericht zu Art 19 Abs 4 und Art 103 Abs 1 GG entwickelten Grundsatz, nach dem im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung und Briefzustellung nicht als Verschulden zugerechnet werden dürfen, nur für den allgemeinen Rechtsweg Geltung verschaffen, nicht aber auch für den außerordentlichen Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde. Jener Grundsatz gilt nach diesen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts allein für die Fälle des ersten Zugangs zum Gericht wie für die Fälle des Zugangs zu einem weiteren, von der jeweiligen Prozeßordnung vorgesehenen Rechtsmittelzug. Nichts anderes gilt für das Verfahren zur Verteidigung der Grundrechte vor dem Staatsgerichtshof nach Art 131 Abs 1 HV in Verbindung mit §§ 45ff StGHG . Auch die Grundrechtsklage ist kein weiteres Rechtsmittel im gerichtlichen Instanzenzug, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf, mit dem der Einzelne die Verletzung von Grundrechten und grundrechtsähnlichen Rechten rügen kann, die in der Verfassung des Landes Hessen verbürgt sind (so Hess StGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt im Beschluß vom
- Oktober 1977 - P St 858 -). Randnummer 13 Die Eigenart der Grundrechtsklage als außerordentlicher Rechtsbehelf und das Wesen der Monatsfrist nach § 48 Abs 3 Satz 1 StGHG als Ausschlußfrist verbieten es auch, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wege einer ergänzenden Verfahrensregelung nach § 14 Abs 1 Satz 2 StGHG einzuführen. Die Anwendbarkeit des § 44 StPO auf das Verfahren der Grundrechtsklage hat der Staatsgerichtshof in seinem Beschluß vom
- Juni 1967 - P St 467 - ohnehin verneint, wie denn überhaupt dem hessischen Verfassungsrecht kein Rechtssatz mit Grundrechtscharakter entnommen werden kann, im Verfahren der Grundrechtsklage die vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzuerkennen. Auf außerhalb der Verfassung des Landes Hessen gewährleistete Menschenrecht - wie etwa Art 6 MRK (Anspruch auf "fair trial") - kann sich der Antragsteller vor dem Staatsgerichtshof nicht berufen (so Hess StGH, Beschluß vom
- Juli 1976 - P St 827). Schließlich ändert auch der rechtzeitige Eingang der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht nichts an der Versäumung der Monatsfrist zur Erhebung der Grundrechtsklage bei dem Staatsgerichtshof. Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht und der Antrag zur Verteidigung der Grundrechte an den Staatsgerichtshof bestehen selbständig und unabhängig nebeneinander. Durch die Anrufung des einen Verfassungsgerichts wird die Frist zur Anrufung des anderen weder unterbrochen noch gehemmt noch auf sonstige Weise beeinflußt (so Hess StGH, Beschluß vom
- Januar 1966, - P St 430 -). Randnummer 14 Fehlte es nach allem an der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so sind die verspätet eingegangenen Anträge vom
- August 1978 als unzulässig zurückzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022067