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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 895 Beschluss Zulässigkeit einer Grundrechtsklage; Beschwer § 45 Abs 2 StGHG HE

Zulässigkeit einer Grundrechtsklage; Beschwer Leitsatz

  1. Die Nichtabhilfe einer Dienstaufsichtsbeschwerde wegen vermeintlich falscher Behandlung eines Rechtsstreites durch ein Gericht kann mangels Beschwer nicht mit der Grundrechtsklage angegriffen werden. Gründe Randnummer 1 I. Der wegen zahlreicher Straftaten vorbestrafte Antragsteller verbüßt seit dem
  2. April 1978 auf Grund des Urteils des Landgerichts M. vom
  3. Februar 1977 - 7 Ks 1/76 - eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. In diese Strafe ist die Freiheitsstrafe von 6 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts S. vom
  4. April 1975 - 4 Ls 11/75 - wegen falscher Verdächtigung und Betruges einbezogen, die auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt war. Auf die Strafzeit ist eine vom
  5. März bis
  6. April 1975 erlittene Untersuchungshaft angerechnet worden, so daß die Strafverbüßung am
  7. Dezember 1980 endet. Anschließend ist der weitere Vollzug der Sicherungsverwahrung vorgesehen, die das Landgericht G. durch Urteil vom
  8. April 1967 - 3 KLs 7/67 - angeordnet hatte. Durch dieses Urteil war der Antragsteller wegen Notzucht in zwei Fällen, Diebstahls im Rückfall und Fahrens ohne Führerschein als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Die Sicherungsverwahrung, die in verschiedenen Justizvollzugsanstalten, ua in K., K. und S. vollzogen worden ist, war zuletzt in der Zeit vom
  9. Januar bis
  10. April 1978 zur Verbüßung einer dreimonatigen Freiheitsstrafe wegen falscher Verdächtigung aus dem Urteil des Amtsgerichts K. vom
  11. September 1976 unterbrochen worden. Zur Zeit wird die Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt B. vollzogen. Randnummer 2 Der Antragsteller stellte wiederholt Anträge auf Aussetzung der Sicherungsverwahrung, die von den Strafvollstreckungskammern der Landgerichte, in deren Bezirk die Vollzugsanstalt jeweils lag, zurückgewiesen worden sind. Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen diese Beschlüsse sind von den Oberlandesgerichten jeweils verworfen worden. Randnummer 3 Unter dem
  12. April 1976 hatte der Antragsteller einen Antrag auf Aussetzung der Sicherungsverwahrung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. gerichtet, die den Antrag durch Beschluß vom
  13. August 1977 - 33 StVK 491/77 - abgelehnt hat. Auf eine gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht K. - 2 Ws 799/77 - den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. mit der Begründung aufgehoben, diese Kammer sei zur Entscheidung über den Antrag vom
  14. April 1976 nicht berufen gewesen, weil der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt war, in einer Strafanstalt außerhalb des Bezirks des Landgerichts K. einsaß. Das Oberlandesgericht hat davon abgesehen, die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen; es sei Aufgabe der Strafvollstreckungsbehörde, für eine entsprechende Vorlage beim zuständigen Gericht zu sorgen. Das Landgericht A., das die Staatsanwaltschaft daraufhin für die Entscheidung für zuständig hielt, hat sich durch Beschluß vom
  15. Februar 1978 - StVK 56/78 - für unzuständig erklärt und die Sache an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht M. verwiesen, weil der Antragsteller sich zur Zeit, als sein Antrag vom
  16. April 1976 beim Landgericht in K. einging, nämlich am
  17. September 1976, in der Justizvollzugsanstalt S. befand. Über diesen Antrag ist bisher ausweislich der Akten nicht entschieden worden. Randnummer 4 Im April 1978 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht F. ein Armenrechtsgesuch eingereicht mit der Begründung, er wolle gegen die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts M. wegen deren Untätigkeit gerichtlich vorgehen. Das Oberlandesgericht F. hat dem Antragsteller durch Beschluß vom
  18. Mai 1978 - 4 VAs 17/78 - das Armenrecht mit der Begründung verweigert, wegen der behaupteten Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer stehe das Verfahren nach §§ 23ff EGGVG nicht zur Verfügung. Könne der Antragsteller die angebliche Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer nicht durch eine entsprechende Eingabe an diese beheben, so sei die Dienstaufsichtsbeschwerde gegeben. Daraufhin hat der Antragsteller mit mehreren Eingaben an den Präsidenten des Landgerichts M. Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer behauptet. Der Präsident des Landgerichts hat diese Behauptungen zurückgewiesen. Mit Schreiben vom
  19. September 1978 ist der Antragsteller erneut beim Landgerichtspräsidenten mit einer Untätigkeitsbeschwerde gegen die Strafvollstreckungskammer vorstellig geworden. Dieser hat ihm am
  20. September 1978 geantwortet, er habe das Schreiben an die Strafvollstreckungskammer weitergeleitet. Zu Maßnahmen im Dienstaufsichtswege sehe er nach wie vor keinen Raum. Randnummer 5 Schließlich hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts M. am
  21. September 1978 - StVK 448/78 - einen Antrag des Verurteilten vom
  22. Juli 1978, die gegen ihn angeordnete Sicherungsverwahrung "nachzuprüfen", mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei verfrüht und damit unzulässig. Die gegen diesen Beschluß vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht F. durch Beschluß vom
  23. Dezember 1978 - 3 Ws 720/78 - verworfen. Randnummer 6 II. Mit einer am
  24. November 1978 eingegangenen Eingabe vom
  25. Oktober 1978 hat der Antragsteller den Staatsgerichtshof angerufen "wegen Verstoßes gegen die zwingenden Gesetze und Grundrechte durch willkürliche Inhaftierung und Untätigkeit pp Verstoß gegen Art 17, 19, 21, 22ff der Hessischen Verfassung in Verbindung mit dem Grundgesetz". Seine Ausführungen gipfeln in der Rüge, daß über seinen Antrag vom
  26. April 1976 an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. noch nicht entschieden sei. Nachdem der Präsident des Staatsgerichtshofs den Antragsteller mit Schreiben vom
  27. November 1978 darauf hingewiesen hatte, daß dieses Vorbringen bereits Gegenstand des Beschlusses des Staatsgerichtshofs vom
  28. Juli 1977 - Az: PSt 847 - gewesen sei, hat der Antragsteller in seinen weiteren Eingaben vom
  29. November 1978 und vom
  30. März 1979 ausgeführt, seine Grundrechtsklage richte sich gegen die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts M. vom
  31. September 1978 in Verbindung mit dem Beschluß des Oberlandesgerichts F. vom
  32. Mai 1978, durch den er darauf verwiesen worden sei, zunächst den Dienstaufsichtsweg zu beschreiten. Das habe er getan. Daraufhin habe der Landgerichtspräsident mit Schreiben vom
  33. September 1978 geantwortet, zu Maßnahmen im Dienstaufsichtswege sehe er keinen Raum. Diese Entscheidung des Landgerichtspräsidenten sei ihm am
  34. Oktober 1978 zugestellt worden. Mit seiner Grundrechtsklage vom
  35. Oktober 1978 habe er daher die Frist gewahrt. Randnummer 7 Der Antragsteller führt weiter aus, seine Grundrechtsklage richte sich gerade gegen die Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer M., an die sein Antrag vom
  36. April 1976 auf Grund der Entscheidung des Oberlandesgerichts K. vom
  37. November 1977 zuständigkeitshalber verwiesen worden sei. Seine Eingabe behandle deshalb nicht sein früheres Vorbringen, das Gegenstand der Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom
  38. Juli 1977 - PSt 847 - gewesen sei. Über diesen Antrag vom
  39. April 1976 sei seit Jahren eine Sachentscheidung nicht gefällt worden. Randnummer 8 Er fühle sich beschwert, weil er seit mehr als drei Jahren auf eine Entscheidung über diesen Antrag warte. Er habe auch ein berechtigtes Interesse an dieser Entscheidung. Das Oberlandesgericht K., vor dem er anwaltlich vertreten gewesen sei, habe die Kostenlast der Staatskasse auferlegt. Das Gericht, das über seinen Antrag vom
  40. April 1976 zu entscheiden habe, habe auch über die ihm entstandenen Kosten zu entscheiden. Da er sich seit dem
  41. Juni 1975 ununterbrochen in Haft befinde, mittellos und ohne Einkommen sei, bitte er um Beiordnung eines Rechtsanwaltes. Randnummer 9 III. Der Landesanwalt hält die Anträge für unzulässig, weil der Antragsteller im wesentlichen das Vorbringen aufgreife, das bereits Gegenstand der Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom
  42. Juli 1977 - PSt 847 - gewesen sei. Im übrigen sei der Antragsteller durch das Schreiben des Landgerichtspräsidenten in M. vom
  43. September 1978 nicht beschwert; es habe im Rahmen der Dienstaufsicht keine selbständige rechtliche Bedeutung. Die Beiordnung eines Armenanwalts komme bei dieser Sachlage nicht in Betracht. Randnummer 10 IV. Die Anträge können keinen Erfolg haben; sie sind unzulässig. Randnummer 11 Wie der Antragsteller noch in seinem letzten Schriftsatz vom
  44. März 1979 ausführt, wendet er sich in erster Linie gegen die Entscheidungen des Präsidenten des Landgerichts M. zuletzt vom
  45. September 1978 wegen Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer. Dieser Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil er in der Nichtabhilfe einer Dienstaufsichtsbeschwerde, mit der eine vermeintliche falsche Behandlung einer Rechtssache durch ein Rechtsprechungsorgan gerügt wird, keine zusätzliche Beschwererheblichkeit oder Rechtserheblichkeit liegt, die eine Grundrechtsklage gegen den Beschwerdebescheid begründen könnte (so StGH, Beschluß vom
  46. Juli 1977 - PSt 844 -). Diese Beschwerde kann allein in der gerichtlichen Entscheidung selbst oder in ihrem Unterlassen liegen (vgl Zinn-Stein, Hessische Verfassung, Kommentar, 1963ff, Art 131 - 133, Erl B IV, 12 unter Hinweis auf BVerfGE 10, 302ff). Zudem ist der Antragsteller durch den ablehnenden Bescheid des Landgerichtspräsidenten vom
  47. September 1978 auch deshalb nicht beschwert, da dieses Schreiben keine selbständige rechtliche Bedeutung hat. Der Landgerichtspräsident hat lediglich mitgeteilt, daß die Eingabe an die Strafvollstreckungskammer zur Prüfung und eventuellen Veranlassung weitergegeben worden sei und daß zu Maßnahmen im Dienstaufsichtswege in diesem Zusammenhang "nach wie vor" kein Raum sei. Randnummer 12 Damit hat er nur zum Ausdruck gebracht, daß die Einwände des Antragstellers gegen die vorausgegangenen Dienstaufsichtsbescheide eine Änderung dieser Bescheide nicht rechtfertigen. In dieser Mitteilung liegt keine neue Dienstaufsichtsentscheidung. Im übrigen könnte er eine solche auch nicht selbständig mit einer Grundrechtsklage angreifen. Randnummer 13 Soweit der Antragsteller geltend macht, seine Grundrechtsklage richte sich gegen die Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer, so rügt er damit erneut, daß über seinen Antrag vom
  48. April 1976, ihn von dem weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung zu verschonen, nocht nicht entschieden worden sei. Dieses Vorbringen war bereits Gegenstand der früheren Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom
  49. Juli 1977 - PSt 847 - und kann daher nicht erneut zum Gegenstand eines Grundrechtsklageverfahrens vor dem Staatsgerichtshof gemacht werden. Der Antragsteller hat weder neue Tatsachen vorgebracht noch sind solche aus beigezogenen Akten ersichtlich. Vielmehr hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts M. einen Antrag des Antragstellers vom
  50. Juli 1978, zu überprüfen, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung noch erforderlich ist, durch Beschluß vom
  51. September 1978 - StVK 448/78 - als unzulässig abgelehnt mit der Begründung, eine solche Entscheidung könne erst kurze Zeit vor dem Ende der Strafvollstreckung ergehen; die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht F. mit Beschluß vom
  52. Dezember 1978 - 3 Ws 720/78 - verworfen. Mit diesen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer und des Oberlandesgerichts ist der Antrag des Antragstellers vom
  53. April 1976, ihn von der Sicherungsverwahrung zu verschonen, gegenstandslos geworden. Randnummer 14 Sein Vorbringen, er sei durch das Fehlen einer Entscheidung über seinen Antrag vom
  54. April 1976 wegen der ihm vor dem Oberlandesgericht K. entstandenen Kosten noch beschwert, führt zu keiner anderen Beurteilung. Das Oberlandesgericht K. hat entgegen der Behauptung des Antragstellers in seinem Beschluß vom
  55. November 1977 - 2 Ws 799/77 - keine Kostenentscheidung gefällt. Randnummer 15 Nach alledem konnte auch der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung eines Rechtsanwalts keinen Erfolg haben. Erweist sich eine Grundrechtsklage als unzulässig, so ist mangels Erfolgsaussicht auch kein Raum für eine solche Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, zuletzt im Beschluß vom 2.April 1979 - PSt 872 -). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022072

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